OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 EO 15/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

17Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob ein der Besetzung eines Dienstpostens zugrunde gelegtes Anforderungsprofil im Hinblick auf die geforderte Befähigung zum Richteramt ("Volljurist") rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die vom Dienstposteninhaber wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere rechtliche Prägung dergestalt aufweisen, dass es gerechtfertigt ist, sie nur einem "Volljuristen" zu übertragen.(Rn.22) 2. Für die Rechtmäßigkeit eines solchen Anforderungsprofils ist nicht maßgeblich, ob ein (potentieller) Bewerber bereits in der Vergangenheit die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten konkret angefallenen Aufgaben erfolgreich bewältigte.(Rn.24) 3. Der Rechtmäßigkeit steht nicht schon allein der Umstand entgegen, dass die angefallenen Aufgaben des Dienstpostens tatsächlich über längere Zeit von Beamten wahrgenommen wurden, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder der Dienstherr in einer früheren Stellenausschreibung noch kein entsprechendes Anforderungsprofil formuliert hatte. Dem Dienstherrn ist es vielmehr grundsätzlich unbenommen, im Zuge einer Neuausschreibung das bisherige Anforderungsprofil zu ändern.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 abgeändert. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 23.675,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein der Besetzung eines Dienstpostens zugrunde gelegtes Anforderungsprofil im Hinblick auf die geforderte Befähigung zum Richteramt ("Volljurist") rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die vom Dienstposteninhaber wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere rechtliche Prägung dergestalt aufweisen, dass es gerechtfertigt ist, sie nur einem "Volljuristen" zu übertragen.(Rn.22) 2. Für die Rechtmäßigkeit eines solchen Anforderungsprofils ist nicht maßgeblich, ob ein (potentieller) Bewerber bereits in der Vergangenheit die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten konkret angefallenen Aufgaben erfolgreich bewältigte.(Rn.24) 3. Der Rechtmäßigkeit steht nicht schon allein der Umstand entgegen, dass die angefallenen Aufgaben des Dienstpostens tatsächlich über längere Zeit von Beamten wahrgenommen wurden, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder der Dienstherr in einer früheren Stellenausschreibung noch kein entsprechendes Anforderungsprofil formuliert hatte. Dem Dienstherrn ist es vielmehr grundsätzlich unbenommen, im Zuge einer Neuausschreibung das bisherige Anforderungsprofil zu ändern.(Rn.25) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 abgeändert. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 23.675,49 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung des ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens „Stellvertretender Leiter der Abteilung 3 - Kommunale Angelegenheiten - (BesGr B 3 ThürBesO)“ im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (Ministerium) mit dem Beigeladenen. Sie ist Ministerialrätin und wird seit vielen Jahren im Ministerium in der Abteilung 3 als Leiterin des Referats 31 (Gemeinden, Kommunales Informationssystem) verwendet. Seit mehreren Jahren nimmt sie überdies Aufgaben der stellvertretenden Abteilungsleitung wahr. Der Beigeladene steht gleichfalls als Ministerialrat im Dienst des Antragsgegners. Er leitet in der Abteilung 2 des Ministeriums das Referat 24 (u. a. Brand- und Katastrophenschutz). Das Ministerium schrieb im Jahre 2014 „die Funktion der/des Stell-vertreterin/Vertreters der Leiterin der Abteilung 3 - (B 3 ThürBesO)“ intern aus. Die Ausschreibung richtete „sich an Beamtinnen und Beamte des Thüringer Innenministeriums (ohne Polizeivollzug), die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 innehaben“. Das Ministerium entschied, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Antragstellerin zu besetzen. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag eines anderen Bewerbers gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. Juni 2015 (Az.: 1 E 1315/14 We) statt, weil der Auswahlentscheidung des Ministeriums keine rechtsfehlerfrei eröffnete dienstliche Beurteilung des genannten Mitbewerbers zugrunde gelegen habe. Daraufhin brach das Ministerium das Auswahlverfahren ab. Die Antragstellerin hat diese Entscheidung zu keinem Zeitpunkt angefochten. Das Ministerium schrieb im Juni 2017 den Dienstposten „des/der stellvertretenden Leiters/Leiterin der Abteilung 3 - Kommunale Angelegenheiten - (B 3)“ erneut aus und verband dies mit dem Hinweis darauf, dass eine Planstelle der Wertigkeit B 3 zur Verfügung stehe. Die Ausschreibung richtete „sich an Bedienstete des TMIK (ohne AfV), die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehaben und über die Befähigung zum Richteramt verfügen“. In der Ausschreibung wurde ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Personalentwicklung beabsichtigt sei, „die stellvertretenden Abteilungsleiter/-innen in dieser Funktion zukünftig rollierend in verschiedenen Abteilungen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales einzusetzen“. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals der Befähigung zum Richteramt heißt es in der der Ausschreibung zugrunde liegenden ministeriellen Verfügung vom 8. Februar 2017: „Der Dienstposten umfasst neben einer Referatsleitung die Leitung der Abteilung im Vertretungsfall. … In der Abteilung werden fach- und rechtsaufsichtliche Zuständigkeiten (u.a. TLVwA, Wahrnehmung von Aufgaben der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, Rechtsaufsicht im Bereich der Kommunalfinanzen) wahrgenommen. Eine besondere Herausforderung liegt in der Zuständigkeit für große Teile der Gebietsreform und für Grundsatzangelegenheiten kommunaler Struktur- und Verwaltungsreformen in Thüringen. … Aufgrund der erheblichen Bedeutung muss der künftige Stelleninhaber in der Lage sein, diese komplexen und inhaltlich zu großen Teilen dynamischen Bereiche - insbesondere vor dem Hintergrund der Verwaltungs- und Gebietsreform - auch ohne größere Einarbeitungszeit kurzfristig abzudecken. Die überwiegende Mehrzahl der Referate in der Abteilung ist durch ausgewiesene juristische Fragestellungen und Schwerpunkte geprägt (bspw. Kommunales Verfassungs- und Wahlrecht, Kommunale Personalangelegenheiten, Kommunale Gemeinschaftsarbeit, Grundsatzangelegenheiten, aber auch Kommunales Finanzwesen und Kommunaler Finanzausgleich). Die Abteilung 3 betreut eine Vielzahl von Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsverordnungen und überprüft eine erhebliche Anzahl von Satzungen. Daneben spielen vor allem kommunalhaushaltsrechtliche Fragestellungen (Kommunaler Finanzausgleich, Kommunales Abgabenwesen, Vermögenswirtschaft der Kommunen) im Tagesgeschäft der Abteilung 3 eine erhebliche Rolle. Eigene hervorragende juristische Kenntnisse sowie eine hohe Auffassungsgabe, um komplexe, fachübergreifende Sachverhalte schnell zu erfassen, sind hierfür unabdingbar. Der Dienstposteninhaber soll daher über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt steht auch in Zusammenhang mit dem Vorhaben, die stellvertretenen Abteilungsleiter/-innen im Rahmen der Personalentwicklung (Verwendungsbreite) zukünftig stärker rollieren zu lassen und abwechselnd auch mit der Stellvertretung jeweils anderer Abteilungen des TMIK zu betrauen. Die Dienstposten der Stellvertreter in den anderen Abteilungen sind ebenfalls durch erhebliche juristische Fragestellungen geprägt.“ Auf die Stelle bewarben sich u. a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Durch Auswahlvermerk vom 5. Juni 2018, gebilligt durch den Minister am 22. Juni 2018, entschied das Ministerium, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern wurde die Antragstellerin von vornherein nicht berücksichtigt. Im Auswahlvermerk wird hierzu ausgeführt, die Antragstellerin scheide aus dem eigentlichen Auswahlverfahren aus, weil sie das Anforderungsprofil nicht erfülle, da sie als Meliorationsingenieurin nicht über die zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt verfüge. Durch Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte das Ministerium der Antragstellerin die Auswahlentscheidung mit. Hiergegen erhob sie am 9. Juli 2018 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihrem zugleich gestellten Eilantrag entsprechend hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Dezember 2018 dem Antrags-gegner im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Stelle zu ernennen, zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, und den Beigeladenen auch für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens vorläufig auf dem Beförderungsdienstposten zu verwenden. In den Beschlussgründen hat es u. a. ausgeführt: Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungs-anspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen verletze das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht der Antragstellerin auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13) sei die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Die Frage, ob Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten auf einem bestimmten Dienstposten zwingend erforderlich seien, liege nicht im Organisationsermessen des Dienstherrn, wenn nicht nur eine Dienstpostenvergabe vorgenommen werde, sondern damit eine Vorwirkung für die anschließende Beförderung verbunden sei. Ausnahmen hiervon seien danach nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienst-postens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend dargetan, dass diese Voraussetzungen ausnahmsweise im Falle des streitgegenständlichen Dienst-postens - insbesondere im Hinblick auf den hauptsächlichen Gegenstand der Aufgaben der betroffenen Referate bezüglich des in der Ausschreibung genannten Anforderungsmerkmals „Befähigung zum Richteramt“ erfüllt seien. Er habe nicht dargelegt, dass die Ausübung der Aufgaben auf dem beworbenen Dienstposten zwingend das Vorhandensein zweier juristischer Examina erfordere. Die Antragstellerin sei seit vielen Jahren auf Dienstposten innerhalb der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes tätig, sei mehrfach befördert und unter dem 30. September 2014 mit dem Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ beurteilt worden. Sie habe sogar die Tätigkeiten des ausgeschriebenen Dienst-postens über längere Zeit wahrgenommen und seit acht Jahren Aufgaben im Bereich des kommunalen Verfassungsrechts übertragen erhalten. Dass sie auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit in dem Referat über juristische Kenntnisse im Bereich des Kommunalrechts verfüge, werde nicht in Frage gestellt. Die zwingende Notwendigkeit juristischer Kenntnisse im Sinne eines Volljuristen in anderen Sachgebieten sei nicht plausibel gemacht worden. Etwas anderes folge nicht daraus, dass typischerweise die Angehörigen der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes über ein juristisches Studium verfügten. Die Antragstellerin sei als Hochschulabsolventin aus dem Gebiet der ehemaligen DDR (Meliorationsingenieurin) in die höhere nichttechnische Laufbahn übernommen worden. Denn sie sei ohne weiteren Zusatz zur Oberregierungsrätin ernannt worden, weshalb die Entscheidung über die Laufbahnbefähigung bindend sei. Jedenfalls sei die Auswahlentscheidung nicht damit begründet worden, dass die Antragstellerin die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfülle. Die Ausschreibung sei auch nicht auf Angehörige bestimmter Laufbahnen beschränkt worden. Auch die im Rahmen des Organisationsermessens getroffene Entscheidung, stellvertretende Abteilungsleiter zukünftig stärker rollieren zu lassen, trage die Auswahlentscheidung nicht. Dem ministeriellen Vermerk vom 8. Februar 2017 sei keine Organisationsentscheidung zu entnehmen, zukünftig Beförderungsstellen für stellvertretende Abteilungsleiter nur noch für Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bereitzustellen. Darin komme eher eine vage Absichtserklärung zum Ausdruck. Weiterhin sei nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Befähigung zum Richteramt für sämtliche stellvertretende Abteilungsleiterstellen nicht nur förderlich, sondern zwingend notwendig sei. Gegen den am 20. Dezember 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese durch am 14. Januar 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. II. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wendet, hat Erfolg und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ferner ist sie begründet. Denn mit seinen Darlegungen in der Beschwerde-begründung gelingt es dem Antragsgegner, die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November 2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben. Die für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen steht der Antragstellerin ein dafür erforderlicher Anordnungsanspruch nicht zu. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamten- rechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des um Rechtsschutz nachsuchenden Beamten rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG keine ausreichende Beachtung gefunden hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Durch die streitgegenständliche Auswahl-entscheidung des Antragsgegners ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt worden. Nach der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Besten-auslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungs-grundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ZBR 2013, 376, und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - ThürVBl. 2011, 245 m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - Juris, Rn. 18 f., m. w. N.). Bezugspunkt für die Auswahlentscheidung ist dabei das konkret angestrebte Amt. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. nur BVerfG, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei obliegt es grundsätzlich dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben als erforderlich ansieht. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 25 m. w. N.). Solche Vorgaben im Rahmen einer Stellenausschreibung bleiben für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 32 m. w. N.). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt allerdings den durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben gesetzten Schranken. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Besetzung eines Dienstpostens zugleich Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinne, sind schon bei der Dienstposten-vergabe die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dies gilt auch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils, mit dem der Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung gesteuert und eingeengt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - Juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 26 f.). Der Dienstherr hat daher in diesen Fällen bei der Bestimmung des Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen, nicht am Leistungs-grundsatz orientierten Gesichtspunkten leiten lassen. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - Juris, Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 27), die einen Abbruch desselben und die Einleitung eines neuen Verfahrens erforderlich macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 33). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandete Anforderung der Befähigung zum Richteramt eine Voraussetzung betrifft, die nicht allgemein auf das der Dienstpostenvergabe entsprechende Statusamt (Leitender Ministerialrat - als Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde - BesGr B 3 ThürBesO), sondern konkret auf den ausgeschriebenen Dienst-posten der stellvertretenden Abteilungsleiterin bezogen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf und Bezugspunkt dieser Entscheidung vielmehr das angestrebte Statusamt ist. Nicht vereinbar ist damit der Ausschluss eines Bewerbers mit der Begründung, er entspreche nicht den besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 28 ff.). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahn-bewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Juris, Rn. 26). Dienstposten-bezogene Ausnahmeanforderungen können im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gerechtfertigt sein und sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Darüber hinaus können sich auch aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens besondere Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrge-nommen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 34 ff., m. w. N.). Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Juris, Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Juris, Rn. 26). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche Auswahl-entscheidung nicht wegen des zugrunde gelegten Anforderungsprofils im Hinblick auf die geforderte Befähigung zum Richteramt als rechtswidrig. Nicht zu folgen ist der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe nicht dargetan, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend die Befähigung zum Richteramt erfordere. Wie auch die Beschwerde darlegt, weisen die vom Dienstposteninhaber wahrzunehmenden Hauptaufgaben eine besondere rechtliche Prägung dergestalt auf, dass es gerechtfertigt ist, sie nur einem Volljuristen zu übertragen. Die schon in der zugrunde liegenden Stellenausschreibung bezeichneten Aufgaben weisen in weitem Umfang spezifische rechtliche Bezüge auf. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die in der Abteilung 3 des Ministeriums angesiedelten „Kommunalen Angelegenheiten“ einen stark „verrechtlichten“ Bereich bilden. Dies trifft namentlich für die Sachgebiete Kommunalaufsicht, Kommunales Verfassungs- und Wahlrecht, Kommunale Personalangelegenheiten, Kommunale Gemeinschaftsarbeit, Kommunales Finanzwesen, Kommunaler Finanzausgleich, Kommunales Abgaben-wesen, Kommunale Vermögenswirtschaft sowie Grundsatzangelegenheiten zu. Schon in der der Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens zugrunde liegenden ministeriellen Verfügung vom 8. Februar 2017 wird verdeutlicht, dass insoweit auch die Begleitung einer Vielzahl von Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Satzungsgebungsverfahren zu den Kernaufgaben der Abteilung und deren (stellvertretender) Leitung gehört. Die vorgenannten Sachgebiete sind in einem nicht unerheblichen Umfang auch verfassungsrechtlich geprägt. Das gilt insbesondere für die Grundsatzangelegenheiten kommunaler Struktur- und Verwaltungsreformen und zeigt sich nicht zuletzt in den im Verlaufe der letzten Jahre beim Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängig gewordenen Streitigkeiten zu Fragen der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in Thüringen. Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner für eine erfolgreiche Wahrnehmung der dem Dienstposten zugeordneten Hauptaufgaben fundierte juristische Kenntnisse für erforderlich halten, über die nur ein Volljurist verfügt. Zwar mag für die Wahrnehmung der der Abteilung 3 des Ministeriums zugewiesenen Aufgaben nicht hinsichtlich aller Sachgebiete eine besondere juristische Vorbildung erforderlich sein. Für die Rechtfertigung des Anforderungsprofils ist es jedoch ausreichend, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Hauptaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens nach dem vom Dienstherrn gewählten Zuschnitt deutlich rechtlich geprägte Tätigkeiten umfasst, die über die bloße Anwendung und Umsetzung vorhandener gesetzlicher Regelungen - im Sinne rein administrativer Tätigkeit - hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 - Juris, Rn. 25). Dem Antragsgegner kann sein Anliegen, angesichts der auf juristische Kompetenzen zugeschnittenen Konzeption des ausgeschriebenen Dienstpostens den Bewerbern eine entsprechende Qualifikation im Rahmen des Anforderungsprofils abzuverlangen, keinesfalls im Hinblick auf die individuellen juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin abgesprochen werden. Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht darauf an, dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens tatsächlich wahrgenommen hat, ihr entsprechende Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung attestiert worden sind und sie inzwischen aufgrund ihrer über längere Zeit ausgeübten Tätigkeiten über besondere juristische Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Kommunalrechts verfügt (vgl. BU S. 6, 4. Absatz). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Tätigkeiten noch keine der Qualifikation einer Volljuristin entsprechende Befähigung tatsächlich erworben hat und ihr eine solche in der Beurteilung auch nicht bescheinigt wird. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit die auf dem Dienstposten konkret angefallenen Aufgaben erfolgreich bewältigte, bietet noch keine Gewähr dafür, dass sie auch Anforderungen anderer, neuerer Art, die mit der Wahrnehmung des Dienstpostens künftig verbunden sein könnten, wie eine Volljuristin hinreichend gewachsen sein wird. Der rechtlichen Beurteilung steht ferner nicht entgegen, dass die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten angefallenen Aufgaben tatsächlich über längere Zeit von einer Beamtin wahrgenommen wurden, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, und demgemäß der Antragsgegner in der dem früheren Auswahlverfahren zugrunde liegenden Stellenausschreibung im Jahre 2014 noch kein entsprechendes Anforderungsprofil formuliert hatte. Dem Dienstherrn ist es bereits grundsätzlich unbenommen, im Zuge der Neuausschreibung Merkmale in ein neues Anforderungsprofil aufzunehmen, die in der Vergangenheit von Bewerbern nicht verlangt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 - Juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2018 - OVG 10 S 72.17 - Juris, Rn. 26). Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die (stellvertretende) Leitung der Abteilung 3 des Ministeriums sich in der Folgezeit aufgrund einer größeren rechtlichen Komplexität der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vorhaben der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in Thüringen innerhalb der letzten Jahre verändert haben. Der Antragsgegner hat hierzu u. a. dargelegt, dass die sich auf dem Dienstposten des stellvertretenden Abteilungsleiters 3 zu erledigenden Aufgaben insbesondere aufgrund der im Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags geplanten Durchführung einer Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform dergestalt geändert haben, dass nunmehr vermehrt juristische Fragen zu lösen sind, die überdies Gegenstand verfassungsgerichtlicher Streitigkeiten werden können oder bereits wurden (vgl. nur ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 - betreffend die Nichtigkeit des Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016). Diese Erwägungen kommen auch in der der Aus-schreibung des Dienstpostens zugrunde liegenden Verfügung des Ministeriums vom 8. Februar 2017 sowie in seinem Auswahlvermerk vom 5. Juni 2018 zum Ausdruck, soweit es dort jeweils heißt, dass „eine besondere Herausforderung … in der Zuständigkeit für große Teile der Gebietsreform und für Grundsatzangelegenheiten kommunaler Struktur- und Verwaltungsreformen in Thüringen“ liege und „aufgrund der erheblichen Bedeutung … der künftige Stelleninhaber in der Lage sein , diese komplexen und inhaltlich zu großen Teilen dynamischen Bereiche - insbesondere vor dem Hintergrund der Verwaltungs- und Gebietsreform - auch ohne größere Einarbeitungszeit kurzfristig abzudecken“. Die weitergehende „Verrechtlichung“ der Aufgaben lässt es plausibel erscheinen, dass der Antragsgegner nunmehr für die Stelle der stellvertretenden Abteilungsleitung ein erweitertes Anforderungsprofil im Hinblick auf die Befähigung zum Richteramt fordert. Diese Erweiterung des Anforderungsprofils bietet damit auch keinen Anhaltspunkt für eine gewollte Manipulation des Bewerberfeldes, insbesondere im Sinne einer Ausgrenzung der Antragstellerin, die noch im früheren Bewerbungsverfahren ausgewählt worden war. Der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Antragsgegners haftet schließlich kein sonstiger Rechtsfehler an, der sich zu Lasten der Antragstellerin auswirken könnte. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Denn dieser hat weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).