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Beschluss

9 K 6919/24

VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1120.9K6919.24.00
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Leitsätze
1. Auch eine (offensichtlich) rechtswidrige Rechtswegverweisung ist nur dann nicht bindend, wenn es sich um einen extremen, nicht mehr zu rechtfertigenden Rechtsverstoß handelt, der zwingend eine Korrektur des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt (hier verneint). (Rn.18) 2. Kein Anspruch auf Entgeltübernahme nach § 78b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) bei längerer Unterbrechung der Unterbringung (hier 6 Monate).(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine (offensichtlich) rechtswidrige Rechtswegverweisung ist nur dann nicht bindend, wenn es sich um einen extremen, nicht mehr zu rechtfertigenden Rechtsverstoß handelt, der zwingend eine Korrektur des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt (hier verneint). (Rn.18) 2. Kein Anspruch auf Entgeltübernahme nach § 78b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) bei längerer Unterbrechung der Unterbringung (hier 6 Monate).(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem an das Sozialgericht Heilbronn gerichteten Schreiben vom 24.09.2024 die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 35a, 34 SGB VIII (stationäre Unterbringung) im Wege der einstweiligen Anordnung. In seiner durch den Beigeladenen veranlassten fachärztlichen Stellungnahme zur Hilfeplanung vom 28.04.2021 diagnostizierte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Dr. T. R., Klinik H. V., im Falle des am xx.xx.2004 geborenen Antragstellers eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Hierauf beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen Hilfe zur Erziehung nach §§ 35a, 34 SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Heimunterbringung während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) des Antragstellers beim SRH-Bildungswerk in N.. Diesen Antrag leitete der Beigeladene gemäß § 14 SGB IX an die Antragsgegnerin weiter. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller seit 16.02.2022 heilpädagogische Unterbringung in Form der Kostenübernahme für die stationäre Wohngruppe, in der der Antragsteller untergebracht war, als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß §§ 35a, 34 SGB VIII, zuletzt bis 31.08.2024 (vgl. Bescheide vom 02. und 30.06.2022, 26.09.2022, 28.03.2023, 14.08.2023, 02.04.2024). Seit 02.09.2024 absolviert der Antragsteller im Rahmen seiner „verzahnten Ausbildung mit Berufsbildungswerken“ (VAmB) ein sechsmonatiges Praktikum bis 28.02.2025 bei M.-B., wohnt während dieser Zeit im Haushalt seiner Mutter und wird virtuell an der Berufsschule unterrichtet. Nach Abschluss des Praktikums beabsichtigt der Antragsteller, im März 2025 seine Ausbildung im SRH-Bildungswerk fortzusetzen. Zunächst hatte der Antragsteller am 21.08.2024 bei der Antragsgegnerin die erneute Unterbringung ab „voraussichtlich März 2025“ beantragt (vgl. Gerichtsakte S. 34). Den Antrag leitete die Antragsgegnerin gemäß § 14 SGB IX an den Beigeladenen weiter, der seinerseits mit Schreiben vom 04.09.2024 der Antragsgegnerin mitteilte, dass eine wirksame Weiterleitung des Antrags nach § 14 SGB IX nicht möglich sei, da kein neues Rehabilitationsgeschehen vorliege. Mit E-Mail vom 12.09.2024 teilte die Antragsgegnerin der Mutter des Antragstellers mit, dass das Rehabilitationsverfahren und somit die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar weiterhin laufend seien, über die erneute Anmeldung zur Unterbringung im Internat aber erst entschieden werden könne, wenn verbindlich ein genaues Datum feststehe, ab wann sich der Antragsteller nicht mehr am Wohnort befinde und wieder zur SRH gehe. Am 20.09.2024 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Fortführung der Leistungen zur sozialen Teilhabe, hier Wohnen in einer Wohngruppe, ohne Unterbrechung auch für die Dauer seines sechsmonatigen Praktikums in S.. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.09.2024 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass für die Leistungen zur sozialen Teilhabe auch für die Antragsgegnerin als zweitangegangener Träger die gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen aus dem SGB VIII gälten. Deshalb orientierten sie sich für die Vorhaltung eines nicht genutzten Wohngruppenzimmers am Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg, der in § 15 Satz 1 zur Regelung bei Abwesenheit bestimme: „Soweit die Leistung der Einrichtung vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden kann, z.B. wegen Beurlaubung oder eines Krankenhausaufenthaltes, ist das Leistungsangebot vorzuhalten. Die Verantwortung der Einrichtung für die Leistungserbringung bleibt bestehen." Weiterhin regele § 15 Satz 3 des Rahmenvertrages: „Bei Beurlaubung ist das Abwesenheitsentgelt auf 28 Tage begrenzt, bei Schülern auf die Dauer der Ferienzeiten." Bei Wohnunterbringung in G. werde die Leistungserbringung durch die Einrichtung (SRH) nicht als gegeben angesehen. Die Tatsache, dass der Bildungsträger den Antragsteller ein Praktikum in Wohnortnähe absolvieren lasse, spreche dafür, dass von dieser Seite der Bedarf für die Wohnform nach §§ 35a, 34 SGB VIII für diese Zeit nicht gesehen werde. Außerdem überschreite eine voraussichtliche Abwesenheit von sechs Monaten die in § 15 Satz 3 des Vertrages genannten Fristen deutlich. Gegen den Bescheid vom 27.09.2024 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2024 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 24.09.2024 beim Sozialgericht Heilbronn einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt zur Begründung aus, dass er bis zum 28.02.2025 ein Praktikum in S. absolviere und währenddessen vorübergehend im Haushalt seiner Mutter lebe. Ab November 2024 werde er an zwei Tagen/Woche virtuell die Berufsschule N. besuchen. Seiner Mutter sei vom Leiter der Wohngruppe mitgeteilt worden, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht der bisherigen Praxis entspreche. Vielmehr würden bei vergleichbaren Maßnahmen die Kosten der Unterbringung auch während des Praktikums unter Abzug der Verpflegungs- und Betreuungspauschale gewährt, damit das Zimmer freigehalten und die Ausbildung im Anschluss abgeschlossen werden könne. Hinzu komme auch, dass nicht sicher sei, ob er das gesamte Praktikum durchhalte bzw. in der Lage sei, ab dem 25.11.2024 die Berufsschule im Rahmen von Onlineunterricht an 2 Tagen die Woche zu besuchen. Der Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung ergebe sich daraus, dass eine vorläufige Regelung zur Vermeidung erheblicher Nachteile des Antragstellers veranlasst sei. Der Antragssteller müsse ohne die Übernahme der Unterbringungskosten die Wohngruppe verlassen. Die Rückkehr nach Abschluss des Praktikums in die Wohngruppe könne nicht zugesichert werden. Es sei insbesondere nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner seelischen Einschränkungen das Praktikum nicht bis zum vorgesehenen Ende absolvieren könne bzw. ob er tatsächlich dazu in der Lage sei, virtuell die Berufsschule ab November zu besuchen, mithin er früher als geplant in die Wohngruppe zurückkehren müsse. Auch die Wohngruppe empfehle aufgrund der seelischen Einschränkungen des Antragstellers das Verbleiben in der Wohngruppe, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung gemäß §§ 35a, 34 SGB VIII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie beruft sich zur Begründung auf den Bescheid vom 27.09.2024 und trägt ergänzend vor, sie habe dem Antragsteller entsprechend des Fragebogens vom 13.09.2024 durch Bescheid vom 07.10.2024 Ausbildungsgeld und die begehrten Fahrkosten vom Elternhaus zum Praktikumsbetrieb bewilligt. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers bestehe keine auswärtige Unterbringung mehr (Fragebogen vom 13.09.2024). Ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anordnungsgrund bestünden daher nicht. Mit Beschluss vom 02.10.2024 hat das Sozialgericht Heilbronn den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Mit Beschluss vom 07.10.2024 hat das Verwaltungsgericht den Landkreis Ludwigsburg beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und macht in der Sache geltend, dass aufgrund der erstmals erfolgten Weiterleitung an die Antragsgegnerin diese für die Weiterbewilligung der Leistungen solange zuständig sei, bis der Rehabilitationsbedarf beendet sei. Hier sei der Rehabilitationsbedarf des Antragstellers nicht abgeschlossen. Die Unterbrechung der Ausbildung in der Einrichtung durch das externe Praktikum ändere daran nichts. Es handele sich nicht um einen neuen Rehabilitationsbedarf. Deshalb sei die Antragsgegnerin für die Bewilligung der heilpädagogischen Unterbringung auch weiterhin zuständig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Für das Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist durch den von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend festgestellt. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG vorgesehenen Instanzenzuges ist in Anbetracht der von § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 AV 1.10 -, juris Rn. 7 ff.). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 08.07.2003 - X ARZ 138/03 -, NJW 2003, 2990 m. w. N.). Im Übrigen tritt die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG selbst bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung, ein. Die die Bindungswirkung allgemein einschränkende Rechtsprechung zum Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO kann nicht übernommen werden (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 AV 1.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend sah das Sozialgericht Heilbronn den Sozialgerichtsweg nicht für eröffnet, sondern ging von einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit aus. Dabei wäre allerdings schon bei flüchtiger Durchsicht der Antragsschrift und der hierzu eingereichten Schriftsätze der Beteiligten erkennbar gewesen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist. Denn dass der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Leistungen nach dem SGB VIII in Anspruch genommen hat und für diesbezügliche Rechtsbehelfe grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist, schließt nicht aus, dass im Einzelfall, nämlich bei einer Zuständigkeitsverlagerung nach § 14 SGB IX, die Sozialgerichte als die für den zweitangegangenen Träger nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG zuständigen Gerichte über den Teilhabeanspruch zu entscheiden haben. Die Tatsache, dass ein Jugendhilfeträger bei Leistungen nach § 35a SGB VIII ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger Teilhabeleistungen erbringt und daher der sachliche Anwendungsbereich des § 14 SGB IX eröffnet ist, hätte der beschließenden Kammer des Sozialgerichts Heilbronn bekannt sein müssen, zumal es sich bei dem Vorsitzenden dieser Kammer, der zugleich Präsident des Sozialgerichts Heilbronn ist, um einen berufserfahrenen Richter handelt. Der Sozialgerichtsweg wurde vorliegend auch nicht dadurch unzulässig, dass die Antragsgegnerin den Antrag vom 21.08.2024 ihrerseits an den Beigeladenen nach § 14 SGB IX weitergeleitet hatte. Denn zum einen dürfte der am 24.09.2024 beim Sozialgericht Heilbronn gestellte Eilantrag nicht die am 21.08.2024 von der Antragsgegnerin begehrte Fortsetzung der Unterbringung ab März 2025, sondern die mit Antrag 20.09.2024 von der Antragsgegnerin geforderte Fortsetzung der Kostenübernahme auch für die Zeit des Praktikums zum Gegenstand haben und hat die Antragsgegnerin über diesen Antrag durch Bescheid vom 27.09.2024, mithin noch vor dem Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.10.2024, in der Sache (ablehnend) entschieden. Weshalb das Sozialgericht trotz dieser Sachlage, die bei gebotener Beiziehung der Behördenakte ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, eine Rechtswegzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG ausgeschlossen hat, lässt sich der Begründung des Beschlusses nicht entnehmen. Zum anderen wäre auch dann der Sozialgerichtsweg eröffnet, wenn über die Wirksamkeit der Weiterleitung des Antrags vom 21.08.2024 an den Beigeladenen, der diese bestritten hat, zu entscheiden wäre. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin gerichtet und hält diese somit hier für passiv legitimiert. Ob dem zuzustimmen ist oder wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin der Antrag abzulehnen gewesen wäre, hätte das Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden müssen. Zwar ist für die Rechtswegeröffnung allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses und nicht die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 AV 1.10 -, juris Rn. 8). Vorliegend beruhte aufgrund der erstmaligen Zuständigkeitsbegründung der Antragsgegnerin der beim Sozialgericht Heilbronn gestellte Antrag jedoch keineswegs auf einem querulatorischen und unverständlichen Sachvortrag (vgl. hierzu BVerwG, a. a. O.), sondern ließ sich ohne Weiteres zumindest in groben Zügen das den Sozialrechtsweg kennzeichnende Rechtsgebiet erkennen. Wäre die Wirksamkeit der Weiterleitung nach § 14 SGB IX streitbefangen, wovon die beschließende Kammer des Verwaltungsgerichts nicht ausgeht, hätte das Sozialgericht daher von einem „behaupteten Rechtsverhältnis“ zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgehen müssen. Die „wirkliche Natur“ dieses Rechtsverhältnisses ist der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG zugeordnet. Die beschließende Kammer hält den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn gleichwohl für bindend, da dessen Rechtswidrigkeit nicht als extremer, nicht mehr zu rechtfertigender Rechtsverstoß bewertet wird, der zwingend eine Korrektur des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangen würde. Nachdem der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde, unterliegt er den Regelungen der VwGO. Danach ist der Antrag zwar zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Kammer legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsteller vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihm als Zuschuss eine heilpädagogische Unterbringung in der stationären Wohngruppe zu bewilligen, in der er bis zum 31.08.2024 gewohnt hat. Da der Antragsteller einen entsprechenden Leistungsantrag zuvor am 20.09.2024 bei der Antragsgegnerin gestellt und diese den Antrag abgelehnt hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Für nicht streitbefangen hält die Kammer das bei der Antragsgegnerin mit Antrag vom 21.08.2024 artikulierte Begehren, erst ab März 2025 die Kosten für die Unterbringung in der Wohngruppe zu übernehmen. Auch wenn der beim Sozialgericht Heilbronn gestellte Antrag keine Angaben zum begehrten Leistungsbeginn enthält, bringen die anschließenden Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, insbesondere vom 16. und 21.10.2024, im Zusammenhang mit dem gegen den Bescheid vom 27.09.2024 erhobenen Widerspruch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die schnellstmögliche Unterbringung in der Wohngruppe begehrt wird. Da eine rückwirkende Unterbringung des Antragstellers in der Wohngruppe sachgedanklich nicht möglich ist, kann die Antragsgegnerin insoweit auch nicht zur Kostenübernahme für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zur gerichtlichen Entscheidung verpflichtet werden, sondern ist zulässig allein das Verpflichtungsbegehren auf Unterbringung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen, deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise irreparable Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr getroffen werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 18). Ausweislich der Antragsbegründung begehrt der Antragsteller seine Unterbringung in der stationären Wohngruppe. Würde diese bewilligt, ließe sich für den Zeitraum der Unterbringung auch für den Fall, dass im Rahmen eines möglichen, bislang allerdings nicht anhängigen, Klageverfahrens die Klage abgewiesen würde, die Leistung von dem Antragsteller nicht zurückfordern. Mit der im Verfahren der einstweiligen Anordnung begehrten Leistung wird daher die Hauptsache im o. g. Sinne vorweggenommen. Hierfür gibt es vorliegend keine rechtfertigenden Gründe, denn dem Antragsteller drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die Verweigerung der Unterbringung in der Wohngruppe während seines Praktikums. Der Antragsteller wohnt nämlich auf eigenen Wunsch während dieser Zeit bei seiner Mutter und erhält daher nicht die im Rahmen der Unterbringung in der Wohngruppe inkludierten heilpädagogischen Hilfeleistungen. Es fehlt an jeglicher Darlegung von Seiten des Antragstellers, dass er mangels dieser Leistungen aktuell Nachteile erleiden würde, die nur durch die erneute Unterbringung in der Wohngruppe und nicht beispielsweise durch ambulante Unterstützungsmaßnahmen (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 SGB VIII) beseitigt werden könnten. Ist der Antragsteller aber in der Lage, für den Zeitraum von sechs Monaten auf eine heilpädagogische Unterbringung zu verzichten, kann auch nicht deshalb die Hauptsache zulässigerweise vorweggenommen werden, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums erneut in der Wohngruppe stationär untergebracht werden soll. Denn zum einen kann aktuell noch nicht mit der notwendigen Gewissheit über einen entsprechenden Bedarf des Antragstellers im März 2025 entschieden werden und muss die sechsmonatige Abstinenz der heilpädagogischen Hilfeleistung in die Bedarfsermittlung dann eingestellt werden, zum anderen ist nicht dargelegt und auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass nach Beendigung oder vorzeitigem Abbruch des Praktikums die sofortige Aufnahme in die Wohngruppe zwingend notwendig wäre und nicht Zeit für eine „geordnete“ Bedarfsprüfung und Suche nach einer geeigneten Unterbringung bestünde. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich die Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht rechtfertigen. Der Antragsteller hat darüber hinaus aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der am xx.xx.2004 geborene und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daher zwanzig Jahre alte Antragsteller kann sich nicht unmittelbar auf einen Anspruch nach § 35a SGB VIII berufen. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche (Definition: § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Junge Volljährige (Definition: § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) - wie der Antragsteller - können Leistungen der Eingliederungshilfe i. S. d. § 35a SGB VIII in Anspruch nehmen, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind und die Eingliederungshilfe i. S. v. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe im Sinn von § 90 SGB IX zu erreichen (siehe dazu OVG Münster, Beschluss 12.06.2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 3; VGH München Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159-, juris Rn. 11; Wiesner/Wapler/Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 35a Rn. 33a). Zwar dürfte der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen haben, dass die Antragsgegnerin über die Fortsetzung der von ihr bislang erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen zu entscheiden hat, da sie nach der Weiterleitung des beim Beigeladenen am 14.05 2021 gestellten Antrags für das mit dem Antrag eingeleitete konkrete Rehabilitationsverfahren zuständig geworden ist, hier also für die im Zusammenhang mit der konkreten Ausbildung des Antragstellers stehenden Eingliederungshilfen. Für die Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das jetzige Praktikum des Antragstellers außerhalb der begonnenen Ausbildung absolviert wird und nicht Teil der Ausbildung ist. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 27.09.2024 den Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 35a, 34 SGB VIII in der Sache geprüft und nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt hat, für die Passivlegitimation der Antragsgegnerin. Die Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin begegnet zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sind, der Antragsteller also aufgrund des durch Dr. med. Dipl. Psych. T. R. am 28.04.2021 diagnostizierten Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) nach wie vor an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Denn selbst wenn dies bejaht würde, bestünde der geltend gemachte Anspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es sich bei der begehrten heilpädagogischen Unterbringung um eine notwendige Hilfe handeln würde. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 22). Da der Antragsteller während des Praktikums bei seiner Mutter wohnt und weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist, dass diese dem Hilfebedarf des Antragstellers nicht in ebenso bedarfsdeckender Weise gerecht wird, wie dies im Rahmen der heilpädagogischen Unterbringung in der Wohngruppe geschehen ist, ist eine darüber hinaus zu bewilligende heilpädagogische Unterbringung in der Wohngruppe, die der Antragsteller rein faktisch nicht in Anspruch nehmen könnte, nicht erforderlich. Ein Bedarf an fortlaufender Hilfegewährung bei fehlender Inanspruchnahme der Hilfeleistung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Hilfeleistung vorübergehend eingestellt wird. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schließt eine Beendigung der Hilfe die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII nicht aus. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78b Abs. 1 Halbs. 1 SGB VIII. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht wird und wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Der Antragsteller hat seinen Eilantrag jedoch nicht auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entgeltübernahme, sondern darauf gerichtet, ihn in der Wohngruppe während der gesamten Ausbildungszeit unterzubringen. Selbst wenn der Antrag erweiternd dahingehend ausgelegt würde, dass die Antragsgegnerin zur Übernahme des Entgelts für die Unterbringung verpflichtet werden sollte, was im Hinblick darauf, dass die ergangenen Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin jeweils die Entgelte entsprechend der Entgeltvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung des SRH N. und der örtlichen Jugendhilfe des Rhein-Neckar-Kreises übernommen hatten, noch im Rahmen zulässiger Antragsauslegung geschehen könnte (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), bestünde ein solcher Anspruch im hier streitbefangenen Zeitraum ab gerichtlicher Entscheidung nicht. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob der Träger der Einrichtung des SRH N. und der Jugendhilfeträger des Rhein-Neckar-Kreises Vereinbarungen geschlossen haben, die den Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 SGB VIII genügen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Antragsteller nicht die Fortsetzung der Entgeltübernahme verlangen, da die hier maßgeblichen Rahmenverträge eine solche Leistung nicht vorsehen. Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen gemäß § 78f Satz 1 SGB VIII mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 SGB VIII. § 15 des für alle örtlichen Träger bindenden Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der Fassung vom 27.09.2016, zuletzt aktualisiert durch die Kommission Kinder- und Jugendhilfe am 17.05.2024 (vgl. https://www.kvjs.de/jugend/service/arbeitshilfen#c14869), trifft Regelungen zur Abwesenheit des jungen Menschen. Während § 15 Abs. 1 des Vertrages regelt, dass das Leistungsangebot vorzuhalten ist und die Verantwortung der Einrichtung für die Leistungserbringung bestehen bleibt, wenn diese nur vorübergehend z. B. wegen Beurlaubung oder Krankenhausaufenthaltes nicht in Anspruch genommen wird, und § 15 Abs. 3 des Vertrages den Vergütungsanspruch der Einrichtung für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit regelt, trifft § 15 Abs. 2 des Vertrages eine Regelung zur Beendigung der Hilfeleistung: Ist erkennbar, dass der junge Mensch bzw. seine Sorgeberechtigten das Leistungsangebot nicht mehr in Anspruch nehmen, wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII die Hilfe beendet. Bis zur formalen Beendigung der Hilfe ist das Abwesenheitsentgelt nach § 15 Abs. 3 des Vertrages weiterzubezahlen. Vorliegend war schon langfristig absehbar, dass der Antragsteller während des Praktikums nicht in der stationären Wohngruppe untergebracht sein wird. Von einer entsprechenden Vorlaufzeit muss bei der hier erfolgreichen Suche nach einem Praktikumsplatz ausgegangen werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 02.04.2024 die Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form der heilpädagogischen Unterbringung bis zum 31.08.2024 befristet. Dies steht einer formalen Beendigung der Hilfe zum 31.08.2024 i. S. des § 15 Abs. 2 des Vertrages gleich und war somit lediglich bis zum 31.08.2024 das Entgelt fortzuzahlen. Da die Antragsgegnerin kein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII, sondern eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchführt (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.09.2024), diese aber in § 15 Abs. 2 des Vertrages nicht erwähnt wird, kann allein der fehlende Hilfeplan nicht einen Anspruch auf Fortsetzung der Entgeltübernahme begründen. Selbst wenn wegen der beabsichtigten, allerdings von Bedarfsseite bislang nicht geklärten, erneuten Aufnahme in die Wohngruppe nach Beendigung des Praktikums nicht von einer Beendigung des Leistungsfalls, sondern von einer nur vorübergehenden Abwesenheit i. S. des § 15 Abs. 1 und 3 des Vertrages ausgegangen würde, bestünde der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn wie sich aus § 15 Abs. 3, dritter Unterabsatz des Vertrages ergibt, ist bei Beurlaubung das Abwesenheitsentgelt auf 28 Tage begrenzt, bei Schülern auf die Dauer der Ferienzeiten. Zwar werden in dem Vertrag keine expliziten Regelungen zu sonstigen vorübergehenden Abwesenheiten getroffen. Gerade die Tatsache, dass bei Schülern die Entgeltfortzahlung aber auf die Dauer der Ferienzeiten beschränkt ist und Abwesenheiten wegen längerer Beurlaubung z. B. wegen Auslandsaufenthalten nicht zu Fortzahlungen verpflichten, spricht in hohem Maße dafür, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien jedenfalls derart lange Ausbildungsabschnitte von sechs Monaten, in denen das Leistungsangebot zwangsläufig nicht in Anspruch genommen werden kann, weder auf Seiten des Einrichtungsträgers eine Vorhaltungspflicht, noch auf Seiten des Entgeltpflichtigen eine Fortzahlungspflicht begründen sollten. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits zweieinhalb Monate nach Beendigung der Hilfeleistung vergangen sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller in den ersten 28 Tagen, ggf. auch für die ersten sechseinhalb Wochen (maximale Schulferiendauer), einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts nach § 78b Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 15 Abs. 3, dritter Unterabsatz des Vertrages bei entsprechender Anwendung gehabt hätte, wenn er in diesem Zeitraum das Praktikum abgebrochen hätte und in die Wohngruppe zurückgekehrt wäre. Da nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob im Hinblick auf einen Anspruch nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ein Anordnungsgrund, also das notwendige Eilbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung besteht. Dies dürfte insbesondere deshalb fraglich sein, da nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht wurde, dass der Einrichtungsträger dem Antragsteller nach wie vor einen Platz in der Wohngruppe freihält. Nachdem der Einrichtungsträger die Mutter des Antragstellers bereits mit E-Mail vom 12.09.2024 aufgefordert hatte, das Zimmer bis zum nächstmöglichen Zeitraum, spätestens aber bis 21.09.2024, zu räumen, spricht Vieles dafür, dass jedenfalls in derselben Wohngruppe derzeit ohnehin kein belegbares Zimmer für den Antragsteller zur Verfügung stünde. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 Halbs. 1 VwGO abzulehnen.