Beschluss
4 EO 821/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:0808.4EO821.09.0A
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Leitsätze
Für den Fälligkeitsaufschub in "Altfällen" nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH) ist grundsätzlich auf die tatsächliche Bebauung des betreffenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich danach, d.h. nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, aber noch vor dem 1. Januar 2005 das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (etwa durch Rückbau) reduziert hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 12. August 2010 - 4 EO 694/08 - n.v.).(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2009 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. November 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 wird auch abgelehnt, soweit der Antragsteller für das Grundstück Flur 6, Flurstück a... in der Gemarkung L... zu einem Beitrag in Höhe von 8.513,65 € im Leistungsgebot herangezogen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 56/100 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens zu 69/100 tragen. Im Übrigen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.951,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Fälligkeitsaufschub in "Altfällen" nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG (juris: KAG TH) ist grundsätzlich auf die tatsächliche Bebauung des betreffenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich danach, d.h. nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, aber noch vor dem 1. Januar 2005 das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (etwa durch Rückbau) reduziert hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 12. August 2010 - 4 EO 694/08 - n.v.).(Rn.32) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2009 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. November 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 wird auch abgelehnt, soweit der Antragsteller für das Grundstück Flur 6, Flurstück a... in der Gemarkung L... zu einem Beitrag in Höhe von 8.513,65 € im Leistungsgebot herangezogen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 56/100 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens zu 69/100 tragen. Im Übrigen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.951,55 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Er ist Eigentümer von insgesamt elf in L... im B... und in der C...-... gelegenen Buchgrundstücken (Flur 4, Flurstücke b..., c..., d..., e..., f..., g..., h..., a..., i..., j..., k...) mit einer Gesamtfläche von 19.512 m² (1.408 m², 183 m², 1 m², 1.369 m², 7 m², 198 m², 201 m², 13.564 m², 312 m², 2.239 m², 30 m²). Auf dem Grundstück Flur 4, Flurstücksnummer a... befanden sich ursprünglich vier Wohnblöcke; heute existieren dort nur noch zwei Wohnblöcke. Mit Bescheid vom 18. November 2008 setzte der Antragsgegner insgesamt für alle Grundstücke zusammen einen Beitrag i. H. v. 39.999,60 € für die Herstellung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung fest und forderte den Antragsteller zur Zahlung eines Betrages von 39.130,40 € auf. Diesem Leistungsgebot legte der Antragsgegner eine anrechenbare beitragspflichtige Grundstücksfläche von insgesamt 19.088 m² zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 19. November 2008 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ferner beantragte er mit Schreiben vom 23. Januar 2009 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2009 ab. Des Weiteren erließ er unter dem 19. Oktober 2009 „aufgrund des Widerspruches vom 19. November 2008“ einen „Änderungsbescheid“, durch den „dem Widerspruch … insoweit abgeholfen“ wurde, als ein einheitlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 3.526 € für die Flurstücke i... und b... sowie ein solcher in Höhe von 181,22 € für die Flurstücke k..., c..., d... und f... - jeweils als wirtschaftliche Grundstückseinheiten -, „für das Flurstück j... … kein Beitrag“ und für die übrigen Flurstücke (g..., h..., a... und e...) jeweils gesondert ein Beitrag (in Höhe von 162,36 €, 164,82 €, 27.806,20 € bzw. 2.806,45 €) festgesetzt und angefordert wurde (insgesamt 34.647,05 €). Bereits am 16. September 2009 hatte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gera nachgesucht. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Ein Beitragstatbestand liege nicht vor. Die veranlagten Grundstücke seien bereits vor vielen Jahren bebaut worden. Teilweise sei zwischenzeitlich ein Rückbau erfolgt. Die Übernahme der Entwässerungsanlagen durch den Antragsgegner als auch die baulichen Maßnahmen seien schon in den 90er Jahren abgeschlossen gewesen. Die Art der Entwässerung habe sich seitdem nicht wesentlich geändert. Ferner sei die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die öffentliche Einrichtung seit 2001 in Anspruch genommen werden könne. Die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Satzung könne keinen Beitragstatbestand für zurückliegende Maßnahmen begründen. Für die abgerissenen Wohneinheiten bestehe kein Vorteil mehr, so dass insoweit keine Beitragserhebung möglich sei. Da die Kalkulationsdaten aus den Jahren 1993 und 2002 stammten, sei nicht ersichtlich, welcher Herstellungsaufwand umlagefähig sein solle. Die Beitragskalkulation sei im Hinblick auf eingestellte Fremdfinanzierungskosten und nicht abgeschriebene Kosten fehlerhaft. Die gültige Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung datiere vom 2. Februar 2009, so dass fraglich sei, ob eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bestehe. Die Forderungen des Antragsgegners seien verjährt. Die Beitragsberechnung sei fehlerhaft. Auch das Flurstück e... sei unbebaut, so dass es nicht beitragspflichtig sei. Das Flurstück a... überschreite den durchschnittlichen Grenzwert (1.483 m²). Die Höhe des Beitragssatzes sei insofern nicht nachvollziehbar, als bei allen veranlagten Grundstücksflächen der Beitrag sowohl für das Kanalnetz als auch für die Kläranlage zugrunde gelegt würde. Auf dem Anwesen B..., gelegen auf den Flurstücken i..., b... und a..., werde das Abwasser ausschließlich in eine Zisterne ohne Kanalanschluss eingeleitet, so dass insoweit nur der Beitragssatz für die Kläranlage gerechtfertigt sei. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 18. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Seit 2001 sei die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung hinsichtlich der Grundstücke des Antragstellers möglich. Da die sachliche Beitragspflicht Anfang 2004 entstanden sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf die tatsächlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Demgemäß seien die zum damaligen Zeitpunkt auf den Grundstücken befindlichen Gebäude bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt worden. Insbesondere bei der Prüfung einer Privilegierung nach § 21a Abs. 4 ThürKAG sei die zum genannten Zeitpunkt vorhanden gewesene tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt worden, weshalb der spätere Abriss größerer Wohneinheiten irrelevant sei. Eine Privilegierung entsprechend § 7 Abs. 7 ThürKAG sei hinsichtlich des Flurstücks a... nicht möglich gewesen, da bereits die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht gewesen sei. Da das Gebiet als allgemeines Wohngebiet anzusehen sei und sich das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit aus der Multiplikation der nach § 17 BauNVO für ein solches Gebiet maßgeblichen Grundflächenzahl (0,4) mit der Grundstücksfläche (13.564 m²) ergebe, betrage die bebaubare Grundstücksfläche 5.425 m². Diese Obergrenze sei nach einer Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 2004 überschritten gewesen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil die hierfür maßgebliche Frist erst mit Beschlussfassung des Antragsgegners über die rückwirkende Bekanntmachung der Satzung im Jahre 2008 erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht Gera hat durch am 20. November 2009 zugestellten Beschluss vom 12. November 2009 (Az.: 2 E 1074/09 Ge) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 angeordnet, soweit er den Antragsteller für das Grundstück Flur 6, Flurstück a... in der Gemarkung L... (im Folgenden: Grundstück a...) zu einem Beitrag in Höhe von 27.806,20 € herangezogen hat. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Leistungsgebot im angegriffenen Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung hinsichtlich des Grundstücks a... als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage sei für die Beitragsfestsetzung die „Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) (in der Fassung vom 26. August 2004)“ vom 28. Juli 2008 (im Folgenden: BGS-EWS 2004) und für das Leistungsgebot die „Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) (in der Fassung vom 7. November 2005)“ vom 28. Juli 2008 (im Folgenden: BGS-EWS 2005). Fehler der Globalkalkulation könnten nicht Gegenstand einer rechtlichen Prüfung im Eilverfahren sein. Insoweit blieben Mängel der Kalkulation, sofern sie substantiiert gerügt würden, der Prüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es sei zunächst festzustellen, dass auch solche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die bereits vor Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes über einen Anschluss für die Abwasserbeseitigung verfügten. Zudem könne der Beitrag für die Kläranlage frühestens mit der Möglichkeit des Anschlusses an diese entstehen, was nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners 2001 der Fall gewesen sei. Einem in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Entwässerungsplan sei zu entnehmen, dass vom Anwesen B... (Flurstücke i..., b... und a...) sowohl das Niederschlagswasser als auch das Schmutzwasser in den in der C... verlaufenden Mischwasserkanal eingeleitet würde, weshalb diese Grundstücke mit dem vollen Beitragssatz zu veranlagen seien. Da der Antragsgegner erst seit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der BGS-EWS 2004 am 23. August 2008 über eine wirksame Satzung verfügt habe, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei, sei die sachliche Beitragspflicht für die veranlagten Grundstücke zum 1. Januar 2004 entstanden. Nach diesem Zeitpunkt bestimme sich die für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Sach- und Rechtslage, so dass hierauf auch für die Frage der Bebauung abzustellen sei. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners sei davon auszugehen, dass das Grundstück a... am 1. Januar 2004 mit 5 mehrgeschossigen Wohngebäuden bebaut war. Der spätere Abriss zweier Gebäude sei unbeachtlich. Die Beitragsfestsetzung sei vorliegend satzungsgemäß unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 13.564 m² und einem Nutzungsfaktor von 2,5 für eine 4-geschossige Bebauung erfolgt. Jedoch habe der Antragsgegner zu Unrecht eine Privilegierung hinsichtlich der Grundstücksfläche versagt und den vollen Beitrag (27.806,20 €) im Leistungsgebot geltend gemacht. Nach § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG i. V. m. § 3 (Satz 2) Nr. 3 a) BGS-EWS 2005 werde der festgesetzte Beitrag nur in der Höhe fällig, in der aufgrund der Regelungen in § 7 Abs. 7 ThürKAG und der sich hieraus ergebenden Privilegierungen ein geringerer Beitrag festzusetzen wäre. Der Beitrag sei in Höhe der Differenz zwischen der zulässigen und der tatsächlichen Bebauung zu stunden, so dass sich die Festsetzung um diesen Betrag im Leistungsgebot reduziere. Die Auffassung des Antragsgegners, eine Privilegierung entsprechend § 7 Abs. 7 ThürKAG scheide aus, wenn das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks bereits durch die dort vorhandene Bebauung erreicht sei, überzeuge nicht. Vielmehr sei dann, wenn die tatsächliche Bebauung den Grenzwert überschreite, die „tatsächlich bebaute Fläche“ nach § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG der Berechnung des Leistungsgebots bzw. des Stundungsbetrags zugrunde zu legen. Demgemäß sei bei einem übergroßen Grundstück die tatsächlich bebaute Fläche zu ermitteln. Zwar habe der Antragsgegner behauptet, die bebaute Fläche überschreite die von ihm angenommene Obergrenze von 5.425 m². Entsprechende Ermittlungen ließen sich der Behördenakte jedoch nicht entnehmen. Vielmehr dränge sich aufgrund des nicht maßstabsgerechten Lageplans bzw. einer Luftbildaufnahme sowie einer Selbsterklärung des Antragstellers zu den Gebäudeflächen vom 25. Mai 2007 die Annahme auf, dass allenfalls 2.500 m² des Grundstücks a... am 1. Januar 2004 bebaut gewesen seien. Die überbaute Fläche sei anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht ermittelbar. Es könne nur festgestellt werden, dass das Leistungsgebot in der vorliegenden Höhe offensichtlich rechtswidrig sei, so dass die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des gesamten Leistungsgebots anzuordnen sei. Mit der am 30. November 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 18. Dezember 2009 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Änderungsbescheid sei jedenfalls insoweit rechtmäßig, als für eine (bebaute) Teilfläche von 4.153 m² des Grundstücks a... (im Leistungsgebot) ein zu zahlender Beitrag in Höhe von 8.513,65 € festgesetzt werde. Der Antragsgegner bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Luftbild des Grundstückes aus dem Jahre 2002 mit eingearbeiteten Angaben aus dem Liegenschaftskataster und einer von der Stadt L... erstellten Übersicht über den späteren Rückbau von Wohneinheiten. Aus diesen - der Beschwerdebegründung als Anlagen beigefügten - Unterlagen ergebe sich, dass zum 1. Januar 2004 eine Teilfläche von 4.153 m² bebaut gewesen sei. Ferner sei das beitragsrechtliche Schicksal der übrigen Fläche des Grundstücks a... fraglich. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Anhand der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen lasse sich die zum 1. Januar 2004 bebaute Grundstücksfläche nicht genau ermitteln. Vielmehr sei von einer bebauten Fläche von höchstens 2.500 m² auszugehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Privilegierungsvorschrift seien ebenfalls zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge (1 Heftung) ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsgegner sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, soweit dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet hat, hat teilweise Erfolg. Soweit der Antragsgegner den Antragsteller für das Grundstück a... zu einem Beitrag in Höhe von 8.513,65 € herangezogen hat, hat die Vorinstanz dem Eilantrag zu Unrecht entsprochen; insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Eilantrag abzulehnen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages (in Höhe von 19.292,55 € = 27.806,20 € - 8.513,65 €) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung zu Recht angeordnet, so dass die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zurückzuweisen ist. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - LKV 1999, 70 [71] m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem privaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 18. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen, soweit der Antragsgegner den Antragsteller für das Grundstück a... zu einem Beitrag in Höhe von mehr als 8.513,65 € (19.292,55 €) herangezogen hat. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Teilbetrags von 8.513,65 € überwiegt demgegenüber das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs; insoweit wird sich die Heranziehung des Antragstellers voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Beitragsfestsetzung dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4 ThürKGG i. V. m. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung der Neubekanntmachung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. September 2000 - GVBl. S. 301 - (a. F.) finden. Das Leistungsgebot dürfte sich im vorbezeichneten Umfang darüber hinaus auf § 21a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 - GVBl. S. 646 - (n. F.) stützen lassen. Für das vorliegende Verfahren geht der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die sachliche Beitragspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2004 auch für das Grundstück a... in der im angegriffenen Bescheid festgesetzten Höhe (von 27.806,20 €) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG a. F. auf der Grundlage der beitragsrechtlichen Vorschriften der BGS-EWS 2004 entstanden ist. Diese satzungsrechtlichen Regelungen erweisen sich nicht als offensichtlich formell- oder materiell-rechtlich fehlerhaft. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Der Antragsteller ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunktes des Anschlusses der Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung - als weitere Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG a. F.) - nicht mehr zurückgekommen. Die späteren, zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Privilegierungsregelungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG n. F und des § 3 Satz 2 und 3 BGS-EWS 2005 konnten keinen Einfluss mehr auf die einmal (in bestimmter Höhe) entstandene sachliche Beitragspflicht haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers bestehen vorliegend jedoch hinsichtlich der Höhe des Leistungsgebots, wie auch die Vorinstanz im Ansatz zutreffend festgestellt hat. Für das Leistungsgebot gilt, da der Beitrag erst nach dem 1. Januar 2005 erhoben worden ist, § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG n. F. Nach dieser Übergangsbestimmung wird in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG n. F. ein bereits auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechts entstandener Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach § 7 Abs. 7 ThürKAG n. F. die sachliche Beitragspflicht entstehen würde (vgl. hierzu auch § 3 Satz 2 und 3 BGS-EWS 2005). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Beitrag, soweit er nach neuem Recht wegen eines Privilegierungstatbestands nicht entstünde, grundsätzlich zu stunden ist, so dass der festzusetzende Beitrag sich für das zu erlassende Leistungsgebot um den entsprechenden Teilbetrag reduziert (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 ThürKAG n. F.). Zugunsten des Antragstellers ist hier der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG n. F. zu berücksichtigen. Hiernach ist der Beitrag für ein bebautes Grundstück nicht fällig, soweit und solange dieses die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Das Grundstück a... hat eine Größe von 13.564 m² und übersteigt damit den Grenzwert von 1.483 m² für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 3 a) BGS-EWS 2005). Weiter ist aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG n. F. zu prüfen, ob die tatsächlich bebaute Fläche den Grenzwert von 1.483 m² übersteigt. Denn in diesem Falle gilt § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG n. F. nicht, so dass die tatsächlich bebaute Fläche - und nicht nur die dem Grenzwert entsprechende Grundstücksfläche - bei der Ermittlung des Leistungsgebots maßgeblich ist. Im Hinblick darauf, dass die Gebäude auf dem Grundstück a... zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückgebaut worden sind, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Ermittlung der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche ankommt. Insoweit dürfte sich der Ausgangspunkt der Prüfung des Verwaltungsgerichts, das auf die Bebauung des Grundstücks am 1. Januar 2004 als dem Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem die BGS-EWS 2004 in Kraft getreten und damit gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG a. F. die sachliche Beitragspflicht für das in Rede stehende Grundstück entstanden ist (vgl. BA S. 7, 3. Absatz), als zutreffend erweisen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Privilegierungstatbestand in den „Altfällen“, d. h. in den Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes am 1. Januar 2005 entstanden ist, vorgelegen haben muss, damit ein Fälligkeitsaufschub nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG n. F. bejaht werden kann, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Auch können weder der Begründung zur entsprechenden Übergangsvorschrift im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30. September 2004 zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes (LT-Drs. 4/187, S. 22 f.) noch der Begründung zur Übergangsbestimmung im Gesetzentwurf vom 16. Juni 2009 zum Beitragsbegrenzungsgesetz (LT-Drs. 4/5333, S. 9) bestimmte Aussagen zum maßgeblichen Zeitpunkt entnommen werden. Grundsätzlich bestimmt sich die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt, in dem für das jeweilige Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht, denn zu diesem Zeitpunkt realisieren sich auch die grundstücksbezogenen besonderen Vorteile. Für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung sind damit allein die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks entscheidend, was zugleich grundsätzlich ausschließt, spätere Veränderungen bei der Beitragserhebung berücksichtigen zu können. Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG n. F. So greift eine satzungsrechtliche Privilegierungsvorschrift nicht ein für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und erst recht im Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der genannten Privilegierungsvorschriften am 01.01.2005 bereits bebaut waren, auch wenn die Bebauung später beseitigt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 EO 684/09 - n. v., BA S. 4, m. w. N.). Entsprechendes gilt auch für die „Altfälle“ des § 21a Abs. 4 ThürKAG n. F. (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2010 - 4 EO 694/08 - n. v., BA S. 16/17). Im Hinblick auf den Zweck der Übergangsvorschrift des § 21a Abs. 4 ThürKAG n. F. dürften die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch dann maßgeblich sein, wenn - wie vorliegend - sich danach, aber noch vor dem 1. Januar 2005 das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (durch Rückbau) reduziert hat. Der Gesetzgeber hat mit der (rückwirkend) zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG n. F., durch die die Fälligkeit eines in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG n. F. fallenden Beitrages hinausgeschoben worden ist, nicht den maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung im Beitragsrecht ändern wollen. Vielmehr kommt in der differenzierten systematischen Ausgestaltung der Regelungen der §§ 7 Abs. 7, 21a Abs. 4 ThürKAG n. F. zum Ausdruck, dass sein Handeln zum einen vom Willen, einmal entstandene Beitragspflichten unberührt zu lassen, und zum anderen von der Absicht getragen war, die hiervon betroffenen Grundstückseigentümer nachträglich in den Genuss der Privilegierungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG n. F. kommen zu lassen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Übergangsbestimmung des § 21a Abs. 4 ThürKAG n. F. eine Gleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken, für die schon vor dem 1. Januar 2005 sachliche Beitragspflichten entstanden sind, mit denjenigen Eigentümern, für deren Grundstücke erst ab 1. Januar 2005 sachliche Beitragspflichten entstanden sind. Dem entspricht es, die Grundstücke, bei denen die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden war, so zu behandeln, als ob die erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Privilegierungsregelungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG n. F. im Zeitpunkt der früheren Entstehung der sachlichen Beitragspflicht schon gegolten hätten. Dies bedeutet, dass in den „Altfällen“ nur dann die Fälligkeit nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG n. F. hinausgeschoben werden kann, wenn der jeweilige Privilegierungstatbestand im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt gewesen wäre, und auch nur so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2010 - 4 EO 694/08 - n. v., a. a. O.). Auch im Anwendungsbereich der genannten Übergangsbestimmung sind nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgte Änderungen der Bebauung beitragsrechtlich nur relevant, wenn einer der Nacherhebungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG n. F. erfüllt ist; eine Reduzierung des Nutzungsmaßes nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - etwa durch einen Rückbau - hat hingegen im Rahmen der Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 7 ThürKAG n. F. auf den Umfang einer einmal entstandenen Beitragspflicht keinen Einfluss. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn sich bereits vor dem 1. Januar 2005 das tatsächliche Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks reduziert hat (vgl. auch Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 1475d zu § 8; ferner VG Weimar, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 E 222/07 We - Juris, Rn. 14). Nur bei dieser Betrachtungsweise wird die durch die Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG n. F. bezweckte beitragsrechtliche Gleichstellung von Grundstücken unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflichten erreicht. Demgemäß begegnet zwar der Ausgangspunkt der Betrachtung des Verwaltungsgerichts, das im Rahmen der Prüfung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG n. F. und der diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 Satz 2 und 3 BGS-EWS 2005 auf die tatsächliche Bebauung zum Zeitpunkt des 1. Januar 2004 abgestellt hat, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht wendet sich jedoch die Beschwerde gegen die Würdigung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf das Grundstück a... „hinsichtlich des gesamten Leistungsgebots anzuordnen“, weil dieses „in der vorliegenden Höhe offensichtlich rechtswidrig“ sei, „da die überbaute Fläche anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht ermittelbar“ sei (vgl. BA S. 10, 2. Absatz). Nach den Darlegungen der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls rechtmäßig ist, soweit hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks für eine (bebaute) Teilfläche von 4.153 m² im Leistungsgebot ein zu zahlender Beitrag in Höhe von 8.513,65 € festgesetzt wird. In seiner Beschwerdebegründung verdeutlicht der Antragsgegner - in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise -, dass das Leistungsgebot in Höhe dieses Teilbetrags, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche als nach Maßgabe des § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG n. F. und § 3 Sätze 2 und 3 BGS-EWS 2005 fälliger Beitrag ergibt, aufrechterhalten werden kann. Anhand eines Luftbildes des Grundstücks aus dem Jahre 2002 mit eingearbeiteten Angaben aus dem Liegenschaftskataster und einer von der Stadt L... erstellten Übersicht über den späteren Rückbau von Wohneinheiten führt der Antragsgegner aus, dass lediglich ein bestimmter - auf dem Luftbild ebenfalls erkennbarer - Wohnblock (F...-..., ..., ...) bereits im dritten Quartal 2003 und damit vor dem 1. Januar 2004 abgerissen worden sei, so dass die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Gebäude sich nach einer Berechnung des vom Antragsgegner beauftragten I... GmbH (G...) auf eine Fläche von 4.153 m² erstreckten. Greifbare Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser vom Antragsgegner zugrunde gelegten Angaben sprechen, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Auch die vom Antragsgegner aufgrund der einzelnen Angaben und Unterlagen gezogene Schlussfolgerung, am 1. Januar 2004 sei eine Fläche von insgesamt 4.153 m² bebaut gewesen, begegnet nicht von vornherein grundlegenden Richtigkeitsbedenken. Solche werden insbesondere auch nicht durch die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers begründet. Dessen unsubstantiierter Vortrag, anhand der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgelegten Unterlagen lasse sich die zum 1. Januar 2004 bebaute Grundstücksfläche nicht genau ermitteln, genügt insoweit nicht. Die Annahme der Kammer, „aufgrund des (nicht maßstabsgerechten) Lageplans bzw. der Luftbildaufnahme (‚Luftbild alt’, Bl. 51 BA) sowie einer Selbsterklärung des Antragstellers zu den Gebäudeflächen vom 25.05.2007 (Bl. 19 und 20 BA)“ dränge sich auf, „dass allenfalls 2.500 m² des Grundstückes Flurstück-Nr. a... am 1. Januar 2004 tatsächlich bebaut waren“ (BU S. 9, letzter Absatz/ S. 10, 1. Absatz), wird den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen, wie sie sich insbesondere aus den nachgereichten Unterlagen zur Bebauung ergeben, nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als diese gegenläufige Aussage für den Senat anhand des Inhalts auch der übrigen Unterlagen nicht nachvollziehbar ist und die Vorinstanz jegliche diesbezüglichen Erläuterungen vermissen lässt. Verbleibenden Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks ist im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Die insoweit noch ausstehende abschließende Sachaufklärung muss vielmehr dem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche weiteren Grundstücksflächen mitzuberechnen sind, weil sie von sonstigen Anlagen überdeckt bzw. der baulichen Hauptnutzung zugeordnet waren. Hiervon ausgehend lässt der Senat offen, ob der Begriff der tatsächlich überbauten Fläche i. S. v. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG n. F. nur die von Gebäuden oder sonstigen abwassertechnisch relevanten baulichen Anlagen überdeckte Grundstücksfläche oder, etwa anknüpfend an die baurechtlichen Bestimmungen über die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung, auch alle Grundstücksflächen umfasst, die der baulichen Hauptnutzung zugeordnet sind (zur Klärungsbedürftigkeit des in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich ausgelegten Begriffs der tatsächlichen Bebauung i. S. v. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG n. F. vgl. nur den Zulassungsbeschluss des Senats vom 30. September 2010 - 4 ZKO 977/10 - m. w. N.). Da die nach summarischer Prüfung am 1. Januar 2004 überbaute Fläche von 4153 m² die vom Antragsgegner als Obergrenze ermittelte bebaubare Fläche von 5.425 m² unterschreitet, kann ferner dahingestellt bleiben, ob für eine Privilegierung eines bebauten Grundstücks nach § 7 Abs. 7 Sätze 3 und 5 ThürKAG n. F. noch Raum besteht, wenn das betreffende Grundstück schon rein baurechtlich so intensiv bebaut ist, dass eine weitere Bebauung in Zukunft ausgeschlossen ist (so VG Weimar, Urteil vom 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We - LKV 2007, 479 und Hofmann in Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Nr. 9.3.5 zu § 7 ThürKAG; a. A. ebenfalls VG Meiningen, Urteil vom 12. August 2010 - 8 K 26/09 Me - n. v., UA S. 8 f., m. w. N.; bislang offen lassend ThürOVG, Zulassungsbeschluss vom 28. Dezember 2010 - 4 ZKO 1070/10 -). Demgemäß kommt es auch auf die weiteren, an diese Frage inhaltlich anknüpfenden Ausführungen der Beschwerde (ab S. 4, 2. Absatz der Beschwerdebegründungsschrift) nicht mehr an. Soweit hinsichtlich des Grundstücks a... für eine (bebaute) Teilfläche von 4.153 m² (im Leistungsgebot) ein zu zahlender Beitrag in Höhe von 8.513,65 € festgesetzt wird, bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2009 erweist sich insbesondere als inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 b), Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Er benennt die abzurechnende Maßnahme (die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners) und die beitragspflichtigen Grundstücke, gibt an, wer Abgabenschuldner ist, setzt die Beiträge der Höhe nach jeweils gesondert für die einzelnen Grundstücke und wirtschaftlichen Grundstückseinheiten fest und enthält entsprechende auf sie bezogene, gesonderte Leistungsgebote (zur Senatsrechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen bei Beitragsbescheiden vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - ThürVBl. 2011, 179 m. w. N.). Des Weiteren weist er die Berechnungsgrundlagen und Bemessungsfaktoren aus, die für die Ermittlung der Beiträge maßgebend sind (zur Senatsrechtsprechung zu diesen Anforderungen im Einzelnen vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 - NVwZ-RR 2003, 229 [231 f.] m. w. N.). Im Übrigen sind etwaige Mängel der Beitragserhebung weder vorgetragen noch sonst für den Senat im Rahmen der summarischen Prüfung ersichtlich. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Vollziehung des angegriffenen Bescheides die finanzielle Belastungsgrenze für den Antragsteller in dem Sinne überschritten würde, dass sich hieraus eine wirtschaftliche Existenzgefährdung und damit eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergeben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Sie entspricht dem unterschiedlichen Maß des Unterliegens und Obsiegens der Verfahrensbeteiligten in beiden Rechtszügen. Da die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, soweit dieser den Antragsteller für das Grundstück a... zu einem Beitrag in Höhe von 8.513,65 € herangezogen hat, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von 19.292,55 € jedoch erfolglos bleibt, ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten von 31/100 zu Lasten des Antragstellers und 69/100 zu Lasten des Antragsgegners. Hinsichtlich der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Umfang zu beachten, in dem das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig über den Eilantrag und insoweit auch - den Senat bindend - über die Verfahrenskosten entschieden hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bereits die Vorinstanz den Eilantrag (rechtskräftig) abgelehnt hat, soweit der Antragsgegner den Antragsteller für die übrigen Grundstücke zu weiteren Beiträgen in Höhe von insgesamt 6.840,85 € herangezogen hat. Unter Berücksichtigung des weiteren Teilbetrags in Höhe von 8.513,65 € für das Grundstück a..., hinsichtlich dessen der Eilantrag - wie ausgeführt - ebenfalls abzulehnen ist, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 15.354,50 €, hinsichtlich dessen der Eilantrag insgesamt erfolglos geblieben ist. Bezogen auf die Summe aller Beiträge, zu denen der Antragsteller herangezogen wird (34.647,05 €) entspricht dies einem Anteil von abgerundet 44/100, der auch für das Verhältnis maßgeblich ist, in dem der Antragsteller (44/100) und der Antragsgegner (56/100) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Ausgehend von dem in der Beschwerdeinstanz nur noch streitgegenständlich gewesenen Teilbetrag von 27.806,20 € ergibt sich bei der vorzunehmenden Viertelung ein Streitwert in Höhe von 6.951,55 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).