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Urteil

4 KO 1301/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0311.4KO1301.10.0A
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Leitsätze
1. Zu Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177).(Rn.42) 2. Nach § 7 Abs 7 S 1 ThürKAG (KAG TH 2005) bestimmt sich auch nach Einführung der Privilegierungstatbestände, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entsteht. Ob und in welchem Maß die sachliche Beitragspflicht der Höhe nach vorübergehend noch nicht entsteht, richtet sich dann danach, ob einer der Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs 7 S 2 und 3 ThürKAG (KAG TH 2005) vorliegt.(Rn.44) 3. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) fallen nur solche baulichen Anlagen, die einer in den Baugebieten nach den §§ 2 ff  BauNVO zulässigen Hauptnutzung dienen und deshalb dem Erfordernis der gesicherten Erschließung (§§ 30 bis 34 BauGB) unterliegen.(Rn.56) 4. Ein Grundstück ist deshalb nur und erst dann im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 ThürKAG (KAG TH 2005) bebaut, wenn es mit einer Hauptanlage bebaut ist, die einer der nach den §§ 2 ff BauNVO in den Baugebieten zulässigen Nutzungsarten dient.(Rn.57) 5. Bauliche Anlagen, die nur ein Bedürfnis nach Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser hervorrufen, und Nebengebäude stellen keine Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) dar.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177).(Rn.42) 2. Nach § 7 Abs 7 S 1 ThürKAG (KAG TH 2005) bestimmt sich auch nach Einführung der Privilegierungstatbestände, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entsteht. Ob und in welchem Maß die sachliche Beitragspflicht der Höhe nach vorübergehend noch nicht entsteht, richtet sich dann danach, ob einer der Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs 7 S 2 und 3 ThürKAG (KAG TH 2005) vorliegt.(Rn.44) 3. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) fallen nur solche baulichen Anlagen, die einer in den Baugebieten nach den §§ 2 ff BauNVO zulässigen Hauptnutzung dienen und deshalb dem Erfordernis der gesicherten Erschließung (§§ 30 bis 34 BauGB) unterliegen.(Rn.56) 4. Ein Grundstück ist deshalb nur und erst dann im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 ThürKAG (KAG TH 2005) bebaut, wenn es mit einer Hauptanlage bebaut ist, die einer der nach den §§ 2 ff BauNVO in den Baugebieten zulässigen Nutzungsarten dient.(Rn.57) 5. Bauliche Anlagen, die nur ein Bedürfnis nach Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser hervorrufen, und Nebengebäude stellen keine Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) dar.(Rn.64) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008, mit dem die Klägerin als Eigentümerin des in der Gemarkung Heßberg gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. a..., F... in ... H..., zu einem Teilbeitrag für die Herstellung der Kläranlage herangezogen wird, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Hildburghausen vom 17. Dezember 2008 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Satzungen bestehen nicht. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dem Senat Anlass geben würden, der Frage nachzugehen, ob die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten einschließlich der Ableitung des Niederschlagswassers in § 5 i. V. m. § 4 der Entwässerungssatzung (EWS) des Beklagten vom 3. Dezember 2002 durch hinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt oder wegen nicht hinreichend gewichtiger Gründe verfassungswidrig ist. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 10. November 2008 (Az.: VF. 4-VII-06, NVwZ 2009, 298) ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser in § 5 EWS und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO in Frage zu stellen. 1. Soweit die Klägerin meint, das Thüringer Landesrecht enthalte keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser, kann sie sich nicht auf die oben genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs berufen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2008 unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass die gesetzliche Grundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 der bayerischen Gemeindeordnung, die im Wesentlichen der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO entspricht, den Anforderungen des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung) genügt. Dazu wird u. a. ausgeführt, die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedürfe - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung. Dafür kämen vor allem Gesichtspunkte der Volksgesundheit in Betracht. Abstrakte Gefahren für dieses Schutzgut reichten angesichts seiner Hochwertigkeit aus. Sie müssten dabei zwar für den Geltungsbereich des Anschluss- und Benutzungszwangs im Allgemeinen, nicht aber für jedes einzelne davon erfasste Grundstück gegeben sein. Fiskalische Gründe für sich vermöchten den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch könne im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein. Diese Ausführungen decken sich in der Sache im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des Senats zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO, der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in Thüringen (vgl. den Senatsbeschluss vom 24. September 2007 - 4 N 70/03 -, ThürVBl 2008, 131 = Juris Rn. 36 ff., 40 m. w. N., zum Anschluss- und Benutzungszwang für eine Einrichtung der Fernwärmeversorgung). 2. Auch die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit der von ihm geprüften Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser geben für die Entscheidung des hier zu beurteilenden Falles nichts her. Die hier maßgebliche Entwässerungssatzung des Beklagten stimmt, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht mit der Satzungslage überein, die Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war. Die EWS des Beklagten sieht in § 4 Abs. 4 vor, dass ein Benutzungsrecht nicht besteht, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Oberflächenwasser ordnungsgemäß möglich ist. Mangels eines Benutzungsrechts besteht in diesen Fällen auch kein Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. zum systematischen Verhältnis von Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungsrecht Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 -). Mit dieser Satzungsregelung trägt der Beklagte der Vorschrift des § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürWG Rechnung. Danach entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und zur Überlassung des Abwassers u. a. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird. Eine dem § 4 Abs. 4 EWS des Beklagten vergleichbare Regelung für die Fälle der Versickerung oder sonstigen ordnungsmäßigen Beseitigung des Oberflächenwassers fehlte in der Entwässerungssatzung, die Gegenstand der oben genannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war. Wegen dieser unterschiedlichen Ausgangslage auf Satzungsebene lassen sich die Erwägungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. II. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie im Adressfeld lediglich die KG ohne den Zusatz i. L. enthalten, der Unterzeichner zudem nicht deren Liquidator ist, sondern Liquidator der Komplementärin. Eine förmliche Bescheidung auch an die Komplementärin war nicht zwingend erforderlich. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Abgabenbescheiden und insbesondere an die Bestimmtheit des Schuldners der Abgabe Stellung genommen. Der Senat ist darin der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und hat stets verlangt, dass ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen muss, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird. Wesentlich für das Abgabenschuldverhältnis, das durch Verwaltungsakt geregelt werden soll, ist insbesondere, wer zur Zahlung herangezogen wird. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit verlangt daher, dass der Bescheid erkennen lässt, wer die Abgaben schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verwaltungsakten. Danach genügt es für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 1999 - 4 ZEO 545/99 -, ThürVBl 2000, 112 f. = NVwZ-RR 2000, 818 f. = ThürVGRspr. 2000, 157 m. w. N., und vom 28. Januar 2005 - 4 ZKO 360/04 -, LKV 2006, 282 f.). Vorliegend lassen die angefochtenen Bescheide zweifelsfrei erkennen, dass die Klägerin Schuldnerin (Inhaltsadressat) und der Liquidator Herr ... W... Bekanntgabeadressat ist (vgl. zu diesem Problemkreis Senatsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 4 ZKO 226/13 -). Das wird auch von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin rügt, dass sie wegen des fehlenden Zusatzes „i. L.“ nicht richtig bezeichnet werde, ergibt sich daraus kein Bestimmtheitsmangel. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Abgabenschuldners wäre eine solche unvollständige Bezeichnung nur dann von Bedeutung, wenn daraus eine Verwechslungsgefahr resultieren könnte. Dafür sind aber Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Auch soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Bescheid hätte auch die Komplementärin aufführen müssen, vermag der Senat dem weder im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes noch unter anderen Aspekten zu folgen. Obwohl nach den Angaben der Klägerin Herr ... W... nicht unmittelbar Liquidator der Klägerin, sondern Liquidator der persönlich haftenden H... GmbH und diese wiederum Liquidatorin der Klägerin ist, bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht der Aufnahme der H... GmbH i. L. in die Adresse des Bescheides. Beitragsschuldner ist nur die Klägerin, die als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks herangezogen wurde. Zweifel, wer Schuldner des Beitrags ist, lässt der Bescheid deshalb nicht aufkommen. Soweit die Adresse des Bescheids den Eindruck erwecken könnte, dass Herr ... W... unmittelbar Liquidator der Klägerin ist, führt auch dies nicht zu einem Bestimmtheitsproblem. Auch steht außer Frage, dass der für die Klägerin als Inhaltsadressatin bestimmte Bescheid wirksam an Herrn ... W... bekanntgegeben werden konnte. Denn Herr ... W... hatte auch als Liquidator der Liquidatorin der Klägerin die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Klägerin zu beendigen und die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. III. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 sind aber rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... der Höhe nach noch nicht entstanden ist. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen (Teil-) Einrichtungen dem Grunde nach, sobald das Grundstück an die (Teil-) Einrichtung angeschlossen werden kann. Abweichend davon entsteht die sachliche Beitragspflicht nach Maßgabe der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009, GVBl. S. 646) der Höhe nach für unbebaute Grundstücke erst, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird. Vorliegend handelt es sich um ein „unbebautes Grundstück“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG. Der auf dem Grundstück stehende Schuppen oder Stall stellt keine relevante Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG dar, so dass die sachliche Beitragspflicht der Höhe nach noch nicht entstanden ist. Das ergibt sich aus Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften (1.), aus der Klärung der unterschiedlichen Vorteile privilegierter und nicht privilegierter Grundstücke (2.) sowie einer daran anknüpfenden, spezifisch privilegierungsrechtlichen Auslegung des Begriffs der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG (3.). 1. Zu Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und insbesondere zum Verhältnis der grundlegenden Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG über die Entstehung der Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu den Privilegierungsbestimmungen hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) das Folgende ausgeführt: „Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (in der Fassung des insoweit nicht von dem Urteil des ThürVerfGH vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - erfassten Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004, GVBl. S. 889) entsteht bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Diese Bestimmung entspricht in ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt dem bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 - ThürKAG 2000) und wurde nur aus Gründen der Übersichtlichkeit an den Anfang des Absatzes 7 gestellt (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 13). Für bebaubare Grundstücke entstand nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 die sachliche Beitragspflicht vor Einführung der Privilegierungstatbestände in voller Höhe, sobald vor dem Grundstück die nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit geschaffen war (vgl. vertiefend zu dieser Bestimmung Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153). Das entspricht dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für den Vorteil, der sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG). In den Fällen, in denen sich der Einrichtungsträger wie hier bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks orientiert, hing die Höhe des Beitrags im Wesentlichen von der durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmten Bebaubarkeit des Grundstücks ab (vgl. hier § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet wird). Bei der Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke kam es deshalb auf die zulässige Bebauung an, die unter Anwendung der Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu ermitteln war. Schöpfte die tatsächliche Bebauung das zulässige Maß der Bebauung gar nicht oder nicht vollständig aus, war dies für die Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke unerheblich. Der Grundstückseigentümer musste vielmehr den Beitrag in der Höhe zahlen, die sich nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 (entspricht § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) in Verbindung mit den entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung errechnete. Darüber hinaus gehend konnte der Einrichtungsträger in seiner Beitragssatzung für die Fälle, in denen das tatsächliche das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritt, regeln, dass auch die das Maß der zulässigen Nutzung überschreitende Bebauung bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sei. Eine solche Regelung enthält auch die Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners in § 5 Abs. 3 a) Satz 4 für beplante Grundstücke und in § 5 Abs. 3 c) Satz 2 für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Des Weiteren ist es mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, die wegen ihrer Lage im Außenbereich grundsätzlich unbebaubaren Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen, wenn sie bebaut und deshalb tatsächlich bevorteilt sind. Bezogen auf diese beiden letzten Fallgruppen lässt sich jedoch feststellen, dass das Kriterium der Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht geeignet ist, den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteil adäquat abzubilden. Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die politische Notwendigkeit gesehen, für die bebaubaren Grundstücke eine Beitragsreduzierung zu erreichen, wenn deren tatsächlicher Vorteil geringer ist als der durch die Anschlussmöglichkeit und die Bebaubarkeit vermittelte beitragsrelevante Vorteil (vgl. LT-Drs. 4/187 S. 11, 17 und 19). Zur Umsetzung dieses politischen Willens hat er es zwar bei der Grundsatzregelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG belassen, wonach die sachliche Beitragspflicht in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit für das Grundstück hergestellt ist. Diese Vorschrift wurde jedoch mit den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bebaubare Grundstücke durch die gesetzliche Anordnung ergänzt, dass der bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich in voller Höhe entstehende Beitrag so lange und in dem Umfang zu reduzieren ist, wie einer der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stellen sich deshalb systematisch als Abweichung von dem in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG geregelten Grundsatz dar. Deshalb entsteht der Beitrag auch weiterhin in voller Höhe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht entsteht, keiner der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. a. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG enthält eine Privilegierungsvorschrift für bebaubare Grundstücke, deren tatsächliche Bebauung in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt die zulässige Bebauung nicht ausschöpft. Dieser Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG hat folgenden Wortlaut: Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. (…) 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt vorerst nur in dem Umfang entsteht, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung nicht voll ausschöpft. Erst dann und in dem Umfang, in dem diese Privilegierungsvoraussetzungen durch Erweiterung der Bebauung zu einem späteren als dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entfallen, entsteht der Beitrag bis zu der Höhe, in der er bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000) entstanden wäre. Daraus ergibt sich auch, dass eine nachträgliche erweiternde Bebauung in dem Umfang bei der Bemessung des Beitrags unberücksichtigt bleiben muss, in dem sie das Maß der im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG zulässigen baulichen Nutzung nachträglich überschreitet. Durch die Einführung der Privilegierungstatbestände ist der Gesetzgeber nicht von dem beitragsrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass für die Bemessung des Beitrags die Sach- und Rechtslage in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend ist. Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur in dem Umfang relevant, in dem dies zum Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen und zur Entstehung des vollen Beitrags führt. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einhergehende Wegfall der Privilegierung zur Entstehung eines höheren Beitrags führt, als dies bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004) der Fall wäre. b. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG werden bebaubare Grundstücke, die in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt unbebaut sind, privilegiert. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst, sobald und soweit sie bebaut und tatsächlich angeschlossen werden. Obwohl sich für ein bebaubares, aber unbebautes Grundstück auch im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG eine Differenz zwischen zulässiger und (nicht vorhandener) tatsächlicher Bebauung bilden lässt, hat die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG neben § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG einen eigenständigen Anwendungsbereich. Für ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück würden die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG entfallen, sobald und soweit das Grundstück nach dem gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt bebaut wird. Hier greift jedoch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, der für im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG unbebaute Grundstücke für den Wegfall der Privilegierung und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben der nachträglichen Bebauung nicht nur die schon im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG vorhandene Anschlussmöglichkeit fordert, sondern darüber hinausgehend auch den tatsächlichen Anschluss. Auch hier führt der Wegfall der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG dazu, dass die sachliche Beitragspflicht nachträglich nur bis zu der Höhe entstehen kann, in der sie zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entstanden wäre. Daran hält der Senat fest. Das im zitierten Senatsbeschluss dargelegte Verständnis des systematischen Verhältnisses zwischen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG und den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG kann sich auch auf die Entstehungsgeschichte stützen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 4/187 vom 30. September 2004, S. 22) heißt es: „Die Regelung verlässt nicht den Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1, der weiterhin an die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme anknüpft. Allerdings wird die Beitragsbelastung in der Höhe nach Maßgabe des durch die bauliche Grundstücksnutzung tatsächlich bestehenden Vorteils beschränkt.“ Danach bietet sich für das Verständnis des Verhältnisses zwischen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG und den Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG eine Anknüpfung an die geläufige Unterscheidung von Grund und Höhe eines Anspruchs an. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG bestimmt sich, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entsteht (vgl. auch zur Bedeutung dieses Zeitpunktes für den Fälligkeitsaufschub in „Altfällen“ nach § 21a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ThürKAG den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121). Dafür bleibt auch nach Einführung der Privilegierungstatbestände maßgeblich, dass das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann und damit einen beitragsrelevanten Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG genießt. Die Privilegierungstatbestände wirken sich nur auf die Höhe, nicht auf den Grund der sachlichen Beitragspflicht aus. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (a. a. O., S. 21) heißt es dazu: „Gegenüber den nicht privilegierten Beitragszahlern bleiben die aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Grundsätze der Beitrags- und Belastungsgleichheit gewahrt. Die die Anlage tatsächlich nutzenden Grundstückseigentümer werden durch den Zahlungsaufschub nicht materiell belastet, da die Privilegierten nur zu einem späteren Zeitpunkt, aber in demselben Umfang herangezogen werden.