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Urteil

1 KO 1461/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0706.1KO1461.10.0A
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Leitsätze
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Schreinerei-Nebenbetriebes im unbeplanten Innenbereich Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet (I.), die Berufung der Klägerin zulässig und unbegründet (II.). I. Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn das Anfechtungsbegehren der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist unbegründet. Sie ist nicht durch eine rechtswidrige Baugenehmigung an den Beigeladenen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen deswegen aufgehoben wird, weil es sich um ein gebietsfremdes Vorhaben handele. Zwar ist die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung gebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche Austauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung stören (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151). Dies setzt jedoch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere entspricht die nähere Umgebung keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. a) Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspricht keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. aa) Nach der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang stehenden Spruchpraxis des Senats (Senatsurteil vom 10. August 2005, 1 KO 714/02, ThürVBl. 2006, 91, Ziff. 26 in juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, IV C 9.77, BVerwGE 55, 369, Ziff. 33 in juris) wird die maßgebliche nähere Umgebung dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in Richtung von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung zum einen insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung, sofern sie noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt, wobei auch topographische Gegebenheiten eine Rolle spielen können. Nach diesen Kriterien und unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks durch die Bebauung nördlich und südlich der K... gebildet, im Westen beginnend mit dem Gelände des D...-Marktes, im Osten endend an der Einmündung östlich des Gebäudes K... Die nördliche und südliche Grenze der näheren Umgebung entspricht jeweils der Grenze zum Außenbereich, d. h. der gedachten Linie zwischen den jeweils letzten Baukörpern zum Außenbereich hin. Die nähere Umgebung ist nicht begrenzt auf die unmittelbar an das Vorhaben grenzende Bebauung zwischen dem Flurstück e im Norden, der verlängerten Westgrenze dieses Flurstücks nach Süden bis zur K... im Westen, der K... im Süden und der Bebauung entlang der W... im Süden. Durch das historische Wachstum (einschließlich der Abbrüche) im östlichen Stadtbereich von T..., gekennzeichnet durch die überwiegend geschlossene Bauweise und die Zuordnung zum fraglichen Abschnitt der K..., lässt sich ein Bebauungszusammenhang ausmachen, der über die unmittelbar angrenzende Bebauung hinaus prägend auf das streitgegenständliche Grundstück wirkt. In westlicher Richtung reicht der Bebauungszusammenhang bis zur Westgrenze der Parkplatzfreifläche vor dem D...-Markt, zumal weiter westlich die Bebauung ihren geschlossenen, gleichsam homogenen Charakter verliert. Die Fläche selbst mit dem D...-Markt wirkt allerdings noch prägend auf das Vorhabengrundstück. Der Markt selbst befindet sich nach Norden von der K... abgesetzt an der Ostseite des Parkplatzes und ist insbesondere unter Einbeziehung der rückwärtigen, nicht von der K... ausgehenden Perspektive dem Bebauungszusammenhang des Vorhabengrundstücks zugeordnet. Nach Süden hin wird die Umgebung nicht bereits durch die K... abgegrenzt. Sie ist zwar Landesstraße, jedoch nach ihrer Breite und ihrer durch die über sie erreichbaren Orte gekennzeichneten Bedeutung nicht derart gewichtig, dass sie den Bebauungszusammenhang an ihrer Nord- und Südseite unterbrechen würde. Dementsprechend zählt auch die „inselartige“ Bebauung vom Sparkassenplatz in östlicher Richtung zur näheren Umgebung und bildet an ihrer Südseite die Grenze nach Süden. Nach Osten hin endet die solcherart beschriebene nähere Umgebung an der Einmündung beim Gebäude Nr. ...; östlich davon beginnt jenseits des Weges - der für sich genommen keine Zäsurwirkung entfaltet - ein neuer, kompakter Bebauungszusammenhang. Diese Zäsurwirkung fehlt nach Norden hin auch dem zur K... gehörenden Weg. bb) Diese nähere Umgebung entspricht keinem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend Gebäude zur Wohnnutzung sowie Gebäude, die keine oder nicht ausschließlich Wohngebäude sind, deren Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch mindestens zulässig ist. Letzteres gilt - jeweils mit Hausnummer an der K... - für die Apotheke (Nr. ...), die Ladengeschäfte K... Nr. ..., ... und Nr. ..., den Gemeinderaum der freikirchlichen Gemeinde (Nr. ...), das Gasthaus (Nr. ...), die Metzgerei (Nr. ...) und den Friseursalon (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, ferner für den Pferdestall (hinter Nr. ...) und die Zahnarztpraxis (Nr. ...) jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Sparkassenfiliale ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Der Lagerraum des Parkettlegerbetriebes nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks ist als nicht störender Handwerksbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzuordnen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieses Gebäude seine prägende Wirkung durch Nutzungsunterbrechung verloren hat. Nicht (auch nicht ausnahmsweise) einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind jedoch der D...-Markt und die Schlosserei. Angesichts der Größe und der vorgehaltenen Stellplätze dient der D...-Markt nicht lediglich der Versorgung des Gebiets (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), und angesichts des An- und Abfahrverkehrs liegt es auch fern, von einem nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) auszugehen. Vor allem aber nimmt die Schlosserei, die ihre Hauptbetriebsstätte nordöstlich des Vorhabens aufweist und zudem über einen (kleinen) Lagerraum gegenüber der Einmündung der W... verfügt, dem Gebiet seine Prägung als allgemeines Wohngebiet. Eine Schlosserei ist angesichts der unvermeidlichen Lärmemissionen kein nicht störender Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und auch kein nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), so dass sie in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005, 1 EO 1390/04). Der Schlossereibetrieb stellt sich auch nicht als Fremdkörper dar, der nicht dazu geeignet wäre, die Eigenart der näheren Umgebung mit zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats im Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil vom 26. August 2010, 1 KO 863/07, Umdruck S. 13, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23/86, BVerwGE 84, 322, Ziff. 13 ff. in juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, 1 A 10759/05, BauR 2006, 75 = BRS 69 Nr. 79 (2005), Ziff. 21 ff. in juris) entfällt die gebietsprägende Wirkung solcher Anlagen, die zwar quantitativ erheblich sind, aber qualitativ den Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung völlig überschreiten. Ein solches „Unikat“ ist um so eher anzunehmen, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird. Zudem dürfen einzelne Anlagen nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie - so das Bundesverwaltungsgericht - „wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können.“ Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt einer wertenden Prüfung, denn andererseits können „bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter … nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, das sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht.“ Nach diesen Kriterien ist der Schlossereibetrieb kein Fremdkörper. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens ist nicht einheitlich; neben Wohnnutzungen sind (klein-)gewerbliche bzw. handwerkliche Nutzungen vorhanden. Die Schlosserei ist zwar der einzige störende Handwerksbetrieb, jedoch nicht der einzige Handwerks- bzw. Gewerbebetrieb. Eine Schlosserei ist hier nicht andersartig oder gar einzigartig. Daher stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage dar. In einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aus § 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehen keine Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, so dass es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Klägerin hiervon in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sein könnte (dazu statt aller: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34 (2006), Rn. 48 f. und 141). Denkbar sind hier vor allem unzumutbare Störungen durch Schallimmissionen. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird der Zumutbarkeitsmaßstab in der Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und des Beigeladenen nach der TA Lärm bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet die TA Lärm (zusammen mit der VDI-Richtlinie 2 058 Bl. 1) brauchbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, auch wenn sie zur Konkretisierung derjenigen Anforderungen bestimmt ist, denen Anlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, 4 C 5.98, NVwZ 1999, 523 = ZfBR 1999, 49 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83 (1998), Ziff. 37 in juris, unter Rückgriff auf BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, und Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92). Dabei bleibt die Schlussfolgerung aus den Regelwerken im Einzelfall tatrichterlicher Bewertung vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a. a. O.). Mithin indiziert die Nichteinhaltung der Werte nach der TA Lärm eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, sofern keine gegenläufigen Gesichtspunkte wie insbesondere die Vorbelastung eines Grundstücks der Annahme einer Verletzung entgegenstehen (dem insgesamt folgend Senatsurteil vom 26. August 2010, a. a. O., Umdruck S. 14 f.). Unter Anwendung dieser Kriterien verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ausdrücklicher Bestandteil der Baugenehmigung ist das Schallschutzgutachten 1699/03 des Dipl.