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Urteil

4 KO 811/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0611.4KO811.08.0A
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Leitsätze
1. Die Regelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die sich am sogenannten Beitragsmoratorium im Freistaat Thüringen im Jahre 2004 beteiligten, sind als Zusicherungen i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu qualifizieren.(Rn.85) 2. Der Umfang der in diesen Rundschreiben zugesicherten Ausgleichsleistungen ist weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch im Hinblick auf verfügbare Haushaltsmittel oder ähnliche Voraussetzungen beschränkt.(Rn.91) 3. Rechtswidrig ist hiernach insbesondere die Erstattungspraxis des Freistaats, Ausgleichsleistungen nur im Umfang nachgewiesener Finanzierungslücken für die einzelnen Monate aufgrund der kumulierten Saldi der Einnahmen und Ausgaben auch in den jeweils vorangegangenen Monaten zu gewähren. (Rn.95) 4. Als erstattungsfähig erweist sich nach den Ausgleichsregelungen in den Rundschreiben ebenso der finanzielle Verlust, der einem Aufgabenträger dadurch entstanden ist, dass er die nach seiner Planung für das Jahr 2004 zu erhebenden Beiträge bei der Kalkulation der Gebühren für dasselbe Jahr mit gebührenmindernder Wirkung einsetzte und nicht mehr "auflösen" konnte ("Auflösungsbetrag").(Rn.108)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Juli 2008 abgeändert, soweit der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 18. November 2004 und 5. April 2005 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine weitere Kostenerstattung in Höhe von mehr als 83.574,29 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von mehr als 68.218,13 € auch für die Zeit vom 22. Dezember 2004 bis 8. Mai 2005 zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die sich am sogenannten Beitragsmoratorium im Freistaat Thüringen im Jahre 2004 beteiligten, sind als Zusicherungen i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu qualifizieren.(Rn.85) 2. Der Umfang der in diesen Rundschreiben zugesicherten Ausgleichsleistungen ist weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch im Hinblick auf verfügbare Haushaltsmittel oder ähnliche Voraussetzungen beschränkt.(Rn.91) 3. Rechtswidrig ist hiernach insbesondere die Erstattungspraxis des Freistaats, Ausgleichsleistungen nur im Umfang nachgewiesener Finanzierungslücken für die einzelnen Monate aufgrund der kumulierten Saldi der Einnahmen und Ausgaben auch in den jeweils vorangegangenen Monaten zu gewähren. (Rn.95) 4. Als erstattungsfähig erweist sich nach den Ausgleichsregelungen in den Rundschreiben ebenso der finanzielle Verlust, der einem Aufgabenträger dadurch entstanden ist, dass er die nach seiner Planung für das Jahr 2004 zu erhebenden Beiträge bei der Kalkulation der Gebühren für dasselbe Jahr mit gebührenmindernder Wirkung einsetzte und nicht mehr "auflösen" konnte ("Auflösungsbetrag").(Rn.108) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Juli 2008 abgeändert, soweit der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 18. November 2004 und 5. April 2005 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine weitere Kostenerstattung in Höhe von mehr als 83.574,29 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von mehr als 68.218,13 € auch für die Zeit vom 22. Dezember 2004 bis 8. Mai 2005 zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung, mit der sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, das ihn verpflichtet hat, dem Kläger die geltend gemachten Erstattungsleistungen in Höhe von 92.873,79 € nebst Zinsen zu gewähren, hat nur teilweise Erfolg. Das vorinstanzliche Urteil ist abzuändern, soweit der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 18. November 2004 und 5. April 2005 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine weitere Kostenerstattung in Höhe von mehr als 83.574,29 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von mehr als 68.218,13 € auch für die Zeit vom 22. Dezember 2004 bis 8. Mai 2005 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur im vorbezeichneten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger über den bereits im Bescheid vom 5. April 2005 zugesprochenen Betrag (977,73 €) hinaus eine weitere Erstattung zu gewähren, soweit diese einen Betrag in Höhe von 83.574,29 € nicht überschreitet. Insoweit erweist sich die Klage als zulässig und begründet. In diesem Umfang ist die Ablehnung der vom Kläger begehrten weiteren Erstattung in den Bescheiden des Thüringer Innenministeriums vom 18. November 2004 und 5. April 2005 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in der vorgenannten Höhe zu. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage zwar nicht in den Bestimmungen des § 21a Abs. 5 ThürKAG. Die Vorschrift hat gesetzliche Ausgleichsansprüche zum Gegenstand, die tatbestandlich an die erst seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage aufgrund der zum genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabenrecht anknüpfen. Die gesetzlichen Erstattungsansprüche zielen u. a. auf einen verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Ausgleich der Einnahmeverluste, die den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Umstellung der Finanzierungssysteme aufgrund der Änderung des Beitragsrechts zum 1. Januar 2005 entstanden sind (zum Inhalt und zur Funktion der gesetzlichen Erstattungsansprüche gemäß § 21a Abs. 5 ThürKAG vgl. nur das Senatsurteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 - Juris, Rn. 51 ff. m. w. N.). Darum geht es bei der hier inmitten stehenden Erstattung nicht, die tatbestandlich an einen vom Willen des jeweiligen Aufgabenträgers abhängigen Vorgang, den freiwilligen Beitritt zum „Beitragsmoratorium“, vor Inkrafttreten der genannten kommunalabgabenrechtlichen Neuregelungen anknüpft. 1. Der Anspruch ergibt sich jedoch unmittelbar aus den Regelungen der Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni sowie 28. Juli 2004, die als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG einzuordnen sind. Das Gesetz definiert in dieser Vorschrift eine Zusicherung als eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Wie auch bei der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Zusage, die andere Verwaltungsmaßnahmen als Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine einseitige öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung der Behörde im Hinblick auf ein bestimmtes künftiges Verhalten, bei der Zusicherung in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 38 Rn. 6, und Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 1 f. m. w. N.). Die die Zusicherung kennzeichnenden Merkmale sind im Falle der in Rede stehenden Regelungen der Rundschreiben erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des erforderlichen in den Rundschreiben zum Ausdruck kommenden Rechtsbindungswillens des Beklagten. Bei der Zusicherung muss der Wille der Behörde, sich zum Erlass oder zum Unterlassen des Verwaltungsakts zu verpflichten und nicht nur eine unverbindliche Auskunft oder einen bloßen Hinweis zu erteilen, in der betreffenden Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Wie auch bei zivilrechtlichen Verpflichtungserklärungen ist die Frage, ob ein Rechtsbindungswille auf Seiten der erklärenden Behörde besteht, entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht nach deren innerem Willen, sondern danach zu beantworten, ob der Erklärungsempfänger unter den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen schließen musste (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 - Juris, Rn. 12 f. und 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - Juris, Rn. 19, sowie ThürOVG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 KO 645/06 - Juris, Rn. 34, jeweils m. w. N.). Im Rahmen der objektivierten Betrachtung ist die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Erklärungsempfänger ebenso zu berücksichtigen wie der Grad des Interesses, das die erklärende Behörde verfolgt. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen sind die in den Rundschreiben enthaltenen Aussagen hinsichtlich des Ausgleichs der den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle, die auf der Aussetzung von Beitragsveranlagungen oder der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide aufgrund der Beteiligung am „Beitragsmoratorium“ beruhen, als rechtsverbindliche Erklärungen des Beklagten zu verstehen. Das folgt nicht nur daraus, dass, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der Beklagte ein starkes Interesse daran hatte, dass sich die Aufgabenträger dem „Beitragsmoratorium“ anschlossen, und ihnen demgemäß den Ausgleich der ihnen entstehenden finanziellen Ausfälle - als Gegenleistung - „zusagte“ (vgl. UA S. 18, 3. Absatz). Die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungswillens des Beklagten entspricht auch den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung eines Aufgabenträgers über die Beteiligung am „Beitragsmoratorium“. Die Situation ist etwa mit derjenigen der Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien im Falle sogenannter Ex-post-Subventionen vergleichbar, also solcher Subventionen, die einem Subventionsnehmer erst bewilligt werden können, nachdem er - gleichsam im Wege der Vorleistung - die nach der Richtlinie erwünschte Disposition schon getroffen hat. Bei diesen Subventionen hat bereits die Mitteilung der Subventionsvoraussetzungen an die Subventionsnehmer unmittelbar lenkende Funktion für die unternehmerische Entscheidung. Die Bekanntmachung der Subventionsrichtlinien erfolgt, damit die potentiellen Subventionsnehmer die erwünschten Dispositionen - im Wege der Vorleistung - treffen. Die in den genannten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums enthaltenen Regelungen über die Erstattung der finanziellen Ausfälle der Aufgabenträger aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ haben eine ähnliche lenkende Funktion in Bezug auf die Entscheidung der Aufgabenträger, zeitweise von der Beitragserhebung oder der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide abzusehen. Weil mit der Bekanntgabe der Regelungen über die Voraussetzungen der Erstattung und über deren Umfang die Aufgabenträger zu freiwilligen Entscheidungen veranlasst werden sollten, die mit wirtschaftlichen Dispositionen von in Vorleistung tretenden Unternehmern verglichen werden können, mussten die Aufgabenträger diese Regelungen, über deren Inhalt sie jedenfalls über die Kommunalaufsichtsbehörden informiert worden waren, nach ihrem rechtlichen Vorstellungshorizont als rechtsverbindliche Erklärungen der Verwaltung verstehen (zur Annahme eines Rechtsbindungswillens der Behörde aufgrund der Veröffentlichung einer Subventionsrichtlinie bei Ex-post-Subventionen vgl. auch Schwerdtfeger [„Die lenkende Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien - Auslobung und Vertrauensschutz“], in: NVwZ 1984, 486, 488). Die Richtigkeit dieser - nach objektiven Maßstäben vorzunehmenden - Auslegung hinsichtlich des Rechtsbindungswillens des Beklagten wird überdies bestätigt durch die Ausführungen im späteren Rundschreiben vom 28. Juli 2004. Mit dem dort enthaltenen Einleitungssatz („Der Umfang der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattungsansprüche wurde mit Rundschreiben vom 18.05.2004 dargestellt.“) hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er selbst von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverpflichtung des Beklagten in den bekannt gemachten Rundschreiben ausgeht. Dem zum Ausdruck kommenden Rechtsbindungswillen des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Regelungen in den Rundschreiben über den Ausgleich der den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle teilweise wie Richtlinien ausgestaltet sind. Diese dem Charakter von Verwaltungsvorschriften entsprechende inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen schließt eine entsprechende öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung des Beklagten nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 3.78 - Juris, Rn. 30 zu „Richtlinien für das Vorschlagswesen“ im öffentlichen Dienst, denen das Gericht gerade aufgrund der Veröffentlichung der Regelungen entsprechend §§ 657 ff. BGB eine unmittelbare Außenwirkung zuerkannt hat). Das gilt umso mehr, als die Annahme eines Subventionsrechtsverhältnisses nicht unvereinbar ist mit dem Vorliegen einer Zusicherung, zumal eine solche auch im Rahmen eines Subventionsrechtsverhältnisses erklärt werden kann. Die Regelungen in den Rundschreiben weisen ferner die für eine Zusicherung erforderliche Einzelfallbezogenheit auf, die sich auf die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des betroffenen Adressatenkreises bezieht. Durch sie unterscheidet sich eine Zusicherung von einer abstrakt-generellen Zusage, d. h. von Regelungen, die an die Allgemeinheit, also nicht an bestimmte oder bestimmbare Adressaten, sondern an alle zukünftigen „Kunden“ der Behörde gerichtet sind (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 4 m. w. N.), und deren allgemeine, uneingeschränkte Anerkennung sich bislang weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (vgl. dazu nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 4, und Schwerdtfeger [„Die lenkende Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien - Auslobung und Vertrauensschutz“], in: NVwZ 1984, 486 [487 f.], jeweils m. w. N.). Der individuelle Charakter der Regelungen in den Rundschreiben folgt jedenfalls daraus, dass das Thüringer Innenministerium zumindest über die Kommunalaufsichtsbehörden jeden einzelnen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung über den Inhalt der Regelungen informiert und in den Rundschreiben, etwa durch entsprechende Weiterleitungshinweise, zu erkennen gegeben hat, dass alle Aufgabenträger Adressaten der dort enthaltenen Regelungen über die Erstattung sein sollen. Die in Rede stehenden Ausgleichsregelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums haben überdies den Erlass bestimmter Verwaltungsakte als zusicherungsfähige Maßnahmen zum Gegenstand. Ihr Inhalt erweist sich im Hinblick auf die den Aufgabenträgern der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen zugesagte Erstattung aller auf dem „Beitragsmoratorium“ beruhenden finanziellen Ausfälle auch als hinreichend bestimmt. Denn für die hinreichende Bestimmtheit im vorbezeichneten Sinne ist ausreichend, dass der zugesicherte Verwaltungsakt nach Art und Regelungsgegenstand in der Zusicherung konkretisiert, d. h. nur klar umrissen sein muss, welcher Verwaltungsakt erlassen werden soll, ohne dass dessen Inhalt schon in jeder Hinsicht feststehen muss (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 14 m. w. N.). Die in den Ausgleichsregelungen in den bekanntgemachten Rundschreiben liegende Zusicherung ist ferner rechtswirksam. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG erforderliche Schriftlichkeit der Zusicherung ist gewahrt. Sie ist ferner vom Thüringer Innenministerium als von der auch für die zugesicherte Ausgleichsleistung zuständigen Behörde erteilt worden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG). 2. Der Umfang der zugesicherten Ausgleichsleistungen ist grundsätzlich nicht beschränkt. Vielmehr sehen die Rundschreiben die Erstattung aller ursächlich durch das „Beitragsmoratorium“ bedingten finanziellen Ausfälle vor. Sie enthalten keine Einschränkungen etwa dahingehend, dass die Erstattungen auf einen angemessenen Umfang, auf verfügbare Haushaltsmittel oder ähnliche Voraussetzungen beschränkt sind. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Regelung im ersten Rundschreiben vom 4. Mai 2004, wonach der Beklagte im Falle der Aussetzung der Beitragsveranlagung bzw. des Vollzugs bereits erlassener Beitragsbescheide bis 1. Oktober 2004 „die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle“ trägt. Weitere Bestimmungen, insbesondere über die Art der auszugleichenden finanziellen Ausfälle oder weitere Voraussetzungen der Erstattung, enthält das Rundschreiben nicht. Ferner erweist sich die Regelung auch angesichts des klaren Wortlauts als eindeutig. Im Hinblick hierauf mussten die Aufgabenträger als Adressaten die Regelung so verstehen, dass alle finanziellen Nachteile, die ihnen durch die Aussetzung der Beitragsveranlagung und des diesbezüglichen Vollzugs entstehen, einem uneingeschränkten Ausgleich zugeführt würden. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Aufgabenträger scheidet insbesondere ein Verständnis aus, wonach Erstattungsleistungen nur gewährt würden, soweit die Aufgabenträger auf diese Leistungen für ihre weitere Investitionstätigkeit unbedingt angewiesen waren, also soweit eine Finanzierungslücke bestand. Darüber hinaus spricht eine gesetzeskonforme Auslegung der Erstattungsregelung dafür, die Aufgabenträger, die dem „Beitragsmoratorium“ beigetreten waren, finanziell so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Thüringer Kommunalabgabengesetz (zum 1. Januar 2005) geltenden Vorschriften Wasser- und Abwasserbeiträge erhoben und vereinnahmt hätten, und damit für einen vollständigen finanziellen Nachteilsausgleich. Denn wie schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, waren die Aufgabenträger bereits aufgrund des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. §§ 53 Abs. 2, 54 ThürKO) grundsätzlich gehindert, ohne weiteres auf eine zeitnahe Vereinnahmung der Beiträge zu verzichten, soweit die Einnahmeausfälle nicht durch entsprechende Ausgleichsleistungen kompensiert wurden. Etwas grundsätzlich anderes ergibt sich nicht aus dem - konkretisierende Regelungen über die Erstattung enthaltenden - späteren Rundschreiben des Ministeriums vom 18. Mai 2004. Dort werden die „finanziellen Ausfälle“ gegenständlich insofern konkretisiert, als „für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt“, sowohl „die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten“ als auch „bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen“ erstattet werden sollen. Damit werden die Erstattungsleistungen inhaltlich nach Art der Aufwendungen und finanziellen Verluste näher dargestellt. In dem Rundschreiben kommt indessen nicht zum Ausdruck, dass es sich insoweit um eine abschließende Aufzählung aller erstattungsfähigen „finanziellen Ausfälle“ handeln soll. Für eine solche Beschränkung hätte es - angesichts des im ersten Rundschreiben vom 4. Mai 2004 zugesagten vollständigen finanziellen Nachteilsausgleichs - einer entsprechenden ausdrücklichen Verlautbarung bedurft, an der es vorliegend fehlt. Die im Rundschreiben vom 18. Mai 2004 enthaltene Erklärung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten und entgangener Guthabenzinsen erweist sich vor diesem Hintergrund als Klarstellung, dass insbesondere die genannten Aufwendungen und finanziellen Verluste einem Ausgleich zugeführt werden sollen. Ferner kommt ein Vorbehalt hinsichtlich einer Finanzierungslücke in dem Rundschreiben vom 18. Mai 2004 nicht zum Ausdruck. Ein Ansatzpunkt für einen sonstigen inhaltlichen Vorbehalt hinsichtlich des Umfangs der Erstattung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Hinweises des Ministeriums im vorletzten Absatz des Rundschreibens, wonach „zu weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit dem zeitweisen Nichterlass oder der Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden aufgetreten sind, wie z. B. … in einem folgenden Schreiben Stellung genommen“ werde. Durch diesen Hinweis wird zwar eine Erläuterung der Regelungen in einem nachfolgenden Schreiben angekündigt. Darin liegt aber noch kein Ausdruck einer Regelungslücke, die Raum für einen Vorbehalt hinsichtlich des Erstattungsumfangs ließe. Entsprechende Einschränkungen sieht das Rundschreiben vom 1. Juni 2004 ebenfalls nicht vor. Die dort unter Nr. 2 enthaltene Aussage, den Aufgabenträgern entstehe „wirtschaftlich kein Nachteil, da die Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. entgangenen Guthabenzinsen vom Freistaat Thüringen getragen werden“, bestätigt vielmehr das Verständnis der Erstattungsregelung im Sinne eines vollständigen finanziellen Nachteilsausgleichs. Nichts anderes ergibt sich aus der Gestaltung des im Rundschreiben in Bezug genommenen und beigefügten Antragsvordrucks („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“). Allein der Umstand, dass der in Rede stehende Antragsvordruck keinen besonderen Raum etwa für die Eintragung bestimmter Angaben zu „Auflösungsbeträgen“ enthält, rechtfertigt noch nicht den Schluss, die Behörde halte solche Angaben im Hinblick auf die zu bewilligenden Leistungen generell für nicht erheblich. Das folgt schon daraus, dass mit Vordrucken typischerweise „Standardfälle“ einer vereinfachten Bearbeitung zugeführt werden sollen. Eine Aussage hinsichtlich