Beschluss
3 KO 14/25
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0724.3KO14.25.00
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Leitsätze
1. Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23).(Rn.63)
2. Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ist anzunehmen, wenn dem Zweitantragsteller die Gründe für ein Wiederaufgreifen bekannt waren oder sich ihm nach den ihm bekannten Umständen aufdrängen mussten und wenn er sich dennoch unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, insbesondere seiner Mitwirkungsobliegenheit, nicht darum gekümmert hat, diese im Asylerstverfahren geltend zu machen.(Rn.76)
3. Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) belegen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die vom Senat eingeführten Erkenntnismittel keine Strafverfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund homosexueller Handlungen vor der Ausreise und keine (landesweite) unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung aufgrund homosexueller Handlungen, wenngleich diese in Nigeria unter Strafe stehen.(Rn.86)
4. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - Rechtsache C-181/16 - ; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1/19 -).(Rn.104)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23).(Rn.63) 2. Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ist anzunehmen, wenn dem Zweitantragsteller die Gründe für ein Wiederaufgreifen bekannt waren oder sich ihm nach den ihm bekannten Umständen aufdrängen mussten und wenn er sich dennoch unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, insbesondere seiner Mitwirkungsobliegenheit, nicht darum gekümmert hat, diese im Asylerstverfahren geltend zu machen.(Rn.76) 3. Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) belegen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die vom Senat eingeführten Erkenntnismittel keine Strafverfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund homosexueller Handlungen vor der Ausreise und keine (landesweite) unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung aufgrund homosexueller Handlungen, wenngleich diese in Nigeria unter Strafe stehen.(Rn.86) 4. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - Rechtsache C-181/16 - ; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1/19 -).(Rn.104) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylzweitantrages als unzulässig und begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1982 geboren, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volke der Esan und christlichen Glaubens. Der Kläger ist Vater der am 24. September 2019 geborenen ... O ... (Auszug aus dem Geburtenregister der Standesamtes der Stadt Friedrichroda vom 2. Januar 2020: VA zu BAMF-Gz.: 8027148), der am 14. Januar 2021 geborenen ... ... O ... (Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes der Stadt Gotha vom 24. Februar 2021: VA zu BAMF-Gz.: 8404876) und der am 13. Oktober 2022 geborenen ... ... _ O ... (Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes der Stadt Erfurt vom 13. Dezember 2022: VA zu BAMF-Gz.: 9930401). Gemeinsam mit der im Jahr 1998 geborenen Mutter seiner drei Töchter, Frau... E ... (im Folgenden: Lebensgefährtin), übt er zumindest bezogen auf die Töchter ... und ... die gemeinsame elterliche Sorge aus (vgl. Urkunde des Landratsamtes Gotha vom 19. Dezember 2019: VA zu BAMF-Gz.: 8027148; Urkunde des Landratsamtes Gotha vom 1. Februar 2021: VA zu BAMF-Gz.: 8404876). Der Kläger wohnt (ausweislich der am 26. Januar 2024 eingereichten PKH-Unterlagen) mit seinen drei minderjährigen Töchtern, seiner Lebensgefährtin sowie deren beiden am 11. Juli 2017 geborenen Töchtern ... und ... O ... ... unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift. Alle Angehörigen des Familienverbandes sind nigerianischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste nach seinem Vorbringen am 14. Mai 2018, ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein, in das Bundesgebiet ein. Am 20. Juni 2018 beantragte der Kläger im Bundesgebiet Asyl. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte er im Rahmen seiner Befragung am 20. Juni 2018 und seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 21. Juni 2018 im Wesentlichen, in Nigeria in der Musikindustrie tätig gewesen zu sein. Ein Mann namens O ... habe ihn zu sich nach Hause, nach Lagos, eingeladen. Unter Alkoholeinfluss habe er am 15. Januar 2016 Sex mit dem Mann gehabt. Am gleichen Tag sei er nach Benin City zurück. Am 10. Februar 2016 sei O ... in Benin zum Haus des Klägers gekommen und habe versucht, diesem Geld für erneuten Sex zu geben und seine Kleidung ausgezogen. Dies habe ein Nachbar mitbekommen und andere Leute zu seiner Wohnung herbeigerufen. Der Kläger sei geflohen und habe später erfahren, dass O ... von den herbeigerufenen Personen verprügelt worden und im Haus des Klägers gestorben sei. Seit dem 11. Februar 2016 suche die Polizei wegen Mordes und Homosexualität nach ihm. Am selben Tag habe er Nigeria verlassen und sich anschließend in Libyen aufgehalten. Der Kläger zeigt während der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages ein Foto eines englischsprachigen Schreibens des „Commissioner of Police, Special Homicide Departments, Police Head Quarters, Benin City Edo State“ (Polizeipräsident, Spezielle Mordkommissionen, Polizeipräsidium, Benin City Edo State) vom 11. Februar 2016 (im Folgenden: Polizeibericht vom 11. Februar 2016), wonach er in Nigeria wegen Homosexualität verfolgt werde. Der Kläger erklärte weiterhin, nach seinem Aufenthalt in Libyen im August 2016 in Italien eingereist zu sein. Dort - in Bergamo - habe er Asyl beantragt. Er habe sich ein Jahr und 8 oder 9 Monate in Italien aufgehalten. In Italien habe er seine Asylgründe in einem persönlichen Interview vorgetragen, allerdings den Polizeibericht vom 11. Februar 2016 noch nicht gehabt. In Italien habe er ungefähr im Oktober 2017 eine Ablehnung seines Asylantrages bekommen. Einen schriftlichen Bescheid habe er nicht erhalten. Neue Gründe gebe es im Vergleich zu damals nicht. Ausweislich des EURODAC-Ergebnisses vom 14. Mai 2018 beantragte der Kläger bereits am 2. Juli 2016 in Bergamo (Italien) Asyl. Nachdem das Übernahmeersuchen an Italien nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31-59; im