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Beschluss

2 ZKO 7/07

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0427.2ZKO7.07.0A
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Leitsätze
Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind die zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung sowie zur sog. sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes zu übertragen, wenn die Sachaufklärung von Amts wegen zu keinem Ergebnis gelangt ist. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 5 K 6177/04 We - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 671.320,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind die zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung sowie zur sog. sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes zu übertragen, wenn die Sachaufklärung von Amts wegen zu keinem Ergebnis gelangt ist. (Rn.30) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 5 K 6177/04 We - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 671.320,52 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus nach Ansicht des Klägers überzahlter Kostenerstattung zur Unterhaltung des Übergangswohnheims A.. Am 24. Februar 1993 schloss der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landkreis Bad Langensalza, mit der H. GbR einen so genannten "Betreibervertrag" mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die Nutzung der von der H. GbR zu erwerbenden Liegenschaft (Objekt A.) als Gemeinschaftsunterkunft für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge. Der Betreibervertrag enthält u. a. folgende Regelungen: "§ 1 … (2) Der Betreiber stellt eine Kapazität von insgesamt 620 Plätzen zur Verfügung. … (5) Der Betreiber zeigt die Bereitstellung der jeweils möglichen Belegungskapazität 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Nutzer schriftlich an. (6) Um den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft in seiner Substanz nicht zu gefährden, wird eine Mindestbelegung von 80% der jeweils möglichen Belegungskapazität, zu dem in § 4 Abs. 1 genannten Unterkunftssatz vereinbart. … § 4 (1) Die Leistungen nach § 1 und § 2 werden mit 25,99 DM pro Person und Tag vergütet. Sollte Mehrwertsteuer anfallen, ist diese in den 25,99 DM enthalten. … § 11 (1) Der Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht vorher rechtzeitig gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit beginnt spätestens 4 Wochen nach dem der Betreiber in schriftlicher Form gegenüber dem Nutzer angezeigt hat, daß Aufnahmebereitschaft besteht. Sollte jedoch vor diesem Zeitpunkt bereits eine Belegung der Einrichtung erfolgen, so greift bereits ab diesem Tage die vertragliche Regelung bezüglich der Mindestbelegungsgarantie laut § 1 Abs. 5. … § 13a Bei Über- oder Unterschreitungen der Investitionssumme ist der Betreiber berechtigt bzw. verpflichtet, diesen Tagessatz je 100.000,00 DM um 0,15 DM nach oben oder unten zu korrigieren. Der Betreiber ist verpflichtet, über die Investitionssumme dem Nutzer Nachweis zu führen … ." In § 2 des Betreibervertrages ist vereinbart, dass das Wohnheim entsprechend den Empfehlungen des Landes Thüringen auszustatten ist. Nach Schwierigkeiten beim Um- und Ausbau des Objekts einigten sich der damalige Landrat des Landkreises Bad Langensalza und die Betreibergesellschaft mündlich am 16. März 1994 darauf, dass die Betreibergesellschaft ab dem 1. April 1994 berechtigt ist, unabhängig von der tatsächlich möglichen Belegungskapazität 80% der vereinbarten Belegungskapazität von 620 Plätzen abzurechnen und sie - die Betreibergesellschaft - im Gegenzug auf eine Anhebung des Tagessatzes wegen einer Erhöhung der Investitionssumme nach § 13a des Betreibervertrages verzichtet. Über diese Vereinbarung wurden Dritte nicht in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hat sie nicht genehmigt. Die H. GbR rechnete daraufhin gegenüber dem Landkreis Bad Langensalza für die Monate April bis November 1994 Unterbringungskosten für 80% von 620 Heimplätzen ab, obgleich diese Anzahl von Heimplätzen tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Für