Beschluss
4 B 544/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1125.4B544.19.00
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Leitsätze
Ein Beschwerdegericht ist aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist.
Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL zwingt nicht dazu, einzelne Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 5.000 m² als Schutzobjekte anzusehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2019 - 2 L 2288/18. DA - der Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2018 zur Errichtung von zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Friedrich-Ebert-Straße ... in Seligenstadt anzuordnen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschwerdegericht ist aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL zwingt nicht dazu, einzelne Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 5.000 m² als Schutzobjekte anzusehen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2019 - 2 L 2288/18. DA - der Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 2018 zur Errichtung von zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Friedrich-Ebert-Straße ... in Seligenstadt anzuordnen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 7. März 2019 eingelegte und begründete Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 ist zulässig und begründet. Aus den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft ist. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Bebauung der Grundstücke Gemarkung Seligenstadt, Flur ... Flurstücke ..., .../... und .../... (Friedrich-Ebert-Straße ...) verstößt nicht gegen das die Antragstellerin schützende in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rdnr. 16). Die Anforderungen, die sich im Einzelnen aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängen maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 32). Dies beurteilt sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rdnr. 16). Vorbelastungen sind grundsätzlich zu beachten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden“ Betriebs für diesen keine weiteren Einschränkungen - bspw. nach § 17 Abs. 1 BImSchG - zur Folge haben wird. Dies kann der Fall sein, weil der „störende“ Betrieb schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 CS 07.2770 -, juris Rdnr. 20, 29 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Deren Betrieb muss aufgrund der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen im Hinblick auf Lärmimmissionen bereits deshalb nicht mit zusätzlichen Betriebseinschränkungen - beispielsweise auf der Grundlage des § 17 BImSchG - rechnen, weil nach Nr. 6.1 des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides vom 4. November 2004 der Betrieb der Antragstellerin schon heute die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einhalten muss. Mehr an Rücksichtnahme kann die Beigeladene vom Betrieb der Antragstellerin aufgrund der bestehenden Gemengelage auch nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts (Blatt 14 des Entscheidungsabdrucks) nicht verlangen. Nach Nr. 6.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. November 2004 dürfen die von der (genehmigten) Absauganlage, dem dazugehörigen Grundstück, dem Fahrverkehr (Parkplätze, Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Verkehrswege) sowie die von den Anlagen und Einrichtungen des bestehenden Betriebes ausgehenden Geräuschemissionen gemeinsam als Immissionen die genannten Immissionsrichtwerte an den südlich der Friedrich-Ebert-Straße gelegenen Wohnhäusern nicht überschreiten. Mit ihrem Einwand, dass die Immissionsrichtwerte fehlerhaft festgesetzt worden seien und sie auf eine Neufestsetzung der Auflagen im Genehmigungsbescheid gegenüber dem Regierungspräsidium hinwirken werde, kann die Antragstellerin angesichts der Bestandskraft des Bescheides nicht gehört werden. Dass der Antragstellerin nicht zuzurechnender öffentlicher Verkehr und die westlich des Vorhabengrundstücks angrenzende gewerbliche Nutzung in Verbindung mit dem Vorhaben der Beigeladenen zu weiteren betrieblichen Einschränkungen für die Antragstellerin führen könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es der Antragstellerin gelingen sollte, dass die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte in Anwendung der Nr. 6.7 der TA-Lärm auf die Werte für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet angehoben werden, wird dadurch das Maß an Rücksichtnahme bestimmt, das das Vorhaben der Antragstellerin nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 14 des Entscheidungsabdrucks) in der Situation der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe verlangen kann. Folglich kann hier unentschieden bleiben, ob die Antragstellerin - ohne die Nebenbestimmung Nr. 6.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. November 2004 - auf die bisher südlich der Friedrich-Ebert-Straße gelegene Wohnbebauung keine Rücksicht nehmen muss, weil diese als Betriebsinhaberwohnungen genehmigt worden sind, aber heute „selbstständig“ und damit formell illegal genutzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Senat als Beschwerdegericht ist nicht aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - hier die Antragstellerin - zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, juris Rdnr. 9 und Beschluss vom 27.Januar - 9 TG 6/03 -, juris Rdnr. 4). Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rdnr. 6). Die folglich gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Erwägungen - im Ergebnis - bestätigt werden kann. Das genehmigte Vorhaben ist nicht deshalb gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos, weil diese aus störfallrechtlichen Gründen aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung Betriebseinschränkungen befürchten muss. Zwar verletzt ein Vorhaben auch dann nachbarliche Abwehrrechte des Störfallbetriebs, wenn es mit dem in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme in der aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL gebotenen richtlinienkonformen Handhabung unvereinbar ist, weil es den gebotenen angemessenen Abstand nicht einhält und eine Abstandsunterschreitung nicht vertretbar ist. Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der Nutzer des Vorhabens, sondern auch dem Recht der Antragstellerin auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl 2010, 380, und vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 5; Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebot, angemessene Abstände zu wahren, nicht nur in den Fällen des Heranrückens einer schutzbedürftigen Nutzung an den Störfallbetrieb gilt, sondern auch in den Fällen, in denen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen innerhalb eines Störfallbetriebes - sei es bei der Änderung vorhandener oder der Ansiedlung neuer Betriebsbereiche - durchgeführt werden. Das Abstandserfordernis des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL ist hier aber nicht verletzt. Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Umkreis von Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie - wie dem Betrieb der Antragstellerin -,verlangt die richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme die Prüfung, ob das zuzulassende Vorhaben einen „angemessenen“ Abstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es trotzdem zugelassen werden kann. Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als gegenüber dem Störfallbetrieb rücksichtslos (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -,juris Rdnr. 32 ff.). Die oben dargestellte Dogmatik des Rücksichtnahmegebots bedarf im Störfallrecht insoweit einer Anpassung, als Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL verlangt, dass der angemessene Abstand bei der Bewertung des Risikos eines Dennoch7Störfalls auch im Fall einer bestehenden Vorbelastung tatsächlich berücksichtigt wird. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt auch durch die Wahrung angemessener Abstände zu begrenzen, darf eine bestehende Vorbelastung - anders als bspw. bei Geräuschimmissionen (s.o.) - nicht dazu führen, die durch eine Neuansiedlung im Fall eines Störfalls zusätzlich exponierten Menschen auszublenden. Das Kriterium der Vorbelastung ist deshalb im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (so BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 34; Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 13). Das Rücksichtnahmegebot in der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 13). Das Gebot des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, ist im hier zu entscheidenden Fall aber nicht einschlägig, weil es nur für bestimmte Schutzobjekte gilt, zu denen die der Beigeladenen genehmigten beiden Wohngebäude mit 20 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Seligenstadt, Flur 5, Flurstücke 313, 55/13 und 8/149 nicht zählen. Schutzobjekte sind nach Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und - soweit wie möglich - Hauptverkehrswege. Einzelne Wohngebäude werden nicht zu Schutzobjekten bestimmt. Der Richtliniengeber führt neben den öffentlich genutzten Gebieten die öffentlich genutzten Gebäude ausdrücklich als Schutzobjekte auf, nennt neben den Wohngebieten die Wohngebäude aber nicht. Daraus ist zu schlussfolgern, dass einzelne Wohngebäude bewusst nicht „unter Schutz“ gestellt werden sollten (vgl. Oerder/Schwertner/Wörheide, BauR 2018, 436, 438; Wasielewski, NVwZ 2018, 937, 943; Uechtritz, VBlBW 2018, 133, 136f.; ders. DVBl. 2017, 659, 661 f; König, ZfBR 2014, 336). Demzufolge geht der Senat davon aus, dass nicht jedes einzelne Wohnbauvorhaben als Schutzobjekt anzusehen ist. Ob es vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten geboten erscheint, auch einzelne Wohngebäude entgegen dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL in den Schutzbereich des Abstandsgebots einzubeziehen, wenn sie eine bestimmte Größe überschreiten, bedarf hier keiner endgültigen Entscheidung (offengelassen auch Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 B 896/16 -, juris Rdnr. 15). Der Senat vertritt nach summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren jedenfalls die Auffassung, dass dies unterhalb einer Schwelle von 5.000 m2 Wohnfläche nicht der Fall ist. Die Verwirklichung einer Wohnfläche von weniger als 5.000 bewirkt in aller Regel keine mögliche Erweiterung der Folgen eines Störfalls, wie sie von den ausdrücklich aufgeführten Wohngebieten ausgehen (vgl. insoweit auch Oerder/Schwertner/Wörheide, BauR 2018, 436, 438). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint es - auch unter Berücksichtigung des „effet utile“ - nicht geboten, die Seveso-III-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass auch einzelne Wohnbauvorhaben, die eine Wohnfläche von weniger als 5.000 aufweisen, als Schutzobjekte im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL zu qualifizieren sind. Die beiden genehmigten Wohnhäuser mit insgesamt 20 Wohneinheiten weisen aber lediglich eine Gesamtwohnfläche ohne Balkone und Terrassen von 1.429,56 und mit Balkonen und Terrassen von 1.667,76 m2 auf. Den pauschalen Hinweis der Antragstellerin auf eine mögliche „Salamitaktik“ vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass die Beigeladene bewusst ein einheitliches Bauvorhaben in verschiedene einzelne Maßnahmen aufgesplittet hätte, um das Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL zu umgehen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich einen Bauantrag für zwei selbstständige Wohnhäuser gestellt. Soweit die Antragstellerin befürchtet, eine „Wohnflächengrenze“ eröffne die Möglichkeit einer Salamitaktik, ist darauf hinzuweisen, dass dem mit einer Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Kumulation von Vorhaben im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C 392/96 -, juris) begegnet werden könnte (vgl. Wörheide, NWVBl. 2019, 221,225). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält Art. 13 Abs. 1 lit. c Seveso-III-RL auch keine über Abs. 2 lit. a hinausgehende Bestimmung der Schutzobjekte. Die Verpflichtung, die neuere Entwicklung in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben einschließlich Wohngebieten zu überwachen (Abs. 1 lit. c), bedeutet nicht, dass für jedes einzelne Wohngebäude, das in einem Wohngebiet errichtet wird, auch das Abstandsgebot des Abs. 2 lit. a gilt. Der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 31. Mai 2012 - C 53/10 -, juris, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das vorbenannte Abstandsgebot für jegliches Wohnbauvorhaben gilt. Die Antragstellerin kann sich zur Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen schließlich auch nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser räumt dem Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch gegen ein Vorhaben im Plangebiet ein, das von der in einem Bebauungsplan zulässigen Nutzungsart abweicht. Dieser Abwehranspruch besteht auch unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Da faktische Baugebiete den durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebieten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB gleichgestellt sind, gilt der Grundsatz, dass sich ein Nachbar gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, auch wenn er durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, auch für faktische Baugebiete. Der Nachbar hat deshalb auch dort einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, juris Rdnr. 3; Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris). Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist das nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens als Gemengelage dar, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 6. Juli 2011 - 1 KO 1461/10 -, juris Rdnr. 42). Vor diesem Hintergrund kann unentschieden bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht bei der Bestimmung der Gebietsart nach § 34 BauGB der Friedrich-Ebert-Straße trennende Wirkung beigemessen hat, mit der Folge, dass sich der Bereich nördlich dieser Straße als faktisches Gewerbegebiet und der Bereich südlich dieser Straße als faktisches allgemeines Wohngebiet darstellt, in welchem das genehmigte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Selbst wenn der Friedrich-Ebert-Straße keine trennende Wirkung zukäme, stellte sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks angesichts des erheblichen Anteils wohnbaulicher Nutzung südlich der Straße nicht als faktisches Gewerbegebiet dar. Die nähere Umgebung wäre dann als diffus bebautes Gebiet zu qualifizieren, das keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Abgesehen davon, dass in dieser Umgebung das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen mehrere Vorbilder hätte und sich damit nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügte, besteht in einer Gemengelage auch kein Gebietserhaltungsanspruch. Lediglich um Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auch Wohnnutzungen zu berücksichtigen sind, die früher als Betriebswohnungen für einen Gewerbebetrieb genehmigt worden sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), die aber zwischenzeitlich illegal genutzt werden, weil die gewerbliche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken nicht mehr stattfindet. Wird eine bauliche Nutzung illegal ausgeübt, so ist sie zwar nicht geeignet, das Maß der Rücksichtnahme, das dem Rücksichtnahmeverpflichteten abzuverlangen ist, zu erhöhen. Anderseits gehört zum Bebauungszusammenhang die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rdnr. 29). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung südlich der Friedrich7Ebert7Straße - sollte sie nicht sogar unabhängig von einer gewerblichen Tätigkeit auf den jeweiligen Grundstücken genehmigt worden sein - von der Bauaufsicht zumindest im obigen Sinne geduldet wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt in der Begründung der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Da allein der Antragsteller zu 1. Beschwerde erhoben hat, beträgt der Streitwert für die zweite Instanz 5.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).