Urteil
1 N 252/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0104.1N252.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis einer künftigen Mieterin/Pächterin eines von der Veränderungssperre betroffenen Bestandsgebäudes.(Rn.39)
2. Die ursprüngliche Veränderungssperre bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten, wenn durch einen Satzungsbeschluss die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre verlängert wird.(Rn.40)
3. Der Beschluss über eine Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan vorher bekannt gemacht wurde.(Rn.51)
4. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein und ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.57)
5. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis einer künftigen Mieterin/Pächterin eines von der Veränderungssperre betroffenen Bestandsgebäudes.(Rn.39) 2. Die ursprüngliche Veränderungssperre bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten, wenn durch einen Satzungsbeschluss die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre verlängert wird.(Rn.40) 3. Der Beschluss über eine Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan vorher bekannt gemacht wurde.(Rn.51) 4. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein und ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.57) 5. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.58) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten, (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt erfolglos. I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. 1. Die Antragstellerin besitzt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Sie hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Satzung oder ihre Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt werden könnte (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar vermag ihr Art. 14 Abs. 1 GG keine Antragsbefugnis zu vermitteln, denn sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 und Beschl. v. 13. November 2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Für die Antragsbefugnis genügt es jedoch, dass sie aus eigenem wirtschaftlichen Interesse den Umbau des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück zu einem Schießsportzentrum beabsichtigt. Sie betreibt das Baugenehmigungsverfahren offensichtlich im Einvernehmen mit der Grundstückeigentümerin weiter (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; Beschl. v. 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 264), nachdem das zuständige Landratsamt zwischenzeitlich die Erteilung der Baugenehmigung gegenüber der ... B... & ... L... UGiG und den Gesellschaftern der Antragstellerin persönlich abgelehnt hat. Die Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren wird durch den Umstand, dass die Antragstellerin selbst im Baugenehmigungsverfahren zunächst keinen Bauantrag gestellt hat, nicht gehindert. Sie kann als Rechtsnachfolgerin ihrer Gesellschafter in das Widerspruchsverfahren um die Baugenehmigung eintreten oder sich eine von ihren Gesellschaftern erstrittene Baugenehmigung zulässigerweise übertragen lassen (vgl. § 53 Abs. 1 S. 4 Thüringer Bauordnung v. 13. März 2014 - ThürBO 2014 -). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin die Errichtung einer Schießanlage auf dem Gelände betreibt. Dementsprechend hat an der Besprechung mit dem Bauamt im Jahre 2015 neben den Gesellschaftern der Antragstellerin auch eine Vertreterin des Grundstückseigentümers teilgenommen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht ernsthaft betreiben würde bzw. zwischenzeitlich aufgegeben hätte oder die Grundstückseigentümerin nicht (mehr) bereit wäre, ein Miet- oder Pachtverhältnis mit der Antragstellerin einzugehen. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht durch Zeitablauf unzulässig geworden. Maßgeblich ist hier auf die am 5. Juni 2014 ausgefertigte und am 25. Juni 2014 veröffentlichte Satzung über die Veränderungssperre abzustellen. Zwar hat die Antragsgegnerin die von ihrer damaligen Bürgermeisterin am 27. Februar 2014 und am 11. April 2014 ausgefertigten Satzungstext und den beigefügten Lageplan schon zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht. Der bei der Bekanntgabe der Satzung beigefügte Lageplan, der gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung Bestandteil der Satzung sein sollte, trug aber keinen Ausfertigungsvermerk, so dass allein die später vollständig ausgefertigte und am 25. Juni 2014 bekanntgegebene Veränderungssperre wirksam war (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand August 2016, Rn. 23 zu § 16). Die Satzung trat demnach am 26. Juni 2014 in Kraft (§ 4 Abs. 1 der Satzung) und zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 4 Abs. 2 der Satzung) wieder außer Kraft. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer der Veränderungssperre mit am 29. Oktober 2015 gefasstem und am 24. Februar 2016 veröffentlichtem Satzungsbeschluss verlängert, so dass die Veränderungssperre gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung am 25. Februar 2017 außer Kraft tritt. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Satzungsbeschluss vom 29. Oktober 2015 (vgl. § 16 BauGB) auch keine selbständige (neue) Veränderungssperre erlassen, sondern nur die Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre verlängert. Damit bleibt die ursprüngliche Veränderungssperre als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; Beschl. v. 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 264; OVG Berlin, Beschluss vom 24. September 2001 - 2 A 1/01 - NVwZ-RR 2002, 394), weil die neue Satzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre nicht lebensfähig wäre. Sollte sich herausstellen, dass die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leidet, wäre die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grunde unwirksam. Deshalb liegt in der Einbeziehung der Verlängerung in das Verfahren auch keine Klageänderung (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; Beschl. v. 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 264; i. d. S. auch BVerwG, Urt. v. 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, zu Rechtsänderungen im Revisionsverfahren bei einer Feststellungsklage). II. Der Antrag ist nicht begründet. Die am 29. August 2013 beschlossene und am 5. Juni 2014 ausgefertigte Satzung der Stadt S... über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“ und die am 29. Oktober 2015 beschlossene und am 18. Januar 2016 ausgefertigte Satzung der Stadt S... über die erste Verlängerung dieser Veränderungssperre leiden nicht an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. 1. Gegen die Veränderungssperre bestehen zunächst keine formell-rechtlichen Bedenken. Die Veränderungssperre ist am 25. Juni 2014 wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung lässt allerdings nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die Antragstellerin eine Bekanntmachung der Satzung nach § 16 Abs. 2 S. 1 BauGB oder eine Ersatzbekanntmachung nach § 16 Abs. 2 S. 2 BauGB gewählt hat. Nach den vorgelegten Unterlagen hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Satzung durch Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt in ihrem vollen Wortlaut einschließlich des gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung als Anlage beigefügten Lageplans öffentlich bekannt gemacht und damit bereits die Voraussetzungen der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BauGB erfüllt. Der beigefügten Karte lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs der Veränderungssperre hinreichend deutlich entnehmen. Daneben hat die Antragsgegnerin im selben Amtsblatt auch die Ersatzbekanntmachung des Lageplans nach § 16 Abs. 2 S. 2 BauGB bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass der Lageplan im Zeitraum vom 26. Juni 2014 bis zum 8. Juli 2014 in einem näher bezeichneten Raum während der im Einzelnen aufgeführten Dienstzeiten im Stadtbauamt ausgelegt wird. Dies legt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin den Lageplan im Wege der Ersatzbekanntmachung nach § 16 Abs. 2 S. 2 BauGB bekanntmachen wollte. Dabei hat sie sich wohl zu Unrecht durch § 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045 - ThürBekVO -) verpflichtet gesehen, den vollständigen Satzungstext einschließlich des Lageplans in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. § 3 Abs. 1 ThürBekVO fordert die Bekanntmachung des vollen Wortlauts von Satzungen nur, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Die einschlägigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§ 16 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB) lassen hier aber gerade eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses - verbunden mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Satzungstext nebst anliegender Karten, Pläne etc. und einem entsprechenden Hinweis in der Bekanntmachung - ausreichen (vgl. dazu das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. Juli 2013 - 1 N 434/12 -, UA S. 8). Dass die Antragsgegnerin somit nicht hinreichend deutlich zwischen den beiden Arten der Bekanntmachung unterschieden hat, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung. Weder das BauGB noch die ThürBekVO kennen eine Regelung wonach sich die Gemeinde vor der Bekanntmachung auf eine bestimmte Art der Bekanntmachung festlegen muss. 2. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre ist § 14 Abs. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre u. a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. a. Ein wirksamer Beschluss der Antragsgegnerin über die Aufstellung eines Bebauungsplans liegt vor. Insoweit ist es zunächst unschädlich, dass die Antragsgegnerin die Beschlüsse über die Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplans in derselben Stadtratssitzung gefasst hat. Zwar setzt der Erlass einer Veränderungssperre das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses voraus. Daraus folgt jedoch nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein förmlich wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegen müsste. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, sowie der mit dem Rechtsinstitut der Veränderungssperre verfolgte Zweck sprechen vielmehr dafür, dass der Beschluss über eine Veränderungssperre nicht von der vorherigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abhängig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - NVwZ 1989, 661 und VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 9. Februar 1998 - 8 S 2770/97 - zit. n. juris). Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Sitzung gefasst hat, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans ist auch beachtlich. Durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt 09/13 der Antragsgegnerin vom 25. September 2013 ist er ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB) worden und wirkt mit diesem Akt nach außen. Er erfüllt auch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte „Anstoßfunktion“ eines Planaufstellungsbeschlusses. Der Begriff der „Anstoßfunktion“ kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, juris, dort Rn. 15). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Anstoßfunktion ist dann gewährleistet, wenn der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig ist. Dabei wird in aller Regel die Ortsüblichkeit der Namensbenutzung genügen. An den Bekanntheitsgrad des benutzten Namens sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als es die Verständlichkeit für die Bürger gebietet. Es dient der Qualität der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung an bereits geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird, mag auch eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig bestehen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 - zit. n. juris Rn. 37). Der interessierte Bürger - so das Bundesverwaltungsgericht - wird sich im Allgemeinen bewusst sein, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die Planungsunterlagen feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, a. a. O., dort Rn. 26). In Anwendung dieser Maßstäbe erfüllen die Bezeichnung des Plangebietes mit der Ortslage „S...-O... - S...-K... und dem Zusatz K..., O..., Gleisanlagen DB und die Angabe der Gemarkung sowie der Flurstücksnummern die verlangte „Anstoßwirkung“. Durch die Angabe des Gewerbegebiets und den Hinweis auf die Gleisanlagen der Deutschen Bahn dürfte eine hinreichende Geläufigkeit der Lage in der Bevölkerung gewährleistet sein. Darüber hinaus sind die das Gebiet umgebenden Straßen bezeichnet, so dass schon durch die bloße Benennung des Namens - dann noch verbunden mit dem Hinweis auf Gewerbeflächen - eine hinreichende geographische Eingrenzung erfolgt, die der „Anstoßfunktion“ genügt. Durch die zusätzliche Nennung der Flurstücksnummern wird diese Funktion noch verstärkt. b. Die Veränderungssperre vom 29. August 2013 erweist sich zur Sicherung der Planung als erforderlich, die Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses der Antragsgegnerin ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit der streitigen Veränderungssperre ist, dass der künftige Inhalt des Bebauungsplans „Gewerbestandort O...-B...-Straße“ im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war (stRspr, z.B. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschl. v. 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschl. v. 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperregesichert werden soll, muss bereits zu diesem Zeitpunkt ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - und Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 - und v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urt. v. 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -). Es ist aber nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre als Sicherungsmittel verloren ginge (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, v. 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - und v. 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -). Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ausreichend kann etwa schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung sein, ohne dass sich die Gemeinde hierbei bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung oder bestimmte sonstige Festsetzungen etwa nach § 9 BauGB festzulegen braucht (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand August 2016, § 14 Rn. 44 f.). Gemessen an diesem Maßstab liegt hier eine sicherungsfähige Planung vor. Die Planungsabsichten sind hinreichend konkretisiert. Aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll der 7. (47.) Sitzung des Stadtrats, Beiakte 1) geht hervor, dass es der Antragsgegnerin erkennbar darum geht, über die bloße Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin hinausgehende Ziele zu verfolgen. In der Stadtratssitzung vom 28. August 2013 hat der damalige Hauptamtliche Beigeordnete vor der Abstimmung über die Aufstellung des Bebauungsplans ausgeführt: „Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist im Sachverhalt dargelegt und die Nutzungsänderung in einem ganz großen Teil des Geltungsbereichs ist ein Anlass, dort zu prüfen oder sicher zu stellen, dass die angrenzenden Gewerbe in ihrer Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Gewerbestandorte in der Stadt S... sind nicht mehr so dicht gesät, wir müssen sehen, dass dort, wo produziert und gearbeitet wird, das auch weiterhin möglich ist. Das betrifft den Standort EIO und auch den Standort, den die LEG entwickelt. Dort muss sichergestellt werden, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen passen.