Aussiedler wurden dabei 400 Plätze, für jüdische Immigranten 220 Plätze vom Landkreis zugrunde gelegt. Der Landkreis Bad Langensalza erstattete der H. GbR den Unterbringungssatz für 496 Plätze und erhielt diese Aufwendungen wiederum vom Kläger erstattet. Grundlage hierfür war die unzutreffende Freimeldung des Landkreises Bad Langensalza vom 16. März 1994 gegenüber dem Freistaat über 620 vorhandene Belegplätze . Der in der Folge auf Rückzahlung überbezahlter Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 1.312.988,81 DM (= 671.320,52 €) gerichteten Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Weimar durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2006 ergangenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten als Rechtsnachfolger des Landkreises Bad Langensalza einen Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer öffentlich-rechtlichen Bereicherung habe. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien gegeben. Die Zahlung in Höhe von 1.312.988,81 DM sei rechtsgrundlos erfolgt. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Unterbringungskosten bildeten die Erlasse des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 10. Januar 1991 und vom 25. Februar 1991 über die Verteilung und Unterbringung der Spätaussiedler auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Erlass vom 2. Dezember 1992 zur Tragung der Aufwendungen für die untergebrachten Personen. Die Zahlungen an den Landkreis Bad Langensalza seien über das nach diesen Bestimmungen gerechtfertigte Maß hinausgegangen. Die Höhe der Kostenerstattung richte sich nach dem zwischen dem Landkreis Bad Langensalza und der H.- ... GbR geschlossenen, vom Kläger genehmigten Betreibervertrag. Zwar sehe dieser eine Mindestbelegungsgarantie in Höhe von 80% der jeweils möglichen Belegungskapazität vor. Die im maßgeblichen Zeitraum vorhandene Belegungskapazität ergebe sich jedoch weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten. Für die Bestimmung der Zahl der Belegplätze könne gemäß der vertraglichen Festlegung nur auf diejenigen Plätze abgestellt werden, die der vertraglichen Mindestausstattung und der Ausstattungsrichtlinie des Klägers über die Mindestanforderungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft entsprächen. Es sei Sache des für die Unterbringungseinrichtungen zuständigen Rechtsvorgängers des Beklagten gewesen, die Zahl der dem Vertrag und der Ausstattungsrichtlinie entsprechenden Plätze festzustellen. Entsprechende Unterlagen seien jedoch weder im Rahmen der Rechnungsprüfung gegenüber dem Thüringer Rechnungshof noch gegenüber dem erkennenden Gericht vorgelegt worden. Die im Verfahren genannten Zahlen zu den verfügbaren Belegplätzen seien nicht ausreichend nachvollziehbar, um dem Gericht eine hinreichend sichere Kenntnis der Zahl der vertragsgemäßen Plätze zu vermitteln. Abwegig sei die Zahl von 620 Plätzen, die in den Vermerken des Thüringer Innenministeriums und des Landesamtes für Soziales und Familie genannt sei. Sie beruhe auf einer bloßen Berechnung, die die vorhandene Gesamtgebäudefläche und den Umfang des festgelegten Flächenbedarfs pro Bewohner ins Verhältnis setze. Auch die Zahl von 500 möglichen Belegplätzen könne nicht zu Grunde gelegt werden. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Plätze die Ausstattungsvorgaben im maßgebenden Zeitpunkt erfüllten. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben der Staatlichen Prüfstelle vom 6. Januar 1995. Soweit hier von den als errichtet gemeldeten 620 Belegplätzen jedenfalls 144 Plätze aus dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellten III. Bauabschnitt in Abzug gebracht worden seien, lasse sich nicht feststellen, dass die verbliebenen Belegplätze den Ausstattungsanforderungen entsprochen hätten. Aus dem Kontext des Schreibens werde vielmehr deutlich, dass auch insofern lediglich der Flächenbedarf pro Bewohner ermittelt worden sei. Die Belegkapazität lasse sich auch nicht dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 12. Mai 1998 entnehmen. Soweit der Sachverständige von maximal 520 Plätzen spreche, weise er selbst auf Zweifel hinsichtlich der notwendigen Nebeneinrichtungen und darauf hin, dass die Plätze zum größten Teil ungenehmigt und jedenfalls bis zum November 1994 nicht bauaufsichtlich freigegeben gewesen seien. Nach alledem sei dem Kläger jedenfalls die Forderung, die dem Beklagten die Leistungen entsprechend den unbestrittenen tatsächlichen Belegungszahlen belasse, der Höhe nach zuzusprechen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei nicht treuwidrig. Eine etwaige hinsichtlich der vorhandenen Kapazität bestehende Prüfpflicht des Klägers trete hinter der absichtlichen Falschmeldung des Landkreises Bad Langensalza zurück. Der Erstattungsanspruch sei von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Am 22. Dezember 2006 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29. November 2006 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgericht Weimar eingereicht. In seiner am 29. Januar 2007 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe die vertragliche Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 übersehen, wonach auch bei einer Inanspruchnahme von noch nicht förmlich übergebenen, aber faktisch genutzten Wohnkapazitäten die Mindestbelegungsgarantie greife. Eine solche faktische Anbelegung sei zwischen April und November 1994 unstreitig gegeben gewesen. Die Ist-Belegung habe im März 1994 264 Personen und im November 1994 314 Personen betragen. Die Höchstbelegungszahl des I. Bauabschnitts habe sich auf 148 Personen belaufen. Deshalb habe die Anbelegung des II. Bauabschnitts, der die Kapazität auf 500 Personen erhöht habe, zwischen 116 bis 166 Personen betragen. Dass die Kapazität von 500 Belegplätzen zum 1. April 1994 vorhanden gewesen sei, stehe ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen im Urteil vom 22. Februar 2001 - 365 Js 41190/95 6 Kls -, die der Bundesgerichtshof in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01 - unbeanstandet gelassen habe, fest. Das Verwaltungsgericht habe dagegen seiner Entscheidung den Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und des Rechnungshofs aus den Jahren 1997 und 1998 zugrunde gelegt. Das Gericht habe darüber hinaus das dem Betreibervertrag innewohnende Prinzip verkannt, dass bis zur 80%igen Sollbelegung das Nutzungsentgelt fiktiv und erst oberhalb der 80%igen Belegung nach tatsächlicher Ist-Belegung abzurechnen sei. Es meine, dass trotz des Nichterreichens des 80%igen Belegungs-Solls die Ist-Belegung maßgeblich sei. Für eine solche Auslegung biete der Vertrag keinen Anhalt. Auf Seiten des Klägers fehle es zudem an einer Entreicherung, weil er bei vertragsgemäßer Erfüllung des Betreibervertrages eine weitaus höhere Zahlungsforderung hätte begleichen müssen. Die mündliche Modifikation des Betreibervertrags sei sachgerecht und im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten erfolgt. Durch diese Vereinbarung habe die Betreiberfirma auf die Erhöhung des Tagessatzes verzichtet. Dadurch sei dem Kläger ein Betrag von 545.340,30 DM erspart geblieben. Infolge der durch Umplanungen entstandenen Mehrkosten wäre der Tagessatz - wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen ergebe - gemäß § 13a des Betreibervertrages um 0,75 DM/Tag zu erhöhen gewesen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass diese zwischen dem Landrat des Landkreises Bad Langensalza und der H. GbR getroffene Abrede nicht genehmigt worden sei, sei dies angesichts des auf den ersten Blick erkennbaren Vermögensvorteils dieser Absprache treuwidrig. Der Kläger könne nicht geltend machen, dass der II. Bauabschnitt angeblich nicht fertig gestellt gewesen sei. Die vertragliche Vereinbarung in § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sehe ausdrücklich vor, dass auch für einen teilbelegbaren Bauabschnitt die Mindestbelegungsgarantie gelte. Aus vorgenannten Gründen weise die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, auch habe sie grundsätzliche Bedeutung. Schließlich beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die vom Landgericht Mühlhausen ermittelte Belegungskapazität von 500 Plätzen nicht übernommen habe, sondern in Zweifel ziehe. Auch die Zeugin M. bestätige diese Zahl. Der Sachverständige D. habe sogar 520 Plätze festgestellt. Für 500 mögliche Unterbringungsplätze spreche auch, dass der Betreiber die zugewiesenen Personen ohne Schwierigkeiten habe unterbringen können. Die Soll-Zahl müsse demgemäß höher sein als die Ist-Zahl. Darin, dass das Verwaltungsgericht die mögliche Unterbringungszahl nicht ermittelt habe, liege ein Verfahrensfehler. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Juni 2006 zuzulassen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (drei Bände), die Gerichtsakte des Strafverfahrens mit dem Aktenzeichen 365 Js 41190/95(6)-8 Kls - (sechs Bände, ein Ordner Protokollband) und die Behördenakten (19 Heftungen, ein Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 -, vom 18. März 2008 - 2 ZKO 1273/05 - und vom 30. Mai 2008 - 2 ZKO 533/05 -; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Hieran gemessen kann das Vorbringen des Beklagten die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht Weimar dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.312.988,81 DM (= 671.320,52 €) zugesprochen hat, nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Auch im öffentlichen Recht gilt, ebenso wie nach den §§ 812 ff. BGB im Bürgerlichen Recht, dass ohne Rechtsgrund erlangte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vom Bereicherten zurückgefordert werden können. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der heute allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 - BVerwGE 112, 351, vom 30. November 1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56 und vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85; Urteile des Senats vom 22. Oktober 2002 - 2 KO 701/00 - NVwZ-RR 2003, 830 und vom 26. Februar 2009 - 2 KO 253/05 - ThürVBl 2010, 83). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien gegeben, weil der Kläger in Höhe der geltend gemachten Klagesumme Zahlungen an den Beklagten geleistet habe, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand, begegnet unter keinem der im Zulassungsantrag gerügten Gesichtspunkte - nur allein diese sind maßgeblich - Bedenken, denen in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste. Ohne Rechtsgrund sind Leistungen erbracht, wenn die Zuwendungen dem Leistungsempfänger nach den ihnen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs endgültig nicht zustehen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, deren Verbindlichkeit nach der Zweckbestimmung - gegebenenfalls einer Tilgungsbestimmung - des Leistenden erfüllt werden sollte. Rechtsgrund dieser Verbindlichkeit kann jeder rechtsbegründende Akt sein, wie ein Gesetz, ein Vertrag, ein Verwaltungsakt (vgl. Urteile des Senats, a. a. O.) oder - wie hier - im Innenverhältnis zwischen Gebietskörperschaften rechtsbegründende Erlasse. Wird auf eine Verbindlichkeit zuviel geleistet, handelt es sich grundsätzlich um die Erfüllung einer Nichtschuld; die Übererfüllung kann im Rahmen des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 - BGHZ 7, 123 und vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185; Sprau, in: Palandt, BGB-Kommentar, § 812 Rn. 21). So liegt es hier. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte aufgrund der in ständiger Verwaltungspraxis angewendeten Erlasse des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 10. und 30. Januar 1991, vom 25. Februar 1991 und vom 2. Dezember 1992 keinen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten für die Monate April bis November 1994 für jeweils 80% von 620 Plätzen. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach den vom Kläger - dem Freistaat - genehmigten Betreiberverträgen, vorliegend nach dem zwischen dem Landkreis Bad Langensalza und der Firma H.- ... GbR geschlossenen Vertrag vom 24. Februar 1993. Hiernach war der Landkreis Bad Langensalza nicht verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum den Unterbringungssatz in Höhe von 25,99 DM für jeweils 80% von 620 Plätzen an die Betreiberfirma zu zahlen. Zwar sah die vertragliche Vereinbarung in § 1 Abs. 6 eine Mindestbelegungsgarantie von 80% der möglichen Belegungskapazität zu dem in § 4 Abs. 1 vereinbarten Unterbringungssatz von 25,99 DM vor. Die Belegungskapazität von 620 Plätzen stand aber - was unstreitig ist - tatsächlich nicht zur Verfügung. Ebenso wie die Freimeldungsanzeige über 620 Belegplätze sind die Abrechnungsbelege vom Rechtsvorgänger des Beklagten wissentlich falsch erstellt und dem Kläger zur Kostenerstattung vorgelegt worden. Ein Anspruch auf Bezahlung nach Maßgabe fingierter Belegungszahlen bestand auch nicht aufgrund der am 16. März 1994 zwischen dem Landrat des Landkreises Bad Langensalza und der Betreibergesellschaft getroffenen Abrede. Diese Vereinbarung ist vom Kläger nicht genehmigt worden. Die überdies vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass sich andere Behaltensgründe für die an den Rechtsvorgänger des Beklagten geleisteten Zahlungen weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergeben, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Beklagten hat die erste Instanz das Prinzip des Vertrags, der von einem sukzessiven Erreichen der Gesamtkapazität ausging, und die Mindestbelegungsgarantie für die jeweils fertig gestellten Belegplätze gelten sollte (vgl. §§ 1 Abs. 5, 4, 11 Abs. 1 Satz 4 des Betreibervertrags), nicht verkannt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Urteil ausgeführt, dass eine Mindestbelegung von 80% zu dem in § 4 des Betreibervertrages vereinbarten Tagessatz der jeweils möglichen Belegungskapazität vereinbart worden ist, wobei bei der Bestimmung der Zahl der belegbaren Heimplätze nur auf diejenigen Plätze abzustellen ist, die der vertraglich vereinbarten Mindestausstattung, d. h. auch der Ausstattungsrichtlinie des Klägers für Wohnheime entsprechen (vgl. Umdruck S. 13 f.). Ausgehend hiervon hat die erste Instanz aber die im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils erreichte Belegungskapazität, insbesondere die vom Beklagten behauptete Belegungskapazität von 500 Plätzen, nicht feststellen können. Die in den Verwaltungsvorgängen mehrfach genannte Zahl von 500 Plätzen sei - so das Verwaltungsgericht - lediglich das Ergebnis einer Berechnung, die die Gesamtgebäudefläche und den im Mindestmaß erforderlich werdenden Flächenbedarf pro Heimbewohner gegenüberstelle. Diese Berechnungen böten jedoch keinen Anhalt für die Ermittlung der vertragsgemäß - den Ausstattungsrichtlinien entsprechend - fertig gestellten Wohnheimplätze. Nichts anderes ergebe sich aus der Vernehmung der Zeugin M. im Strafverfahren. Der Aussage könne nur entnommen werden, dass in der Unterkunft 500 Betten vorhanden, die allerdings nur teilweise aufgestellt gewesen seien. Aussagen dazu, ob die weiteren an die Wohnheimplätze zu stellenden Anforderungen erfüllt waren, habe die Zeugin nicht getroffen. Das im Strafverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen D. vom 12. Mai 1998 komme ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beklagte nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinander. Das Vorbringen des Beklagten, dass sich aus dem Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 2001 eine Belegungskapazität von 500 Plätzen zum 1. April 1994 ergebe, geht fehl. Das Strafurteil des Landgerichts entfaltet keine Bindungswirkung für das hiesige Verwaltungsstreitverfahren; abgesehen davon ist es durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2002 aufgehoben worden. Im Übrigen sei angemerkt: Das Landgericht selbst ist zu der Auffassung gelangt, dass es unaufklärbar sei, in welchem Umfang im Rahmen des Baufortschritts in der Zeit von April bis Ende November 1994 belegbare Plätze im Objekt A. vorhanden gewesen seien (vgl. Umdruck S. 14). Auch der Bundesgerichtshof hat keine Feststellung zu den möglichen Belegungskapazitäten im streitgegenständlichen Zeitraum getroffen. Der pauschale Vortrag des Beklagten, der II. Bauabschnitt müsse fertig gestellt gewesen sein, weil die tatsächliche Belegung im strittigen Zeitraum die Kapazität des I. Bauabschnitts mit lediglich 148 Plätzen überschritten habe, entbehrt vor dem Hintergrund des Gutachtens des Sachverständigen D. vom 12. Mai 1998 der Grundlage. Der Bausachverständige hat festgestellt, dass die ersten beiden Bauabschnitte zwar im maßgebenden Zeitraum in technisch-theoretischer Hinsicht eine Kapazität von 520 Plätzen aufgewiesen hätten, allerdings eine - worauf es ankommt - der Ausstattungsrichtlinie entsprechende Ingebrauchnahme dieser Plätze wegen bautechnischer Mängel, insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht (Protokoll zur Bauzustandsbesichtigung vom 29. November 1994), bis Ende November 1994 nicht möglich gewesen sei. Soweit der Beklagte rügt, für den mietentgeltlichen Gebrauch, auf den es hier in der Sache ankomme, seien behebbare Brandschutzmängel unerheblich, übersieht er, dass - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Vertragsbestandteil des Betreibervertrages auch ist, die Wohnheime entsprechend den Anforderungen der Ausstattungsrichtlinie zu errichten, wozu auch die Erfüllung von Brandschutzauflagen gehört. Hiermit setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt er substantiiert auf, aus welchen Gründen die Aussage der im Strafverfahren vernommenen Zeugin M. dahin zu würdigen sei, dass im maßgeblichen Zeitpunkt 500 Plätze vertragsgemäß fertig gestellt gewesen seien. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Zeugin habe das Unterbringungs-Soll von 500 Plätzen bestätigt. Wie allein aus dem Umstand, dass der Betreiber die ihm zugewiesenen Personen ohne Schwierigkeiten untergebracht hat, eine Belegungskapazität von 500 Personen folgen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Nichtaufklärbarkeit der möglichen Belegungskapazität im maßgeblichen Zeitraum geht - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - zu Lasten des Beklagten. Als Rechtsnachfolger des Landkreises Bad Langensalza wäre es Sache des Beklagten gewesen, Umstände darzulegen, die nach seiner Auffassung das Behaltendürfen des Erlangten rechtfertigen. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast eines auf § 812 BGB gestützten Anspruchs folgendes: Derjenige, der einen Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht, muss regelmäßig alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit so genannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht. Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 - NJW 2003, 257 vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 vom 28. April 2009 - XI ZR 228/08 - GWR 2009, 198 vom 4. Juni 2009 - III ZR 187/08 - NJW-RR 2009, 1424 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - NJW-RR 2009, 2093). So liegt es auch hier. Besonderheiten des öffentlichen Rechts, die es - soweit eine Amtsaufklärung, wie hier, zu keinem Ergebnis gelangt - angezeigt erscheinen lassen, diese Darlegungs- und Beweislastregel nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu übertragen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es dem Kläger hier deshalb nicht zuzumuten, alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Behaltensgründe durch entsprechende Darlegungen auszuräumen, weil der Landkreis Bad Langensalza in kollusivem Zusammenwirken mit der Betreibergesellschaft über die tatsächlich vorhandene, dem Vertrag entsprechende Belegungskapazität getäuscht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1965 - VII C 71.63 - BVerwGE 20, 295 zur Frage der Beweislast bei Rückforderungsansprüchen im Fall arglistiger Täuschung über den Rechtsgrund). Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, der ihm obliegenden sekundären Behauptungslast nachzukommen. Als (im Wege der Rechtsnachfolge) auch Anspruchsberechtigter aus dem Betreibervertrag wäre er in der Lage gewesen, den Baufortschritt anhand von Abnahmeprotokollen und Schlussrechnungen zu belegen oder zumindest die Betreiberfirma um Auskunft hierüber zu ersuchen. Nach alledem sind die Leistungen des Klägers an den Rechtsvorgänger des Beklagten jedenfalls in Höhe von 1.321.988,81 DM ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die Frage, ob die Zahlungen für die Ist-Belegung der Gemeinschaftsunterkunft in Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit erbracht worden sind, war nicht weiter einzugehen, weil der Kläger insofern keinen Rückerstattungsanspruch geltend gemacht hat. Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Annahme des Beklagten - nicht verkannt. Es hat nicht geprüft, ob für die Ist-Belegung ein Vergütungsanspruch entstanden ist (vgl. Umdruck S. 13, 15). Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich einer der Betreibergesellschaft zustehenden Vergütungserhöhung nach § 13a des Betreibervertrages ist zur Saldierung von vornherein nicht geeignet. Der Anspruch auf Erhöhung der Tagessätze bei Überschreitung der Investitionssumme ist in keiner Weise konkretisiert. Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Beklagte die Berechnung des Landgerichts Mühlhausen zur Anpassung des Tagessatzes zu Eigen macht. Die Berechnung des Landgerichts beruht zum Teil auf fiktiven Annahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Zinslast, deren Berücksichtigungsfähigkeit im Übrigen fragwürdig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01 -). Daher kann offen bleiben, ob die sog. Saldotheorie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs überhaupt anwendbar ist (vgl. bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 S 36/03 - Juris). Weder die Weigerung des Klägers, die Abrede vom 16. März 1994 nachträglich zu genehmigen, noch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verstoßen gegen Treu und Glauben. Angesichts des Umstands, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten in kollusivem Zusammenwirken mit der Betreibergesellschaft über die tatsächlich vorhandene, dem Vertrag entsprechende Belegungskapazität getäuscht hat, ist für den Senat nicht im Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen die Rückforderung des auf eine vorgetäuschte Schuld Geleisteten rechtsmissbräuchlich sein soll. Die Berufung ist weiter nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (st. Rspr. des Gerichts, vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 2 ZKO 744/07 - und vom 17. August 1997 - 4 ZKO 1145/97 - jeweils n. v.). Derartige Fragen stellen sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten jedoch nicht. Die Berufung ist ebenso wenig wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dabei ist dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage. Schließlich ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.Der Beklagte macht als Verfahrensfehler die Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, indem er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, weiter aufzuklären, welche Soll-Belegungszahlen den Abrechnungen für die Monate April bis November 1994 zu Grunde zu legen gewesen wären. Das Rügevorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (Feststellungen im Strafverfahren, Aussage der Zeugin M., Gutachtens des Sachverständigen D.). Damit zeigt er - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - substantiiert keine Umstände auf, die im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes weiter aufzuklären gewesen wären. Auch soweit er im Rahmen der Verfahrensrüge ein Belegungs-Soll von 500 Plätzen aus den Vermerken des Thüringer Innenministeriums und des Landesamtes für Soziales und Familie herleiten will, fehlt hierfür jeglicher Begründungsansatz. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte gerichtliche Aufklärungspflicht nicht grenzenlos gilt. Sie entbindet insbesondere die Verfahrensbeteiligten nicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Wo die Grenzen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Einzelnen verlaufen und die Amts-ermittlungspflicht des Gerichts beginnt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislastverteilung (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 3 C 155/07 - Juris). Hier war eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst, weil sich weder weitere Sachverhaltsermittlungen aufdrängten noch der mit der sekundären Behauptungslast belastete Beklagte substantiierte, ermittlungsrelevante Angaben zur Belegungskapazität der Gemeinschaftsunterkunft A. im streitgegenständlichen Zeitraum machte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).