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Beschluss

4 ZKO 296/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0527.4ZKO296.16.0A
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Leitsätze
1. § 21a Abs 12 S 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erfasst die Fälle, in denen im Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsfrist frühestens in den vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Heilungssatzung laufen würde, Beitragsbescheide auch erst in diesem Zeitraum, also häufig erst mehr als zwölf Jahre nach Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage erlassen wurden.(Rn.36) 2. Die Übergangsregelung in § 21a Abs 12 S 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgabenträger im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 15 Abs 1 Nr 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG (juris: KAG TH 2005) in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung Heilungssatzungen mit Rückwirkungsanordnung und auch Beitragsbescheide innerhalb der sich unter Anwendung dieser Bestimmung errechenbaren (vierjährigen) Verjährungsfrist erlassen haben.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39.825,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21a Abs 12 S 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erfasst die Fälle, in denen im Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsfrist frühestens in den vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Heilungssatzung laufen würde, Beitragsbescheide auch erst in diesem Zeitraum, also häufig erst mehr als zwölf Jahre nach Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage erlassen wurden.(Rn.36) 2. Die Übergangsregelung in § 21a Abs 12 S 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgabenträger im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 15 Abs 1 Nr 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG (juris: KAG TH 2005) in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung Heilungssatzungen mit Rückwirkungsanordnung und auch Beitragsbescheide innerhalb der sich unter Anwendung dieser Bestimmung errechenbaren (vierjährigen) Verjährungsfrist erlassen haben.(Rn.36) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 39.825,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es ihre Klage gegen einen Beitragsbescheid des Beklagten abgewiesen hat. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten, 45.987 m² großen Grundstücks A... ... in Roßleben. In dem bezogen auf dieses Grundstück am 15. Oktober 1991 geschlossenen Kaufvertrag ist unter Ziff. V 6) folgendes vereinbart: „Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass im vereinbarten Kaufpreis von 5,-- DM pro Quadratmeter sämtliche Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, sonstige Erschließungskosten im weitesten Sinne sowie Beiträge nach Art. 5 KAG bezüglich des Kaufgegenstandes enthalten sind und der Käufer demgemäß erst nach Fertigstellung der geplanten Fertigungsanlage für Polyethylenfolien sämtliche Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch, sonstige Erschließungskosten sowie Beiträge nach Art. 5 KAG zu tragen hat, also diejenigen Beiträge, die für die Erschließungsanlagen fällig werden, welche nach der Inbetriebnahme der vom Käufer zu errichtenden Fertigungsanlage in der Natur durchgeführt werden. Dies gilt auch für Vorausleistungen. Den Vertragsteilen ist bekannt, dass Erschließungsbeiträge unabhängig vom Bau der Erschließungsanlage erst mit der Zustellung des Erschließungskostenbescheides fällig werden.“ Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 errechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung - Vollanschluss - in Höhe von 287.418,75 € fest. Dabei legte der Beklagte die gesamte Grundstücksfläche von 45.987 m² und eine Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen (= Nutzungsfaktor 2,5) zugrunde. Unter Anwendung der Privilegierungsvorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes setzte der Beklagte einen Beitrag von 39.825,00 € fest. Dabei legte der Beklagte der Berechnung dieses von der Klägerin nach Anwendung der Privilegierungsbestimmungen zu zahlenden Betrages eine Teilfläche von 10.620,00 m³ und eine tatsächliche Bebauung mit zwei Vollgeschossen (= Nutzungsfaktor 1,5) zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 31. Januar 2013 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Grundstück bereits 1992 von der Gemeinde Roßleben vollumfänglich erschlossen worden sei. Die Bezugnahme auf Satzungen aus den Jahren 2005 und 2008 lasse nicht nur im Hinblick auf die Verjährungsfristen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufkommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 wies das Landratsamt des Kyffhäuserkreises den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die