Urteil
A 9 K 2706/21
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0425.A9K2706.21.00
18Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin entschieden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, weil bei der ordnungsgemäßen Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, BVerwGE 157, 18-34). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist die Klage unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16) ist es Gerichten im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht mehr möglich, „durchzuentscheiden“, auch wenn das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das Bundesamt hat zu Recht den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt. Der Kläger wird daher durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ist vom Bundesamt ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist ein Asylfolgeantrag nur zulässig, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 10.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15.A -, juris). Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet es keinen Bedenken zu fordern, dass der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vortragen und sich aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris). Aber auch dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers glaubhaft und substantiiert ist, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, a. a. O. sowie Beschlüsse vom 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 23, vom 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, Rn. 22 und vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32). Bei den im Asylrecht typischen Dauersachverhalten (dazu BVerfG-K, Beschluss vom 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, 487) ist eine Änderung erst dann eingetreten, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint (BeckOK AuslR/Dickten, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 71 Rn. 18; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 71 Rn. 24; Marx, Ausländer- und Asylrecht, Teil 3 Asylrecht § 11 Rn. 54, beck-online). Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23/17 -, BVerwGE 163, 370; Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 51 Rn. 11). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen konnte der Asylfolgeantrag des Klägers bereits als unzulässig abgelehnt werden und musste das Vorbringen nicht erneut am Maßstab des Art. 16a GG, § 3 AsylG geprüft werden. Der Kläger hat seinen Folgeantrag im behördlichen Verfahren im Wesentlichen mit der Änderung der Rechtslage durch das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (C-238/19) begründet. Das genannte Urteil des EuGH stellt jedoch keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet (hierzu und zum Folgenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2021 - 14 A 818/19.A -, juris Rn. 44 ff.; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 14). Die EuGH-Entscheidung stellt keine nachträgliche Änderung der der ursprünglichen Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachlage zugunsten des Klägers im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss sich also geändert haben. Die vorliegende Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist keine entscheidungserhebliche Tatsache. Sie bestimmt vielmehr nur die Auslegung unionsrechtlicher Normen, hier der Richtlinie 2011/95/EU. Sie kann somit allenfalls als nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verstanden werden. Das ist indes auch nicht der Fall. Das setzt nämlich eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts voraus, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 29.03.1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322 (325)). Selbst eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 -, juris, Rn. 8). Auch wenn Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht besondere Bindungskraft genießen, von diesem Grundsatz nicht erfasst sind (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 71 AsylG, Rn. 25), hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine solche verbindliche Außenwirkung nicht und kann daher nicht als Änderung der Rechtslage angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137 Rn. 16; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121 Rn. 21). Auch das Unionsrecht gebietet keine andere Betrachtung. Allerdings verwendet Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU hinsichtlich der ersten Prüfung eines Folgeantrags nicht die im deutschen Recht maßgebliche Wendung der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" zur Frage des Schutzanspruchs. In unsystematischem Sprachgebrauch geht es demgegenüber in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU bei der Regelung der Unzulässigkeit von Folgeanträgen um "neue(n) Umstände oder Erkenntnisse". Offensichtlich sollen also die Begriffe Elemente und Umstände identisch sein. Da der Begriff "Erkenntnisse" sich wohl auf neue Tatsachen bezieht (englisch "findings", italienisch "risultanze", französisch "faits", spanisch "datos"), könnte sich der Begriff Elemente auf Tatbestands- oder Rechtsfolgen-Elemente der zugrundeliegenden Normen, also auf Rechtsänderungen beziehen. Jedenfalls kann der unbestimmte Begriff Element nicht alle Umstände erfassen, die von irgendwelcher Bedeutung für die Schutzgewährung sind. Damit würde keine hinreichend bestimmte Umgrenzung des Begriffs geleistet und es wäre etwa auch ein personeller Wechsel der entscheidenden Amtswalter erfasst. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs als neue Erkenntnis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/21/EU eingestuft (EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU u.a. -, juris, Rn. 194, 203). Das spricht dafür, dass auch Rechtserkenntnisse Erkenntnisse im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/21/EU sein können. Der Gerichtshof vertritt diese Rechtsauffassung aber nur für den Fall, dass das Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht festgestellt hat, die auch für die dem Folgeantrag zugrunde liegende Erstentscheidung entscheidungserheblich war. Es muss sich mit anderen Worten die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung unmittelbar aus dem Urteil ergeben. Davon kann hier bezüglich des Urteils zur Militärdienstverweigerung vom 19.11.2020 keine Rede sein. Unabhängig davon, dass Rechtsprechungstätigkeit somit grundsätzlich nicht geeignet ist, eine relevante Rechtsänderung herbeizuführen, ist jedenfalls das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.11.2020 kein Element und keine Erkenntnis, die die Lage schlüssig zugunsten des Klägers geändert hätte (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu den Voraussetzungen für ein neues Asylverfahren). Das genannte Urteil hat lediglich zur Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) ausgeführt, dass eine Militärdienstverweigerung weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch sich der Asylbewerber der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben müsse, dass der Asylbewerber seinen künftigen militärischen Einsatzbereich unter bestimmten Voraussetzungen nicht kennen müsse und dass unter bestimmten Bedingungen eine starke Vermutung dafür spreche, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3b AsylG) in Zusammenhang steht. Es handelt sich also lediglich um sehr punktuelle, überwiegend mit der bisherigen Auslegung der Richtlinie übereinstimmende Ausführungen, die weder für jedes Asylbegehren eines syrischen Asylbewerbers von Bedeutung sind noch im Falle einer Bedeutung das Ergebnis präjudizieren. Das gilt namentlich für die genannte "starke Vermutung". Sie ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (Vorliegen einer Militärdienstverweigerung, Vorliegen eines Konflikts, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3 Abs. 2 AsylG) fallen, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung). Selbst wenn die Vermutung eingreift, hängt ein Erfolg des Asylbegehrens von einer Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab (Rn. 61 des Urteils). Angesichts dessen trägt das Urteil nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Es klärt lediglich in begrenztem Umfang die Auslegung der genannten Normen. Erst recht hat es nicht die Unionsrechtswidrigkeit einer hier entscheidungserheblichen Norm festgestellt. Soweit der Kläger seinen Folgeantrag auch mit neuen Beweismitteln begründet hat, stellen diese keinen Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG dar. Denn die vorgelegten Schreiben aus Syrien sind nicht geeignet, - auch nur möglicherweise - eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Aus ihnen ergibt sich nämlich nur, dass der Kläger verpflichtet ist bzw. war den Wehrdienst abzuleisten und er sich dem seit dem Jahr 2003 entzogen hat. Der Kläger gehört auch unter Berücksichtigung dieser Schreiben zur Gruppe der „einfachen Militärdienstentzieher“, für die in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg anerkannt ist, dass ihnen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – A 4 S 469/21 –, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 01.12.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 19.05.2016 einen Asylerstantrag. Hierbei gab er an, am xx.xx.1979 in Deirezzor/Syrien geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Am 16.06.2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger persönlich zu seinen Asylgründen gemäß § 25 AsylG an (S. 61 ff. BA-Asylerstverfahren). Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Syrien aus Sorge wegen des Kriegs und den täglichen Bombenangriffen verlassen. Ihm persönlich sei vor der Ausreise nichts geschehen. Mit Bescheid vom 01.08.2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt (Az. xxx-475). Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid ein. Mit Schreiben vom 02.01.2021, eingegangen beim Bundesamt am 08.01.2021 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und berief sich zur Begründung auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (C-238/19). Der Kläger legte zwei Unterlagen in arabischer Sprache (S. 4 und S. 7 BA-Akte) samt deutscher Übersetzung vor. Aus einem Dokument (dt. Übersetzung S. 6 BA-Akte), welches auf den 16.01.2019 datiert, ergibt sich, dass der Kläger seine Wehrpflicht nicht erfüllt hat und ihm polizeiliche Schreiben in den Jahren 2003 (polizeiliche Schreiben Nr. 1753), 2005 (Nr. 8153) und 2006 (Nr. 415) zugestellt wurden. Aus dem anderen Dokument (dt. Übersetzung S. 8 BA-Akte), welches auf den 02.07.2002 datiert, ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet ist, den Wehrdienst am 02.05.2003 anzutreten und er vor dem 15.03.2003 in einer Militärdienststelle anwesend sein muss, um den Wehrdienstbeginn zu verschieben. Mit Schreiben vom 18.02.2021 begründete sein Prozessbevollmächtigter den Asylfolgeantrag weiter damit, dass der Kläger die entsprechenden Abschriften beider Dokumente von seinem Cousin Anfang Dezember 2020 erhalten habe, als der Cousin bei der Militärdienststelle von Tel Tamar nachgefragt habe, ob gegen seinen Neffen [gemeint wohl: Cousin] etwas vorliegen würde. Der Asylantrag sei innerhalb der Frist von drei Monaten gestellt worden. Der Kläger habe sich am 02.07.2002 bei der Militärdienststelle Tel Tamar gemeldet und um eine Verschiebung des Wehrdienstes gebeten, dies sei ihm genehmigt worden. Anschließend habe er sich nicht vor dem 15.03.2003 gemeldet, sondern sei bei Verwandten in den Regionen Al Hasaka und Deir ez Zor untergetaucht. In der ganzen Zeit seien Polizei und Militär mehrmals zu seinen Eltern gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Mit Bescheid vom 12.05.2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.11.2020 nicht zugunsten des Klägers geändert. Soweit der Kläger erstmals eine Kopie einer Übersetzung eines Zustellbescheids (Zustellung am 25.03.2003) der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde vorgelegt habe, sei diese gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Am 19.05.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte in diesem und im Asylerstverfahren (Az. xxx-475) sowie die Gerichtsakte verwiesen.