OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 3176/18

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0505.8K3176.18.00
34Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) ist eine Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die den Terrorismus unterstützt.(Rn.101) 2. Für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss eine Veränderung der inneren Einstellung des Ausländers feststellbar sein. Dieses Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12).(Rn.109)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) ist eine Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die den Terrorismus unterstützt.(Rn.101) 2. Für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss eine Veränderung der inneren Einstellung des Ausländers feststellbar sein. Dieses Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12).(Rn.109) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die allein noch streitgegenständliche Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 11 m.w.N.). 1. Als Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung dient § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.). 2. Beim Kläger liegen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen vor (2.1), weshalb er in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (2.2). 2.1 Der Kläger erfüllt zum einen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt dann vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Kläger ist mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.09.2015 – 5 3 StE 6/10 – rechtskräftig wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Zum anderen besteht hinsichtlich des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Aus der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Oberlandesgericht Stuttgart wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und der beim Kläger bis heute fehlenden Einsicht in sein sicherheitsgefährdendes Handeln lässt sich gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schließen, dass der Kläger die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris Rn. 17). 2.1.1 Die FDLR ist eine Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die den Terrorismus unterstützt. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Die Kammer teilt die durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17 – bestätigte Einschätzung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass es sich bei der FDLR um eine terroristische Vereinigung handelt. Damit zählt die FDLR auch zu den in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesprochenen Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart beging die FDLR vor allem im Tatzeitraum der Jahre 2008/2009 zur Erhaltung ihrer Machtposition im Osten der Demokratischen Republik Kongo und als Mittel zur Erreichung ihres Ziels, das derzeit in Ruanda herrschende, von der Bevölkerungsgruppe der Tutsi geprägte Regime zu stürzen, gewalttätige Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung. Die Zwecke und Tätigkeiten der FDLR waren darauf gerichtet, Mord oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass die FDLR zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestünde oder aber ihre terroristischen Aktivitäten eingestellt hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln, dass die FDLR als Organisation nach wie vor besteht, sich weiterhin an den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligt und die Zivilbevölkerung in den Kivu- und Ituri-Provinzen gezielt terrorisiert (vgl. Kivu Security Tracker: The Landscape of Armed Groups in Eastern Congo – Missed Opportunity, Protracted Insecurity and Self-Fulfilling Prophecies, 01.02.2021, S. 9, 13, 16, 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 15.01.2021, Stand: November 2020, S. 15; Human Rights Watch: World Report 2021 – Democratic Republic of Congo, 13.01.2021; United Nations Security Council: United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo Report of the Secretary-General, 30.11.2020, S. 2 f., 5; Deutsche Welle: Demokratische Republik Kongo, Tätersuche nach Botschaftermord im Kongo, 23.02.2021; taz: Virunga-Nationalpark im Kongo, Massaker an Gorillaschützern, 26.04.2020). 2.1.2. Der Kläger hat der FDLR angehört und hat diese unterstützt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 31). Gemessen daran hat der Kläger die FDLR unterstützt. Er hat sich ausweislich der strafrechtlichen Feststellungen sogar vorsätzlich als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR beteiligt. Er hatte nicht nur aufgrund seiner formalen Position als erster Vizepräsident, sondern auch materiell eine maßgebliche Führungsrolle in der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtlichen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des Comité Directeur und des Exekutivkomitees. So wirkte er im Comité Directeur, dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der FDLR, in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfehlungen, über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit. Zwar war der Kläger auf diesem Gebiet nicht federführend tätig; gleichwohl hatten seine diesbezüglichen Beiträge erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Führungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungskraft. Dabei umfasste der Vorsatz des Klägers jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzlichen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen. 2.1.3 Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Ein Abstandnehmen setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.01.2020 – 10 B 18.2485 – juris Rn. 41; so der Sache nach auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris Rn. 20 ff.; a.A. für die – hier nicht gegebene – Fallkonstellation einer „fahrlässigen Unkenntnis“ des Ausländers von seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 S 1456/19 –, juris Rn. 16 ff.). Für die Beurteilung der Frage des erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens ist entscheidend, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der danach geforderten tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. anderer nach § 54 AufenthG ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Ausländer ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 22). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei hat die Kammer eine eigene Gefahrenprognose zu treffen und ist vorliegend insbesondere nicht an die Beurteilungen des Oberlandesgericht Stuttgart gebunden, welches auf der Grundlage zweier kriminalprognostischer Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 25.01.2021 – 5 StE 6/10 – die Vollstreckung des Restes der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.09.2015 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn auch dieses orientiert sich inhaltlich an den materiellen strafrechtlichen Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung. Die vorzeitige Haftentlassung und die Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris Rn. 30). Bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose sind im Fall des Klägers an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine überzogenen Anforderungen zu stellen, weil der möglicherweise eintretende Schaden besonders groß und folgenschwer ist. Bei dem vom Kläger begangenen Verbrechen der Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung handelt es sich schon nach dem gesetzlichen Strafmaß um besonders schweres kriminelles Unrecht, das sich in seinem Fall zusätzlich durch eine besondere Gefährlichkeit und ein besonders rücksichtsloses Vorgehen gegen die kongolesische Zivilbevölkerung auszeichnete. Bei derartig schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) ist es erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses, wenn die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 – 2 B 240/20 -, juris Rn. 22). Ausgehend von diesen Maßstäben sind für die Kammer letztlich keine ausreichenden äußerlich feststellbaren Umstände ersichtlich, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung tatsächlich geändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Für ein Abstandnehmen des Klägers von der FDLR spricht zwar zunächst, dass seine Unterstützungshandlungen mittlerweile mehr als zehn Jahre zurückliegen und er sich zumindest nach außen hin von der FDLR losgesagt hat. Seine Tätigkeit als 1. Vizepräsident der FDLR endete mit seiner Festnahme am 17.11.2009. Der Kläger hat inzwischen mehrfach erklärt, dass er seine politische Tätigkeit in der Folge eingestellt habe und aus der FDLR ausgetreten sei. So erklärte er am 24.09.2012 im Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens schriftlich, dass er alle politischen Tätigkeiten beende und dies auch die Mitgliedschaft in der FDLR einschließe. Am 05.08.2013 ließ er sich in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart dahingehend ein, dass er sich von den Verbrechen im Ost-Kongo – unabhängig davon, wer die Opfer und wer die Täter seien – ausdrücklich distanziere und diese verurteile. Mit Schreiben vom 10.02.2015 teilte der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 4 K 2540/10 mit, dass er im Herbst 2013 aus der FDLR ausgetreten sei. Im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Dr. W. am 22.02.2020 gab er an, dass er 2012 ganz offiziell seine Mitgliedschaft in der FDLR niedergelegt habe, verbunden mit der Entscheidung, sich in Zukunft nicht mehr politisch betätigen zu wollen. Dieser Entschluss habe für ihn weiter Gültigkeit. Angesichts seiner unguten Erfahrungen überlasse er das Feld anderen, jüngeren Akteuren. Natürlich verfolge er das politische Geschehen in seinem Heimatland weiter. Aber er werde sich nicht mehr aktiv einmischen. Im Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 25.01.2021 teilte der Kläger auf die Frage des Vorsitzenden, ob er noch Kontakte zu aktuellen oder ehemaligen Mitgliedern der FDLR habe, mit, dass er seit dem Tod des Mitangeklagten Dr. M. keine Kontakte mehr pflege. Weiter führte er aus, dass er seit 2011 alle seine politischen Aktivitäten aufgegeben habe. Er habe es damit ernst gemeint. Er gehöre seither keiner politischen Organisation, keiner Partei oder sonstigen politischen Gruppierung an. Seit 2009 habe er keine Kontakte mehr in den Ost-Kongo. Auch in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 gab er an, dass ihm bereits 2011 klar gewesen sei, dass er nicht weiter für die FDLR tätig sein wolle. 