“ 2. Der Höhe nach entsteht der Beitrag gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG erst dann und nur insoweit, wie die Grundstückseigentümer den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen Erschließungsvorteil tatsächlich nutzen. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung stellt der „bloßen Möglichkeit der Nutzung“ (a. a. O., S. 20) bzw. der „bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung“ (a. a. O., S. 22) oder der „fiktiv möglichen Nutzung“ (a. a. O., S. 22) den „tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage“ (a. a. O., S. 20) gegenüber. In der folgenden Passage (a. a. O., S. 20) wird das Konzept der Privilegierungstatbestände zusammengefasst: „§ 7 Abs. 8 (sc.: des Entwurfs, entspricht Abs. 7) sieht bei Einrichtungen der Abwasserentsorgung drei privilegierte Fallgruppen vor: unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die unterhalb der baulichen Höchstgrenze bebaut sind, und sogenannte übergroße Grundstücke. In diesen Fällen wird bei der Beitragserhebung nach der bisherigen Rechtslage auf die bloße Möglichkeit der Nutzung abgestellt, unabhängig davon, ob das Grundstück nach der Absicht des Eigentümers auch dementsprechend genutzt werden konnte und sollte. (…) Künftig erfolgt eine Heranziehung zum Beitrag (…) nur in der Höhe, in der der Grundstückseigentümer auch einen tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage zieht. Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt und das Maß der baulichen Nutzung werden für den Bürger nachvollziehbare und akzeptable Ergebnisse herbeigeführt.“ Der für die Entstehung der Beitragspflicht der Höhe nach maßgebliche „tatsächliche Vorteil“ wird allerdings im Gesetz nicht näher definiert. Während der Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 ThürKAG und der Beitragstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert worden sind, fehlt es für die Privilegierungsregelungen und insbesondere für den „tatsächlichen Vorteil“ an entsprechenden Vorbildern. Der „tatsächliche Vorteil“ im Sinne der Privilegierungsregelungen ist einerseits zu unterscheiden von dem für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach maßgeblichen Vorteil der „bloßen Möglichkeit“ der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Der „tatsächliche Vorteil“ im Sinne der Privilegierungsregelungen liegt andererseits auch nicht im tatsächlichen Anschluss und in der tatsächlichen, mengenmäßig bestimmten Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung. Denn diese besonderen Vorteile werden mit der Entwässerungsgebühr (Grundgebühr und Mengengebühr) abgegolten. Zwischen der „bloß möglichen“ und der „tatsächlichen“ Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, zwischen der klassischen Vorteilslage des Abwasserbeitrags und der Vorteilslage der Abwassergebühr also, scheint kein Raum für einen „tatsächlichen Vorteil“ zu sein. Das Verständnis des Vorteils, der zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Höhe nach gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG führt, erschließt sich erst, wenn dieser Vorteil zu dem tradierten beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 ThürKAG in Beziehung gesetzt und von dort her genauer bestimmt wird, was als „Realisierung“ oder „tatsächliche Nutzung“ des mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen „fiktiven“ oder „abstrakten“ Vorteils anzusehen ist. Das erfordert im ersten Schritt, nochmals zu überdenken, worin genau der Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG besteht, der mit dem Beitragstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG verbunden ist. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist die Rede von den Eigentümern der Grundstücke, „denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“. Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil muss grundstücksbezogen, maßnahmebezogen und einrichtungsbezogen sein (Petermann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, § 8 Rn. 1455). Im Anschlussbeitragsrecht erlangt ein Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung nur insoweit Vorteile, als sich die Anschlussmöglichkeit an diese Einrichtung bzw. Teileinrichtung vorteilhaft auf die Grundstücksnutzung auswirken kann. Besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erlangen im Anschlussbeitragsrecht daher diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittelt (Petermann, a. a. O.). Eine Erhöhung oder Erhaltung des Gebrauchs- und Nutzungswertes ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält (vgl. Petermann, a. a. O.). Dem entsprechend sind die Beiträge nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG vorteilsgerecht abzustufen. Danach kommen als Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Grundstücksflächen, das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse), die Art der baulichen Nutzung oder die Grundstücksbreite in Betracht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG). Auch wenn es sich bei diesen Verteilungsmaßstäben nur um Regelbeispiele und nicht um zwingende Vorgaben handelt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Vorteile, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung resultieren, wesentlich in den Möglichkeiten der baulichen Nutzung des Grundstücks sieht. Das Bindeglied zwischen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen (Entwässerungs-) Einrichtung und der Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks wird durch die §§ 30 bis 34 BauGB gebildet. Nach diesen baurechtlichen Vorschriften ist ein bauliches Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und im unbeplanten Innenbereich nur zulässig, wenn „die Erschließung gesichert“ ist. Die gesicherte Erschließung setzt beim Abwasser voraus, dass das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Der beitragsrechtliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit, der die Beteiligung der Eigentümer an den Investitionskosten rechtfertigt, besteht also maßgeblich in der durch die Bebaubarkeit bedingten Steigerung oder Erhaltung des Gebrauchswertes des Grundstücks. Vor dem Hintergrund dieser Klärung des Vorteilsbegriffes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 ThürKAG lässt sich bestimmen, worin der „tatsächliche Vorteil“ besteht, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Privilegierungstatbestände im Auge hatte, und wie dieser Vorteilsbegriff mit der tatbestandlichen Ausgestaltung der Privilegierungsbestimmungen, insbesondere mit dem Begriff der Bebauung korrespondiert. Wenn die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung und damit für die Zulässigkeit der Bebauung und der baulichen Nutzung des Grundstückes ist, wird dieser Erschließungsvorteil tatsächlich genutzt, wenn eine Bebauung realisiert wird, die ohne gesicherte Erschließung baurechtlich nicht zulässig wäre. Das Erschließungserfordernis im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB bezieht sich auf alle Arten von Abwasser und damit sowohl auf Schmutzwasser als auch auf Niederschlagswasser. Der Erschließungsvorteil wird also nur dann vollständig genutzt, wenn eine Bebauung entsteht, die ohne gesicherte Erschließung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers baurechtlich nicht zulässig wäre. Dabei ist klarzustellen, dass die vollständige Realisierung des Erschließungsvorteils im dargelegten Sinne mit einer vollständigen Ausschöpfung des zulässigen Maßes der Bebauung im Sinne der §§ 16 ff. BauNVO weder gleichgesetzt noch verwechselt werden darf. 3. Ausgehend von den oben unter 1. dargestellten Erwägungen zu Regelungszweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und insbesondere vor dem Hintergrund der oben unter 2. erfolgten Klärung der mit den Privilegierungsvorschriften verbundenen Unterscheidung zwischen dem „fiktiven“ und dem „tatsächlichen“ Vorteil versteht der Senat unter dem Begriff der Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nur solche baulichen Anlagen, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von einer gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB abhängt und die den auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung beruhenden abwasserseitigen Erschließungsvorteil tatsächlich ausnutzen. Zur Abgrenzung und Konkretisierung der baulichen Anlagen, für deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB gilt, kann auf die bauplanungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Hauptnutzungen, die nach den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässig sind, und den funktional und gegenständlich-räumlich untergeordneten Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 und 20 Abs. 4 BauNVO zurückgegriffen werden. Das Erschließungserfordernis nach den §§ 30 bis 34 BauGB ist auf die Hauptnutzungen zugeschnitten, die nach den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässig sind, und wird durch die entsprechenden typischen Grundstücksnutzungen gerechtfertigt. Die Nutzung von Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 und 20 Abs. 4 BauNVO allein würde eine solche Erschließung regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht im gleichen Umfang erfordern und rechtfertigen. Nur bauliche Anlagen, die einer in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Hauptnutzung dienen und im Hinblick darauf dem Erfordernis der gesicherten Erschließung unterliegen, lassen demnach die Privilegierung des unbebauten Grundstücks im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG entfallen und führen unter der weiteren Voraussetzung des tatsächlichen Anschlusses zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch der Höhe nach, gegebenenfalls in den Grenzen der weiteren Privilegierung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG. Solange nur Nebenanlagen auf dem Grundstück stehen, wird der auf die Hauptnutzung bezogene Erschließungsvorteil noch nicht tatsächlich genutzt. Ein Grundstück ist daher nur und erst dann „bebaut“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, wenn es mit einer Hauptanlage bebaut ist, die einer der nach den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässigen Nutzungsarten dient. Das ergibt sich aus Folgendem: a) Ob ein Grundstück im Sinne des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG „unbebaut“ ist oder ob und in welchem Maß es im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Hs 2 ThürKAG oder im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG „bebaut“ ist oder ob es schließlich vollständig bebaut und deshalb mangels eines Privilegierungstatbestandes in voller Höhe beitragspflichtig ist, kann nicht allein mit dem Rückgriff auf den bauordnungsrechtlichen Begriff der „baulichen Anlage“ in § 2 Abs. 1 ThürBO entschieden werden. Zwar setzt der Begriff der Bebauung in den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG den Bestand einer baulichen Anlage auf dem Grundstück voraus. Der Begriff der baulichen Anlage ist aber schon wegen seiner Weite und seines baurechtlichen Regelungszweckes nicht geeignet, allein die notwendige Abgrenzung der Privilegierungstatbestände zu leisten. So liegt es beispielsweise auf der Hand, dass der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG nicht schon entfällt, wenn auf dem Grundstück Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, bei denen es sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBO um bauliche Anlagen handelt. Der Begriff der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG muss deshalb im Sinne einer teleologischen Reduktion auf solche baulichen Anlagen beschränkt werden, die unter dem anschlussbeitragsrechtlichen Gesichtspunkt der Abgrenzung der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG relevant sind. Das Erfordernis der anschlussbeitragsrechtlichen Relevanz der baulichen Anlagen wird auch in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte übereinstimmend hervorgehoben (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen im vorliegenden Verfahren; Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/08 Ge - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge -; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me -; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We -; ebenso Petermann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, Rn. 1475b; Halter, ThürVBl. 2005, 274 ff., 278). Der Begriff der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG dient der Abgrenzung der Privilegierungstatbestände gegenüber den Beitragstatbeständen, die die Beitragspflicht auch der Höhe nach zur Entstehung bringen. Er muss deshalb mit Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften abgestimmt und insbesondere dem Vorteilsprinzip gerecht werden. b) Die Privilegierungsvorschriften treffen eine dem herkömmlichen Beitragsrecht fremde Unterscheidung zwischen der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dem Grunde nach (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) und der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Höhe nach (§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürKAG). Diese Unterscheidung korrespondiert mit unterschiedlichen Vorteilslagen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung trägt zur gesicherten Erschließung des Grundstücks (§§ 30 bis 34 BauGB) und damit zur Zulässigkeit der baulichen, gewerblichen und ähnlichen Nutzung des Grundstücks bei. Der Vorteil besteht letztlich in der Steigerung oder Erhaltung des Nutzwertes des Grundstücks. Dieser Vorteil soll aber in den Privilegierungsfällen nur zur Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach führen. Erst wenn der Erschließungsvorteil auch tatsächlich durch eine entsprechende Bebauung ausgenutzt wird, entsteht die Beitragspflicht auch der Höhe nach. Eine Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG kann danach nur aus solchen baulichen Anlagen bestehen, die den Erschließungsvorteil tatsächlich nutzen. Das ist der Fall, wenn bauliche Anlagen errichtet werden, die ohne die abwasserseitige Erschließung baurechtlich nicht zulässig wären. Eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB erfordert, dass anfallendes Abwasser ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Abwasser ist sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser (§ 57 Abs. 1 Satz 1 ThürWG). Die Erschließung eines Grundstücks nach Maßgabe der §§ 30 bis 34 BauGB setzt also voraus, dass sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden können. Dieser Erschließungsvorteil des Grundstücks wird nur „tatsächlich genutzt“, wenn auf dem Grundstück bauliche Anlagen entstehen, deren zulässige - und gegebenenfalls genehmigte - Nutzung einen Bedarf nach Abwasserentsorgung hervorruft. c) Eine tatsächliche Nutzung des Erschließungsvorteils, die die Entstehung der Beitragspflicht der Höhe nach zur Folge hat, kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das Grundstück selbst und die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen nur ein Bedürfnis nach Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser hervorrufen. In solchen Fällen wird der - das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser umfassende - Erschließungsvorteil nur teilweise und nicht vollständig ausgenutzt. Weder aus dem Normzweck noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte der Privilegierungsvorschriften ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass schon eine solche teilweise tatsächliche Nutzung des Erschließungsvorteils genügen soll, um die sachliche Beitragspflicht auch der Höhe nach zur Entstehung zu bringen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts ist Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, dass der dem Planungskonzept entsprechende Vorteil vollständig realisiert ist. Ein Provisorium genügt nicht. Auch ein Teilvorteil reicht grundsätzlich nicht aus. Die Erhebung von Teilbeiträgen ist nur im Fall der Kostenspaltung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 1 Satz 8 ThürKAG) zulässig. Die Privilegierungsvorschriften enthalten dagegen nur eine Differenzierung nach dem Maß der baulichen Nutzung (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG) und verknüpfen dies mit einer entsprechenden Differenzierung bei der Höhe des Beitrags. Eine entsprechende Differenzierung danach, ob der Erschließungsvorteil nur hinsichtlich des Niederschlagswassers oder auch hinsichtlich des Schmutzwassers tatsächlich genutzt wird, erfolgt im Gesetz nicht. Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht auf die Begründung des Gesetzentwurfs stützen. Dort heißt es allerdings (a. a. O., S. 22): „Bis zur tatsächlichen Bebauung erfolgt auch wegen des Niederschlagswassers keine Heranziehung zum Beitrag. Dieses kann nur insofern erfasst werden, als es von den bebauten oder befestigten Teilen des an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird. (…) Soweit ein unbebautes Grundstück bauordnungsrechtlich nicht relevante Verdichtungen der Oberfläche aufweist, ist dies als Bagatelle anzusehen und damit zu vernachlässigen.“ Aus diesem Zitat allein kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, der Gesetzgeber habe alle Fälle bauordnungsrechtlich relevanter baulicher Anlagen auch dann, wenn sie nur mit dem Anfall von Niederschlagswasser verbunden sind, als Bebauung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG behandeln wollen, die zum Wegfall der Privilegierung des unbebauten Grundstücks und zur Entstehung der Beitragspflicht der Höhe nach führt. Weder aus diesem Zitat noch sonst aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, ob sich der Gesetzgeber der besonderen Problematik einer isolierten - ohne gleichzeitige Errichtung einer Hauptanlage erfolgenden - Bebauung mit baulichen Anlagen wie Stellplätzen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ThürBO) und Nebengebäuden, bei denen nur Niederschlagswasser anfällt und die deshalb den Erschließungsvorteil nur zum Teil nutzen, bewusst war. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für ein differenzierendes Konzept einer abgestuften Privilegierungsregelung für Bebauungen, die den Erschließungsvorteil nur hinsichtlich des Niederschlagswassers nutzen. d) Der hier skizzierte Begriff der Bebauung gilt auch für den Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) ausführlich dargelegt, dass der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, der auf eine Differenz zwischen dem zulässigen und dem tatsächlichen Maß der Bebauung abstellt, in den Fällen, in denen die Satzung den kombinierten Grundstücksflächen- und Geschossflächenmaßstab vorsieht, dahingehend auszulegen ist, dass bei der Ermittlung der zulässigen und der tatsächlich realisierten Geschossfläche die Geschossflächen von Nebenanlagen im Sinne der §§ 14, 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen sind. Darauf nimmt der Senat Bezug. In den Fällen, in denen die Satzung einen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab vorsieht, kommt es allerdings auf die Geschossfläche und damit auf § 20 Abs. 4 BauNVO nicht an. Dessen ungeachtet gilt die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG auch für diese Fälle. Systematische Inkongruenzen zu § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ergeben sich daraus nicht. Auch bei der Ermittlung einer Differenz zwischen zulässigem und tatsächlichem Maß der Bebauung auf der Grundlage des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs bleiben Nebenanlagen im Sinne der §§ 14, 20 Abs. 4 BauNVO von vornherein außer Betracht. e) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, ThürVGRspr. 2013, 177) bereits dargelegt, dass die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nur für Grundstücke gelten können, die nach bauplanungsrechtlichen Bestimmungen bebaubar sind. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann es zu jener Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung kommen, die diese Privilegierungstatbestände kennzeichnet. Nicht bebaubar sind Grundstücke, die nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen. Auch für Grundstücke, auf denen nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist und für die deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung nach den §§ 16 ff. der BauNVO nicht gelten, sind die Privilegierungstatbestände nicht anwendbar. Schließlich gelten die Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nicht für Grundstücke im Außenbereich. f) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG auch für die „Altfälle“ gilt, die nach der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG zu beurteilen sind. Auf der Grundlage dieser Übergangsregelung kommt es in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstanden sind, darauf an, ob zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt einer der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgelegen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121). In den Altfällen werden die Grundstückseigentümer also so behandelt, als hätten die Privilegierungstatbestände schon damals gegolten. Im Rahmen der Übergangsregelung nach § 21a Abs. 4 ThürKAG sind die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG in gleicher Weise auszulegen wie bei der unmittelbaren Anwendung des § 7 Abs. 7 in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes auf Neufälle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 470,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Teilbeitrag für die Kläranlage durch den Beklagten. Klägerin ist die in Liquidation befindliche T... GmbH & Co. KG. Ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Jena vom 5. Dezember 2007 ist das durch Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 1. Juni 1995 (Az.: N 178/95) eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 28. Juli 1997 mangels Masse eingestellt worden. Liquidatorin der Klägerin ist die ebenfalls in Liquidation befindliche Komplementärin der Klägerin, die H... mbH V.... Deren Liquidator ist Herr ... W.... Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007, Bescheidnummer 0-11232, der an die „T... GmbH & Co. KG H..., c/o Liquidator ... W..., K..., ... W...“ gerichtet war, zog der Beklagte die Klägerin für das in der Gemarkung Heßberg gelegene Flurstück Nr. a..., F... in ... H..., zu einem „Teilbeitrag für Kläranlage“ in Höhe von 470 € heran. Dabei wurden eine Grundstücksfläche von 470 qm und ein Nutzungsfaktor 1,0 entsprechend einer Bebauung mit einem Vollgeschoss zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 470 qm und bei einem Beitragssatz für die Kläranlage von 1,00 € je qm gewichtete Grundstücksfläche der festgesetzte Teilbeitrag von 470 €. Der Bescheid wurde außerdem im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen Nr. 22/2007 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008, dessen Eingang am gleichen Tage der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bestätigte, legte Herr ... W... in seiner Eigenschaft als Liquidator der H... GmbH i. L., diese wiederum als Komplementärin der T... GmbH & Co. KG i. L., Widerspruch gegen mehrere Bescheide, darunter auch den hier streitgegenständlichen Bescheid mit der Bescheidnummer 0-11232 ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zwar Grundstückseigentümerin sei. Vertragspartner des Beklagten sei aber die H... GmbH i. L., mit der abzurechnen sei. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte begründe seine Ansprüche außerdem fehlerhaft mit Einleitungsstellen und Vollgeschossen, die tatsächlich nicht bestehen. Die Kläranlage sei überteuert und überdimensioniert hergestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 wies das Landratsamt Hildburghausen den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 20. Januar 2009 durch den Liquidator Herrn ... W... Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Flurstück a sei nicht bebaut. Der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie als Adressaten lediglich die KG ohne den Zusatz i. L. bezeichnen, der Unterzeichner aber nicht deren Liquidator sei, sondern Liquidator der Komplementärin. Es sei deshalb eine förmliche Bescheidung auch an die Komplementärin zwingend erforderlich gewesen. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungen seien jedenfalls verfassungswidrig, soweit die Beseitigung des Niederschlagwassers betroffen ist. Wenn die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage vorgeschrieben und ein Anschluss- und Benutzungszwang gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchgesetzt werden könne, bedürfe es, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 10. November 2008 zum Aktenzeichen VF.4-VII.-06 entschieden habe, einer besonderen Rechtfertigung, die hier nicht vorliege. Die Beitragsforderung sei auch verjährt. Auf dem Grundstück bestehe keine Bebauung. Es habe bis heute weder eine Wasserversorgung noch eine Entsorgung in den öffentlichen Kanal gehabt. Es sei nie von der Brauerei benutzt worden. Vielmehr werde es durch ehemalige Mitarbeiter unterschiedlich und entgeltlich genutzt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 betreffend das Flurstück Nr. a... aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid sei nicht deshalb fehlerhaft, weil er lediglich an die Klägerin, nicht aber an ihre Komplementärin adressiert und bekanntgegeben wurde. Beitragspflichtig sei allein die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks. Die Komplementärin sei nicht Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks. Auch die fehlende Anfügung des Liquidationszusatzes sei unschädlich. Aus der Adressierung werde hinreichend deutlich, dass die Klägerin Schuldnerin des Beitragsbescheids sein solle, unabhängig davon, ob sie sich im Liquidationsstadium befinde oder nicht. Der Beitragsbescheid sei auch seiner Höhe nach rechtmäßig. Er sei zu Recht von einem Nutzungsfaktor von 1,0 ausgegangen. Das Grundstück sei mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Die Kläranlage sei nicht überteuert oder überdimensioniert hergestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4. März 2009 am 29. April 2009 eine Beweisaufnahme durch richterlichen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung vom 29. April 2009 wird Bezug genommen. Danach befindet sich auf dem Flurstück a „an der westlichen Grundstücksgrenze ein gemauerter Schuppen oder ein gemauerter Stall, der etwa an der Stirnseite 3 m und in der Tiefe 5 m groß ist. Häusliche Abwässer fallen hier nicht an. An dem Schuppen hängt aber eine Regenleitung, eine Dachrinne; aus der Dachrinne fließt das Oberflächenwasser auf das Grundstück und versickert hier. In der F... befinden sich hier sowohl der Regenwasserkanal als auch der Schmutzwasserkanal“. Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 das Grundstück Flurstücknummer a in der Gemarkung Heßberg betreffend aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem Beitragsbescheid zugrunde liegenden Satzungen nicht bestünden. Dem stehe auch nicht die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs entgegen. Diese Entscheidung treffe schon im Ansatz nicht auf die Satzung des Beklagten zu, da sich in dieser Satzung eine abweichende Regelung finde, die gerade der Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der Erfassung von Niederschlagswasser Rechnung trägt. Bedenken gegen die Adressierung des Bescheids sowie die Angabe des Abgabenschuldners (Inhaltsadressat) bestünden nicht. Die Frage der Verjährung stelle sich nicht. Rechtsgrundlage sei die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) 2003, der Beitrag werde für die im Jahre 2005 hergestellte Kläranlage geltend gemacht, der Bescheid datiere aus dem Jahr 2007. Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, das Grundstück zu einem Entwässerungsbeitrag heranzuziehen. Die Beitragspflicht ergebe sich aus der Bebaubarkeit des Grundstückes. Bauplanungsrechtliche Gründe stünden einer Bebaubarkeit des Grundstücks nicht entgegen. Grundsätzlich habe das Grundstück auch einen besonderen Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG. Einen solchen Vorteil erlangten im Anschlussbeitragsrecht diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittle. Dies sei jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält und die auf Grund ihrer tatsächlichen oder zulässigen Nutzung einen potenziellen Bedarf an der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung haben. Anders sei dies nur, wenn ein Grundstück nur in einer Weise nutzbar sei, die auf Dauer keinen Bedarf an Wasserversorgung erwarten bzw. kein Abwasser anfallen lasse. Ein solcher auf Dauer ausgeschlossener Bedarf an einer Beseitigung des anfallenden Abwassers liege hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) könne ein Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Allerdings entstehe ein Benutzungsrecht unbeschadet der in § 4 Abs. 3 EWS genannten Ausnahmefälle nicht, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Oberflächenwasser ordnungsgemäß möglich ist (§ 4 Abs. 4 EWS). Diese Vorschrift könne nur so gelesen werden, dass allein beim Anfall von Oberflächenwasser aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen ein Benutzungsrecht dann nicht bestehe, wenn dieses Wasser versickert oder anderweitig „ordnungsgemäß“ beseitigt werde. Vorliegend finde eine Versickerung statt, so dass der Beitragstatbestand (§ 2 BGS-EWS) derzeit nicht erfüllt sei, weil dieser ein Recht zum Anschluss voraussetze. Dies ändere aber nichts daran, dass der Vorteil, der sich aus der Abwasserbeseitigungseinrichtung für das streitgegenständliche Grundstück ergibt, gerade nicht auf Dauer ausgeschlossen sei, sondern jederzeit realisiert werden könne. Nach Durchführung der Ortsbesichtigung sei aber davon auszugehen, dass das Grundstück derzeit als „nicht bebaut“ anzusehen sei und ein Anschluss an die in der F... liegende Kanalisation nicht bestehe. Auf dem 470 qm großen Grundstück befinde sich lediglich ein Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 15 qm. Es handele sich dabei um einen gemauerten Schuppen oder einen gemauerten Stall, bei dem häusliche Abwässer nicht anfallen. An dem Gebäude hänge eine Regenleitung, aus der das Oberflächenwasser auf das Grundstück fließe und dort versickere. Für das Grundstück sei ein Beitragstatbestand nicht entstanden. Für bebaute Grundstücke entstehe die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG nur in dem Umfang, in dem das Grundstück auch tatsächlich bebaut ist. Es werde damit nicht mehr auf die höchstzulässige Bebauung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Allerdings sei nicht eindeutig, was der Gesetzgeber unter den Begriffen „unbebaut“ und „bebaut“ verstehe. Es spreche sehr vieles dafür, dass dazu in einem beitragsrechtlichen Sinne darauf abzustellen sei, ob eine anschlussbeitragsrechtlich relevante Bebauung gegeben ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS gelte ein Grundstück als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. Vorliegend handele es sich um eine bauliche Anlage. Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude löse aber nach seiner Funktion und Nutzung keinen Bedarf nach Entwässerung aus. Rechtlich seien keine Verpflichtungen ersichtlich, aus denen sich ein Wasserbedarf ergeben könnte. Schmutzwasser (§ 3 EWS) falle damit nicht an. Auch sei es im Hinblick auf das anfallende Oberflächenwasser ohne weiteres möglich und auch tatsächlich gegeben, dass dieses Wasser auf dem Grundstück versickert und für sich genommen offensichtlich keiner Erfassung und Ableitung bedürfe. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen dem bestehenden und grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstück und der Privilegierung unbebauter Grundstücke gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG lasse sich nur in Bindung an diese normative Regelung beantworten. Handele es sich um eine bauliche Anlage, die aktuell entweder einen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht auslöst oder aber bei typisierender Betrachtungsweise bezüglich der baulichen Anlage unter beitragserheblichen Gesichtspunkten vernachlässigt werden kann, greife der Privilegierungstatbestand. Hieraus ergebe sich, dass ein Grundstück, das mit einer insoweit zu vernachlässigenden baulichen Anlage versehen ist, wie ein unbebautes Grundstück zu behandeln sei. Das entspreche der mit dem Privilegierungstatbestand verbundenen Intention des Gesetzgebers. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 15. Dezember 2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 15. Januar 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 15. Februar 2010 begründet. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 4 ZKO 65/10 - hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, soweit das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe, bei einer typisierenden Betrachtungsweise löse der vorhandene Schuppen oder Stall nach seiner Funktion und Nutzung keinen Entwässerungsbedarf aus und deshalb gelte das Grundstück nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS als bebaut, beruhe dies auf einer unrichtigen Subsumtion. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts löse die typische Nutzung eines Schuppens und insbesondere eines Stalles durch das Unterstellen von Tieren typischerweise einen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für das Entstehen einer Beitragspflicht nicht auf die Bestimmung über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EWS), sondern auf die Bestimmung über das Anschluss- und Benutzungsrecht (§ 4 Abs. 1 EWS) abzustellen. Der Vorteil für das Grundstück falle nicht erst durch die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs, sondern bereits mit Entstehen des Anschluss- und Benutzungsrechts an. Ungeachtet dessen bestehe der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS nicht erst, wenn Abwasser anfällt, sondern wenn Abwasser anfallen kann. Auch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG setze nicht voraus, dass ein bebautes Grundstück erst dann beitragspflichtig wird, wenn bei der Bebauung tatsächlich Abwasser anfällt. Das Grundstück der Klägerin sei abwasserseitig erschlossen und könne daher zu jeder Zeit an die Kläranlage angeschlossen werden. Soweit das Verwaltungsgericht eine Beitragspflicht auch deshalb verneine, weil der Klägerin aufgrund des Umstandes, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickere, kein Benutzungsrecht (§ 4 Abs. 1 EWS) zustehe, übersehe es zweierlei. Zum einen sei schon fraglich, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechts zum Anschluss überhaupt auch für den Fall eines bebauten Grundstücks gilt. Nach seiner Auffassung beziehe sich diese Voraussetzung in § 2 Satz 1 BGS-EWS nur auf die letzte Alternative dieser Bestimmung. Danach betreffe diese Voraussetzung also Grundstücke, auf denen ungeachtet ihrer Bebauung und gewerblichen Nutzung oder Nutzbarkeit tatsächlich Abwässer anfallen. Zum anderen verwechsele das erstinstanzliche Gericht, dass es bei § 2 Satz 1 BGS-EWS allenfalls um das Recht des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung geht, während nach § 4 Abs. 4 EWS für den Fall, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickert, ausdrücklich nur das Recht auf Benutzung und nicht das Recht auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung entfällt. Die Auffassung der Klägerin, die EWS des Beklagten sei ebenso verfassungswidrig wie die in dem Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10. November 2008 behandelte Entwässerungssatzung, sei nicht richtig. Anders als die Entwässerungssatzung der betreffenden bayerischen Gemeinde enthalte § 4 Abs. 4 Satz 1 der EWS des Beklagten die Festlegung, dass das Recht eines Grundstückseigentümers im Verbandsgebiet auf Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage des Beklagten und damit auch ein Benutzungszwang nach § 5 Abs. 3 EWS nicht besteht, soweit auf seinem Grundstück das Oberflächenwasser versickert oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers möglich ist. § 4 Abs. 4 EWS genüge den gesetzlichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO, werde auch den Anforderungen des Eigentumsschutzes (Art. 34 Abs. 1 VerfThür) gerecht und stehe im Einklang mit den Bestimmungen der Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Einen ausdrücklichen Antrag hat sie bisher im Berufungsverfahren nicht gestellt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (2 Bände) nebst einer Beiakte (1 Heftung Behördenvorgänge des Beklagten) sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 4 KO 283/13 nebst einer Beiakte (1 Heftung Behördenvorgänge des Beklagten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.