der Erheblichkeit von im Vordruck nicht abverlangten Angaben ist damit in der Regel nicht verbunden. Einschränkungen des Erstattungsumfangs ergeben sich ferner nicht im Hinblick auf einen Vorbehalt hinsichtlich einer Finanzierungslücke. Das gilt auch für die im Antragsvordruck unter B. („Erfassung der Kosten“) enthaltene vierspaltige Tabelle. In der ersten Spalte sind die einzelnen Monate, auf die sich die Angaben beziehen, aufgeführt. In der zweiten Spalte sind die in den einzelnen Monaten aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ entstandenen Einnahmeausfälle im Bereich der Wasser- und Abwasserbeiträge einzutragen. In der dritten Spalte sind Eintragungen für die „Höhe der im jeweiligen Monat zur Zwischenfinanzierung in Anspruch genommene/r“ Eigenmittel (erste Unterspalte) bzw. Kassenkredite (zweite Unterspalte) für die Monate Mai bis Dezember vorgesehen. In Bezug auf „finanzielle Ausfälle“ aufgrund angefallener Kassenkreditzinsen und entgangener Guthabenzinsen spricht die Gestaltung der Tabelle unter B. insbesondere nicht dafür, dass der Beklagte die Gewährung von Erstattungsleistungen unter den Vorbehalt einer Finanzierungslücke stellen wollte, dessen Prüfung für jeden Monat gesondert zu erfolgen hatte, für den Beitragsveranlagungen oder Vollzugsmaßnahmen durch den Aufgabenträger ausgesetzt worden waren. Die Tabelle mag allenfalls darauf hinweisen, dass nicht vereinnahmte Beiträge (zweite Spalte) nur in Höhe in Anspruch genommener Eigenmittel oder eines aufgenommenen Kassenkredits (dritte Spalte) relevant sein sollen bzw. umgekehrt dieser Betrag nur insoweit zugrunde gelegt werden soll, als er auf den durch das „Beitragsmoratorium“ bedingten Beitragseinnahmeausfällen (zweite Spalte) beruht. Dies gibt jedoch nichts für die Annahme her, eine Erstattung könne nur gewährt werden, soweit für den jeweiligen Monat eine Finanzierungslücke (aufgrund der kumulierten Saldi der Einnahmen und Ausgaben in den jeweils vorangegangenen Monaten) bestehe. Hinweise auf ein solches Erfordernis bieten auch nicht die Ausführungen des Ministeriums in dessen nachfolgendem Rundschreiben vom 28. Juli 2004 zu den Antragsvordrucken und den dort den Aufgabenträgern abverlangten Angaben. In dem Rundschreiben heißt es insoweit, dass „vom Aufgabenträger … für den Zeitraum des Moratoriums die monatliche Ausgabe- und Einnahmesituation anhand des Rechnungswesens (Kassenbestand, Einnahmen und Ausgaben) konkret darzustellen“ und „für negative Salden … durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen [sei], dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war“. Diese Ausführungen musste ein Aufgabenträger und damit auch der Kläger nicht so verstehen, dass der Beklagte Erstattungsleistungen nur gewähren würde, soweit für jeden Monat Finanzierungslücken nachgewiesen würden. Die den Aufgabenträgern abverlangten Angaben zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie zum Kassenbestand passten zwar zu einem Erfordernis einer Finanzierungslücke im vorbezeichneten Sinne; Entsprechendes gilt hinsichtlich der „für negative Salden“ geforderten schriftlichen Bestätigung, „dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war“. Allerdings bietet keiner der beiden Hinweise in dem genannten Rundschreiben einen Ansatz für eine Auslegung der Erstattungsregelungen dahingehend, dass der Beklagte Ausgleichsleistungen nur insoweit gewähren würde, als sie zugleich der Deckung einer Finanzierungslücke im vorgenannten Sinne dienten. In Anbetracht der Regelungen über einen weitergehenden finanziellen Ausgleich in den früheren Rundschreiben hätte es dafür vielmehr einer inhaltlich eindeutigen Regelung in Bezug auf einen solchen Vorbehalt bedurft. Diese Eindeutigkeit lassen die Ausführungen im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 vermissen, zumal sie nur als Hinweise für die Ausfüllung der Antragsvordrucke durch die Aufgabenträger formuliert sind. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere Rundschreiben vom 18. Mai 2004 hinsichtlich des „Umfangs der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattung“ spricht vielmehr dafür, dass an den dortigen Festlegungen hinsichtlich eines vollständigen finanziellen Nachteilsausgleichs weiterhin festgehalten werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das Thüringer Innenministerium in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgenannten Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 18. Mai 2004 erklärt hat, es würden danach „für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt“, ohne dies mit einem Vorbehalt hinsichtlich des Umfangs der Erstattung, wie etwa demjenigen einer Finanzierungslücke ausdrücklich zu verbinden. Auch das Rundschreiben vom 22. September 2004, durch das das Thüringer Innenministerium den Aufgabenträgern die Erstattung finanzieller Ausfälle auch für in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 ausgesetzte Beitragsveranlagungen und Vollzugsmaßnahmen zusicherte, enthält keine Aussagen, die einer Auslegung im Sinne des Vorbehalts hinsichtlich einer Finanzierungslücke oder eines sonstigen inhaltlichen Vorbehalts in Bezug auf den Erstattungsumfang zugänglich sind. 3. Kann damit der Kläger dem Grunde nach die Erstattung aller auf dem „Beitragsmoratorium“ beruhenden finanziellen Ausfälle nach den Regelungen in den Rundschreiben des Beklagten verlangen, sind dem Kläger aufgrund von Beitragsausfällen in der Zeit von Mai bis Dezember 2004 insbesondere erstattungsfähige Zinsausfälle in Höhe von insgesamt 31.297,03 € entstanden. a) Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass er - ohne seinen Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ im Mai 2004 Beitragsbescheide mit einem Volumen von 1.775.166 € erlassen hätte. Dessen Zusammensetzung und die Entstehung der zugrunde liegenden Beitragsforderungen hat er hinreichend substantiiert erläutert. So hat er insbesondere in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 Bezug genommen auf eine als Anlage beigefügte Liste, in der alle möglichen Beitragsveranlagungen ab Mai 2004 im Einzelnen dargestellt sind (vgl. Schriftsatz S. 5). Ergänzend hierzu hat er mit Schriftsatz vom 23. September 2009 hinsichtlich der genannten Beitragsveranlagungen die näheren Umstände seiner diesbezüglichen organisatorischen Maßnahmen dargestellt. Insoweit hat er ausgeführt, innerhalb des ersten Quartals 2004 seien die tatsächlichen Grundlagen für die Beitragserhebung ermittelt worden. Ferner sei die für die Versendung der Beitragsbescheide erforderliche Druckdatei für den 17. Mai 2004 vorbereitet gewesen, als am 4. Mai 2004 das erste Rundschreiben des Ministeriums ergangen sei. Der Geschäftsleiter habe daraufhin im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden die Versendung der Bescheide „gestoppt“. Dieser Sachvortrag lässt die Angaben des Klägers zu den geltend gemachten Beitragsausfällen im Mai 2004 ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Deren Plausibilität steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entgegen, dass die in Rede stehenden Beitragsforderungen ein Volumen (1.775.166 €) aufweisen, das einem Anteil von 17,7 % des gesamten Volumens entspricht, in dessen Höhe (10.048.000 €) der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor seinem Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ Beiträge erhoben hatte. Dieser Bruchteil spricht schon für sich allein betrachtet nicht gegen die Plausibilität der klägerischen Angaben. Erst recht gilt dies vorliegend angesichts der Volumina der Beitragserhebungen in den Jahren 1999 bis 2003, die sich nach dem Sachvortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist und an dessen Richtigkeit auch sonst keine Zweifel bestehen, auf jeweils durchschnittlich ca. 2 Mio. € belaufen (vgl. Schriftsatz vom 4. November 2008, S. 7). Ferner hat der Kläger sich auf bereits vor dem 1. Januar 2004 erlassene Beitragsbescheide mit einem Volumen von 1.861.000 € bezogen, deren Vollziehung er aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ ausgesetzt haben will. Zur Entstehung dieser Forderungen hat er schon mit Schreiben vom 19. August 2004 gegenüber dem Beklagten erklärt, die betreffenden Bescheide seien „im Dezember 2003 verschickt“ und die Beiträge „erst nach 3 Monaten, also im März 2004, fällig geworden“; die diesbezüglichen Mahnungen seien „für Mai 2004 geplant“ gewesen, „aber durch das Moratorium, ebenso wie Vollstreckungen nicht mehr versandt“ worden. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 (S. 7 f.) vorgetragen, der Rückstand der Beitragsforderungen habe zum 1. Januar 2004 noch 1.903.865,50 € betragen und sich bis Mai 2004 auf 1.861.000 € reduziert. Als nicht schlüssig erweist sich aber insoweit der Sachvortrag des Klägers, als dieser die geltend gemachte Erstattungsforderung wegen entgangener Guthabenzinsen auf einen Beitragsausfall in Höhe der gesamten zum 4. Mai 2004 noch offenen Beitragsforderungen (1.861.000 €) stützt. Denn der Kläger trägt andererseits vor, der Rückstand zum 31. Dezember 2004 habe sich aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen nur noch auf 1.187.437,76 € belaufen (vgl. Schriftsatz S. 8), ohne auszuführen, welche Tilgungsleistungen im Einzelnen zu jeweils welchen Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres 2004 erbracht wurden. Auch auf diesbezügliche Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger keine weiteren Angaben machen können. Da insoweit eine weitere Sachaufklärung durch den Senat nicht veranlasst und der klägerische Sachvortrag nur hinsichtlich des ermäßigten Betrages (1.187.437,76 €) substantiiert ist, kann zur Bestimmung der Höhe der Erstattungsforderung ein auf der Aussetzung der Vollziehung beruhender Beitragsausfall nur in Höhe dieses Betrages zugrunde gelegt werden. b) Die Ursächlichkeit des „Beitragsmoratoriums“ für die Beitragsausfälle kann der Beklagte nicht teilweise mit einer fiktiven Ausfallquote hinsichtlich der Beitragsvereinnahmungen in Frage stellen. Für die Auffassung, der konkreten Berechnung der Erstattungsleistungen könne nur eine zu ermittelnde „Erfolgsquote“ zugrunde gelegt werden, fehlt es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage. Die Erstattungszusage in den Rundschreiben knüpft inhaltlich nur an die Verschiebung der Vereinnahmung der Beiträge an. In besonderer Weise kommt dies zum Ausdruck im Rundschreiben vom 18. Mai 2004, auf das auch in den späteren Rundschreiben Bezug genommen wird. Für den Zeitraum, um den sich die Beitragsvereinnahmung verschiebt, sollen die finanziellen Ausfälle insofern erstattet werden, als sie „die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten“ und „bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen“, d. h. die auf die betreffenden Zeiträume entfallenden Zinsaufwendungen bzw. (entgangenen) Guthabenzinsen betreffen. Damit stellt die Erstattungsregelung - im Sinne der Umsetzungspraktikabilität - pauschal auf die Höhe der nicht vereinnahmten Beiträge und die auf den Verschiebungszeitraum entfallenden Kassenkredit- und Guthabenzinsen ab. Diese pauschale Betrachtung, die hypothetische Einnahmeausfälle aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner ohne ein „Beitragsmoratorium“ unberücksichtigt lässt, vermeidet praktische Schwierigkeiten, wie sie etwa bei der Vornahme eines - erst noch zu ermittelnden und unter Umständen von den jeweiligen unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten im Gebiet der Aufgabenträger abhängigen - prozentualen Abschlags verbunden wären. Auch Sinn und Zweck der zugesagten Erstattung zwingen nicht zu einer solchen hypothetischen Betrachtung, mit der möglichen Einnahmeausfällen im fraglichen Zeitraum aus anderen Gründen als denen des „Beitragsmoratoriums“ Rechnung getragen würde. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass ein Aufgabenträger wegen seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ nicht wesentlich besser gestellt werden darf als er stünde, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre. Denn auch ohne Berücksichtigung einer fiktiven Ausfallquote besteht die Gefahr einer solchen Besserstellung grundsätzlich nicht. Einem Ausfall aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner steht andererseits eine Verzinsung desjenigen Teils des Beitragsvolumens gegenüber, das auf den Anteil der „säumigen“ Beitragsschuldner entfällt, weil der Aufgabenträger, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre, insoweit Säumniszuschläge hätte erheben können. Diese Möglichkeit des Aufgabenträgers entfiel aufgrund seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“. Soweit ein Aufgabenträger schon vom Erlass der betreffenden Bescheide absah, fehlte es bereits an der für die Entstehung von Säumniszuschlägen erforderlichen Festsetzung des Beitrags (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Im Falle der Aussetzung der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide schied die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen deshalb aus, weil mit der Aussetzung der Vollziehung Säumniszuschläge (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 AO) nicht entstehen oder, sofern sie zunächst verwirkt worden sind, jedenfalls nachträglich entfallen, weil die Voraussetzungen, mittels dieses Druckmittels den Abgabenschuldner zur Zahlung zu bewegen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.). Der Wegfall der Säumniszuschläge während des „Beitragsmoratoriums“ wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beitragsschuldner für diesen Zeitraum Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 237 AO) zu entrichten hätten. Abgesehen davon, dass die Höhe von Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 238 AO) nur etwa der Hälfte derjenigen von Säumniszuschlägen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entspricht, kann der Kläger für die Zeit des Moratoriums jene ebenso wenig beanspruchen. Dies folgt für diejenigen Beitragsschuldner, die die sie betreffenden Bescheide nicht angefochten haben, bereits aus dem für die Entstehung von Aussetzungszinsen grundsätzlich geltenden Erfordernis der Anfechtung (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Aber auch hinsichtlich derjenigen Beitragsschuldner, die die Bescheide angefochten, insbesondere Widerspruch eingelegt haben, ist der Kläger gehindert, Aussetzungszinsen geltend zu machen, weil der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 1. Juni 2004 den Verzicht der Aufgabenträger auf die Geltendmachung von Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) aa), cc) ThürKAG i. V. m. §§ 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO) ausdrücklich zur Voraussetzung der Erstattung der ihnen entstandenen finanziellen Ausfälle gemacht hat (vgl. den letzten Satz der Ausführungen unter Nr. 2 in dem Rundschreiben). Ist damit - ausgehend von Sinn und Zweck der zugesagten Erstattung, einen Aufgabenträger im Falle seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ im Wesentlichen finanziell so zu stellen, wie er stünde, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre - kein Bedürfnis erkennbar, im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Ausfälle eine - wie auch immer für den betreffenden Zeitraum zu ermittelnde - fiktive „Zahlungs- oder Erfolgsquote“ zu berücksichtigen, besteht kein Anlass zu einer entsprechenden Auslegung der Erstattungszusage in den Rundschreiben vom 4. und 18. Mai 2004. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen in den späteren Rundschreiben des Beklagten. Aus dem im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 enthaltenen Hinweis zu den den Aufgabenträgern bei deren Antragstellung abverlangten Angaben und Nachweisen hinsichtlich des „durchschnittlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate“ ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Diesen Hinweis könnte ein Aufgabenträger zwar so verstehen, dass „anhand des durchschnittlichen monatlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate“ eine Ausfallquote zu bestimmen ist, die zu einem prozentualen Abschlag der jeweiligen monatlichen ausgefallenen Beitragseinnahmen führen soll, die der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs zugrunde zu legen sind. Wie ausgeführt, ist die in den früheren Rundschreiben vom 4. und 18. Mai 2004 konkretisierte Erstattungszusage dahingehend auszulegen, dass die finanziellen Ausfälle lediglich aufgrund der Höhe der nicht vereinnahmten Beiträge zu ermitteln sind, ohne insoweit fiktive Einnahmeausfälle aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte an dieser Methode zur Bestimmung der aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ beruhenden finanziellen Ausfälle für die Zukunft nicht mehr festhalten wollte, hätte dies jedenfalls einer hinreichend deutlichen Verlautbarung bedurft. An der erforderlichen Eindeutigkeit einer entsprechenden Änderung der Erstattungsmodalitäten fehlt es indessen bei dem genannten Hinweis im Rundschreiben vom 28. Juli 2004, der lediglich die Ausfüllung der Antragsvordrucke betrifft und nach seiner Formulierung nicht erkennen lässt, das die bisherigen Vorgaben für die Bestimmung der zu erstattenden finanziellen Ausfälle geändert werden sollen. c) Ausgehend von einem - auf der Aussetzung der Vollziehung erlassener Bescheide beruhenden - Ausfall von Beitragseinnahmen hinsichtlich rückständiger Beitragsforderungen in Höhe von (aufgerundet) 1.187.438 € sind dem Kläger Zinseinnahmen in Höhe von 1.959,27 € im Mai 2004 und in Höhe von jeweils 1.979,06 € in den Monaten Juni und Juli 2004 entgangen. Der Berechnung der dem Kläger entgangenen Guthabenzinsen ist ein Zinssatz in Höhe von 1,98 % (Mai 2004) und 2 % (Juni und Juli 2004) zugrunde zu legen. Diese Zinssätze sind der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlichen Bestätigung der Kreissparkasse Nordhausen vom 18. November 2004 zu entnehmen, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist und deren Richtigkeit auch sonst keinen Bedenken begegnet. Überdies sind dem Kläger aufgrund der Vollziehungsaussetzung hinsichtlich desselben Beitragsvolumens (1.187.438 €) sowie aufgrund der vorgenannten „Aussetzung der Verbescheidung“ im Monat Mai 2004 (1.775.166 €) für die Monate August bis Dezember 2004 weitere Guthabenzinsen entgangen. Ausgehend von dem Gesamtbetrag der „ausgefallenen“ Beitragseinnahmen in Höhe von 2.962.604 € (= 1.187.438 € + 1.775.166 €) belaufen sich die Guthabenzinsen für die einzelnen Monate - unter Berücksichtigung der vom Kläger mit den schriftlichen Bestätigungen der Kreissparkasse Nordhausen vom 18. November 2004 und 16. März 2005 nachgewiesenen Zinssätze (2,03 % für die Monate August und September 2004, 2,07 % für die Monate Oktober und November 2004 sowie 2,08 % für den Monat Dezember 2004) - auf 5.011,74 € (August und September 2004), 5.110,49 € (Oktober und November 2004) und 5.135,18 € (Dezember 2004). Zusammengerechnet ergeben sich aufgrund der genannten Beitragsausfälle Zinsverluste in Höhe von 15.940,87 € für die Monate Mai bis Juli 2004 und in Höhe von 15.356,16 € für die Monate August bis Dezember 2004, mithin ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 31.297,03 €. 4. Als erstattungsfähig erweist sich auch der vom Kläger geltend gemachte weitere finanzielle Verlust in Höhe von 53.254,99 €, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die nach seiner Planung für das Jahr 2004 zu erhebenden Abwasserbeiträge (1.775.166,40 €) bei der Kalkulation der Abwassergebühren für dasselbe Jahr mit gebührenmindernder Wirkung einsetzte und nicht mehr „auflösen“ konnte. Ausgehend von dem in den Rundschreiben zugesicherten grundsätzlich vollständigen finanziellen Nachteilsausgleich kann der Kläger den in Rede stehenden Auflösungsbetrag - als weiteren auf dem „Beitragsmoratorium“ beruhenden finanziellen Ausfall - nach den Regelungen in den Rundschreiben des Beklagten erstattet verlangen. Der Kläger hat im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2004 Abwasserbeiträge mit dem vorgenannten Volumen berücksichtigt und insoweit einen Abschreibungssatz von 3 Prozentpunkten zugrunde gelegt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG). Da aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ der Kläger die Beiträge aber nicht, wie ursprünglich vorgesehen, erhob, konnte er den sich aus den Beiträgen (1.775.166,40 €) und dem Abschreibungssatz von 3 % als Produkt ergebenden Auflösungsbetrag (53.254,99 €) nicht realisieren. Da dieser infolge dessen durch Eigenkapitalmittel gedeckt werden musste, ist dem Kläger ein finanzieller Nachteil entstanden. Für den Kläger ergab sich ein wirtschaftlicher Verlust daraus, dass die in Rede stehenden Beiträge als Ertragszuschüsse galten (§ 21 Absatz 3 Satz 4 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung [ThürEBV] in der hier maßgeblichen früheren Fassung vom 15. Juli 1993 [a. F.]), demgemäß als Passivposten ausgewiesen werden konnten (§ 21 Absatz 3 Satz 1 ThürEBV a. F.) und damit jährlich mit dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz aufzulösen waren (§ 21 Abs. 3 Satz 2 ThürEBV a. F.), der bei Entsorgungsbetrieben - wie der Entwässerungseinrichtung des Klägers - mindestens drei vom Hundert betrug (§ 21 Abs. 3 Satz 3 ThürEBV a. F.