2012 habe er schriftlich seinen Rücktritt als 1. Vizepräsident gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart erklärt und dies später auch in der öffentlichen Hauptverhandlung kundgetan. Diese Information sei auch an Mb., den damals in Frankreich ansässigen Präsidenten der FDLR, gelangt. Trotz gewisser Divergenzen hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe seiner politischen Tätigkeit und des Austritts aus der FDLR, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit dem langen Zeitablauf und Erinnerungsdefiziten erklärte, hält die Kammer den Umstand, dass der Kläger während des Strafverfahrens seine politische Tätigkeit aufgab und sein Amt als 1. Vizepräsident der FDLR niederlegte, für glaubhaft. Auch liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft noch einmal für die FDLR engagiert hätte oder Kontakt zu dieser aufgenommen hätte. Wie auch das Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 25.01.2021 ausgeführt hat, ist bei der anzustellenden Gefahrenprognose zugunsten des Klägers grundsätzlich weiter zu sehen, dass die lange Untersuchungshaft, die für den Kläger mit starken Einschränkungen und aufgrund seiner unsicheren Lebensperspektive sowie der Trennung von seinen Kindern mit großen Belastungen verbunden war, ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt K. völlig beanstandungsfrei und ohne jegliche Anzeichen querulatorischen oder vollzugskonträren Verhaltens verlief. Auch ist der mittlerweile 60-jährige Kläger seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28.09.2015 in keiner Weise strafrechtlich aufgefallen und hat sich bisher beanstandungsfrei an die strengen behördlichen Aufenthalts- und Meldepflichten gehalten. Auch hat er sich trotz der schwierigen Rahmenbedingungen ein geordnetes Leben mit ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirchengemeinde und ein stabiles soziales Umfeld zu einem nicht mit der Tat in Verbindung stehenden Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem gelang es ihm über die lange Haftzeit hinaus, eine enge Verbindung mit seinen beiden Söhnen aufrechtzuerhalten. Auch arbeitet er daran, sich beruflich auf dem neuesten Stand zu halten, um den Schritt ins Erwerbsleben im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis problemlos bewältigen zu können. Der Kläger verfügt über gute soziale und intellektuelle Kompetenzen. Anhaltspunkte für ein bei ihm bestehendes psychiatrisches Krankheitsbild, eine Persönlichkeitsstörung, eine dissoziale Störung oder eine Suchtproblematik vermochten die im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren herangezogenen Sachverständigen Dr. W. und D. nicht festzustellen. Trotz dieser auf den ersten Blick grundsätzlich prognostisch positiv zu beurteilenden äußeren Umstände kann die Kammer eine nach ihrer Rechtsauffassung für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln zwingend erforderliche Änderung seiner inneren Einstellung nicht erkennen. Der Kläger bestreitet bis zum heutigen Tag hartnäckig, in der Vergangenheit durch sein Handeln in irgendeiner Art und Weise die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Noch lange nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 28.09.2015 bekundete der Kläger selbst im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Dr. W. am 22.02.2020 weiterhin, dass er kein Terrorist sei, auch wenn das OLG Stuttgart dies anders gesehen habe. Er sei stets gegen Blutvergießen, gegen Krieg und gegen Völkermord gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, dass das OLG im Urteil vom 28.09.2015 in ihm den Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung sehe. Bis zuletzt habe er auf einen Freispruch gehofft. Die verfahrensgegenständlichen Kriegsverbrechen seien teils von Kämpfern der FOCA, teils aber auch von der ruandischen Armee verübt worden. Von daher gebe es aus seiner Sicht nichts, was er sich konkret vorzuwerfen hätte – es sei denn, man bewerte bereits den Umstand, dass er als Vizepräsident einer oppositionellen Bewegung gegen die ruandische Regierung gewesen sei, per se als Straftat. Dies würde allerdings seines Erachtens bedeuten, dass die deutsche Justiz sich zum Handlanger eines autokratischen Systems in Zentralafrika mache. Ebenso wie er sich dagegen verwahre, als Terrorist bzw. als Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung bezeichnet zu werden, handle es sich aus seiner Sicht auch bei seinem Mitangeklagten, Dr. M., nicht um einen Terroristen. Seines Erachtens habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen, auch wenn von Seiten des BGH seine Revision ebenso wie die der Bundesanwaltschaft zurückgewiesen worden sei. Von dieser Haltung rückte er auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht ab. So gab er unter anderem an, dass er von den Taten der FOCA im Ost-Kongo erst während seiner Zeit in der Untersuchungshaft erfahren habe, als er die Ermittlungsakten eingehend studiert habe. Als 1. Vizepräsident der FDLR habe er auf die FOCA aber ohnehin keinen Einfluss nehmen können, da es sich bei der FOCA um eine von der FDLR strikt getrennte Organisation gehandelt habe. Er akzeptiere zwar das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, halte dieses aber nach wie vor für falsch. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzungen der vom Oberlandesgericht im Strafvollstreckungsverfahren herangezogenen Sachverständigen Dr. W. im Anhörungstermin vom 25.01.2021 und D. in ihrem Gutachten vom 12.11.2020, wonach beim Kläger eine Aufarbeitung seiner Taten nicht stattgefunden hat. Überzeugend und in Übereinstimmung mit dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck hat die Sachverständige D. festgestellt, dass der Kläger bis heute nicht bereit sei, sich intensiv mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Er akzeptiere seine Tatbeteiligung nicht, habe bis zuletzt einen Freispruch erwartet, projiziere sein Fehlverhalten auf die organisatorischen Umstände und das ebenfalls gezeigte Fehlverhalten anderer Bevölkerungsgruppen. Mit der Situation der Opfer und seinen Eingriffsmöglichkeiten habe er sich nicht angemessen auseinandergesetzt, sondern diese weiterhin bestritten. Dementsprechend kommt auch das Oberlandesgericht im Beschluss vom 25.01.2021 zu der zutreffenden Annahme, dass bis zum heutigen Tag eine Tataufarbeitung im engeren Sinn beim Kläger nicht stattgefunden hat und ein Bekenntnis von Reue bei ihm nicht ersichtlich ist. Er berufe sich zur Abweisung eigenen strafbaren Verhaltens auf organisatorische Umstände sowie das ebenfalls gezeigte Fehlverhalten anderer Gruppierungen und Bevölkerungsgruppen und zeige in seinen Einlassungen zu den Kriegsverbrechen im Ost-Kongo teils Bagatellisierungstendenzen zur Rechtfertigung seines eigenen Handelns. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 25.01.2021 dagegen davon ausgeht, dass beim Kläger aber jedenfalls eine Tataufarbeitung im weiteren Sinne vorliege und dies ein Indiz für eine günstige Legalprognose sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Insoweit ist im Auge zu behalten, dass der Kläger sein strafbares Verhalten nicht nur nicht umfassend und vorbehaltlos eingeräumt hat, sondern dass er insgesamt jedwede individuelle Unrechtseinsicht vermissen lässt. Der Umstand, dass er im laufenden Strafverfahren die Tatsachen, die für seine Verurteilung von Bedeutung waren, nicht vollständig leugnete, sondern umfangreiche Angaben zu seinem Werdegang und seinen Aufgaben in der Organisation machte, sowie der Umstand, dass er die Begehung von Kriegsverbrechen an der kongolesischen Zivilbevölkerung nicht grundlegend in Abrede stellte, diese auch nicht grundsätzlich verharmloste oder sie als Mittel zur Erreichung politischer Ziele legitimierte, sprechen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht für die Annahme, dass vom Kläger zukünftig keine Gefahren mehr ausgingen. Denn die von ihm eingeräumten bzw. nicht abgestrittenen Tatsachen haben gerade nichts mit seiner individuellen Schuld zu tun, sondern sie ermöglichen es ihm ohne Weiteres, die persönliche Verantwortlichkeit für die Kriegsverbrechen anderen anzulasten. Daher kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass er sich mit seiner im Urteil des Oberlandesgerichts festgestellten individuellen Verantwortung für die Kriegsverbrechen im Ost-Kongo überhaupt ernsthaft auseinandergesetzt oder diese auch nur im Ansatz eingeräumt hätte. Nichts Anderes gilt, soweit sich der Kläger im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. W. ausdrücklich von der Anwendung von Gewalt und der Begehung von Verbrechen als Mittel der Konfliktlösung distanzierte. Solange der Kläger jede eigene Verantwortung für die Gewaltanwendungen im Ost-Kongo von sich weist, stellt es keine Einsicht oder eine Änderung der inneren Einstellung dar, sich von Verbrechen Dritter zu distanzieren. Dies berücksichtigt der Sachverständige Dr. W. nicht ausreichend, wenn er in seinem Gutachten vom 22.06.2020 den von ihm geäußerten prognostischen Bedenken aufgrund der fehlenden Unrechtseinsicht schlicht entgegensetzt, dass sich der Kläger prinzipiell von der Anwendung von Gewalt ausdrücklich distanziert habe und dass die begangenen Kriegsverbrechen vom Kläger keineswegs verharmlost oder gar legitimiert würden. Denn auch schon zur Tatzeit mag der Kläger die Verbrechen an der kongolesischen Zivilbevölkerung abgelehnt haben, gleichwohl hat er sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 28.09.2015 letztlich geduldet und öffentlich abgestritten, bagatellisiert oder anderen militärischen Verbänden untergeschoben. Die fehlende Unrechtseinsicht wiegt im Fall des Klägers zur Überzeugung der Kammer gerade auch deshalb besonders schwer, weil den bei ihm als grundsätzlich positiv zu bewertenden äußeren Lebensumständen als Indiz für eine Veränderung seiner inneren Einstellung nur ein untergeordnetes Gewicht zukommt. Auch während seiner Tätigkeit als Rädelsführer der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR führte der Kläger nach außen hin ein geordnetes, bürgerliches Leben in einem stabilen sozialen Umfeld in Deutschland mit caritativem und ehrenamtlichem Engagement. Er ist vor der Anlasstat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und war in seinem Umfeld als zuvorkommend und freundlich bekannt. Die Begehung der Straftat erfolgte gerade aus diesem Umfeld heraus und wurde, worauf auch die Sachverständige D. im Anhörungstermin vom 25.01.2021 hinwies, durch die soziale Kompetenz des Klägers nicht verhindert. Vielmehr hat der Kläger, wie die Sachverständige D. in ihrem Gutachten vom 12.11.2020 weiter ausführte, seine sozialen Kompetenzen in egoistischer und kriminogener Weise instrumentalisiert. Deshalb kommt den dem Kläger attestierten guten sozialen und intellektuellen Kompetenzen, seinem stabilen sozialen Umfeld zu einem nicht mit der Tat in Verbindung stehenden Bekanntenkreis, der gute Kontakt zu seinen Söhnen, seiner strafffreien Führung seit der Haftentlassung und seinem freundlichen Auftreten in der Untersuchungshaft wie auch in der mündlichen Verhandlung keine solche Bedeutung zu, dass daraus eine Veränderung seiner inneren Einstellung abgeleitet werden könnte. Auch der Umstand, dass der Kläger mittlerweile ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht hat, ist letztlich nur von untergeordneter Bedeutung für die zu treffende Gefahrenprognose. Anders als im Falle von Gewaltdelikten, bei denen die Delinquenz mit steigendem Lebensalter erfahrungsgemäß grundsätzlich zurückgeht, kommt es bei Straftaten wie der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung auf persönliche, politische und soziale Führungsqualitäten des Täters an, die mit steigendem Lebensalter angesichts der zunehmenden Lebenserfahrung nicht unbedingt abnehmen. Es besteht nach alledem zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger in Zukunft wieder Straftaten im Sinne der Anlassdelinquenz begeht. Die Tatsache, dass der Kläger aus der FDLR ausgetreten ist sowie in den vergangenen Jahren seine politische Tätigkeit eingestellt und nicht wiederaufgenommen hat, lässt sich