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Beschluss

3 S 3137/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsbefugt ist Eigentümer eines Grundstücks, wenn eine Bebauungsplanfestsetzung sein Eigentum unmittelbar betrifft, auch wenn die Betroffenheit nur geringfügig ist. • Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Außervollzug eines Bebauungsplans fehlt, soweit die Planfestsetzungen bereits durch Erteilung von Baugenehmigungen weitgehend umgesetzt sind. • Ein Bebauungsplan darf nicht in nicht trennscharfer kombinierter Anwendung der §§ 13a und 13b BauGB ohne erforderliche Umweltprüfung aufgestellt werden; daraus resultierende Folgefehler können im Normenkontrollverfahren erheblich sein. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO genügt die voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans allein nicht; es muss zudem ein Anordnungsgrund (z. B. drohende irreversible Nachteile) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unzulässigkeit einstweiliger Außervollzugsetzung bei kombiniertem §13a/§13b-Verfahren • Antragsbefugt ist Eigentümer eines Grundstücks, wenn eine Bebauungsplanfestsetzung sein Eigentum unmittelbar betrifft, auch wenn die Betroffenheit nur geringfügig ist. • Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Außervollzug eines Bebauungsplans fehlt, soweit die Planfestsetzungen bereits durch Erteilung von Baugenehmigungen weitgehend umgesetzt sind. • Ein Bebauungsplan darf nicht in nicht trennscharfer kombinierter Anwendung der §§ 13a und 13b BauGB ohne erforderliche Umweltprüfung aufgestellt werden; daraus resultierende Folgefehler können im Normenkontrollverfahren erheblich sein. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO genügt die voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans allein nicht; es muss zudem ein Anordnungsgrund (z. B. drohende irreversible Nachteile) vorliegen. Die Gemeinde beschloss die 1. Änderung des Bebauungsplans Altenberg (Satzung 17.12.2018, Bekanntmachung 23.11.2019). Ziel war Umwidmung und Entwicklung von Flächen rund um das Reichswaisenhausareal sowie Anpassung einer Gemeinbedarfsfläche in ein Sondergebiet Klinik. Die Planung erfolgte im beschleunigten Verfahren in kombinierter Anwendung der §§ 13a und 13b BauGB ohne Umweltprüfung. Zahlreiche Baufenster in Wohngebieten und im Sondergebiet Klinik sowie Grün- und Waldflächen wurden neu festgesetzt. Ein Eigentümer (Antragsteller zu 7) hat ein kleines Teilstück seines Grundstücks durch eine Straßenverkehrsfläche betroffen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; weitere Antragsteller nahmen ihre Anträge zurück. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung. • Zulässigkeit: Der Antragsteller zu 7 ist antragsbefugt, weil die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche sein Eigentum unmittelbar und endgültig in der Nutzung beschränkt (§ 30 Abs.1 BauGB) und Art.14 GG betroffen ist; die Geringfügigkeit des betroffenen Teils (1,2 m²) steht dem nicht entgegen. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht nur teilweise, weil für große Teile der geplanten Wohngebiete und Baufenster bereits Baugenehmigungen erteilt wurden; die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht für die Vergangenheit und kann daher die Rechtsstellung nicht mehr verbessern. • Materielle Begründetheit: Es bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, weil die kombinierte Anwendung von §§ 13a und 13b BauGB nicht trennscharf erfolgt ist und Teile nach § 13a überplant wurden, die faktisch oder planrechtlich nicht zum Innenbereich gehören; damit sind Folgefehler zu erwarten, u.a. die fehlende Umweltprüfung. • Rechtliche Folgen: Die fehlerhafte Verfahrenswahl ist selbst nicht zwingend gemäß § 214 BauGB unbeachtlich, weil hieraus beachtliche Folgefehler entstehen können (z. B. Unterlassen der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung). • Fehlen des Anordnungsgrundes: Trotz möglicher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten; behauptete Abwägungsfehler könnten im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs.4 BauGB korrigiert werden, irreversible Nachteile oder eine Gefährdung einer nachzuholenden Umweltprüfung sind nicht dargelegt. • Praktische Erwägungen: Für die unmittelbar an der Altvaterstraße gelegenen drei Baufenster und zwei Baufenster im SO Klinik besteht noch Rechtsschutzbedürfnis; diese Flächen sind jedoch sog. Innenbereichsflächen, so dass die Anwendung von § 13a BauGB jedenfalls denkbar ist und kein dringender Handlungsbedarf zur Außervollzugsetzung gegeben ist. Die Anträge der meisten Antragsteller wurden zurückgenommen und die Verfahren eingestellt; der Antragsteller zu 7 hat teilweise unzulässige Anträge gestellt und ist mit seinem verbleibenden Begehr auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache gescheitert. Obwohl erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestehen, insbesondere wegen nicht trennscharfer kombinierter Anwendung von §§ 13a und 13b BauGB und fehlender Umweltprüfung, fehlt es am Anordnungsgrund nach § 47 Abs.6 VwGO. Eine einstweilige Außervollzugsetzung ist nicht dringend nötig, weil bereits erteilte Baugenehmigungen die Rechtslage weitgehend umgesetzt haben, Abwägungsfehler durch ergänzende Verfahren behebbar erscheinen und keine akute Gefahr irreversibler Nachteile dargetan ist. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten; der Beschluss ist unanfechtbar.