Beschluss
3 EO 231/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt.(Rn.4)
2. Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen.(Rn.5)
3. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG, die auch den Widerruf der Berufsbezeichnung als Krankenschwester rechtfertigt, liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet.(Rn.8)
4. Die Misshandlung von Heimbewohnern, die Vorenthaltung vorbereiteten Essens und von Medikamente für diese sowie die Unterlassung bzw. Manipulation erforderlicher Pflegedokumentation verletzt ohne weiteres zentrale Berufspflichten einer Krankenschwester.(Rn.9)
5. Strafverfahren und Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sind grundsätzlich zwei selbständige Verfahren.(Rn.12)
6. Das Verwaltungsverfahren ist nicht lediglich ein Annex des Strafverfahrens; beide Verfahren haben verschiedene Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zwecke.(Rn.11)
7. In einem Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester kann auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind.(Rn.12)
8. Der Umstand, dass Sachverhalte nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren oder deren strafrechtliche Verfolgung im Laufe des Verfahrens aus strafprozessualen Gründen (und nicht wegen Nichterweisbarkeit) eingestellt wurden, führen nicht zur Unverwertbarkeit im Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt.(Rn.4) 2. Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen.(Rn.5) 3. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG, die auch den Widerruf der Berufsbezeichnung als Krankenschwester rechtfertigt, liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet.(Rn.8) 4. Die Misshandlung von Heimbewohnern, die Vorenthaltung vorbereiteten Essens und von Medikamente für diese sowie die Unterlassung bzw. Manipulation erforderlicher Pflegedokumentation verletzt ohne weiteres zentrale Berufspflichten einer Krankenschwester.(Rn.9) 5. Strafverfahren und Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sind grundsätzlich zwei selbständige Verfahren.(Rn.12) 6. Das Verwaltungsverfahren ist nicht lediglich ein Annex des Strafverfahrens; beide Verfahren haben verschiedene Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zwecke.(Rn.11) 7. In einem Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester kann auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind.(Rn.12) 8. Der Umstand, dass Sachverhalte nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren oder deren strafrechtliche Verfolgung im Laufe des Verfahrens aus strafprozessualen Gründen (und nicht wegen Nichterweisbarkeit) eingestellt wurden, führen nicht zur Unverwertbarkeit im Verwaltungsverfahren zum Widerruf einer Berufsbezeichnung als Krankenschwester.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ausgehend von den von der Antragstellerin dargelegten Gründen - nur diese sind grundsätzlich Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 2. August 2019: ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage - Az. 3 K 1671/19 Ge -) gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018, mit dem ihre staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs als Krankenschwester widerrufen und sie zur Herausgabe der staatlichen Erlaubnisurkunde verpflichtet wird, abgelehnt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 -1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402] und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so wird das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen müssen; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, 241, vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, 241 [241 f.] und vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris Rdn. 43 a. E.; vgl. zu allem: Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 EO 414/13 - juris Rdn. 2 ff. ). Die Abwägung nach diesen Maßstäben gebietet es hier, das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen zu lassen. 1 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht durchaus Überwiegendes dafür, dass der angegriffene Widerruf der Berufserlaubnis rechtmäßig ergangen ist. Rechtsgrundlage des Widerrufs der der Antragstellerin am 1. September 1986 erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester", die nach § 23 Abs. 1 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege - Krankenpflegegesetz (KrPflG) - als Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG gilt, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG weggefallen ist, mithin sich der Inhaber der Erlaubnis nach Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3, Beschlüsse vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38.93 - juris Rdn. 3 und vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80). Das vom Verwaltungsgericht der Antragstellerin vorgehaltene Verhalten, nämlich der Misshandlung von Heimbewohnern, der Vorenthaltung vorbereiteten Essens und von Medikamente für diese sowie die Unterlassung bzw. Manipulation erforderlicher Pflegedokumentation, verletzt ohne weiteres zentrale Berufspflichten einer Krankenschwester. Die Erfüllung der Aufgaben einer Gesundheits- und Krankenpflegerin setzt ein Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Krankenpflegekräfte haben mit den engsten Kontakt zum Patienten; diese Beziehung bestimmt maßgeblich das Pflegeergebnis mit. Die Berufe in der Krankenpflege genießen daher sowohl bei den zu pflegenden Menschen als auch in der Bevölkerung allgemein ein sehr großes Vertrauen. Zur Bewahrung des Vertrauens im Interesse des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheit der Bevölkerung muss von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin erwartet werden, dass sie der Gesundheit kranker