nach der Überzeugung der Kammer maßgeblich auf das Strafverfahren sowie die nachfolgende strikte und engmaschige ausländerrechtliche Überwachung des Klägers zurückzuführen. Denn eine Änderung seiner inneren Einstellung ist – wie ausgeführt – bis heute nicht feststellbar. Soweit der Kläger demgegenüber im Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht am 25.01.2021 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 ausgeführt hat, der Grund für die Aufgabe seiner politischen Tätigkeiten sei gewesen, dass er vor seiner Festnahme nicht von den Gräueltaten im Ost-Kongo gewusst und angenommen habe, dass der Sinn derartiger Berichte gewesen sei, die FDLR schlecht zu machen, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Es widerspricht grundlegend den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 28.09.2015, wonach der Kläger gerade in Kenntnis der Kriegsverbrechen an der kongolesischen Zivilbevölkerung sein Amt als 1. Vizepräsident der FDLR fortführte und an der Erstellung zahlreicher Presse-Kommuniqués der FDLR mitwirkte, in welchen Kriegsverbrechen der FDLR abgestritten, bagatellisiert oder anderen militärischen Verbänden untergeschoben wurden. Dementsprechend sieht auch die Sachverständige D. in ihrem Gutachten vom 12.11.2020 zumindest für den Fall, dass der Kläger in Deutschland kein Aufenthaltsrecht erhält und ihm deshalb die Abschiebung nach Ruanda droht, die hohe Gefahr, dass der Kläger sich wieder einer ihm nahestehenden politischen Organisation anschließen wird, von der er sich ausreichende Hilfestellung erhofft. Eine solche Unterstützung werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Reihen seiner früheren politischen Weggefährten finden. In diesem Rahmen bestehe mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten, die den abgeurteilten Straftaten in ihrer Art und Schwere zumindest gleichzusetzen seien. Selbst im Falle der Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts und einer Arbeitserlaubnis in Deutschland, bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass sich der Kläger innerhalb einer der benannten Organisationen betätige, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten. Einen weiteren Risikofaktor für eine zukünftige Wiederaufnahme seines politischen Engagements sieht die Kammer unabhängig von seiner Aufenthaltsperspektive in dem Umstand, dass den Kläger die politische Situation in Ruanda und die Situation der ruandischen Flüchtlinge im Ost-Kongo sichtlich nach wie vor umtreibt. Wie er im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Dr. W. betonte, müsse man im Blick behalten, dass von den eineinhalb bis zwei Millionen Flüchtlingen, die ihre Heimat Ruanda im Gefolge der schrecklichen Massaker im Jahre 1994 verlassen hätten, offiziellen Zahlen der UNO zufolge etwa 300.000 Flüchtlinge getötet worden seien. Die Dunkelziffer derer, die auf ihrer Flucht an Krankheiten und Entbehrungen ums Leben gekommen seien, komme zu diesen erschreckenden Zahlen noch hinzu. Das Schicksal dieser Menschen lasse ihn nicht unberührt. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 gab er auf Nachfrage an, dass er die politische Lage in Ruanda noch verfolge und sich über das Internet auch über die FDLR informiere. Wie selbstverständlich geht der Kläger schließlich auch davon aus, dass der Kampf der FDLR weitergeht. Er hat insoweit wiederholt ausgeführt – zuletzt im Explorationsgespräch mit Herrn Dr. W. –, dass er das Feld den Jüngeren überlasse. 2.2 Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Dies ergibt sich einerseits schon aus mit dem Bestehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einhergehenden spezialpräventiven Erwägungen (dazu unter 2.2.1) und andererseits hinsichtlich des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zudem auch aus generalpräventiven Erwägungen (dazu unter 2.2.2). 2.2.1 Eine unmittelbar von der Person des Klägers ausgehende relevante Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, dass er diese Vereinigung aktiv unterstützt hat und dass er bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Bei dieser Sachlage ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vom Bestehen einer spezialpräventiv begründeten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris Rn. 27). 2.2.2 Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet, der Straftaten begangen hat, kann selbst dann eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen, wenn von dem Ausländer zwar keine Wiederholungsgefahr mehr ausginge, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). Das mit Blick auf den Kläger bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist noch hinreichend aktuell. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil gemäß § 51 BZRG nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 19). Die vom Kläger begangene Straftat nach §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB unterliegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von zehn Jahren und gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB einer absoluten Verjährungsfrist von 20 Jahren, die jeweils gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat am 17.11.2009 zu laufen begannen. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 47 Abs. 1 BZRG 23 Jahre, die gemäß §§ 47 Abs. 1, 36 S. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG mit der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart am 28.09.2015 zu laufen begann. Die obere Grenze der absoluten Verjährungsfrist sowie die absolute Obergrenze der Tilgungsfrist waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 also bei Weitem noch nicht erreicht. Zudem ist vorliegend das generalpräventive Interesse besonders hoch anzusetzen. Der Kläger hat einerseits die Dauerstraftat der Rädelsführerschaft einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB über einen längeren Zeitraum verwirklicht. Andererseits ist der Straftatbestand schon seiner Art nach in besonderer Weise generalpräventiven Interessen zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris Rn. 26). 2.3 Der Kläger kann auch nicht aufgrund seines am 15.03.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrags einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Zwar kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nach dieser Vorschrift nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter und ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG jedoch abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Abs. 3 eine Ausweisung rechtfertigt. Ob es sich bei diesem Verweis auf § 53 Abs. 3 AufenthG um ein Redaktionsversehen handelt und der Gesetzgeber stattdessen § 53 Abs. 3a AufenthG in Bezug nehmen wollte (vgl. dazu nur Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 103) kann hier dahinstehen. Denn nach den obigen Ausführungen (unter 2.1 und unter 2.2.2) zu seiner gewichtigen Rolle bei der Zugehörigkeit und der Unterstützung der terroristischen Vereinigung FDLR sowie zum gegenwärtigen Bestehen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahren sind vorliegend sowohl die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG als auch die des § 53 Abs. 3a AufenthG erfüllt. Zum einen stellt das persönliche Verhalten des Klägers gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 45 ff.). Zum anderen ist der Kläger auch gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. 3. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen Bleibeinteressen des Klägers gegenüber, die jedoch weder besonders schwer im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG noch schwer im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG wiegen. Als mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) relevantes Bleibeinteresse des Klägers ist sein enges Verhältnis zu seinen beiden erwachsenen Söhnen, zu denen er trotz seiner schwierigen Lebensumstände durchgehend Kontakt hatte und immer noch regelmäßig hat, zu berücksichtigen. Ferner ist als ebenfalls unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK stehendes Bleibeinteresse des Klägers zu sehen, dass er sich seit zwischenzeitlich beinahe 35 Jahren, davon zumindest rund 16 Jahre rechtmäßig, in Deutschland aufhält und sich hier sozial wie beruflich integriert hat. Die benannten Bleibeinteressen sind zwar von erheblichem Gewicht, erfüllen aber nicht die von § 55 AufenthG benannten Regelbeispiele besonders schwerwiegender bzw. schwerwiegender Bleibeinteressen. Insbesondere verfügt der Kläger seit Langem auch nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Ruanda die Gefahr politischer Verfolgung sowie die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK, ist die Kammer an einer Berücksichtigung dieser Aspekte als Bleibeinteresse des Klägers im Rahmen des Ausweisungsverfahrens gehindert. Wie das Gericht bereits in seinem Hinweis vom 22.01.2021 ausgeführt hat, äußerte der Kläger mit Geltendmachung dieser Gesichtspunkte ein Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG, weshalb er hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 79 m.w.N.). Er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 03.03.2006 – 1 B 126.05 – juris Rn. 2 ff.). Nichts Anderes gilt vorliegend, soweit sich der Kläger auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle einer Rückkehr nach Ruanda aufgrund seiner HIV-Infektion und seiner Diabetes-Erkrankung beruft. Auch etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind im Rahmen der vorliegenden Ausweisungsentscheidung nicht als Bleibeinteresse berücksichtigungsfähig. Eine solche Berücksichtigung wäre nur dann angezeigt, wenn die Ausländerbehörde für die Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zuständig wäre (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 79.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand: 01.04.2021, § 53 AufenthG Rn. 85). Nachdem der Kläger am 15.03.2021 einen Asylantrag gestellt hat, ist das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG inzwischen für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zuständig geworden. 4. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen im Fall des Klägers überwiegen. Im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bedarf es einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Für eine einzelfallbezogene, förmliche "Typenkorrektur" in der Weise, dass das den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllende Verhalten bei atypischen Umständen, insbesondere Verhaltensweisen im unteren Gefährlichkeitsbereich der gesetzlich vertypten Verhaltensweisen, in ein "nur" schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herabgestuft wird, ist angesichts der gesetzlichen Systematik kein Raum; hierfür besteht wegen der umfassenden, auch stufenübergreifend gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch kein Bedarf. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist danach für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position zur Last gelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Gemessen daran überwiegen vorliegend im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung die öffentlichen Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Klägers auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit deutlich. Die beim Kläger bestehenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind jeweils im obersten Bereich dessen anzusiedeln, was die beiden vertypten Regelbeispiele hinsichtlich der Schwere des Ausweisungsinteresses abdecken. Das Oberlandesgericht hat ihn wegen der schweren Straftat der Rädelsführerschaft einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und festgestellt, dass sich die Tat in seinem Fall durch eine besondere Gefährlichkeit und ein besonders rücksichtsloses Vorgehen gegen die kongolesische Zivilbevölkerung auszeichnete. Nach wie vor geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Deutschland aus. Demgegenüber sind die Bleibeinteressen des Klägers zwar als erheblich zu qualifizieren, vermögen die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen jedoch nicht aufzuwiegen. Trotz ihrer Erheblichkeit sind die klägerischen Bleibeinteressen in ihrer Gewichtigkeit noch nicht einmal mit den in § 55 Abs. 2 AufenthG vertypten schwerwiegenden Bleibeinteressen vergleichbar. Dabei sieht die Kammer sehr wohl, dass die enge Beziehung des Klägers zu seinen Söhnen, sein langjähriger – teils rechtmäßiger – Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine beachtliche Integrationsleistung erhebliche Bleibeinteressen des Klägers begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (dort S. 46 f.) Bezug genommen. Bei der Bewertung der Bleibeinteressen ist jedoch auch einzustellen, dass der mittlerweile 60-jährige Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf Betreuungsleistungen seiner in Deutschland lebenden Söhne angewiesen ist und dass diese genauso wenig von den Betreuungsleistungen des Klägers abhängig sind. Ein gemeinsames Wohnen des Klägers mit seinen Söhnen hat in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden, sondern der Kontakt beschränkte sich auf Besuche der Söhne beim Kläger sowie auf den Austausch mittels Telefon und Kurznachrichten. Der zwischen dem Kläger und seinen Söhnen bestehende Kontakt ließe sich für den Fall der Abschiebung des Klägers grundsätzlich auch über Fernkommunikationsmittel und durch gelegentliche Besuche seiner Söhne in Ruanda aufrechterhalten, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass dadurch ein jederzeit möglicher persönlicher Kontakt vor Ort nicht kompensiert werden kann. Dies wiegt aber insoweit weniger schwer, als die Söhne des Klägers zwischenzeitlich alt genug sind, um die Abwesenheit ihres Vaters zumindest nachvollziehen zu können. Soweit eine Abschiebung des Klägers nach Ruanda im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG möglich ist, ist dem Kläger auch eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Ruanda nicht zuletzt aufgrund seines dortigen familiären Anschlusses, seiner guten Ausbildung und seiner vielfältigen Arbeitserfahrungen zuzumuten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (dort S. 48 f.) verwiesen. Nach alledem ist die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Rechte auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der am xx.xx.1961 in Ruanda geborene Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hutu. Er reiste am 06.09.1986 zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 1993 ging er im Bundesgebiet verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Bis Ende Januar 1997 war der Kläger durchgehend im Besitz von Aufenthaltstiteln. Von Februar 1997 bis Februar 1999 war seine Abschiebung ausgesetzt, weil eine Abschiebung nach Ruanda aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Aus seiner Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen A., mit der er ab dem xx.xx.2000 verheiratet war, gingen die Söhne B., geboren am xx.xx.1997, und C., geboren am xx.xx.1998, hervor. Ab März 1999 war der Kläger als Vater deutscher Kinder wieder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 10.09.2004 befristet gültig war. Mit E-Mail vom 12.05.2006 bat das Innenministerium das Landratsamt xx darum, über einen etwaigen Verlängerungsantrag des Klägers nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Regierungspräsidium und dem Innenministerium zu entscheiden. Am 18.05.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. In der Folge wurden ihm Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung erteilt und er wurde mehrfach aufgefordert einen gültigen Reisepass zu beschaffen und vorzulegen, was ihm allerdings nicht gelang. Mit Schreiben vom 08.01.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Landratsamt xx mit, dass die Entscheidung über den Aufenthaltstitel aufgrund des durch den Generalbundesanwalt am 28.06.2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen sei. Dem kam das Landratsamt nach. Mit Verfügung vom 22.10.2009 erließ das Landratsamt xx gegen den Kläger ein politisches Betätigungsverbot und untersagte ihm sämtliche politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda = Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) oder ähnlicher Organisationen. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und sodann Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 4 K 2540/10), welches das Verfahren am 30.11.2011 zum Ruhen brachte. Der Kläger wurde am 17.11.2009 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2009 (4 BGs 31/09) in Untersuchungshaft genommen. Am 04.05.2011 begann die Hauptverhandlung gegen den Kläger vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Am 27.04.2011 wurde die Ehe mit A., geb. xx, rechtskräftig geschieden. Am 24.09.2012 erklärte der Kläger im Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens schriftlich, dass er alle politischen Tätigkeiten beenden würde und dies auch die Mitgliedschaft in der FDLR einschließe. Am 05.08.2013 ließ er sich in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart dahingehend ein, dass er sich von Verbrechen im Ost-Kongo – unabhängig davon, wer die Opfer und wer die Täter seien – ausdrücklich distanziere und diese verurteile. Das habe er in der Vergangenheit im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten getan und das werde er auch in Zukunft ohne politische Tätigkeit tun. Mit Schreiben vom 10.02.2015 teilte der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 4 K 2540/10 mit, dass er im Herbst 2013 aus der FDLR ausgetreten sei. Das Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilte den Kläger am 28.09.2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Das Oberlandesgericht traf unter anderem die folgenden Feststellungen: „Bis zu ihrer jeweiligen Inhaftierung am 17. November 2009 waren der Angeklagte Dr. M. als Präsident und der Angeklagte M. als 1. Vizepräsident der terroristischen Vereinigung FDLR […] tätig. Es handelt sich bei dieser Organisation um eine Rebellengruppierung, die überwiegend aus Mitgliedern der Bevölkerungsgruppe der Hutu besteht und deren Ziel der Sturz des in Ruanda derzeit herrschenden, von der Bevölkerungsgruppe der Tutsi geprägten Regimes ist. Sie ist hierarchisch gegliedert und besteht aus einem politischen Arm, an dessen Spitze die beiden Angeklagten stehen, und einer armeeähnlich aufgestellten, bewaffneten Miliz (FOCA) mit einer vierstelligen Anzahl von Kämpfern. Diese beteiligen sich seit vielen Jahren an den im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo bzw. DRC) in den Kivu-Provinzen stattfindenden, bewaffneten Konflikten, an denen verschiedene Gruppierungen, darunter auch die kongolesische Armee (FARDC), beteiligt sind. Zur Erhaltung ihrer dortigen Machtposition und als Mittel ihres Kampfes zur Erreichung des oben genannten Ziels beging die FDLR vor allem im Tatzeitraum der Jahre 2008/2009 gewalttätige Übergriffe auf die an den Auseinandersetzungen unbeteiligte kongolesische Zivilbevölkerung. Dies erfolgte zum einen in Form von organisierten Plünderungen bei diesen Zivilisten, den sogenannten Verpflegungsoperationen. Da sie die Zivilisten, welche während der Militäroperationen „Umoja Wetu“ und „Kimia II“ aus ihrer Sicht mit dem Feind, also der FARDC, zusammenarbeiteten und sei es auch nur durch ein Zusammenleben, ebenfalls als Feinde betrachtete, beging sie gezielte Vergeltungsangriffe auf die kongolesischen Siedlungen Kipopo am 13. Februar 2009, Mianga am 12. April 2009, Busurungi am 10. Mai 2009, Chiriba zwischen dem 25. und 27. Mai 2009 und Manje in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2009, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet sowie eine Vielzahl von Häusern in diesen Dörfern durch Brandlegung zerstört wurden. Beide Angeklagten hatten nicht nur durch ihre hochrangige politische Stellung in der Organisation und deren Gremien, sondern auch durch ihre Tätigkeiten maßgeblichen Einfluss auf die FDLR, deren Ziel sie billigten und unterstützten. Der Angeklagte Dr. M. trat als ihr politischer Führer und höchster Repräsentant auf internationaler Ebene auf, wandte sich unter anderem mit Botschaften an die Kämpfer im Ost-Kongo, verfasste Presseerklärungen und gab den Medien Interviews, mit denen Kriegsverbrechen der FDLR entgegen seinem besseren Wissen geleugnet oder verschleiert wurden. Durch seine Aktivitäten förderte er, wie er wusste und zumindest in vier Fällen auch billigend in Kauf nahm, die bei den oben genannten Angriffen auf kongolesische Siedlungen begangenen Kriegsverbrechen der FOCA. Der Angeklagte M. arbeitete als dessen Vertreter eng mit dem Mitangeklagten zusammen, insbesondere bei der Erstellung der oben genannten Pressekommuniqués, bei denen er die gemeinsame Linie, sämtliche Vorwürfe von Kriegsverbrechen, die gegen die FDLR erhoben wurden, stets, unverzüglich und auch wider besseres Wissen zu bestreiten, verfolgte. Auch wirkte er beispielsweise bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung des Comité Directeur (CD) im Januar 2009 mit. […] C. Die Aktivitäten des Angeklagten M. I. Tätigkeiten als 1. Vizepräsident Der Angeklagte M. war ebenso wie der Angeklagte Dr. M. Gründungsmitglied der FDLR und zur Gründungsversammlung nach Lubumbashi angereist und hat an den dort gefertigten Texten mitgearbeitet. Schon bei Entstehung der Organisation ging es darum, Personen wie ihn zu finden, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Möglichkeiten, durch freizügige Reisemöglichkeiten und Nutzung von Kommunikationsmitteln in der Lage waren, überall auf der Welt politische Verhandlungen führen und für die Organisation sprechen zu können. Auch in der Folgezeit war es für die Außenwirkung der Organisation wichtig, dass sich führende Mitglieder im Ausland befanden und für die Organisation sprachen. Daher hatte der Angeklagte M. nach der Gründung der FDLR das Amt als Leiter des Regionalwiderstandskomitees für Europa übernommen. Dieses Amt übte er bis zum Putsch gegen Dr. M. und dessen Absetzung im November 2003 aus. Nach der Rückgewinnung des Präsidentenamts durch Dr. M. ist er am 1. Juni 2004 zum 1. Vizepräsidenten ernannt und ein Jahr später auf der Versammlung des Comité Directeur bei zwei weiteren Kandidaten gewählt worden. Der Angeklagte M. übte sein Amt als 1. Vizepräsident seit seiner Ernennung im Juni 2004 bis zu seiner Verhaftung im November 2009 aktiv aus und trat nach außen als solcher in Erscheinung. So unterzeichnete er in Abwesenheit des Angeklagten Dr. M. die Erklärung der FDLR zur Umsetzung der Ergebnisse der Verhandlungen in Rom. Ferner