OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 10038/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0520.7A10038.25.OVG.00
57Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) bei einer bereits im Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bestehenden Mitgliedschaft in einer Vereinigung liegt erst dann vor, wenn sich die Tätigkeit oder Unterstützung des Mitglieds für die Vereinigung im Vergleich zur Tätigkeit oder Unterstützung vor Erteilung der Erlaubnis erheblich intensiviert hat.(Rn.27) 2. Die Formulierung "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002)  in der Fassung vom 30. Juni 2017 erstreckt sich auch auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bis c) WaffG 2017 (juris: WaffG 2002) genannten Bestrebungen einer Vereinigung, so dass insoweit ein tatsachengegründeter Verdacht ausreicht. (Rn.36)
Tenor
Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) bei einer bereits im Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bestehenden Mitgliedschaft in einer Vereinigung liegt erst dann vor, wenn sich die Tätigkeit oder Unterstützung des Mitglieds für die Vereinigung im Vergleich zur Tätigkeit oder Unterstützung vor Erteilung der Erlaubnis erheblich intensiviert hat.(Rn.27) 2. Die Formulierung "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) in der Fassung vom 30. Juni 2017 erstreckt sich auch auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bis c) WaffG 2017 (juris: WaffG 2002) genannten Bestrebungen einer Vereinigung, so dass insoweit ein tatsachengegründeter Verdacht ausreicht. (Rn.36) Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beanstandungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben, weil sich der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. März 2023, mit dem der im Ausgangsbescheid verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Beigeladenen aufgehoben worden ist, als rechtswidrig erweist. A. Die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Zwar liegen die Voraussetzungen eines Widerrufs, anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht angenommen haben, nicht vor (I.). Allerdings ist eine Umdeutung des im Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2022 verfügten Widerrufs in eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis möglich (II.). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. zum Widerruf: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 35; zur Rücknahme: SächsOVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 6 B 287/22 –, BeckRS 2024, 4326, Rn. 10), hier also der 20. März 2023 und damit § 45 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der Fassung vom 20. November 2019 – WaffG –. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Tatsachen sind nachträglich eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 38). Bloße Rechtsänderungen fallen hingegen nicht unter § 45 Abs. 2 WaffG und können für sich alleine nicht zu einem Widerruf führen. Deshalb können nur die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, bei denen keine tatsächlichen Änderungen eingetreten sind, darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Erlaubnisse, soweit sie damals rechtmäßig erteilt worden sind, bestehen bleiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259, Rn. 13). Dies zugrunde gelegt liegen hier keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG vor. Zwar führt eine schon im Erteilungszeitpunkt bestehende Mitgliedschaft des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis in einer Vereinigung nicht zwangsläufig dazu, alle im Laufe der Zeit vorgenommenen Handlungen als Mitglied der Vereinigung von vorherein als in der Mitgliedschaft bereits angelegte Tatsache betrachten zu müssen und sie damit nicht mehr als nachträgliche Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 WaffG ansehen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259, Rn. 14). Umgekehrt ist allerdings eine geänderte Sachlage nicht bereits bei einer Fortführung der Mitgliedschaft und weiteren Aktivitäten des Mitglieds anzunehmen. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage bei einer bereits im Erteilungszeitpunkt bestehenden Mitgliedschaft liegt vielmehr erst dann vor, wenn sich die Tätigkeit oder Unterstützung des Mitglieds für die Vereinigung im Vergleich zur Tätigkeit oder Unterstützung vor Erteilung der Erlaubnis erheblich intensiviert hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259, Rn. 14, 21). So liegt der Fall hier nicht. Nach den Auskünften des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz war der Beigeladene bereits vor der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 20. Mai 2019 nicht nur Mitglied der RH, sondern hat bereits in den Jahren 2017 und 2018 an verschiedenen Veranstaltungen der Vereinigung teilgenommen. Hierzu gehörten neben Protestveranstaltungen und einem so genannten „Solipicknick“ auch die Beteiligung beim Betreiben eines Infostandes/-tisches der RH auf unterschiedlichen Festen. Nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins ist der Beigeladene durch seine Teilnahme an Neujahrstreffen der RH im Jahre 2020 sowie an einer Demonstration gegen Haftbedingungen der JVA Rohrbach und zur Freilassung politischer Gefangener im März 2021 aufgefallen. Hierin ist keine Intensivierung der Tätigkeit oder Unterstützung des Beigeladenen zu erblicken. Seinen Aktivitäten nach Erteilung des Waffenscheins kommt keine andere Qualität zu als denen, die bereits vor der Erteilung des Waffenscheins stattfanden. Sie stellen sich daher nicht als Änderung der Sachlage, sondern vielmehr als bloße Fortführung der Mitgliedschaft des Beigeladenen in der RH dar. II. Die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis findet allerdings ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 WaffG. Der im Bescheid vom 15. Juni 2022 verfügte Widerruf kann insoweit gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –, § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in eine ebenfalls zur Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis führende Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, NVwZ-RR 1995, 525 [527]; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 – 21 CS 18/701 –, juris Rn. 24 und vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259 Rn. 21). Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift der Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung dient, so dass bei der Prüfung, ob die Erlaubnis hätte versagt werden müssen, die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 49; SächsOVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 6 B 287/22 –, BeckRS 2024, 4326, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259, Rn. 22). Anzuwenden ist daher insoweit das Waffengesetz in der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 20. Mai 2019 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WaffG liegen hier vor. Im Mai 2019 fehlte dem Beigeladenen die für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, da er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) des Waffengesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 30. Juni 2017 – WaffG 2017 – erfüllt hat (1.) und keine Gründe für eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Vermutung der Unzulässigkeit ersichtlich sind (2.). 1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen lagen hier im Mai 2019 in Bezug auf den Beigeladenen vor. a) Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der RH, deren Mitglied der Beigeladene zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits war, um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017. Der Begriff der Vereinigung umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteigesetzes (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Die als eingetragener Verein (e.V.) organisierte RH stellt einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG dar. b) Es rechtfertigen zudem Tatsachen die Annahme, dass der Beigeladene als Mitglied der RH deren Bestrebungen im Mai 2019 unterstützte. Die Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) eingefügt. Eine gleichlautende Formulierung im Waffenrecht enthält etwa § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG. Anders als dort wird mit der Formulierung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 jedoch erkennbar nicht der Maßstab für die Erstellung einer Prognose des zukünftigen Verhaltens der betroffenen Person festgelegt. Vielmehr geht es im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 um die Beurteilung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt wurden. Hierfür soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein „tatsachengegründeter Verdacht“ ausreichen. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen jedoch nicht (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13). Es reichen somit – abweichend von der sonst gemäß § 108 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderlichen Überzeugungsgewissheit – tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen aus (zur Frage der Reichweite dieses Maßstabs siehe unten unter A.II.1.c)). Mit der Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ wird folglich das Maß der erforderlichen Überzeugung abgesenkt. Dies vorausgeschickt rechtfertigen vorliegend Tatsachen die Annahme, dass der Beigeladene die Bestrebungen der RH zum Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Mai 2019 unterstützte. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus seiner bloßen Mitgliedschaft in der RH. Denn diese ist für sich genommen nicht ausreichend, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 zu erfüllen. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine aktive individuelle Betätigung der betroffenen Person (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55 und 19/15875, S. 36). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen reicht auch die rein passive Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung, selbst wenn diese wiederholt erfolgt, nicht für die Annahme einer Unterstützung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 28 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 426] in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung). Zur Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 führen andererseits nicht nur solche Aktivitäten, die die Bereitschaft erkennen lassen, die Waffe zukünftig zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung einzusetzen. Denn der Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die aktive Unterstützung der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 genannten Bestrebungen die – im Einzelfall widerlegbare – Prognose eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigt, ohne dass darüber hinaus noch ein konkreter Bezug zum Einsatz von Waffen erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 28). Eine Unterstützungshandlung kann jedenfalls bei solchen für die Vereinigung vorgenommenen Aktivitäten angenommen werden, die Außenwirkung entfalten. Von einer Betätigung in Form des Unterstützens ist somit auszugehen, wenn jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mittragen will. Dies ist etwa bei Personen der Fall, die für die Vereinigung bei deren Veranstaltungen Aufgaben wahrnehmen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. März 2018 – 3 A 556/17 –, juris Rn. 51 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – OVG 6 44/23 –, juris Rn. 8; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 24 ZB 21/167 –, juris Rn. 10; so wohl auch VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt hat der Beigeladene im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Bestrebungen der RH unterstützt. Seine Aktivitäten gingen über eine bloße Mitgliedschaft und rein passive Teilnahme an internen Veranstaltungen der RH hinaus. So hat er sich, wie bereits dargelegt, in den Jahren 2017 und 2018 neben der Teilnahme an Protestveranstaltungen in Mainz und einem so genannten „Solipicknick“ vor dem Verwaltungsgericht Mainz auch am Betreiben eines Infostandes/-tisches der RH auf zwei Festen beteiligt. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um öffentlichkeitswirksame Aktionen, mit denen die Außendarstellung der RH positiv beeinflusst werden sollte (zu diesem Aspekt vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 24 CS 23/650 –, BeckRS 2023, 26259 Rn. 27) und die nach außen hin verdeutlichen, dass der Beigeladene hinter den Bestrebungen der RH stand. Ob diese Veranstaltungen angemeldet waren und friedlich verlaufen sind, ist für die Annahme einer Unterstützungshandlung entgegen der Ansicht des Beigeladenen ebenso irrelevant wie die Frage, wer Ausrichter der übergeordneten Veranstaltungen war, an denen die RH mit ihren Infoständen teilgenommen hat. c) Es besteht ferner der – auch insoweit ausreichende – tatsachengegründete Verdacht, dass die RH im Mai 2019 verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgte. aa) Eine Einzelperson erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017, wenn ein tatsachengegründeter Verdacht besteht, dass sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Insoweit reicht ein Verdacht nicht nur hinsichtlich der aktiven individuellen Betätigung der betroffenen Person, sondern – beim Handeln einer Einzelperson gleichsam denknotwendig – auch im Hinblick darauf aus, dass ihre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Das Erfordernis eines tatsachengegründeten Verdachts bezüglich der Verfolgungshandlung schlägt mit anderen Worten auf die Bestrebungen durch (so wohl auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 25, im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage: Rn. 42). In den Fällen, in denen die betroffene Person einzeln oder – wie hier – als Mitglied einer Vereinigung Unterstützungshandlungen vornimmt, stehen Bestrebungen Dritter im Raum, die es im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 – neben der aktiven individuellen Betätigung der Einzelperson – zu bewerten gilt (vgl. hierzu etwa auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 22, 27 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 426] in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung). In diesen Konstellationen kann aber, was das Maß der Überzeugung hinsichtlich der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen Dritter betrifft, nichts anderes gelten, als wenn ein „Einzelverfassungsfeind“ (so die Formulierung bei Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 52) tätig wird. Soweit in der Rechtsprechung die gegenteilige Ansicht vertreten wird, nämlich, dass der tatsachengegründete Verdacht in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 allein die aktive individuelle Betätigung der betroffenen Person als Einzelperson oder im Kollektiv, nicht aber die verfassungsfeindliche Betätigung einer Vereinigung als Kollektiv betreffe, die vielmehr feststehen müsse (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 24 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1 B 212/22 MD –, juris Rn. 21), überzeugt diese Auslegung der Norm nicht. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 [130 f.]; und Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 [157]; st. Rspr.). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 [130]; Urteile vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 [157] und vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168, [205 Rn. 66]). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 [205 Rn. 66] m.w.N.). (1) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 und dessen Binnensystematik legen eine Differenzierung in Bezug auf den tatsachengegründeten Verdacht hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Bestrebungen, wie sie in der Rechtsprechung zum Teil angenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 24; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1 B 212/22 MD –, juris Rn. 21), nicht nahe. Im Gegenteil deutet der Umstand, dass die Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ der Norm vorangestellt ist, zum einen darauf hin, dass sich der tatsachengegründete Verdacht nicht nur auf das Handeln der betroffenen Person, sondern auch auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bis c) WaffG 2017 genannten Bestrebungen erstreckt. Für eine solche Auslegung spricht zum anderen, dass in der Vorschrift zwischen dem Handeln einer Einzelperson und dem Handeln einer Person für ein Kollektiv keinerlei Unterscheidung vorgenommen wird, so dass schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, je nachdem ob die Bestrebungen einzeln oder innerhalb einer Vereinigung verfolgt oder unterstützt werden, unterschiedliche Maßstäbe gelten sollten. Für die Annahme, dass im Falle einer kollektiven Betätigung die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung feststehen müsse, findet sich im Wortlaut der Norm folglich kein Anknüpfungspunkt. (2) Die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber, was die Anforderungen an die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bis c) WaffG genannten Bestrebungen betrifft, nicht zwischen dem „Einzelverfassungsfeind“ und dem Handeln für ein Kollektiv unterscheiden wollte. Die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 – § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung – sah vor, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Insoweit war für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit sowohl hinsichtlich der aktiven individuellen Betätigung der betroffenen Person als auch hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Bestrebungen eine Überzeugungsgewissheit nötig. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) wurde in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ zu Beginn der Vorschrift eingefügt. Ziel dieses „risikointoleranteren Ansatzes“ war ein „verbesserter Schutz der Allgemeinheit“. Wörtlich heißt es dazu in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (BT-Drs. 18/12397, S. 13): „§ 5 Absatz 2 regelt die Umstände, bei deren Vorliegen eine Person widerlegbar als waffenrechtlich unzuverlässig gilt (sogenannte Regelunzuverlässigkeit). Neben Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (Absatz 2 Nummer 1) und der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen oder Parteien (Absatz 2 Nummer 2) sind dabei insbesondere auch verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person beurteilungsrelevant. Bislang ist insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Dies wird dem Schutzzweck der Regelung nicht gerecht, Risiken des Waffenbesitzes möglichst weitgehend auszuschließen. Künftig soll deshalb mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem – wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren – bereits Zuverlässigkeitszweifel weitergehend „erlaubnisschädlich“ sind (vgl. etwa § 7 Absatz 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder § 5 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes). § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird daher entsprechend geändert.“ Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit zur Annahme der Regelunzuverlässigkeit einen tatsachengegründeten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur bei Einzelpersonen ausreichen lassen wollte, hingegen im Falle einer Vereinigung weiterhin ein entsprechender Nachweis erforderlich sein sollte, ergeben sich hieraus nicht. Diese wären allerdings, sofern der Gesetzgeber eine solche Differenzierung tatsächlich beabsichtigt hätte, wenn schon nicht im Wortlaut der Vorschrift, dann zumindest in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass Zuverlässigkeitszweifel, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade zur Versagung der Erlaubnis und damit zu einem verbesserten Schutz für die Allgemeinheit führen sollen, nicht nur dann bestehen, wenn die aktive individuelle Betätigung einer Person in einer nachweislich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung nicht feststeht, sondern gerade auch dann, wenn eine Person nachweislich Bestrebungen einer Vereinigung unterstützt, bei der nur der tatsachengegründete Verdacht besteht, dass diese gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dass der Gesetzgeber, was den tatsachengegründeten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen betrifft, nicht zwischen dem Handeln eines Einzelnen und dem Handeln des Kollektivs unterscheiden wollte, ergibt sich ferner daraus, dass er die Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in der behördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer gestalten wollte. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien: „Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG dahingehend erweitert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.“ (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11938, S. 3). Gerade mit dem Verzicht auf die Überzeugungsgewissheit, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, dürfte dem gesetzgeberischen Anliegen nach größerer Rechtssicherheit im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung Rechnung getragen werden. Denn der Nachweis der aktiven individuellen Betätigung einer Person wird in vielen Fällen leichter zu führen sein, als der Nachweis, dass die Bestrebungen einer Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Annahme, dass der tatsachengegründete Verdacht in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 allein die aktive individuelle Betätigung der jeweiligen Person, nicht aber die verfassungsfeindliche Betätigung der Vereinigung als Kollektiv betreffe, erscheint daher mit Blick auf die waffenbehördliche Praxis, die bei dieser Auslegung eine an sich den für das Verbot einer Vereinigung zuständigen Behörden bzw. im Falle einer Partei dem Bundesverfassungsgericht obliegende Prüfung vorzunehmen hätte, nicht nur wenig praktikabel, sondern mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers bei Erlass des Zweiten Waffenrechtsänderungsgesetzes auch nicht überzeugend. Etwas anderes im Hinblick auf die hier auszulegende Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 ergibt sich auch nicht aus der von der Gegenauffassung (so VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1 B 212/22 MD –, juris Rn. 21) in Bezug genommenen Begründung zum Gesetz zur Neureglung des Waffenrechts, WaffRNeuRG vom 11. Oktober 2002, BGBl. I 2002, 3970 (BT-Drs. 14/7758, S. 55). Denn § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2002 sah vor, dass Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die „einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind“. Die Formulierung „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ war in der Norm gerade noch nicht enthalten. Die Rechtslage vor Einfügung dieser Formulierung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) war auch für die von der Gegenansicht zitierten gerichtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2299/15 –, juris Rn. 4) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 11) maßgeblich, so dass diese Entscheidungen für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 nicht ergiebig sind. (3) Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, dass auch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 dafür sprechen, dass der tatsachengegründete Verdacht im Falle einer Vereinigung nicht nur die aktive individuelle Betätigung der betroffenen Person als Einzelperson oder im Kollektiv, sondern auch die verfassungsfeindliche Betätigung der Vereinigung als Kollektiv betrifft. Für die von der Gegenansicht vorgenommene Differenzierung findet sich ferner kein plausibler Grund: Da zur Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsvarianten des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 nach einhelliger Auffassung eine bloße Mitgliedschaft nicht ausreicht (anders nun § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) Waffengesetz in der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 [BGBl. I S. 166] geänderten Fassung), sondern eine aktive individuelle Betätigung der betroffenen Person erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55; BT-Drs. 19/15875, S. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 28 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 426] in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung) und insoweit keine bloße Zurechnung fremden Verhaltens erfolgt, ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb beim Handeln einer Einzelperson der Verdacht für ein Verfolgen verfassungswidriger Bestrebungen ausreichend ist, beim Tätigwerden für ein Kollektiv dessen verfassungswidrige Bestrebungen jedoch feststehen sollen (zur Diskussion im Hinblick auf die insoweit abweichende aktuelle Rechtslage vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23/1695 –, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 42). Darüber hinaus ist die hier vorgenommene Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes insgesamt vereinbar. Dieser liegt – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 16; vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 65; vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 17 und vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 8). Eine derartige Schutzlücke entstünde jedoch dann, wenn die Unterstützung einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit nur für den Fall begründen würde, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung feststünden, tatsächliche Anhaltspunkte hingegen nicht ausreichend wären. Zwar trifft es zu, dass das Argument der Maximierung des Schutzes vor den Gefahren des Umgangs mit Waffen und Munition nicht dafür bemüht werden kann, um ein zuvor gewonnenes Auslegungsergebnis zu revidieren (kritisch hierzu im Hinblick auf die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der aktuellen Fassung BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23/1695 –, juris Rn. 27). So liegen die Dinge hier jedoch nicht, da – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – bereits Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 für das aufgezeigte Normverständnis sprechen. (4) Einer solchen Auslegung dürfte auch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 Grundgesetz – GG –, das jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht verbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 526; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 17), nicht entgegenstehen. Hierfür spricht, dass zwar eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Betätigung nicht auszuschließen ist, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18, m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 21). Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann, ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18, m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 21). Das Parteienprivileg ist somit mit anderen Worten nicht „abwägungsfest“. In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 19 und vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher angenommen, dass der Gesetzgeber im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu der Einschätzung gelangt sei, dass das Verfolgen oder Unterstützen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Regelfall dazu führe, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür biete, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen und die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter sich im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18 f.). Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn – anders als nach der vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtslage – nicht der Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei Voraussetzung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist, sondern hierfür ein tatsachenbasierter Verdacht ausreichend sein soll (vgl. hierzu im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage: BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23/1695 –, juris Rn. 23), kann vorliegend letztlich dahinstehen, da es sich bei der RH um keine Partei handelt. Nach alledem reicht es zur Bejahung der Regelunzuverlässigkeit nach 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 beim Tätigwerden für eine Vereinigung aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung die näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt. bb) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestrebungen der RH, die der Beigeladene unterstützte, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet gewesen sind. (1) Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Maßstäbe der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG, nach dessen zweiter Tatbestandsvariante solche Vereinigungen verboten sind, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23) zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst – wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG – die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff.; Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 14. August 2024 – 6 VR 1/24 –, juris Rn. 25). Weiter müssen die Bestrebungen gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet sein“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist – auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert, vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – 6 VR 1/24 u.a. –, juris Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr muss die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris Rn. 108 f.; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff., 594 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23). Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Die Vereinigung muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23 und vom 1. September 2010 – 6 A 4/09 –, juris Rn. 13). Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Ls. 4; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 585 ff.), die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss die Vereinigung keine hinreichende Potentialität zum Erreichen dieser Ziele erreicht haben. Auch muss noch keine konkrete Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung eingetreten sein. (2) Daran gemessen rechtfertigen vorliegend Tatsachen die Annahme, dass die Bestrebungen der RH zum Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis an den Beigeladenen im Mai 2019 gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet gewesen sind. Dies ergibt sich aus den Publikationen, insbesondere der vierteljährlich erscheinenden Zeitung „Die Rote Hilfe“, und sonstigen Verlautbarungen der RH. Es bedarf daher keiner Klärung, ob und inwieweit der Einstufung der RH durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht bloß als Verdachtsfall, sondern sogar als verfassungsfeindliche Ziele verfolgende und damit extremistische Gruppierung (vgl. Bundesamtes für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 153, 372, 378 und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 126, S. 367, 374) vorliegend Bedeutung zukommen könnte (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, juris Rn. 33 ff.; kritisch insoweit: BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23/1695 –, juris Rn. 22). (a) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestrebungen der RH zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gerichtet gewesen sind. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beinhaltet neben weiteren Elementen auch das Gewaltmonopol des Staates, wonach die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 547 m.w.N.). Dafür, dass das staatliche Gewaltmonopol durch die RH in Frage gestellt wird, spricht insbesondere ihre juristische und finanzielle Unterstützung von Gewalttätern in Strafverfahren sowie die Kriterien, die zum Ausschluss einer solchen Unterstützung führen. Die juristische und finanzielle Unterstützung von Beschuldigten und Angeklagten, denen linksextremistische Straftaten vorgeworfen werden, stellt das primäre Betätigungsfeld der RH dar (vgl. etwa Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 126). Wenn auch nicht ausnahmslos, so handelt es sich jedoch bei den zugrundeliegenden Taten in nicht unbeträchtlichem Umfang auch um solche, in denen den Beschuldigten oder Angeklagten die Anwendung von Gewalt, häufig in Form des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzungsdelikte, auch zum Nachteil von Polizeibeamten, im Rahmen von Protesten oder Aktionen aus dem linkspolitischen Spektrum vorgeworfen wird (vgl. hierzu die Beispiele sogleich). Bereits der Umstand, dass die RH auch in derartigen Fällen – offensichtlich unabhängig vom Tatvorwurf, der Schwere und Auswirkungen der Tat sowie der Frage der Schuld – Unterstützung durch eine Kostenübernahme oder -beteiligung gewährt, deutet darauf hin, dass sie auch darauf abzielt, gewalttätige bzw. gewaltbereite Täter zu ermutigen, indem das strafrechtliche Abschreckungspotenzial gemindert und damit ein Anreiz gesetzt wird, wiederholt mit den Mitteln der Gewalt aktiv zu werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 –, juris Rn. 60 ff.). Gerade die Übernahme nicht nur von Prozess- und Verteidigungskosten, sondern sogar von Geldstrafen, auch im Falle einer vorsätzlichen Gewalttat (vgl. hierzu Broschüre „Aussageverweigerung“ [Stand: September 2016], S. 65; vgl. ferner exemplarisch: Die Rote Hilfe 1/2017, S. 6: teilweise Übernahme auch der Geldstrafe eines Strafbefehls) macht deutlich, dass es der RH nicht nur um die (finanzielle) Unterstützung zur bestmöglichen Verteidigung von Beschuldigten oder Angeklagten ohne Pflichtverteidiger oder sonstigen Rechtsbeistand geht, wie der Beigeladene zu suggerieren versucht, sondern darum, die Abschreckungswirkung von Strafen zu mindern. Insoweit kann die finanzielle Unterstützung der RH – im Übrigen insoweit auch im Einklang mit ihrem Selbstverständnis (vgl. hierzu Broschüre „Aussageverweigerung“, S. 65: „Die Rote Hilfe versteht sich allerdings nicht als ‘Rote Caritas’ oder linke Rechtsschutzversicherung.“) – nicht mit der Wirkung einer Rechtsschutzversicherung verglichen werden, bei der Bußgelder und Geldstrafen gerade nicht zum Leistungsumfang gehören (vgl. hierzu auch VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 –, juris Rn. 78 f.). Die Anreizwirkung, die von der RH mit der Unterstützung im Rahmen eines Strafverfahrens bezweckt wird, wird im Übrigen durch die Selbstbeschreibung der RH auf deren Internetseite belegt (https://rote-hilfe.de/ueber-uns/wer-ist-die-rote-hilfe, zuletzt abgerufen am 20. Mai 2025, Fehler im Original), in der es wie folgt heißt: „„Die Rote Hilfe ist keine karitative Einrichtung“ (Clara Zetkin) Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung sein. Jede und jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem Bewusstsein tun können, dass sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen Verfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch Herausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen Abschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität entgegen“ In einer früheren Version dieser Selbstbeschreibung und auf der Homepage der Ortsgruppe Bochum der RH wird der letzte Satz um die Formulierung „und ermutigt damit zum Weiterkämpfen“ erweitert (vgl. hierzu VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 –, juris Rn. 59; https://bochum.rote-hilfe.de/ueber-uns/wer-was-ist-die-rote-hilfe-e-v, zuletzt abgerufen am 20. Mai 2025). Zugleich wird damit deutlich, dass die RH den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele der „linken Szene“ billigt (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2016 – 4 K 262/13 –, juris Rn. 109), wenn nicht sogar befürwortet, und damit das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkennt (zur Billigung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 580). Exemplarisch bleibt insoweit auf eine in der Zeitung der RH dokumentierte Kostenzusage der RH für eine Angeklagte in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung zu verweisen. Die Angeklagte hatte sich während einer Unterschriftensammlung „einiger Faschist*innen“ für die NPD diesen genähert und einer der beteiligten Personen – offenbar unstrittig – eine Ohrfeige verpasst. Die RH hatte ausweislich des mit „Klare Meinungsäußerung“ betitelten Berichts in diesem Fall eine Übernahme von 50 % der anfallenden Kosten zugesichert (vgl. Die Rote Hilfe 2/2018, S. 6). Die Legitimierung von Gewaltstraftaten zum Zwecke der Durchsetzung politischer Ziele des „linken“ Spektrums seitens der RH tritt darüber hinaus in den Kriterien, die umgekehrt zum Ausschluss der Unterstützung in einem Strafverfahren führen, klar zu Tage: Aus der Broschüre „Aussageverweigerung“ der RH sowie aus den Berichterstattungen in der Zeitung der RH ist – entgegen der insoweit nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beigeladenen – unzweifelhaft zu entnehmen, dass die RH eine finanzielle Unterstützung derjenigen Beschuldigten oder Angeklagten verweigert, die Geständnisse oder Reueerklärungen im Strafverfahren abgeben. So wird in der genannten Broschüre etwa ausgeführt: „Eine Reueerklärung bedeutet aber konkret das öffentliche Ausdrücken des Bedauerns über das eigene Handeln, also die offizielle, öffentlichkeitswirksame Distanzierung vom eigenen linken, z. B. antifaschistischen Handeln. Anders ausgedrückt: Es handelt sich um einen Schritt der Entsolidarisierung mit linken Strukturen und Zusammenhängen und nimmt der vorgeworfenen Tat die politische Dimension und Bedeutung. Bei Unterstützungsanträgen in Fällen, in denen vor Gericht Reueerklärungen abgegeben wurden, lehnt die Rote Hilfe die Unterstützung aus genau diesen Gründen in der Regel ab.“ (S. 28 der Broschüre „Aussageverweigerung“). „Einige Jugendstaatsanwält_innen verlangen für eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich ein Geständnis oder eine Reuebekundung vor dem Hintergrund des Gedankens der Verhaltensänderung. Eine solche Reuebekundung ist aber nichts anderes als eine Distanzierung von der eigenen politischen Überzeugung. Ein solches Vorgehen kann von der Roten Hilfe nicht unterstützt werden, da wir ausdrücklich Menschen unterstützen, die aufgrund ihres politischen Engagements Repression erfahren.“ (S. 39 der Broschüre „Aussageverweigerung“). „Oft werden für eine Verfahrenseinstellung Reue und Geständnisse verlangt. Das ist bei politischen Aktionen aus Sicht der Roten Hilfe unbedingt abzulehnen. Informationen, die bei einem Geständnis durch dich an die Repressionsorgane gegeben werden, können auch andere belasten. Auch wenn du von Seiten des Staates aufgrund deines politischen Handelns verfolgt wirst, sollte dir deine Überzeugung nicht „leidtun“.“ (S. 41 der Broschüre „Aussageverweigerung“). In der Zeitung „Die Rote Hilfe“, Ausgabe 1/2018 (S. 9) heißt es ferner: „Wir können allerdings durchaus rote Haltelinien für unsere Unterstützung ziehen. Vereinfacht gesagt hört unsere Solidarität dort auf, wo Gerichtsverfahren entpolitisiert werden: Wenn die Verteidigungsstrategie darauf abzielt, die politischen Handlungen, die verurteilt werden sollen, zu leugnen, sich davon zu distanzieren, Reue zu erklären oder sich zu entschuldigen. Insbesondere ist das auch der Fall, wenn mit den staatlichen Repressionsorganen kooperiert wird, beispielsweise in Form von Aussagen, die andere und deren politische Arbeit gefährden, unmöglich machen und noch mehr Angriffsmomente für den Staat generieren.“ Dafür, dass es in der Praxis in den Fällen, in denen Geständnisse und Reueerklärungen abgegeben werden, auch tatsächlich zur Ablehnung von Unterstützungsanträgen kommt, finden sich in der Zeitschrift der RH durchgängig zahlreiche Beispiele. So wird dort etwa ausgeführt: „Auch in einem weiteren Fall hatte die vom Anwalt empfohlene Strategie zur Folge, dass der Antragsteller in einem Verfahren wegen eines Flaschenwurfs auf Polizistinnen von uns nicht unterstützt werden konnte. Da die Beweislage ziemlich aussichtslos war, setzte der Antragsteller vor Gericht auf Reue. Er erklärte, dass er sich habe mitreißen lassen und seine Reaktion auf das unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei falsch gewesen sei. Zudem beteuerte er, seine politische Meinung zukünftig mit legalen Mitteln ausdrücken zu wollen. Nochmal: Für uns als politische Antirepressionsorganisation geht es darum, linke Politik auch im Strafverfahren zu verteidigen. Eine Prozessstrategie, die auf Distanzierung und Reue setzt, kann daher – auch wenn sie zu einer niedrigeren Strafe führt – niemals erfolgreich sein. Der Preis für eine mit diesen Mitteln erreichte niedrige Strafe ist nämlich immer die Preisgabe linker Positionen und Aktionsformen.“ (Die Rote Hilfe 2/2012, S. 7). „Ebenfalls abgelehnt haben wir den Antrag eines Antifaschisten, der an der erfolgreichen Verteidigung einer Antifa-Veranstaltung gegen einen Naziangriff beteiligt war. Weil die Polizei während das Angriffs zwar anwesend war, sich aber darauf beschränkte, das Geschehen zu filmen, regte er sich zu Recht auf. Nun wurde die Polizei doch tätig und zwar, indem sie gegen den Genossen ein Strafverfahren wegen Beleidigung und Widerstands anstrengte. In der ersten Instanz führte der Genosse den Prozess politisch. Da er mit dem Resultat (60 Tagessätze) unzufrieden war, entschied er sich anschließend zu einem Strategiewechsel, nahm sich eine neue Verteidigerin und legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung räumte er die Vorwürfe ein, distanzierte sich von politischer Gewalt und erreichte eine Reduzierung der Strafe auf 40 Tagessätze. Wir haben uns entschlossen, die Unterstützung für beide Instanzen abzulehnen. Wir schreiben niemandem vor, ein Verfahren politisch zu führen. Wer sein Verfahren durch Einlassungen und Distanzierungen entpolitisiert, kann allerdings auch nicht erwarten, von der Roten Hilfe e.V. unterstützt zu werden.“ (Die Rote Hilfe 3/2012, S. 6, 7). „Der Beschuldigte nahm an Protesten gegen die lokale Naziszene in Magdeburg (Sachsen-Anhalt) teil. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Repressionsorganen wurde ihm vorgeworfen, gefährliche Körperverletzung und Beleidigung begangen zu haben. Bei der Verhandlung distanzierte er sich von den vorgeworfenen Taten und entschuldigte sich bei den Organen. Eine Distanzierung von politischen Aktionen oder Belastung von Mitgenoss_innen sind Gründe für eine Ablehnung von Unterstützungsanträgen, entsprechend entschied der Bundesvorstand.“ (Die Rote Hilfe 1/2017, S. 6). „Täter-Opfer-Ausgleich? Nicht mit uns! Am 12. Dezember 2009 kam es in der Roten Straße in Göttingen (Niedersachsen) vor einem linken Wohnprojekt zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Genossen und zwei Studenten der Burschenschaft „Brunsviga“. Der Genosse forderte die Burschis auf, ihre „Farben“ abzulegen. Die lehnten dies ab. Im Verlauf der Auseinandersetzung soll es zu einem Pfeffersprayeinsatz des Genossen gegen einen Burschi gekommen sein. Der Burschi musste vom Notarzt behandelt werden und wurde in eine Klinik gebracht. Der Genosse wurde vor dem Amtsgericht wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Da er eine Haftstrafe fürchtete und zudem nicht vorbestraft sein wollte, machte er vor Gericht einen Deal. Dieser beinhaltete, dass der Genosse im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 750 Euro an die Burschis zahlt. Zudem muss der Genosse die Anwaltskosten der Burschis zahlen, die immerhin 4.510,63 Euro betragen. Außerdem entschuldigte sich der Genosse offiziell bei seinem „Opfer“. Im Gegenzug wurde er lediglich zu 60 Tagessätzen à 20 Euro verurteilt. Die Rote Hilfe e.V. lehnt die finanzielle Unterstützung des Genossen ab, denn ein Täter-Opfer-Ausgleich negiert den politischen Kampf gegen die Burschenschaften.“ (Die Rote Hilfe 1/2011, S. 7). „Während der Proteste gegen die EZB-Eröffnung in Frankfurt am Main (Hessen) äußerte ein Genosse seine Kritik am kapitalistischen System angeblich, indem er eine bereits lädierte Scheibe eintrat und mit Steinen warf. Es folgte eine Strafanzeige und Gerichtsverhandlung wegen Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung. Dabei gab er an, dass er bereits im Polizeigewahrsam zu der Erkenntnis gekommen sei, die falsche Protestform gewählt zu haben. Wir werten diese Einlassung als Distanzierung und übernehmen keine Kosten.“ (Die Rote Hilfe 1/2017, S. 6). „Anlässlich einer Demonstration gegen die bei Nazis beliebte Berliner Disco „Jeton“ kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrant_innen und Nazis. Ein jüngerer Genosse, der hierzu als Zeuge vernommen werden sollte, ging leider nicht nur zur Polizei, sondern er gab dort auch an, dass der beschuldigte Genosse an der Demo teilgenommen habe. Anschließend machte er sich schlau und nahm sich einen Anwalt, um vor Gericht von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auf Grund der Angaben bei der Polizei konnten wir uns trotzdem nicht dazu durchringen, ihn bei den dadurch entstandenen Anwaltskosten zu unterstützen.“ (Die Rote Hilfe 1/2011, S. 7) (zu weiteren Fällen, in denen eine finanzielle Unterstützung seitens der RH wegen Abgabe eines Geständnisses bzw. einer Reueerklärung abgelehnt wurde, vgl. ferner Die Rote Hilfe 3/2012, S. 7; 4/2013, S. 6; 3/2015, S. 6; 3/2018, S. 5; 4/2018, S. 6; 2/2019, S. 6). Soweit die RH demnach grundsätzlich nur Personen unterstützt, die ihre Taten nicht eingestehen und nicht bereuen, legitimiert sie gleichzeitig die unter Umständen erfolgte Gewaltanwendung, da sie sich explizit dagegen ausspricht, diese kritisch zu hinterfragen oder sich hierfür zu entschuldigen (VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 –, juris Rn. 69; bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 1 LA 359/20 –, juris). Den Ausführungen in der Zeitung der RH und der Broschüre „Aussageverweigerung“ ist zugleich zu entnehmen, dass die Maßstäbe der RH zur Unterstützung von Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren ersichtlich nicht mit auf verfahrenstaktischen Gründen basierenden Empfehlungen von Verteidigern zur bestmöglichen Verteidigung eines Beschuldigten oder Angeklagten im Einzelfall vergleichbar sind, sondern es sich vielmehr um eine generelle Vorgabe handelt, die – wie dargelegt ohne Berücksichtigung des Tatvorwurfs, der Schwere und Auswirkungen der Tat sowie der Frage der Schuld – zum Ausschluss bzw. Minderung finanzieller Unterstützung durch die RH führt (vgl. hierzu auch Broschüre „Aussageverweigerung“, S. 61: „Wir müssen uns bewusst machen, dass Aussageverweigerung nicht nur eine Handlung in einer konkreten Vernehmungssituation ist, sondern eine politische Praxis (…)“; ferner: Flyer „Aussageverweigerung“ 2019: „Der einzig sinnvolle Umgang mit staatlicher Repression ist die radikale Absage an jegliche Kooperation: Keine Zusammenarbeit mit und keine Aussagen bei staatlichen Repressionsorganen! Nur so können wir uns und unsere Strukturen schützen.“), ihre Rechtfertigung in der Legitimation von (Gewalt-)Straftaten zur Durchsetzung politischer Ziele sieht und auf der grundsätzlichen Ablehnung des Strafverfolgungs- und Justizsystems basiert (vgl. zu letzterem VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2016 – 4 K 262/13 –, juris Rn. 110; siehe hierzu fernen auch die Ausführungen unter A.II.1.c)bb)(2)(b)). Die Legitimierung und Befürwortung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele ergibt sich schließlich etwa auch aus der Solidarisierung der RH mit der terroristischen Gruppierung Rote Armee Fraktion – RAF –. So heißt es etwa in einem 2013 in der Zeitung der RH erschienenen und der RH zurechenbaren (vgl. hierzu VG Bremen, Urteil vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 –, juris Rn. 54; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 1 LA 359/20 –, juris Rn. 14 ff.) Artikel (Fehler im Original): „die rote armee fraktion war ein wichtiges und notwendiges projekt auf dem weg zur befreiung, ein projekt, in dem unschätzbare erfahrungen über den kampf in der illegalität gesammelt wurden: die raf hat bewiesen, dass der bewaffnete kampf hier möglich ist. dieses projekt, das konzept stadtguerilla ist gescheitert, raf und widerstand sind hier nicht durchgekommen. die gründe dafür sind bekannt und müssen für zukünftige bewaffnete projekte berücksichtigt und einbezogen werden. und ein projekt wird folgen … muss folgen – in welcher form auch immer. nicht als kopie oder reproduktion der raf, das wäre fatal, politisch wie historisch falsch. aber als integraler bestandteil einer neu zu schaffenden sozialrevolutiönären, emazipatorischen organisation oder partei, denn „die waffe der kritik kann allerdings die kritik der waffen nicht ersetzen. die materielle gewalt muß gestürzt werden durch materielle gewalt“.“ (Die Rote Hilfe 2/2013, S. 40). (b) Es sprechen darüber hinaus Tatsachen für die Annahme, dass die RH insofern Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, als sie insbesondere Strafverfolgungsorgane, Polizei- und Justizbehörden delegitimiert. Mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit ist Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris Rn. 73), wobei grundsätzlich auch scharfe, polemische oder emotionale Äußerungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 –1 BvR 2290/23 –, juris Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00 –, juris Rn. 56). Die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit bezieht aus dem besonderen Schutzbedürfnis der „Machtkritik“ nach wie vor ihre Bedeutung und ihr besonders hoch zu veranschlagendes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. –, juris Rn. 119; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00 –, juris Rn. 59). Um eine verfassungsfeindliche Bestrebung zu bejahen, reicht dementsprechend die bloße Kritik an Verfassungswerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris Rn. 73) oder an etwaigen bestehenden Missständen im konkreten Verfassungsstaat (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 10684/23.OVG –, juris Rn. 141) als Anlass nicht aus. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen aber dann, wenn staatliche Institutionen oder Amtsträger verächtlich gemacht werden, wenn sie etwa ständig pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 227 und Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 381; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 30/97 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 250). Die Grenze zur Verächtlichmachung ist etwa dann überschritten, wenn sich aus den Äußerungen ergibt, dass der staatlichen Institution die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll (zum Verächtlichmachen des Parlamentarismus und zum insoweit betroffenen Demokratieprinzip: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 254; ferner BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00 –, juris Rn. 68). Gemessen an diesen Maßstäben finden sich in den Publikationen der RH zahlreiche Beispiele, die die Annahme rechtfertigen, dass die RH über eine zulässige Machtkritik hinaus Strafverfolgungsorgane, Polizei- und Justizbehörden diskreditiert und ihnen die Existenzberechtigung abspricht. So bezeichnet die RH die genannten Institutionen nicht nur durchgängig als „Repressionsorgane“ oder „(staatliche) Repressionsbehörden“ (vgl. hierzu etwa Broschüre „Aussageverweigerung“ S. 5, 6, 7, 18, 20, 30, 41, 57, 60). Vielmehr wird diesen sowie staatlichen Institutionen generell unterstellt, gegen „linke“ Ideologie oder Politik bewusst und gewollt repressiv vorzugehen. Dies wird etwa an folgenden Aussagen in der Broschüre „Aussageverweigerung“ der RH deutlich: „Durch das Herausgreifen Einzelner wollen Staat und Reaktion exemplarisch gegen linke Politik vorgehen. Dieser Strategie liegt die Isolierung bestimmter Personen/Gruppen von anderen Teilen der Linken und der Gesellschaft zugrunde. Die Rote Hilfe setzt diesem Isolierungs- und Spaltungsversuch das Prinzip der Solidarität entgegen. Der von den Herrschenden betriebenen Spaltung und Einschüchterung wollen wir gemeinsam (jenseits aller innerlinken Differenzen hinsichtlich politischer Theorie und Praxis) entgegentreten und damit alle ermutigen, weiterhin für ihre politischen Ziele zu kämpfen.“ (S. 64). „Es ist so wenig verwunderlich wie neu, dass fortschrittliche Bewegungen zum Angriffsziel von staatlicher Repression werden. Staatliche Repression ist also kein Skandal, sondern eine logische Konsequenz. Es geht nicht darum, uns immer wieder als Opfer staatlicher Maßnahmen zu begreifen, sondern darum, uns auf staatliche Angriffe einzustellen und Strukturen zu entwickeln, die auf diese Angriffe reagieren können. Repression soll den Effekt haben, uns abzuschrecken, umzuerziehen und die Öffentlichkeit und den Staat als solchen vor uns zu schützen. Sie ist kein Fehler im System, sondern eine Eigenheit, die wir in unsere politischen Auseinandersetzungen mit einbeziehen müssen.“ (S. 5). Dass es aus Sicht der RH nicht nur um die Kritik an Verfehlungen im Einzelfall, sondern um die generelle Delegitimierung der genannten staatlichen Institutionen geht, ergibt sich ferner aus folgenden Formulierungen (Hervorhebungen nur hier): „So versuchen wir seit Gründung der Roten Hilfe schon weit im Vorfeld von Demonstrationen über die verschiedenen Formen politischer Repression und die damit beauftragten Institutionen (Polizei, Staatsschutz, Geheimdienste, Militär, Justiz) aufzuklären.“ (Broschüre „Aussageverweigerung“ S. 65 f.). „Unrechtsbewusstsein: Repression will die Unterwerfung unter die Staatsgewalt, die so tut, als sei sie neutral und gerecht. Einen Prozess politisch führen heißt, sich sein eigenes Unrechtsbewusstsein zu bewahren.“ (Die Rote Hilfe 1/2018, S. 23). Weiteren Aussagen in den Publikationen der RH lässt sich zudem entnehmen, dass insbesondere auch der Strafjustiz ihre Legitimität abgesprochen und in diesem Zusammenhang die Existenz des Rechtsstaates verneint wird. So heißt es etwa in einem Artikel des Bundesvorstandes der RH in der Zeitung „Die Rote Hilfe 1/2018“ (S. 8) unter der Überschrift „Prozesse politisch führen“ (Hervorhebungen nur hier): „In der politischen Bewegung und unter linken Jurist*innen wird seit Jahrzehnten über den taktischen Umgang mit Gerichtsverfahren diskutiert. Die Positionen reichen von radikaler Ablehnung des Gerichts und Verweigerung jeder Beteiligung bis hin zu verschiedenen Formen von Zugeständnissen. Das grundsätzliche Dilemma – einerseits vor der Justiz zu stehen, deren Legitimität man in Frage stellt, und andererseits sich eben doch in Teilen anpassen zu müssen, um weiterhin handlungsfähig zu sein – bleibt uns bis heute erhalten. Mit diesem Widerspruch darf aber nicht schematisch umgegangen werden. Es gibt keinen Grund, politisch teilnahmslos zu bleiben. Ganz im Gegenteil gilt es die Situation vor Gericht politisch zu begreifen und dementsprechend in die Auseinandersetzung zu treten. Hierbei geht es keineswegs darum, Illusionen in den angeblichen Rechtsstaat zu bedienen, sondern um ein Erweitern der Handlungsoptionen für den Prozessverlauf und die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit.“ In einem von der Ortsgruppe Frankfurt/Main in der Zeitung „Die Rote Hilfe 1/2018“ (S. 10 f.) veröffentlichten Beitrag mit der Überschrift „Der Saal muss voll sein – Gedanken zur politischen Prozessführung“ wird ferner ausgeführt (Hervorhebungen nur hier): „Bei den Prozessen, über die wir hier reden, stehen Linke vor Gericht, weil sie Linke sind. Es wird nicht primär verhandelt, dass Person A eine Person B geschädigt haben soll. (…) Politische Prozesse zielen nicht auf die Wahrheitsfindung und vermeintlich gerechte Strafen, sondern auf die politische Aktion selbst. (…) Wenn mitgespielt wird, wird dem Prozess und dem Gericht Legitimation verliehen und gleichzeitig der politischen Aktion entzogen. Genau dagegen stellt sich das Prinzip der Aussageverweigerung: Sich nicht zur*zum Erfüllungsgehilf*in der Inszenierung des „Rechtsstaats“ machen zu lassen. Bis in die Architektur hinein dient das Gericht dazu, dass sich die Angeklagten ohnmächtig fühlen. Sich diesem Spiel zu verweigern, macht Mut.“ (…) Auch die tollste Prozesserklärung gibt einem keine Kraft, wenn sich niemand für den eigenen Prozess interessiert. Diese Angst und diese Enttäuschung erfährt jede*r Angeklagte am eigenen Leib. Und dieses Gefühl ist viel stärker als das Wissen darum, dass politische Prozesse nicht „fair“ sind.“ Auf dieser Linie liegen auch die Äußerungen in dem Artikel „Dem Staat seinen Gerichtssaal wieder streitig machen“ der Ortsgruppe Leipzig (Die Rote Hilfe 1/2018, S. 12 f., Hervorhebungen nur hier): „Die bisherigen Erfahrungen mit den G20-Prozessen sind leider in einigen Fällen für uns als Antirepressionsstruktur bitter. Zum einen, da die Repressionsorgane mit Mitteln wie verschärften U-Haft-Bedingungen und hohen Strafen deutlich machen, worum es bei diesen Verfahren und Prozessen geht: um die politische Aburteilung von linken Protesten. (…) Die Antworten auf oben genannte Fragen können und müssen wir auch immer gemeinsam in kollektiven Prozessen finden, und nicht jede*r für sich alleine, denn bei den allermeisten Prozessen gegen linke Aktivist*innen geht es den Repressionsorganen nicht in erster Linie um die Aufklärung eines Verbrechens nach den herrschenden Gesetzen (…). Diese Prozesse sind als politischer Akt des Staates zu verstehen und auch als solcher konsequent zu beantworten. Auch wenn das Terrain Gerichtssaal fremdbestimmt ist, könnt ihr beispielsweise durch eine politische Prozesserklärung diesen Raum zurückerobern und das politische Kalkül der Repressionsorgane angreifen und ihm etwas entgegensetzen. (…) Repressionsorgane werden gemachte Aussagen so nutzen, wie sie in ihre Ermittlungen passen und für uns den größtmöglichen Schaden anrichten. Auf den guten Willen von Richter*innen, Staatsanwaltschaft oder Polizei zu bauen, halten wir für fehl am Platz, naiv und gefährlich. Vor allem in politischen Prozessen sollten Beschuldigte immer konsequent von ihrem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern, da es dem Staat und seinem Büttel nicht um die objektive Aufklärung eines Sachverhaltes oder gar das Suchen und Finden einer etwaigen Gerechtigkeit geht, sondern um nicht mehr oder weniger als die Aburteilung einer politischen Gesinnung, die dem Staat nicht in den Kram passt.“ Entsprechende Aussagen sind einer Anmerkung zur Beugehaftandrohung in der Sonderausgabe der RH vom 18. März 2012 (S. 14) zu entnehmen, in der es wie folgt heißt (Hervorhebungen nur hier): „An diesen Verfahren (Anm. des Senats: gemeint sind das Strafverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Verena Becker, in denen eine Beugehaftanordnung wegen verweigerter Zeugenaussage ergangen war, sowie strafrechtliche Verfahren gegen ehemalige Mitglieder der Revolutionären Zellen) wird deutlich, dass Prozesse gegen linke Politik mit grundlegender Kritik an unserer Gesellschaft politische Prozesse sind. Mit Wahrheitsfindung haben diese Prozesse wenig zu tun. Vielmehr geht es darum, politische Gegner_innen mittels Repression auszuschalten, die Geschichte des linken Widerstandes zu entpolitisieren und die gesamte Linke damit abzuschrecken.“ Aus alledem ergibt sich, dass es der RH in erster Linie nicht um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte, zulässige Kritik an einzelnen gerichtlichen Verfahren oder Personen in der Justiz geht. Es besteht vielmehr der Verdacht einer hiervon losgelösten, generellen Ablehnung der Strafjustiz, soweit Tatverdächtige linkspolitisch motivierter Taten betroffen sind. Die Äußerungen der RH deuten auf eine durchgängige Diskreditierung der Strafjustiz hin, indem dieser über die Kritik an konkreten Verfahren hinausgehend in pauschalisierende Weise der Wille und/oder die Fähigkeit abgesprochen wird, ihre Funktion – insbesondere die Wahrheitsfindung und Verwirklichung von Gerechtigkeit – zu erfüllen und ihre Entscheidungen nach Recht und Gesetz zu treffen. Auf diese Weise wird der Strafjustiz, zumindest in den Fällen, in denen es um linkspolitisch motivierte Straftaten geht, ihre Existenzberechtigung abgesprochen und das Vorhandensein eines Rechtsstaates in diesem Bereich verneint. Zugleich wird der Versuch unternommen, die straf(-verfahrens-)rechtliche Reaktion des Staates zu delegitimieren, was sich wiederum auch darauf zurückführen lässt, dass die RH die Begehung von Straftaten zur Durchsetzung „linkspolitischer“ Ansichten zumindest für zulässig erachtet und damit zugleich in diesen Fällen die allgemeine Geltung strafrechtlicher Vorschriften getreu dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“ ablehnt. Es rechtfertigen daher Tatsachen die Annahme, dass die RH zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Bestrebungen verfolgt hat, die nicht mehr als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte, zulässige Machtkritik, sondern als eine mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht zu vereinbarende Diffamierung des demokratischen Rechtsstaates zu werten sind. (c) Ebenfalls rechtfertigen ferner Tatsachen die Annahme, dass die Bestrebungen der RH zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 „gerichtet“ gewesen sind. Insoweit liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine kämpferisch-aggressive Haltung der RH gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung vor. Denn wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, zielt die RH darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung, sofern dies der Durchsetzung „linker Politik“ dient, zu untergraben. Hierzu hat sie dauerhaft auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 26). 2. Gründe, die zum Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis an den Beigeladenen im Mai 2019 eine abweichende Beurteilung von der (Regel-)Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 zugelassen hätten, sind nicht ersichtlich. Bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 ist – in vergleichbarer Weise wie in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) WaffG –, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (so zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 35). Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Einzelfall die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, also ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die legale Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist (so zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 35; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, juris Rn. 47 f.). Dabei obliegt demjenigen, der sich zur Widerlegung der Regelvermutung auf in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht eine besondere Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 9/18 –, juris Rn. 36). Hiervon ausgehend hat der Beigeladene atypische Umstände, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG 2017 widerlegen, nicht dargetan. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere erklärt, nur einfaches Mitglied der RH, nicht Verfasser der erörterten Publikationen und auch nicht mit allen Äußerungen der RH einverstanden zu sein. Bei dieser pauschalen Einlassung bleibt jedoch vollständig offen – wie auch schon die Vorinstanz hinsichtlich der dortigen Erklärung des Beigeladenen angenommen hat –, auf welche Äußerungen bzw. Bestrebungen der RH sich eine etwaige Distanzierung des Beigeladenen beziehen soll. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beigeladene von den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der RH distanziert, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit sich eine solche Distanzierung auch nach außen hin manifestieren muss (zu den Anforderungen an atypische Umstände im Falle von Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 36). Schließlich führt auch die Tätigkeit des Beigeladenen als Winzer und Weinfachberater für die Landesbehörde Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses seit Ende 2024 zu keinem anderen Ergebnis, da hier – wie dargelegt – für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Mai 2019 maßgeblich ist. B. Die übrigen Anordnungen des Bescheides des Beklagten vom 15. Juni 2022, soweit sie mit dem Widerspruchsbescheid aufgehoben wurden, sind ebenfalls rechtmäßig. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht daher in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 4 B 10/24 –, juris Rn. 2 und vom 19. September 2022 – 9 B 2/22 –, juris Rn. 3). Da die Grundsatzrevision eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung der Rechtslage herbeiführen soll, haben Rechtsfragen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Auslegung von ausgelaufenen oder in absehbarer Zeit auslaufenden Rechtsvorschriften betreffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechtsvorschrift, etwa aufgrund einer Übergangsregelung, für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin Bedeutung hat oder die Nachfolgeregelung dieselben Rechtsfragen aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35/95 –, juris Rn. 7, 11; vom 17. Mai 2017 – 5 B 17/16 –, juris Rn. 4 und vom 25. April 2018 – 6 B 3/18 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Dies vorausgeschickt kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die sich hier entscheidungserhebliche fallübergreifende Rechtsfrage, welche Anforderungen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 in Bezug auf die Bestrebungen einer Vereinigung stellt, betrifft ausgelaufenes Recht. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Vorschrift für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin zur Anwendung kommt. Auch wirft die aktuell geltende Nachfolgeregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nicht dieselbe Rechtsfrage wie vorliegend auf. Zwar ergeben sich insoweit ähnliche Auslegungsfragen (vgl. hierzu aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23/1695 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – OVG 6 S 44/23 –, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 12. September 2024 – 6 B 48/24 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, juris Rn. 31; ThürOVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, juris Rn. 26; aus der der erstinstanzlichen Rechtsprechung vgl. nur VG Düsseldorf – Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 70 ff.). Angesichts der geänderten Formulierung und Strukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (BGBl. S. 166) würde allerdings mit der Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht ohne Weiteres die Frage nach der Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG in der aktuellen Fassung beantwortet. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge, insoweit zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2024, jeweils auf 7.500,00 € (§ 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –) festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten betreffend einen Kleinen Waffenschein ein Streitwert von 7.500,00 € anzusetzen. Die unter Nr. 50 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht in LKRZ 2014, 169) aufgeführten Empfehlungen unterscheiden für den Bereich des Waffenrechts allein danach, welche Erlaubnisurkunde Gegenstand des Verfahrens ist. Bei Streitigkeiten über einen Waffenschein beträgt der Streitwert hiernach 7.500,00 € (Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs). Eine weitere Differenzierung, insbesondere danach, ob es sich um einen großen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 WaffG handelt, oder um eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG in Form des Kleinen Waffenscheins, ist insoweit nicht vorgesehen (OVG RP, Beschluss vom – 7 E 10456/22 –, juris Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris Rn. 88 f.; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 S 315/19 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2025 – 24 CS 24/2004 –, juris Rn. 57; ebenso im Ergebnis ohne nähere Begründung: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, veröffentlicht auf www.bverwg.de, insoweit in juris nicht abgedruckt; a.A. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 21 CS 17/856 –, juris Rn. 14 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 20 B 45/10 –, juris Rn. 35 und vom 20. April 2025 – 20 A 1506/24 –, juris Rn. 126; ohne nähere Begründung: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 6 B 155/18 –, veröffentlicht auf www.bverwg.de, insoweit in juris nicht abgedruckt). Die Klägerin wendet sich im Wege der Beanstandungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises, mit dem dieser einem Widerspruch des Beigeladenen gegen einen Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis stattgegeben hat. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 20. Mai 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen (sog. Kleiner Waffenschein). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 informierte der Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz den Beklagten darüber, dass der Beigeladene langjähriges Mitglied des Vereins „Rote Hilfe e.V.“ (im Folgenden: RH) sei und innerhalb der letzten Jahre regelmäßig an im Einzelnen benannten Veranstaltungen der Organisation teilgenommen habe. Nach Anhörung des Beigeladenen widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2022 gestützt auf § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnisurkunde sei spätestens bis zum 15. Juli 2022 zurückzugeben. Für den Fall, dass die Rückgabe bis dahin nicht erfolge, drohte der Beklagte die Sicherstellung des Waffenscheins im Rahmen des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladene besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz sei er ein langjähriges Mitglied der RH und habe innerhalb der letzten Jahre regelmäßig an Veranstaltungen der Organisation teilgenommen, wobei er auch Funktionen übernommen habe. Zu diesen Veranstaltungen hätten gehört: - Teilnahme an einem „Solipicknick“ anlässlich einer Gerichtsverhandlung zu einer Hausbesetzung vor dem Verwaltungsgericht Mainz am 27. April 2017, - Teilnahme an einer Protestveranstaltung zum Thema „Merkel muss weg“ in Mainz am 7. April 2018, - Beteiligung bei der Betreibung eines Infostandes der RH beim Open-Ohr-Festival in Mainz vom 19. bis 21. Mai 2018, - Beteiligung beim Betreiben eines Infotisches der RH auf dem Kulturfest in Nierstein am 19. August 2018, - Teilnahme am Gegenprotest zur Demonstration „Beweg was Deutschland“ in Mainz am 22. September 2018, - Beteiligung am Neujahrstreffen der RH in Mainz am 9. Januar 2020, - Teilnahme an einer Demonstration der RH gegen die Haftbedingungen und zur Freilassung politischer Gefangener vor der Justizvollzugsanstalt Rohrbach am 19. März 2021. Aus den Verfassungsschutzberichten des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz ergebe sich, dass die RH Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Zudem lägen keine Umstände vor, die die Regelunzuverlässigkeit entkräfteten. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch des Beigeladenen gab der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2023 statt und hob den Ausgangsbescheid vom 15. Juni 2022 auf. Mit der von ihr am 29. Juni 2023 erhobenen Beanstandungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da der Widerspruch unbegründet gewesen sei. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Mitgliedschaft in der RH gemäß § 5 Abs. Nr. 3 b) und c) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Bei der RH handele es sich um eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolge, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundes ergebe sich, dass die RH Unterstützung für linksextremistische Straftäter leiste. Bei der Auswahl und Begründung der Unterstützungsfälle lasse sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürworte, sondern auch unterstütze. Weiter versuche sie durch intensive Öffentlichkeitsarbeit Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstelle und Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abqualifiziere. Sicherheitsbehörden würden durch die RH diskreditiert und es werde der Eindruck eines „Polizei- und Willkürstaates“ erweckt. Die Polizei werde als „gewalttätig“ und „rassistisch“ diffamiert. Aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz ergebe sich, dass die RH durch die Unterstützung von Straftätern in der Haftzeit versuche, diese an die Szene zu binden und zum „Weiterkämpfen“ zu „motivieren“. Unterstützungsmaßnahmen seien in der Regel daran gebunden, dass die Beschuldigten konsequent die Aussage vor Behörden verweigern und sich auch nicht von der politischen Dimension der ihnen zur Last gelegten Straftaten distanzieren. Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 2. Mai 2024 stattgegeben. Der Widerspruch des Beigeladenen sei unbegründet gewesen, da der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1) des Bescheides vom 15. Juni 2022 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig erfolgt sei. Vorliegend seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Diese seien jedenfalls in der Beteiligung des Beigeladenen an der Demonstrationsveranstaltung der RH gegen die Haftbedingungen und zur Freilassung politischer Gefangener vor der Justizvollzugsanstalt Rohrbach am 19. März 2021 und am Neujahrstreffen der RH am 9. Januar 2020 in Mainz zu erblicken, da sie eine beachtliche Sachverhaltsänderung begründeten. Der Beigeladene sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei der RH handele es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG. Diese Vorschrift setze – jedenfalls für Vereinigungen, die keine Parteien seien – allein voraus, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliege. Es müsse hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Ausgehend von dem hier vertretenen Prüfungsmaßstab lägen hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der RH vor. Dies ergebe sich aus der Beobachtung der RH durch die Verfassungsschutzbehörden mehrerer Länder und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie aus den Feststellungen der entsprechenden Verfassungsschutzberichte. Auch schließe sich die Kammer hinsichtlich der Annahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die RH Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 20. April 2016 – 4 K 262/13 – an. Ebenso könne auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18. September 2020 – 2 K 236/18 – zur Zuordnung der RH zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ verwiesen werden. Die RH bekämpfe über eine bloße „Machtkritik“ hinaus die Struktur und Form des politischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland und lehne ganz grundsätzlich die Verbindlichkeit der unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommenen Entscheidungen und Ergebnisse des politischen Prozesses ab. Soweit der Beigeladene einwende, die Annahme der Klägerin, die RH verweigere die Unterstützung konsequent bei Reuebekundungen oder Zusammenarbeit mit den Justizbehörden, sei unzutreffend, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Es entspreche offensichtlich der Praxis der RH, Unterstützungsanträge bei der Abgabe von Reueerklärungen vor Gericht zumindest aus genau diesen Gründen in der Regel abzulehnen. Zudem solle die von der RH propagierte Forderung einer konsequenten Aussageverweigerung vor Gericht nicht (nur) der optimalen Verteidigung des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten dienen. Grund hierfür sei vielmehr die grundsätzliche Ablehnung des Strafverfolgungs- und Justizsystems und insbesondere auch der Schutz von Mittätern und Strukturen der verfassungsfeindlichen linken Szene. Ferner sei das Konzept der RH nicht mit dem einer herkömmlichen Rechtsschutzversicherung zu vergleichen, sondern biete unter relevanter Minderung des Abschreckungspotenzials der gesetzlichen Strafandrohung einen Legitimationsrahmen (auch) für die Begehung von politisch motivierten Gewalttaten. Lägen damit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der RH vor, sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG allein aufgrund der Mitgliedschaft des Beigeladenen in der RH erfüllt. Zudem habe der Beigeladene die RH auch im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG im maßgeblichen Zeitraum zumindest unterstützt. Gründe, die eine abweichende Beurteilung von der (Regel-)Vermutung der Unzuverlässigkeit zuließen, seien nicht erkennbar. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beigeladene gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus zur Begründung im Wesentlichen geltend: In der jüngeren Rechtsprechung werde für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) bzw. c) WaffG verlangt, dass das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen feststehen müsse. Hierfür sprächen der Wortlaut der Vorschrift sowie die Gesetzesbegründung. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich nichts anderes. Ein Wertungswiderspruch bei der hier bevorzugten Auslegung liege ebenfalls nicht vor. Es sei durchaus sinnvoll, wenn die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Einzelnen eine tatsächliche Feststellung erfordere, dass die Vereinigung, deren Handeln dem Einzelnen gerade zugerechnet werde, verfassungsfeindlich sei, wohingegen die Zuverlässigkeit des Einzelverfassungsfeindes schon bei tatsächlichen Anhaltspunkten gegeben sein solle. Die RH verfolge keine Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Belegstellen aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2022 handele es sich um bloße Behauptungen, die nicht durch Tatsachen belegt seien. Dies gelte insbesondere für die Unterstützung von Gewalt, die weder in den Schriften noch in der Satzung oder in der Praxis der RH eine Stütze finde. Auch der Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2022 besage nicht, dass die RH den Katalog des § 4 Abs. 2 BVerfSchG bekämpfe. Dass die RH Personen die Unterstützung entziehe, die nicht konsequent die Aussage vor Behörden verweigerten, sei falsch. Selbst wenn die Annahme zuträfe und damit die Ablehnung des Strafverfolgungs- und Justizsystems verbunden wäre, seien hierin keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu erblicken. Das Recht zur Verweigerung von Aussagen sei ein Grundrecht und zudem in der EMRK verankert. Die RH leiste in erster Linie in alltäglichen Vorgängen Unterstützung. Dass viele dieser Fälle eingestellt worden seien, spreche für den Erfolg der anwaltlichen Vertretung. Grundrechte würden von der RH verstanden als Abwehrrechte gegen den Staat, die täglich neu erkämpft und verteidigt werden müssten. Dies gelte auch für strafprozessuale Verfahrensrechte und Prozessgrundrechte. Ausgehend von diesem Grundrechtsverständnis führe die Unterstützung der RH dazu, dass sich Menschen anwaltlich vertreten lassen würden, die sich dies sonst häufig finanziell nicht leisten könnten. Diese Unterstützung zeige gerade auf, dass die RH sich für und nicht gegen die Demokratie einsetze. Mit Verfassungsfeindlichkeit und waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit habe dies nichts zu tun. Dies belegten gerade auch die Erkenntnisse über den Beigeladenen und dessen Teilnahme an Veranstaltungen, die versammlungsrechtlich zulässig gewesen und friedlich verlaufen seien. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestünden entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn eine an sich zulässige Meinungsäußerung – etwa, dass die Polizei rassistisch oder gewalttätig sei, generalisiert oder vielfach wiederholt werde. Soweit im Verfassungsschutzbericht Sachsen 2022 angenommen werde, die RH ziele auf eine „Diskreditierung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Institutionen“ ab, so werde dies in Abrede gestellt und sei ungeachtet dessen kein Ausdruck einer „aggressiv kämpferischen Haltung“. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2024 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei den Inhalten der Verfassungsschutzberichte handele es sich nicht, wie vom Beigeladenen angenommen, um bloße Behauptungen. Die Verfassungsschutzberichte basierten auf Erkenntnissen der zuständigen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der jeweiligen Länder. Berichtet werde nur zu Gruppierungen und Organisationen, die nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei daher zu Recht erfolgt. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.