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht nur ein Verlust in bilanztechnischer Hinsicht eingetreten. Die damit einhergehenden finanziellen Nachteile bestanden vielmehr auch in tatsächlicher Hinsicht über das Jahr 2004 hinaus fort. Insbesondere ist der Verlust - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht später dadurch ausgeglichen worden, dass der Kläger nach Ablauf des Jahres 2004, nämlich im Jahre 2006, die in Rede stehenden Beiträge erhoben hat. Die zeitliche Verschiebung der Beitragserhebungen änderte nichts daran, dass für das Jahr 2004 eine Kostenunterdeckung eingetreten war und diese nicht ohne weiteres durch die Erhebung der Abwassergebühren in den Folgejahren ausgeglichen werden konnte. Denn die Voraussetzungen für einen Ausgleich von Kostenunterdeckungen lagen hier nicht vor. Nach der hierfür maßgeblichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 Satz 2, 2. Hs. ThürKAG sind Kostenüberdeckungen bzw. -unterdeckungen, die sich am Ende des Gebührenbemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung (grundsätzlich) innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen. Diese Bestimmung regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der gebührenrechtlichen Periodengerechtigkeit, wonach insbesondere ein Ausgleich von Unterdeckungen in künftigen Kalkulationszeiträumen untersagt ist (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 52. Erg.-Lfg., März 2015, Rn. 103 zu § 6 m. w. N.). Die gesetzlich angeordnete Durchbrechung dieses Prinzips trägt der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen, die bei jeder Kalkulation regelmäßig zu Über- oder Unterdeckungen führen kann, Rechnung (Erlenkämper, in: Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: 64. Erg.-Lfg., Mai 2015, Nr. 5.5 zu § 12 ThürKAG). Insofern soll die Regelung „ungewollte“ Kostenunterdeckungen erfassen, die trotz sorgfältiger Veranschlagung eingetreten sind, weil entweder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abgewichen sind oder die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung (Summe der Maßstabseinheiten) von der kalkulierten Nutzungsmenge abgewichen ist. Hingegen zielt sie nicht darauf, den Ausgleich „gewollter“ Kostenunterdeckungen in zukünftigen Rechnungsperioden zu ermöglichen (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 52. Erg.-Lfg., März 2015, Rn. 103 zu § 6, und Erlenkämper, in: Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: 64. Erg.-Lfg., Mai 2015, Nr. 5.5 zu § 12 ThürKAG, jeweils m. w. N.). Um eine „gewollte“ Kostenunterdeckung, die einem Ausgleich im vorgenannten Sinne nicht zugänglich ist, handelt es sich aber auch, wenn - wie vorliegend - im Rahmen der Gebührenkalkulation bei den Abschreibungen von den Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG der auf Beiträge entfallende Anteil von vornherein außer Betracht bleibt und die Grundlage dafür später entfällt, weil die Beiträge nicht vereinnahmt werden. Dem Kläger war es auch nicht möglich, den Verlust schon im Jahre 2004, etwa durch Aufnahme eines Darlehens in entsprechender Höhe, (teilweise) zu vermeiden bzw. zu kompensieren. Eine Kreditfinanzierung des Auflösungsbetrags war selbst unter der Voraussetzung, dass dem Kläger alle dafür erforderlichen Kreditkosten vom Beklagten erstattet worden wären, kein für den Kläger - der Beitragserhebung - wirtschaftlich gleichwertiges Finanzierungsmodell. Denn anstelle der Beitragserhebung ersatzweise durch eine Kreditaufnahme vereinnahmte finanzielle Mittel können - anders als beim Aufgabenträger tatsächlich eingegangene Beiträge - in der Gebührenkalkulation nicht als Abzugskapital gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG gebührenmindernd berücksichtigt werden. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gehört zu den im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG u.a. auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Diese kalkulatorischen Zinsen sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht das Entgelt für das in die öffentliche Einrichtung eingebrachte Anlagekapital, gleichsam ein Ausgleich für die Einnahmen, die der Einrichtungsträger durch eine andere Form der Kapitalanlegung hätte erzielen können (Erlenkämper, in: Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: 64. Erg.-Lfg., Mai 2015, Nr. 7.5.3 zu § 12 ThürKAG). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Insoweit werden nur tatsächlich gezahlte Beiträge, nicht hingegen nur entstandene, aber nicht erhobene Beitragsforderungen berücksichtigt. Denn nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger eingegangenen Beiträge besteht ein durch Dritte „aufgebrachter Kapitalanteil“ (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 52. Erg.-Lfg., März 2015, Rn. 162a zu § 6). Aufgrund entgangener Guthabenzinsen (31.297,03 €) und des ebenfalls erstattungsfähigen Auflösungsbetrags (53.254,99 €) ergibt sich ein zu erstattender Gesamtbetrag von 84.552,02 €. Unter Absetzung des dem Kläger bereits im Bescheid vom 5. April 2005 zugesprochenen Betrages in Höhe von 977,73 € für die entgangenen Guthabenzinsen ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Erstattung in Höhe des Differenzbetrags, d. h. von 83.574,29 € zu gewähren. 5. Im Hinblick auf den im vorbezeichneten Umfang begründeten Erstattungsanspruch ist dem Kläger insoweit auch die weiterhin eingeklagte Zinsforderung in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Dem Kläger stehen die Zinsen als Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar, sofern - wie vorliegend - das jeweils einschlägige Fachrecht keine hiervon abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Hinsichtlich des erst am 9. Mai 2005 eingeklagten Erstattungsanspruchs für die Monate Oktober bis Dezember 2004 ist, soweit er begründet ist (15.356,16 €), zu beachten, dass im Hinblick auf den späteren Eintritt der Rechtshängigkeit Prozesszinsen insoweit auch erst ab diesem Zeitpunkt beansprucht werden können. Hat mithin das Verwaltungsgericht der Klage im vorbezeichneten Umfang zu Recht stattgeben, ist die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des diesen Betrag (83.574,29 €) überschreitenden Teils (9.299,50 €) der noch anhängigen Klageforderung (92.873,79 €) und bezüglich der Prozesszinsen ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015 eingereichten Schriftsätze vom 17. Juni 2015 und 2. Juli 2015 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 92.873,79 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vom Beklagten den Ersatz ihm entstandener finanzieller Ausfälle als Folge eines „Beitragsmoratoriums“ für Beiträge im Bereich der Abwasserentsorgung. Zum Beitritt zu diesem „Beitragsmoratorium“ hatte sich der Kläger im Jahre 2004 im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfinanzierung u. a. im vorgenannten Bereich entschieden. Durch das später zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), in dessen Erwartung der Kläger sich zu dem „Beitragsmoratorium“ entschlossen hatte, hat der Landesgesetzgeber u. a. die Beitragserhebung zur Finanzierung von Abwasserentsorgungseinrichtungen dahingehend modifiziert, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für bestimmte Privilegierungstatbestände hinausgeschoben worden ist (vgl. § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG). Für die Fallkonstellationen, in denen die sachliche Beitragspflicht für eine Abwasserentsorgungseinrichtung bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden war, hat der Landesgesetzgeber die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben bzw. die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung verpflichtet, bereits gezahlte Beiträge unverzinst zurückzuzahlen und zu stunden (vgl. § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG). Vorausgegangen war dem Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ eine Regierungserklärung des Thüringer Ministerpräsidenten vom 6. Mai 2004. Darin kündigte er an, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in den Landtag einzubringen. Bereits mit an alle Kommunalaufsichtsbehörden und Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen gerichtetem Rundschreiben vom 4. Mai 2004 hatte das Thüringer Innenministerium darüber informiert, dass die Thüringer Landesregierung das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern wolle. Weiterhin heißt es dort: „Ich bitte die Aufgabenträger anzuhalten, bis zum 01.10.2004 keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen und den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle werden vom Freistaat Thüringen getragen. Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger noch heute vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen. …“ Mit einem weiteren Rundschreiben vom 18. Mai 2004 informierte das Thüringer Innenministerium die Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 4. Mai 2004 darüber, „dass die den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle vom Freistaat Thüringen in den Fällen übernommen werden, in denen bei entstandenen Beitragsforderungen der Nichterlass oder die Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden bis zur Veröffentlichung des angekündigten Änderungsgesetzes zum KAG aufgrund des Rundschreibens des TIM erfolgt.