unterzeichnete er Mitgliedschaftsbescheinigungen, richtete Schreiben an Organisationen und Politiker, leitete Versammlungen von Organen der FDLR, fertigte und unterzeichnete Presseerklärungen der Organisation, diente als Ansprechpartner der Organisation und beriet sich regelmäßig mit dem Präsidenten Dr. M.. Ferner beteiligte er sich an der Ausarbeitung von konstituierenden Regelungen der FDLR und war allein für die Fertigung von Stempeln der FDLR in Europa zuständig. Außerdem war er neben dem Präsidenten und dem 2. Vizepräsidenten als einziger berechtigt, die offiziellen Dokumente der FDLR zu unterschreiben. Er war für die in Art. 42 der Satzung der FDLR genannten Aufgaben, nämlich die Kontrolle der Aktivitäten, die mit politischer „Mobilisation“, Finanzen, Diplomatie und Verwaltung im Zusammenhang stehen, zuständig und in den genannten Bereichen auch für die Organisation tätig. Dementsprechend gehörte er beispielsweise zu den Personen, die für die FDLR im Jahr 2005 bei den Friedensverhandlungen von Rom anwesend waren. Er war bereits im Vorfeld der Verhandlungen für die Logistik und als Ansprechpartner für die im Kongo lebenden Mitglieder der FDLR-Delegation zuständig gewesen. Zudem wirkte er bei der Vorbereitung der Schlusserklärung mit. Bereits aus diesem Grund war er den höheren FDLR-Mitgliedern als einer der Führer der Vereinigung bekannt. Des Weiteren unterzeichnete er in seiner Funktion als 1. Vizepräsident gemeinsam mit dem Präsidenten Dr. M. und dem Exekutivsekretär Mb. die vom 22. April 2007 datierende Vertragsurkunde, in der Me. eine Zahlungsschuld gegenüber der FDLR in Höhe von 29.000 € anerkannte und sich zur Rückzahlung von 10.000 € bis zum 13. Mai 2007 verpflichtete. Als 1. Vizepräsident der FDLR war er entsprechend Art. 42 der Satzung der FDLR und Art. 26 des Reglements der Inneren Ordnung der erste Vertreter des Präsidenten Dr. M. und es gehörte deshalb zu seinen Aufgaben, diesen im Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung in dessen Funktion zu vertreten. Er war auch zur Vertretung des Präsidenten bereit, falls dieser die von ihm in Telefongesprächen im Jahr 2009 geäußerte Absicht, sich in den „Wald“ (bzw. Terrain) zu begeben, verwirklicht hätte. Zwischen beiden Angeklagten war in Telefongesprächen in den Monaten März und April 2009 konkret besprochen worden, in welcher Weise sich der Angeklagte M. auf eine solche Situation vorbereiten und welche Aufgaben er schon jetzt übernehmen sollte. Dabei hatte auch der Angeklagte Dr. M. aufgrund der großen faktischen Bedeutung des vom Angeklagten M. ausgeübten Amtes des 1. Vizepräsidenten keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte M. als Präsident akzeptiert werde, falls er selbst an der Ausübung dieser Funktion gehindert sein würde. Als 1. Vizepräsident war er entsprechend der Satzung der FDLR Mitglied des Comité Directeur (Art. 39) und des Exekutivkomitees (Art. 33) und besetzte somit eine Schlüsselposition in der Struktur der FDLR. Dementsprechend erwähnte der Angeklagte Dr. M. in einem Telefonat am 5. September 2009, dass M. zur Führung der FDLR gehöre. Dabei begegneten sich die beiden auf Augenhöhe, was sich beispielsweise aus einem Telefongespräch zwischen ihnen vom 10. November 2009 zeigt, in dem sie sich darüber streiten, ob man besser nur Presse-Kommuniqués veröffentlichen oder auch Briefe an Institutionen schreiben solle. Im Rahmen ihrer engen Zusammenarbeit besprachen die beiden Angeklagten unter anderem auch Wege, wie die Moral der FOCA-Soldaten gestärkt, die ruandische Armee demotiviert und Soldaten, die unfreiwillig beim Gegner kämpften, zum Überlaufen zur FOCA bewegt werden könnten. Außerdem schlug der Angeklagte M. vor, Versammlungen gegen Desertionen im Wald zu organisieren, woraufhin der Angeklagte Dr. M. dies als gute Idee bezeichnete und angab, mit B., also dem 2. Vizepräsidenten, zu sprechen, damit er Versammlungen dort unten organisiere. Dass der Angeklagte Dr. M. bei seinen Entscheidungen der Meinung des Angeklagten M. Gewicht beimaß, zeigt beispielsweise ein Gespräch Dr. M.s mit P. vom 26. Januar 2009, in dem er diesem mitteilte, dass er zunächst die Ansicht von M. und Mb. hören wolle und erst dann eine Antwort bezüglich eines Treffens mit K. geben werde. Auch verwies der Angeklagte Dr. M. in einem Gespräch mit Mu. am 12. November 2009, in dem dieser im Vorfeld einer inoffiziellen CD-Versammlung um die Erstellung einer Art Wegweiser ersuchte, darauf, sich zunächst unter anderem mit dem Exekutivsekretär und M. besprechen zu wollen. Der Angeklagte M. stand in den Jahren 2008 und 2009 auch in direktem Kontakt mit FDLR-Mitgliedern im Ost-Kongo und erklärte sich gegenüber Dr. M. bereit, mit weiteren Leuten auf dem Terrain zu telefonieren, um sie zu ermutigen; dieser nannte ihm als Gesprächspartner unter anderem den FOCA-Kommandanten und den 2. Vizepräsidenten. II. Mitwirkung im Comité Directeur Der Angeklagte M. war als 1. Vizepräsident neben dem Angeklagten Dr. M., dem Exekutivsekretär Mb. und dem Außenkommissar N. Mitglied des CD-West. Dieses verstand sich als Teil der Organisationsleitung der FDLR außerhalb der DR Kongo. Die zahlenmäßig weit überwiegenden anderen satzungsgemäßen Mitglieder des Comité Directeur lebten in der DR Kongo und bildeten das CD-Ost. Entscheidungen des Comité Directeur als tatsächlich oberstes, regelmäßig tagendes Organ der FDLR wurden von sämtlichen CD-Mitgliedern bei CD-Versammlungen getroffen. Da die Mitglieder des CD-West und CD-Ost solche Versammlungen nicht an einem gemeinsamen Tagungsort abhalten konnten, versammelten sich die Mitglieder des CD-West an einem Ort in Europa, während sich die Mitglieder des CD-Ost an einem Ort im Kivu trafen. Die Kommunikation zwischen CD-West und CD-Ost sowie die Entscheidungsfindung erfolgten über Telekommunikationsmittel. Zur Vorbereitung und Durchführung solcher CD-Versammlungen berieten sich die beiden Angeklagten und die beiden übrigen Mitglieder des CD-West deshalb regelmäßig und trafen grundsätzliche Entscheidungen wie etwa bei der Vorbereitung der Tagesordnung der Versammlung des Comité Directeur im Januar 2009. Anschließend wirkte der Angeklagte M. in dieser im Januar 2009 stattfindenden, mehrtägigen CD-Versammlung in enger Abstimmung mit den gleichzeitig im Ost-Kongo tagenden Mitgliedern auch an den Entscheidungen und Empfehlungen und deren Ausformulierung mit. Auf diese Weise trug der Angeklagte M. selbst in Zeiten, in denen er nicht in direktem Kontakt zu politischen Führungskräften der FDLR und zu den Einheiten der FOCA in der DR Kongo stand, zur Willensbildung innerhalb der Organisation bei und verfügte über maßgeblichen Einfluss. In seiner Funktion als 1. Vizepräsident und Mitglied des CD-West war er maßgeblich an der oben dargestellten Öffentlichkeitsarbeit der FDLR beteiligt. So wirkte er - neben dem Präsidenten, dem Exekutivsekretär und dem Kommissar für Auswärtige Angelegenheiten, also den vier Führungspersonen in Europa, die alleine über Entwürfe von Pressekommuniqués und Erklärungen der FDLR berieten und diese erstellten - im Zeitraum von Januar bis November 2009 an den erschienenen Pressemitteilungen der FDLR mit. Er nahm mehrfach auf deren Inhalt Einfluss und wirkte an der Erstellung von Erklärungen aktiv insoweit mit, als er Änderungen vornahm oder Anregungen und Kommentare zu den Entwürfen abgab. Dabei verfolgte er die gemeinsame Linie des Präsidenten und des Exekutivsekretärs Mb., dass Straftatvorwürfe, die von verschiedenen Seiten gegenüber der FDLR erhoben wurden, stets und unverzüglich zu bestreiten sind. Nachdem M. beispielsweise Mitte Mai 2009 durch eine E-Mail des Mitangeklagten erfahren hatte, dass bei dem Angriff auf Busurungi auch Frauen gestorben sind, erhielt er noch im Mai 2009 eine weitere E-Mail mit einer von Dr. M. und Mb. vorbereiteten Presseerklärung, in der wider besseres Wissen bestritten wurde, dass die FDLR in Busurungi auch Zivilisten angegriffen habe. Weder wirkte er darauf hin, die Urheberschaft der FDLR für die an den Zivilisten begangenen Taten einzuräumen noch sie zu missbilligen. Vielmehr wirkte er an der Verbreitung von Lügen mit und besprach beispielsweise in einem E-Mail-Kontakt mit dem Mitangeklagten vom 10. November 2009 die Kommunikationsstrategie „Falsches in die Welt zu setzen“. IV. Weitere Tätigkeiten des Angeklagten Über diese Tätigkeiten im Rahmen seiner Funktion als 1. Vizepräsident der FDLR hinaus unterstützte der Angeklagte M. die FDLR durch folgende weitere Tätigkeiten, wobei hierbei insbesondere seine beruflichen Kenntnisse im IT-Bereich gefragt waren: 1. So war er bei der Einrichtung und Gestaltung sowie dem Wechsel des Providers der FDLR-Internetseite behilflich. a) Am 10. August 2005 meldete er für den Angeklagten Dr. M. als Präsident der FDLR einen Internet-Account bei der Firma xx unter der Adresse xx an. b) Im April 2007 bereitete der Angeklagte M. den Wechsel der FDLR-Internetseite xx vom Anbieter E. zum Anbieter S. AG vor, welcher in der Folge auch durchgeführt wurde. c) Mitte Januar 2009 bereiteten die Angeklagten M. und Dr. M. einen erneuten Wechsel des Providers, diesmal mit Sitz im Ausland vor für den Fall, dass die FDLR-Internetseite gesperrt werden sollte. Im August 2009 diskutierte der Angeklagte M. mit dem Angeklagten Dr. M. über den Wechsel der FDLR-Homepage vom Anbieter xx zum Anbieter xx. d) Mitte April 2009 machte sich der Angeklagte M. daran, die Website der Organisation neu zu gestalten. 2. Ferner betreute der Angeklagte M. die E-Mail Adresse xx, eine der vier auf der Internetseite der FDLR angegebenen Kontaktmöglichkeiten während seiner gesamten Zeit als 1. Vizepräsident. 3. Des Weiteren war der Angeklagte M. innerhalb der FDLR bei der Behebung von Computerproblemen behilflich. Am 29. Dezember 2008 sprachen die Angeklagten Dr. M. und M. über ein Computerproblem bei der Versendung der vom CD-Ost gewünschten Tagesordnung für die geplante Versammlung des Comité Directeur im Januar 2009 durch den FOCA-Kommandanten Mu.. Der Angeklagte M.. wertete den Umstand, dass Mu. die Versendung der E-Mail nicht gelang, als einen Verbindungsfehler, den nicht er beheben, sondern der nur beim Provider gelöst werden könne. Im Juli 2009 sollte der Angeklagte M. telefonisch Probleme bei dem Bildschirm des Laptops des FOCA-Kommandanten Mu. lösen, was aber nicht gelang, weil sich das Computerproblem als so schwerwiegend herausstellte, dass es nicht mittels eines Telefonanrufes gelöst werden konnte. 4. In der Zeit, während der Angeklagte M. über eine Arbeitsstelle verfügte, unterstützte er die FDLR durch nicht unerhebliche Geldzuwendungen. 5. Zudem besorgte der Angeklagte M. in den Kivu-Provinzen benötigte Kommunikationsmittel und Telefoneinheiten. Am 11. November 2005 erwarb er daher von T. in B. eine RIB-Box für Motorola-Funkgeräte, welche als Handsprechfunkgeräte bei der FOCA in den Kivu-Provinzen zur örtlichen Kommunikation innerhalb der Einheiten Verwendung finden. Diese RIB-Box wird zum Programmieren von Funkgeräten benötigt. Im Januar und Februar 2009 überwies der Angeklagte M. Geldbeträge an verschiedene Personen, mit denen diese dringend benötigte Telefoneinheiten für Führungspersonen der FDLR in den Kivu-Provinzen, unter anderem den FOCA-Kommandanten Mu., kauften. V. Kenntnis des Angeklagten von den terroristischen Tätigkeiten der FDLR Der Angeklagte M. wusste auch insbesondere aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und aus den Medien um die Taten der FDLR, die diese zu einer terroristischen Organisation machten. 1. So war dem Angeklagten M. bekannt, dass Führungspersonen in der FDLR an der Ausbeutung von Bodenschätzen in den Kivu-Provinzen verdienen. 2. Der Angeklagte M. wusste auch, dass die lokale Zivilbevölkerung zur Zahlung von Wegezöllen und Schutzsteuern gezwungen wurde. 3. Insbesondere durch zahlreiche Berichte zur Vorbereitung und während der Durchführung von CD-Versammlungen, durch Presseberichte, durch Berichte von HRW, der Vereinten Nationen und der MONUC sowie durch von dem Angeklagten Dr. M. weitergeleitete Informationen seitens Führungspersonen der FDLR im Kongo erhielt der Angeklagte M. Kenntnis von während der Kriegshandlungen vor und während der Militäroperationen „Umoja Wetu“ und „Kimia II“ durch die FDLR verübten und teilweise oben festgestellten Kriegsverbrechen in den Orten Busurungi, Mianga, Manje, Kipopo, Remeka, Chiriba, Ziraro und Nzovu. Trotz dieser Kenntnis blieb der Angeklagte M. 1. Vizepräsident der Organisation und versuchte auch nicht innerhalb des Comité Directeur solche Taten wirksam zu verhindern oder auch nur intern untersuchen zu lassen. Vielmehr wirkte er als Mitglied des CD-West ebenso wie der Angeklagte Dr. M. an der Erstellung zahlreicher Presse-Kommuniqués der FDLR mit, in welchen Kriegsverbrechen der FDLR abgestritten, bagatellisiert oder anderen militärischen Verbänden untergeschoben wurden. Angesichts der Vielzahl der Vorwürfe und der Gesamtumstände nahm er die Vorgehensweise der FDLR bzw. der FOCA zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte M. war sich dabei bewusst, dass er für die Taten der FDLR zur Verantwortung gezogen werden wird.“ Mit der Urteilsverkündung hob das Oberlandesgericht Stuttgart den Haftbefehl gegen den Kläger auf, woraufhin dieser noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Nach seiner Haftentlassung erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger wiederum Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung. Das Regierungspräsidium Stuttgart hörte den Kläger mit Schreiben vom 28.11.2017 hinsichtlich einer möglichen Ausweisung aus dem Bundesgebiet, einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, einer Meldeauflage sowie einer Aufenthaltsbeschränkung an. Mit Schreiben vom 18.12.2017 und vom 20.12.2017 äußerte der Kläger, dass er keine erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde und dies auch noch nie getan habe. Er sei seit 2011 nicht mehr Mitglied der Organisation FDLR und habe nicht nur das Amt des Vizepräsidenten, sondern alle seine politischen Aktivitäten innerhalb und außerhalb dieser Organisation aufgegeben. Kontakte zur FDLR habe er seitdem nicht mehr. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sei noch nicht rechtskräftig und mit der von ihm dagegen eingelegten Revision begehre er weiterhin einen Freispruch, den er schon von Anfang an verfolge. Er habe zu keinem Zeitpunkt bewusst oder unbewusst terroristische Aktivitäten unterstützt, gebilligt oder toleriert. Er habe im Übrigen 2008 und 2009 nicht davon ausgehen müssen, dass die FDLR als terroristische Vereinigung eingestuft werden würde. Er habe sich über die ganzen Jahre rechtstreu verhalten, habe als IT-Techniker im Justizministerium Baden-Württemberg gearbeitet, sich stets caritativ und ehrenamtlich engagiert und seine politische Betätigung für die FDLR eingestellt, ohne dass es einer Untersagung bedurft habe. Seit seiner Haftentlassung im Oktober 2015 arbeite er ehrenamtlich in einer katholischen Kirchengemeinde im Bereich der Seniorenbetreuung und der Flüchtlingshilfe mit. Er habe nie ein Gedankengut vertreten, das den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprochen habe. Im Gegenteil sei seine politische Betätigung darauf gerichtet gewesen, eine solche freiheitlich-demokratische Grundordnung wie in Deutschland auch in Ruanda zu etablieren. Durch seinen Rückzug aus der Politik, der Aufgabe seines Postens als Vizepräsident und seinem Austritt aus der FDLR vor nunmehr mehr als fünf Jahren und seiner vollkommen unauffälligen weiteren Entwicklung, insbesondere der konkreten Lebensweise seit seiner Haftentlassung, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass ein etwaig früher vorhandenes sicherheitsgefährdendes Verhalten bei ihm nicht mehr gegeben sei und er sich davon seit langem glaubhaft distanziert habe. In Deutschland wolle er bleiben, weil er hier nach 31 Jahren gut integriert sei, er hier seine überwiegenden sozialen Kontakte habe und insbesondere, weil er seine noch in Ausbildung befindlichen Söhne unterstützen wolle. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ruanda politische Verfolgung und die Verschlechterung seines aufgrund einer HIV-Infektion und einer Diabetes-Erkrankung angeschlagenen Gesundheitszustands. Mit Bescheid vom 15.02.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik spätestens innerhalb von 21 Tagen freiwillig zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, die Abschiebung nach Ruanda oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Ziff. 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf neun Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Ziff. 3). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16.05.2006 wurde abgelehnt (Ziff. 4). Er wurde verpflichtet, sich einmal wöchentlich – montags – nach der Bekanntgabe des Bescheids bei dem Polizeirevier N. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziff. 5). Das Regierungspräsidium stützte die Ausweisung auf § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und legte dar, weshalb das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Der Kläger habe der FDLR in herausgehobener Funktion über viele Jahre angehört und diese Vereinigung aktiv unterstützt. Wie sich nicht nur aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, sondern unter anderem auch aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2011 – 10 C 2.10 – und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.12.2014 – III – 6a StS 1/13 – ergebe, sei die FDLR eine terroristische Vereinigung. Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln liege nicht vor. Dies folge auch daraus, dass der Kläger nach wie vor nicht die Tragweite des von ihm begangenen Unrechts erkenne bzw. sich eingestehe. Bei der Abwägung sei besonders zu würdigen, dass der Kläger zwei Söhne habe, zu denen er engen Kontakt pflege. Auch zu berücksichtigen sei sein langjähriger – und bis 2004 teilweise rechtmäßiger – Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zu sehen sei jedoch auch, dass der Kläger seit 11.09.2004 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und dass die Kinder des Klägers mittlerweile volljährig seien, weshalb (besonders) schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 AufenthG nicht bestünden. Vor diesem Hintergrund könne das Bleibeinteresse des Klägers jedoch nicht das Ausweisungsinteresse überwiegen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen § 5 Abs. 4 AufenthG abzulehnen gewesen, weil ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Die in Ziffer 5 verfügte Meldepflicht ergebe sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Von einer abweichenden Regelung in Form einer Erhöhung oder Verschärfung sei abgesehen worden. Am 09.03.2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Beklagte die aktuelle Gefahr durch ihn für die öffentliche Sicherheit und Ordnung falsch einschätze und seine überwiegenden Bleibeinteressen übersehe. Aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart und den dortigen unzutreffenden Tatsachenfeststellungen könne der Beklagte kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse herleiten. Zum Zeitpunkt seiner Betätigung in der FDLR habe er ausschließlich politische und humanitäre Ziele für die ruandischen Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo und beim Aufbau eines tatsächlich demokratischen Systems in Ruanda verfolgt. Er habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von allen Mitgliedern und Veranstaltungen der FDLR oder anderer Organisationen, die sich um die Lage in Ruanda kümmern würden, ferngehalten und sein Leben ausschließlich caritativ und unpolitisch ausgerichtet. Er betätige sich nicht politisch, nehme nicht an Demonstrationen teil und verfasse keine Leserbriefe oder Stellungnahmen, sondern führe ein zurückgezogenes, bescheidenes und von diversen Behörden überwachtes Leben mit engem Kontakt zu seinen Söhnen. Sein Verhalten sei dabei Ausdruck der völligen Abkehr von seiner früheren politischen Betätigung und seiner Lehre aus der Untersuchungshaftzeit. Es stelle eine bewusste Neuausrichtung seines Lebens dar. Er halte sich an alle ihn teilweise massiv einschränkenden Auflagen und verhalte sich ohne jegliche Beanstandungen vollkommen konform mit den an ihn gestellten Anforderungen. Zudem lägen die vom Oberlandesgericht Stuttgart abgeurteilten Taten zwischenzeitlich elf Jahre zurück. Auch sei er wegen seiner Mitgliedschaft in der FDLR verurteilt worden, deren Einstufung als terroristisch erst 2013, also vier Jahre nach den maßgeblichen politischen Tätigkeiten erfolgt sei. Seit 2013 sei er nicht mehr Mitglied der FDLR. Als geschützte Bleibeinteressen seien sein sehr langer und strafrechtlich beanstandungsfreier Aufenthalt in Deutschland sowie das enge Verhältnis zu seinen Söhnen zu beachten. Darüber hinaus drohe ihm im Falle einer Abschiebung nach Ruanda wegen seiner früheren Aktivitäten in der FDLR die Gefahr der politischen Verfolgung, der Folter, der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung und der Tötung sowie wegen seiner HIV-Infektion und seiner Diabetes-Erkrankung die Gefahr der gesundheitlichen Schädigung. Vor diesem Hintergrund überwiege sein Bleibeinteresse das ohnehin nicht bestehende Ausweisungsinteresse. Hinsichtlich der vom Beklagten verfügten Meldeauflage fehle es schon an einer Begründung, insbesondere, weil der Beklagte auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bisher keine Veranlassung gesehen habe, etwaige von ihm ausgehende Gefahren durch Meldepflichten einzudämmen. Mit Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17 – hat der Bundesgerichtshof die Revisionen des Klägers sowie des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.09.2015 betreffend den Kläger verworfen. Der Bundesgerichtshof hat darin unter anderem ausgeführt: „[…] a) Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erweist sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis als zutreffend. Der Angeklagte beteiligte sich vorsätzlich als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen. aa) Die FDLR erfüllt den Vereinigungsbegriff des § 129a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (hierzu s. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.) ebenso wie die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB). […] Die FOCA war im Verhältnis zur FDLR kein getrennter, souveräner Personenverband; vielmehr war sie in diese hierarchisch eingebunden und unterstand den für die Gesamtorganisation zuständigen Gremien. Hiervon hat sich das Oberlandesgericht beanstandungsfrei überzeugt (s. UA S. 222 ff.). […] Der Beschwerdeführer hat eingewendet, bei der FOCA habe es sich um einen ihrerseits als Vereinigung zu qualifizierenden Personenverband innerhalb der Vereinigung FDLR gehandelt. Die FOCA habe ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufgewiesen und einen eigenen, von der FDLR unabhängigen Gesamtwillen bilden können; nach den Feststellungen seien überdies die Kriegsverbrechen allein von Angehörigen der FOCA angeordnet und ausgeführt worden, ohne dass die Hauptorganisation in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen, um Zustimmung gebeten worden oder (im Einzelnen) informiert worden sei. Daher könnten die Kriegsverbrechen der FDLR nicht zugerechnet werden. Der Einwand, der sich augenscheinlich auf die zur Tatzeit geltende Fassung des § 129a Abs. 1 StGB bezieht, verfängt nicht: (a) Ob die FOCA ihrerseits als eine Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF zu beurteilen ist, kann letztlich dahinstehen, ist allerdings zweifelhaft. […] Gegen die Annahme, die FOCA sei selbst eine Vereinigung nach altem Recht, spricht, dass sich den Feststellungen zufolge die Willensbildung im politischen Bereich nicht innerhalb dieser Teilorganisation, sondern auf der Ebene der Gesamtorganisation, namentlich im Comité Directeur, vollzog (s. etwa UA S. 232 f.). Diese Willensbildung betraf auch das gemeinsame übergeordnete Interesse, an der Macht in Ruanda teilzuhaben bzw. die Macht zu übernehmen (zur Bedeutung eines solchen Ziels für § 129 Abs. 1 StGB aF s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.). Die FOCA betrachtete sich selbst als bewaffneten Arm der FDLR, was auch die Revisionsbegründung nicht in Abrede stellt (zum Beispiel gemeinsame Begründungsschrift vom 10. Februar 2017, S. 311). (b) Jedenfalls unterfällt die FDLR - ebenfalls - dem alten Vereinigungsbegriff. Selbst wenn die FOCA alle Vereinigungsmerkmale im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF erfüllte, hinderte dies nicht, die FDLR ebenfalls als (Dach-)Vereinigung anzusehen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass sich die FOCA-Angehörigen dem Willensbildungsprozess im politischen Bereich unterwarfen, der auf der Ebene der Gesamtorganisation stattfand (s. hierzu BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 17). Da die FOCA in die FDLR integriert war, waren die Angehörigen der Teilorganisation zugleich Mitglieder der Gesamtorganisation (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 354). Für die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB waren daher die von FOCA-Führungskräften befohlenen und/oder von FOCA-Kämpfern verübten Delikte unmittelbar bedeutsam, ohne dass es eines zusätzlichen Zurechnungsschritts bedarf. (2) Da die seit dem 22. Juli 2017 gültige Fassung des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - mit Ausnahme des Erfordernisses des gemeinsamen übergeordneten Interesses, das hier vorliegt (s. oben (1) (a)) - geringere Anforderungen an die Vereinigung stellt als das alte Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, NJW 2018, 2970, 2973), unterfällt die FDLR erst recht dem neuen Vereinigungsbegriff. bb) Die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR waren darauf gerichtet, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Mord und Totschlag zu begehen. Allerdings belegen die Feststellungen nur, dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. auf die Straftatbestände der § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, nicht auch auf denjenigen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB bezog. Im Einzelnen: (1) Für die Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504); die Organisation muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a Rn. 42). Als Zielsetzungen hat das Oberlandesgericht die - als Verpflegungsoperationen bezeichneten - systematischen Plünderungen sowie die während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen begangenen Straftaten bewertet (s. UA S. 578 f.). Die "Verpflegungsoperationen" sind als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gemäß § 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB zu bewerten; denn die FDLR-Milizionäre plünderten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen s. oben B. I. 3. b) bb) i.V.m. aa) (2) (a) (aa) und (b) (aa)). Dass die Kämpfer in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje eine Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB begingen, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s. B. I. 3. b) aa) und bb)). Gleiches gilt für den Angriff auf Kipopo. Die Tötung der Zivilisten erfüllt dabei zugleich den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) oder des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB). Auf die Taten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, muss dabei deutsches Strafrecht nach den §§ 3 ff. StGB oder weitergehenden Sonderregelungen - wie hier § 1 VStGB für die Kriegsverbrechen - nicht anwendbar sein (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 66 f.; § 129b Rn. 16; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 47, § 129b Rn. 10 aE; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 129b Rn. 4); denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Taten. (2) Der Vorsatz des Angeklagten M. - wie auch des Angeklagten Dr. M. - umfasste jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzlichen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen. Der Angeklagte M. hat ausgesagt, er habe aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen sowie aus den Medien, beginnend bereits im Jahr 2008, Informationen über der FDLR angelastete Verbrechen erhalten, ihnen aber keinen Glauben geschenkt, weil er die Berichte für Propaganda und Falschmeldungen gehalten habe (vgl. UA S. 179 ff.). Das Oberlandesgericht hat sich mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung davon überzeugt, dass der Angeklagte M. tatsächlich annahm, es habe sich bei den Informationen nicht um schlicht wahrheitswidrige Behauptungen gehandelt (s. UA S. 142, 521 ff.). Aus - in der Beweiswürdigung exemplarisch wiedergegebenen (s. etwa UA S. 467 f., 524) - Berichten geht hervor, dass solche Informationen sowohl Tötungen von Zivilisten als auch Plünderungen betrafen. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit, ob der Angeklagte auch über das systematische Vorgehen der FDLR im Wege der sogenannten Verpflegungsoperationen und deren Ausmaß informiert war. […] cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Angeklagten M. als Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB angesehen. Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, NStZ-RR 2015, 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18). Gemessen daran gehörte der Angeklagte M. auf der Grundlage der Feststellungen zu den Rädelsführern der FDLR. Dies ergibt sich zwar nicht schon allein aus der von ihm bekleideten formalen Position des ersten Vizepräsidenten. Wie vom Oberlandesgericht im Einzelnen festgestellt und belegt (s. UA S. 135 ff., 509 ff.), hatte der Angeklagte vielmehr materiell eine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtlichen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des Comité Directeur und des Exekutivkomitees. So wirkte er im Comité Directeur, dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der FDLR, in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfehlungen, über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit. Zwar waren der Angeklagte Dr. M. und der Exekutivsekretär Mb. auf diesem Gebiet federführend tätig; gleichwohl hatten die diesbezüglichen Beiträge des Angeklagten M. erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Führungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungskraft. Anders als die Revision geltend macht, ist die Rädelsführerschaft des Angeklagten M. nicht davon abhängig, dass dessen Betätigungen ein "eigenes Strafpotential" gehabt hätten, der von ihm ausgeübte wesentliche Einfluss auf die FDLR mithin die terroristischen Zielsetzungen selbst betroffen hätte. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben genügt es, dass er - in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Dr. M. - die für die Organisation besonders bedeutsamen politisch-ideologischen Ziele einschließlich ihrer Außendarstellung mitbeherrschte. In Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2018 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart, die Reststrafe aus dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.09.2015 zur Bewährung auszusetzen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht gemäß § 454 Abs. 2 StPO den Arzt für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie Dr. W. sowie zusätzlich die Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin D. mit der Erstattung schriftlicher kriminalprognostischer Gutachten beauftragt. Im Rahmen des Explorationsgesprächs mit Herrn Dr. W. am 22.02.2020 gab der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 22.06.2020 unter anderem an, dass er kein Terrorist sei, auch wenn das OLG Stuttgart dies anders gesehen habe. Er sei stets gegen Blutvergießen, gegen Krieg und gegen Völkermord gewesen. Seine Zukunftsvision sei die Errichtung einer funktionierenden Demokratie in Ruanda gewesen, mit einem Mehrparteiensystem, bei welchem die Regierung und Opposition nach Kompromissen suchten, ohne einseitigen Machtmissbrauch, Unterdrückung, Korruption und Waffengewalt. Leider sei die Realität in seiner früheren ruandischen Heimat hiervon weit entfernt gewesen und noch immer weit entfernt. Er könne nicht nachvollziehen, dass das OLG im Urteil vom 28.09.2015 in ihm den Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung sehe. Im Blick behalten müsse man, dass von den eineinhalb bis zwei Millionen Flüchtlingen, die ihre Heimat Ruanda im Gefolge der schrecklichen Massaker im Jahre 1994 verlassen hätten, offiziellen Zahlen der UNO zufolge etwa 300.000 Flüchtlinge getötet worden seien. Die Dunkelziffer derer, die auf ihrer Flucht an Krankheiten und Entbehrungen ums Leben gekommen seien, komme zu diesen erschreckenden Zahlen noch hinzu. Das Schicksal dieser Menschen lasse ihn nicht unberührt. Im Laufe der Untersuchungshaft sei er für sich jedoch dann zu dem Entschluss gekommen, sich aus allem zurückzuziehen. 2012 habe er ganz offiziell seine Mitgliedschaft in der FDLR niedergelegt, verbunden mit der Entscheidung, sich in Zukunft nicht mehr politisch betätigen zu wollen. Dieser Entschluss habe für ihn weiterhin Gültigkeit. Angesichts seiner unguten Erfahrungen überlasse er dieses Feld anderen, jüngeren Akteuren. Natürlich verfolge er das politische Geschehen in seinem Heimatland weiter. Aber er werde sich nicht mehr aktiv einmischen. Es tue ihm weh, die aktuelle Situation in Ruanda aus der Ferne zu beobachten. Aber er sehe für sich keinen anderen Weg. Eine Rückkehr in die aktive Politik sei für ihn definitiv keine Option mehr. Bis zuletzt habe er auf einen Freispruch gehofft. Die verfahrensgegenständlichen Kriegsverbrechen seien teils von Kämpfern der FOCA, teils aber auch von der ruandischen Armee verübt worden. Von daher gebe es aus seiner Sicht nichts, was er sich konkret vorzuwerfen hätte – es sei denn, man bewerte bereits den Umstand, dass er als Vizepräsident einer oppositionellen Bewegung gegen die ruandische Regierung gewesen sei, per se als Straftat. Dies würde allerdings seines Erachtens bedeuten, dass die deutsche Justiz sich zum Handlanger eines autokratischen Systems in Zentralafrika mache. Ebenso wie er sich dagegen verwahre, als Terrorist bzw. als Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung bezeichnet zu werden, handle es sich aus seiner Sicht auch bei seinem Mitangeklagten, Dr. M., nicht um einen Terroristen. Die Kriegsverbrechen zum Nachteil der kongolesischen Zivilbevölkerung im Jahre 2009 lehne er entschieden ab. Hierzu hätte es nicht kommen dürfen. Derartige Verbrechen habe es aber nicht nur auf Seiten der FOCA, sondern auch auf Seiten der ruandischen Truppen gegeben. Nach seinem Dafürhalten werde diesbezüglich im Urteil des OLG Stuttgart vom 28.09.2015 eine zu einseitige Bewertung jener Missstände vorgenommen, die nicht der Realität der schlimmen Geschehnisse entspreche. Er habe weder von seinen persönlichen Einstellungen her noch in seiner damaligen Funktion als Vizepräsident der FDLR solche Kriegsverbrechen befürwortet, gutgeheißen oder gar angeordnet. Aus diesem Grund habe er bis zum Ende des vierjährigen Gerichtsprozesses auf seinen Freispruch gehofft und sodann nach der Urteilverkündung Revision gegen das Urteil des OLG eingelegt. Seines Erachtens habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen, auch wenn von Seiten des BGH seine Revision ebenso wie die der Bundesanwaltschaft zurückgewiesen worden sei. Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde sei leider nicht angenommen worden. Aktuell habe er sein Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht. Unabhängig von dessen Entscheidung stehe sein persönlicher Entschluss, künftig keine aktive Politik mehr zu machen, seit 2012 unwiderruflich fest. Hieran habe er sich nach seiner Haftentlassung im September 2015 konsequent gehalten und dabei werde es auch in Zukunft bleiben. Kontakte zu früheren politischen Weggefährten oder zu Kämpfern im Kongo bzw. in Ruanda habe er seit Jahren nicht mehr. Der Gutachter Dr. W. kam zu dem Ergebnis, dass die einzelfallbezogene Analyse der im Fall des Klägers maßgeblichen Prognoseparameter ebenso wie die Anwendung standardisierter Prognose-Instrumente aus seiner gutachtlichen Sicht zur Feststellung einer günstigen Sozial- und Deliktsprognose für den Kläger führt. Somit sei im Ergebnis der Begutachtung nach seinem forensisch-psychiatrischen Dafürhalten davon auszugehen, dass aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten und der Entwicklung seines Persönlichkeitsbildes seit der abgeurteilten Tat die Prognose gestellt werden könne, dass die in der Straftat zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Die Sachverständige D. stellte in ihrem Gutachten vom 12.11.2020 – das ohne eine eigene persönliche Exploration des Klägers erstellt werden musste, weil der Kläger auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten eine solche verweigerte – im Ergebnis fest, dass beim Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer uneingeschränkt günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom Kläger nach einer Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgrund der ausgeführten ungünstigen prognostischen Faktoren erneut die Gefahr der Verübung von Straftaten im Sinne der Anlassdelinquenz ausgehe. Diese Gefahr sei in hohem Maße in den dann für den Kläger bestehenden Lebens- und Unterbringungsbedingungen sowie in seinem Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet. Aufgrund der Persönlichkeit des Klägers und der Entwicklung des Persönlichkeitsbildes seit der abgeurteilten Tat könne nicht die Prognose gestellt werden, dass die in dieser Straftat zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Im Anhörungstermin vor dem Senat des Oberlandesgerichts am 25.01.2021 gab der Kläger unter anderem an, dass er seit dem Tod des Mitangeklagten Dr. M. keine Kontakte zu aktuellen oder ehemaligen Mitgliedern der FDLR mehr pflege. Seit 2011 habe er alle seine politischen Aktivitäten aufgegeben. In einem demokratischen Rechtsstaat gehöre es dazu, dass es bei einem Thema unterschiedliche Meinungen geben könne. Diese dürften geäußert, gehört und respektiert werden. Aber wenn am Ende eine Entscheidung getroffen werden müsse, hier zum Beispiel das Urteil des Senats, dann müsse diese ebenfalls respektiert werden. Er respektiere das Urteil. Er habe die in unserer Rechtsordnung vorhandenen Rechtsmittel ausgeschöpft, um seine Rechte wahrzunehmen. Das habe nichts mit mangelnder Einsicht zu tun. Er habe seit 2009 keine Kontakte mehr in den Ost-Kongo. Es gebe weitere Gründe, warum er nicht mehr in der Politik aktiv werden wolle. Er sei bald 60 Jahre alt und nicht mehr 33, wie damals, als er in die Politik eingestiegen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen deutlich verschlechtert. Er wisse, wie schwer das Leben im Gefängnis sei. Er tue alles und werde in der Zukunft alles tun, um nie wieder in Haft zu gehen. Ihm sei es bewusst, dass er bei Wiederaufnahme politischer Tätigkeiten, ob hier in Deutschland oder in Ruanda, wieder verhaftet werden könne. Auf den Anhörungstermin hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 25.01.2021 – 5 StE 6/10 – unter anderem beschlossen, dass die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.09.2015 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, die Bewährungszeit drei Jahre beträgt und der Kläger für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung könne auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit – ohne unvertretbares Restrisiko – verantwortet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte bereits mit Bescheid vom 26.03.2020 unter Hinweis auf die Neufassung des § 11 AufenthG und die damit erforderliche Anpassung an die neue Gesetzeslage die Ziffer 3 des Bescheids vom 15.02.2018 abgeändert und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nun auf je 20 Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21.04.2020 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 1982/20 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 21.01.2021 hat die Kammer das Verfahren 8 K 1982/20 mit dem hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Verfügung vom 22.01.2021 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Kläger jedenfalls mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 09.03.2018 um Asyl im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG nachgesucht haben dürfte, weshalb der Kläger hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen sei. Ausweislich des Schreibens des Bundesamts an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.02.2021 hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 08.02.2021 einen schriftlichen Asylantrag gestellt, welcher unter dem Aktenzeichen 8357763-265 geführt wird. Daraufhin hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.04.2021 die Ziffer 2 des Bescheids vom 15.02.2018 aufgehoben, weil die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit der Stellung eines Asylantrags durch den Kläger weggefallen sei. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 hat das Regierungspräsidium Stuttgart mitgeteilt, dass angesichts der gegenwärtigen Unterbringung des Klägers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung K. und der noch nicht feststehenden Unterbringung in einer endgültigen Aufnahmeeinrichtung die in Ziffer 5 des Bescheids vom 15.02.2018 konkretisierte Meldepflicht sowie die bestehende Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet N. bis zur endgültigen Zuweisung des Klägers und der damit verbundenen Klärung der örtlichen Zuständigkeit ausgesetzt würden. In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 wurde der Kläger informatorisch angehört und insbesondere hinsichtlich seiner Einstellung zu den Tatvorwürfen sowie zu einer Distanzierung von der FDLR ergänzend befragt. Er gab im Wesentlichen an: Er habe im Nachgang zu seinem schriftlichen Asylgesuch beim Bundesamt am 15.03.2021 und am 04.05.2021 persönlich einen Asylantrag gestellt und halte sich seitdem in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in K. auf. Ihm sei bereits 2011 klar gewesen, dass er nicht weiter für die FDLR tätig sein wolle. 2012 habe er schriftlich seinen Rücktritt als 1. Vizepräsident gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart erklärt und dies später auch in der öffentlichen Hauptverhandlung kundgetan. Diese Information sei auch an Mb., den damals in Frankreich ansässigen Präsidenten der FDLR, gelangt. Direkt gegenüber der FDLR habe er seinen Rücktritt nicht kommuniziert. Gleichwohl hätten deren Mitglieder davon durch seinen öffentlichen Auftritt in der Hauptverhandlung erfahren. Der Grund für die Aufgabe seiner politischen Tätigkeiten sei gewesen, dass er vor seiner Festnahme nicht von den Gräueltaten im Ost-Kongo gewusst und angenommen habe, dass der Sinn derartiger Berichte gewesen sei, die FDLR schlecht zu machen. Erst beim Aktenstudium während der Untersuchungshaft habe er von den Taten der FOCA erfahren. Zuletzt sei er bei der Wahl im Jahr 2005 als 1. Vizepräsident der FDLR bestätigt worden. Wahlen hätten alle fünf Jahre stattgefunden. Auf die Frage, wie es dazu komme, dass er zum Zeitpunkt seines Austritts aus der FDLR über die Zeit unterschiedliche Angaben gemacht habe: Dies sei schon so lange her und seine Erinnerung verschwimme etwas. Auf die weitere Frage, inwieweit er über die Entwicklungen der FDLR und die politische Situation in Ruanda informiert sei: Über das Internet verfolge er die politische Lage in Ruanda und er informiere sich so auch über die FDLR. Er habe etwa mitbekommen, dass sich die FDLR mittlerweile in drei verschiedene Gruppen aufgespalten habe. Genauer wisse er dies jedoch nicht. Weiter trennte das Gericht in der mündlichen Verhandlung das Verfahren, soweit es das in Ziffer 3 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.02.2018 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Gestalt des Bescheids vom 26.03.2020 betrifft, im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 09.05.2019 - 1 C 14/19 - ab. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 K 2361/21 fortgeführt. Der Beklagte hob in der mündlichen Verhandlung die Ziffer 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.02.2018 auf. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte klar, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Februar 2018 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend macht er geltend, dass der Kläger auf Terrorlisten der UN und der EU gelistet sei und seine Vermögenswerte eingefroren seien, was dessen Gefährlichkeit bestätige. Auch sei zu beachten, dass der Kläger bereits in Ruanda in der katholischen Kirche aktiv gewesen sei, weshalb sich durch seine hiesige caritative Tätigkeit kein Bewusstseinswandel belegen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.09.2015 und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten, der beigezogenen Strafvollstreckungsakten sowie der beigezogenen Akten des Bundesamts Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens sind auch die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel zur FDLR.