Beschluss
2 EO 344/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1025.2EO344.22.00
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Leitsätze
1. Es stellt einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dar, wenn sich der Dienstherr entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.(Rn.48)
2. Auch wenn das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hat, ist der Dienstherr beim Abbruch keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen gelten, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden.(Rn.49)
3. Die gerichtliche Kontrolle ist regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmißbräuchlich darstellt.(Rn.49)
4. Ob ein Neuzuschnitt vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Funktionsbeschreibungen der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle und der neuen Stelle zu ermitteln(Rn.52)
.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Mai 2022 - 1 E 1215/21 We - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dar, wenn sich der Dienstherr entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.(Rn.48) 2. Auch wenn das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hat, ist der Dienstherr beim Abbruch keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen gelten, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden.(Rn.49) 3. Die gerichtliche Kontrolle ist regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmißbräuchlich darstellt.(Rn.49) 4. Ob ein Neuzuschnitt vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Funktionsbeschreibungen der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle und der neuen Stelle zu ermitteln(Rn.52) . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. Mai 2022 - 1 E 1215/21 We - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das Verfahren zur Besetzung der Professur „Immobilienwirtschaft und -management“ (BesGr W 3) an der Bauhaus-Universität Weimar fortzuführen. Im Dezember 2015 schrieb die Antragsgegnerin die Professur (W 3) „Immobilienwirtschaft und -management“ aus. Der Ausschreibungstext lautete unter anderem: „(…) Der/die zu Berufende muss in der Lage sein, die Themenfelder Immobilienportfoliomanagement, -analyse, -bewertung, -finanzierung, -und -investition sowie Immobilien-Projektentwicklung, Immobilien- und Facility Management in der Lehre möglichst umfassend abzudecken. Hervorragende didaktische Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lehre – auch in englischer Sprache – sind Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit an unserer Einrichtung. Dementsprechend ist die Lehre wichtiger Bestanteil des Bachelor- und Masterstudiengangs Management [Bau Immobilien Infrastruktur] und umfassend zudem wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenveranstaltungen im Zusammenwirken mit anderen Studiengängen der Universität und der Fakultät Bauingenieurwesen. Die Mitarbeit an der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Studiengänge wird erwartet. Der/Die zu Berufende muss weiterhin nachweislich in der Lage sein, auf dem Fachgebiet der Professur auf hohem, internationalem Niveau zu forschen. Die Qualifikation zur Generierung von Drittmitteln in der grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung wird ebenso erwartet wie die Bereitschaft, sich dazu aktiv an der interdisziplinären Zusammenarbeit in Forschergruppen an der Bauhaus-Universität Weimar und in der Fakultät Bauingenieurwesen sowie an Netzwerken mit externen Forschungseinrichtungen zu beteiligen. Weiterhin werden eine gute Vernetzung in einschlägigen wissenschaftlichen Netzwerken und in der Branche – bevorzugt vor dem Hintergrund einschlägiger, möglichst auch praktischer Erfahrung – sowie Engagement in der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses und in der akademischen Selbstverwaltung erwartet. Führungsqualitäten und organisatorisches Geschick sind weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit. Dem interdisziplinären Charakter der Professur Rechnung tragend sollte die/der zu Berufende neben einer fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Qualifikation vorzugsweise in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre und/oder Wirtschaftsingenieurwesen eine hohe Anschlussfähigkeit an ingenieurwissenschaftliche Aspekte eines nachhaltigen Immobilienmanagements, aufweisen. (…)“ Hierauf bewarb sich die Antragstellerin. Sie wurde für die zu besetzende Stelle ausgewählt und schloss mit der Antragsgegnerin eine Berufungsvereinbarung ab. Gegen diese Auswahlentscheidung suchte ein konkurrierender Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach, was dieses durch Beschluss vom 13. März 2018 (Az. 1 E 822/17 We) ablehnte. Im Beschwerdeverfahren untersagte der Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 26. Juni 2019 (Az. 2 EO 292/18), die Professur mit der Antragstellerin zu besetzen. Die Auswahlentscheidung sei insoweit als fehlerhaft anzusehen, als die Entscheidung auf einem Irrtum der Berufungskommission über den Status der Antragstellerin (erstmalige Berufung in ein Professorenamt) beruhe, der zwar erkannt, aber nicht in ordnungsgemäßer Weise korrigiert worden sei. Hierauf brach die Antragsgegnerin das Besetzungsverfahren ab und teilte dies der Antragstellerin unter dem 12. Februar 2020 mit. Das Präsidium habe in seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 den Abbruch des Berufungsverfahrens beschlossen. Es mache sich die von der Berufungskommission vorgetragenen Gründe zu eigen und stimme ihrer Empfehlung vom 18. Dezember 2019 sowie dem Fakultätsratsbeschluss vom 15. Januar 2020 zu. Hiergegen suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 23. Juli 2020 (Az. 1 E 335/20 We) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, das Besetzungsverfahren fortzusetzen. Die Antragsgegnerin habe keine Gründe für den Abbruch des Verfahrens dargelegt. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Professur neu zuschneiden oder entscheidend verändern wolle. Es existiere einzig und allein ein Schreiben von Prof. B... vom 20. Dezember 2019 an den Dekan der Fakultät Bauingenieurwesen, dass die „Forschungslücke“ im Bereich „Immobilienwirtschaft und -management“ kritisch neu zu bewerten sei. Es könne eine gezieltere Ausrichtung auf die Relevanz des Immobilienbereichs für Klein- und Mittelständische Unternehmen in Thüringen eine größere Bedeutung erlangen. Es müsse die Verlagerung möglicher Schwerpunkte diskutiert werden und er sei zuversichtlich, dass dadurch eine Neuausrichtung anstelle der bisherigen Professur erreicht werden könne. Diese Auffassung habe sich die Berufungskommission zu eigen gemacht und hieraus auf den Abbruch des Auswahlverfahrens geschlossen (Sitzung vom 18. Dezember 2019). Dem habe sich der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 15. Januar 2020 angeschlossen. Jedoch sei keine Entscheidung der zuständigen Gremien getroffen worden. Eine bloße Diskussion ersetze jedoch nicht einen Beschluss über die Änderung des Zuschnitts der Professur. Unter dem 16. Dezember 2020 beantragte die Fakultät Bauingenieurwesen bei dem Präsidenten die Umwidmung der Professur „Immobilienwirtschaft und -management“ in die Professur „Nachhaltige Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft“ (Bl. 34 Beiakte 1) unter Beifügung eines überarbeiteten Ausschreibungstextes (Bl. 48 f. Beiakte 1), in dem es unter anderem heißt: „(…) Die ausgeschriebene Professur ist dem BuiltEnvironment-Management-Institut („Bauhaus-Management-Institut‘) an der Fakultät Bauingenieurwesen zugeordnet und nimmt – gemeinsam mit anderen wirtschaftswissenschaftlich und ingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Professuren – eine wesentliche Rolle in der Lehre für den interdisziplinären Bachelor- und Masterstudiengang „Management [Bau Immobilien Infrastruktur]“ ein. Gesucht wird eine wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeit, die das Fachgebiet der Professur in Forschung und Lehre vertritt. In der Lehre hat die Professur wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen- und sektor-bezogene Veranstaltungen für den Management-Studiengang anzubieten. Ergänzend richten sich die Lehrveranstaltungen auch an Studierende insbesondere in den Studiengängen Umweltingenieurwissenschaften, Bauingenieurwesen und Urbanistik. Hervorragende didaktische Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lehre sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit an unserer Einrichtung. Die Fähigkeit und die Bereitschaft zum Angebot von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache werden erwartet. Die Mitarbeit an der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Studiengänge (insbesondere des Management-Studiengangs) wird vorausgesetzt. In der Forschung kommt der Professur die Aufgabe zu, in Wirtschaft und Gesellschaft relevante strategische Themen (u.a. zu Fragen der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit) in der Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft zu adressieren. Dabei sollte auf ökonomische Theoriegebiete zurückgegriffen werden, die eine besondere Bedeutung in der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung im Management-Studium und in der Forschung des Instituts aufweisen (technisch-ökonomische Analysen und Nachhaltigkeitsforschung, Umweltökonomik, strategisches Management, Organisationstheorie, Industrie- und Institutionenökonomik). Forschungsschwerpunkte sind beispielsweise denkbar in folgenden Bereichen: Einzel- und gesamtwirtschaftliche Aspekte der Transformation des Bau-, Immobilien- und Infrastruktursektors in Richtung Klimaneutralität Nachhaltige Investitionsstrategien im Bau-, Immobilien- und Infrastruktursektor aus einzel- und gesamtwirtschaftlicher Sicht Management von Unternehmen und Verwaltungen in der Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft - Investitions- und Finanzierungsstrategien in Bau-, Immobilien- und Infrastrukturunternehmen Öffentliche, gemeinwirtschaftliche, genossenschaftliche, kommunale Unternehmen im Immobilien- und im Infrastruktursektor - Organisations-, Eigentums- und Finanzierungsfragen im Immobilien- und im Infrastruktursektor, Fragen der Gestaltung des Miet-/Regulierungsrechts Fragen der Integration von Stadtplanung, Immobilien- und Infrastruktursystemkonzeption Ökonomische Aspekte der Raum-, Stadt-, Quartiers-, Bau- und Infrastruktur-Planung und deren Zusammenspiel mit ingenieurwissenschaftlichen und planerischen Fragen Themen der Management-Forschung (u. a. Digitalisierung und Unternehmenssteuerung, Unternehmensgründungen) Es wird erwartet, dass Bewerber/innen aufzeigen, welche Erfahrungen sie bereits aufweisen, welche Forschungsschwerpunkte sie etablieren wollen und wie sich diese in das Profil der Fakultät und der Universität (u. a. Institut für Europäische Urbanistik an der Fakultät Architektur und Urbanistik)] einfügen. Die/der zu Berufende muss nachweislich in der Lage sein, im Bereich ihrer/seiner Forschungsschwerpunkte auf hohem und international konkurrenzfähigem Niveau zu forschen. Die Qualifikation zur Generierung von Drittmitteln in der grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung wird ebenso erwartet wie die Bereitschaft, sich aktiv an der interdisziplinären Zusammenarbeit in Forschergruppen in der Fakultät Bauingenieurwesen und in der Bauhaus-Universität Weimar sowie in Netzwerken mit externen Forschungseinrichtungen zu beteiligen. Erfahrungen in der interdisziplinären Forschung sowie der Forschung mit komplementären Forschungspartnern sind von Vorteil. (...)“ Zur Begründung wurde in dem Antrag der Fakultät ausgeführt, dem Antrag liege die fakultätsweite stärkere Fokussierung auf die Themen Nachhaltigkeit und Klimaneutralität zugrunde. Die Fakultät beabsichtige, in der Lehre und Forschung dem Thema Nachhaltigkeit sowie der Transformation der Sektoren Bau, Immobilien und Infrastruktur in Richtung Klimaneutralität eine besondere Bedeutung zuzuweisen. Für integrierte Entscheidungen sei auch eine sektorenübergreifende Sichtweise unabdingbare Voraussetzung. Für die Analyse dieser (Zukunfts-)Themen sei die Professur „Nachhaltige Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft“ in hervorragender Weise geeignet. Die vorgesehene Neuausrichtung fördere auch die verstärkte Beantragung von Forschungsvorhaben, in denen Professuren der verschiedenen Fakultätsinstitute zusammengeführt würden, um das Thema Klimaneutralität in den Bereichen Bau, Immobilien und Infrastruktur gemeinsam aus verschiedenen Perspektiven und interdisziplinär zu beleuchten. Im Kontext dieser Themen spiele die Professur eine Schlüsselrolle, weshalb sowohl die Denomination als auch die inhaltlichen Schwerpunkte überarbeitet worden seien. Der Fakultätsrat stimmte in seiner 12. Sitzung vom 13. Januar 2021 dem Ausschreibungstext zu (Beschluss 01/21, Bl. 32 Beiakte 1). Ferner heißt es in dem Sitzungsprotokoll: „Die Zustimmung des Fakultätsrates zum vorliegenden Ausschreibungstext würde die Beendigung des Verfahrens W3-„Immobilienwirtschaft und -management“ einleiten, da kein weiterer Professurenaufwuchs im Institut vorgesehen ist. Die Anwesenden sind sich einig, dass alle Professuren der Fakultät für sich beanspruchen, im Sinne der Nachhaltigkeit zu lehren und zu forschen, trotzdem soll gerade durch die sektorübergreifende Ausrichtung der Professur dieser Aspekt bereits in der Denomination besonders unterstrichen werden.“ Sodann wurde in der 15. Präsidiumssitzung am 14. April 2021 die Neuausschreibung beschlossen (Bl. 30 Beiakte 2). Ferner könne die Ausschreibung erst erfolgen, wenn das bisherige Verfahren beendet worden sei. In der 16. Sitzung des Fakultätsrates vom 9. Juni 2021 (Bl. 29 Beiakte 1) sowie der 19. Sitzung des Senats vom 7. Juli 2021 wurde sodann jeweils die inhaltliche Ausrichtung der Professur erörtert: Im Sitzungsprotokoll zur 19. Sitzung des Senats vom 7. Juli 2021 heißt es dazu (Bl. 27 Beiakte 1): „Prof. B..., Vorsitzender der Berufungskommission, erläutert die Ausrichtung der Professur und deren Verortung im Themenfeld Nachhaltigkeit und Klimaneutralität (u. a. Herausforderungen im Immobiliensektor, Brücken zur Fakultät A&U). Es wird deutlich, dass die Ausrichtung der Professur hochaktuell ist und durch die notwendigen Transformationen in der Bau- und Immobilienbranche gleichzeitig langfristig angelegt ist.“ In der 17. Sitzung des Fakultätsrates vom 14. Juli 2021 war dies erneuter Beratungsgegenstand; in der Sitzungsniederschrift (Bl. 26 Beiakte 1) wird ausgeführt: „Die Umwidmung der Professur W3-„Immobilienwirtschaft und -management“ in W3-„Nachhaltige Bau, -Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft“ wurde mit Antrag vom 16.12.2020 eingeleitet. Dem liegt eine fakultätsweite fachliche Fokussierung auf die Themen Nachhaltigkeit und Klimaneutralität zugrunde sowie die Transformation der Sektoren Bau, Immobilien und Infrastruktur hin zur Klimaneutralität mit dem Ziel einer verstärkten Integration von Nachhaltigkeitsthemen in Forschung und Lehre. Diese neue Schwerpunktsetzung wird durch den Neuzuschnitt der Professur, die eine sektorenübergreifende Sichtweise fördert, unterstützt und durch die beabsichtigte Neuausschreibung umgesetzt. Hierzu gab es bereits einen intensiven Austausch, gerade auch im Fakultätsrat (Beschlüsse des Fakultätsrats vom 13. Januar 2021 sowie 09. Juni 2021). Das Präsidium hat letztlich mit Beschluss vom 14.04.2021 der Ausschreibung als W3-Professur zugestimmt.“ Sodann beschloss der Fakultätsrat, das Berufungsverfahren W3-„Immobilienwirtschaft und -management“ abzubrechen. In der 29. Präsidiumssitzung vom 28. Juli 2021 wurde schließlich durch das Präsidium der Universität beschlossen, dem Votum des Fakultätsrates zu folgen und das Berufungsverfahren abzubrechen (Bl. 25 Beiakte 1). Der Abbruch des Berufungsverfahrens wurde der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29. Juli 2021 unter Verweis auf die Präsidiumssitzung vom 28. Juli 2021 mitgeteilt (Bl. 21 Beiakte 1). Hinsichtlich der Abbruchgründe wurde auf den Beschluss des Fakultätsrates vom 14. Juli 2021 verwiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 30. August 2021 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren nachgesucht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu verpflichten. Die Unzulässigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens ergebe sich bereits aus dem vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 (Az. 1 E 335/20 We). Ein Mangel, welcher im Auswahlverfahren behoben werden könne, rechtfertige den Abbruch nicht. Ferner sei eine hinreichende Begründung für den Abbruch den Akten nicht zu entnehmen. Die angeführte Begründung der „Nachhaltigkeit“ und „Transformation“ sei inhaltsleer; eine Umwidmung sei nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere hätten die Hochschullehrer ausdrücklich darauf hingewiesen, im Sinne der Nachhaltigkeit zu lehren und zu forschen. Es sei ferner ausgeführt worden, Nachhaltigkeitsthemen verstärkt in die Lehre im Studiengang Management (Bau Immobilieninfrastruktur) zu integrieren. Aus dem Modulhandbuch ergebe sich, dass Nachhaltigkeitsthemen lediglich in einer einzigen Veranstaltung (Grundvorlesung BWL) als zusätzlicher Inhalt aufgenommen worden seien. Es bestünde der Eindruck, dass lediglich eine Umbenennung der Professur allein zu dem Zweck erfolgt sei, das Auswahlverfahren abzubrechen. Die von der Antragsgegnerin gewünschten Nachhaltigkeitsthemen sowie ein sektorenübergreifender, ganzheitlicher Ansatz werde bereits vollumfänglich von der Antragstellerin abgedeckt und könne bereits mit der Fortsetzung des Verfahrens erreicht werden. Sie habe bereits in der Vergangenheit Nachhaltigkeitsthemen umfassend behandelt. In der ersten Ausschreibung im Jahr 2013 (W3-Professur „Immobilienökonomie“) finde sich bereits die Passage, dass dem interdisziplinären Charakter der Professur Rechnung getragen werden und diese auch Aspekte nachhaltigen Immobilienmanagements aufweisen solle. Auch habe die Antragstellerin in ihrer Bewerbung ausgeführt, dass sie sich in Forschung und Lehre mit Themen der nachhaltigen Immobilienwirtschaft, zukunftsfähigem Wohnen und Arbeiten sowie dem ganzheitlichen Management von Immobilien, Immobilienunternehmen und Dienstleistungen befasse. Im Rahmen des diesbezüglichen Berufungsvortrages im Jahr 2014 sei seitens der Antragsgegnerin als Thema der Lehrvorträge „nachhaltiges Immobilienmanagement“ vorgegeben worden. Auch habe die Antragstellerin in ihrem Lehr- und Forschungskonzept unter anderem „Nachhaltige Unternehmensführung in der Bau-/Immobilienwirtschaft“ angeboten sowie dies auch weiter dargelegt. Der Ausschreibungstext für die Ausschreibung des Jahres 2015 enthalte bereits die Anforderung einer hohen Anschlussfähigkeit an ingenieurwissenschaftliche Aspekte eines nachhaltigen Immobilienmanagements. Im Rahmen dieser Bewerbung habe die Antragstellerin erneut ihre Kompetenz im nachhaltigen strategischen Management von Immobilien- und Immobiliendienstleistungen angeführt und dies durch verschiedene Veröffentlichungen belegt. Ebenso weise das von der Antragstellerin im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegte Konzept einen starken Nachhaltigkeitsbezug auf. In dem unter dem 27. Juni 2017 veröffentlichten Strategiepapier des Instituts seien als Forschungsschwerpunkte der Professur Managementausrichtung sowie Managementverständnis in den Querschnittsthemen im Immobilienkontext, insbesondere auf immobilienbetrieblichen sowie objekt- und quartierbezogenen Fragestellungen sowie im professur-, fakultäts- und hochschulübergreifenden Kontext angeführt worden. Aus diesem ergebe sich auch eine Flexibilisierung von Schwerpunkten zwischen den Professuren, sodass es auch deshalb keines Neuzuschnitts bedürfe. Die im Wintersemester 2017/2018 durch die Antragstellerin gehaltene Vorlesung „Einführung in die BWL“ habe durch sie ebenfalls eine verstärkte Ausrichtung auf Nachhaltigkeit erhalten. Die Antragstellerin decke die im neu gefassten Ausschreibungstext aufgestellten Anforderungen vollumfänglich ab, was ebenfalls den Eindruck verstärke, dass die Antragsgegnerin lediglich eine Namensänderung ohne inhaltliche Neuausrichtung vorgenommen habe. Bereits die Stellenausschreibung im Jahr 2015 und die Bewerberauswahl im Jahr 2016 hätten die strategische Weiterentwicklung der Fakultät berücksichtigt. Ausweislich der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 22. Februar 2016 seien der „Abschluss eines interdisziplinären Studienprogramms“, „hohe Anschlussfähigkeit an ingenieurwissenschaftliche Aspekte eines nachhaltigen Immobilienmanagements“ sowie die Themenfelder „Immobilienprojektentwicklung, Immobilien- und Facilitymanagement“ als Top-Soll-Kriterien gelistet worden. Gleichsam seien ausweislich des dritten Protokolls der Berufungskommission Gutachter ausgewählt worden, die interdisziplinäre Lehrstühle bekleideten. Die Lehrprobe habe zum Thema „Schnittstellen Aufgaben zwischen Ökonom und Ingenieur in der Projektentwicklung am Beispiel einer ausgewählten Immobilienart-/Typologie“ erfolgen sollen. Fünf der sechs Vortragsthemen hätten sich mit Umwelt- bzw. Klimathemen befasst. Eine fakultätsinterne sowie fakultätsübergreifende Zusammenarbeit ergebe sich auch aus dem Protokoll der 4. Sitzung des Fakultätsrates vom 24. August 2016. Gleiches gelte für die Anforderung, in Wirtschaft und Gesellschaft relevant strategische Themen zu adressieren (Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 21. Juni 2016). Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung zum Abbruch erschöpfe sich in allgemeinen Formulierungen; eine tatsächliche Neuorganisation sei nicht erkennbar. Die Studiengänge „Management [Bau Immobilien Infrastruktur]“, welche durch die ausgeschriebene Stelle mit abzudecken seien, seien durch die Antragsgegnerin erst im Jahr 2019 reakkreditiert worden. Die Akkreditierung gelte bis zum Jahr 2026. Hierdurch sei bereits eine inhaltliche Festlegung getroffen worden. Andernfalls werde eine Neuakkreditierung erforderlich, die aber nicht durchgeführt worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass betriebswirtschaftliche Veranstaltungen nunmehr verstärkt durch die Professur „Entrepreneurship und Technologietransfer“ abgedeckt werden sollten, verkenne dies, dass es bei dieser lediglich um eine Juniorprofessur mit Lehrverpflichtungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden handele. Auch ein detaillierter inhaltlicher Vergleich der Ausschreibungstexte offenbare, dass beide Ausschreibungen fachlich-inhaltlich identisch seien. Schließlich sei der Abbruch auch rechtsmissbräuchlich. Bereits bevor seitens des Gerichts ein Fehler festgestellt worden sei, habe die Antragsgegnerin versucht, die Antragstellerin aus ihrer Vertretungsprofessur zu „vertreiben“. Die Antragsgegnerin habe behauptet, ihr seien im Rahmen der Vertretungsprofessur Defizite aufgefallen, sodass eine Änderung der Berufungsvereinbarung erforderlich werde. Der fehlende Wille der Antragsgegnerin zeige sich auch darin, dass die Vertretungsprofessur nicht verlängert worden sei, obgleich zuvor seitens der Antragsgegnerin die dringende Notwendigkeit der Professur betont worden sei. Die Antragsgegnerin habe keinen Versuch unternommen, die gerichtlicherseits festgestellten Fehler zu heilen, obgleich dies möglich gewesen wäre. Vielmehr versuche sich die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise von der getroffenen Berufungsvereinbarung zu lösen. Die Antragstellerin habe jedoch einen Anspruch auf Übertragung der Professur. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 25. Mai 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens. Der Dienstherr habe beim Abbruch eines Auswahlverfahrens ein weites Organisationsermessen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens missbräuchlich sei und allein den Zweck verfolge, die Antragstellerin als Mitbewerberin gezielt und willkürlich auszuschalten. Die formalen Voraussetzungen für die Dokumentation des Abbruchs seien erfüllt. Anders als im vorangegangenen Verfahren 1 E 335/20 We sei erkennbar eine Umwidmung der Professur erfolgt. Dies spiegele sich in der Bezeichnung als auch der inhaltlichen Beschreibung im Ausschreibungstext wider. Die Ausschreibung bilde das zentrale Moment der organisatorischen Neuausrichtung. Die übrigen von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte beträfen nur Detailfragen. Diese hätten daher keine hohe Indizwirkung für einen von der Antragstellerin behaupteten Willkürcharakter der Abbruchentscheidung. Insbesondere liege die Änderung von Studienschwerpunkten im Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Ebenso könne offenbleiben, ob sich bereits aus der Wahl der Vorträge im Bewerbungsverfahren eine stärkere Fokussierung auf Nachhaltigkeitsthemen ergebe, denn dies stünde einer Denomination und dem umfassend geäußerten Willen der Hochschulgremien nicht entgegen. Im Übrigen sei eine stärkere Fokussierung auf Themen der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit im Hinblick auf die allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in den Bereichen Umwelt und Klimawandel keineswegs unplausibel. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die bisherigen privat- und betriebswirtschaftlichen Aspekte nunmehr in der Professur „Entrepreneurship und Technologietransfer“ verorte. Diese Ausrichtung liege im Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachweisbar, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen vornehmlich zu dem Zweck erfolgten, die Antragstellerin aus dem Bewerberkreis fernzuhalten. Den von der Antragsgegnerin im Jahr 2019 geäußerten Defiziten lägen Beschwerden aus der Studentenschaft zugrunde. Konsequenz sei gewesen, dass die Antragstellerin nach der Vorstellung der Antragsgegnerin Fortbildungsveranstaltungen besuchen sollte und dass zunächst ein befristetes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zum Zwecke der Bewährung begründet werden sollte. Es bestünden keine Hinweise, dass die Antragsgegnerin mit derartigem Aufwand eine Neuausrichtung der Professur betreibe, nur um die Antragstellerin auszuschließen, da im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer Professur auf Zeit im Sinne des § 86 ThürHG bestehe. Soweit die Antragstellerin geltend mache, man habe bereits zu Beginn des Jahres 2019 gegenüber potentiellen Doktoranden geäußert, dass die Besetzung der Professur ungewiss sei, so stehe dies im zeitlichen Zusammenhang mit dem zu dieser Zeit noch anhängigen Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht. Schließlich sei es auch unerheblich, ob das Profil der Antragstellerin die in der beabsichtigten Neuausschreibung formulierten Anforderungen abdecke. Sie sei nicht gehindert, sich hierauf zu bewerben. Gegen den am 2. Juni 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15. Juni 2022 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 begründet. Sie macht geltend, die Ausschreibung der „umgewidmeten“ Professur entspreche im Kern der Ausrichtung ihres Berufungsstrategiepapiers. Grund für den Abbruch sei nicht eine Profilveränderung der Professur. Eine solche sei so gut wie nicht möglich. Der Abbruch verfolge allein das Ziel, die Fortführung des bisherigen Verfahrens und die damit einhergehende unweigerliche Ernennung der Antragstellerin zu verhindern. Im vorliegenden Falle verfolge der Abbruch das rechtswidrige Ziel, einen unerwünschten Kandidaten - die Antragstellerin sei dem neuen Präsidenten der Hochschule nicht mehr genehm gewesen - aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand der Antragsgegnerin abstelle, sei dies rein spekulativ. Den in den entsprechenden Gremien formulierten Anträgen liege lediglich die plakative Behauptung zugrunde, dass eine Neuausrichtung erfolgen solle. Das Verwaltungsgericht verkenne den Gesamtkontext und die Indizien des bisherigen Verfahrensverlaufes. Der im Beschluss des Senats vom 26. Juni 2019 (Az. 2 EO 292/18) festgestellte Formfehler hätte ohne Weiteres korrigiert werden können, was die Auswahl der Antragstellerin zur Folge gehabt hätte. Auch zeige der erste (fehlgeschlagene) Abbruchversuch, dass kein sachlicher Grund für den Abbruch vorliege. Hieraus folge zugleich, dass im vorliegenden Verfahren erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht der Antragsgegnerin zu stellen seien. Soweit das Verwaltungsgericht auf zwischenzeitlich veränderte gesellschaftliche und politische Entwicklungen abstelle, verkenne es, dass diese Entwicklungen in der Wissenschaft keine Rolle spielten, da sich die Wissenschaft diesen Themen bereits seit Jahrzehnten angenommen habe. Dies belege, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Neuausrichtung lediglich vorgeschoben sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei den von der Antragstellerin angesprochenen Aspekten nicht lediglich um Detailfragen handele und es sich bei ihrer Person um eine anerkannte Expertin zu Nachhaltigkeitsthemen handele. Hinsichtlich der Berufungsvorträge sei die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragstellerin, dass diese sich im Wesentlichen auf Nachhaltigkeitsthemen bezogen hätten, nicht entgegengetreten. Die Themenauswahl zeige, dass die Professur bereits mit ihrer ursprünglichen Ausschreibung eine entsprechende Ausrichtung gehabt habe. Soweit das Verwaltungsgericht noch auf die Professur „Entrepreneurship und Technologietransfer“ abstelle, die privat- und betriebswirtschaftliche Aspekte abdecken solle, bleibe unberücksichtigt, dass es sich lediglich um eine Juniorprofessur mit lediglich vier Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung handele, die bereits ein derart breites Feld abzudecken habe, dass für weitere Lehrverpflichtungen kein Raum bleibe. Auch die „umgewidmete“ Professur müsse wirtschaftswissenschaftliche Aspekte zwangsläufig ebenfalls berücksichtigen. Eine „Entwicklung“ oder Neuausrichtung der Professur sei bereits aufgrund ihres ursprünglichen Inhalts, einschließlich Nachhaltigkeit und Interdisziplinarität, nicht notwendig. Diese Themen seien bereits sowohl Bestandteil der Auswahlkriterien bei der Bewerberauswahl als auch Inhalt der Berufungsvereinbarung, des Berufungs-Strategiepapiers, der Curricula, Mittel- sowie Mitarbeiterstellenvergaben gewesen. Aufgrund der Reakkreditierung sei es der Antragsgegnerin auch verwehrt, von den bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen abzuweichen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die geänderte Wortwahl im Ausschreibungstext abgestellt. Eine inhaltliche Prüfung sei hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie im Beschwerdeverfahren vertieft hat. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2022 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für die Professur „Immobilienwirtschaft und -management“ fortzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Abbruch sei rechtmäßig. Die wesentlichen Abbruchgründe seien schriftlich dokumentiert und der Antragstellerin mitgeteilt worden. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Prüfung beschränkt, ob der Abbruch willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Im vorangegangenen Verfahren sei der Abbruch an formalen Gründen gescheitert. Rechtsmissbrauch oder Willkür ergebe sich aus der Begründung des Beschlusses hingegen nicht. Im neuerlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Neuausrichtung aufgrund der allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen im Bereich Umwelt und Klimawandel erfolgt sei. Diese Entwicklungen hätten nicht dazu geführt, dass sich die Professur in der Vergangenheit gleichsam „mitentwickelt“ habe. Es stehe im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, wie eine Professur konkret ausgestaltet werden solle. Allein durch eine klare Eingrenzung und Festlegung der Professuren könne das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung unangetastet bleiben. Der Vergleich der bisherigen sowie der neuen Stellenausschreibung zeige, dass eine Neuausrichtung erfolgt sei. Auch lasse die Übertragung betriebswissenschaftlicher Aspekte auf die Professur „Entrepreneurship und Technologietransfer“ keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Abbruchentscheidung erkennen. Diese Tenure-Track-Professur (W 1 mit Tenure-Track nach W 3) wirke bereits in ihrer ersten Phase in relevantem Umfang an der betriebswirtschaftlichen Grundlagenlehre mit. Es sei beabsichtigt, dass diese unter anderem das Pflichtmodul „Einführung in die BWL“ sowie Pflichtlehrangebote zu Investitions- und Finanzierungsthemen übernehme. Bereits hieraus ergebe sich, dass das betriebswirtschaftliche Lehrangebot im Studiengang Management (Bau Immobilien Infrastruktur) inzwischen deutlich reduziert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (drei Ordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt worden wäre und das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Der Abbruch des Berufungsverfahrens ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Hierfür ist erforderlich, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren gegebenenfalls geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Bewerber jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 28; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3/20 - Juris, Rn. 13). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin wurde unter dem 29. Juli 2021 über den Abbruch des Verfahrens informiert. Die Abbruchmitteilung verweist hinsichtlich der Abbruchgründe auf den Beschluss des Fakultätsrates vom 14. Juli 2021. Dieser dokumentiert die Gründe für den Abbruch hinreichend (neue Schwerpunktsetzung durch Neuzuschnitt und fakultätsweite fachliche Fokussierung auf die Themen Nachhaltigkeit und Klimaneutralität sowie die Transformation der Sektoren Bau, Immobilien und Infrastruktur hin zur Klimaneutralität mit dem Ziel einer verstärkten Integration von Nachhaltigkeitsthemen in Forschung und Lehre). Der Abbruch des Berufungsverfahrens ist auch materiell rechtmäßig. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Hierbei hat er ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen. Dieses Ermessen ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 - Juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - Juris, Rn. 26). Der Dienstherr ist einerseits berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden, beispielsweise wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 17). Andererseits kann sich ein sachlicher Grund auch aus seiner Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt ergeben. So kann er insbesondere das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, überhaupt nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich - wie vorliegend - entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 16; Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2021 - 2 EO 715/20 - Juris, Rn. 25). Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr (in ihrem bisherigen Zuschnitt) besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen gelten, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob sich diese Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 - Juris, Rn. 17). Subjektive Rechte eines Bewerbers gegen den neuen Zuschnitt einer Stelle bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Stellenzuschnitt dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Juris, Rn. 26). Die Möglichkeit, Rechtsschutz zu gewähren, besteht jedoch dann, wenn tatsächlich kein neuer Dienstposten geschaffen wird, sondern weiterhin der bisherige vergeben werden soll. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Funktionsbeschreibungen der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle und der neuen Stelle zu ermitteln. Hierbei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt der Funktionsbeschreibung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Juris, Rn. 27 ff.). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 32; vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - Juris, Rn. 46). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer darüber hinausgehenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Juris, Rn. 7). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 49; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7/14 - Juris, Rn. 8; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2021 - 2 EO 715/20 - Juris, Rn. 30). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung sowie Inhalt der jeweiligen Ausschreibungstexte miteinander zu vergleichen, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass eine erkennbare Umwidmung der Professur erfolgt ist. Bereits in der Bezeichnung der Professur offenbaren sich mit dem Zusatz „nachhaltige“ sowie dem hinzugekommenen Bereich „Infrastrukturwirtschaft“ augenscheinliche Unterschiede in der thematischen Schwerpunktsetzung. Auch der weiteren Beschreibung lässt sich - im Unterschied zur vormaligen Stellenbeschreibung - eine deutliche Fokussierung auf Nachhaltigkeitsaspekte entnehmen. Es wird ausgeführt, dass der Professur unter anderem die Aufgabe zukomme, in Wirtschaft und Gesellschaft relevante strategische Themen - ausdrücklich zu Fragen der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit - in der Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwirtschaft zu adressieren. Bestandteil sind ausdrücklich (auch) Nachhaltigkeitsforschung sowie Umweltökonomik. Außerdem werden in den beispielhaft aufgeführten Forschungsschwerpunkten die Transformation des Bau-, Immobilien- und Infrastruktursektors in Richtung Klimaneutralität sowie nachhaltige Investitionsstrategien ausdrücklich benannt. Diese Elemente sind im ursprünglichen Ausschreibungstext nicht enthalten. Dort findet sich lediglich der Passus, dass die bzw. der zu Berufende auch eine „hohe Anschlussfähigkeit an ingenieurwissenschaftliche Aspekte eines nachhaltigen Immobilienmanagements aufweisen“ müsse und dass die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit erwartet werde. Diese vormaligen Formulierungen haben quantitativ und qualitativ nicht dieselbe Bedeutung und nicht dasselbe Gewicht wie die Beschreibung der Aufgabenschwerpunkte in dem neuen Ausschreibungstext. Dem objektiven Erklärungsgehalt der neuen Stellenbeschreibung lassen sich damit erhebliche Unterschiede im thematischen Zuschnitt der Professur entnehmen. Der Schwerpunkt der Professur hat sich erkennbar von wirtschaftswissenschaftlichen Aspekten in Richtung Ökologie, Nachhaltigkeit und Klimaneutralität verschoben. Die Antragstellerin vermag hiergegen auch nicht mit Erfolg einzuwenden, dass mit dieser veränderten Beschreibung gleichwohl keine inhaltlichen Veränderungen einhergingen, weil die nunmehr ausdrücklich formulierten Themenschwerpunkte durch sie bereits im Rahmen der im Jahre 2015 ausgeschriebenen Professur ohne Weiteres abgedeckt werden könnten und sollten. Das beschriebene weite Organisationsermessen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 - Juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - Juris, Rn. 26), das grundsätzlich jedem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationgewalt zusteht, wird im Fall der Antragsgegnerin zusätzlich durch die Freiheit von Wissenschaft und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG flankiert. Als wissenschaftliche Hochschule kann sich die Antragsgegnerin über Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (Fehling in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 221. Lieferung, 10/2023, Art. 5 Abs. 3, Rn. 124 m. w. N.). Insbesondere wird auch die Hochschulselbstverwaltung im Kern durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet (Fehling in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 221. Lieferung, 10/2023, Art. 5 Abs. 3, Rn. 98 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 - Juris, Rn. 66). Im Thüringer Hochschulrecht wird dies durch § 8 Abs. 2 und Abs. 3 ThürHG umgesetzt, wonach die zuständigen Hochschulorgane Entscheidungen in Fragen der Forschung, namentlich der Organisation des Forschungsbetriebes und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten sowie in Bezug auf die Organisation des Lehrbetriebes zu treffen befugt sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie die diesbezügliche Gesetzesbegründung, Bundestag-Drucksache 7/1328, S. 32 f.). Die mit dem neuen Ausschreibungstext vorgenommene Schwerpunktsetzung in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klimaneutralität sowie die Einbettung der Professur in die von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge unterfällt ihrem Recht auf die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und betrifft ferner Fragen der Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs. Die Antragstellerin hat vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf eine unveränderte Beibehaltung der ursprünglichen Denomination. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der Lage gewesen wäre oder - wie sie auch unter Verweis auf ihr Berufungsstrategiepapier vorträgt - konkret beabsichtigt hätte, die nunmehr explizit formulierten Forschungsschwerpunkte bereits im Rahmen der bisherigen Professur abzudecken. Mit der Denomination nimmt die Antragsgegnerin eine Beschreibung und Bestimmung der Professur selbst vor. Mit der Denomination wird bereits der Arbeitsbereich definiert, zu dem der Inhaber der Professur forscht und lehrt. Dies ist nicht gleichzusetzen mit von der Antragstellerin selbst gewählten bzw. vereinbarten Lehr- und Forschungsvorstellungen im Rahmen der ursprünglichen Denomination. Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, dass Nachhaltigkeitsthemen bereits seit geraumer Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung seien, weshalb nicht auf gegebenenfalls veränderte aktuelle politische oder gesellschaftliche Vorstellungen abgestellt werden könne und sich dies auch in den Themen der Berufungsvorträge widergespiegelt habe. Die ursprüngliche Denomination enthält eine solche Schwerpunktsetzung - wie dargelegt - gerade noch nicht. Mit der veränderten Denomination hat die Antragsgegnerin unabhängig von der bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit anderer oder bisheriger Lehrstuhlinhaber eine darüber hinausgehende definitorische Schwerpunktsetzung bei der Professur selbst vorgenommen. Hierin ist ein Neuzuschnitt zu erblicken. Ferner vermag die Antragstellerin auch nicht einzuwenden, dass der Antragsgegnerin ein Neuzuschnitt deshalb verwehrt sei, weil dies nicht im Einklang mit der bisherigen (Re-)Akkreditierung stehe und außerdem die privat- und betriebswirtschaftlichen Aspekte durch die (Junior-)Professur „Entrepreneurship und Technologietransfer“ nicht geleistet werden könnten. All dies betrifft Fragestellungen, die ausschließlich im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin liegen und keine subjektiven Rechte der Antragstellerin berühren. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Entscheidung liegen nicht vor. Konkrete Tatsachen für die Annahme, der Neuzuschnitt der Professur und der Abbruch des Auswahlverfahrens hätten dazu gedient, die Klägerin willkürlich vom Besetzungsverfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 22), gibt es nicht. Der Einwand der Antragstellerin geht auch deshalb fehl, weil es ihr freistünde, sich auf die veränderte Professur zu bewerben. Dem veränderten Ausschreibungstext ist nicht zu entnehmen, dass sie nicht mehr zu dem angesprochenen Bewerberkreis gehört. Art. 33 Abs. 2 GG verbürgt lediglich einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Berücksichtigung in der Bewerberauswahl (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - Juris, Rn. 13; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - Juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 - Juris, Rn. 11). Hingegen ist Art. 33 Abs. 2 GG kein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber konkurrierenden Bewerbern. Etwas anders folgt auch nicht aus dem bisherigen Verfahrensverlauf. Den vorangegangenen Abbruch der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht beanstandet, weil ein beabsichtigter Neuzuschnitt der Professur in den Akten nicht hinreichend dokumentiert gewesen sei und es auch an einer eindeutigen Beschlusslage der zu beteiligenden Hochschulgremien gefehlt habe. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall. Aus den Beschlüssen des Fakultätsrates vom 13. Januar 2021 sowie vom 14. Juli 2021 und den Beschlüssen des Präsidiums vom 14. April 2021 und vom 28. Juli 2021 sowie dem Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften ergibt sich zweifelsfrei der Wille der Hochschulgremien zum Neuzuschnitt der Professur. Auch aus der Tatsache, dass die Antragstellerin im ursprünglichen Auswahlverfahren bereits ausgewählt worden war und lediglich aufgrund eines Fehlers (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Juris, Rn. 34) nicht ernannt werden konnte, lassen sich weder Willkür noch Rechtsmissbrauch ableiten. Die Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin den Mangel heilt oder die Stelle neu zuschneidet, liegt in ihrem weiten Ermessen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstherr eine entsprechende Entscheidung erst nachträglich, also nach Eröffnung eines Auswahlverfahrens trifft und diesem damit die Grundlage entzieht. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, weil eine Stellenvergabe nicht erfolgt. Soll der neu zugeschnittene Dienstposten vergeben werden, wird ein hierauf bezogenes, neues Auswahlverfahren mit den dann bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - Juris, Rn. 26). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).