Folgenden: Dublin-III-Verordnung), unbeantwortet blieb, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Juli 2018 den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1. a) AsylG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Mit Bescheid vom 1. April 2020 hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid vom 11. Juli 2018 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf und hörte den Kläger am 4. November 2020 persönlich an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er bei der Anhörung an, acht Jahre die Schule besucht zu haben. Er habe in Nigeria drei Kinder und bis zu seinem 28. Lebensjahr in Irrua und danach (seit 2010) in Benin-City gelebt. Er sei selbständig gewesen und habe Kleidung in seinem eigenen Laden verkauft. Er sei außerdem „Rapper“ gewesen. Sein Unternehmen und „in der Musik“ sei es bis zum Problem gut gelaufen. Die Mutter seiner Kinder in Nigeria, mit welcher er nicht verheiratet sei, habe sich von ihm getrennt, allerdings habe er zuvor noch den vorgelegten Polizeibericht von ihr erhalten. Zuletzt habe er von seinen Kindern und deren Mutter während seiner Zeit in Italien gehört. Seine eigene Mutter lebe noch in Irrua. Zu seinem Bruder und seiner Schwester, welche nicht in Nigeria lebe, habe er keinen Kontakt. Zu seinen Asylgründen befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, bei einem Auftritt als Rapper am 31. Dezember 2015 eine Person namens O ... kennengelernt zu haben, welcher ihn habe berühmt machen wollen. Auf dessen Einladung sei er am 5. Januar 2016 nach Lagos gefahren, um sich mit diesem in einem Café zu treffen. Anschließend sei er sehr betrunken gewesen und mit nach Hause zu Herrn O ... gefahren. Am nächsten Morgen habe er Blut an seinem Anus bemerkt und nicht gewusst, was passiert sei. Auf Nachfrage habe Herr O ... erklärt, dass sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten und dass das der Weg sei, um berühmt zu werden. Er habe ihm außerdem 100.000 Naira gegeben, damit sich der Kläger Sachen habe kaufen können. Am 11. Februar 2016 habe Herr O ... ihn in Benin City besucht. Seine damalige Partnerin habe er zu deren Eltern geschickt, da er mit erneutem Geschlechtsverkehr gerechnet habe. Dabei habe er dann laut geschrien und dies habe eine Nachbarin gehört und sei zu ihm herübergekommen. Sie habe beide nackt gesehen, laut geschrien und andere aus der Nachbarschaft gerufen. Er sei weggerannt, da er gewusst habe, dass es für Homosexualität in Nigeria schwere Konsequenzen gebe. Er sei zu seinem Freund nach Abuja und habe am gleichen Tag Nigeria verlassen. In Nigeria drohe ihm die Todesstrafe. Die Polizei in Nigeria suche nach ihm. Wenn er in Abuja vor der Polizei sicher gewesen wäre, wäre er dort geblieben. Später in Italien habe er einem Mann, welcher aus der gleichen Gemeinde wie er abstamme und nach Nigeria zurückgegangen sei, für seine damalige Partnerin seine Handynummer gegeben. Diese habe ihn dann angerufen und ihm - nach seiner ersten Anhörung in Italien - per WhatsApp den Polizeibericht geschickt. Da der Kläger in Nigeria nicht gefunden worden sei, sei sie festgenommen worden und habe dabei den Bericht erhalten. Außerdem habe sie ihm erzählt, dass Herr O ... zu Tode geschlagen worden sei. In Italien habe er bei seiner ersten Anhörung, bei welcher er den gleichen Sachverhalt wie in Deutschland erzählt habe, keine Beweismittel gehabt. Ihm sei gesagt worden, dass er diese zur zweiten Anhörung mitbringen soll. An dieser habe er jedoch nicht teilnehmen können und das Beweismittel (den Polizeibericht vom 11. Februar 2016) bei seiner ersten Anhörung im Bundesgebiet abgegeben. Neue Asylgründe seien nicht hinzugekommen. Ob er sich zu Männern hingezogen fühle, wisse er nicht. Eine romantische Beziehung zu Männern habe er mit Ausnahme der Geschilderten nie gehabt. Auf die Frage, warum er glaube, dass er nach 4 ½ Jahren immer noch in Nigeria gesucht werde, erklärte der Kläger, dass zum einen die Leute von Herrn O ... ihn beschuldigten, an dessen Tod schuld zu sein, was ihm seine damalige Partnerin am Telefon erzählt habe, und zum anderen wegen der Homosexualität - welche mit mindestens 10 Jahren Haft geahndet werde - von der Polizei gesucht werde. Die Leute akzeptierten keine Homosexualität und würden ihm nicht glauben. Die Polizei sei auch bei seiner Mutter im Dorf gewesen und habe nach ihm gefragt und ihr erzählt, was passiert sei. Nach der Anhörung wurde ein Sonderbeauftragter für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung beteiligt. Entsprechend der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Antwort der italienischen Einwanderungsbehörde vom 16. Dezember 2020 auf ein Auskunftsersuchen des Bundesamtes nach Art. 34 Dublin-III-Verordnung, wurde der Asylantrag des Klägers vom 2. Juli 2016 in Italien mit Entscheidung vom 27. September 2017 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung blieb nach dessen endgültiger Ablehnung am 14. Februar 2018 ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 1. März 2021 (Gesch.-Z.: 7489795), welcher dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels eines am 4. März 2021 zur Post aufgegebenen Einschreibens zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2), forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen, andernfalls werde er nach Nigeria abgeschoben, wobei die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines gerichtlichen Eilantrages ausgesetzt hat (Nr. 3). Zudem ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 36 Monate (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 71a AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor.Eine Änderung der Sach- bzw. Beweislage liege nicht vor. Der Kläger habe bereits in Italien die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe vorzutragen. Hinsichtlich des vorgelegten Polizeiberichts vom 11. Februar 2016 handle es sich um kein neues Beweismittel i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da die Vorladung bereits keine Aussage darüber treffe, ob der Kläger von einer vermeintlichen Strafverfolgung betroffen sein könnte, da bereits die Identität des Klägers nicht unwiderlegbar belegt sei. Überdies sei nicht klar, wie die damalige Partnerin des Klägers Besitz vom Polizeibericht („Aktenauszug“) erlangen konnte, wobei kein Haftbefehl vorliege. Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG sei der Kläger zudem mit diesem Vortrag präkludiert, da er den Bericht bereits nach seiner ersten Anhörung in Italien erhalten habe und der mutmaßliche Hinderungsgrund zur Teilnahme an seiner zweiten Anhörung keine Entschuldigung für das verspätete Vorbringen darstelle. Auch ohne weitere Anhörungstermine wäre es dem Kläger möglich gewesen, spätestens im Klageverfahren den vermeintlichen Polizeibericht als Nachweis seiner Verfolgung einzureichen. Unabhängig der generell bestehenden Zweifel an der Originalität des vorgelegten Beweismittels (und dessen Beweiskraft) stelle jenes im Angesicht des Gesamtkontexts keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle es im Rahmen der Rückkehrprognose an einer zu erwartenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK. Der Kläger sei bis zu seiner Ausreise aus Nigeria keiner zielgerichteten Menschenrechtsverletzung ausgesetzt gewesen. Erkenntnisse über ein mögliches Strafverfahren lägen überdies nicht vor und es bestünden grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit des von der damaligen Partnerin des Klägers zugeschickten polizeilichen Ermittlungsauszuges. Die Schilderungen des Klägers zu seinen Ausreisegründen blieben pauschal und erschöpften sich in Wiederholungen. Ungeachtet dessen sei bereits fraglich, wer den Kläger für den Tod des Herrn O ... verantwortlich mache, da ausweislich des vorgelegten Polizeiberichts der „Mob“ diesen erschlagen habe. Zudem sei angesichts der alleinigen - wenig einvernehmlichen - sexuellen Beziehung zum Musikproduzenten und des Zusammenlebens des Klägers mit einer Frau nicht davon auszugehen, dass eine homosexuelle Orientierung für den Kläger identitätsprägend sei und ihm deshalb in Fall einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgungshandlungen drohten. Im Zusammenhang mit dem Rückkehrhindernis in Anlehnung an die Strafbarkeit von Homosexualität im nigerianischen Strafgesetzgesetzbuch handle es sich bei dem Vortrag des Klägers um eine reine Tatsachenbehauptung. Angaben zu vorangegangenen Gefahren aufgrund seiner sexuellen Orientierung vor der Ausreise erschöpften sich in Pauschalitäten. Mehrmals sei der Kläger (erfolglos) zu weiteren Schilderungen von Details für eine erlebnisbasierte Illustration der Vorfälle aufgefordert worden. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria unter Strafe gestellt seien, stelle noch keine Handlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. v. Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199 bis C-201/12 - juris Rn. 56) sei insoweit die tatsächliche Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Praxis erforderlich. Zudem könne in Nigeria eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer Freiheitsstrafe bis 14 Jahren bestraft werden. Unsittliche Praktiken zwischen zwei Männern könnten zu drei Jahren Haftstrafe führen. Lediglich in mehreren islamisch-geprägten Bundesstaaten im nördlichen Nigeria könnten gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern nach dem Recht der Scharia zur Todesstrafe führen, allerdings käme diese Praxis nur bei Muslimen zur Anwendung und der Kläger sei christlicher Konfession und nicht aus dem Norden. In jüngster Vergangenheit seien kaum Fälle strafrechtlicher Verfolgung nach einvernehmlichen homosexuellen Handlungen bekannt geworden, wenngleich vereinzelte Verhaftungen im Jahr 2018 von internationalen Menschenrechtsorganisationen dokumentiert seien. Angesichts des individuellen Sachverhaltes sowie der Anwendungspraxis bestehender Rechtsvorschriften in Anknüpfung an homosexuelle Praktiken in Nigeria sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung zu erwarten habe. Auch sei hinsichtlich des Bekanntenkreises des Herrn O ... keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr bei seiner Rückkehr gegeben. In Anbetracht der großen Zeitspanne von über fünf Jahren zwischen Ausreise und zukünftiger Rückkehr sei nicht absehbar, welche konkreten und individuellen Gefahren dem Kläger bei einer Rückkehr drohen könnten. Zudem sei die schutzwillige Regierung in den großen Städten Abuja, Lagos, Port Harcourt oder Ibadan in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm aufgrund einer etwaigen exponierten Stellung eine landesweite Verfolgung drohen würde. Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Auch seien die Verfolgungsakteure unbekannt. Dem Kläger könne daher zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil niederzulassen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten auch nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger hat persönlich am 15. März 2021, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben (- 4 K 307/21 Ge -). Eine schriftliche Begründung erfolgte nicht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2021 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der gemeinsamen, mit den zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Klageverfahren der Töchter ... - 4 K 555/21 Ge - und ... ... O ... - 4 K 651/21 Ge - des Klägers sowie des Klageverfahrens deren Mutter und der Lebensgefährtin des Klägers und deren beiden Töchter - 4 K 504/21 Ge -, stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2021 machte der Kläger lediglich Ausführungen zu Familienangehörigen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 - 4 K 307/21 Ge -, dem Kläger zugestellt am 2. November 2021, hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 1. März 2021 rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a AsylG lägen vor. Das Bundesamt sei zu Recht angesichts der Mitteilung der italienischen Behörden vom 16. Dezember 2020 und des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren von einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren in Italien ausgegangen. Eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung der Umstände im Erstverfahren durch das Bundesamt sei weder im Hinblick auf den Stand des in Italien betriebenen Verfahrens noch auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Klägervortrag bezüglich des Verfolgungsschicksals des Klägers in Nigeria veranlasst gewesen. Anhaltspunkte für einen neuen Tatsachenvortrag, den der Kläger nicht auch schon im Erstantragsverfahren gehalten habe bzw. hätte halten können, seien nicht gegeben. Der per WhatsApp durch die ehemalige Partnerin in Nigeria übermittelte Auszug aus dem Polizeitagebuch der Polizei in Benin-City vom 11. Februar 2016 stelle als „bloße WhatsApp-Sendung“ kein Beweismittel dar, das der Echtheitsprüfung zugänglich wäre. Es gelte nicht die Echtheitsvermutung nach § 437 ZPO. Der eingereichte Auszug diene außerdem nicht als neues Beweismittel, durch welches eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt werden könnte. Die Vorladung mache bereits keine Aussage darüber, ob der Kläger von einer vermeintlichen Strafverfolgung betroffen sein könnte, da bereits die Identität des Klägers nicht belegt sei. Darüber hinaus sei nicht klar, wie die damalige Partnerin des Klägers Besitz von diesem Aktenauszug erlangt haben konnte. Überdies sei der Zweitantragsvortrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Der Auszug aus dem Polizeitagebuch hätte im italienischen Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden können. Eine ausreichende Entschuldigung für seine fehlende Teilnahme bei der zweiten Anhörung in Italien liege nicht vor. Schließlich habe der Kläger - unter der Annahme einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder - auch keinen Anspruch nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021, dem Verwaltungsgericht Gera am 30. November 2021 zugegangen, hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2023 - 3 ZKO 762/21 -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 22. Dezember 2023, entsprochen und das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 KO 621/23 fortgeführt. Mit am 22. Januar 2024 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beruft sich der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission in der abgeschlossenen EuGH-Rechtssache C-8/20, wonach ein weiterer Asylantrag nur dann als Folgeantrag im Sinne von Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60-95 - im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) behandelt werden könne, wenn beide Anträge im selben Mitgliedsstaat gestellt worden seien. Das europäische Asylverfahrensrecht kenne die Figur des Zweitantrags nicht, sondern nur die des Folgeantrags (Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40-42 Richtlinie 2013/32/EU). § 71a AsylG sei europarechtswidrig und damit nicht anwendbar. Mangels rechtzeitiger richtlinienkonformer Umsetzung ins nationale Recht sei die Richtlinie 2013/32/EU direkt anwendbar. So müsse im Folge- und Zweitantragsverfahren entweder ein vollständiger Abgleich mit dem Gegenstand des Erstverfahrens erfolgen, auch wenn dieses in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, wobei dem das aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU resultierende Beschleunigungsinteresse entgegenstünde. Oder - und dies favorisiere der Kläger - das Folgeantragsverfahren sei auf die Fälle beschränkt, in denen auch das vorangegangene Verfahren im selben Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, weil (nur) in diesen Fällen alle Verfahrensbeteiligten sich schnell und sicher Kenntnis vom Verfahrensgegenstand des vorangegangenen Verfahrens verschaffen könnten. Er verweist zudem ergänzend auf sein weiteres Vorbringen in beiden Instanzen. Der Kläger regt außerdem an, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das - in Ansehung der zwischenzeitlich entschiedenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (Urteil vom 19. Dezember 2024) - ausgesetzte Verfahren - 1 C 19.22 - abzuwarten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Oktober 2021 - 4 K 307/21 Ge -, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 - klargestellt habe, dass die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG unionsrechtskonform bzw. das Folgeantragskonzept der Asylverfahrensrichtlinie mitgliedstaatsübergreifend anwendbar sei und insbesondere zur Vermeidung irregulärer Sekundärmigration (gerade auch im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-Verordnung) zwingend erforderlich sei. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht brauche nicht abgewartet werden. Die dortigen Fragen, ob das Asylverfahren im Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs oder der Antragstellung maßgeblich ist, stellten sich vorliegend nicht. Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 wurde das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet und das Verfahren am 10. Januar 2025 unter dem Aktenzeichen 3 KO 14/25 fortgesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2025, zugegangen am 5. März 2025, erhielt der Kläger Gelegenheit, im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorzutragen und diese nachzuweisen. Das Gericht hat die Asylverwaltungsakten der Lebensgefährtin und der im Familienverband lebenden fünf minderjährigen Kinder (BAMF-Gz.: 7479852, 8370226, 8027148, 8393090, 8404876, 9930401) sowie die Gerichtsakten zu den Az.: 4 K 504/21 Ge, 4 K 555/21 Ge und 4 K 651/21 Ge beigezogen. Im Ergebnis der Asylerst- und -folgeverfahren der Lebensgefährtin und aller fünf Kinder (BAMF-Gz.: 7479852, 8370226, 8027148, 8393090, 8404876, 9930401) wurden sämtliche Asylanträge abgelehnt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die Entscheidungen sind nach Durchführung gerichtlicher Klageverfahren (zuletzt VG Gera Az. 4 K 1344/19 Ge, 4 K 504/21 Ge, 4 K 345/20 Ge, 4 K 555/21 Ge, 4 K 651/21 Ge, 4 K 986/24 Ge) bestandskräftig. Im Rahmen ihrer und der Asylverfahren ihrer beiden ältesten minderjährigen Töchter (BAMF-Gz.: 7479852, 8370226) trug die dem christlichen Glauben zugehörige Lebensgefährtin des Klägers u.a. vor, zuletzt in Nigeria in „Oba, Benin-City, Edo State“ gelebt und keine Schule besucht zu haben. Um die Familie zu ernähren, habe sie Tomaten auf der Straße verkauft. Ihre Mutter habe keine Arbeit gehabt. Sie habe Nigeria im Jahr 2016 verlassen, um in Italien als Frisörin zu arbeiten. Dort habe sie eine Schutzanerkennung erhalten. Ihre Geschwister (drei Schwestern und drei Brüder) lebten nach dem Tod der Mutter bei einer Tante mütterlicherseits in Oba, Benin-City. Ihr Vater lebe in Ogor. Im Rahmen ihres Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gera - 4 K 1344/19 Ge - erklärte die Lebensgefährtin, in Nigeria niemanden mehr zu haben. Ihre Geschwister stünden nicht zur Unterstützung bereit. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Brüdern und Schwestern. Im Rahmen der Asylverfahren seiner im Jahr 2019 geborenen Tochter ... (BAMF-Gz.: 8027148, 8393090) gab der Kläger an, dass aufgrund seiner Probleme in Nigeria seine Verwandten nach Ghana geflohen seien. Im Asylverfahren der im Jahr 2022 geborenen Tochter ... (BAMF-Gz.: 9930401) erklärten der Kläger und seine Lebensgefährtin, aktuell mit fünf Mädchen nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, da diesen dort die Beschneidung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die (beigezogenen) Gerichtsakten (3 KO 14/25; VG Gera Az.: 4 K 555/21 Ge, 4 K 651/21 Ge, 4 K 504/21 Ge) und der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (BAMF-Gz.: 7489795; 7479852, 8370226, 8027148, 8393090, 8404876, 9930401) verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. Über die Berufung des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 1. Wenngleich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage ausdrücklich lediglich die Aufhebung des seinen Asylantrag vollumfänglich ablehnenden Bescheides vom 1. März 2021 beantragt und seine Klage auf die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zielt (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - Rn. 10, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - Rn. 16; Beschluss des Senats vom 15. Mai 2017 - 3 KO 275/17 - Rn. 35; jeweils zitiert nach juris) ist sein Antrag unter sachgerechter Ausdeutung des Begehrens dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass - im Fall des Unterliegens - hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10/17 - juris Rn. 11). 2. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. a. Sie ist zulässig. Sie wurde insbesondere ausreichend und fristgerecht mit eingereichtem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2024 begründet. b. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch die Beklagte nicht beanstandet und die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylzweitverfahrens nach § 71a AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint (aa.). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (bb.) und die Abschiebungsandrohung (cc.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dd.) sind rechtmäßig. Hierfür maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG). aa. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auch auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 24, 25). (1) Die hier einschlägige Zweitantragsregelung des § 71a AsylG ist entgegen der klägerseitigen Ansicht für Fälle wie den hiesigen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU können EU-Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Um einen Folgeantrag handelt es sich gemäß Art. 2 lit q) Richtlinie 2013/32/EU bei einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt hat. Ob die Zweitantragsregelung in § 71a AsylG mit der Folgeantragsregelung des europäischen Gesetzgebers in Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist, war Gegenstand von Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof. Dieser hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - klargestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU der Regelung eines Mitgliedsstaats nicht entgegensteht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat - auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet - einen zuvor gestellten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 81). So setze bereits der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU keine neue Antragstellung im selben Mitgliedsstaat voraus (EuGH, a. a. O., Rn. 44 ff, 49). Zudem umfasse Art. 40 Abs. 7 Richtlinie 2013/32/EU denknotwendig auch Folgeanträge, die in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt wurden, weil er den nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat im Fall der Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat und dem Vorliegen eines zu vollstreckenden Überstellungsbeschlusses gemäß der Dublin-III-Verordnung dazu verpflichtet, die weiteren Angaben oder den Folgeantrag in dem anderen (überstellenden) Mitgliedsstaat im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU zu prüfen (EuGH, a. a. O., Rn. 51 ff., 53). Im Übrigen stehe die Verfahrensweise, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Antragsteller gestellt wird, dessen früherer Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaats abgelehnt wurde, als „Folgeantrag“ einzustufen und als unzulässig abzulehnen, wenn er nicht durch neue Umstände oder Erkenntnisse untermauert wird, auch mit dem Zweck der Eindämmung der Sekundärmigration von internationalen Schutz beantragenden Personen zwischen Mitgliedsstaaten im Einklang, der mit der Richtlinie 2013/32/EU verfolgt wird (13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU; EuGH, a. a. O., Rn. 55 ff.; 57). Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2025 - 19 A 2816/24.A - juris), ist mithin § 71a Abs. 1 AsylG mit der europäischen Rechtslage vereinbar, soweit - so wie hier - im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet das vorherige Asylverfahren in dem anderen EU-Mitgliedsstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung (Art. 2 lit. e) Richtlinie 2013/32/EU) abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62). Der Senat war nicht gehalten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zu dem Az. 1 C 19/22 abzuwarten. Ungeachtet dessen liegt diesem Verfahren auch ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde. Der dortige Kläger hatte bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens im Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - OVG 2 B 10/22 -). (2) Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. (a) Ausweislich der Mitteilung der italienischen Einwanderungsbehörde vom 16. Dezember 2020 an das Bundesamt war im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 20. Juni 2018 das Asylverfahren des Klägers in Italien, einem sicheren Drittstaat i. S. v. § 71a Abs. 1 i. V. m. § 26a AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 28), nach der ablehnenden Entscheidung der italienischen Einwanderungsbehörde vom 27. September 2017 am 14. Februar 2018 bestandskräftig abgeschlossen. (b) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden (Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 Dublin-III-Verordnung). (c) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind sowie die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird und möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12- Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Antrag jedoch nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. Art. 40 Abs. 4, Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU). Letzteres ist gerade nicht der Fall. Der Kläger ist mit der Einführung des Polizeiberichts vom 11. Februar 2016 in das Asylverfahren präkludiert. Dabei kann es dahinstehen, ob der vom Kläger erstmalig im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vorgelegte nigerianische Polizeibericht vom 11. Februar 2016, wonach der Kläger in Nigeria wegen Homosexualität verfolgt werde, ein neues Beweismittel i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellt, denn der Kläger war bereits nicht ohne grobes Verschulden gehindert, den genannten Bericht im italienischen Asylverfahren geltend zu machen. Derartiges Verschulden ist dann anzunehmen, wenn dem Zweitantragsteller die Gründe für ein Wiederaufgreifen bekannt waren oder sich ihm nach den ihm bekannten Umständen aufdrängen mussten und wenn er sich dennoch unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, insbesondere seiner Mitwirkungsobliegenheit, nicht darum gekümmert hat. Insoweit kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Asylantragsteller im vorangegangen Asylverfahren schon im naheliegenden eigenen Interesse gehalten war, jedenfalls alle individuellen Verfolgungsgründe abschließend und vollständig vorzubringen, auch wenn die Mitwirkungspflichten nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung des anderen Mitgliedsstaats nicht in vergleichbarem Umfang normiert gewesen sein sollten (vgl. dazu Art. 13 f. Richtlinie 2013/32/EU). Etwaiges grobes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Zweitantragsteller zurechnen lassen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: April 2025, § 71a Rn. 46; Entscheidung des Senats zu § 71 Abs. 1 AsylVfG 1992, welcher auf § 51 Abs. 2 VwVfG verwies, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 - juris Rn. 36). Der Kläger schilderte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, das Foto des Polizeiberichtes von seiner damaligen Partnerin in Nigeria per WhatsApp während seines Asylverfahrens in Italien in der Zeit zwischen seiner ersten Anhörung und dem zweiten Anhörungstermin erhalten zu haben. Am Termin zur zweiten Anhörung habe er jedoch nicht teilnehmen und den Polizeibericht vorlegen können. Dies sei erstmalig bei seiner Antragstellung im Bundesgebiet geschehen. Ausweislich der Auskunft der italienischen Einwanderungsbehörde vom 16. Dezember 2020 lehnte diese - offensichtlich nach den zwei Anhörungsterminen - mit Entscheidung vom 27. September 2017 den Asylantrag des Klägers ab. Dagegen hatte der Kläger Berufung eingelegt, welche mit der endgültigen Ablehnung am 14. Februar 2018 endete. Der Kläger hätte mithin - ggf. über einen Rechtsanwalt - die Möglichkeit gehabt, spätestens im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Zeit zwischen Oktober 2017 bis Anfang Februar 2018 den Polizeibericht vom 11. Februar 2016 in das italienische Asyl-(erst-)Verfahren einzuführen. Der Kläger hat über den nigerianischen Polizeibericht hinaus keine neuen Gründe vorgetragen. Eine verschuldensunabhängige Änderung der Sach- und Rechtslage und derartige Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht ersichtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwVfG). bb. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK: BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder), mithin mit seiner Lebensgefährtin, den gemeinsamen Kindern sowie den beiden Kindern der Lebensgefährtin, zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 16). (1) Bezogen auf den für die Ausreise des Klägers aus Nigeria ursächlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf, homosexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, und der anschließenden Tötung des Herrn O ... durch den „Mob“ ist im Fall seiner Rückkehr eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte nicht beachtlich wahrscheinlich. Angesichts der diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Bescheid (S. 7 bis 11 des Bescheides vom 1. März 2021), welchen das Verwaltungsgericht folgte (Blatt 9, Nr. 4, des Urteilsabdrucks) und welchen der Kläger nicht entgegengetreten ist, nimmt der Senat ebenfalls zunächst Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch die geänderten persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - bei Wahrunterstellung des klägerseitigen Vorbringens - keine andere Beurteilung. In Anbetracht der prognostizierten Rückkehr des nach eigenen Angaben nicht homosexuellen Klägers in einem siebenköpfigen Familienverband, bestehend aus Mutter, Vater und fünf minderjährigen Kindern zwischen 8 Jahren und 2 Jahren 9 Monaten, ist mangels Sichtbarkeit einer vermeintlichen Homosexualität des Klägers nicht zu erwarten, dass dem Kläger seitens Dritter eine homosexuelle Orientierung unterstellt werden und er deshalb gesellschaftlicher Diskriminierung oder Übergriffen seitens Dritter (z.B. Polizei, Mob-Angriffe durch nicht-staatlicher Akteure) ausgesetzt sein wird (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 53, 54; BFA, Analyse Nigeria: Zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019 vom 15. September 2020, S. 58). Auch bezogen auf die für die Ausreise des Klägers relevanten homosexuellen Handlungen mit Herrn O ... und eine befürchtete Strafverfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria belegen die vom Senat eingeführten Erkenntnismittel weiterhin keine (landesweite) unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung aufgrund homosexueller Handlungen, wenngleich diese in Nigeria unter Strafe stehen. Der Kläger stammt wie seine Lebensgefährtin aus dem im Süden Nigerias befindlichen Bundesstaat Edo mit der Hauptstadt Benin-City (vgl. ACCORD, NIGERIA-Jahr 2024: Kurzübersicht über Vorfälle vom 5. Februar 2025). Es ist daher bereits nicht zu erwarten, dass der der christlichen Glaubensgemeinschaft zugehörige Kläger (ebenso wie die übrigen Familienmitglieder) in einen der 12 (von 36) nördlich gelegenen Bundesstaaten, welche auch dem (islamischen) Scharia-Recht unterliegen und daher für homosexuelle Handlungen auch die Todesstrafe vorsehen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 14, 32, 52), zurückkehren wird. Auch ist weiterhin nicht zu erwarten, dass der Kläger aufgrund der gleichgeschlechtlichen Handlungen im Februar 2016 einer Art. 3 EMRK verletzenden Strafverfolgung und Verurteilung ausgesetzt sein wird. Dass überhaupt eine Strafverfolgung, der noch dazu mehr als 9 Jahren zurückliegenden homosexuellen Handlungen, erfolgen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Wenngleich der „Criminal Code“ (der südlichen Bundestaaten) für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vorsieht und es auch gelegentlich zu Anklagen und Gerichtsverfahren (z.B. im Zusammenhang mit Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften „homosexueller Geburtstagspartys“) kommt, münden diese jedoch nur selten in Verurteilungen. Vielmehr gestaltet sich die Anwendung der Strafgesetze schwierig, da der Nachweis des gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs erforderlich ist, sodass üblicherweise Gerichtsfälle „im Sand“ verlaufen. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Verhaftungen ziehen kaum Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 52, 53; AA, Lagebericht Nigeria vom 8. Januar 2025, S. 12). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter Vorschieben anderer Vergehen eine Strafverfolgung zu befürchten hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet dessen verfügt Nigeria über kein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem, sodass bereits die Ausforschung von Personen nach der Ankunft und Weiterreise kaum mehr möglich ist. Dies gilt selbst für nach Nigeria abgeschobene Personen, die im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos nach einer Befragung durch die zuständige Migrationsbehörde und manchmal auch durch die nationale Drogenbehörde und einer erkennungsdienstlichen Behandlung das Flughafengelände verlassen (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 71; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2024, S. 12). Angesichts der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG landesweit in den Blick zu nehmenden Lebensverhältnisse, kann vom Kläger auch erwartet werden, sich außerhalb von Benin-City bzw. dem Bundesstaat Edo in einem anderen südlichen Bundesstaat niederzulassen. (2) Ebenso rechtfertigen die humanitären Verhältnisse in Nigeria nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 12, und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174). Der Europäische Gerichtshof stellt darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Rn. 90 ff.; Entscheidung des Senats, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 3 ZKO 315/19 - Rn. 9 ff.; jeweils zitiert nach juris). Bei der Gefahrprognose ist zeitlich darauf abzustellen, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 25; OVG Thüringen, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 2 ZKO 283/22 - juris Rn. 12). Gemessen an den geschilderten Anforderungen an ein humanitäres Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist in Ansehung der Erkenntnisquellenlage im Fall des Klägers nicht von einem „ganz außergewöhnlichen Fall“ (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 3. April 2025 - 7 B 22.30061 - juris Rn. 31) auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er nach Nigeria in einem siebenköpfigen Familienverband mit fünf Kindern zwischen 8 Jahren und 2 Jahren 9 Monaten zurückkehren wird, auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger (mit seiner Familie) von einer Situation extremer materieller Not bedroht sein wird. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass Nigeria derzeit aufgrund der Wirtschaftsreform im Jahr 2023 unter einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation leidet. Die Folge sind u.a. ein starker Anstieg der Lebenshaltungskosten, z.B. durch Verdopplung der Kraftstoffpreise und steigende Lebensmittel- und Transportkosten. Ausweislich einer am 27. August 2024 durch die nigerianische Regierung veröffentlichten Studie leiden mehr als 31,8 (von 224) Millionen Einwohner Nigerias an akuter Ernährungsunsicherheit (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 3, 61; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung. Nigeria - Juli bis Dezember 2024 vom 31. Dezember 2024, S. 6; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Aktueller Begriff - Humanitäre Krise in Nigeria vom 4. August 2023). Auch ist zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 65). Es ist daher für Einzelpersonen, die sich an Orte begeben, in denen keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben, schwierig, die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu bewältigen. Existenzielle Grundbedürfnisse können dennoch - auch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit - aus selbständiger Arbeit (mehrheitlich im informellen Sektor) und insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfen angeboten werden, gesichert werden. Verfügen die Rückkehrer am Niederlassungsort über ein bestehendes soziales Netz oder erfahren sie - wie beschäftigungslose Angehörige - Unterstützung durch die Großfamilie, sind existenzielle Notlagen trotz der prekären sozioökonomischen Situation unwahrscheinlich (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 65, 71; AA, Lagebericht Nigeria vom 8. Januar 2025, S. 13, 18, 19). Auch betreiben internationale Akteure und die internationale Organisation für Migration (IOM) u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende und MigrantInnen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin-City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert, zunehmend auch über legale Migrationsmöglichkeiten (z.B. unter dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz), und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 71; AA, Lagebericht Nigeria vom 8. Januar 2025, S. 18). Personen, die freiwillig nach Nigeria zurückkehren, können im Rahmen des „REAG/GARP-Rückkehrprogramms“ finanzielle Hilfen erhalten (BAMF/IOM, REAG-GARP-Programm 2.0, Stand: 13. Juni 2025; auch unter https://returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/ - abgerufen am 24. Juli 2025). Zusätzliche Unterstützung bietet das Programm „Starthilfe Plus“ (BAMF/IOM, Information zum StarthilfePlus (SHP)-Programm 2025, Stand: Februar 2025; sowie Stand: Juni 2025 - abgerufen am 24. Juli 2025 unter https://iompwesagerrfg001. blob.core.windows.net/ rfg/3eb7185b-3ee5-4fb3-82eb-cf44d9a3b34e-250630_Informationsblatt%20StarthilfePlus.pdf). Rückkehrer finden in Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (BFA, Länderinformationsblatt Nigeria vom 31. Januar 2025, S. 67; AA, Lagebericht Nigeria vom 8. Januar 2025, S. 19). Bezogen auf den Einzelfall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine achtjährige Schulbildung hat und bereits vor seiner Ausreise ein eigenes Geschäft in Benin-City betrieben und Kleidung verkauft hat. Sein Unternehmen ist bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 - vor der Wirtschaftskrise - wirtschaftlich „gut gelaufen“. Er hat davon seine Familie, zum damaligen Zeitpunkt drei Töchter und deren Mutter, versorgen können. Die Lebensgefährtin des Klägers hat zwar keine Schule besucht, jedoch bereits als 18jährige Frau dennoch ihre Mutter und Geschwister (jeweils drei Brüder und Schwestern) durch den Verkauf von Gemüse zumindest (mit-)ernährt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger auf ein soziales Netzwerk in Nigeria zurückgreifen kann. Wenngleich sich keine nahen Familienmitglieder des Klägers und seiner Lebensgefährtin (mehr) in Nigeria aufhalten, hat der Kläger in Nigeria eine ehemalige Partnerin und drei Töchter, zu welchen er erneut Kontakt aufnehmen kann. Dass die ehemalige Partnerin ihm nicht - wie in der Zeit in Italien - bei einer Rückkehr helfen und ihn (und seine Familie) unterstützen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger gab außerdem an, sich kurz vor seiner Ausreise bei einem Freund in Abuja versteckt zu haben. Er wäre auch dort geblieben, allerdings ging er zum damaligen Zeitpunkt von einer Gefährdung durch die nigerianische Polizei aus. Dass insoweit eine Gefährdung beachtlich wahrscheinlich ist, hat der Senat – wie bereits ausgeführt - verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von seinem Freund in Abuja und anderen sozialen Kontakten in Nigeria abgeschnitten ist, sind zudem nicht dargelegt und ersichtlich. In Ansehung dessen und angesichts der oben beschriebenen Hilfen durch Beratungszentren für Rückkehrer in Nigeria und die im Fall einer freiwilligen Rückkehr gewährten (auch finanziellen) Rückkehrhilfen und der zu betrachtenden Rückkehrprognose für eine siebenköpfige Familie mit - mangels gegenteiligem substantiiertem Vortrag - gesunden Familienangehörigen und zwei arbeitsfähigen und -erfahrenen Elternteilen ist von einer Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum auszugehen. Soweit den fünf Töchtern des Klägers und seiner Lebensgefährtin in Nigeria die Beschneidung drohen soll, ist dies bezogen auf die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nur hinsichtlich des Klägers nicht relevant und zudem bereits Gegenstand der Asylverfahren der Familienmitglieder gewesen. (3) Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers - auch aus gesundheitlichen Gründen - sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. cc. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht, die in Nr. 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 1. März 2021 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht beanstandet. Gemäß §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 AufenthG unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der betroffene Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und kein internationaler Schutz zuerkannt wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder eine hier nicht einschlägige Ausnahme nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und der betroffene Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die in Satz 4 der Nr. 3 des Bescheides vom 1. März 2021 enthaltene Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist - so wie hier - genügt den europarechtlichen Anforderungen an die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107; im Folgenden: RL 2008/115/EG)hinsichtlich der Gewährung eines wirksamen Rechtsbehelfs, welcher der Mitgliedsstaat nur dann gerecht wird, wenn alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn zu laufen beginnen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1/19 - Rn. 16, 27 f. - jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat zudem auch auf die Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 3. März 2025 keine berücksichtigungsfähigen Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorgetragen. Derartige sind auch angesichts der gegenüber allen Familienmitgliedern der Kernfamilie verfügten bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Nigeria nicht ersichtlich. dd. Das in Nr. 4 des Bescheides angeordnete und auf 36 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, AufenthG) ist rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Entscheidung sind Fehler bei der Anordnung und der im Bescheid erfolgten Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im verfahrensgegenständlichen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Wenngleich der Kläger - anders als im verfahrensgegenständlichen Bescheid - nunmehr drei weitere Kinder und für mindestens zwei davon auch die elterliche Sorge innehat, sind diese angesichts deren bestandskräftig abgeschlossener Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig. Sie werden mit dem Kläger gemeinsam im siebenköpfigen Familienverband mit zwei weiteren Halbgeschwistern und der gemeinsamen Mutter bzw. Lebensgefährtin des Klägers nach Nigeria zurückkehren. Schutzwürdige Belange sowohl im i. S. v. § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG als auch besondere Umstände des Einzelfalls, welche bei der Höhe der Befristung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 58), sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 121 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 78 Abs. 8 AsylG; § 132 Abs. 2 VwGO).