pauschale Abgeltung der Erschließung in einem notariellen Kaufvertrag nicht ausreichend sei, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Ein Vertrag binde nur die Parteien. Es sei zudem nicht geregelt, wer die Beiträge bei Fälligkeit zu tragen habe. Der Beklagte sei zudem erst 1996 gegründet worden. Dieser könne keine pauschalen Abrechnungen akzeptieren. Die Beitragssatzung aus dem Jahr 2008 sei die erste gültige Beitragssatzung. Auch stehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2013 der Beitragserhebung nicht entgegen. Der Thüringer Gesetzgeber habe in § 21a ThürKAG eine Regelung geschaffen, nach der auch für länger zurückliegende Zeiträume eine Beitragserhebung möglich sei. Die am 28. April 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: Der Bescheid sei ausreichend begründet. Es sei nicht erforderlich, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthalte, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit nötig wären. Ausreichend sei die Angabe der für die konkrete Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren. Auch müsse die Begründung des Bescheides keine nähere Beschreibung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung enthalten. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides beurteile sich nach der Beitragssatzung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 (BGS-EWS 2008). Die Beitragspflicht sei weder aufgrund der BGS-EWS 1996 noch aufgrund der BGS-EWS 2004 entstanden. Zweifel an der Entstehung der Beitragspflicht ergäben sich auch nicht im Hinblick auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde Roßleben. Das Rechtsverhältnis zu dem Beklagten werde nicht berührt: Ausgeschlossen sei es, dass die Gemeinde Roßleben im Jahre 1991 zu Lasten des 1996 entstandenen Beklagten auf Beiträge verzichtet habe. Eine etwaige Zusicherung der Kommunalaufsicht sei auch nicht bindend für den Beklagten. Der Beklagte lasse sich die (Binnen-)Erschließungsanlage auch nicht doppelt bezahlen. Die ursprünglich von der Gemeinde Roßleben betriebene Binnenerschließungsanlage habe nach der Übertragung auf den Beklagten nichts mehr mit der ursprünglichen Anlage gemein. Nach der Integration in die öffentliche Gesamteinrichtung des Beklagten handele es sich um eine neue beitragsfähige Maßnahme. Sämtliche Kosten, die durch Investitionen in die Entwässerungseinrichtung entstünden, seien auf die gesamten anschließbaren Flächen umzulegen. Die Gemeinde Roßleben habe die Anlagen kostenfrei auf den Beklagten übertragen. Der Beklagte habe dafür deshalb auch keinen eigenen Investitionsaufwand eingestellt. Die Kosten für die übernommene Anlage seien deshalb auch nicht in dem erhobenen Beitrag enthalten. Offen bleiben könne, ob der Beklagte seinerzeit geleistete Baukostenzuschüsse zu verrechnen oder zurückzuzahlen habe. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, einen Baukostenzuschuss gezahlt zu haben. Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei erst auf Grundlage der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2008 entstanden. Damit sei die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 27. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Beitragsbescheid sei auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) aufzuheben. Mit dem Gesetz vom 20. März 2014 habe der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung von Beitragsansprüchen für die Fälle der Heilung wirksamer Satzungen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise neu geregelt. Hier wirke sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zudem auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung gar nicht aus. Es habe auch kein Anlass bestanden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe im vorbereitenden Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt die Kalkulationsunterlagen einzusehen und zu festgestellten Mängel darzulegen. Im vorbereitenden Verfahren bestehe keine Verpflichtung, die Beteiligten über mögliches Angriffsvorbringen zu beraten. Der Klägerin sei der Beitragssatz bekannt gewesen. Nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 21. März 2016 hat die Klägerin am 21. April 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 23. März 2016 begründet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO, bleibt erfolglos. Keine der Zulassungsrügen der Klägerin rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens. 1. Die Antragsbegründung, auf die die Überprüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. a. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Auffassung, dass der Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2012 ausreichend im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO begründet sei, keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf entsprechende Senatsrechtsprechung zutreffend darauf hin, dass die Erfüllung der Begründungspflicht nicht voraussetzt, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig sind (vgl. zuletzt den den Beklagten betreffenden Senatsbeschluss vom 13. August 2016 - 4 ZKO 356/15 - m. w. N.) Vielmehr ist es nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO geboten, aber auch ausreichend, dass schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid unzweifelhaft gerecht. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte unter Anwendung der Privilegierungsbestimmungen einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 39.825,00 € festsetzt und fordert und dass die im Adressfeld angegebene Klägerin Schuldnerin dieses Beitrags sein soll. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner begründenden Erläuterung des Begriffs „Vollanschlusses“. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die als solche schon über die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO erforderlichen Mindestangaben hinausgeht und verdeutlicht, dass die hier gebotene, nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 gebotene Anschlussmöglichkeit mittels eines Vollanschlusses und nicht durch einen Teilanschluss realisiert wird. Eine darüber hinausgehende Erläuterung ist gemessen an den gesetzlichen Anforderungen nicht geboten. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beklagte den Begriff des Vollanschlusses in § 6 Nr. 1 a) BGS-EWS 2008 und den Begriff des Teilanschlusses in § 6 Nr. 1 b) BGS-EWS 2008 definiert und darüber hinaus in dieser Satzungsbestimmung verdeutlicht, dass er diese Begriffe im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gebotenen Beitragsabstufung verwendet. c. Ebenso wenig war der Hinweis „eine Tiefenbegrenzung wirkt nicht“ gemessen an den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung genauer zu erläutern. Hier handelt es sich um einen ebenfalls nicht zwingend notwendigen Hinweis, der verdeutlicht, dass § 5 Abs. 2 c) BGS-EWS 2008 im Rahmen der Beitragsbemessung nicht zur Anwendung gekommen ist. Dem Empfänger eines Bescheides bleibt es unbenommen, sich dessen Inhalt von der erlassenen Behörde erläutern zu lassen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. d. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Bemessung des Beitrags mit einem Nutzungsfaktor 2,5 bzw. 1,5 nicht beanstandet hat, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung ihres in Bezug genommenen Vortrages zum Zulassungsgrund des § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Seite 8 des Schriftsatzes unter Nr. 3 b) nicht die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auf Grundlage der Angaben in dem streitgegenständlichen Bescheid ist in Zusammenschau mit § 5 BGS-EWS 2008 nachvollziehbar, dass der Beklagte den Beitrag nach dem Vollgeschossmaßstab bemisst, in dem die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach Zahl der (zulässigen) Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor gewichtet wird. Dabei handelt es sich um einen grundsätzlich anerkannten, nicht zu beanstandenden Beitragsmaßstab (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/12 - m. w. N.). Dem angefochtenen Bescheid liegt die Feststellung zugrunde, dass das Grundstück mit vier Vollgeschossen bebaubar und tatsächlich mit zwei Vollgeschossen bebaut ist. Unter Anwendung des § 5 Abs. 3 BGS-EWS 2008 wird in dem Bescheid zunächst der Beitrag errechnet, der sich ohne Anwendung der Privilegierungsbestimmungen nach dem Maßstab der Zahl der zulässigen Vollgeschosse ergäbe. Der Beklagte hat die grundsätzlich insgesamt beitragspflichtige Grundstücksfläche von 45.987,00 m² mit dem sich nach § 5 Abs. 3a) BGS-EWS 2008 bei vier zulässigen Vollgeschossen ergebenden Nutzungsfaktor von 2,5 (=1,0 + 3 x 0,5) multipliziert und so eine gewichtete Grundstücksfläche von 114.967,50 m³ errechnet. Dies ergäbe bei einer Multiplikation mit dem in § 6 Nr. 1 a) für einen Vollanschluss festgesetzten Beitragssatz von 2,50 €/m² rechnerisch einen Beitrag von 287.418,75 €. In einem zweiten Schritt hat der Beklagte dann geprüft, ob dieser sich rechnerisch ergebende Beitrag im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2005 anzuwendenden Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG noch nicht in voller Höhe, sondern vorerst nur in der Höhe entstanden ist, wie er sich bei Anwendung der satzungsrechtlichen Beitragsbemessungsregelungen auf Grundlage der vorhandenen Bebauung errechnete. Dabei hat der Beklagte zwischen den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (i. V. m. § 3 Satz 2 BGS-EWS 2008) und des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 3 BGS-EWS 2008 unterschieden). Es ist insbesondere unter Berücksichtigung des auch von der Klägerin auf S. 8 Nr. 3 b) ihres Schriftsatzes