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Beschluss

3 EO 316/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2021:0128.3EO316.20.00
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Leitsätze
1. Wer erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt oder ignoriert und erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.(Rn.4) 2. Dies ist bei Angehörigen der Szene der sogenannten "Reichsbürger" in der Regel zu bejahen.(Rn.4) 3. Entscheidend für die Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist jedenfalls aber nicht die abstrakte Zuordnung zu einer diffusen und nur schwer greifbaren "Reichsbürger"-Ideologie, sondern vielmehr, ob die konkreten Handlungen und Äußerungen des Betroffenen eine innere Einstellung offenbaren, welche die Legitimität des Staates und die Gültigkeit der Rechtsordnung in Frage stellt.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2020 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt oder ignoriert und erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.(Rn.4) 2. Dies ist bei Angehörigen der Szene der sogenannten "Reichsbürger" in der Regel zu bejahen.(Rn.4) 3. Entscheidend für die Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist jedenfalls aber nicht die abstrakte Zuordnung zu einer diffusen und nur schwer greifbaren "Reichsbürger"-Ideologie, sondern vielmehr, ob die konkreten Handlungen und Äußerungen des Betroffenen eine innere Einstellung offenbaren, welche die Legitimität des Staates und die Gültigkeit der Rechtsordnung in Frage stellt.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2020 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragstellerin das Ziel ihres im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrags, die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 23. August 2018, mit dem ihre waffenrechtliche Erlaubnis sofort vollziehbar widerrufen wurde, auszusetzen, weiter verfolgt, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14.06.2002 - 3 EO 372/02 -; ferner ThürOVG, Beschluss vom 29.04.2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zutreffend als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse § 45 Abs. 2 Satz1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG herangezogen und unter Bezugnahme auf die obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung zum waffenrechtlichen Prüfungsmaßstab (u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -; BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 21 CS 19.759 - jeweils zitiert nach juris) ausgeführt, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit die Prognose des Eintritts eines spezifisch waffenrechtlichen Fehlverhaltens erfordert, wobei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Danach gilt, dass entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hingenommen werden sollen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen kann ihr bereits deshalb nicht entgegengebracht werde, weil sie entgegen dem waffenrechtlichen Verbot vom 13. April 2005 Waffen in einer gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten … bewohnten Wohnung aufbewahrt habe. Zudem gilt, dass Personen, die ihren Äußerungen oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies ist bei Angehörigen der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ in der Regel zu bejahen. Maßgeblich führt das Verwaltungsgericht an, dass entscheidend für die Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit jedenfalls aber nicht die abstrakte Zuordnung zu einer diffusen und nur schwer greifbaren „Reichsbürger“-Ideologie ist, sondern vielmehr, ob die konkreten Handlungen und Äußerungen des Betroffenen eine innere Einstellung offenbaren, welche die Legitimität des Staates und die Gültigkeit der Rechtsordnung in Frage stellt. Mit dieser Begründung der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Antragstellerin insgesamt nicht hinreichend auseinander. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ohne konkrete Beweise nicht annehmen dürfen, dass sie gegen das waffenrechtliche Aufbewahrungsverbot vom 13. April 2005 verstoßen habe, kann sie die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der Unzuverlässigkeit nicht nur auf diesen Vorwurf zurückführt, vermag die Antragstellerin mit ihrer nicht weiter begründeten Meinung, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen. Soweit sie einwendet, es fehlten auch im übrigen Hinweise und konkrete Belege dafür, dass sie mit Waffen und Munition nicht sorgfältig umgehe, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit nicht nur auf ihren Verstoß gegen die waffenrechtliche Verfügung vom 13. April 2005 stützt, sondern auf ihre Weigerung, die grundsätzliche Legitimität der geltenden Rechtsordnung - und damit einhergehend auch zwingender waffenrechtlicher Vorschriften - anzuerkennen. Diese Einschätzung begründet das Verwaltungsgericht nicht - wie die Antragstellerin unzutreffend annimmt - allein mit ihrer festgestellten Zugehörigkeit zur Szene der Reichsbürger/Selbstverwalter. Entsprechend seinen Maßgaben zieht das Verwaltungsgericht Handlungen und Äußerungen der Antragstellerin, namentlich ihren Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, ihre an die Landrätin des Kyffhäuserkreises gerichteten Schreiben aus dem Dezember 2016, sowie ihre Erklärung zur „Aktivierung der Gemeinde Hachelbich“ heran. Darin dokumentiert die Antragstellerin zweifelsfrei ihre Ablehnung der staatlichen Ordnung insgesamt. Auf den Aussagehalt dieser Äußerungen geht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht ein und legt nicht dar, warum die darauf gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Auch die Ausführungen zu ihren Beweggründen, die sie zu dem Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises veranlasst haben, ziehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, sondern bestätigen vielmehr die Annahme, dass die Antragstellerin die Verbindlichkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften unter den Vorbehalt ihrer - mit der geltenden Rechtsordnung nicht in Übereinstimmung zu bringenden - Rechtsauffassung stellt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Reichweite der der Antragstellerin zustehenden Meinungsfreiheit verkannt. Auch insoweit übersieht sie, dass Grund für den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht die Äußerung und Verbreitung einer bestimmten Rechtsmeinung, sondern die auf ihrer erkennbaren Ablehnung der geltenden Rechtsordnung beruhende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit beruht. Dies vermag sie auch nicht mit ihrem Argument, dass sie sich in bestimmten Bereichen des Alltagslebens, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin, rechtstreu verhalte, zu entkräften. Letztlich vermeint die Antragstellerin, sich aussuchen zu können, welche Teile der bestehenden Rechtsordnung sie für sich als verbindlich anerkennt. Dies rechtfertigt ohne weiteres die Zweifel, die das Verwaltungsgericht an ihrer Bereitschaft hegt, auch die der Gefahrenabwehr dienenden waffenrechtlichen Sorgfaltsvorschriften zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich von der Antragstellerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).