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Beschluss

2 ZKO 602/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0313.2ZKO602.23.00
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Leitsätze
Für die Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 ThürBG (juris: BG TH 2017) kann der Beamte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) beanspruchen. Das Ziel des mit dieser Vorschrift gewährten Mindesturlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.803,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 ThürBG (juris: BG TH 2017) kann der Beamte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) beanspruchen. Das Ziel des mit dieser Vorschrift gewährten Mindesturlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt.(Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.803,75 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, die als Beamtin im Amt einer Steuerhauptsekretärin im Dienst des Beklagten stand, begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Klägerin wurde vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 Teilzeitbeschäftigung in Form eines „Sabbaticals“ gewährt. Die Teilzeit gestaltete sich derart, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2021 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig und vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 vollständig von der Arbeit freigestellt war. Die monatlichen Bezüge wurden während des gesamten Zeitraums zu 75 v. H. gezahlt. Durch Bescheid vom 2. Juli 2020 gab der Beklagte zudem dem Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2021 statt. Die Inanspruchnahme des Resturlaubs aus dem Jahr 2020 in Höhe von 22 Arbeitstagen wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Februar 2021 bis 9. März 2021 am 7. Dezember 2020 und die Inanspruchnahme des anteiligen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2021 in Höhe von 8 Arbeitstagen wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 27. Januar 2021 bis 5. Februar 2021 bereits am 30. November 2020 bewilligt. Mit E-Mail vom 30. November 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung von weiteren 15 Tagen Erholungsurlaub, den sie in der Zeit vom 5. Januar 2021 bis 25. Januar 2021 in Anspruch zu nehmen beabsichtigte. Durch Bescheid vom 5. Januar 2021 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2021 zurück. Zur Begründung hieß es, für neun volle Beschäftigungsmonate (Januar bis September 2021) ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf 22,5 Urlaubstage gemäß § 4 Abs. 2 ThürUrlVO. Weil die Klägerin indes von April bis September 2021 im Rahmen des Sabbaticals freigestellt sei, sei der Urlaubsanspruch gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ThürUrlVO um 15 Urlaubstage zu kürzen. Die sich ergebenden 7,5 Urlaubstage seien gemäß § 4 Abs. 5 ThürUrlVO auf 8 Urlaubstage zu runden. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub gemäß § 16 ThürUrlVO, da ihr kein Resturlaubsanspruch zustehe. Im Übrigen habe der Klägerin als Mindesturlaubsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vier Wochen Urlaub zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin im Jahr 2021 22 Urlaubstage aus der Übertragung aus dem Vorjahr und 8 Urlaubstage aus dem Jahr 2021, insgesamt also 30 Urlaubstage abgewickelt. Damit habe sie 10 Tage mehr in Anspruch genommen, als der unionsrechtlich zustehende Mindestanspruch vorsehe. Die am 23. August 2021 erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2021 zu verpflichten, der Klägerin finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub von 15 Tagen zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 31. August 2023 abgewiesen. In der Begründung hat es die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid bestätigt und teilweise vertieft. Das Urteil ist der Klägerin am 10. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 10. November 2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Sie hat diesen Antrag am Montag, dem 11. Dezember 2023, begründet. II. Der auf die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BverfGE 125, 104; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Bei einer vollständigen Freistellung im Dienst wie im vorliegenden Fall, fehle es hingegen an dem Verhältnis zwischen der vorher bestehenden Vollzeitbeschäftigung und der vollständigen Freistellung vom Dienst. Daher sei für diese Zeit die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen auch gerechtfertigt. Da der Klägerin dementsprechend kein weiterer Urlaubsanspruch zustehe, scheide auch eine finanzielle Abgeltung desselben aus. Die Klägerin trägt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht übersehe, dass eine vollständige Freistellung vom Dienst im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, sondern lediglich eine Freistellungsphase gewährt worden sei, welche den Zeitraum eines halben Jahres, bezogen auf das Kalenderjahr 2021, umfasst habe. Die Argumentation des Gerichts greife daher zu kurz. Aus diesem Einwand ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Argumentation entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-385/17, Hein - Juris, Rn. 26 ff.) besteht der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Das Ziel, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, setzt nämlich voraus, dass dieser Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Für den Fall, dass in Kurzarbeitszeiten das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers erbringt, kann der Arbeitnehmer, der sich in solch einer Situation befindet, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für Kurzarbeitszeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht. Dies muss erst recht in dem vorliegend gegebenen Fall der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 ThürBG gelten, in der zwar das aktive Beamtenverhältnis fortbesteht, die Klägerin aber tatsächlich nicht tätig war und sich daher auch weder von der Ausübung der ihr nach ihrem Amt obliegenden Aufgaben erholen noch ihr ein Zeitraum der Entspannung und Freizeit eingeräumt werden muss. Mit dem weiteren Vortrag wiederholt die Klägerin in weiten Teilen ihre Klagebegründung. Für eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils reicht es aber grundsätzlich nicht aus, wenn in der Zulassungsbegründung lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Vielmehr müssen regelmäßig den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenübergestellt und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente dargelegt werden. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Meinung, die Kürzung des Urlaubsanspruchs um 15 Tage für die Freistellungsphase sei rechtswidrig, nicht hinreichend begründet. Die von ihr - wie bereits in der Klagebegründung - problematisierte Frage, wie die Urlaubsabgeltung gemäß § 16 ThürUrlVO für den Fall, dass Beamte den ihnen gemäß § 4 Abs. 1 ThürUrlVO für jedes Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaub i. H. v. 30 Arbeitstagen nicht oder nicht vollständig abwickeln könnten, zu vollziehen sei, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens gänzlich irrelevant. Denn die Klägerin hat den ihr zustehenden Erholungsurlaub, der nach der nicht zu beanstandenden und von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts für das Urlaubjahr 2021 nur anteilig i. H. v. 8 Urlaubstagen bestand, vollständig abwickeln können. Der Klägerin gelingt auch nicht, die behauptete rechtswidrige Kürzung ihres Urlaubsanspruchs mit dem Vortrag erfolgreich zu untermauern, es bestehe eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten auf der einen und Beamten, die die Freistellungsphase in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite, weil die Urlaubansprüche der Teilzeitbeschäftigten nicht um den Zeitraum ihrer „verkürzten Dienstzeit“ gemindert würden. Insoweit fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Zum einen muss der Gesetzgeber Beamte nicht mit den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichstellen. Sachliche Gründe, die geeignet sind, Differenzierungen zu rechtfertigen, ergeben sich insoweit aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst (BVerfG, Erster Senat, 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13/14 - Juris, Rn. 30 zur Mitbestimmung des Personalrats). Sollte die Klägerin Beamte in Teilzeittätigkeit meinen, besteht zum anderen ein maßgeblicher Unterschied, weil diese eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen. Auch soweit dem Vortrag der Klägerin die Meinung zu entnehmen ist, sie habe zumindest einen Anspruch auf Abgeltung des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG abzugeltenden Mindesturlaubs von 4 Wochen, lassen sich Richtigkeitszweifell nicht begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2021 - 2 A 1/20 - Juris, Rn. 20). Anknüpfungspunkt für die Frage einer finanziellen Abgeltung ist demnach nur, ob der Beamte in jedem Urlaubsjahr jeweils weniger als den nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Das war bei der Klägerin aber im Jahre 2021 nicht der Fall, weil ihr für den Zeitraum vom 27. Januar 2021 bis 5. Februar 2021 am 30. November 2020 8 Arbeitstage und für den Zeitraum vom 8. Februar 2021 bis 9. März 2021 am 7. Dezember 2020 22 Arbeitstage Urlaub bewilligt wurden, die die Klägerin auch abwickelte. Für das Jahr 2021 ergab sich somit kein finanziell abzugeltender Resturlaub. Der Klägerin kommt ein finanzieller Ausgleich für nicht gewährten Urlaub auch nicht in Form von Schadensersatz zugute. Zum einen fehlt es für einen solchen Schadensersatzanspruch, der rechtlich eigenständig zu beurteilen und geltend zu machen wäre, an dem nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderlichen Vorverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2024 - 2 ZKO 6/24 - Seite 6 des Abdrucks). Zum anderen hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen auch in der Sache nicht darzulegen vermocht, dass der Beklagte ihr den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nicht gewährt hätte. Die Berufung ist zudem nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage des formellen oder materiellen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Die Klärung muss also im allgemeinen Interesse liegen, d. h. es kommt nicht auf das Interesse des Einzelnen, sondern auf das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts an. Davon ausgehend ist dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage formuliert und bezeichnet ist und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinausweisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht (Beschluss des Senats vom 2. März 2017 - 2 ZKO 285/15 - Seite 5 des Abdrucks). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, weil es bereits an der hinreichenden Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Grundsatzfrage fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt einen Verwaltungsakt, der ihr eine finanzielle Abgeltung für 15 Urlaubstage gewährt. Gemäß § 16 Abs. 4 ThürUrlVO bemisst sich die Höhe des Abgeltungsbetrags nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung, also der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 ThürBesG, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären, für die letzten drei Monate vor dem Beginn der Freistellungsphase einer langfristigen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 3 ThürBG. Die Klägerin stand zuletzt im Amt einer Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG) im Dienst des Beklagten. Die monatliche Bruttobesoldung der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2021 belief sich bei einer unterstellten Erfahrungsstufe 11 (Endstufe) auf 2.605,32 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Grundgehalt gemäß Anlage 5 zum ThürBesG (3.422,57 Euro) und der allgemeinen Zulage gemäß Anlage 1 II Nr. 7 a) aa) zum ThürBesG i. V. m. der Anlage 8 Tabelle 1 zum ThürBesG (51,19 Euro) unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin i. H. v. 75 v. H. Damit errechnen sich 7.815,96 Euro im Quartal sowie bei 13 Wochen und einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 A 8/13 - Juris, Rn. 21) ein gerundeter Tagessatz i. H. v. 120,25 Euro und somit ein Abgeltungsbetrag für 15 Urlaubstage i. H. v. 1.803,75 Euro. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht angezeigt, weil die Änderung des Streitwerts keinen Gebührensprung auslöst (vgl. Anlage 2 zum GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).