Urteil
4 K 204/21 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0321.4K204.21WE.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht, wenn der Ausländer zwar möglicherweise in seinem Heimatstaat zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden ist, es aber an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass dies wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes geschehen ist. (Rn.40)
2. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gegen den Ausländer in seinem Heimatstaat geführtes Strafverfahren nicht lediglich dem staatlichen Rechtsgüterschutz und der grundsätzlich legitimen Ahndung von Straftaten dient und der Ausländer eine härtere als die sonst übliche Behandlung erfährt. Das Flüchtlingsrecht stellt keinen außerstaatlichen Überprüfungsmechanismus für vermeintlich zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilungen aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität dar. (Rn.45)
3. Hat der Ausländer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Haftstrafe anzutreten und droht ihm die Unterbringung in einem überbelegten Gefängnis, welche infolgedessen humanitären Mindeststandards nicht genügt, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art 3 EMRK (juris: MRK). (Rn.55)
4. Zwar genügen die Haftbedingungen in der Türkei grundsätzlich den Mindeststandards der EMRK (juris: MRK), einzelne Gefängnisse sind jedoch von einer diesen Standards nicht mehr genügenden Überbelegung betroffen. Die Unterbringung in einem den Mindeststandards genügenden Gefängnis ist – zur Ausräumung des Abschiebungsverbots – mittels Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung sicherzustellen. (Rn.56)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4.–6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2021 mit dem Az. 8081906-163 verpflichtet festzustellen, dass die Abschiebung des Klägers in die Türkei gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht, wenn der Ausländer zwar möglicherweise in seinem Heimatstaat zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden ist, es aber an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass dies wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes geschehen ist. (Rn.40) 2. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gegen den Ausländer in seinem Heimatstaat geführtes Strafverfahren nicht lediglich dem staatlichen Rechtsgüterschutz und der grundsätzlich legitimen Ahndung von Straftaten dient und der Ausländer eine härtere als die sonst übliche Behandlung erfährt. Das Flüchtlingsrecht stellt keinen außerstaatlichen Überprüfungsmechanismus für vermeintlich zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilungen aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität dar. (Rn.45) 3. Hat der Ausländer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Haftstrafe anzutreten und droht ihm die Unterbringung in einem überbelegten Gefängnis, welche infolgedessen humanitären Mindeststandards nicht genügt, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art 3 EMRK (juris: MRK). (Rn.55) 4. Zwar genügen die Haftbedingungen in der Türkei grundsätzlich den Mindeststandards der EMRK (juris: MRK), einzelne Gefängnisse sind jedoch von einer diesen Standards nicht mehr genügenden Überbelegung betroffen. Die Unterbringung in einem den Mindeststandards genügenden Gefängnis ist – zur Ausräumung des Abschiebungsverbots – mittels Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung sicherzustellen. (Rn.56) 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4.–6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2021 mit dem Az. 8081906-163 verpflichtet festzustellen, dass die Abschiebung des Klägers in die Türkei gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet gem. des nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter. Die mündliche Verhandlung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten durchgeführt werden, da mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf die dem Kläger in der Türkei drohende Inhaftierung und die dortigen Haftbedingungen vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund haben die Abschiebungsandrohung sowie das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Beispielhaft können gem. § 3a Abs. 2 AsylG die folgenden Handlungen als Verfolgung gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Die Verfolgung muss auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen. Sie kann gem. § 3c Nr. 1 AsylG sowohl von dem Staat ausgehen, als auch gem. § 3c Nr. 2 AsylG von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder gem. § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG jedoch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris). Eine solche beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, besteht, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. Dies ist der Fall, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals i.S.v. § 3b AsylG verfolgt werden, welches der Kläger mit diesen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass die eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11/18 –, Rn. 25, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine derartige Verfolgungsdichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Übergriffe von kleinen, gezielt und kontinuierlich handelnden Gruppen, etwa Banden oder radikalen Kommandos, in großer Zahl begangen werden (s. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 9 B 130/92 –, Rn. 3, juris). Es ist dabei die Sache des Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Fall die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine Gefährdungssituation gegeben sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der darüber hinaus geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und sich mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt. Die Gründe für die drohende Verfolgung sind unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Rn. 8, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2013 – 3 KO 222/09 –, Rn. 44, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese bei Vorverfolgung bzw. Vorschädigung zugunsten des Schutzsuchenden eingreifende tatsächliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung bzw. den neuerlichen Eintritt eines solchen Schadens sprechen (s. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 48, juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger sein Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise vorverfolgt verlassen hat bzw. ihm im Falle seiner Rückkehr eine hinreichend erhebliche Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter droht, nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht im Ergebnis folgt, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG. Ergänzend respektive klarstellend gilt das Folgende: Der vom Kläger vorgebrachten Versetzung nach Kaş fehlt es ebenso wie der ohne gerichtliches Verfahren erfolgten Suspendierung vom Dienst bereits an der nach den eingangs dargelegten Maßstäben erforderlichen Intensität, um als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragenen Feindseligkeiten, denen er während seiner Tätigkeit beim Meteorologischen Dienst ausgesetzt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger dazu aus, dass er immer die schlechtesten Schichten bekommen und am meisten habe arbeiten müssen. Auch seinen Urlaub habe er nicht immer vollständig nehmen können. Wegen seiner politisch linken Einstellung sei er fortwährend beschimpft und als Kurde beleidigt worden, obwohl er nicht einmal kurdisch spreche und politische Themen auf der Arbeit gemieden habe. Die ihm in Antalya übertragene Aufgabe habe zudem nicht seiner Spezialisierung entsprochen. Diese Begebenheiten stellen weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Die Flüchtlingseigenschaft ist dem Kläger des Weiteren auch nicht wegen der Entwendung seiner Passwörter, elektronisch gespeicherten Ausweisdokumente und weiterer persönlicher Daten, die er allesamt auf Google-Drive gespeichert habe, zuzuerkennen. Der Kläger vertiefte sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass dies während seiner Zeit in Kaş und noch vor den Ermittlungen wegen etwaiger Verbindungen zur Gülen-Organisation geschehen sei. Von der Entwendung habe er durch eine SMS bemerkt, die er erhalten und die ihn über einen Login in seinen Gmail-Account informiert habe. Als Ort des Logins sei Antalya angegeben gewesen und als Gerät ein Computer, wie er ihn an seiner vorherigen Arbeitsstelle in Antalya benutzt habe. Auf diesem Arbeitscomputer seien seine Zugangsdaten zu seinem Gmail-Account aus dienstlichen Gründen hinterlegt gewesen. Auch wenn nach diesem Vorbringen der unberechtigte Zugriff auf den Google-Account des Klägers und die Entwendung seiner persönlichen Daten durch Mitarbeiter seiner ehemaligen Dienststelle erfolgt sein sollte, fehlt es insoweit am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass dies wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters sowie wegen seiner Anzeige von korrupten Geschäftsabläufen gegenüber dem Umweltministerium, von denen er während seiner Tätigkeit in Antalya mitbekommen habe, geschehen sei. Ferner zeige sich dies an dem Zeitpunkt des Geschehens, kurz nach dem Putschversuch in der Türkei. Dieses zuletzt genannte Argument ist bereits deshalb nicht plausibel, weil der Kläger nach seinen Angaben auf Verbindungen zur Gülen-Organisation überprüft worden und diese Prüfung zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Türkei nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln versucht hat, die Unterstützer des Putschversuchs aufzuspüren und dabei in großem Stile bis heute v.a. gegen vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung nach äußerst weitgefassten und vagen Kriterien vorgeht (s. dazu nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 16 ff.), ist es nicht plausibel, dass die Prüfung für den Kläger positiv abgeschlossen worden sein soll, nur um ihn anschließend auf verschleiertem Wege wegen ihm untergeschobener Delikte aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität zu drangsalieren und zu bestrafen. Darüber hinaus ist es letztlich bloße Spekulation des Klägers, dass der Datendiebstahl aus politischen Motiven heraus erfolgt sei. Nachvollziehbare und belastbare Hinweise darauf vermag das Gericht nicht zu erkennen. Selbst wenn aber ungeachtet dessen die Entwendung der persönlichen Daten wegen der politischen Einstellung des Klägers, der Tätigkeit seines Vaters für die HDP sowie des Aufbegehrens des Klägers gegen korrupte Geschäftspraktiken erfolgt sein sollte und als Verfolgungshandlung anzusehen wäre, lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihm insoweit nicht erneut Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würde. Denn der Vorgang der Datenentwendung ist bereits abgeschlossen; zudem arbeitet der Kläger nach seinen Angaben auch nicht mehr für den Meteorologischen Dienst und insbesondere nicht mehr für die Dienststelle in Antalya. Ebenso wenig stellt der fortgesetzte Missbrauch der entwendeten Daten eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, weil es auch insoweit an einem Verfolgungsgrund fehlt. Der Kläger geht davon aus, dass hinter den mit seinen Daten verübten, andauernden Betrügereien nicht staatliche Stellen, sondern professionelle Banden stecken. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese kriminellen Privatpersonen den Kläger aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen schädigen wollen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es diesen einzig und allein um den aus den Betrugshandlungen erzielbaren Profit geht. Schlussendlich handelt es sich auch bei der nach den Angaben des Klägers zu Unrecht erfolgenden Strafverfolgung nebst der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Urteile, nach denen der Kläger für insgesamt 15 Jahre in Haft müsse, nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Auch insoweit fehlt es am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die gegen ihn eingeleiteten und z.T. bereits abgeschlossenen Strafverfahren wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe durchgeführt worden sind. Dies zeigt sich auch an dem in einem dieser Verfahren durchgeführten Unterschriftenvergleich, der zu einer Entlastung des Klägers und dementsprechend zur Einstellung dieses Verfahrens geführt habe. Daran wird deutlich, dass der Kläger einer systematischen Verfolgung wegen eines der eingangs genannten Verfolgungsgründe unter dem Deckmantel der ihm vorgeworfenen Betrugsdelikte nicht ausgesetzt ist. 2. Dem Kläger ist auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Beurteilung gelten die §§ 3c bis 3e AsylG gem. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG entsprechend. Dem Kläger droht insoweit insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei einer Rückkehr in die Türkei. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung liegt vor, wenn unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und nach Art und Ausmaß der in Rede stehenden Maßnahmen besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 4 Rn. 10). Eine Bestrafung ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann unmenschlich oder erniedrigend, wenn die damit verbundenen Lasten und Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene Maß hinausgehen oder gerade wegen einer politischen Einstellung die Strafe verschärft wird (s. BeckOK AuslR/Kluth, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 4 Rn. 18). Das Betroffensein von kriminellen Betrugshandlungen stellt keine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im Internet von Dritten als Betrüger dargestellt werde. So ist, wie bereits dargelegt, nicht erkennbar, dass es den zulasten des Klägers handelnden kriminellen Banden mit ihren Betrugshandlungen gerade darauf ankommt, den Kläger leiden zu lassen. Auch stellt diese Betroffenheit bei allen negativen Auswirkungen auf das Leben und die Existenz des Klägers in der Türkei keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Menschenrechte dar. Als solche sind im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AsylG in der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum andauernde, schwere körperliche Misshandlungen oder die Zerstörung des Hauses und des Besitzes als Lebensgrundlage anerkannt (s. dazu die Nachweise bei BeckOK AuslR/Kluth, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 4 Rn. 15 ff.). Auch die bereits mit Verurteilung abgeschlossenen sowie die – z.T. auch nach seiner Ausreise eingeleiteten – noch anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen qualifizieren nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden mit den gegen ihn geführten Strafverfahren darauf abzielen, dem Kläger Leiden zuzufügen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verfahren nicht lediglich dem staatlichen Rechtsgüterschutz und der grundsätzlich legitimen Ahndung von Straftaten dienen und der Kläger wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals in diesen Verfahren eine härtere als die sonst übliche Behandlung erfährt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Rn. 51, juris). Derartiges ist vom Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat dazu angegeben, dass er an allen Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung gekommen sei, teilgenommen habe. Auch habe er sich von einem Verteidiger vertreten lassen können und selbst die Gelegenheit gehabt, sich in den Verfahren zu äußern. Dass diese Äußerungsmöglichkeiten bisweilen nur sehr kurz ausgefallen seien und nicht zu einem Freispruch des Klägers geführt hätten, reicht für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach den vorgenannten Maßstäben nicht aus. Das Flüchtlingsrecht stellt keinen außerstaatlichen Überprüfungsmechanismus für vermeintlich zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilungen aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität dar. Aus diesen Einlassungen des Klägers lässt sich zudem auch nicht erkennen, dass weitere Tatvorwürfe gegen ihn nach der ersten Verurteilung gänzlich ungeprüft bestätigt worden seien. Soweit der Kläger vorbringt, es sei auch nicht ordentlich ermittelt worden, weil bspw. Überwachungskameras