OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 943/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.6B943.22.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Rechtsreferendarin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist.

Zur fehlenden Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Rechtsreferendarin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist. Zur fehlenden Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage 10 K 4879/22 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.6.2022, mit dem die Antragstellerin aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen worden ist (Entlassungsverfügung), wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Anordnung des Sofortvollzugs sei entgegen der Annahme der Antragstellerin ohne weiteres in formell rechtmäßiger Weise erfolgt. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergebe im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestünden. Die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, auf den die Entlassung der Antragstellerin aus dem Vorbereitungsdienst gestützt sei, begegne ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit handele es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Einstellungsbehörde weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zukomme. Die Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW müsse allerdings im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen dieses Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte Rechnung tragen. Nach der Intention des Gesetzgebers solle § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW sicherstellen, dass der Bewerber nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit würdig, d. h. auch charakterlich geeignet sei, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der ihm die Befähigung zum Richteramt verschaffe. Dies sei der Fall, wenn er bereits bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfülle, die die Erwartung begründeten, er werde dem Beruf eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildung gerecht werden können. Vor diesem Hintergrund fehle es an der von § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW vorausgesetzten Würdigkeit, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen solle, zum Vorwurf gemacht werde. § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW konkretisiere diesen Grundsatz dahingehend, dass ein schwerer Verstoß in diesem Sinne regelmäßig dann vorliege, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden sei. Nach diesen Maßstäben sei die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei derzeit der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unwürdig und damit aus demselben zu entlassen, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei am 31.1.2022 vom Amtsgericht P. wegen vorsätzlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung, die das Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW erfülle, begründe erhebliche Zweifel an der Würdigkeit der Antragstellerin, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, und bilde daher einen Entlassungsgrund. Eine Abkehr von der Regelvermutung sei auch vor dem Hintergrund der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers nicht anzunehmen. Das Gericht berücksichtige insoweit, dass es sich bei den von der Antragstellerin begangenen Straftaten nicht um solche handele, die dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen seien, und die vom Amtsgericht P. angenommene gute Sozialprognose. Es gehe aber davon aus, dass bei einer vorbestraften Bewerberin, die wegen vorsätzlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche auch in Zusammenhang mit dem sog. „Liebes-Trick“ oder „Love-Scam“ in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt worden sei und diese Taten auch noch als „einmaligen Ausrutscher“ bezeichne, obwohl gerade der sog. „Liebes-Trick“ die Geschädigten nicht nur finanziell, sondern auch emotional nachhaltig in besonderem Maße schädige, erhebliche Zweifel bestünden, dass sie es mit der Einhaltung der Rechtsordnung, deren Pflege sie während des Referendariats zum Teil eigenverantwortlich übernehmen solle, hinreichend genau nehme und insoweit die charakterlichen Voraussetzungen für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes erfülle. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung geltend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll neben der Information des Betroffenen - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf nur formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2021 - 6 B 1218/21 -, juris Rn. 5, und vom 19.10.2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38. Diesem Erfordernis wird hier genügt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer unzumutbaren Gefährdung öffentlicher Interessen begründet; der Verbleib der Antragstellerin im juristischen Vorbereitungsdienst während der Dauer des Hauptsacheverfahrens sei in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der und das Vertrauen in die Justiz nachhaltig zu erschüttern. Aus den Tatumständen und der Tatbegehung sei erkennbar, dass die Antragstellerin bewusst in mehreren verschiedenen Fällen die Rechtsordnung, deren Pflege sie während des Referendariats zum Teil eigenverantwortlich übernehmen solle, verletzt habe. Der verwirklichte Straftatbestand der Geldwäsche sei im Hinblick auf den Schutz der inländischen Rechtspflege hochgradig problematisch. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses zeige sich auch mit Blick darauf, dass die Antragstellerin im nächsten Monat mit der Ausbildung in der Staatsanwaltschaftsstation beginnen würde. Im Rahmen dieser Station seien die Verurteilung der Antragstellerin sowie die damit einhergehende Außenwirkung besonders bedenklich, da die Antragstellerin während der Ausbildung die Taten anderer Personen im Hinblick auf ein mögliches strafbares Verhalten beurteilen und im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes die Justiz nach außen vertreten müsse. Davon, dass „sich die Begründung in floskelhaften Ausführungen“ erschöpfe, kann nicht die Rede sein. Dass - wie die Antragstellerin weiter meint - diese Begründung sich nicht mit ihrem konkreten Einzelfall befasse, sondern nur „verallgemeinernd die Interessenlage in vergleichbaren Entlassungskonstellationen infolge strafrechtlicher Verurteilung“ aufzeige, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr lassen bereits die Nennung des von der Antragstellerin verwirklichten Straftatbestandes und die Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes erkennen, dass der Antragsgegner sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Der - von der Antragstellerin als „abstrakt“ beanstandete - Hinweis auf die Tatumstände bezieht sich erkennbar auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung auf den Seiten 1 f. der Entlassungsverfügung. Dass der Antragsgegner die Vorsatzform, die geständige Einlassung der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens, die vom Amtsgericht P. getroffene günstige Sozialprognose und die Tatbegehung „aus einem Liebesverhältnis heraus“ nicht abermals ausdrücklich genannt hat, trägt danach nicht den von der Antragstellerin gezogenen Schluss auf eine Verkennung oder Nichtberücksichtigung dieser Umstände. Mit dem Einwand, es sei nicht ersichtlich, wie es auf der Grundlage dieser Begründung zu einer Gefährdung kommen solle, zieht die Beschwerde die (materielle) Tragfähigkeit der Begründung in Zweifel, auf die es im Zusammenhang mit dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - wie oben ausgeführt - nicht ankommt. 2. Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit ihren Einwänden gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung durch. Die Annahme, dass die Antragstellerin nicht würdig im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW und aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen ist, hält auch vor dem Beschwerdevorbringen Stand. a) Die mit der Beschwerde angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Vorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW greifen - wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht durch. Die erfolgreiche Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist nicht nur Voraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst etwa als Richter (§ 5 Abs. 1 DRiG) oder Staatsanwalt, sondern auch für den Zugang zu anderen juristischen Berufen (vgl. § 4 Satz 1 BRAO). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 B 21.2793 -, juris Rn. 17 f. (zu § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO, wonach Bewerbern im Freistaat Bayern die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 111, und BVerwG, Beschluss vom 13.2.1979- 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 = BeckRS 1979, 31264470; vgl. auch Sächs. VerfGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Vf. 49-IV-21 HS -, juris Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG, und Thür. OVG, Beschluss vom 18.12.2020 - 2 EO 727/20 -, NVwZ-RR 2021, 493 = juris zu § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Möglichkeit, wegen Unwürdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW einem Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen bzw. einen Referendar zu entlassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2015 - 6 B 733/15 -, NWVBl. 2015, 467 = juris Rn. 22, zumal das Regelbeispiel einer Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW nicht ausschließt, ein im Einzelfall überwiegendes Gewicht der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit zu berücksichtigen. b) Der Einwand der Beschwerde, der Begriff der Unwürdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW dürfe „nicht korrespondierend mit demjenigen Begriff der ‚Unwürdigkeit‘ im Regelungsbereich betreffend die reglementierten juristischen Berufe ausgelegt werden“, geht ins Leere. Das Beschwerdevorbringen unter Ziff. 1 auf den Seiten 6 bis 9 der Beschwerdeschrift vom 12.8.2022 genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Ausführungen erschöpfen sich in einer Wiederholung der Seiten 6 bis 9 der Antragsschrift vom 5.7.2022 und lassen eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen. Der Einwand liegt zudem neben der Sache. Dass das Verwaltungsgericht den Begriff der Unwürdigkeit in diesem - von der Antragstellerin als „rechtsfehlerhaft“ gerügten - Sinne ausgelegt hat, ist weder mit der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil hervorgehoben, dass die Auslegung des Begriffs im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen des Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte Rechnung tragen muss. Nach der Gesetzesbegründung der Landesregierung, vgl. LT-Drs. 13/3197, S. 99, die das Verwaltungsgericht auszugsweise auf Seite 5 der Beschlussausfertigung wiedergegeben hat, muss ein Bewerber, der das Ausbildungsziel des Vorbereitungsdienstes, letztlich also die Befähigung zum Richteramt erreichen soll, bereits bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllen, die die Erwartung begründen, er werde dem Berufsbild des Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden können. Die überragende Bedeutung, die dem Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege zukommt, erfordere es, zur Ausbildung für die Pflege dieses Rechtsguts nur Personen zuzulassen, denen nicht selbst ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das sie pflegen sollen, zum Vorwurf gemacht wird. Diese Grundsätze, von denen in der Sache auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, werden durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW dahingehend konkretisiert, dass ein Bewerber in der Regel nicht würdig ist, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist. Damit lässt die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW - anders als die Beschwerde zu meinen scheint - eine Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (nur) unter anderen, engeren Voraussetzungen zu, als etwa § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO, wonach für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits ein „Verhalten“ genügt, das den Bewerber für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen lässt. Vgl. zur verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, NJW 2017, 3704 = juris Rn. 25. Danach erweist sich auch der Verdacht der Beschwerde, „das weitere Erfordernis der Würdigkeitsprüfung bei Ergreifung eines der typischen, reglementierten juristischen Berufsfeldern [sei] in seiner Anwendbarkeit und seiner Bedeutung erheblich begrenzt“, als unbegründet. c) Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, die einen „Ausnahmefall“ von dem Regelbeispiel der Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW nahelegen. Vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts P. im Urteil vom 31.1.2022 - 216 Ds (1100 Js 40195/20) 350/21 - die Antragstellerin sich in der Zeit vom 23.11.2018 bis zum 5.7.2019 in zehn Fällen der vorsätzlichen Geldwäsche strafbar gemacht hat, kann von einem „einmalige[n] Ausrutscher“ nicht mehr gesprochen werden. Eine solche Bewertung durch das Amtsgericht lässt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen. Dagegen hat das Amtsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch die persönliche Beziehung zu ihrem Ehemann an die Taten herangeführt worden war. Trotzdem hat das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet, die mit einem Jahr und sechs Monaten deutlich über das Mindestmaß des Regelbeispiels der Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW hinausgeht. Soweit die Beschwerde aus einem Vergleich mit dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.2.2016- 4 K 1153/15 -, juris, zugrundeliegenden Sachverhalt abzuleiten versucht, es habe sich (nur) um „die Fortführung eines einmal mit gewisser krimineller Energie begonnen Verhaltensmusters“ gehandelt, zeichnen die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ein anderes Bild. Danach hatte die Antragstellerin ein komplexes System erschaffen, um möglichst effizient und unentdeckt Geldmittel weiterleiten zu können. Zu diesem Zweck habe sie sieben verschiedene Konten unterhalten, darunter ein ausländisches Konto. Sie sei wissentlich und willentlich als Finanzagentin im Rahmen eines florierenden Geldwäschenetzwerkes tätig gewesen. Ihr sei eingeräumt worden, etwa 10 v. H der Gelder, die auf ihr Konto gelangten, für sich zu behalten. Durch die jeweiligen Taten habe sie sich eine fortdauernde Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang verschaffen wollen. Die eigene Bewertung der Antragstellerin, sie sei „gerade nicht ausschließlich eine gewiefte wegen vorsätzlicher gewerblicher Geldwäsche Verurteilte“, geht an diesen Feststellungen vorbei und lässt im Gegenteil vermuten, dass die Antragstellerin noch nicht volle Einsicht in das Unrecht ihrer Taten gewonnen hat. d) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Vorbereitungsdienst sei ermessensfehlerhaft. Zunächst muss der Antragsgegner sich ein (selbst-)widersprüchliches Verhalten nicht vorhalten lassen. Nachdem die Antragstellerin bei ihrer Bewerbung das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige gerichtliche Strafverfahren angegeben hatte, wusste der Antragsgegner zwar um den Verdacht einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Geldwäsche. Es ist aber nicht zu beanstanden, sondern trägt im Gegenteil Fürsorgegesichtspunkten Rechnung, dass er die Antragstellerin zunächst in den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat, um erst auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils- und damit auf gesicherter Erkenntnisbasis - über deren Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW zu entscheiden. Mit dem Einwand, der Antragsgegner könne als milderes Mittel „Beschränkungen des Ausbildungsinhaltes“ treffen und der Antragstellerin insbesondere die Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes untersagen („Vermeidung von Außenwirkung“), wendet sich die Beschwerde vergeblich gegen die Erforderlichkeit der Entlassung. Zum einen widerspräche eine solche Untersagung der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW, wonach Referendare, sobald der Ausbildungsstand und ihre Befähigung es erlauben, damit betraut werden sollen, in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten. Zu kurz greift der Einwand, dass es sich dabei nicht um eine „zwingende Voraussetzung“ bzw. „Regelleistung im engeren Sinne“ handelt. Das JAG NRW misst der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben - unter denen dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst die größte praktische Bedeutung zukommt - einen hohen Stellenwert bei (vgl. § 40 Abs. 1 JAG NRW). Der Antragsgegner ist nicht gehalten, bei der Ausbildung empfindliche Abstriche zu machen, um der Antragstellerin trotz ihrer Unwürdigkeit, für die sie bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat selbst Verantwortung trägt, die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - (sog. Kopftuch III-Beschluss), BVerfGE 153, 1 = juris, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. In Rede stand dort eine Gefahr für das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung allein durch das äußere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin, die das Tragen eines Kopftuchs als für sich religiös verpflichtendes Gebot empfunden hat. Dagegen bestand - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. a. a. O. Rn. 99) - gerade kein Grund, der dortigen Beschwerdeführerin auch die Fähigkeit zur Unparteilichkeit und Rechtstreue abzusprechen. Zum anderen lässt die Beschwerde außer Acht, dass zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben durch einen im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW unwürdigen Rechtsreferendar auch dort ein Riegel vorgeschoben ist, wo der Rechtsreferendar nicht nach außen in Erscheinung tritt, und noch eine Aufgabenwahrnehmung unter Aufsicht und Anleitung des Ausbilders auf Bedenken stößt. Die Beschwerde scheitert zuletzt auch mit ihren Einwänden gegen die Angemessenheit der Entlassung. Dass der Antragstellerin mit ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zunächst die Möglichkeit genommen wird, die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen und einen Beruf zu ergreifen, der die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, hat der Antragsgegner in seine Erwägungen ausdrücklich eingestellt. Die weitere Folge, dass die Antragstellerin das (hohe) Ansehen der zweiten juristischen Staatsprüfung „als jedenfalls alternative Qualifizierung“ auch bei Bewerbung um sonstige Berufe nicht zu ihrem Vorteil wird nutzen können, wiegt im Vergleich weniger schwer. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, in der freien Wirtschaft komme dem Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege bzw. einer Unwürdigkeit der Antragstellerin keine maßgebliche Bedeutung zu („gänzlich ohne Belang“), berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass mit dem (hohen) Ansehen, das die zweite juristische Staatsprüfung als berufliche Qualifizierung genießt, auch entsprechende Erwartungen an die Persönlichkeit eines Volljuristen einhergehen, die zu erfüllen die Antragstellerin derzeit nicht die Gewähr bietet. Dass die Antragstellerin sich für die Dauer der Tilgungsfrist bei erneuter Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ihre Verurteilung entgegenhalten lassen muss, ergibt sich ohne weiteres aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW. Dabei steht die Dauer der Tilgungsfrist in Anhängigkeit zur Höhe der Hauptstrafe (vgl. § 46 Abs. 1 BZRG), was der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient. Soweit die Beschwerde einwendet, der Antragstellerin werde dadurch „für nahezu zwei Jahrzehnte die Möglichkeit genommen, im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf im Studium erlernte Kenntnisse und Fähigkeiten zurückzugreifen“, beruht dies entsprechend den obigen Ausführungen für sich genommen allein auf der Schwere der Tat. Im Übrigen liegt allein in der Entlassung der Antragstellerin kein dauerhafter Ausschluss vom Vorbereitungsdienst. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch vor Tilgung ihrer Vorverurteilung in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden kann. e) Soweit die Beschwerde schließlich („hilfsweise“) das materielle besondere Vollziehungsinteresse in Abrede stellt, genügt das Vorbringen mit einer „Bezugnahme auf obige Ausführungen“ bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das besondere Vollziehungsinteresse liegt im Übrigen unzweifelhaft vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/ media/streitwertkatalog.pdf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).