Beschluss
2 K 1578/19
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Anwendung der Privilegierungsvorschriften kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an.
2. Spätere Grundstücksteilungen sind für die Beurteilung der Stundung unbeachtlich.
3. Beim Wegfall von Stundungsvoraussetzungen geht es immer um die Nachveranlagung des ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücks.
4. Ein Bescheid, der zu einem Grundstück ergeht, das nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aus einer Teilung hervorgegangen ist, ist unbestimmt, da es dieses Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gab.
Tenor
Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Antragsgemäß wird ihm Rechtsanwältin M, Pößneck, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung der Privilegierungsvorschriften kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. 2. Spätere Grundstücksteilungen sind für die Beurteilung der Stundung unbeachtlich. 3. Beim Wegfall von Stundungsvoraussetzungen geht es immer um die Nachveranlagung des ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücks. 4. Ein Bescheid, der zu einem Grundstück ergeht, das nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aus einer Teilung hervorgegangen ist, ist unbestimmt, da es dieses Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gab. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Antragsgemäß wird ihm Rechtsanwältin M, Pößneck, zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Stundungs- und Rückzahlungsbescheid des Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für dessen öffentliche Entwässerungseinrichtung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes N… in P…, Flur 4/6, Flurstück-Nr. a. Dieses Flurstück war ursprünglich Teil des Flurstücks-Nr. b… mit einer Fläche von 3.486 m². Das Flurstück-Nr. b… wurde im Jahr 2002 in die Flurstücke Nr. c… (780 m²) und a (2.706 m²) geteilt. Das Flurstück-Nr. c wurde bereits im Jahr 2001 verkauft. Das Grundstück liegt im Innenbereich der Stadt P…. Der Beklage hatte mit Vorauszahlungsbescheiden vom 5. November 1996 und 6. November 1997 gegenüber dem Vater des Klägers, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, Beiträge in Höhe von jeweils 1.293,30 DM geltend gemacht. Nachdem durch die rückwirkend in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten die sachliche Beitragspflicht vermeintlich zum 1. Januar 1998 entstanden war, wurde mit endgültigem Beitragsbescheid vom 30. August 2000 der Herstellungsbeitrag auf 6.831,00 DM/3.492,63 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzungsregelung. Die Beitragszahlung wurde geleistet. Am 20. Dezember 2007 erließ der Beklagte einen sogenannten Ergänzungsbescheid (Bescheidnummer BN 2007000158), der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 2 K 1579/19 Ge ist. Eine Neufestsetzung des Beitrages war erforderlich geworden, da die ursprüngliche Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung rechtswidrig war. Die Neufestsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche (3.486 m²) des Flurstücks-Nr. b in Höhe von 12.026,70 €. Dabei wurde der bereits gezahlte Beitrag in Höhe von 3.492,63 € angerechnet, so dass der noch zu zahlende Beitrag auf 8.534,07 € festgesetzt wurde. Ein Leistungsgebot enthält der Ergänzungsbescheid nicht, vielmehr verweist der Bescheid insoweit auf den am gleichen Tag ergangenen Rückzahlungs- und Stundungsbescheid, der Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dieser Rückzahlungs- und Stundungsbescheid (Bescheidnummer SR2007001555), der zum Flurstück-Nr. a… (2706 m²) ergangen ist, geht bei der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche nach § 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c) BS-EWS i. d. F. v. 1. Dezember 2005 von einem Grenzwert von 1250 m² und damit von einer zu privilegierenden Fläche von 1.456 m² aus. Damit ergibt sich aufgrund des Grenzwertes ein nach dem Bescheid fälliger Beitrag in Höhe von 4.312,50 € (1.250 m² x 1,5 NF x 2,30 €). Da der Beklagte den ohne Privilegierung zu zahlenden Beitrag auf 9.335,70 € (2.706 m² x NF 1,5 x 2,30 €) festsetzt hat, ergibt sich ein zu privilegierender Anteil in Höhe von 5.023,20 € (9.335,70 € - 4.312,50 €), der gestundet wird. Da der Vater des Klägers bereits 3.492,63 € gezahlt hatte, erging ein Leistungsgebot über 819,87 €. Dieser Betrag war 3 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Mit weiterem Rückzahlungs- und Stundungsbescheid vom 20. Dezember 2007 für das Flurstück-Nr. c mit einer Fläche von 780 m² wurde ein Beitrag in Höhe von 2.691,00 € gestundet. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 1580/19 Ge. Die Fläche des Grundstücks wurde vollständig privilegiert. Eine Begründung für die Privilegierung enthält der Bescheid nicht. Jedoch ergibt sich aus einem Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2009, dass der Beklagte von einem unbebauten Grundstück ausgegangen ist. Gegen den Rückzahlungs- und Stundungsbescheid für das Flurstück-Nr. a… hat der Kläger am 28. Dezember 2007 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Die Entwässerungseinrichtung sei vor dem Jahr 2000 gebaut worden. Der Ausgangsbescheid sei aus dem Jahr 2007, so dass Verwirkung eingetreten sei. Hinzu komme, dass das Flurstück-Nr. a… bei Bau der Entwässerungseinrichtung noch Teil des Flurstücks-Nr. b… gewesen sei. Der Kläger sei auch nur noch Eigentümer des Flurstücks-Nr. a…. Das Flurstück-Nr. c sei im Jahr 2004 durch den neuen Eigentümer bebaut worden. Sofern der Beklagte rückwirkend für die Rechtslage zum 1. Januar 1998 Bescheide erlasse, hätten diese für das Gesamtgrundstück b… erlassen werden müssen. Durch die mehrfache Bescheidung seien die Flächen doppelt in die Berechnung aufgenommen worden. Letztlich werde der Kläger als Eigentümer des Gesamtgrundstücks b als auch als Eigentümer der Teilgrundstücke in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass in Anbetracht der Grundstücksteilung und dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes die Veranlagung neu zu beurteilen war. II. Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - ist demjenigen Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Grundgesetz gebietet durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 S. 1 ZPO weit überwiegende Auslegung, wonach ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wird dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit gerecht, denn sie überspannt nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Prozesskostenhilfe braucht daher nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2012 - 2 ZO 1497/10 - n.v. - unter Berufung auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09 - NJW 2010, S. 3083 [3084]; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 [356 f.]). Nach diesem Maßstab ist dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestehen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 21a Abs. 7 ThürKAG 2005 i. V. m. der Beitragssatzung zur Gebührensatzung -BS-EWS - des Beklagten i. d. F. v. 1. Dezember 2005, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Danach sind Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, für die die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist, nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG zu stunden. Durch die entsprechende Anwendung der Privilegierungsvorschriften auf sachliche Beitragspflichten, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden waren, sollten die Privilegierungstatbestände nach § 7 Abs. 7 Satz 2-6 ThürKAG, die erst ab dem 1. Januar 2005 galten, auch hier zur Anwendung kommen. Bei der Anwendung der Privilegierungsvorschriften kommt es auf die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der vor dem 1. Januar 2005 entstandenen sachlichen Beitragspflichten an, nicht auf die Grundstücksverhältnisse am 1. Januar 2005 (OVG Weimar B. v. 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -; VG Weimar, B. v. 2. Mai 2007 - 6 E 222/07 We. -; Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1537). Das bedeutet, dass z. B. spätere Grundstücksteilungen für die Beurteilung der Stundung unbeachtlich sind. Bezugspunkt der rechtlichen Betrachtung ist immer das Grundstück, wie es im Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten bestanden hat. Dies gilt auch für übergroße Grundstücke, wenn diese wegen der Privilegierung bislang nicht vollständig herangezogen wurden. Spätere Grundstücksteilungen ändern nichts daran, dass es beim Wegfall von Stundungsvoraussetzungen immer um die Nachveranlagung des ursprünglich beitragspflichtigen, übergroßen Grundstücks geht, nicht um die erstmalige Veranlagung der durch die Teilung entstandenen (neuen) Buchgrundstücke (Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1475d; insoweit missverständlich OVG Weimar, B. v. 5. Oktober 2011 - 4 EO 814/10). Soweit Stundungen zu widerrufen sind, weil Privilegierungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist somit allein darauf abzustellen, was Gegenstand der ursprünglichen Privilegierung war. Damit entfällt die Privilegierung für ein übergroßes Grundstück nicht dadurch, dass eine neugebildete Teilfläche nicht mehr den maßgelblichen Grenzwert überschreitet, wobei sich schon das Problem stellt, welcher Grenzwert für eine Teilfläche heranzuziehen wäre (der des ursprünglichen Grundstücks oder der Grenzwert, der sich aus einer Bebauung auf der neu gebildete Teilfläche ergibt). Damit sind beim Wegfall einer Stundung folgende Feststellungen relevant: 1. In welcher Höhe ist für das Grundstück der Vorteil und damit der Beitrag i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zunächst entstanden (= Bezugsgröße ohne Stundung)? Der später fällige Beitrag kann auch nach einer Änderung der Grundstückssituation diese Höhe nicht übersteigen, da dieser das Maß der zulässigen Bebauung zugrunde legt (OVG Weimar, B. v. 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -;vgl. insoweit auch OVG Weimar, U. v. 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -). 2. In welcher Höhe war der Beitrag zunächst zu stunden? Herbei ist auf die Grundstücksfläche bzw. den Grenzwert nach § 7 Abs. 7 Satz 3 bzw. Satz 5 ThürKAG sowie auf die tatsächliche Bebauung abzustellen. 3. Im Hinblick auf einen (teilweisen) Wegfall der Stundung stellt sich in der Regel nur die Frage, ob die zulässige Bebauung auf dem Grundstück erweitert wurde und sich damit die zu berücksichtigende Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG oder der Nutzungsfaktor verändert hat. Denn, wie bereits aufgeführt, führt eine Teilung des Grundstückes nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht zur Änderung der Beitragsfestsetzung für nunmehr zwei Grundstücke. Es ist also die tatsächlich (erweiterte) bebaute Fläche i. S. v. § 7 Abs. 7 Satz 3 bzw. Satz 5 ThürKAG zu ermitteln (vgl. VG Weimar, B. v. 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1475g; zur beitragsrechtlich relevanten Bebauung vgl. OVG Weimar, B. v. 8. März 2013 - 4 EO 369/11 ). Hat sich diese im Vergleich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht derart verändert, dass nunmehr der Grenzwert nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG überschritten wird, ist die Stundung insoweit zu widerrufen, als jetzt eine den Grenzwert übersteigende Fläche tatsächlich bevorteilt ist. Die Stundung ist also nur im Umfang der Differenz zwischen ursprünglicher und einer jetzt geringeren Stundung zu widerrufen bzw. beim erstmaligen Erlass eines Stundungsbescheides ist die dem Grenzwert zugrunde liegende, übersteigende Bebauung für das Leistungsgebot maßgeblich. Führt eine geänderte Bebauung nicht dazu, dass der Grenzwert nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG überschritten wird (§ 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG), verbleibt es bei der bisherigen Stundung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nach im Prozeßkostenhilfeverfahren vorläufiger Auffassung der Kammer, das der Stundungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig ist, weil er zu einem Flurstück ergangen ist, das es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht gab. Damit ist der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, denn es ist nicht feststellbar, dass er zum Flurstück-Nr. b hätte ergehen sollen. Folglich ist auch die nachfolgende Berechnung des Stundungsbetrages fehlerhaft, denn der Bescheid geht nur von einer Teilfläche des Grundstückes aus. Entgegen dem Bescheid, der einen Stundungsbetrag in Höhe von 5.023,20 € ausweist, beläuft sich der zu stundende Betrag auf 7.714,20 €. Dem liegt folgende, summarische Berechnung zugrunde: Das Grundstück des Klägers hat eine Größe von 3.486 m². Der Grenzwert beträgt nach Auffassung des Beklagten 1.250 m². Das Grundstück ist bebaut, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Zeitpunkt des Erlasses des Stundungsbescheides auch auf der Teilfläche, die jetzt zum Flurstück-Nr. c gehört. Eine nur überschlägige Ermittlung der bebauten Fläche des Grundstückes Flurstück-Nr. b_ anhand von Geoproxy ergibt eine überbaute Grundfläche von ca. 314 m². Ausgehend davon, dass das Grundstück einem Misch- oder Kerngebiet liegt, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BauNVO eine GRZ von 0,6 bzw.1,0. Daraus folgt, dass auf einer Grundstücksfläche von 1.250 m² eine Bebauung mit eine Grundfläche von mindestens 750 m² zulässig wäre. Da die tatsächliche Bebauung diese Grundfläche noch nicht überschreitet, ist bei der Berechnung des Beitrages keine über den Grenzwert nach § 7 Abs. 7 Satz 3 hinausgehende Fläche nach § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG zu berücksichtigen. D. h., dass die zu berücksichtigende Fläche weiterhin den Grenzwert nicht überschreitet und damit der fällige Beitrag nach wie vor 4.312,50 € beträgt. Der Stundungsbetrag beträgt 7.714,20 €. Dass das Leistungsgebot des Bescheides, wonach noch ein Betrag in Höhe von 819,87 € zu zahlen ist, dennoch im Ergebnis richtig ist, hat nichts mit der zu regelnden Stundung zu tun, sondern ergibt sich aus dem Ergänzungsbescheid vom 20. Dezember 2007, der kein Leistungsgebot enthält. Denn die ursprüngliche Festsetzung des Beitrages mit Bescheid vom 30. August 2000 berücksichtigte aufgrund einer Tiefenbegrenzungsregelung nur eine Grundstücksfläche von 1.012 m². Tatsächlich war der Berechnung des Leistungsgebotes aber der Grenzwert von 1.250 m² zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 819,87 €. Allerdings lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen, ob der Kläger die fällige Forderung beglichen hat. Sollte keine Zahlung erfolgt sein, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Forderung zahlungsverjährt ist, §§ 228 ff AO, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Mahnung oder Ähnliches ergangen ist. Die finanziellen Vorrausetzungen der Prozesskostenhilfegewährung hat der Kläger durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt.