Beschluss
2 EO 412/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0912.2EO412.13.0A
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Leitsätze
Das aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Gebot, die der Entscheidung zugrundeliegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, besteht auch dann, wenn der Dienstherr davon ausgeht, dass der unterlegene Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllt.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.345,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Gebot, die der Entscheidung zugrundeliegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, besteht auch dann, wenn der Dienstherr davon ausgeht, dass der unterlegene Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllt.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.345,67 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beför-derung des Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar beim Landeskriminalamt (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG). Der im Jahr 19... geborene Antragsteller trat am 1. April 1990 in den Polizeidienst ein und wurde später in den Polizeidienst des Beklagten übernommen. In der Zeit vom 8. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 wurde er zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an die Thüringer Verwaltungsfachhoch-schule, Fachbereich Polizei, abgeordnet. Ausweislich des Prüfungszeugnisses der Verwaltungsfachhochschule vom 29. April 2002 bestand er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Note "befriedigend". Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG) ernannt. Ab dem 1. September 2010 wurde er zum Landeskriminalamt versetzt und seine Amtsbezeichnung angepasst (Kriminalhauptkommissar). Der im Jahr 19... geborene Beigeladene trat mit Wirkung vom 3. April 1991 in den Polizeidienst des Beklagten ein. Ausweislich des Prüfungszeugnisses der Verwaltungsfachhochschule vom 5. Mai 1998 bestand er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Note "befriedigend". Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG) ernannt. Der zugrundeliegende Auswahlvorgang enthält zunächst eine „Dienstpostenbeschreibung“ für den Dienstposten eines „Sb VE-Führers“ im Dezernat 34 des Landeskriminalamts. Der Dienstposten ist nach Nr. 2 der Beschreibung der „Entgeltgruppe“ A 12 zugeordnet. Im Anforderungsprofil unter Nr. 3.1. wird als fachliche Voraussetzung eine abgeschlossene Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder eine als gleichwertig anerkannte Laufbahnbefähigung gefordert. Mit einer Hausmitteilung vom 20. August 2012 teilte der Präsident des Landeskriminalamts dem Abteilungsleiter 1 mit, er habe sich für den Beigeladenen entschieden. Mit Schreiben vom 23. August 2012 teilte der Präsident des Landeskriminalamts sodann dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats mit, dass die Besetzungsvorschläge für die zu besetzenden Dienstposten getroffen worden seien. Die Bediensteten, deren Bewerbungen in der Anlage markiert seien, erfüllten die Anforderungen des jeweiligen Anforderungsprofils und sollten auf den jeweiligen Dienstposten eingewiesen werden. Es werde um Zustimmung zu den Besetzungsvorschlägen gebeten. Dem Schreiben war eine tabellarisch gereihte Aufzählung der Bewerber beigefügt. In einer im Verwaltungsvorgang dahinter abgehefteten „Bewerberübersicht“ ist unter der Rubrik „Anforderungsprofil – fachliche Voraussetzungen, abgeschlossene Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ bei dem Antragsteller eingetragen, dass er die Anforderungen erfülle ("VFHS 2002 - Anforderungen erfüllt: ja"); bei dem Beigeladenen findet sich ein entsprechender Eintrag ("VFHS 1998 - Anforderungen erfüllt: ja"). Hinter der Bewerberübersicht befinden sich Personalstammblätter des Antragstellers und des Beigeladenen. Nachdem der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zunächst nicht zugestimmt hatte, teilte der Behördenleiter mit Schreiben vom 10. September 2012 gegenüber dem Personalrat mit, dass der Antragsteller nach nochmaliger Prüfung nicht die Voraussetzungen für die Übertragung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 und höher besitze. Er sei auf Grund eines Kurzlehrgangs in den gehobenen Dienst übernommen worden, der mit der laufbahnrechtlichen Einschränkung verbunden sei, dass die betroffenen Beamten maximal bis Besoldungsgruppe A 11 aufsteigen könnten. Damit sei die Wahrnehmung von Aufgaben in der Besoldungsgruppe A 12 und somit auch die Zuschlagserteilung auf ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 nicht möglich. Daher solle der Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden, der das Anforderungsprofil umfassend erfülle. Unter dem 12. September 2012 teilte der Personalrat dem Behördenleiter mit, dass dem Besetzungsvorschlag zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahl mitgeteilt. Hiergegen erhob er am 10. Oktober 2012 Widerspruch. Ebenfalls am 10. Oktober 2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Auswahlentscheidung verletze seinen sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch ergebenden Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern habe nicht stattgefunden. Zu Unrecht sei der Dienstherr davon ausgegangen, dass er, der Antragsteller, das Anforderungsprofil in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht erfülle. Er habe ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 29. April 2002 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, den Beförderungsdienstposten "Sb VE-Führer“, BesGr. A 12, in der Abteilung 3 des Antragsgegners mit dem Beigeladenen zu besetzen, diesen zum Kriminalhauptkommissar zu ernennen, befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe die für den streitbefangenen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 12 erforderliche Laufbahnbefähigung nicht erworben. Er habe lediglich den prüfungserleichterten Aufstieg von lebensälteren Beamten in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen. Die unterschiedlichen Anforderungen ergäben sich aus dem entsprechenden Vergleich der Prüfungsordnungen und den Zeitansätzen für die Ausbildung sowie der Begründung des Verordnungsgebers zu § 10 Abs. 3 ThürLbVOPol. Weshalb allerdings dem Antragsteller gleichwohl eine Diplomurkunde ausgestellt worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Dienstherr hier keine dem Leistungsprinzip hinreichend Rechnung tragende Auswahlentscheidung getroffen habe. Diese und ein entsprechender Beförderungsvorschlag seien in den Akten hinreichend dokumentiert. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 10. Juni 2013 stattgegeben und dies damit begründet, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich fehlerhaft sei. Darauf, ob der Behördenleiter eine Auswahlentscheidung getroffen habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass der Dienstherr davon ausgegangen sei, der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil für eine Beförderung in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO nicht. Er habe im Mitbestimmungsverfahren unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Antragsteller „in der zweiten Runde“ nicht berücksichtigt und dementsprechend auch nicht mehr in einen Leistungsvergleich einbezogen worden sei. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers sei jedoch rechtsfehlerhaft, da er in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung formal die Voraussetzungen für den Beförderungsdienstposten erfüllt habe. Der Stellenbewerber für das nach der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG eingruppierte Amt müsse eine uneingeschränkte Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst besitzen und dürfe - auch ohne ausdrückliches Anforderungsprofil - nicht den Beförderungsbeschränkungen des § 10 Abs. 3 Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (vom 4. Juni 1998, zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 10. Mai 2002, GVBl. S. 295) unterfallen. Nach dieser Regelung könne einem Beamten nach Bestehen der erleichterten Aufstiegsprüfung ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit der Einschränkung verliehen werden, dass eine Beförderung nur bis zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 möglich sei. Diese Einschränkung beruhe darauf, dass die zweijährige Ausbildung aufgrund ihres geringeren Stundenansatzes und der geringeren inhaltlichen Prüfungsanforderungen dem Vollstudium nicht habe gleichgesetzt werden sollen. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller sich nach den bei der Personalakte befindlichen Antragsunterlagen unter dem 2. März 2000 ausdrücklich um den „prüfungserleichterten Aufstieg" in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben habe und auch für die verkürzte Ausbildung von zwei Jahren an die Thüringer Verwaltungsfachhochschule abgeordnet worden sei. Dies ändere allerdings nichts daran, dass ihm ausweislich der dem Gericht vorliegenden Urkunden mit dem Prüfungszeugnis vom 29. April 2002 bestätigt worden sei, "die Laufbahnprüfung" und nicht etwa die (erleichterte) Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Thüringen bestanden zu haben, und ihm dementsprechend mit der Diplomurkunde vom 2. Mai 2002 die Berechtigung verliehen worden sei "aufgrund der im Fachbereich Polizei erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst den Diplomgrad Diplom-Verwaltungsfachwirt/-in (FH) als