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Beschluss

3 VO 203/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0430.3VO203.25.00
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Leitsätze
1. Bereits die Einlegung der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer anderen vertretungsberechtigten Person. (Rn.3) 2. Eine Selbstvertretung im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs 4 S 8 VwGO ist möglich, wenn es sich bei dem nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten um eine im Sinne von § 67 Abs 2 S 1 VwGO vertretungsberechtigte Person handelt. (Rn.5) 3. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 S 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht beantragt werden. (Rn.6) 4. Für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO muss ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter alles getan haben um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2025 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die Einlegung der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer anderen vertretungsberechtigten Person. (Rn.3) 2. Eine Selbstvertretung im Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs 4 S 8 VwGO ist möglich, wenn es sich bei dem nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten um eine im Sinne von § 67 Abs 2 S 1 VwGO vertretungsberechtigte Person handelt. (Rn.5) 3. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 S 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht beantragt werden. (Rn.6) 4. Für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO muss ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter alles getan haben um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2025 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2025 - 8 E 620/25 We - wendet, ist unzulässig. Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. April 2025 das Beschlussdatum mit „26. März 2025“ benennt, ist dies ganz offensichtlich irrtümlich erfolgt, da der Verweisungsbeschluss in dem von der Antragstellerin benannten Verfahren - 8 E 620/25 We - vom 13. März 2025 stammt, so dass der Senat ihre Beschwerde dahingehend auslegt, dass sie sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2025 wendet (vgl. § 88 VwGO). Die Antragstellerin ist nicht in der gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Weise durch eine dort genannte, zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugte Person (z. B. durch einen Rechtsanwalt; vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte binnen der Beschwerdefrist lediglich durch sie selbst. Bereits die beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegende Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer anderen vertretungsberechtigten Person (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Dies gilt auch bei einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - 3 VO 291/22 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 19 E 709/09 - juris Rn. 2 f.). Über dieses Vertretungserfordernis und die Fristgebundenheit des Rechtsmittels ist die Antragstellerin bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses - der ihr am 27. März 2025 zugegangen ist - hingewiesen worden. Dass es sich bei der Antragstellerin um eine in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichnete Person (Rechtsanwalt oder Hochschullehrer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Befähigung zum Richteramt) handelt, wurde von ihr - trotz Hinweis des Senats vom 16. April 2025 - bereits nicht dargelegt noch ist dies für den Senat erkennbar, so dass eine Selbstvertretung gemäß § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO, wie von der Antragstellerin gewünscht, ausscheidet. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeführten Argumente für eine Selbstvertretung sind nach der gesetzlichen Konzeption des § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO rechtlich unerheblich. Abweichendes lässt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61/14 - juris), der bereits eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt, entnehmen. Der Antragstellerin war auch nicht ein Notanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO, wie von ihr erstmalig hilfsweise mit Schreiben vom 22. April 2025 beantragt, beizuordnen, da sie nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1987 - 3 B 72/86 - juris Rn. 6 und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020 - 3 EO 364/20 - juris Rn. 5). Die Rechtsmittelfrist war am 22. April 2025 (zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrages auf Beiordnung eines Notanwalts) bereits abgelaufen. Der streitgegenständliche Verweisungsbeschluss ist der Antragstellerin - ausweislich der Zustellungsurkunde - am 27. März 2025 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen wirksam zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann gemäß § 57 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27. März 2025 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10. April 2025. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurde nicht gestellt. Es liegen auch keine Gründe vor, die eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist von Amts wegen begründen würden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Hiervon ist bei einer nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann auszugehen, wenn sie ohne Verschulden bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Dazu gehört unter anderem, dass sie innerhalb noch laufender Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1987 - 3 B 72/86 - juris Rn. 4 ff. und vom 28. Juli 1999 - 9 B 333/99 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020 - 3 EO 364/20 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor. Sie hat sich - trotz Hinweis bezüglich des Vertretungserfordernis und der Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Verweisungsbeschlusses - nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist um die Beauftragung eines Rechtsanwalts bemüht und einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt. Ihr mit Schreiben vom 22. April 2025 erstmals gestellter Antrag auf Fristverlängerung für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten oder für die weitere Begründung ihrer Selbstvertretung bis mindestens 9. Mai 2025 war nicht zu bewilligen, da nach Ablauf der Beschwerdefrist - wie vorstehend ausgeführt - im konkreten Fall der Antragstellerin eine Beiordnung eines Notanwalts nicht mehr in Betracht kommt und eine Selbstvertretung ebenfalls ausscheidet. Soweit die Antragstellerin die mit richterlicher Verfügung vom 16. April 2025 gesetzte Frist bis zum 22. April 2025 für zu kurz bemessen hält, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt weder ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) noch eine Einschränkung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - wie von der Antragstellerin behauptet - vor. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 - juris) steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich bereits auf eine andere Sachverhaltskonstellation. Vielmehr verkennt die Antragstellerin, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts und ein etwaiger Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sowie die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine solche Beiordnung und die Voraussetzungen für eine Selbstvertretung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, also bis zum 10. April 2025, hätte erfolgen müssen, was der Antragstellerin auch möglich gewesen wäre. Gegenteiliges wurde von ihr nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Senat hat lediglich mit richterlicher Verfügung vom 16. April 2024 der Antragstellerin (nochmals) - vor Ergehen einer Entscheidung - generell Gelegenheit gegeben auf den richterlichen Hinweis zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde bis zum 22. April 2025 Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass es der Antragstellerin vorliegend - ausweislich ihres Antrags vom 20. Februar 2025 und der von ihr vorgelegten Vollstreckungsankündigung der Stadt Erfurt zum Kassenzeichen: a.... - im Kern um die Aussetzung der angekündigten Vollstreckung wegen einer Geldforderung aus einem Bußgeldbescheid - dessen Rechtmäßigkeit sie insbesondere mit geprüft haben möchte - und wegen Mahngebühren der Stadt Erfurt ging, hielt der Senat eine zeitnahe Entscheidung für sachgerecht, weshalb eine (kurze) Frist bis zum 22. April 2025 gesetzt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr zu erheben ist. Da nur diese Festgebühr anfällt und sich die Gebühr nicht nach dem Wert der Streitsache richtet, kann eine Streitwertfestsetzung unterbleiben. Eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht diese Entscheidung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, keine weitere Beschwerde zuzulassen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223/93 - juris Rn. 2 ff.).