und pflegebedürftiger Menschen höchste Priorität beimisst und diese nicht verletzt. Hinsichtlich dieser rechtlichen Bewertung von Berufspflichten nimmt der Senat umfassend Bezug auf die - auch insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 7 f. des Beschlussumdrucks). Die mit der Beschwerde im Wesentlichen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem Fehlverhalten der Antragstellerin vermögen deren Richtigkeit nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die wiederholten Ausführungen der Antragstellerin zur Bedeutung des Strafverfahrens für das vorliegende Verwaltungsverfahren. Dieser Vortrag leidet grundsätzlich daran, dass die Antragstellerin die Selbständigkeit beider Verfahren verkennt. Das Verwaltungsverfahren ist nicht lediglich ein Annex des Strafverfahrens; beide Verfahren haben verschiedene Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die beiden Verfahren werden hier lediglich im Tatsächlichen dadurch verknüpft, dass ihnen teilweise derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Angesichts dessen kann in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Selbst die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Für ein auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil muss dies erst recht gelten (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10/03 - juris Rdn. 2). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zu Recht aufgrund des Urteils des Landgerichts Gera vom 16. April 2018 - Az. 7 Ns 615 Js 43831/16 - vom Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung wegen Misshandlung der Heimbewohnerin P… ausgegangen. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dem Strafurteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind nicht erkennbar und werden auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit die Antragstellerin im Strafverfahren freigesprochen wurde, hat das Verwaltungsgericht diesen Tatvorwurf auch nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Bewertung gemacht. Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat die im konkreten Fall erfolgte Strafzumessung grundsätzlich allein eine strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende Bedeutung - gar im Sinne einer Vorgabe - für das Verwaltungsverfahren kommt ihr wegen der unterschiedlichen Zwecke beider Verfahren nicht zu. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird das berufsrechtliche Widerrufsverfahren insbesondere durch die Feststellung der beruflichen Unzuverlässigkeit und allgemein durch die Abwehr objektiver Gefährdungen von Gemeinwohlbelangen bestimmt. Andererseits führt auch der Umstand, dass Sachverhalte nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren oder deren strafrechtliche Verfolgung im Laufe des Verfahrens aus strafprozessualen Gründen (und nicht wegen Nichterweisbarkeit) eingestellt wurden, nicht zur Unverwertbarkeit im Verwaltungsverfahren. So wird die Richtigkeit eines Sachverhalts nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Hiervon geht ersichtlich keine Sperrwirkung aus: die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane dürfen von anderen Behörden und Gerichten in berufsrechtlichen Verfahren selbst ausgewertet, einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterzogen und auf dieser Grundlage eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose getroffen werden (vgl. zur Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nur: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991, - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530, 1531; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - 8 LA 330/10 -, juris Rdn. 10 und vom 17. Februar 2016 - 8 ME 213/15 -, juris Rdn. 22). Demzufolge war das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht daran gehindert, seiner Beurteilung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sowohl den Tatvorwurf zu Grunde zu legen, hinsichtlich dessen das Strafverfahren im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, als auch die Sachverhalte zu würdigen, die nicht Gegenstand der Anklageerhebung waren. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesen Verhaltenskomplexen - das Stopfen des Mundes der Heimbewohnerin H… mit einem Stofftier, wodurch bei ihr Atemnot eintrat, das Vorenthalten von für die Heimbewohner gedachtem Essen bzw. vorgesehenen Medikamenten und die Manipulation von Pflegedokumentationen - hat das Verwaltungsgericht durch eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Bewertung der in der Akte befindlichen Beweise, insbesondere verschiedener Zeugenaussagen, gewonnen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen versucht die Antragstellerin im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist jedoch von einer ersichtlich einseitigen Belastungstendenz gekennzeichnet. Soweit die Antragstellerin das Anreichen des Stofftiers lediglich als fürsorgliche Hinwendung zu der Heimbewohnerin deuten will, steht dem nicht nur die vom Verwaltungsgericht genannten Zeugenaussagen und aktenkundigen Feststellungen zur körperlichen Bewegungsmöglichkeit der Heimbewohnerin entgegen, sondern auch die bezeugte Tatsache der eingetretenen Atemnot. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen - die im Wesentlichen auch im Strafverfahren nach deren Vernehmung von den Strafgerichten angenommen wurde - wird auch nicht durch den Hinweis auf deren von der Antragstellerin behauptetes Fehlverhalten erschüttert. Selbst wenn dies so sein sollte, spricht dies nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Beobachtungen der Zeugen, sondern eher dafür, da sie ihre Aussagen trotz dann möglicher Eigenschädigung aufrechterhalten. Im Übrigen haben die Zeugen durchaus im Verfahren plausible Erklärungen für ihr spätes Anzeigeverhalten gegeben, dem offenbar eine über lange Zeiträume geprägte Atmosphäre falsch verstandener Kollegialität und hierarchischen Denkens zu Grunde lag. Auch der Hinweis auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich der Antragstellerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der A… e. V., führt nicht zu Zweifeln an der im summarischen Verfahren allein möglichen überschlägigen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung der festgestellten Tatsachen. Die Feststellungen in diesem Vergleich mögen zwar die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens binden, sie entfalten jedoch keine solche Wirkung für das vom Antragsgegner durchzuführende Verwaltungsverfahren. Überdies weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die damalige Arbeitgeberin gerade in dem Vergleich vorbehalten hat, Bekundungen zum Nachteil der Antragstellerin gegenüber Dritten zu unterlassen, nicht jedoch im Rahmen ihrer Auskunftsverpflichtungen gegenüber Behörden und Gerichten. Letztlich ist wesentlich zu berücksichtigen, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche aus unterschiedlichsten Motivationslagen und Interessen geschlossen werden, die der Annahme einer Tatbestandswirkung oder der zwingenden Annahme, dass die Arbeitgeberin ihre Vorwürfe nicht mehr aufrechterhält, entgegenstehen. Ausgehend davon kann auch bei Berücksichtigung der persönlichen Belange und aller anderen erkennbaren Umstände nicht in Zweifel stehen, dass die gravierenden Verletzungen der Berufspflichten im Kernbereich der krankenpflegerischen Tätigkeit die Prognose auch zukünftiger Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen. Es spricht sogar vieles dafür, dass diese Prognose auch allein schon wegen des dem Strafurteil zu Grunde liegenden Tatvorwurfs berechtigt ist. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene seine beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen werde (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38/93 -, juris Rdn. 3). Bereits diese einzelne verurteilte Tat, eine wehrlose und hilfsbedürftige Heimbewohnerin vorsätzlich körperlich zu verletzen, lässt eine grundhaft fehlerhafte Einstellung zu den beruflichen Pflichten erkennen, die das Vertrauen in die Antragstellerin erschüttert. Dagegen spricht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin, dass sie in ihrer zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit beanstandungslos im pflegerischen Bereich arbeite. Ungeachtet dessen, dass diese Tätigkeit angesichts des weiterhin sofort vollziehbaren Widerrufs offenbar nicht der beruflichen Tätigkeit einer Krankenschwester entspricht, kann regelmäßig einem solchen Wohlverhalten, das maßgeblich unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kein besonderer Wert beigemessen werden (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rdn. 14; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 -, juris Rdn. 166; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 21 B 92.226 -, juris Rdn. 34). Es sind hier auch keine weiteren Umstände erkennbar, die angesichts des gravierenden Fehlverhaltens die Feststellung der Unzuverlässigkeit als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung ist insoweit viel zu pauschal, um dies in Frage zu stellen. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit führt dazu, dass die Behörde, der in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt ist, zwingend die berufliche Erlaubnis zu widerrufen hat. Die Pflicht zur Herausgabe der Staatlichen Erlaubnisurkunde folgt dann aus § 52 Satz 1 ThürVwVfG. 2. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einer Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens ausgeht, so führt die weitere Interessensabwägung zur Abweisung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sollte sich im Hauptsachverfahren herausstellen, dass der Widerruf der beruflichen Erlaubnis rechtswidrig war, so hätte die vorläufige Aufrechterhaltung der behördlichen Verfügung auf Seiten der Antragstellerin einen vorübergehenden erheblichen Eingriff in ihre Berufswahl- und -ausübungsfreiheit zur Folge. Sie wäre bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens gehindert, ihren Beruf als Krankenschwester auszuüben und einen adäquaten Verdienst zu erzielen, der ihr rechtmäßigerweise zugestanden hätte. Insgesamt ist ihre private und familiäre Existenz erheblich betroffen. Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, juris Rdn. 18). Solche Gefährdungen sind hier jedoch anzunehmen. Sollte sich im Hauptsachverfahren herausstellen, dass der Widerruf der beruflichen Erlaubnis zu Recht untersagt worden ist, der Senat aber deren Ausübung durch die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorläufig ermöglichte, so bestünden konkrete und nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren für jeden Menschen, an dem die Antragstellerin ihre Tätigkeit ausüben würde. Es sprechen jedenfalls erhebliche Indizien - schon allein ihre strafrechtliche Verurteilung - dafür, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten erheblich gegen die Grundpflichten ihres Berufs verstoßen hat, Kranke jedenfalls nicht durch vorsätzliches eigenes Handeln einer Gefahr im pflegerischen Bereich auszusetzen. Dadurch hat sie zugleich auch das Vertrauen in ihren Berufsstand gefährdet. Den Schutz der betroffenen und häufig wehrlosen und hilfsbedürftigen Patienten und der Öffentlichkeit vor der Realisierung dieser nicht entfernt liegenden Risiken hält der Senat für zwingend vorrangig vor der Vermeidung möglicher vorübergehender Rechtsbeeinträchtigungen der Antragstellerin. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).