Beschluss
1 EO 92/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:1024.1EO92.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Wertstoffcontainer, der von Menschen betreten werden kann, um das Lagergut hineinzubringen, ist kein Behälter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 5 c ThürBO i.d.F. vom 16.03.2004 (juris: BauO TH 2004) (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 c ThürBO vom 13.03.2014 (juris: BauO TH 2014)).(Rn.12)
2. Als eingeschossiges Gebäude ist er nach § 63 Abs.1 Nr. 1 a ThürBO i.d.F. vom 16.03.2004 (juris: BauO TH 2004) (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 a ThürBO vom 13.03.2014 (juris: BauO TH 2014)) nur verfahrensfrei, wenn seine Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² beträgt.(Rn.14)
3. Bereits das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung - die formelle Illegalität der baulichen Anlage - rechtfertigt den Erlass einer Beseitigungsanordnung, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust und mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann (wie Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 - LKV 1997, 370 = ThürVBl. 1997, 16 = ThürVGRSpr. 1997, 42 = BRS 58 Nr. 208 = juris, insb. Rdn. 42 m. w. N.).(Rn.15)
4. Erweist sich die Begründung der einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners als fehlerhaft, hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.(Rn.19)
5. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist hier mit Blick auf den verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz dahin einschränkend auszulegen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht ausnahmsweise nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist (wie Beschluss des 2. Senats des Thüringer OVG vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - ThürVBl. 2004, 184 = ThürVGRspr. 2005, 117 = juris, insb. Leitsatz und Rdn. 20 ff.).(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Januar 2014 abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wertstoffcontainer, der von Menschen betreten werden kann, um das Lagergut hineinzubringen, ist kein Behälter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 5 c ThürBO i.d.F. vom 16.03.2004 (juris: BauO TH 2004) (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 c ThürBO vom 13.03.2014 (juris: BauO TH 2014)).(Rn.12) 2. Als eingeschossiges Gebäude ist er nach § 63 Abs.1 Nr. 1 a ThürBO i.d.F. vom 16.03.2004 (juris: BauO TH 2004) (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 a ThürBO vom 13.03.2014 (juris: BauO TH 2014)) nur verfahrensfrei, wenn seine Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² beträgt.(Rn.14) 3. Bereits das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung - die formelle Illegalität der baulichen Anlage - rechtfertigt den Erlass einer Beseitigungsanordnung, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust und mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann (wie Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 - LKV 1997, 370 = ThürVBl. 1997, 16 = ThürVGRSpr. 1997, 42 = BRS 58 Nr. 208 = juris, insb. Rdn. 42 m. w. N.).(Rn.15) 4. Erweist sich die Begründung der einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners als fehlerhaft, hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.(Rn.19) 5. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist hier mit Blick auf den verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz dahin einschränkend auszulegen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht ausnahmsweise nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist (wie Beschluss des 2. Senats des Thüringer OVG vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - ThürVBl. 2004, 184 = ThürVGRspr. 2005, 117 = juris, insb. Leitsatz und Rdn. 20 ff.).(Rn.19) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Januar 2014 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Wertstoff-Recycling-Unternehmen und verwertet hierbei Papierabfallprodukte, die in Wertstoffcontainern gesammelt werden. Sie wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, durch die ihr aufgegeben worden ist, einen auf dem vorderen Teil des Grundstücks L... (Flurstück a... der Flur 43 der Gemarkung Erfurt-Mitte) aufgestellten Wertstoffcontainer zu beseitigen. Das hier nur ca. 5,50 m breite Grundstück dient als Zufahrt zu der im rückwärtigen Grundstücksteil vorhandenen Bebauung und zu dem an dieses Grundstück angrenzenden Flurstück b, das nicht über eine eigene Zufahrt zur L... verfügt. Das Flurstück a ist mit einer Erschließungs- und Zuwegungsbaulast zugunsten des Flurstücks b belastet. Der nahe der Grenze zum Grundstück L... aufgestellte Container ist ca. 6,1 m lang, 2,2 m breit und 2,4 m hoch; er kann u. a. durch eine zweiflügelige Tür an seiner rückwärtigen Schmalseite betreten werden. Ein am Container angebrachtes Schild informiert über die vorgesehenen Öffnungszeiten für den Ankauf von Altpapier. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin entsprochen und zur Begründung u. a. ausgeführt, das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, überwiege hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, weil die angegriffene Beseitigungsanordnung offensichtlich rechtswidrig sei. Der Wertstoffcontainer sei nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Der streitgegenständliche Papiercontainer sei nicht formell rechtswidrig abgestellt worden. Seine Errichtung bedürfe keiner Baugenehmigung gemäß § 62 ThürBO, sondern sei gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5. c) ThürBO verfahrensfrei. Es handele sich um einen ortsfesten Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m. Dass er der Ausübung eines Gewerbes diene, ändere daran nichts, da der genannten Bestimmung keine entsprechende Einschränkung zu entnehmen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus § 63 ThürBO eine Unterscheidung von baulichen Anlagen in „bauliche Hauptanlagen“, die augenscheinlich nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht unter § 63 ThürBO fallen sollten, und „nicht bauliche Hauptanlagen bzw. bauliche Nebenanlagen“, die danach allein solche im Sinne dieser Bestimmung sein dürften. Der Container sei auch nicht offensichtlich materiell baurechtswidrig. Die Beseitigungsverfügung könne nicht auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB gestützt werden. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass sich der Container nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil das Maß der dort vorhandenen baulichen Nutzung überwiegend durch drei- bis siebengeschossige straßenbegleitende Bebauung geprägt sei und das Maß des Containers dieser baulichen Nutzung nicht entspreche, sei diese Betrachtungsweise untunlich. Sie hätte zur Folge, dass Wertstoffcontainer nicht mehr aufgestellt werden könnten, da sie schon die Art und das Maß der baulichen Nutzung gegenüber vorhandener Wohnbebauung oder gewerblicher Bebauung grundsätzlich nicht einzuhalten vermöchten. Wertstoffcontainer gehörten aber ihrer Funktion nach in die unmittelbare Nähe der vorhandenen (Wohn-)Bebauung und seien deren sinnvolle Ergänzung. Im Interesse eines sinnvollen Umgangs mit Wertstoffen sei es erforderlich, dass die Sammelbehältnisse eine größtmögliche Akzeptanz durch die Bevölkerung erführen, auch wenn sie sich an ihrem Standort nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügten. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ergebe sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007 - zur Ausführung des § 5 MBO. Die Kammer habe diesbezüglich bereits Zweifel daran, dass es sich dabei um in Thüringen geltendes Recht handele, da diese Muster-Richtlinie einer Umsetzung in Landesrecht bedürfe. Unabhängig davon bestünden Bedenken gegen die Anwendbarkeit insbesondere des Punktes 3 der Muster-Richtlinie, auf die sich die Antragsgegnerin stütze, der sich mit Kurven in Zu- oder Durchfahrten befasse, um die es hier nicht gehe. Dies könne aber dahinstehen, da jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich des streitgegenständlichen Flurstückes Stellplätze angelegt seien, gegen die die Antragsgegnerin offensichtlich nicht vorgehe. Mithin würden sich die tatsächlichen Gegebenheiten dort auch bei einer Beseitigung des Containers nicht ändern, somit gleichfalls die rechtliche Bewertung nicht. Sollten Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen, so würden diese weiterhin durch die genehmigten oder geduldeten Stellplätze verursacht. Insoweit ergäben sich zudem Bedenken aus dem Gleichbehandlungs-grundsatz, wenn die Antragsgegnerin die Beseitigung des Containers verlange, gegen dort gleichfalls vorhandene Stellplätze jedoch nicht vorgehe. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Begehrens zusätzlich darauf verweise, dass unmittelbar angrenzend an das Gebäude L... eine Baulast zur Sicherung der Erschließung und der Zufahrt für das Flurstück b in das Baulastenverzeichnis eingetragen und die Zufahrt deswegen freizuhalten sei, sei der Eigentümer dieses Flurstückes gehalten, sich zivilrechtlich gegen Störungen der Zufahrt zur Wehr zu setzen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige, insbesondere den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin mit einer nicht tragfähigen Begründung entsprochen hat (1.). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sei und deshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Maßgebliche Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 04.06.2013 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung war im Zeitpunkt seines Erlasses § 77 Satz 1 der Thüringer Bauordnung i. d. F. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349 - im Folgenden: ThürBO 2004) und ist heute die inhaltsgleiche Bestimmung des § 79 Satz 1 der Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 (GVBl. S. 49 - im Folgenden: ThürBO 2014). Nach § 77 Satz 1 ThürBO 2004 / § 79 Satz 1 ThürBO 2014 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird, und wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. Hier ist der Container entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, weil die nach § 62 Abs. 1 ThürBO 2004 (heute § 59 Abs. 1 ThürBO 2014) erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Der auf dem vorderen Teil des Grundstücks L... aufgestellte Wertstoffcontainer ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürBO 2004 / 2014, da er durch seine eigene Schwere auf dem Boden ruht. Seine Errichtung war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 5 c ThürBO 2004 verfahrensfrei. Nach dieser Bestimmung sind ortsfeste Behälter „sonstiger Art“ (d. h. nicht einer gesondert aufgeführten Art wie etwa die unter a genannten ortsfesten Behälter für Flüssiggas) mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m verfahrensfrei. Um einen Behälter im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Wertstoffcontainer nicht. Als Behälter sind Einrichtungen anzusehen, die zur vorübergehenden oder endgültigen Aufbewahrung oder Lagerung von Stoffen dienen (vgl. etwa Dirnberger in Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, Kommentar [Loseblatt, Stand: April 2014], § 63 Rdn. 85). Allerdings kann nicht jede Einrichtung, die der Aufbewahrung oder Lagerung von Stoffen dient, als „Behälter“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 5 c ThürBO 2004 (bzw. heute der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 c ThürBO 2014) angesehen werden. Vielmehr meint die Bestimmung nur solche Behältnisse, die von außen mit dem zu lagernden Stoff beladen oder befüllt werden, bei der also nur das Lagergut ins Innere verbracht wird. Bauliche Anlagen, die (wie etwa Lagerhallen) von Menschen betreten werden können, um das Lagergut hineinzubringen und dort abzulagern, sind keine Behälter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO 2004 (so für die entsprechende bayerische Regelung BayVGH, Urteil vom 15.12.1987 - 26 B 85 A.47 -, BayVBl. 1988, 656, sowie Lechner/Busse in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Kommentar [Loseblatt, Stand: Januar 2014], Art. 57 Rdn. 191; für die Regelung in der ThürBO ebenso Dirnberger, a. a. O.). Dieses Begriffsverständnis legt zum einen die in § 63 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO 2004 enthaltene Aufzählung der dort näher bezeichneten Behälter nahe (ebenso für das bayerische Recht BayVGH, a. a. O.). Sowohl die ausdrücklich aufgeführten Behälter für Flüssiggas (Buchstabe a), für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten (Buchstabe b) als auch die unter Buchstabe d aufgeführten Gärfutterbehälter und die unter Buchstabe f genannten Wasserbecken werden sämtlich von außen mit dem zu lagernden Stoff befüllt; lediglich bei den unter Buchstabe e genannten Fahrsilos wird das Lagergut mittels eines Traktors in das Silo verbracht. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass das Gesetz die Verfahrensfreiheit von Gebäuden, d. h. zum Betreten von Menschen geeignete Anlagen (vgl. § 2 Abs. 2 ThürBO 2004) in § 63 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO 2004 gesondert regelt; auch die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 2 Mitte) ein, dass Behälter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 5 c) ThürBO 2004 von Gebäuden abzugrenzen seien. Der streitgegenständliche Container soll aber gerade bestimmungsgemäß so genutzt werden, dass dort das Altpapier angenommen und in das Innere des Containers hineingebracht wird. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2014 bestätigt, dass ihr Mitarbeiter den Container betritt, wenn er das von Kunden abgegebene Papier in den hinteren Bereich des Containers verbringt, um so den Platz gut auszunutzen. Dass ein Betreten des Containers zur Befüllung nach Angaben der Antragstellerin nicht zwingend notwendig wäre und auch nur erfolgt, wenn der Container nicht schon mindestens halb gefüllt ist, ändert nichts daran, dass er zum Betreten durch Menschen geeignet und bestimmt ist. Die Antragstellerin vertritt zwar in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht die Auffassung, dass von einer Betretbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO 2004 nur dann ausgegangen werden kann, wenn Menschen die betreffende Anlage in natürlicher, aufrechter Haltung (und nicht etwa durch behelfsmäßige Einrichtungen wie etwa Luken, Leitern oder Stege) betreten können (vgl. dazu etwa Jäde in ders. u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, § 2 Rdn. 46). Die Antragsgegnerin hat aber in ihrer Beschwerdebegründung (S. 4, 2. Absatz) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Container u. a. an der hinteren Seite komplett durch eine zweiflügelige Tür betreten werden kann. Dies wird durch eines der in der Behördenakte (in Kopie) befindlichen Lichtbilder belegt, auf dem an der Rückseite des Containers zumindest einer der raumhohen Türflügel (offen stehend) zu erkennen ist (vgl. das Lichtbild auf Blatt 58 links oben der Behördenakte). Auch der Antragstellerin, die - zu Unrecht - ein entsprechendes Vorbringen der Antragsgegnerin zur lichten Türhöhe vermisst, dürfte dies hinlänglich bekannt sein. Dementsprechend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Container nicht um einen Behälter, sondern um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO 2004 / 2014, das nur unter den in § 63 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO 2004 / § 60 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO 2014 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei sein kann. Soweit die Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die meisten der in § 63 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO 2004 genannten Behälter „bei strenger Anwendung des § 2 Abs. 2 ThürBO“ letztlich (auch) als Gebäude qualifiziert werden könnten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die von ihr beispielhaft genannten Gärfutterbehälter können regelmäßig nicht von Menschen in gewöhnlicher Haltung mittels einer hierfür vorgesehenen Türöffnung betreten werden und sind daher im Allgemeinen keine Gebäude (vgl. schon BayVGH, Urteil vom 09.03.1976 - 90 I 71 -, BayVBl. 1977, 49 – in juris nur Orientierungssätze). Inwieweit die weiter angeführten Wasserbecken Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO 2004 / 2014 darstellen sollten, erschließt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin nicht. Im Übrigen vermag der Umstand, dass auch einzelne der in § 63 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO 2004 aufgeführten Behälter (wie etwa die erwähnten Fahrsilos) im Einzelfall von Menschen betreten werden können und sie (ebenso wie Gebäude) auch dem Schutz von Sachen vor Umwelteinwirkungen dienen, die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen den nach § 63 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO 2004 unter den dort genannten Voraussetzungen verfahrensfreien Behältern und den nur nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO 2004 nicht in Frage zu stellen. Als Gebäude ist der streitgegenständliche Wertstoffcontainer nicht verfahrensfrei. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 a) ThürBO 2004 liegen nicht vor, da seine Bruttogrundfläche mehr als 10 m² beträgt. Bereits das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung - die formelle Illegalität der baulichen Anlage - rechtfertigt nicht nur eine Nutzungsuntersagung, sondern auch den Erlass einer Beseitigungsanordnung, wenn die bauliche Anlage - wie hier - ohne Substanzverlust und mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, LKV 1997, 370 = ThürVBl. 1997, 16 = BRS 58 Nr. 208 = juris - insb. Rdn. 42 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedoch die Beseitigungsanordnung nicht ausschließlich oder jedenfalls maßgeblich auf die formelle Illegalität der baulichen Anlage gestützt, sondern auch auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit nach dem geltenden Bauplanungsrecht - die materielle Illegalität der Anlage - abgestellt. Auf dieser Grundlage hat sie auch die nach § 77 Satz 1 ThürBO 2004 erforderliche Ermessensentscheidung getroffen, so dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids sich auch auf die materielle Illegalität der baulichen Anlage zu beziehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.1996, juris Rdn. 43). Ob der streitgegenständliche Container genehmigungsfähig ist, oder ob eine Genehmigung schon deshalb ausscheidet, weil er sich - wie die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Beseitigungsanordnung ausgeführt hat - nicht im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, kann im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren allein anhand der in den Behördenakten befindlichen Fotos und sonstigen Unterlagen nicht abschließend beantwortet werden. Dazu bedürfte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (etwa durch eine Ortsbesichtigung). Entsprechendes gilt für die Frage, ob er mit einer Beeinträchtigung der für Rettungsfahrzeuge insbesondere der Feuerwehr notwendigen Zufahrt verbunden und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass sich im hier maßgeblichen Bereich entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine genehmigten Stellplätze befänden. Auch die Frage, ob die zur Sicherung der Erschließung und der Zufahrt für das Flurstück b eingetragene Baulast der Genehmigungsfähigkeit des Containers entgegenstehen könnte, muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren (hier zunächst in einem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren) vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Durchsetzung der Baulast keineswegs lediglich Sache des Eigentümers des Grundstücks, zu dessen Gunsten die Baulast bestellt worden ist. Vielmehr ist die Bauaufsichtsbehörde dazu befugt, eine durch Baulast übernommene Verpflichtung durch eine Bauordnungsverfügung durchzusetzen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 - 10 A 4550/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ME 78/09 -, NVwZ-RR 2009, 872 = BRS 74 Nr. 207 = juris). Zwar kann ausnahmsweise auch in einem Eilverfahren eine weitgehende Aufklärung des Sachverhalts und ggf. eine Beweisaufnahme durchzuführen sein, wenn die Entscheidung im Eilverfahren wegen der Dringlichkeit und des Gewichts der betroffenen Interessen praktisch einer Entscheidung in der Hauptsache gleichsteht. So liegt es hier jedoch nicht. Die zu treffende Entscheidung über den Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung für den Container kann weder zu einem Substanzverlust noch zu anderen unwiederbringlichen Rechtsverlusten der Antragstellerin führen. 2. Erweist sich somit die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsgegnerin als fehlerhaft, ist der Senat nicht gehindert zu prüfen, ob sie sich aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist. Dies gilt jedenfalls in einem Rechtsmittelverfahren, in dem sich - wie hier - die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Beschluss richtet. Hier ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO mit Blick auf den verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz dahin einschränkend auszulegen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht ausnahmsweise nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. etwa den Beschluss des 2. Senats dieses Gerichts vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 -, ThürVBl. 2004, 184 = ThürVGRspr. 2005, 117; vgl. ferner OVG NW, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = BRS 65 Nr. 87 sowie BayVGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251 = BRS 66 Nr. 101). Diese Prüfung ergibt hier, dass die angefochtene Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Zunächst ist die angefochtene Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin nicht etwa deshalb offensichtlich unverhältnismäßig, weil das Vorhaben bei einer geringfügigen „Verschiebung“ des Standortes ohne weiteres genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist die Frage, ob der streitgegenständliche Papiercontainer an einem anderen Standort auf dem Grundstück zulässig wäre, gerade offen und muss einer Klärung in einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Der angefochtene Bescheid ist entgegen der in ihrer Beschwerdeerwiderung geäußerten Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht an den richtigen Adressaten wenden würde. Auch wenn die Antragstellerin den Papiercontainer nicht selbst aufgestellt, sondern eine von ihr angemietete Fläche für die Aufstellung durch einen Wertstoffhof zur Verfügung gestellt haben sollte (vgl. dazu ihre Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2014), hat sie damit das Aufstellen des Containers veranlasst und durfte von der Antragsgegnerin als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden. Sie ist zudem gegenüber der Antragsgegnerin auch im Rahmen ihrer Anhörung stets als die für das Aufstellen des Containers Verantwortliche aufgetreten. Dementsprechend musste sich der Antragsgegnerin nur die Inanspruchnahme der Antragstellerin und nicht etwa des jetzt von ihr als „richtigen“ Adressaten benannten Wertstoffhofs aufdrängen. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin der Beseitigungsanordnung nicht nachkommen könnte und deshalb jedenfalls die Rechtmäßigkeit der mit der Beseitigungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung in Frage zu stellen wäre (zur Rechtswidrigkeit einer Zwangsmittelandrohung bei Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = BRS 74 Nr. 209 = juris, insb. Leitsatz und Rdn. 18). Die Antragstellerin hat in ihrer bereits erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2014 darauf hingewiesen, dass ihr der Container nicht gehöre, sie aber den von ihr angemieteten Platz in der Zufahrt als Aufstellort zur Verfügung stelle. Der Container werde von den Mitarbeitern des Wertstoffhofs wöchentlich abgeholt und nach seiner Entleerung im Wertstoffhof noch am selben Tag zurückgestellt. Der Antragstellerin wäre es somit ohne weiteres möglich, der Beseitigungsanordnung dadurch nachzukommen, dass sie dem Wertstoffhof das weitere Aufstellen des Containers auf der von ihr angemieteten Fläche verweigert und ihn auffordert, den Container von dort zu entfernen bzw. nach dem nächsten Abtransport zum Zwecke der Leerung nicht wieder erneut dort aufzustellen. Ferner ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hier zutreffend darauf verwiesen, dass ein weiteres Abwarten die bestehende Situation verfestigen und die Herstellung legaler Zustände verfestigen würde. Bereits die damit angesprochene negative Vorbildwirkung einer ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage rechtfertigt hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist ein zulässiges Anliegen der Behörde, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Fällen wie dem Vorliegenden zu verhindern, dass ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtete bauliche Anlagen längere Zeit genutzt werden können und somit Anreize geschaffen werden, das erforderliche Baugenehmigungsverfahren nicht oder jedenfalls erst nach Realisierung eines Vorhabens durchzuführen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die angeordnete Beseitigung der baulichen Anlage - wie hier - nicht mit einem Substanzverlust verbunden ist (vgl. dazu schon den bereits erwähnten Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, juris Rdn. 37). Ob auch die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe der Gefahrenabwehr die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermögen, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Vollziehungsanordnung schließlich nicht im Hinblick auf eine fehlerhafte Abwägung der von der Antragsgegnerin für die Vollziehungsanordnung angeführten Belange mit ihren privaten Belangen zu beanstanden. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie hier - den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, hat das angerufene Gericht nicht etwa eine Abwägungsentscheidung der Behörde zu überprüfen, sondern aufgrund einer eigenen Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Adressaten des Bescheides überwiegt. Dies ist hier der Fall: Ohne den Sofortvollzug bestünde die Gefahr, dass der Altpapiercontainer, obwohl ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, für einen längeren Zeitraum stehen bleiben und mit Gewinn für den vorgesehenen Zweck genutzt werden könnte. Dies würde einen erheblichen Anreiz für andere schaffen, ebenfalls nicht das gesetzlich vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren abzuwarten. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße bei baulichen Anlagen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand errichtet und ohne erheblichen Substanzverlust wieder beseitigt werden können. Bei einer solchen, zumindest im lokalen Rahmen zu befürchtenden Breitenwirkung könnte die Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe, die ihr mit der präventiven Kontrolle genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen überantwortet ist, nicht mehr erfüllen. Es liegt auch im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber den Bürgern zieht, die das vorgeschriebene vorgängige Genehmigungsverfahren einhalten. Demgegenüber fallen die Aufschubinteressen der Antragstellerin nicht ins Gewicht. Der Container kann ohne Substanzverlust beseitigt werden. Die Antragstellerin muss sich darauf verweisen lassen, die Genehmigungsfähigkeit des Papiercontainers an dem von ihr gewählten Standort vorab in dem dafür vorgesehenen Baugenehmigungsverfahren prüfen zu lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).