-Ing. ... G..., L... Ausweislich dieses Gutachtens 1699/03, S. 12, werden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. An den Immissionspunkten, die der Sachverständige an Gebäuden der Klägerin eingerichtet hat, werden sogar die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Die Voraussetzung für diese Einhaltung, das Schließen der Werkstattfenster beim Betrieb der Kombimaschine, ist ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung. Diese Voraussetzung ist zwar nicht als Auflage, sondern als Hinweis („(H)“) ausgestaltet. Legt man die Baugenehmigung vom objektiven Empfängerhorizont insbesondere ihres Adressaten, des Beigeladenen, aus, so lässt sich der Hinweis nicht lediglich als Information über die Inhalte des Schallschutzgutachtens verstehen. Vielmehr ist die Einbeziehung des Gutachtens nur so zu deuten, dass die Fenster bei Betrieb der Kombimaschine geschlossen sein müssen und dass ein anderer Betrieb nicht genehmigt ist, so dass der Beklagte bei Betrieb der Maschine bei geöffnetem Fenster gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb einschreiten könnte und dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter sogar müsste. Der Beigeladene selbst hat das Gutachten beauftragt und seinem Bauantrag beigefügt, den Antrag also auf einen Tischlerei-Teilbetrieb begrenzt, der nur bei geschlossenem Fenster eine Kombimaschine einsetzen darf. Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Fenster im Vorhaben nicht geöffnet werden können. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Umstand ergeben, aus dem heraus sich die Notwendigkeit der Fensteröffnung ergäbe, wie z. B. die Verwendung bestimmter Materialien (Lacke). Vereinzelte Beeinträchtigungen auf der als Grenzbebauung ausgeführten Terrasse der Klägerin rühren nicht von einem nicht hinreichenden Immissionsschutz in der Baugenehmigung her, sondern sind dadurch bedingt, dass die Terrasse infolge der konkreten Ausführung durch die Klägerin mit dem Vorhaben verbunden ist und dadurch die Übertragung singulärer Vibrationen nicht vermieden werden kann. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten auf Erteilung einer Nutzungsuntersagung gem. § 77 S. 2 ThürBO an den Beigeladenen ist unbegründet. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Nutzungsuntersagung fehlerfrei ausübt, doch gibt es für einen Ermessensfehler keine Anhaltspunkte. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Grundsätzlich kann bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften die Rechtswidrigkeit von solcher Intensität sein, dass es ermessenswidrig wäre, von einem Einschreiten abzusehen. Schützt eine Vorschrift den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so kann die beklagte Behörde das begehrte baupolizeiliche Einschreiten ermessensfehlerfrei nur ablehnen, wenn ihr dafür sachliche Gründe zur Seite stehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 18. August 1960, I C 42.59, BVerwGE 11, 95). Solche nachbarschützenden Vorschriften könnten hier in den Brandschutzbestimmungen der ThürBO zu sehen sein. Das Ermessen des Beklagten hat sich jedoch nicht auf einen Einschreitensanspruch verdichtet. Der Senat kann hierzu gemäß § 130b S. 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und sich auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützen: „Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO wird verletzt, denn die Giebelwand zum Flurstück Nr. b... (in Richtung des ehemaligen gewerblich genutzten Gebäudes) ist trotz der Grenznähe nicht als Brandwand gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürBO ausgestaltet, sondern enthält im Giebelbereich ein durch eine Holztür verschlossene Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere Lüftungsöffnungen. Allerdings ergibt sich hieraus noch keine Pflicht des Beklagten zum sofortigen Einschreiten. Eine solche Pflicht liegt nur bei besonders schwer wiegenden Gefährdungen vor. Aber auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen darf die Behörde bei Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - Az: I C 42.59 - BVerwGE 11, S. 95 ff.; Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 12, Stand Jan. 2010). Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit der Änderung der Bauordnung 2004 nicht mehr zu prüfen sind. Unabhängig von der Frage, ob diese Liberalisierung zu einer Ermessensreduzierung behördlicherseits führt und sich das Ermessen regelmäßig dahingehend verdichtet, einzuschreiten (vgl. Jäde/Dirnberger/Michel, § 60 ThürBO, Rn. 13, Stand Jan. 2010 m. w. N.), besteht jedoch auch in solchen Fällen die Möglichkeit, bei Vorliegen entsprechender sachlicher Gründe von einem Einschreiten abzusehen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insbesondere in der Begründung des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass die Mängel bezüglich der Brandwand unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit lediglich zur Verpflichtung der Ausbildung der Außenwand als Brandwand führen würde und nicht zu einer Nutzungsuntersagung. Auch der Hinweis auf das derzeitige Absehen von einem Einschreiten angesichts des laufenden Verfahrens bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung ist nicht zu beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung ist eine Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere wurden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgehen, was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an Beizflüssigkeiten anzutreffen ist. Lediglich in einem Fach in einem Schrank des Maschinenraumes befanden sich mehrere Flaschen mit brennbaren Flüssigkeiten. Des Weiteren wurde im Rahmen der Ortseinsicht in den Räumlichkeiten gelagertes Holz angetroffen, allerdings handelte es sich um Mengen, die ebenso auf einem zum Wohnen genutzten Grundstück vorhanden sein können. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass der Maschinenraum mit einem normalen Heizkörper und der Handarbeitsraum (19 m²) mit einem Ofen beheizt werden. Im Hinblick darauf, dass das auf dem Flurstück Nr. b... befindliche Gebäude seit 20 Jahren leer steht, besteht keine konkrete und unmittelbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Baugenehmigung entgegenstehen.“ 2. Allerdings besteht wegen der vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten und zwischen den Beteiligten auch nicht bestrittenen Verletzung des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO ein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausübt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen des Beklagten nachvollziehbar. Die Schließung der Öffnungen stellt sich als milderes Mittel dar. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum die Schließung nicht möglich sein soll, zumal ausweislich der Baugenehmigung keine Öffnungen vorgesehen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist die Drittanfechtung einer Baugenehmigung für einen Tischlerei-Teilbetrieb des Beigeladenen und das in diesem Zusammenhang beantragte bauaufsichtliche Einschreiten. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr. a..., b... und c..., Flur 2, Gemarkung T... Dem Beigeladenen gehört das an die Grundstücke der Klägerin angrenzende Grundstück Flurstück Nr. d. Auf dessen Nordwestseite befindet sich an der Grenze ein Gebäude, das 1977/78 mit Bestätigung des Rates des Kreises Schleiz vom 24. Januar 1978 als „Kapellenanbau“ in seiner heutigen Kubatur errichtet und als kirchliches Gemeindehaus genutzt wurde. Am 23. August 2004 beantragte der Beigeladene die Umnutzung des kirchlichen Gemeindehauses in einen Tischlerei-Teilbetrieb/Teilbereich. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Unternehmensbeschreibung des Tischlereibetriebes sollten auf dem Flurstück Nr. d... kurzzeitig die Lagerung von Material zum Einbau bei Kunden sowie handwerkliche Einzelanfertigungen und Restaurierungsarbeiten vorgenommen werden. Die Arbeit erfolge überwiegend in Handarbeit. Eine Kombimaschine (kombinierte 5-Geräte-Maschine) sowie eine mobile Späneabsauganlage würden eingesetzt. Der Einsatz dieser Maschinen mache weniger als 10% der Gesamtarbeitszeit aus. Im Normalfall arbeite ein Tischler, der im Bedarfsfall von einem Helfer, Praktikanten oder Auszubildenden unterstützt werde. Das Vorhaben weist entsprechend dem Plan (Beiakte 3, Blatt 13) im Erdgeschoss einen Maschinenraum mit 33,43 m², einen Aufenthalts-/Umkleideraum/Handarbeitsraum mit 19,29 m² sowie im Dachgeschoss einen Büroraum von ca. 15 m² auf. Dem Bauantrag beigefügt war das Schallgutachten 1699/03 (Schallimmissionsprognose Umnutzung der Kapelle zur Tischlerei-Teilbetrieb K..., ... T...) des Ingenieurbüros G..., L... Die beantragte Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 erteilt. In der Baugenehmigung ist u. a. ausgeführt: „Bestandteil der Genehmigung ist die Stellungnahme des Fachdienstes Umwelt vom 15. September 2004, sowie das Schallschutzgutachten 1699/03 des Dipl.-Ing. ... G... aus L... (H)“ Das Kürzel „(H)“ steht ausweislich der Baugenehmigung für Hinweise, die bei der Ausführung zu beachten sind. Das erwähnte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung … weisen aus, daß auf Grund der Modellierung nach den übergebenen Unterlagen und der … beschriebenen Emissionen die Immissionsrichtwerte tags nach TA Lärm an der schutzbedürftigen Wohnbebauung deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Beachte: Während des Betriebs der Kombi-Maschine sind die Fenster der Werkstatt (vorhandene Blendrahmenfenster plus Wärmeschutzfenster SSK 2) geschlossen zu halten.