Beschluss
3 EO 453/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0219.3EO453.23.00
9mal zitiert
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der AfD-LV Thüringen ist eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b) und c) WaffG. (Rn.20)
Die mitgliedschaftliche Einbindung in eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. (Rn.24)
Der Senat sieht durchaus Tatsachen, die die Bewertung rechtfertigen, dass der AfD-LV Thüringen Positionen vertritt, die elementaren Grundsätzen der Verfassung entgegenstehen. (Rn.25)
Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitgliedes des AfD-LV Thüringen bedarf es der Feststellung einer waffenrechtlich relevanten, kämpferisch-aggressiven Haltung des AfD-LV Thüringen. (Rn.35)
Die Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG kann im Einzelfall entkräftet werden. (Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.375,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der AfD-LV Thüringen ist eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b) und c) WaffG. (Rn.20) Die mitgliedschaftliche Einbindung in eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. (Rn.24) Der Senat sieht durchaus Tatsachen, die die Bewertung rechtfertigen, dass der AfD-LV Thüringen Positionen vertritt, die elementaren Grundsätzen der Verfassung entgegenstehen. (Rn.25) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitgliedes des AfD-LV Thüringen bedarf es der Feststellung einer waffenrechtlich relevanten, kämpferisch-aggressiven Haltung des AfD-LV Thüringen. (Rn.35) Die Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG kann im Einzelfall entkräftet werden. (Rn.40) Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.375,00 € festgesetzt. I. Mit der Beschwerde wendet sich der Vertreter des öffentlichen Interesses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse angeordnet hat. Der Antragsteller ist Inhaber eines „kleinen Waffenscheins“, des Europäischen Feuerwaffenpasses sowie mehrerer Waffenbesitzkarten, auf denen zuletzt eine Kurz- und eine Langwaffe eingetragen waren. Er ist Mitglied des Thüringer Landesverbandes der Partei „Alternative für Deutschland“ (im Folgenden: AfD-LV Thüringen). Im März 2021 stufte das Thüringer Amt für Verfassungsschutz (AfV) den AfD-LV Thüringen im Verfassungsschutzbericht als Beobachtungsobjekt im Bereich des Rechtsextremismus ein. Auf dieser Grundlage übermittelte das AfV unter dem 23. Mai 2022 dem Antragsgegner einen Vermerk, in dem es die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Feststellungen und Bewertungen mit dem Ziel der Weitergabe an die unteren Waffenbehörden zusammenfasste. In der Folge widerrief der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. April 2023 die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1), forderte ihn zur Abgabe von Waffen und Munition (Ziffer 2) sowie zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente (Ziffer 3) auf und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 4). Zur Begründung nahm der Antragsgegner im Wesentlichen Bezug auf den Vermerk des AfV vom 23. Mai 2022 und stellte fest, dass aus der Mitgliedschaft des Antragstellers im AfD-LV Thüringen die Annahme der Voraussetzungen des Regelunzuverlässigkeitstatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG folge. Es sei erwiesen, dass der AfD-LV Thüringen rechtsextremistische Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes verfolge. Am 8. Juni 2023 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera im Hinblick auf einen zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. April 2023 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. August 2023, dem Vertreter des öffentlichen Interesses am gleichen Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erklärten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht mit der von § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG geforderten Gewissheit feststehe, dass der AfD-LV Thüringen Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Dies folge nicht hinreichend nachvollziehbar aus der Einstufung im Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2021 bzw. dem Vermerk vom 23. Mai 2022. Die Einstufung beruhe überwiegend auf den Äußerungen eines der Landessprecher, ohne dass eine ausreichende Analyse der programmatischen Aussagen der Partei, von Funktionären und Mitgliedern durchgeführt worden sei. Aussagen eines Landesssprechers dürften nicht schematisch für die Feststellung der Ausrichtung des gesamten Landesverbandes herangezogen werden. Auch ließen die Forderungen im Wahlprogramm des AfD-LV Thüringen zur letzten Landtagswahl im Hinblick auf Asylbewerber nicht zwingend auf dessen Verfassungsfeindlichkeit schließen. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts im summarischen Eilverfahren dies weiter aufzuklären. Mit seiner gegen den Beschluss am 22. August 2023 erhobenen Beschwerde wendet der Vertreter des öffentlichen Interesses im Wesentlichen ein, dass die vom AfV zitierten programmatischen Festlegungen und Äußerungen des Landessprechers, die ohne Zweifel dem AfD-LV Thüringen zuzurechnen seien, die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigten. Selbst wenn eine feste Gewissheit insoweit zu verneinen wäre, sei der Tatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung durch die Mitgliedschaft im AfD-LV Thüringen erfüllt, denn der Gesetzgeber habe in der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3b WaffG nur das Vorliegen eines auf Tatsachen gegründeten Verdachts vorausgesetzt, dieser sei jedenfalls gegeben. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. August 2023 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Vortrag des Vertreters des öffentlichen Interesses entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Bezugnahme des Antragsgegners auf die Einschätzung des AfV zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheides nicht ausreiche; es fehle an einer eigenständigen Prüfung des waffenrechtlichen Widerrufstatbestandes. Die Feststellungen des AfV zur Verfassungsfeindlichkeit des gesamten AfD-LV Thüringen seien zudem unzureichend. Einzelne herausgehobene programmatische Festlegungen und Äußerungen von Repräsentanten der Partei seien fehlerhaft und einseitig interpretiert worden. Der Antragsgegner äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht. II. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die - hier allein beantragte - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den im Bescheid vom 18. April 2023 unter Ziffer 1 erklärten Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, der bereits nach § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, angeordnet. Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich zu beschränken hat, gebieten keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache. Die Interessenabwägung ergibt auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges, dass hier das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der angefochtene Erlaubniswiderruf unter Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. April 2023 in seiner dem Senat vorliegenden Fassung offensichtlich rechtswidrig ist. Dies folgt allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bereits aus einer unzureichenden Feststellung einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung des AfD-LV Thüringen (dazu unter 1.). Es fehlt an der nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Feststellung einer kämpferisch-aggressiven Haltung der Vereinigung (dazu unter 2.a.). Zudem mangelt es an der Prüfung einer möglichen Widerlegung der Regelvermutung durch den Antragsgegner (dazu unter 2.b.). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist - also ohne dass der zuständigen Behörde ein Ermessen zukommt - eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht - mehr - die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung vom 20. Februar 2020 besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder (Buchst. a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die u. a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Buchst. aa)) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Buchst. bb)) gerichtet sind, oder (Buchst. b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c). Die Voraussetzungen dieser hier herangezogenen Ermächtigungsgrundlage sind - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht dargetan. Zunächst ist festzustellen, dass der AfD-LV Thüringen, dessen Mitglied der Antragsteller unstreitig ist, eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b) und c) WaffG ist. Der Begriff „Vereinigung“ erfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (BT-Drs. 19/15875, S. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - OVG 6 S 44/23 - juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 - juris Rn. 15; Steindorf/Papsthart, 11. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 54; ausführlich insoweit zur Vorgängerregelung: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BVerwGE 166, 45 - 64, Rn. 14 - 18). Die Annahme der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung folgt daraus, dass der Antragsgegner den im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorausgesetzten Begriff der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen verkannt hat. Zur Auslegung dieser tatbestandlichen Voraussetzung geht die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 -, BVerwGE 166, 45 - 64, Rn. 23) von folgenden Grundsätzen aus: Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG a.F., § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] - NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.). Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 - NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Auch wenn nach der für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen alten Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG für die Vermutung der Unzuverlässigkeit noch die individuelle Verfolgung oder Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung vorausgesetzt wurden, müssen die darin entwickelten Grundsätze auch als Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) oder c) WaffG in der seit 20. Februar 2020 geltenden Fassung vorliegen, herangezogen werden. Diese Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geht zurück auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/15875) zum Entwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 19/13839) der Bundesregierung. Mit der Aufnahme dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands wollte der Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schließe, so die Begründung, typischerweise ein, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teile, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringe. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung sei dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe (BT-Drs. 19/15875 S. 36). 1. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat durchaus Tatsachen, die die Bewertung rechtfertigen, dass der AfD-LV Thüringen Positionen vertritt, die elementaren Grundsätzen der Verfassung entgegenstehen. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt - es ausreichend ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b) WaffG verfassungsfeindlicher Bestrebungen verfolgt, oder - wie vom Verwaltungsgericht vertreten - das Verfolgen derartiger Bestrebungen feststehen muss (vgl. im Übrigen hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 24 CS 23.1695 -, juris Rn. 17 - 30, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 65 ff.). Es spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass bereits nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass Tatsachen vorliegen, die eine Verfassungswidrigkeit von Zielen des AfD-LV Thüringen belegen. Wie vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 23) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, gehören zum Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 539 ff.). Bei der hier im summarischen Verfahren vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der vom AfV gewonnenen und ausgewerteten Erkenntnisse, wie sie im Bericht vom März 2021 und - in vermindert aussagekräftiger Form - auch in der Zusammenfassung vom 23. Mai 2022 zum Ausdruck gebracht wird, gibt es gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der AfD-LV Thüringen verfassungsfeindlich ausgerichtet ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Sammlung von Informationen und die Einschätzung ihrer Bedeutung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten die gesetzlich festgelegte Amtsaufgabe des AfV ist; es kommt ihm insoweit eine besondere Beurteilungskompetenz zu. Dass davon in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht wurde, ist nicht zu erkennen. Ob allerdings die vom Verwaltungsgericht allein in den Blick genommenen Forderungen des AfD-LV Thüringen im Hinblick auf die Einschränkung der Rechte von Asylbewerbern den Vorwurf der Verletzung der Menschenwürde rechtfertigen, kann dahinstehen. Das AfV hat seine Bewertung nämlich nicht allein hierauf gestützt, sondern sie wesentlich breiter begründet. Es ist vielmehr so, dass in den programmatischen Festlegungen und Zielstellungen des AfD-LV Thüringen deutlich völkisch-ideologische Motive sichtbar werden, die dem Grundgesetz fremd sind. Die Bewahrung der nationalen und kulturellen Identität und die Herstellung eines „Ethnopluralismus“, wie sie als Zielstellung eindeutig aus dem Parteiprogramm hervorgeht, die Darstellung des Islam als Gesamtbedrohung und die Aufforderung, der vermeintlich um sich greifenden „Veränderung des Staatsvolkes“ entgegenzuwirken, weisen auf eine Grundeinstellung, die mit wesentlichen Verfassungsgrundsätzen der Menschenwürde, Religionsfreiheit, Gleichbehandlung und dem Demokratieprinzip nicht mehr vereinbar ist. Dies gilt auch, soweit hinsichtlich einzelner Forderungen noch eine sich im Rahmen der Verfassungsvorgaben haltende Auslegung für möglich gehalten wird. Diesen Rahmen überschreiten ohne Zweifel eine Reihe von in den Vermerken vom März 2021 und 23. Mai 2022 zitierten Äußerungen eines der gewählten Landessprecher, der zugespitzt verfassungsfeindliche Positionen in polarisierender und aggressiver Form zum Ausdruck bringt. Auch soweit das AfV seine Feststellung der verfassungsfeindlichen Ausrichtung des gesamten AfD-LV Thüringen wesentlich auf diese Äußerungen stützt, ist dies - ungeachtet dessen, dass die Bewertung auf einer Vielzahl von programmatischen Aussagen der Gremien und zahlreicher Mandatsträger des AfD-LV Thüringen beruht - nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diesen Äußerungen kein hier entscheidendes Gewicht zuzumessen sei, folgt der Senat nicht. Es erscheint widersprüchlich, öffentlichen Äußerungen des mit großer Mehrheit gewählten Landessprechers eine auf den Landesverband ausstrahlende, maßgebliche Wirkung auf die Gesamtausrichtung der Partei abzusprechen, andererseits aber internen Meinungsbildungsprozessen und nicht erkennbar zum Ausdruck gebrachten Strömungen eine potentielle Wirkmächtigkeit zuzusprechen, die die Bedeutung von öffentlichen Äußerungen der Parteispitze entkräften könnten. Die politische Ausrichtung einer Partei an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer auf höchster Ebene bestimmten Repräsentanten zu messen, ist sachgerecht. Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 271). Auch wenn politische Willensbildungen in der Partei möglicherweise noch nicht abgeschlossen sind oder einzelne Parteigruppen bzw. Mitglieder innerlich Vorbehalte gegen die proklamierte Zielrichtung hegen mögen, kann dem solange keine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung ihrer politischen Ausrichtung beigemessen werden, wie dies ohne erkennbaren Einfluss auf die Darstellung der Partei und ihrer politischen Forderungen in der Öffentlichkeit bleibt. Dass in einer wahrnehmbaren Form Äußerungen der Parteispitze, die für die Einschätzung der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele relevant sind, von Parteimitgliedern in öffentlicher Form inhaltlich kritisiert oder auch intern in Frage gestellt wurden, ist ebenso wenig ersichtlich wie wahrnehmbare Kritik an der dominierenden Position des Landessprechers. 2. Der Senat muss jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend über die vom AfV vorgenommene Analyse befinden, da jedenfalls eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis aus anderen Gründen derzeit zu verneinen ist. a. Im angegriffenen Bescheid fehlt es jedenfalls an der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Feststellung einer waffenrechtlich relevanten, kämpferisch-aggressiven Haltung des AfD-LV Thüringen. Ausdrücklich stützt der Antragsgegner den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis allein auf die Mitgliedschaft des Antragstellers im Landesverband Thüringen der AfD und nimmt zur Begründung auf den Einstufungsvermerk des AfV vom 23. Mai 2022 Bezug. Gegenstand der Untersuchung des AfV vom März 2021 und auch des für die Waffenbehörden erstellten Vermerks vom 23. Mai 2022 ist aber allein die Frage, ob der AfD-LV Thüringen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfSchG erfüllt, nämlich ob er aufgrund gesichert verfassungsfeindlicher Bestrebungen als Beobachtungsobjekt im Bereich des Rechtsextremismus einzustufen ist. Es fehlt dementsprechend dem Bescheid grundlegend an einer eigenständigen (waffen-)rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes. Damit ist der Antragsgegner den Anforderungen des § 5 WaffG nicht gerecht geworden. Die Prüfung aller Voraussetzungen des Regelvermutungstatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist allein Aufgabe der zuständigen Waffenbehörde. Dies gilt auch nach Neufassung des § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG, nach dem die Behörde Erkundigungen bei dem zuständigen Amt für Verfassungsschutz zur Vorbereitung seiner Entscheidung einholt; dabei kommt der Einschätzung des AfV für die von der Waffenbehörde vorzunehmende Prüfung grundlegende Bedeutung zu. Dies entbindet die Waffenbehörde indes nicht von einer eigenständigen, individuell auf den Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis bezogenen Zuverlässigkeitsprüfung. Auch unter der Annahme, dass sich der Antragsgegner im Rahmen einer eigenständigen Prüfung darauf beschränkt haben sollte, sich die tatsächlichen Feststellungen des AfV zu eigen zu machen, folgt daraus nichts anderes. Weder aus dem Einstufungsbericht vom März 2021, noch aus dem zusammenfassenden Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23. Mai 2022 ergibt sich die Feststellung einer kämpferisch-aggressiven Haltung im waffenrechtlichen Sinne. Die Untersuchung verhält sich zu Widersprüchen programmatischer Festlegungen und Äußerungen von Funktionären bzw. Repräsentanten des AfD-LV Thüringen zum Prinzip der Menschenwürde, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Demokratieprinzip. Feststellungen zu aggressiv-kämpferischen Durchsetzungsstrategien oder -aktivitäten enthält der Vermerk nicht. b. Zudem fehlt es der angefochtenen Widerrufsentscheidung an einer Prüfung, ob die im streitgegenständlichen Bescheid bejahte Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG im vorliegenden Einzelfall entkräftet ist. Die gesetzliche Regelprognose unzuverlässigen künftigen Verhaltens entlastet die Waffenbehörde und das Gericht nicht davon, den Sachverhalt auf atypische Besonderheiten zu untersuchen und entsprechend zu würdigen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 24 CS 23.1495 - juris Rn. 23). Im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. hat auch das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass einzelfallbezogen geprüft werden muss, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. In den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen erfordert die Widerlegung der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - grundsätzlich die Feststellung, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 -, BVerwGE 166, 45 - 64). Diese Überlegung ist auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, der die Regelvermutung nicht mehr an eine individuelle Unterstützung, sondern schon an die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung knüpft, anwendbar. Hat der Gesetzgeber nach der vorgehenden Rechtslage einen im Einzelfall widerlegbaren Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes typisierend vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - BVerwGE 166, 45 - 64, Rn. 34), so knüpft er diesen Zusammenhang nunmehr typisierend an die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung an, ohne die Widerlegbarkeit des Zusammenhangs im Einzelfall aufzugeben. Auf diese Überprüfung konnte der Antragsgegner im vorliegenden Fall auch nicht verzichten. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich Umstände vorgetragen, die nach seiner Auffassung die Regelvermutung widerlegen könnten; dem hätte der Antragsgegner jedenfalls nachgehen müssen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegte Übersicht der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu den individuellen politisch motivierten Betätigungen des Antragstellers seit dem Jahr 2017 vermag die fehlende Prüfung durch den Antragsgegner nicht zu ersetzen. c. Nach alldem wird die Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen des AfD-LV Thüringen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen und ob sich der Antragsteller auf atypische, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegende Umstände im Einzelfall berufen kann, von der zuständigen Behörde im Verwaltungsverfahren zu prüfen sein. Der Senat kann die erforderliche umfangreiche Aufklärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem eine summarische Klärung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt, nicht selbst - und schon gar nicht abschließend - nachholen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird insoweit Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).