eines Geldautomaten nicht überprüft worden seien, widerspricht dies bereits den Angaben seiner Ehefrau, die gegenüber dem Bundesamt dazu ausführte, dass im Gerichtsverfahren dazu gesagt worden sei, dass die Kamera nicht funktioniert habe. Schließlich ist auch die gegenüber dem Kläger verhängte Strafe nicht als unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG, die zutreffend darauf abheben, dass das türkische Strafrecht – jedenfalls im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung – den grundlegenden Anforderungen des internationalen Menschenrechtsschutzes genügt (s. dazu in rechtlicher Hinsicht weiterführend: VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 10406/17 –, Rn. 38 f., juris; zur Lage in der Türkei in tatsächlicher Hinsicht: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 11) und die gegenüber dem Kläger ausgeurteilten Strafen dem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe des § 157 des türkischen Strafgesetzbuchs für den Straftatbestand des Betrugs folgen. Wenngleich die Gesamtstrafe von 15 Jahren, zu der der Kläger nach seinem Vortrag bislang verurteilt worden sei (gegenüber dem Bundesamt sprach er von 13 bis 14 Jahren), im Lichte des in Rede stehenden Tatvorwurfs des Betrugs als erheblich anzusehen ist, stellt dies keine „überharte“ Strafe nach den vorgenannten Maßstäben dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach wegen des Vorwurfs des – dann fortgesetzten – Betrugs verurteilt worden ist. Diese Bewertung wird auch durch den Umstand nicht in Frage gestellt, dass gegen den Kläger derzeit noch vier weitere Strafverfahren wegen Betrugs anhängig seien, in denen er bei einer Rückkehr in die Türkei erneut verurteilt werden könnte. Ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt, ist angesichts seines Vorbringens, er sei unschuldig, sowie des in einem Fall nach dem Unterschriftenvergleich eingestellten Verfahrens als offen zu betrachten. Zudem besteht nach seinem Vortrag auch in den bereits abgeschlossenen Verfahren noch die Möglichkeit, das Verfassungsgericht anzurufen und seine Unschuld zu beweisen. 3. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung der EMRK ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen (s. dazu eingehend BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307). Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“, s. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 –, Rn. 125, 140, HUDOC) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen und nicht nur auf bloßen Spekulationen gründen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss die Gefahr hinreichend sicher und nicht lediglich hypothetisch bestehen. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (s. zu diesem Maßstab OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, Rn. 52, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, Rn. 141, juris; NK-AuslR/Winfried Möller/Klaus Peter Stiegeler, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 23 – jeweils m.w.N.). So ist eine Abschiebung insbesondere aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat – landesweit (s. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 26) – nach dem vorgenannten Maßstab Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Dabei müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen – ohne dass es jedoch einer „Extremgefahr“ wie bei § 60 Abs. 7 AufenthG bedürfte. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Art und dem Kontext der Verletzung, der Dauer, den körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen sowie in bestimmten Fällen von Alter, Gesundheitszustand und Geschlecht des Betroffenen (s. BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 –, Rn. 9 ff. m.w.N., juris). Grundsätzlich schützt die EMRK vor vorsätzlich vorgenommenen Maßnahmen des Staates oder nichtstaatlicher Organisationen in diesem Staat, sofern die Behörden außerstande sind, dem Betroffenen einen angemessenen Schutz zu gewähren. Wegen des absoluten Schutzcharakters von Art. 3 EMRK kommt dessen Verletzung aber auch dann in Betracht, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslöst (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, juris). Sowohl die Rechtsprechung des EGMR als auch die des Bundesverwaltungsgerichts machen jedoch deutlich, dass bei nichtstaatlichen Gefahren für Leib und Leben sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen „zwingender“ Gründe, die einer Abschiebung entgegen stehen, zu stellen sind (s. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 –, Rn. 278, 282 f., HUDOC; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 23; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Mai 2019 – 3 ZKO 315/19 –, Rn. 11 ff., juris). So kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat in Betracht (s. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 –, Rn. 9, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, Rn. 56, juris). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, soziale und wirtschaftliche Unterschiede oder Unterschiede in der medizinischen Versorgung zu beseitigen; dies würde zu einer übermäßigen Belastung der Konventionsstaaten führen (s. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334, Rn. 44). Die erforderliche Mindestschwere der Beeinträchtigung kann in diesen Fällen jedoch erfüllt sein, wenn sich der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung in einer besonders gravierenden Lage befinden würde, etwa weil er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 –, Rn. 9 ff., juris). Nach diesen Maßstäben begründet die allgemeine humanitäre Lage in der Türkei unter Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse sowie der persönlichen Situation des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG. Auf der Grundlage der in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderten Verhältnisse in der Türkei (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 198 ff.) lässt sich nicht feststellen, dass humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung des Klägers sprechen. Der Kläger verfügt nach seinen Angaben über Abitur sowie Berufserfahrung aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit beim Meteorlogischen Dienst. Auch in Deutschland habe er gearbeitet. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei – ggf. nach Verbüßung der Haftstrafe und mit Hilfe der Unterstützung seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Großfamilie – als gesundem Mann nicht gelingen würde, zumindest eine existenzielle Lebensgrundlage zu sichern. Trotz der negativen sozio-ökonomischen Folgewirkungen der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der hohen Inflation sowie der damit verbundenen steigenden Anzahl der in Armut lebenden Menschen bestehen nach dem insoweit anzulegenden strengen Maßstab nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei in einen Zustand geraten wäre, in dem es arbeitsfähigen Personen nicht mehr gelingt, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. Die Abschiebung des Klägers in die Türkei erweist sich aber wegen der ihm dort drohenden Haft gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch wegen unzureichender, einen Mindeststandard unterschreitender Haftbedingungen in Betracht (s. dazu nur Grabenwarter/Pabel EMRK, § 20. Fundamentalgarantien Rn. 62 m.w.N., beck-online). Dies ist u.a. regelmäßig bei der Überbelegung von Gefängnissen der Fall, wenn dadurch für einen Häftling in einer Gemeinschaftszelle nicht wenigstens 3 qm an Bodenfläche zur Verfügung stehen (s. EGMR Urt. v. 20.10.2016 – 7334/13, BeckRS 2016, 121215 Rn. 111, beck-online). Zwar genügen die Haftbedingungen in der Türkei nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen grundsätzlich den Mindeststandards der EMRK. Insbesondere gegenüber neueren bzw. modernisierten Haftanstalten bestehen insoweit keine Bedenken (s. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 120). Daneben existieren jedoch eine Reihe von Haftanstalten, die u.a. wegen Überbelegung den Mindeststandards der EMRK nicht entsprechen. So beträgt die Kapazität der türkischen Haftanstalten ca. 276.000 Personen, während sich die tatsächliche Zahl der Insassen auf ca. 315.000 Personen beläuft. Die türkische Regierung hat daher 8,7 Mrd. Lira für den Bau von 36 neuen Gefängnissen in den nächsten vier Jahren bereitgestellt (s. zu diesen Zahlen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 121). Infolge dieser Kapazitätsengpässe würden häufig 8-Personen-Zellen mit bis zu 20 Personen belegt, die Häftlinge müssten dann reihum auf dem Boden schlafen und es gebe Probleme bei der Verrichtung der Notdurft (s. Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten für das VG Bremen, 19.06.2021, S. 4 f.). Als Beispiele werden in den Erkenntnisquellen u.a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa benannt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 120 f.). Nach derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 122). Daher besteht für den Kläger das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In derartigen Fällen ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, dass die zuständigen Behörden vor einer Rückführung in den Zielstaat eine völkerrechtlich verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen Behörden des Zielstaats einholen, um die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wirksam auszuschließen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, Rn. 59 ff. – auch zu den Anforderungen an solche Zusicherungen, juris; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2019 – 5 K 962/11.A –, Rn. 40 f. und 44, juris). Derartige Zusicherungen werden von der Bundesrepublik v.a. in Auslieferungsfällen regelmäßig erbeten und ebenso regelmäßig von der Türkei erteilt (s. dazu Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei, 12.07.2022, letzte Seite; ferner: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 1 Ausl A 28/20 –, Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rspr. der Oberlandesgerichte zur Auslieferung an die Türkei, juris). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Zusicherung jedoch nicht vor. 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gem. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Nach § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG braucht die medizinische Versorgung im Zielstaat allerdings nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig zu sein. Die existentielle Gefahr muss dem betreffenden Ausreisepflichtigen im Zielstaat konkret und individuell drohen. Bei allgemeinen Gefahren, die die gesamte Bevölkerung oder jedenfalls eine Bevölkerungsgruppe treffen, wird der Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG gewährt. Fehlt es – wie vorliegend – an einer solchen Regelung der obersten Landesbehörde, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren nur dann in Betracht, wenn dies mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (im Folgenden: GG) zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, s. nur BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 B 25/18 –, Rn. 13, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau bzw. einer Gefahrenprognose zu ermitteln. Dabei sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung zu berücksichtigen. Für die Bejahung einer solchen extremen Gefahrenlage ist zudem ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei dem im Asylrecht ansonsten häufig heranzuziehenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zu fordern ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass sich die allgemeine Gefahr für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss. Nur dann ist die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG überwinden kann, gerechtfertigt (s. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 C 6/95 –, BVerwGE 102, 249, Rn. 35). Vorliegend ist der Kläger weder lebensbedrohlich noch schwerwiegend erkrankt. Entsprechende gesundheitliche Probleme oder Krankheiten, die im Herkunftsland nicht behandelt werden könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Ebenso herrscht – auch unter Berücksichtigung der Situation infolge der Corona-Pandemie – keine allgemeine Extremgefahrenlage vor, in der dem Kläger nach den zuvor aufgezeigten Maßstäben Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Auf Grundlage der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei mit einer hohen, d.h. mehr als nur beachtlichen Wahrscheinlichkeit an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen – auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – mit einer ebenfalls hohen Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Es bestehen in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten. Die Zahl der vorgehaltenen Intensivbetten liegt deutlich oberhalb des EU-Durchschnitts. Das Gesundheitssystem hat – nicht zuletzt aufgrund erheblicher Investitionen in den vergangenen Jahren – seine Aufgaben bislang auch trotz der Belastungen durch die Pandemie weitgehend erfüllen können. Die von COVID-19 betroffenen Personen werden nach einem am 14.04.2020 im Amtsblatt veröffentlichten Präsidialdekret kostenlos behandelt (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Türkei – Gesundheitssystem und Covid-19, November 2020, Punkt 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022, S. 21 f.). Die Türkei ist vor diesem Hintergrund weit davon entfernt, sich infolge der Corona-Pandemie in einer unkontrollierten Katastrophenlage zu befinden. Insbesondere gehört der Kläger aufgrund seines Alters und – soweit ersichtlich – in Ermangelung vorhandener, corona-relevanter Vorerkrankungen nicht zu einer Risikogruppe. 5. In Folge des Vorliegens eines Abschiebungsverbots ist die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG und mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung ferner auch das in Ziff. 6 des Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG rechtswidrig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG und spiegelt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten wider. Dabei findet Berücksichtigung, dass es sich bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten jeweils um eigenständige Streitgegenstände handelt (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 25, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Der am ...1989 geborene Kläger ist türkischer Staats-, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 01. oder 03.02.2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) am 18.12.2020 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Vater sei beim Meteorologischen Dienst Gebietsleiter gewesen. Außerdem gehöre er der HDP an. Nach einem Regierungswechsel habe es Veränderungen in der Direktion des Meteorologischen Dienstes gegeben und sein Vater habe infolge des politischen Wandels in den Ruhestand gehen müssen. Danach hätten sich die Feindseligkeiten, die zuvor bereits sein Vater zu spüren bekommen habe, gegen ihn gerichtet. Er sei wie ein Kurde behandelt worden, obwohl er noch nicht einmal kurdisch spreche. 2015 habe er dann beruflich sehr große Verantwortung übertragen bekommen. Infolgedessen seien ihm viele Ungereimtheiten aufgefallen. Als er diese an das Umweltministerium gemeldet habe, sei ihm gesagt worden, er solle sich um seine Arbeit kümmern und die Dinge nicht in Frage stellen. Daraufhin hätten seine Vorgesetzten dafür gesorgt, dass er vom Flughafen Antalya in ein kleines Büro nach Kaş versetzt worden sei. Nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 sei untersucht worden, ob er Verbindungen zur FETÖ habe. Die Untersuchung habe nach einiger Zeit ergeben, dass dies nicht der Fall sei. Dann seien alle seine Passwörter, die sich auf seinem Dienstrechner befunden hätten, gestohlen worden. Zu dieser Zeit habe er ein Motorrad gekauft und sich deshalb zu einem Notar begeben. Dort habe er zunächst warten müssen, kurz darauf sei die Polizei gekommen und habe ihn in Handschellen abgeführt und zum Polizeirevier gebracht. Ihm sei vorgeworfen worden, im Internet Dinge wie Schuhe verkauft und dafür das Geld vereinnahmt zu haben, ohne dass die Käufer die Ware erhalten hätten. Die entsprechende Telefonnummer habe er jedoch nicht gekannt, sodass folglich