akademischer Grad" zu führen. Damit werde durch öffentliche Urkunde der Nachweis geführt, dass der Antragsteller die Laufbahnprüfung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ohne Einschränkung erfolgreich abgelegt habe und ihm daher jedes Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verliehen werden könne. Hieran ändere nichts, dass bereits im Prüfungszeugnis offensichtlich unzutreffend angegeben worden sei, der Antragsteller habe die Laufbahnprüfung bestanden, da es sich bei ihm offensichtlich um eine Aufstiegsprüfung handeln musste. Aber auch wenn es hier um die bestandene Aufstiegsprüfung gehe, ändere dies nichts daran, dass der Antragsteller mit der Vorlage der Diplomurkunde glaubhaft gemacht habe, das Vollstudium an der Verwaltungshochschule erfolgreich beendet zu haben. Die Ermittlungen des Gerichts hätten ergeben, dass der Grund, der zur Diplomierung des Antragstellers geführt habe, für den Antragsgegner nicht mehr aufzuklären sei. Dieser Umstand stelle den Antragsteller dem Beigeladenen, der ausweislich der Personalakten bis 1998 das dreijährige Vollstudium absolviert habe, formal gleich. Es sei nicht Aufgabe des Präsidenten des Landeskriminalamts als personalführender Stelle oder etwa des Personalrates, die Diplomurkunde in Frage zu stellen, das Prüfungsergebnis inzident zu überprüfen und insoweit die Nichteignung für den Beförderungsdienstposten festzustellen. Die als bestandskräftiger Verwaltungsakt zu qualifizierende Verleihung des Diploms an den Antragsteller könne rechtswidrig gewesen sein, vermittle diesem aber eine formale Rechtsposition, die auch vom Personalrat zu beachten sei. Das Verfahren sei auch offen, denn bei einer erneut durchzuführenden Auswahl sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller zum Zuge komme. Ob etwas anderes gelten würde, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Diplomierung des Antragstellers aufgehoben wird, könne dahinstehen. Denn zum einen sei nicht ersichtlich, ob ein entsprechendes Verfahren überhaupt eingeleitet würde, zum anderen sei der Ausgang eines solchen Verfahrens ungewiss. Der Antragsgegner hat gegen den am 13. Juni 2013 zugestellten Beschluss am 27. Juni 2013 Beschwerde eingelegt und sie am 15. Juli 2013, einem Montag, begründet. Darin macht er geltend, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Antragsteller zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller nicht allein durch öffentliche Urkunde glaubhaft machen können, dass er das Vollstudium an der Verwaltungshochschule erfolgreich beendet habe. Er sei nur für die verkürzte Ausbildungsdauer von zwei Jahren an die Verwaltungshochschule abgeordnet worden. Dies hätte das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, nicht allein das Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde zugrundezulegen. Es hätte sich aufgedrängt, die Diplomurkunde einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Nach § 12 Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule sei grundsätzlich die Verleihung des Diploms vorgesehen, so dass daraus noch nicht die unbeschränkte Laufbahnbefähigung gefolgert werden könne. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur dienstlichen Beurteilung auf bündelbewerteten Dienstposten widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wird ausgeführt). Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung genommen. Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und Beiakten (Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, 3 Hefter Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner zeigt mit den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht auf, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hätte. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungs-verfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist, weil sich die vom Dienstherrn ge-troffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft darstellt. Zum einen fehlt es an einer schriftlichen Dokumentation der Auswahlerwägungen. Des Weiteren ist der Dienst-herr zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil nicht erfülle und daher von vornherein nicht in die Auswahl einzubeziehen sei. Gegenstand der streitigen Personalentscheidung ist nach der - nicht ganz eindeutigen - Aktenlage, insbesondere der zugrundeliegenden Dienstpostenbeschreibung nicht schon die unmittelbare Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, womit im Sinne der Ämterstabilität eine grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung getroffen würde. In Streit steht vielmehr die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, so dass im Grundsatz die Auswahlentscheidung ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund besteht in diesen Fällen aber dann, wenn die Besetzung des Beförderungsdienstdienstpostens auf Dauer angelegt ist und diese mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung des ausgewählten Dienstposteninhabers führt. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten". Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Juris, Rn. 10-12, m. w. N.; Beschluss des Senats vom 30. Januar 2012 - 2 EO 939/11 - Abdruck S. 7 ff.). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass der entscheidenden Stelle die Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52/08 - BVerwGE 136, 36; vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19/08 - BVerwGE 133, 13; und - 1 WB 59/08 - BVerwGE 133, 20; unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschluss des Senats vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - Juris, Rn. 44 ff., m. w. N.). Diese Anforderungen gelten, wie oben dargelegt, auch für die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, wenn sie als vorgelagerte Auswahlentscheidung die Auswahl für die nachfolgende Ämtervergabe vorwegnimmt. Bei der hier zu beurteilenden Vergabe eines Beförderungsdienstpostens fehlt es an einer schriftlichen Dokumentation der Auswahlerwägungen, mit denen nachvollziehbar begründet wäre, weshalb dem ausgewählten Beigeladenen der Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt worden ist. Der vom Antragsgegner vorgelegte Auswahlvorgang enthält lediglich eine „Dienstpostenbeschreibung“ für den zu besetzenden Dienstposten, die Mitteilung des Präsidenten des Landeskriminalamts vom 20. August 2012 an den „Abteilungsleiter 1“ über die getroffene Auswahl, den Antrag an den örtlichen Personalrat vom 23. August 2012, der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung zuzustimmen, eine tabellarische Bewerberübersicht und Personalstammblätter des Antragstellers und des Beigeladenen und schließlich eine nochmalige Mitteilung an den Personalrat, weshalb der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Übertragung des höheren Dienstpostens besitze. Diese Unterlagen erfüllen weder einzeln noch im Zusammenhang betrachtet die rechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die schriftlich niederzulegende Auswahlentscheidung. Die Hausmitteilung des Präsidenten des Landeskriminalamts vom 20. August 2012 teilt lediglich die Entscheidung mit; mehr als das bloße Ergebnis der Auswahl ist der Mitteilung nicht zu entnehmen. Der Antrag an den örtlichen Personalrat gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 Thüringer Personalvertretungsgesetz, der ausweislich der Verwaltungsakte am 23. August 2012 gestellt wurde, ist ebenfalls nicht als schriftliche Auswahlentscheidung anzusehen. In einem an den örtlichen Personalrat gerichteten Schreiben kann grundsätzlich nicht zugleich die Auswahlentscheidung des Dienstherrn liegen; die dokumentierte Auswahlentscheidung kann auch nicht dadurch ersetzt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. März 2011, a. a. O.). Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens setzt voraus, dass der Dienstherr eine Auswahlentscheidung getroffen hat. Für diese Entscheidung ist vor ihrer Vollziehung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens das Einverständnis des Personalrats einzuholen. Auch die tabellarische Aufstellung der Bewerber und die Bewerberübersicht genügen nicht als schriftlich niedergelegte Auswahlentscheidung. Wie aus dem Antrag an den Personalrat hervorgeht, wurde die tabellarische Reihung der Beamten zunächst danach vorgenommen, ob das fachliche Anforderungsprofil erfüllt ist, in zweiter Linie nach der aktuellen Beurteilung und bei Notengleichstand nach der Vorbeurteilung. Die Bewerberübersicht besteht ebenfalls aus einer Tabelle, in der zwei Beamte der Besoldungsgruppe A 11 und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 stichwortartig mit Amtsbezeichnung, Laufbahnvoraussetzungen, Qualifikation, Berufserfahrung und mit der Note zu den Beurteilungsstichtagen 1. Januar 2010 und 1. Dezember 2012 aufgeführt sind. Einzelne Auswahlerwägungen lassen sich weder der tabellarischen Aufstellung noch der Übersicht entnehmen. Es fehlt auch an einer konkreten Billigung der Bewerberübersicht durch den für Personalentscheidungen zuständigen Präsidenten des Landeskriminalamts (vgl. § 8 Abs. 1 ThürBG, § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes vom 20. November 1990, GVBl. 1990, S. 19; §§ 2 Abs. 4, 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift über Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 3. Juli 2012, ThürStAnz 2012, S.962). Hinzu kommt, dass die Bewerberübersicht das Datum vom 6. September 2012 trägt und damit zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, der nach der Auswahl liegt. Denn die Auswahlentscheidung des Dienstherrn muss ausweislich des Schreibens an den Abteilungsleiter bereits am 20. August 2012 getroffen worden sein. Schon wegen dieser zeitlichen Abfolge kann die zu dokumentierende Auswahlentscheidung auch nicht in der Zusammenschau des Anschreibens an den örtlichen Personalrat vom 23. August 2012 und der Bewerberübersicht vom 6. September 2012 gesehen werden, weil beide Dokumente der Auswahlentscheidung nachfolgten. Zudem ist es nicht Sache der in der Regel im Dienstrecht unkundigen unterlegenen Bewerber, sich in den Verwaltungsakten die wesentlichen Auswahlüberlegungen des Dienstherrn zusammenzusuchen oder auf Nachfrage zur Kenntnis zu erhalten. Dies liefe der effektiven Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs zuwider (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 1 M 1/11 - Juris, Rn. 13; Beschluss des Senats vom 18. März 2011, a. a. O., Rn. 50). Die gebotene schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller - wie der Antragsgegner meint - das Anforderungsprofil nicht erfüllen würde und der Beigeladene der einzige verbleibende Bewerber um den zu besetzenden Dienstposten wäre. Das Gebot, die der Entscheidung zugrundeliegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), weil der unterlegene Bewerber nur hierdurch in den Stand versetzt wird, die Auswahl des Dienstherrn nachzuvollziehen und auf mutmaßliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Diesen Anspruch hat aber grundsätzlich auch derjenige Bewerber, der in die eigentliche Auswahlentscheidung deshalb nicht einbezogen wird, weil der Dienstherr - zu Recht oder Unrecht - davon ausgeht, das Anforderungsprofil sei nicht erfüllt. Insbesondere können Konstellationen auftreten, in denen es eingehender Prüfung - und entsprechender Darlegung - bedarf, ob ein Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt. Unbeschadet dessen, dass es an einer hinreichenden Niederlegung der Auswahlerwägungen fehlt, teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit es ausgeführt hat, der Antragsteller erfülle - formal - das vom Dienstherrn vorausgesetzte Anforderungsprofil. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht den Beförderungsbeschränkungen des § 10 Abs. 3 Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst unterliegt, weil ihm ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 29. April 2002 bestätigt wurde, die „Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst" bestanden zu haben und ihm mit der Diplomurkunde vom 2. Mai 2002 die Berechtigung verliehen wurde "aufgrund der im Fachbereich Polizei erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst den Diplomgrad Diplom-Verwaltungsfachwirt/-in (FH) als akademischen Grad" zu führen. Der Senat nimmt insoweit auf die ausführliche Darstellung des Verwaltungsgerichts Bezug und weist das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zum Beschwerdevorbringen ist ergänzend nochmals zu verdeutlichen, dass dem Antragsteller vor allem im Prüfungszeugnis vom 29. April 2002, später auch in der Diplomurkunde vom 2. Mai 2002, bescheinigt wurde, die „Laufbahnprüfung“ für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden zu haben. Die Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst unterscheidet durchgängig und ausdrücklich zwischen der Aufstiegsprüfung und der Laufbahnprüfung, auch wenn sie sich in den Wirkungen teilweise überschneiden (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3; vgl. auch § 13 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 4 Satz 3). Der Präsident des Landeskriminalamts und das Verwaltungsgericht hatten die Urkunden über das Bestehen der Laufbahnprüfung keiner inzidenten Prüfung zu unterziehen, weil dem damit dokumentierten bestandskräftigen Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zukommt, d. h. seine Wirksamkeit ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit vom Betroffenen sowie Gerichten und Behörden als gegeben hingenommen werden muss, solange die behördliche Maßnahme nicht widerrufen, zurückgenommen, anderweit aufgehoben oder auf sonstige Weise erledigt ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juni 1988 - 4 A 2752/85 - Juris, Rn. 12; zur Tatbestandswirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1986 - 8 C 122/84 u. a. - Juris, Rn. 27). Dies ist hier, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nicht geschehen. Der Antragsgegner hatte somit keine Möglichkeit, den Antragssteller schon im Vorfeld von der eigentlichen Auswahlentscheidung auszunehmen, weil er das formale Anforderungsprofil nicht erfüllt hätte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).