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Beschluss

3 KO 275/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Streit über die Durchführung des Asylfolgeverfahrens kann der Kläger sich darauf beschränken, die Ablehnung mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Das Verwaltungsgericht ist infolge der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht gehalten, selbst über das Asylbegehren zu entscheiden.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 - 2 K 20045/12 We - abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Asylantrag des Klägers vom 19. Februar 2009 zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Streit über die Durchführung des Asylfolgeverfahrens kann der Kläger sich darauf beschränken, die Ablehnung mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Das Verwaltungsgericht ist infolge der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht gehalten, selbst über das Asylbegehren zu entscheiden.(Rn.31) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 - 2 K 20045/12 We - abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Asylantrag des Klägers vom 19. Februar 2009 zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens. Der Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 7. Mai 2003 stellte er einen ersten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter; die gegen dessen Ablehnung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 10. März 2005 (2 K 20493/03.We) rechtskräftig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht derjenige sei, unter dessen Namen er auftrete, einem in der Türkei gesuchten Mitglied der PKK. Einen im März 2007 gestellten Folgeantrag lehnte die Beklagte ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2008 (2 K 20138/07 We) mit der Begründung ab, der Kläger habe es nicht vermocht, neue Beweismittel vorzulegen, aus denen sich die Wahrheit der zu seiner Identität gemachten Angaben ergebe. Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der Ausländerbehörde des Landkreises Eichsfeld sprach der Kläger am 17. Februar 2009 beim türkischen Konsulat in Nürnberg mit dem Begehren vor, ihm dort Reisedokumente auszustellen. Am 19. Februar 2009 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag. Zur Begründung trug er vor, das er sich zum Beweis der Wahrheit seiner persönlichen Identitätsangaben auf neu hinzugetretene Umstände berufen könne. Bei seinem persönlichen Erscheinen im türkischen Konsulat sei festgestellt worden, dass er derjenige sei, der in der Türkei unter seinem Namen gesucht werde. Die Bereitschaft der türkischen Behörden, ihm unter dieser Identität Reisedokumente, nicht jedoch einen Reisepass, auszustellen, sei auch gegenüber der Ausländerbehörde erklärt worden. Mit Bescheid vom 9. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren seien nicht gegeben; es fehle weiterhin an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu seiner Identität. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Besuch des Klägers beim türkischen Konsulat in Nürnberg zusammenhängenden Umstände sei diese ungeklärt. Der Kläger trete seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2003 unter dem Geburtsdatum 1. Januar 1964 auf; die Feststellungen des türkischen Konsulates seien jedoch auf eine am 20. Februar 1964 geborene Person gleichen Namens bezogen. Am 13. März 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass Zweifel an seiner Identität nicht mehr bestehen könnten, nachdem das türkische Konsulat gegenüber der Ausländerbehörde die Bereitschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten auf Grundlage seiner persönlichen Angaben erklärt habe. Ihm sei auch bei dem Gespräch mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Haftbefehl der türkischen Strafverfolgungsbehörden vorliege. Der Kläger hat auf Grundlage der damaligen Rechtslage beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen und bezüglich seiner Person das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, und höchst hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid wiederholt. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mitgeteilt, dass gegen die im Anschreiben des Gerichts als Kläger bezeichnete, am 20. Februar 1964 geborene Person im Zusammenhang mit der Verfolgung der PKK mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Separatismus und Gewaltverbrechen geführt werden, aufgrund derer ein Festnahmebeschluss erlassen worden und das Verfahren zur Erstellung eines Interpol-Haftbefehls eingeleitet sei. Mit Urteil vom 25. September 2013, dem Kläger am 9. Oktober 2013 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die Beweislage zum Nachweis der Identität des Klägers habe sich nicht verbessert. Dass im Rahmen der Vorsprache des Klägers im türkischen Konsulat in Nürnberg seine Identität bestätigt worden sei, habe er nicht hinreichend dargelegt. Zwar zeige der vorliegende Haftbefehl, dass eine Person seines Namens gesucht werde; wenn aber der Kläger diese Person sei, wäre zu erwarten gewesen, dass ihm das türkische Konsulat einen Reisepass ausgestellt hätte, um ihn zur Ausreise in die Türkei zu bewegen. Auf den am 9. November 2013 beim Verwaltungsgericht gestellten und begründeten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2017, ihm am 19. April 2017 zugestellt, die Berufung zugelassen. Innerhalb der bis zum 31. Mai 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist trägt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe. Es habe übersehen, dass die türkischen Behörden nach dem Vorsprachetermin genau seiner Person habhaft werden wollten. Das abweichende Geburtsdatum lasse nicht den Schluss darauf zu, dass er nicht der Gesuchte sei. Auch angesichts des vorliegenden Haftbefehls könne es keine Zweifel an seiner Identität geben. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 aufzuheben; hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 teilweise abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 teilweise aufzuheben und dem Kläger den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 2013 teilweise abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 teilweise aufzuheben und dem Kläger bezogen auf die Türkei ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen. Die Beklagte äußert sich im Berufungsverfahren nicht und stellt auch keinen Antrag. Bereits im Zulassungsverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. April 2015 ein auf den Namen des Klägers mit dem Geburtsdatum 20. Februar 1964 ausgestelltes Auslieferungsersuchen der Türkei vom 22. Mai 2013 übersandt. Dieses Auslieferungsersuchen lehnte das Bundesamt für Justiz unter Hinweis auf die dem Betroffenen drohende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe ab. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 24. Januar 2018 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss (§ 130a VwGO) angehört worden. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren, sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Über die Berufung des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die zulässige Berufung einstimmig für begründet hält. Die zugelassene Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verneint. Der Kläger hat einen Anspruch hierauf nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, wobei maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung ist (§ 77 Abs. 1 AsylG). Der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18 ff., Rdn. 17) ausgeführt: Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i. V. m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i. V. m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12). Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 ), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Dieser Auffassung schließt sich der Senat ebenfalls unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an (so auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 71 AsylG Rdn. 46). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht bzw. das Berufungsgericht nicht gehalten ist, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar darüber zu entscheiden. Der Kläger kann sich darauf beschränken, die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu begehren mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, über seinen Asylantrag neu zu entscheiden (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 16.30951 - juris). Dementsprechend ist der vorrangig gestellte Anfechtungsantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO auszulegen. Dieser so im Berufungsverfahren noch gestellte zulässige Klageantrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. Der Kläger kann sich auf die Existenz eines neuen Beweismittels im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Die in der Folge des Gesprächs des Klägers im türkischen Konsulat in Nürnberg am 17. Februar 2009 getroffenen Feststellungen zu seiner Identität stellen eine neue Beweissituation dar, auf die sich der Kläger zu seinen Gunsten berufen kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügen die Darlegungen des Klägers den Anforderungen für die Annahme einer geänderten Beweislage. Dass das türkische Generalkonsulat die Identität des Klägers mit der im Asylverfahren angegebenen Person festgestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der mit Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde vom 18. Februar 2009 (Bl. 100 der Behördenakte 1 zu Az. 2 K 20005/12 We) mitgeteilten Bereitschaft des türkischen Konsulats zur Ausstellung von Ausreisedokumenten sowie dem vom Kläger geschilderten Ablauf der Befragung im Konsulat. Der Beweiswert dieser Feststellungen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch eingeschränkt, dass bei der Befragung keine vertiefte Prüfung der Identität des Klägers stattgefunden habe. Dass eine solche stattgefunden hat, ergibt sich aus der Schilderung des Klägers über die Zeitdauer und Detailtiefe der Befragung. Der Umstand, dass ihm das türkische Konsulat im Anschluss an das Gespräch keinen Reisepass ausstellen wollte, spricht ebensowenig gegen die Identitätsfeststellung. Ohne Zweifel war das türkische Konsulat gewillt, dem Kläger Dokumente zu geben, die ihm eine Einreise in die Türkei ermöglichen. Dies ergibt sich schon aus der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 18. Februar 2009. Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses durch die türkischen Behörden erscheint insoweit nicht widersprüchlich, da dieser ihm auch eine - vom türkischen Staat mutmaßlich unerwünschte - Einreise in andere Länder hätte ermöglichen können. Die neue Beweislage ist auch ohne Zweifel geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Identitätsfeststellung des Konsulats bezieht sich unmittelbar auf die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht verneinte Identität des Klägers mit der im Asylantrag genannten Person. Der Umstand, dass das vom türkischen Generalkonsulat als zutreffend angesehene Geburtsdatum 20. Februar 1964 nicht mit dem in den Behördenakten geführten Geburtsdatum 1. Januar 1964 übereinstimmt, vermag den im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu fordernden Beweiswert hier nicht zu mindern. Das im Asylantrag ursprünglich aufgenommene Geburtsdatum des 1. Januar 1964 ist nicht hinreichend verlässlich, um aus einer Divergenz sichere Schlüsse auf die fehlende Personenidentität ziehen zu können. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2008 im Verfahren betreffend den ersten Folgeantrag hat der Kläger angegeben, dass für ihn das Geburtsdatum 20. Februar 1964 amtlich registriert sei (Bl. 79 der Gerichtsakte Az. 2 K 20138/07 We). Vielmehr wird der Beweiswert der vom türkischen Generalkonsulat zum Ausdruck gebrachten Identitätsfeststellung gestützt durch die vom erstinstanzlichen Gericht auf Grundlage der vorliegenden Personendaten ermittelten Existenz eines türkischen Haftbefehls und auch durch das dem Senat unter dem 2. April 2015 vom Beklagten vorgelegten Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden bestätigt. Die übrigen Voraussetzungen des Asylfolgeantrags gemäß § 71 AsylG sind gewahrt. Die Ablehnung des früheren Asylantrages war unanfechtbar, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist eingehalten. Der Kläger hatte mit dem Besuch im türkischen Konsulat am 17. Februar 2009 Kenntnis von den neuen Umständen erlangt; der Antrag wurde 2 Tage später am 19. Februar 2009 gestellt. Da die ablehnende Entscheidung vom 9. März 2012 nunmehr aufgehoben ist, muss die Beklagte über den Folgeantrag vom 19. Februar 2009 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Der Festsetzung einer Frist bedarf es nicht, da die Beklagte bereits kraft Gesetzes verpflichtet ist, über den Asylantrag in angemessen kurzer Frist zu entscheiden (vgl. § 24 Abs. 4 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).