jemand auf seinen Namen eine SIM-Karte besorgt und seine bei Google Drive gespeicherten persönlichen Dokumente missbraucht haben müsse. Er habe an diesem Abend noch in Gewahrsam bleiben müssen und sei am nächsten Morgen zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Dort habe er eine Beschwerde eingelegt und gesagt, dass er nichts mit dieser Angelegenheit zu tun habe, seine Passwörter seien ja gestohlen worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm jedoch nicht geglaubt. Innerhalb der nächsten Woche sei er immer wieder auf die Polizeiwache gerufen worden, weil immer weitere derartige Verfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Im e-Devlet-System habe er dann gesehen, dass sechs oder sieben Telefonnummern auf seinen Namen registriert seien, ohne dass er davon etwas gewusst habe. Daraufhin habe er die Telefonanbieter angeschrieben und dies mitgeteilt. Eine der betrogenen Personen sei der Oberstaatsanwalt gewesen. Dieser habe dann bei seinem Arbeitgeber eine Beschwerde eingereicht. Daraufhin sei erneut ein Inspektor zu ihm gekommen und habe ihn ohne Gerichtsverfahren sofort vom Dienst suspendiert. Das sei denen nur recht gewesen, weil sie ihm die Mitgliedschaft in der FETÖ schon nicht hätten anhängen können. Vom Gericht sei anschließend eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen ihn verhängt worden. Daneben habe es noch fünf oder sechs weitere derartiger Akten gegeben. Daher hätten ihm insgesamt ca. 13–14 Jahre Haft gedroht. Da bereits die erste Straftat bestätigt worden sei, seien auch die anderen Fälle ungeprüft bestätigt worden. Überhaupt seien die Ermittlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. So seien bspw. die Überwachskameras bei den Geldautomaten nicht daraufhin überprüft worden, ob er darauf zu sehen sei. Ein anderer Staatsanwalt habe dann aber Proben von der Unterschrift des Klägers genommen und diese kriminalistisch untersuchen lassen. Dabei sei herausgekommen, dass die Unterschriften für die Vertragsabschlüsse der SIM-Karten nicht vom Kläger gestammt hätten. Daraufhin sei eines dieser Verfahren eingestellt worden. Die anderen Gerichte hätten das Ergebnis der Unterschriftenuntersuchung aber nicht als Beweismittel angenommen. Außerdem seien die Verbrecher auch in seinem Namen auf Facebook aktiv gewesen und hätten ihn im Internet öffentlich als Betrüger dargestellt. Wegen dieser ganzen Verfahren habe er einen Anwalt gehabt, den er bereits seit 2013 wegen eines anderen Verfahrens kenne. Nach der Suspendierung sei er 28 Tage lang beim Wehrdienst gewesen, habe sich von dort dann aber freigekauft. Danach sei das gegen ihn verhängte Urteil rechtskräftig geworden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er dieses vor dem Verfassungsgericht angreifen könne. Er habe jedoch nur zehn Tage Zeit gehabt, um seine Haftstrafe anzutreten. Daher hätte er nur aus der Haft heraus Beschwerde beim Verfassungsgericht einlegen können. Sein Anwalt habe ihm daher geraten, das Land zu verlassen. Auch die ihm bekannten Polizisten hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe dann seine Möbel verkauft und sei zu seinem Vater gegangen. Dort habe er recherchiert, wie er ins Ausland kommen könnte. Auch gegen seine Frau habe es Anzeigen gegeben. Er habe sie zunächst nach Aserbaidschan geschickt. Für sie sei dann gegen Geld ein Visum erstellt worden, mit dem sie am 10.02.2020 in Deutschland habe einreisen können. Zwei Wochen vor seiner Befragung beim Bundesamt seien die Konten seines Vaters gehackt und sein gesamtes Geld auf ein Fremdkonto transferiert worden. Er gehe davon aus, dass dies alles mit der Beschwerde wegen der Ungereimtheiten beim Umweltministerium zusammenhänge. Zudem hätten all diese Probleme nur eine Woche nach dem Putschversuch begonnen. Er sei Mitglied der CHP, jedoch nicht offiziell, dies habe sein Beamtenstatus nicht erlaubt. Auf dem Amt habe er seine Ansichten nicht so offen dargelegt, er habe jedoch auch nicht alles blind gemacht, wie er es hätte machen sollen, und das habe denen nicht gepasst. Anderenfalls könnte er jetzt vielleicht Flughafendirektor sein. Mittlerweile sei er nicht mehr bei dem Amt angestellt. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe Abitur gemacht und dann zwei Jahre lang studiert. Das Studium habe er zwar abbrechen müssen, danach aber sechs Jahre lang bis zu seiner Ausreise für das Amt für Meteorologie gearbeitet. Seit 2013 sei er mit einer Aserbaidschanerin verheiratet. Seine Eltern, weitere Geschwister sowie seine Großfamilie lebten nach wie vor in der Türkei. Sein Bruder lebe in Deutschland. Auch seine Ehefrau befinde sich in Deutschland und habe einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 25.01.2021, dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.02.2021 zugegangen, lehnte das BAMF die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.) ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) nicht vorlägen (4.). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist – und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen das Folgende aus: Die Ehefrau des Klägers habe bei ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass Grund für die Ausreise die politische Verfolgung ihres Ehemanns und der gegen ihn vorliegende Haftbefehl gewesen sei. Ein anderer Beamter habe das alles mit Absicht gemacht und gezielt den Kläger beschuldigt, für die Betrügereien verantwortlich zu sein. Die Betrüger hätten zudem die Freunde des Klägers unter dessen Facebook-Profil angeschrieben und von diesen Geld verlangt. Grund für all das seien die politischen Ansichten des Klägers und die seines Vaters gewesen. Der Vater habe Feinde gehabt, weil er als Rektor Personen gekündigt habe. Bei der Gerichtsverhandlung in Ankara habe der Kläger bestritten, die Taten begangen zu haben. Zur Frage, warum die am Bankautomat eingebaute Kamera nicht überprüft worden sei, um festzustellen, wer wirklich das Geld vom Konto des Klägers abgehoben hat, sei gesagt worden, dass die Kamera kaputt gewesen sei. Dass der Kläger unschuldig sei könne man auch daran erkennen, dass die bei den ihm vorgeworfenen Taten eingesetzten Telefonnummern von Betrügern verwendet würden, dies könne man so auch im Internet finden. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Vortrags des Klägers fehle es bereits an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung. Die vom Kläger behaupteten, gegen ihn gerichteten betrügerischen Handlungen stellten keine Verfolgungshandlung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass diese Handlungen vom türkischen Staat ausgeübt würden oder diesem zuzurechnen wären. Der vom Kläger behauptete Identitätsdiebstahl sei als kriminelles Unrecht anzusehen, vor dem der Kläger nirgendwo, auch nicht in Deutschland, sicher sein könne. Soweit die Frau des Klägers vorgebracht habe, ein anderer Beamter sei für all dies verantwortlich, habe dies weder der Kläger selbst behauptet, noch bestünden dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Auch darüber hinaus habe der Vortrag der Ehefrau des Klägers auffällige Steigerungen gegenüber den Angaben des Klägers enthalten. Des Weiteren sei auch die Suspendierung von der Arbeit vor Abschluss des Strafverfahrens nicht als Verfolgungshandlung anzusehen. Gleiches gelte für die Versetzung in eine andere Arbeitsstelle. Auch die gegen den Kläger geführten Strafverfahren ließen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht im Ansatz erkennen. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben vor Gericht verteidigen und von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten lassen können. Die verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten folge dem türkischen Strafgesetzbuch. Anhaltspunkte für eine diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Behandlung seien nicht ersichtlich. Insgesamt genüge der bloße Umstand, in der Türkei Betroffener eines oder mehrerer Strafverfahren gewesen zu sein, es erneut zu werden oder trotz Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu Unrecht verurteilt worden zu sein, nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Flüchtlingsrecht schütze nicht vor jeglicher zivil- oder strafrechtlicher Verfolgung. Darüber hinaus fehle es auch an einem Verfolgungsgrund. Aus diesen Gründen sei dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Die drohende Verbüßung einer Strafhaft aus nicht politisch motivierten Gründen, sondern wegen einer strafrechtlichen Verurteilung aus dem Bereich der Vermögensdelikte, erfülle nicht den Tatbestand eines im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG. Ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG läge im Herkunftsland des Klägers ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht. Zwar seien die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen aufgrund von Überlegung teilweise schwierig. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums entspreche die Grundausstattung türkischer Gefängnisse jedoch den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter habe bereits im Jahr 2011 bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien. Darüber hinaus seien die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG für jeden Antragsteller und getrennt von den sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie zu prüfen. Für die Entscheidung über inlandsbezogene Abschiebungsverbote – etwa wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK – seien die Ausländerbehörden zuständig. Es sei davon auszugehen, dass der erwerbsfähige und über Abitur verfügende Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein würde, zumindest ein Existenzminimum für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er zwischenzeitlich nicht mehr für das Amt für Meteorologie arbeite. Dem Kläger werde es – gegebenenfalls nach seiner Haftentlassung – gelingen, auch in einem anderen Bereich Arbeit zu finden. Zudem könne er auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, so unterstützten seine Eltern nach seinen Angaben bereits die Mutter seiner Ehefrau. Über besondere Bindungen verfüge der Kläger in der Bundesrepublik nicht, sodass keine Gründe für eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorlägen. Insbesondere habe seine Ehefrau selbst einen Asylantrag gestellt und verfüge demzufolge lediglich über eine Aufenthaltsgestattung. Der in Deutschland lebende Bruder des Klägers gehöre nicht zu dessen Kernfamilie. Am 17.02.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.01.2021, Az. 8081906-163, internationalen Schutz, d. h. Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzubilligen, hilfsweise Abschiebeschutz gemäß §§ 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.01.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Akte des BAMF, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023 verwiesen.