“ Am 14. Dezember 2004 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein mit dem Einwand, dass die Abstandsfläche von 3 m unterschritten werde. Die Abstandsflächenfrage werde neu aufgeworfen. Die Intensität der Nutzung sei wesentlich gegenüber der Nutzung als kirchliches Gemeindehaus erhöht worden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Gera einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (4 E 373/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 (1 EO 782/05) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten das baubehördliche Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die Erholungsfunktion der Flächen in den hinteren Grundstücksbereichen der Klägerin sei beeinträchtigt. Die Maschinen erzeugten starke Erschütterungen. Außerdem werde der Brandschutz nicht mehr gewährleistet, denn es würden Lösungsmittel, Farben und Lacke gelagert und gleichzeitig trotz Vorhandensein von Holzstaub mit offenem Feuer umgegangen. Die Wohnung auf ihrem Grundstück sei nicht mehr vermietbar. Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die erteilte Baugenehmigung seien abzuwarten. Gegen diesen Bescheid vom 17. März 2005 hat die Klägerin am 20. April 2005 Widerspruch eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gera hatte ebenso wenig Erfolg (Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 4 E 1200/05) wie die dagegen eingelegte Beschwerde (Senatbeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 EO 242/06). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wurden beide Widersprüche zurückgewiesen. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine Rechte der Klägerin. Eine Zuordnung des maßgeblichen Gebiets zu §§ 2 ff. BauNVO sei nicht möglich, sondern es liege eine Gemengelage vor. Das Vorhaben halte sich nach der Art seiner Nutzung im vorgegebenen Rahmen. Es handele sich nicht um eine typische Tischlerei und damit nicht ohne weiteres um einen störenden Handwerksbetrieb. Zur „Ein-Mann-Tischlerei“ würde nur im Bedarfsfall ein Helfer hinzugezogen. In dem streitgegenständlichen Gebäude sollen überwiegend handwerkliche Einzelstücke angefertigt werden, z. B. die Restaurierung historischer Möbel und Bauelemente. Die Herstellung von Betonschalungen, Balkenkonstruktionen, Spritz- und Lackierarbeiten erfolge in anderen Räumlichkeiten. Der geplante Maschinenraum sei mit einer Grundfläche von 33,43 m² zu klein für größere Aufträge, und ihm fehle ein größeres Tor. Die Nutzung der Kombimaschine Serie 700 Typ CF 731 und einer mobilen Späneabsauganlage werde auf unter 10% der Gesamtarbeitszeit begrenzt. Die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet würden auch bei Betrieb der Kombimaschine am Wohnhaus der Klägerin eingehalten, zumal der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks vorbelastet sei, so dass es sich nicht um einen innerstädtischen Ruhebereich handele. Für das bauaufsichtliche Einschreiten komme es auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung an. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Brandlast bzw. eine konkrete Brandgefahr bestünden nicht. Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sei nicht beeinträchtigt, und bereits die Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei fraglich. Vorschriften über Abstandsflächen seien nicht verletzt, da im maßgeblichen Gebiet eine Grenzbebauung zulässig sei. Ein Sonderbau liege nicht vor. Am 29. September 2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung habe mangels vollständiger Bauantragsunterlagen nicht erteilt werden dürfen. Vor allem fehle ein Nachweis dafür, dass die Einsatzzeit der Kombimaschine unter 10 % der Gesamtarbeitszeit liege. Es ließen sich keine Angaben über die tägliche Betriebszeit entnehmen, so dass nicht nachgewiesen sei, dass es sich um eine atypische Tischlerei handele. Das Schallschutzgutachten, das für einen früheren bereits zurückgenommenen Antrag eingereicht und nicht ausdrücklich in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden sei, sei nicht hinreichend. Weder die Aufgliederung des Betriebs des Beigeladenen noch die Beschränkung auf einen Tischler ergäben sich aus der Baugenehmigung. Bei dem fraglichen Gebiet handele es sich auch nicht um eine Gemengelage, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Die 1990 aufgegebene Fabrik auf dem Flurstück Nr. b... präge nicht mehr die Umgebung. Die vorhandenen Gaststätten und Betriebe gehörten in ein Wohngebiet. Ferner sei die Auswahl der Messpunkte des Schallschutzgutachtens sehr subjektiv erfolgt. Es gehe davon aus, dass entstehende Abgase durch das geöffnete Fenster abzögen, denn eine Absaugeinrichtung sei nicht geplant; gleichzeitig werde aber bei der Berechnung der Emissionswerte von einem geschlossenen Maschinenraum ausgegangen. Des Weiteren gingen von der Anlage Erschütterungen aus, die das Eigentum der Klägerin unzumutbar beeinträchtigten. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung rechtswidrig abgelehnt worden, denn eine Tischlerei, in der mit feuergefährlichen Stoffen umgegangen werde, stelle einen Sonderbau i. S. d. § 2 Abs. 4 ThürBO dar. Die zu lagernden Mengen seien in der Baugenehmigung nicht beschränkt. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die vorhandenen Mauern als Brandmauern ausgestaltet seien. Insoweit sei zu vermuten, dass sie nicht der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprächen. In der aus Ziegelmauerwerk errichteten Grenzwand befänden sich mehrere Lüftungsöffnungen. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2004 und 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. August 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Betrieb des Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung zu erlassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Angabe des Beigeladenen zur Gesamtarbeitszeit der Kombimaschine von unter 10% sei in der Baugenehmigung deren Betriebszeit begrenzt worden. Insoweit erübrige sich eine entsprechende Auflage. Auch sei das Schallgutachten 1699/03 Bestandteil der Baugenehmigung. Ausweislich eines Geräuschmessberichts des Beklagten vom 11. August 2004 sei die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestätigt worden. Es handele sich um einen atypischen Tischlereibetrieb. Nur ein Teil der Arbeiten des Betriebes erfolge in dem maßgeblichen Gebäude. Es würden nicht eine Vielzahl von Maschinen genutzt, sondern lediglich eine Kombimaschine. Der „Ein-Mann-Betrieb“ diene der Versorgung des Gebietes. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung. Feuergefahr bestehe nicht. Lacke und Farben seien nur in handelsüblichen Mengen vorhanden. Es handele sich nicht um einen Sonderbau. Auch seien die Wände nicht nur feuerhemmend, sondern feuerbeständig, wie aus den Bauunterlagen hervorgehe. Der Planung lasse sich entnehmen, dass 36,5er LB Hohlblocksteine entsprechend der Brandschutzklasse F 90 verwandt worden seien. Eine Ziegelwand mit 36 cm Dicke besitze ebenfalls die Feuerwiderstandsklasse F 90. Öffnungen in dieser einzigen Grenzwand seien nicht vorhanden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach Beweisaufnahme durch Einnahme richterlichen Augenscheins hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010 bezogen auf die Anfechtung der Baugenehmigung stattgegeben, weil die Genehmigung einer Tischlerei mit dem vorhandenen Gebietscharakter nicht vereinbar sei. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Zu ihr zählten weder die Schlosserei in nord-östlicher Richtung noch der D...-Discounter in westlicher Richtung, denn beide seien zu weit entfernt, um das klägerische Grundstück prägen zu können. Die prägende Bebauung um das Grundstück der Klägerin diene überwiegend dem Wohnen. Andere Nutzungen wie Läden, ein nicht störender Handwerksbetrieb sowie Schank- und Speisewirtschaften dienten der Versorgung des Gebiets und seien ebenso gem. § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig wie das Gebäude der Evangelischen Freikirche T... als Anlage für kirchliche Zwecke. Die Filiale der Sparkasse sei als nicht störender Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen baulichen Anlage (ehemalige Werkstatt für die Herstellung von Jalousien) liege 20 Jahre und damit zu weit zurück, so dass sie die Umgebung nicht mehr prägen könne, und ihre Genehmigung habe sich durch die Nutzungsunterbrechung erledigt. Nach der Verkehrsauffassung sei nicht mehr mit der Wiederaufnahme der gewerblichen Nutzung zu rechnen. In diesem allgemeinen Wohngebiet sei die dem Beigeladenen genehmigte Tischlerei unzulässig, weil sie kein nicht störender Handwerksbetrieb oder nicht störender sonstiger Gewerbebetrieb sei. Es liege hinsichtlich der Lärm- und Staubemissionen auch kein atypischer Sonderfall vor („Ein-Mann-Betrieb“), denn obwohl es noch eine andere Produktionsstätte des Beigeladenen gebe und am streitgegenständlichen Standort nur Handarbeiten erledigt werden sollten, sei hier eine sog. Kombimaschine vorhanden und bei Bedarf der Einsatz eines Helfers, Praktikanten oder Auszubildenden möglich. Obwohl die sog. Kombimaschine nach Angaben des Beigeladenen weniger als 10% der Arbeitszeit genutzt werde, nehme sie den größeren der beiden Räume (33 m²) ein, während der kleinere (19 m²) Handarbeiten vorbehalten sei. Es sei unklar, zu welcher Arbeitszeit (Tag, Woche, Monat etc.) der Faktor von 10% ins Verhältnis gesetzt werde und was bei einer Verbesserung der Auftragslage passiere. Angesichts der Arbeitsweise der Maschine, die mehrere herkömmliche Maschinen kombiniere, sowie der zur Genehmigung gestellten Betriebszeit von werktags 7.00 - 18.00 Uhr, gehe es nicht um eine gleichsam hobbymäßige Ausstattung. Auf die konkrete Einhaltung der Werte der TA-Lärm komme es nicht an, denn die geschützte gebietstypische Wohnruhe sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Lärmsituation. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf baubehördliches Einschreiten als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung habe, sondern lediglich auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung. Zwar verletze es die Vorschrift des § 29 Abs. 8 S. 1 ThürBO, dass die Giebelwand zum Flurstück Nr. b (in Richtung des ehemaligen gewerblich genutzten Gebäudes) nicht als Brandwand ausgestaltet sei, sondern im Giebelbereich ein durch eine Holztür verschlossene Öffnung zum Boden sowie mehrere kleinere Lüftungsöffnungen enthalte. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht des Beklagten zum sofortigen Einschreiten, denn eine solche Pflicht liege nur bei besonders schwerwiegenden Gefährdungen vor, während der Beklagte auch bei spürbaren und nachhaltigen Beeinträchtigungen bei Vorliegen sachlicher Gründe untätig bleiben dürfe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass brandschutzrechtliche Bestimmungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der ThürBO 2004 nicht mehr zu prüfen seien. Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung zu einer regelmäßigen Verdichtung des Ermessens auf eine Pflicht zum Einschreiten führe, bestehe auch dann die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen von einem Einschreiten abzusehen. Solche sachlichen Gründe bestünden hier darin, dass eine Nutzungsuntersagung wegen der mangelhaften Brandwand unverhältnismäßig wäre und der Beklagte den Beigeladenen lediglich zur Mängelbeseitigung verpflichten könnte, was im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei. Auch sei der Hinweis auf das derzeitige Absehen von einem Einschreiten angesichts des laufenden Verfahrens bezüglich der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu beanstanden, denn bei Aufhebung der Genehmigung sei eine Nutzungsuntersagung nicht mehr unverhältnismäßig. Insbesondere würden in der Tischlerei keine besorgniserregenden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten festgestellt, die über das hinausgingen, was auch im Rahmen einer hobbymäßigen Holzbearbeitung an Beizflüssigkeiten anzutreffen sei; lediglich in einem Fach in einem Schrank des Maschinenraumes befänden sich mehrere Flaschen mit brennbaren Flüssigkeiten. Die Menge des in den Räumlichkeiten gelagerten Holzes könne ebenso auf einem Wohngrundstück vorhanden sein. Die Beheizung des Maschinenraumes mit einem normalen Heizkörper und des Handarbeitsraumes mit einem Ofen änderten hieran nichts. Weil das benachbarte Gebäude auf dem Flurstück Nr. b... seit 20 Jahren leerstehe, bestehe keine konkrete und unmittelbare Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, die ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Baugenehmigung entgegenstünden. Ferner seien weitere bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere solche über Abstandsflächen, nicht verletzt. Unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer grenzständischen Bebauung werfe die Umnutzung des Gebäudes die Abstandsflächenfrage nicht erneut auf. Insbesondere sei das frühere Vorhaben trotz wohl geringerer immissionsrechtlicher Auswirkungen abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert gewesen, denn nach dem DDR-Recht waren gem. §§ 91 ff. der Deutschen Bauordnung (DBO der DDR vom 2. Oktober 1958 - Sonderdruck Nr. 287) Abstandsflächen einzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes als kirchlichen Andachtsraum sei dabei nicht einem der Privilegierungstatbestände in § 107 DBO/DDR unterfallen, nach dem nur untergeordnete Gebäudeteile und Anlagen wie Treppen etc. sowie erdgeschossige Zwischenbauten in den Grenzabständen zugelassen werden konnten. Der Senat hat die jeweilige Berufung der Klägerin und des Beklagten mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Beide haben ihre Berufung jeweils fristgemäß begründet. Die Klägerin trägt vor, das Vorhaben befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Verwaltungsgericht habe insoweit den örtlichen Rahmen des maßgeblichen Gebiets korrekt gefasst, was die Klägerin im Einzelnen erläutert. Weder der D...-Markt noch die bestandsgeschützte Bauschlosserei nähmen am Bebauungszusammenhang teil. Letztere könne auch als Fremdkörper aufgefasst werden. Übrige vorhandene gewerbliche Nutzungen seien in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin habe dem Beigeladenen niemals ein Gebäude für den Tischlereibetrieb angeboten. Dieser Betrieb sei nicht atypisch, und Lärmschutzbestimmungen müssten schon deswegen verletzt werden, weil der Betrieb nicht bei geschlossenen Fenstern arbeiten könne. Die Einhaltung von Begrenzungen der Nutzung in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern sei unrealistisch. Die Klägerin trägt ferner vor, ihr stehe gegen den Beklagten ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Nutzungsuntersagung an den Beigeladenen