“ Weiterhin heißt es in dem Rundschreiben: „Auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten können Aufgabenträger mit Aufnahme von Kassenkrediten (§ 65 ThürKO) begegnen…. Erstattet werden für die oben genannten Fälle, auf Antrag und Nachweis, für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt: - Die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten. - Bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen. Zu weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit dem zeitweisen Nichterlass oder der Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden aufgetreten sind, wie z. B. …wird in einem folgenden Schreiben Stellung genommen. … Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem vom 1. Juni 2004 datierenden weiteren Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen führte das Thüringer Innenministerium, verbunden mit der Bitte, auch hierüber „die Aufgabenträger in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen“ und einen dem Schreiben als Anlage beigefügten Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) an sie weiterzuleiten, aus: „… Im Rundschreiben vom 04.05.2004 wurden die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung u. a. gebeten, bis zur Änderung des ThürKAG den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) und dd) ThürKAG, 237, 238 AO fallen hierfür Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Auf Aussetzungszinsen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO). Die vom Gesetzgeber mit der Erhebung von Aussetzungszinsen verfolgten Zwecke verlieren aufgrund der geplanten Gesetzesänderung und der Kostenübernahme durch den Freistaat Thüringen für den Zeitraum des Moratoriums ihre Berechtigung: Zum einen soll mit der Aussetzung nur verhindert werden, eine Beitragsschuld zu erheben, obwohl diese umgehend zurückgezahlt werden müsste. Zum anderen entsteht den Aufgabenträgern wirtschaftlich kein Nachteil, da die Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. entgangene Guthabenzinsen vom Freistaat Thüringen getragen werden (Rundschreiben vom 18.05.2004). Im Gegenteil ist - um eine ‚Doppelfinanzierung‘ der Ausfälle zu vermeiden - der Verzicht auf Aussetzungszinsen eine Voraussetzung des Kostenersatzes. … Die Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden auf der Grundlage des Moratoriums hat keine Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers. Der aus den genannten Maßnahmen folgende Finanzierungsbedarf während des Moratoriums wird über entsprechende Kreditaufnahme zu decken sein, für die der Freistaat Thüringen die Zinsbelastung übernimmt. Auch insoweit wird auf das bereits am 18.05.2004 ergangene Rundschreiben verwiesen. Hinsichtlich der Überbrückung etwaiger Liquiditätsprobleme während der Zeit des Moratoriums wird auf das hierzu bereits ergangene Rundschreiben vom 18.05.2004 verwiesen …“ Der dem Schreiben beigefügte Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) enthält unter B. („Erfassung der Kosten“) eine vierspaltige Tabelle, in deren dritter Spalte Eintragungen für die „Höhe der im jeweiligen Monat zur Zwischenfinanzierung in Anspruch genommene/r Eigenmittel“ bzw. „Kassenkredite“ für die Monate Mai bis Dezember vorgesehen sind. In einem weiteren an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen gerichteten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 28. Juli 2004 heißt es: „Der Umfang der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattungsansprüche wurde mit Rundschreiben vom 18.05.2004 dargestellt. Danach werden durch den Freistaat Thüringen auf Antrag und Nachweis für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt. Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin: Die Prüfung der Anträge verlangt zwingend die Verwendung der Antragsformulare. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Moratoriums unterbleiben, ist dies vom Aufgabenträger standardisiert anhand des durchschnittlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate nachzuweisen. Vom Aufgabenträger ist für den Zeitraum des Moratoriums die monatliche Ausgabe- und Einnahmesituation anhand des Rechnungswesens (Kassenbestand, Einnahmen und Ausgaben) konkret darzustellen. Für negative Salden ist durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen, dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war. … Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem späteren das „Beitragsmoratorium“ betreffenden Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen vom 22. September 2004 führte das Thüringer Innenministerium aus: „… Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch bis zum 01.10.2004 nicht abgeschlossen sein. Ich möchte Sie daher bitten, die Aufgabenträger hierüber zu informieren und zu bitten, bestehende Beitragsmoratorien bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ThürKAG zu verlängern. Ein Kostenersatz des Landes wird in dem mittels Rundschreiben vom 18.05.2004 und 28.07.2004 bezeichneten Umfang bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erfolgen. Für eine zügige Abwicklung des Kostenersatzes des Jahres 2004 sind sämtliche Anträge auf Kostenersatz bis zum 31.03.2005 dem Thüringer Innenministerium vorzulegen (Ausschlussfrist). Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks verlangte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2004 die Erstattung ihm entgangener Guthabenzinsen in Höhe von insgesamt 40.596,53 € aufgrund von Beitragsausfällen in der Zeit von Mai bis Dezember 2004. Von diesem Betrag entfallen - nach den Angaben im Antragsvordruck - insgesamt 21.961,19 € auf die Zeit von Mai bis September 2004 und insgesamt 18.635,34 € auf die Zeit von Oktober bis Dezember 2004. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tage machte er darüber hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 53.254,99 € geltend, die ihm nach seinen Angaben dadurch entstanden waren, dass er die nach seiner Planung für das Jahr 2004 zu erhebenden Abwasserbeiträge (1.775.166,40 €) bei der Kalkulation der Abwassergebühren (wohl) für dasselbe Jahr mit gebührenmindernder Wirkung eingesetzt und nicht mehr hatte „auflösen“ können. Das Thüringer Innenministerium stellte mit am 3. Dezember 2004 zugestelltem Bescheid vom 18. November 2004 fest, dass alle „geltend gemachten Aufwendungen … nicht erstattungsfähig“ seien. Zur Begründung führte es aus: Über die Gewährung einer Erstattung werde nur insoweit entschieden, als sich der Antrag auf die Aufwendungen für die Monate Mai bis September 2004 (21.961,19 €) und den Auflösungsbetrag (53.254,99 €) beziehe. Grundlage der Entscheidung über eine Erstattung seien die Rundschreiben vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004. Da dem Kläger keine Finanzierungslücke entstanden sei und die geltend gemachten „Auflösungsbeträge“ im Rahmen des in den Rundschreiben definierten Umfangs der Erstattungen nicht erfasst seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Kläger hat hiergegen am 22. Dezember 2004 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Nachdem er dem Thüringer Innenministerium weitere Unterlagen zu den geltend gemachten Zinsverlusten aufgrund der Beitragsausfälle in der Zeit vom Oktober bis Dezember 2004 vorgelegt hatte, gewährte dieses mit weiterem - am 14. April 2005 zugestelltem - Bescheid vom 5. April 2005 dem Kläger „für den Ersatz der Aufwendungen“, die ihm aufgrund des Beitragsmoratoriums vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 entstanden waren, „im Wege der Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung gemäß § 23 i. V. m. § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung“ in Höhe „von höchstens 977,73 €“. Zugleich stellte das Ministerium fest, dass die „geltend gemachten weitergehenden Aufwendungen … nicht erstattungsfähig“ seien. Zur Begründung führte es aus: Nach den maßgeblichen Rundschreiben vom 4. und 18. Mai, 1. Juni, 28. Juli und 22. September 2004 komme es auf das Vorliegen einer Finanzierungslücke an, die nur in Höhe eines Betrages von 564.077,04 € nachgewiesen sei. Da der Kläger zur Deckung der Einnahmeausfälle Eigenmittel in Anspruch genommen habe, seien ihm - unter Zugrundelegung des damals maßgeblichen Zinssatzes von 2,08 % p. a. - Guthabenzinsen in Höhe von 977,73 € entgangen. Der restliche Betrag für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von 17.657,61 € sei nicht zuwendungsfähig, denn es handele sich um einen Einnahmeausfall, der die Finanzierungslücke übersteige. Mit am 9. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Weimar zum bereits anhängigen Klageverfahren eingereichten Schriftsatz bat der Kläger, wegen des Sachzusammenhangs mit dem bisherigen Klagegegenstand den Bescheid des Thüringer Innenministeriums vom 5. April 2005 zum Verfahren „beizuziehen“, da auch hinsichtlich dieses Bescheides „ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren erforderlich“ sei. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums seien eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, da der Empfängerkreis ausreichend bestimmt sei. Sie hätten keiner weiteren Konkretisierung bedurft und seien für den Beklagten bindend. Die Aussagen des Thüringer Innenministeriums seien vom Empfängerhorizont her auszulegen. Nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Zusicherung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Zusage habe verstehen können, sei maßgeblich. Die Aufforderung des Innenministeriums, keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen und den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen, stelle einen erheblichen Eingriff in die Finanzhoheit der Verbände dar. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem Verband dadurch keinerlei finanzielle Nachteile entstünden. Damit wäre es nicht vereinbar, nur im Umfang bestehender Finanzierungslücken Ausgleichsleistungen zu gewähren. Beweggrund für die Aufgabenträger, dem „Beitragsmoratorium“ beizutreten, sei das Versprechen des Landes gewesen, sie von sämtlichen finanziellen Nachteilen freizustellen. Sein - des Klägers - Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ sei mit dieser Zusage „erkauft“ worden. Es habe keinem der Schreiben des Thüringer Innenministeriums, der Kommunalaufsicht oder der Aussagen von Vertretern der Landesregierung entnommen werden können, dass der Beklagte nur nach Maßgabe von Finanzierungslücken Erstattungsleistungen gewähren würde. Erst am 9. November 2004 sei über die beabsichtigte Verfahrensweise durch das Thüringer Innenministerium informiert worden. Im Falle einer früheren Kenntniserlangung wäre er, der Kläger, dem „Beitragsmoratorium“ nicht beigetreten bzw. hätte den Austritt erklärt. Nach seiner Kenntniserlangung am 9. November 2004 sei es ihm aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich gewesen, das „Beitragsmoratorium“ zu beenden und im Wirtschaftsjahr 2004 noch Beitragsbescheide zu versenden. Über entgangene Guthabenzinsen hinaus seien ihm weitere finanzielle Belastungen entstanden. Auch die beantragten Auflösungsbeträge seien Gegenstand der durch das Rundschreiben vom 4. Mai 2000 erstmalig angekündigten Erstattung finanzieller Ausfälle. Wäre deren Erstattung von vornherein ausgeschlossen gewesen, hätte er, der Kläger, darüber rechtzeitig informiert werden müssen. Werde auf die Erhebung von Beiträgen gänzlich verzichtet, so müssten sämtliche Investitionen, die vorher durch Beiträge anteilig gedeckt worden seien, bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Bei ihm, dem Kläger, erfolge eine Anteilsfinanzierung über Beiträge und Fremdmittel, um ein extrem hohes Ansteigen der Gebühren zu verhindern. Die festgesetzten Beiträge seien in der laufenden Gebührenkalkulation in Höhe von 3 % aufzulösen und der daraus resultierende Betrag sei gebührenmindernd in Ansatz zu bringen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung von Beiträgen in Höhe von 1.775.166 € sei in der Gebührenkalkulation 2004 berücksichtigt worden. Der daraus resultierende Auflösungsbetrag in Höhe von 53.254,99 € habe nicht mehr gebildet werden können und zu einem anteilig negativen Ergebnis des Jahresabschlusses 2004 geführt. Die Erfolgsquote bei Mahnungen und Vollstreckungen betrage ca. zwei Drittel. Trotz unterbliebener Mahnungen und Vollstreckungen sei im Jahre 2004 ein Teil der rückständigen Forderungen erfüllt worden. Entscheidend sei, dass bei unterbliebener Zahlung von Beiträgen Säumniszuschläge anfielen. Durch die Aussetzung der Vollziehung und den Verzicht auf Mahnungen und Vollstreckungen habe er, der Kläger, auf Säumniszuschläge verzichtet, was zu einem Zinsverlust geführt habe, der deutlich über den entgangenen Guthabenzinsen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 2,05 % gelegen habe. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 18. November 2004 sowie vom 5. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum Mai bis Dezember 2004 die beantragten Aufwendungen für das Beitragsmoratorium in Höhe von 93.851,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2004 zu zahlen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum Mai bis Oktober 2004 die beantragten Aufwendungen für das Beitragsmoratorium in Höhe von 76.216,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die vom Kläger begehrte „Beiziehung“ des Bescheides des Thüringer Innenministeriums vom 5. April 2005 zum Verfahren stelle keine zulässige Klageerhebung dar. Der genannte Bescheid sei deshalb bestandskräftig geworden. Der Einbeziehung in das laufende Verfahren werde widersprochen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Erstattungsleistungen. Beim „Beitragsmoratorium“ handele es sich um die rechtlich nicht verbindliche Aufforderung der Landesregierung an die Aufgabenträger, vom Erlass und Vollzug von Beitragsbescheiden (zunächst) bis 1. Oktober 2004 abzusehen, und der damit im Zusammenhang stehenden freiwilligen Ankündigung, dass die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle vom Freistaat Thüringen getragen werden. Konkrete Aussagen zu Umfang der Erstattung enthalte das Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. Mai 2004 nicht. Die zur Umsetzung des Moratoriums erforderlichen weiteren Festlegungen seien erst in den nachfolgenden ergänzenden Rundschreiben des Ministeriums erfolgt. Weder das Schreiben vom 4. Mai 2004 noch die nachfolgenden Rundschreiben seien rechtliche Zusicherungen im Sinne des § 38 ThürVwVfG. Es handele sich bei dem Schreiben vom 4. Mai 2004 um eine allgemeine Erklärung, die als generell-abstrakte Zusage zu qualifizieren sei. Die Erklärung sei sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Empfängerkreises nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die Erklärung, finanzielle Ausfälle zu tragen, sei so weit gefasst, dass es für die Aufgabenträger erkennbar gewesen sei, dass der genaue Umfang noch näher bestimmt werden müsse. Ferner komme ein Rechtsbindungswille in den Erklärungen nicht zum Ausdruck. Der verständige Empfänger könne dem Schreiben vom 4. Mai 2004 nur entnehmen, dass er, der Beklagte, im Rahmen des wirtschaftlich Notwendigen und Machbaren Regelungen erlassen werde, um auf dieser Grundlage im Einzelfall Entscheidungen über Ausgleichszahlungen zu treffen. In den weiteren Rundschreiben sei die allgemeine Erklärung vom 4. Mai 2004 im Sinne von Subventionsrichtlinien umgesetzt worden. Jedenfalls stellten die weiteren Rundschreiben schon deshalb keine rechtlich verbindlichen Zusicherungen dar, weil sie nicht den Kläger, sondern die Kommunalaufsichtsbehörde als Adressaten auswiesen. Ein Anspruch auf eine Subvention bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn eine Anspruchsgrundlage im Sinne eines materiell-rechtlichen Subventionsgesetzes vorhanden sei. Der Bürger oder auch eine staatliche Institution als Zuwendungsempfänger hätte deshalb regelmäßig keinen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen, sondern nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Demgemäß sei Maßstab für die gerichtliche Prüfung nicht die Verwaltungsvorschrift oder deren Auslegung, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis. Da sämtliche Aufgabenträger nach einheitlichen Kriterien die Erstattungsanträge bearbeitet hätten, sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Er, der Beklagte, müsse sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren. Er könne daher nur auf die tatsächliche gesamte Vermögenssituation der Aufgabenträger abstellen. Nur wenn die Inanspruchnahme von Eigenmitteln oder die Aufnahme von Krediten außerordentlich geboten gewesen sei, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen, habe das Land Mittel an die Aufgabenträger ausreichen dürfen. Demgemäß habe er, der Beklagte, auf negative Salden zwischen Einnahmen und Ausgaben abgestellt. Aus dem Rundschreiben vom 18. Mai 2004 gehe eindeutig hervor, dass eine pauschale und bedingungslose Erstattung entgangener Guthabenzinsen nicht geleistet werden könne. Spätestens im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 werde ausführlich und explizit dargelegt, dass eine Erstattung nur bei Liquiditätsengpässen in Betracht komme. Nach Sinn und Zweck des „Beitragsmoratoriums“ sei dem Kläger auch kein erstattungsfähiger Schaden entstanden, zumal er jederzeit in der Lage gewesen sei, trotz Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und seine Investitionen weiter zu führen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Auflösungsbeträge. Diese seien von den genannten Rundschreiben nicht erfasst und daher nicht erstattungsfähig. Wenigstens insoweit habe es für den Kläger nahe gelegen, mit dem Beklagten Rücksprache zu nehmen. Die Angaben zur Höhe der geltend gemachten Klageansprüche würden (mit Nichtwissen) bestritten. Das gelte insbesondere für den vom Kläger genannten Betrag in Höhe von 1.775.166,40 € hinsichtlich der für das Jahr 2004 ursprünglich vorgesehenen, tatsächlich aber nicht erfolgten Beitragserhebungen als auch für die rückständigen Beitragsforderungen aus dem Vorjahr mit einem angegebenen Volumen von 1.861.000 €. Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2008 ergangenes Urteil den Beklagten unter entsprechender (teilweiser) Aufhebung seiner Bescheide vom 18. November 2004 und 5. April 2005 verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 92.873,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2004 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei, soweit sie nicht auch auf Zahlung des dem Kläger im Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 bereits zugesprochenen Betrages in Höhe von 977,73 € als Ersatz für Aufwendungen gerichtet sei und dem Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, zulässig. Auch die „Einbeziehung“ des Bescheides vom 5. April 2004 in das vorliegende Klageverfahren sei zulässig, denn sie stelle eine nachträgliche zulässige Klagehäufung dar. Da der „Einbeziehungsantrag“, mit dem der Bescheid vom 5. April 2005 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens habe gemacht werden sollen, während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingegangen sei, handele es sich zugleich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Diese sei zulässig, weil sie sachdienlich sei. Bei der Einbeziehung der in Rede stehenden Bewilligung von Zahlungen für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 bleibe der Streitstoff aufgrund des Umstands, dass die Rechtsgrundlage dieselbe sei wie für den Zeitraum von Mai bis September 2004, im Wesentlichen derselbe und ein weiterer sonst zu erwartender Prozess werde hierdurch vermieden. Soweit die Klage zulässig sei (92.873,79 € nebst Zinsen), sei sie auch begründet. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieser habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines weiteren Betrages i. H. v. 92.873,79 € zuzüglich Prozesszinsen aufgrund einer wirksamen Zusicherung des Beklagten. Bei dem Rundschreiben des Beklagten vom 4. Mai 2004 in Verbindung mit den nachfolgenden Rundschreiben vom 18. Mai und 1. Juni 2004 handele es sich um eine Zusicherung des Beklagten zur Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund des „Beitragsmoratoriums“. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ThürVwVfG für eine wirksame Zusicherung seien erfüllt. Das Innenministerium habe mit den genannten Rundschreiben den Aufgabenträgern zugesichert, ihnen die aufgrund des Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen zu erstatten, sofern sie die finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln deckten. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass entgangene Guthabenzinsen nur dann erstattet würden, wenn dem Aufgabenträger insgesamt eine Finanzierungslücke entstanden sei. Denn ein derartiges Verständnis widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Zusicherung. Nichts anderes folge aus dem Hinweis in einem weiteren Rundschreiben vom 28. Juli 2004, wonach für „negative Salden“ durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen sei, dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig gewesen sei. Dieses Rundschreiben sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als bereits der Kläger dem Moratorium beigetreten sei. Dies bedeute, dass der Kläger sich aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherung in den drei genannten Rundschreiben zum Beitritt entschlossen habe und der Beklagte die Bedingungen dann nicht mehr einseitig habe ändern können. Ferner könne dem Rundschreiben vom 28. Juli 2004 unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte lediglich bei Vorliegen einer Finanzierungslücke habe zahlen wollen. Eine solche Bedingung hätte, da sie für die Aufgabenträger von erheblicher finanzieller Bedeutung gewesen wäre, explizit und unmissverständlich formuliert werden müssen. Eine andere Auslegung verbiete sich auch im Hinblick auf weitere Umstände. So seien die Aufgabenträger, die an die verfassungsmäßigen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden seien, im Hinblick auf diese Grundsätze gehindert, willkürlich auf Beitragserhebungen zu verzichten, wenn sie nicht entsprechende Ausgleichszahlungen erhielten. Darüber hinaus sei mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kommunalabgabengesetzes geregelt, dass Beiträge, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits gezahlt worden seien, teilweise unverzinst zurückgezahlt würden. Dies bedeute, dass diejenigen Aufgabenträger, die im Jahre 2004 nicht dem „Beitragsmoratorium“ beigetreten seien, Guthabenzinsen, die sie aufgrund der Beitragseinnahmen erwirtschaftet hätten, für sich behalten dürften. Weshalb die Landesregierung aber diejenigen, die sich auf das „Beitragsmoratorium“ eingelassen hätten, gegenüber denjenigen, die ihm nicht beigetreten seien, schlechter stelle, sei nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Erstattungsforderungen hinsichtlich der entgangenen Guthabenzinsen seien auch der Höhe nach begründet. Der Kläger habe entsprechendes Zahlenmaterial vorgelegt, aus dem sich die Auswirkungen seines Einnahmenverlustes auf die entgangenen Guthabenzinsen nachvollziehen ließen. Insbesondere bestätigten die Bescheinigungen der Kreissparkasse Nordhausen, dass der vom Kläger angesetzte Guthabenzinssatz von 2,05 % der Höhe der entgangenen Guthabenzinsen entspreche. Auch die vom Kläger in seinem Antrag dargelegten Beitragsausfälle seien nachvollziehbar. Der Kläger habe zusammen mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 eine Liste der für das Jahr 2004 geplanten Beitragsveranlagungen vorgelegt. Angesichts dieses Zahlenmaterials reiche es nicht aus, wenn der Beklagte die vom Kläger angesetzten Beitragseinnahmen des Jahres 2004 mit Nichtwissen bestreite. Auch soweit der Kläger Guthabenzinsen für im Jahr 2004 fällige und zur Vollstreckung anstehende Beiträge der Vorjahre begehre, sei sein Anspruch dem Grunde nach begründet. Der Betrag von Außenständen in Höhe von 1.861.000 € erscheine nachvollziehbar und sei vom Beklagten nicht substantiiert widerlegt worden. Auch insoweit reiche ein Bestreiten mit Nichtwissen angesichts der vom Kläger vorgelegten Zahlenübersichten nicht aus. Selbst wenn man dem Beklagten zugestehe, dass die Realisierung der Außenstände im Wege der Vollstreckung unwahrscheinlich sei, sei dem Kläger gleichwohl durch das „Beitragsmoratorium“ und die damit verbundene Aussetzung der Vollziehung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass er ohne das „Beitragsmoratorium“ Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO hätte beanspruchen können, die mit 6 % p. a. höher ausgefallen wären als die geltend gemachten Guthabenzinsen (2,05 %). Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Auflösungsbetrags in Höhe von 53.254,99 € sei ebenfalls begründet. Ertragszuschüsse (wie die in Rede stehenden Beiträge) könnten als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden (§ 21 Absatz 3 Satz 1 ThürEBV a. F.). Im Falle ihrer Passivierung seien sie jährlich mit einem vom Hundertsatz aufzulösen, der in der Regel dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen solle. Bei Entsorgungsbetrieben könnten mindestens drei vom Hundert angesetzt werden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürEBV a. F.). Der Kläger habe die Regelung des § 21 Absatz 3 ThürEBV genutzt, um 3 % der eingenommenen Beiträge gebührenmindernd anzusetzen. Diese Auflösungsbeträge seien bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2004 berücksichtigt gewesen und hätten durch Eigenkapitalmittel des Verbandes gedeckt werden müssen. Der Kläger habe im Jahre 2004 davon ausgehen dürfen, dass er in diesem Jahr Beiträge in Höhe von 1.775.166,40 € festsetzen und zur Leistung fällig stellen werde. Dementsprechend seien von ihm 3 % von 1.775.166,40 €, somit ein Betrag i. H. v. 53.254,99 € als Auflösungsbetrag in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden. Da dieser Auflösungsbetrag nicht habe realisiert werden können, habe ihn der Kläger aus Eigenmitteln decken müssen. Insoweit sei ihm ein „finanzieller Ausfall“ entstanden. Die durch das „Beitragsmoratorium“ entstehenden „finanziellen Ausfälle“ sollten jedoch ausweislich der Zusicherung vom 4. Mai 2004 vom Beklagten getragen werden. Auch im Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 18. Mai 2004 sei die Rede davon, dass bei Deckung „finanzieller Ausfälle“ aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen erstattet würden. Das Rundschreiben vom 1. Juni 2004 enthalte keine Aussage zur Behandlung von Auflösungsbeträgen. Ein vom Kläger gefertigtes Protokoll über eine Besprechung zwischen Vertretern der Aufgabenträger Wasser/Abwasser und der Landesregierung am 19. Mai 2004 vermittele - unabhängig davon, ob dieses in jeder Hinsicht inhaltlich richtig sei - jedenfalls den Eindruck, dass der Umstand des Einflusses der Beitragsausfälle auf die Gebühren mehrfach thematisiert worden sei. Zumindest den an diesem Termin teilnehmenden, mit dem Kommunalabgabengesetz vertrauten Mitarbeitern des Thüringer Innenministeriums müsse daher die Problematik des Einflusses des „Beitragsmoratoriums“ auf die Gebühren nach diesem Termin bewusst gewesen sein. Gleichwohl enthalte das Schreiben vom 1. Juni 2004 keine Einschränkungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Auflösungsbeträgen. Ebenfalls nicht überzeugend sei der Einwand des Beklagten, das von ihm vorgegebene Antragsformular enthalte keine Spalte für die Eintragung von Auflösungsbeträgen. Denn das Formular sei äußerst kurz und einfach gestaltet. Darüber hinaus möge ein Antragsformular zwar geeignet sein, im Rahmen der Auslegung den Umfang einer Zusicherung zu konkretisieren. Es könne aber keine konkrete Zusicherung, die bereits erfolgt sei, aufheben oder abändern. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch an die Bevollmächtigten des Beklagten am 8. Januar 2009 zugestellten Beschluss vom 8. Dezember 2008 (Az.: 4 ZKO 504/08) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Berufung zugelassen. Mit am 5. Februar 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Beklagte die zugelassene Berufung begründet. Im Berufungsverfahren trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Die zeitliche Verschiebung der Beitragserhebung begründe noch keinen Verzicht auf die Beitragserhebung, so dass der Kläger damit nicht unzulässigerweise auf Einnahmen verzichtet habe. Aufgrund der Bereitstellung von Haushaltsmitteln in einem Umfang in Höhe von nur ca. 3 Mio. € und diesbezüglicher Aussagen des Beklagten habe jedem Aufgabenträger klar sein müssen, dass er, der Beklagte, im Rahmen des Moratoriums nur bei Finanzierungsschwierigkeiten die unabweisbar notwendigen Erstattungen vornehme, um die Investitionstätigkeit der Aufgabenträger nicht zu gefährden. Hinsichtlich der Auflösungsbeträge, die gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation eingestellt worden seien, liege kein dauerhafter Schaden vor, weil die Beitragserhebung nur zeitlich versetzt, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Der insoweit nur rein bilanztechnisch eingetretene Verlust zum 31. Dezember 2004 sei später vollumfänglich ausgeglichen worden. Dies habe auch nicht zu zusätzlichen Belastungen für die Gebührenzahler der Mitgliedsgemeinden geführt. Bei der Berechnung der entgangenen Guthabenzinsen unterstelle der Kläger, dass seine Beitragsforderungen vollumfänglich bei Fälligkeit erfüllt würden. Dies sei unrealistisch, zumal der Kläger selbst von einem Forderungsausfall von ca. einem Drittel ausgehe. Demgemäß würde er im Falle der uneingeschränkten Anerkennung des geltend gemachten Zinsschadens deutlich besser gestellt, als dies bei einer Beitragserhebung der Fall wäre. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Berufungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vor: Die Aufgabenträger hätten dem „Beitragsmoratorium“ nicht zustimmen dürfen, wenn den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums zu entnehmen gewesen wäre, dass Erstattungsleistungen nur bei Finanzierungsschwierigkeiten gewährt werden sollten. Ihm, dem Kläger, sei es auch nicht möglich gewesen, das „Beitragsmoratorium“ zu beenden. Bis zum Zeitpunkt der am 3. Dezember 2004 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18. November 2004 sei ihm, dem Kläger, nicht bewusst gewesen, dass die beantragten Erstattungsleistungen nicht vollumfänglich gewährt würden. Innerhalb des dann noch verbliebenen Zeitraums von 14 Tagen bis zum Erlass des Änderungsgesetzes zum Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 17. Dezember 2004 seien eine Beschlussfassung über die Beendigung des „Beitragsmoratoriums“, die Durchführung der Anhörung der Beitragspflichtigen und die Versendung der Bescheide nicht mehr möglich gewesen. Ohne die Erstattung der geltend gemachten Auflösungsbeträge wären diejenigen Aufgabenträger, die sich am „Beitragsmoratorium“ beteiligten, gezwungen gewesen, in den Folgejahren gegen Grundsätze der Abgabenkalkulation zu verstoßen. Sinn und Zweck des Moratoriums könne es nicht sein, die Folgen von den Gebührenpflichtigen finanzieren zu lassen. Die insoweit maßgebliche stichtagsbezogene Betrachtungsweise ergebe sich im Übrigen aus den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts. Hinsichtlich der ursprünglich für den Monat Mai 2004 vorgesehenen Beitragserhebung (mit einem Volumen von 1.775.166 €) seien die näheren Umstände der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahmen in den Blick zu nehmen. Innerhalb des ersten Quartals 2004 seien insoweit die Grundlagen, wie der Abgleich der zu veranlagenden Flächen, die Prüfung der Eigentumsverhältnisse etc., geschaffen worden. Die für die Beitragsversendung erforderliche Druckdatei sei für den 17. Mai 2004 vorbereitet gewesen, als am 4. Mai 2004 das erste Rundschreiben des Ministeriums ergangen sei. Durch den Geschäftsleiter sei daraufhin sofort in Absprache mit dem Verbandsvorsitzenden die Versendung der Bescheide „gestoppt“ worden. Diese Entscheidung habe der Verbandsausschuss sodann mit Beschluss vom 3. Juni 2004 über die Beteiligung am „Beitragsmoratorium“ bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren (3 Bände) und der - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftung).