Beschluss
3 ZKO 315/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In der Begründung eines Zulassungsantrags nach § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils aufzuzeigen, ob und inwieweit überhaupt eine Gefährdungslage besteht, die das nach der Zulassungsbegründung begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004)i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) begründen kann.(Rn.7)
2. Neben der Gefährdung durch Gewalt aufgrund der allgemeinen Situation im Abschiebezielstaat können auch schlechte humanitäre Verhältnisse dort in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK (juris: MRK) begründen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rdn. 9).(Rn.11)
3. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, ohne dass eine Extremgefahr im Sinne der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich sein muss. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis erhalten kann. Die Un-möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 11).(Rn.13)
4. Maßgeblich ist, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen muss. Die tatsächliche Gefahr einer Art 3 EMRK (juris: MRK) zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (im Anschluss an: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 52).(Rn.14)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Begründung eines Zulassungsantrags nach § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils aufzuzeigen, ob und inwieweit überhaupt eine Gefährdungslage besteht, die das nach der Zulassungsbegründung begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004)i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) begründen kann.(Rn.7) 2. Neben der Gefährdung durch Gewalt aufgrund der allgemeinen Situation im Abschiebezielstaat können auch schlechte humanitäre Verhältnisse dort in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK (juris: MRK) begründen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rdn. 9).(Rn.11) 3. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, ohne dass eine Extremgefahr im Sinne der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich sein muss. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis erhalten kann. Die Un-möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 11).(Rn.13) 4. Maßgeblich ist, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen muss. Die tatsächliche Gefahr einer Art 3 EMRK (juris: MRK) zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (im Anschluss an: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 52).(Rn.14) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Februar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig, „1. Ist ein alleinstehender Mann als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in der Lage, sein Existenzminimum in Guinea zu sichern? 2. Ist ein junger Angehöriger der Fulbe ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung in der Lage, seine Existenzgrundlage in Guinea zu sichern?“ Ungeachtet dessen, ob diese Frage überhaupt grundsätzlich klärungsfähig ist oder sich die Beantwortung ausschließlich aufgrund der Umstände des Einzelfalls ergeben kann, unterlässt es der Kläger jedenfalls, aufzuzeigen, ob und inwieweit überhaupt eine Gefährdungslage besteht, die das nach seiner Zulassungsbegründung begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen kann. Zwar zitiert der Kläger umfassend aus einer Erkenntnisquelle, nämlich den ecoi.net-Themendossier ACCORD, die eine schwierige wirtschaftliche Situation in Guinea belegen soll. Jedoch unterlässt es der Kläger aufzuzeigen, ob und inwieweit hierdurch die Voraussetzungen des Vorliegens einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch humanitäre Bedingungen aufgrund der in der obergerichtlichen, höchstrichterlichen und europarechtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien erfüllt sein können. Nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zur Auslegung dieser Norm ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen (vgl. nur zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rdn. 8). Der EGMR - wie zuletzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht umfassend dargestellt (Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 40 ff.) - entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - HUDOC Rdn. 173, vom 23.08.2016 - 59166/12 [J. K. and others v. Sweden] - HUDOC Rdn. 79, vom 14.04.2015 - 65692/12 [Tatar v. Schweiz] - HUDOC Rdn. 39, vom 04.11.2014 - 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] - HUDOC Rdn. 93 und vom 23.10.2014 - 17239/13 [Mamazhonov v. Russia] - HUDOC Rn. 128). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urteile vom 23.08.2016 - 59166/12 [J. K. and others v. Sweden] - HUDOC Rdn. 83, vom 05.09.2013 - 61204/09 [I. v. Sweden] - HUDOC Rdn. 56, vom 06.06.2013 - 2283/12 [Mohammed v. Austria] - HUDOC Rdn. 95, vom 29.01.2013 - 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 72 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 216). Neben der Gefährdungssituation aufgrund der allgemeinen Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat können auch schlechte humanitäre Verhältnisse dort in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rdn. 9 und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12, juris Rdn. 23 und 25). Zwar haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend einen Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - 60367/10, [S. H. H. v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 74, vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 278, vom 20.01.2009 - 32621/06 [F. H. v. Sweden] - HUDOC Rdn. 92 und vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] - HUDOC Rdn. 141). Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 44). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umstände beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können aber in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 282), vom EGMR entwickelten strengen Maßstab in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 278 und vom 29.01.2013 - 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 75; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - HUDOC Rdn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 11). Sowohl der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rdn. 278, 282 f.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rdn. 23) machen deutlich, dass bei nichtstaatlichen Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Maßgeblich ist es, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, begründete Gefahr bestehen muss. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rdn. 141). Allein die vom Kläger angeführte Erkenntnisquelle mit Bezügen zu weiteren Quellen zeigt jedoch diese Gefährdungslage nicht auf. Sie belegen - wie angeführt - dass die wirtschaftliche Lage in Guinea prekär ist und staatliche Maßnahmen unterentwickelt sind, sie belegen jedoch bei weitem nicht eine im oben genannten Sinne Art. 3 EMRK verletzende Situation. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).