“ Die Antragsgegnerin legt damit ihre Bewertung der bisherigen Nutzungen in dem unbeplanten Gebiet dar. Sie sieht in der Nutzung der umgebenden Flächen und der vorhandenen umgebenden Wohnbebauung eine Vorbildfunktion für weitere Neuansiedlungen und damit eine Gefahr für das produzierende und verarbeitende Gewerbe in diesen Gebieten. Zur Abwehr dieser von der Antragsgegnerin ausgemachten Gefahren sowie zur Umsetzung ihres Konzepts einer Sicherung des produzierenden Gewerbes in diesem Bereich beabsichtigt die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Steuerung der Nutzungen in diesem Bereich. Damit sind das Ziel und der Inhalt der künftigen Planung hinreichend konkret umschrieben. Es handelt sich nicht um eine reine Negativplanung ohne positive Zielsetzungen. Vor diesem Hintergrund begegnet die beabsichtigte Ausschlusswirkung der Planung für das Vorhaben der Antragstellerin keinen Bedenken. Es liegen auch keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Dabei kommt im Rahmen der Überprüfung der Veränderungssperre grundsätzlich keine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung in Betracht (Stock, a. a. O., Rn. 53). Der Erlass einer Veränderungssperre ist nur ausnahmsweise nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist. Solche Mängel sind aber weder von der Antragstellerin dargelegt noch ersichtlich. III. Die Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte nach den Regeln des § 16 BauGB in der Form einer Satzung und ist auch sonst formell nicht zu beanstanden. Die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB zulässig. Die Antragsgegnerin ging zu Recht von einem Fortbestehen des Sicherungsbedürfnisses aus. Ermessensfehler in Bezug auf die Entscheidung über die Fristverlängerung sind keine ersichtlich, zumal zum Zeitpunkt der Beschlussfassung das Bebauungsplanverfahren schon so weit fortgeschritten war, dass die Träger öffentlicher Belange beteiligt waren und der Bebauungsplan in Kürze ausgelegt werden sollte (vgl. Protokoll über die Stadtratssitzung vom 29. Oktober 2015, S. 12, Tagesordnungspunkt 7), so dass für die Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre notwendig erschien, um ihre Planungsziele in diesem Bereich zu sichern. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre mit 30.000 Euro. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre, die das ehemalige Bahnhofsgelände von S...-K... an der O... betrifft. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, plant in dem Gebäude O... ein Schießsportzentrum zu errichten. Sie hat die Absicht, das 16.000 qm große Grundstück und die darauf stehende Immobilie mit einer Grundfläche von 9.381 qm für 30 Jahre zu pachten. Ihr Gesellschafter ... B... hat unter dem 1. April 2013 einen Vormietvertrag für das Objekt geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Eigentümer haben die Gesellschafter der Antragstellerin als ... B... und ... L... UGiG (Unternehmensgesellschaft in Gründung) am 16. April 2013 einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Lagerfläche zu einem Schießsportzentrum gestellt. Der Landkreis S... versagte die Genehmigung mit an die Unternehmensgesellschaft i.G. und die Gesellschafter der Antragstellerin persönlich gerichtetem Bescheid vom 14. Mai 2014. Über den dagegen am 6. Juni 2014 erhobenen Widerspruch wurde ersichtlich noch nicht entschieden. Am 29. August 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin (Beschluss-Nr. 85/47/2013) in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“. In der entsprechenden Beschlussvorlage heißt es zum Planungsziel „Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Sicherung des Gewerbestandorts O... und K...“. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde im Amtsblatt vom 25. September 2013 veröffentlicht. Darin wird das Plangebiet wie folgt bezeichnet: „Gemarkung: S... Ortslage: S...-O...-S...-K... Gebiet: K..., O..., Gleisanlagen DB Flurstücke-Nr. …“ In derselben Sitzung beschloss der Stadtrat den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56/13. Am 27. Februar 2014 und nochmals am 11. April 2014 fertigte die damalige Bürgermeisterin der Antragsgegnerin die „Satzung der Stadt S... über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“ aus. Der nach § 2 Abs. 2 der Satzung beigefügte Lageplan trägt jeweils keinen Ausfertigungsvermerk. Die Antragsgegnerin veröffentlichte die Satzung und den Lageplan jeweils in ihrem Amtsblatt. Am 27. März 2014 beschloss der Stadtrat (Beschluss-Nr. 32/54/2014) in öffentlicher Sitzung folgende Ergänzung bzw. Konkretisierung der Planungsziele des Bebauungsplans: - Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Sicherung des Gewerbestandorts O... und K... - Planerische Konfliktlösung der bestehenden Situation (Belange des Immissionsschutzes) und Sicherung der produzierenden Gewerbebetriebe - Neuordnung der inneren Erschließung und zukünftige Lenkung der Verkehrsströme“ Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 30. April 2014 veröffentlicht. Am 5. Juni 2014 fertigte der damalige Hauptamtliche Beigeordnete der Antragsgegnerin die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“ vom 5. Juni 2014 (einschließlich des Lageplans) aus. Die Satzung wurde einschließlich des Lageplans und des Hinweises auf eine Ersatzbekanntmachung am 25. Juni 2014 im Amtsblatt 6/14 der Stadt S... veröffentlicht. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2015 die „Satzung der Stadt S... über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“, die am 18. Januar 2016 ausgefertigt und im Amtsblatt 02/16 vom 24. Februar 2016 veröffentlicht wurde. Die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde im Amtsblatt 03/16 vom 30. März 2016 veröffentlicht. Bereits am 15. April 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie werde durch die Veränderungssperre in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Veränderungssperre hindere die Umsetzung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Sie habe im Baugenehmigungsverfahren ein mit erheblichen Kosten verbundenes Schallschutzgutachten beigebracht. Der Satzungsbeschluss sei formell fehlerhaft. Die Bekanntmachung enthalte keinen Hinweis darauf, wann und wo genau der Plan über die Veränderungssperre eingesehen werden könne. Der Bebauungsplan und die Veränderungssperre seien während einer Stadtratssitzung verabschiedet worden, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten, vorab zu der Absicht qualifiziert Stellung zu nehmen. Der Beschluss, eine Veränderungssperre zu erlassen, sei auch deshalb rechtswidrig, weil der am 29. August 2013 gefasste Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan kein positives Planungsziel erkennen lasse. Eine Negativplanung, die allein auf eine Verhinderung der von ihr geplanten Schießanlage ziele, sei aber nicht zulässig. Auf einem unmittelbar an das mit der Veränderungssperre belegte Gebiet angrenzenden Grundstück (Flurstück a...) sei eine Baugenehmigung für eine Lagerhalle mit Versandlager erteilt worden. Der Erlass eines Bebauungsplans sei von vornherein nicht notwendig, weil ein in sich geschlossenes Gewerbegebiet vorliege. Die von ihr, der Antragstellerin, in Aussicht genommene Immobilie sei schon seit langer Zeit nicht mehr durch produzierendes Gewerbe genutzt worden und liege im Zentrum eines seit Jahren bestehenden erschlossenen Gewerbegebiets. Es fehle an einem Sicherungsbedürfnis durch die Veränderungssperre, weil die zu sichernde Planung der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin eine in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässige Nutzung für Sportstätten durch die Veränderungssperre unterbinden wolle. Eine Beschränkung wie durch § 9 Abs. 2a BauGB komme für ein bestehendes Gewerbegebiet gerade nicht in Betracht. Bei einer reinen Ausrichtung auf produzierendes Gewerbe müsste die Antragsgegnerin ohnehin ein Industriegebiet ausweisen. Es sei nicht erkennbar, welcher Art das nach Vorstellung der Antragsgegnerin dort anzusiedelnde Gewerbe sein könnte. Die Konfliktsituation im Bereich des Immissionsschutzes sei durch eine andere Verkehrsführung bereits gelöst worden. Durch die von ihr beabsichtigte Nutzung werde eine Verbesserung der Verkehrssituation im maßgeblichen Gebiet erreicht, weil die bisher genehmigte Nutzung als Gokartbahn und Supermarkt deutlich mehr Verkehrsbewegungen erwarten lasse. Die Antragstellerin beantragt, die am 29. August 2013 beschlossene und am 5. Juni 2014 ausgefertigte Satzung der Stadt S... über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 56/13 „Gewerbestandort O...-B...-Straße“ und die am 29. Oktober 2015 beschlossene und am 18. Januar 2016 ausgefertigte Satzung der Stadt S... über die erste Verlängerung dieser Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei zweifelhaft, ob der Vormietvertrag der Antragstellerin eine Antragsbefugnis vermitteln könne. Eine formell wirksame Veränderungssperre liege spätestens mit der Ersatzbekanntmachung am 8. Juli 2014 vor. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Es gebe keine Blockadeplanung. Die Satzung sei zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Ziele der Planung seien von Anfang an hinreichend bestimmt gewesen. Wegen der Nähe zur Wohnbebauung und der bisherigen verkehrsmäßigen Erschließung des Gebiets über die O... erweise sich die immissionsschutzrechtliche Planung als besonders problematisch. Dass insoweit eine Konfliktsituation bestehe, räumte die Antragstellerin selbst ein. Es bestehe ein erheblicher Bedarf an Gewerbeflächen in S... Sie, die Antragsgegnerin, wolle vorrangig Areal für produzierendes Gewerbe sichern, weil dafür nur begrenzt Flächen zur Verfügung stünden. Im Plangebiet sei keine Baugenehmigung erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des abgeschlossenen Verfahrens 1 N 94/14 und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (drei Heftungen) verwiesen, die wie auch der nach der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2016 vorgelegte Ordner zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden.