OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 EO 544/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0712.3EO544.17.00
2mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antraggegners hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil der Antragsgegner sich in seiner Beschwerdebegründung nicht in der durch diese Vorschrift gebotenen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss auseinandersetzt. Ungeachtet dessen ist der Vortrag zur Begründung der Beschwerde, auf den sich die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohnehin nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die Beschwerdebegründung leidet insbesondere darunter, dass letztlich keinerlei Auseinandersetzung mit den recht ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Aspekt von Musikdarbietungen als Meinungsäußerung im Sinne des Versammlungsrechts und der hierzu angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. den angegriffenen Beschluss, Beschlussumdruck, S. 9 ff., 11 f.) stattfindet. Als ob es diese Erwägungen, die den Kern der verwaltungsgerichtlichen Argumentation ausmachen, gar nicht gäbe, meint der Antragsgegner, damit argumentieren zu können, dass bei der letztjährigen ähnlichen Veranstaltung einige Redebeiträge wegen der lauten Musik gar nicht wahrnehmbar gewesen seien. Angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass gerade im Bereich der "rechten Szene" den musikalischen Beiträgen eine versammlungsrechtlich relevante Meinungsäußerung beizumessen sein kann, verfängt dieser Hinweis schon im Ansatz nicht. Obwohl der Antragsgegner sich in seiner Beschwerdebegründung auch zum Thema des "Eintrittsgelds" nicht hinlänglich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der von diesem zitierten Rechtsprechung befasst (und er deshalb auch in diesem Punkte das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt), sei insofern angemerkt, dass hier mit Blick auf derartige "gemischte" Veranstaltungen noch nicht geklärte versammlungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen werden. Eine Klärung dieser Fragen kommt aber in diesem Verfahren schon deswegen nicht in Betracht, weil es um die Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes geht und in einem solchen Eilverfahren Interessenabwägungen anzustellen sind, nicht aber schwierige Rechtsfragen zu lösen. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Punkte insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg berufen (Urteil vom 12. Juli 2010 ― 1 S 349/10 ― Juris). Darauf geht der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Er meint, dass es genüge darauf zu verweisen, es sei "mit Eintrittspreisen von 35,00 € ein Ausmaß erreicht, dass es offenkundig um eine kommerzielle Veranstaltung geht" (vgl. die Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2017, S. 3). Diese "Offenkundigkeit" vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit hätte es zumindest überschlägiger behördlicher Ermittlungen bedurft, welche Ausgaben (etwa für die Musikgruppen, für den Aufbau von Bühnen und anderen logistischen Einrichtungen, für sonstige Versorgungsleistungen etc.) den zu erwartenden Einnahmen gegenüberstehen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller bekundet, dass er den Zugang zu seiner Veranstaltung nicht von der Entrichtung eines "Eintrittsgelds" abhängig machen werde. Sollte er sich an diese Aussage nicht halten und Personen, die ein "Eintrittsgeld" nicht entrichten, den Zutritt verweigern, so hätte es der Antragsgegner (ggf. die Polizei) in der Hand, hiergegen am Veranstaltungstag einzuschreiten und versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Voraussetzung hierfür wäre freilich, dass der Erhebung eines "Eintrittsgelds" überhaupt eine versammlungsrechtlich relevante Bedeutung zukäme. Insofern wiederum fehlen, wie soeben festgestellt, bislang jedoch jegliche behördliche Ermittlungen, dass mit den etwaigen erwirtschafteten Einnahmen überhaupt eine Gewinnerzielung möglich ist. Ungeachtet der aufgezeigten Defizite hinsichtlich des Inhalts des Beschwerdevorbringens, die eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsgegners von vornherein ausschließen, hält der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch im Ergebnis für richtig. Das Verwaltungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts konsequent angewandt und den Sachverhalt, wie er sich ihm dargeboten hat, zutreffend so gewürdigt, dass der geplanten Veranstaltung nach einer Gesamtschau aller relevanten Umstände der Charakter als Versammlung im grundrechtlich geschützten Sinne nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsgegner ist nun gehalten, über etwaige versammlungsrechtliche Auflagen schnellstmöglich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich vom Antragsgegner zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).