zu, weil die diesem erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und sich das Ermessen des Beklagen daher auf Null reduziere. Es komme nicht allein auf die Verletzung der Brandschutzvorschriften an, die zudem im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft würden. Was den Brandschutz betreffe, so sei in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob das Verschließen der Öffnungen im Dachgeschoss milderes Mittel im Verhältnis zur Nutzungsuntersagung sei. Nehme man an, es bestehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung, sei die tatsächliche Gefahrensituation (leerstehendes Fabrikgebäude, gelagerte brennbare Stoffe) zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 den Beklagten dazu zu verpflichten, die begehrte Nutzungsuntersagung hinsichtlich des streitgegenständlichen Tischlereibetriebes auf dem in der Gemarkung T... liegenden Flurstück Nr. d... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Juni 2010 (4 K 1094/08 Ge) die Klage abzuweisen, soweit mit dieser die Aufhebung der Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Dezember 2004 beantragt wurde. Er ist der Auffassung, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete. Vielmehr liege eine Gemengelage vor. Dies ergebe sich aus der - näher dargelegten - historisch dynamischen Entwicklung der Stadt T... entlang der K... In diesem wichtigsten Versorgungsbereich der Kleinstadt sei eine gemischte Bebauung mit Wohnnutzung, landwirtschaftlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung entstanden. Der teilweise Leerstand gewerblicher Nutzungen dauere noch nicht so lange an, dass er die Prägung des Gebietscharakters bereits verändert habe. Der Beklagte dokumentiert die Änderungen in der Bebauung an der K... durch einen erläuterten Lageplan. Maßgeblich für die nähere Umgebung sei der gesamte mittlere Bereich der K..., von Westen mindestens ab dem D...-Markt, nach Osten mindestens bis zur Einmündung des Weges beim Haus Nr. ... in die K... Der D...-Markt und der Metallbaubetrieb 90 m östlich des klägerischen Grundstücks gehörten zur näheren Umgebung. Sie seien - in Relation zur Gesamtbebauung an der K... - vom klägerischen Grundstück nicht zu weit entfernt und prägten die nähere Umgebung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Metallbaubetrieb nutze auch eine Garage in unmittelbarer Nähe als Lagerraum. Ferner spreche das Geschäftsgebäude der Sparkasse, das keine Anlage für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) sei, gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes. Prägend für die nähere Umgebung wirke auch der Gebäudekomplex unmittelbar nördlich des Grundstücks der Klägerin. Die ehemalige Produktionsstätte für Jalousien werde - was der Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht habe - seit 2003 für einen Maler- und Parkettbetrieb gewerblich als Lagerraum genutzt, so dass mit der Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung im gesamten Gebäudekomplex zu rechnen sei. Vor Erwerb und Umnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes durch den Beigeladenen habe die Klägerin diesem die ehemalige Jalousienwerkstatt für die Tischlerei angeboten. Außerdem sei ein Teilbereich der Tischlerei des Beigeladenen im Gebäude K... als prägend für die nähere Umgebung zu erachten. Insgesamt liege eine Gemengelage vor, und das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den tatsächlichen Nutzungsrahmen der näheren Umgebung ein. Außerdem sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, weil die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten seien, wobei die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch die vorhandene gewerbliche Bebauung zu berücksichtigen sei. Es würden am Gebäude der Klägerin sogar die Werte für ein reines Wohngebiet eingehalten. Überdies handele es sich bei der Tischlerei des Beigeladenen hinsichtlich möglicher Störungen um einen atypischen Sonderfall, denn es stehe nur ein Teilbetrieb für Handarbeiten eines einzelnen Tischlers in Rede, für den nur im Bedarfsfall ein Helfer hinzugezogen würde und dessen sog. „Kombimaschine“ nur während 10% der Betriebszeit (bezogen auf die Betriebszeit insgesamt) genutzt würde. In Thüringen betrage die Durchschnittszahl der Arbeitnehmer pro Tischlerbetrieb vier; zudem sei die Fläche geräuschintensiver Betriebsräume durchschnittlich mehr als zwölfmal größer als im streitgegenständlichen Betrieb, und die durchschnittliche Anzahl von Holzverarbeitungsbetrieben betrage sechs bis acht. Maschinen liefen in einem Thüringer Tischlerbetrieb durchschnittlich drei Betriebsstunden pro Tag. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat am 6. Juli 2011 durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und die beigezogenen Verwaltungsakten (zwei Hefter, fünf Heftungen) Bezug genommen. Die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 EO 782/05 und 1 EO 242/06 sind beigezogen worden.