vom 19. Mai 2016 in Bezug genommenen Blatt 9 der Verwaltungsakte des Beklagten nachvollziehbar, dass zunächst geprüft wurde, ob die beitragspflichtige Grundstücksfläche von 45.987 m² unter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 3 BGS-EWS 2008) zu reduzieren ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte die Feststellung getroffen, dass für das beitragspflichtige Grundstück eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 (vgl. § 17 BauNVO) anzuwenden sei und daraus eine zulässigerweise überbaubare Fläche von 36.789 m² errechnet. Für die Beitragsbemessung in Ansatz gebracht hat der Beklagte dann nur die tatsächlich überbaute Fläche von 10.620 m². Offen bleiben kann, ob der Beklagte berechtigt gewesen wäre, der Beitragsbemessung nach Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG eine größere Fläche zugrunde zu legen (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 283/13 -). Sollte dies der Fall sein, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Dann wäre lediglich die entstandene Beitragsforderung nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 4 EO 52/15 - juris Rn. 18). Die tatsächlich überbaute Fläche von 10.620 m² hat der Beklagte anschließend mit dem sich für zwei (vorhandene) Vollgeschosse (vgl. Privilegierungsbestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG i. V. m. § 3 Nr. 2 BGS-EWS 2008) nach § 5 Abs. 3a) BGS-EWS 2008 ergebenden Nutzungsfaktor von 1,5 multipliziert. Dies ergab den für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Betrag von 39.825 €. Die Differenz zwischen festgesetztem und sich rechnerisch ohne Anwendung der Privilegierungsbestimmungen ergebenden Beitrags in Höhe von 247.593,75 € entstünde nach § 7 Abs. 7 ThürKAG erst bei Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen: Der Vortrag der Klägerin gibt keine Veranlassung für die Annahme, dass der Beklagte bei der Beitragsbemessung unter Anwendung der Privilegierungsbestimmungen zu Unrecht zwei (tatsächlich vorhandene) Vollgeschosse und daran anknüpfend einen zu hohen Nutzungsfaktor von 1,5 zugrunde gelegt hat. Die Klägerin macht nicht geltend, dass sich auf ihrem Grundstück nur Gebäude befinden, die über weniger als zwei Vollgeschosse verfügen. Dies stünde auch in Widerspruch zu den in der Verwaltungsakte enthaltenen Lichtbildern. Der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG eine Grundflächenzahl von 0,8 ermittelt hat, gibt keine Veranlassung, einen Nutzungsfaktor von 0,8 bei der Gewichtung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zu verwenden. Die Grundflächenzahl von 0,8 ist für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, der sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5 erhöht, ohne Bedeutung. e. Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht nicht auf ihre Rüge eingegangen sei, dass der Beklagte das erstmals in der Klageerwiderung angeführte „vom Einrichtungsträger zu erstellende Abwasserkonzept“ nicht dargestellt habe, erfüllt ihr Vortrag schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz4 VwGO), weil sie sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass als öffentliche Entwässerungseinrichtung im Rechtssinne die Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel zur dauerhaften Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu verstehen ist. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass es dem Organisationsermessen des Einrichtungsträgers obliegt, ob er mehrere technische Einrichtungen zu einer oder mehreren öffentlichen Einrichtungen zusammenfasst. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen, dass der Beklagte sich in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden hat, nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu betreiben. Diese ist dann in ihrer Gesamtheit Bezugsobjekt der Beitragserhebung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 4 EO 52/15 - juris Rn. 21). Damit setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht auseinander. Allein der Umstand, dass der Beklagte in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Juni 2014 das Abwasserbeseitigungskonzept erwähnte, gab keine Veranlassung von ihm eine weitergehende Erläuterung seines Inhaltes oder sogar die Vorlage desselben zu verlangen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung ebenfalls unter Bezugnahme auf entsprechende Senatsrechtsprechung dargelegt, dass er eine einheitliche rechtliche Einrichtung betreibt und in diesem Zusammenhang angegeben, dass die einzelnen technischen Anlagen im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellt seien. Dass und warum für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides die Feststellung der einzelnen zur rechtliche einheitlichen Einrichtung gehörenden technischen Anlagen notwendig sei, trägt die Klägerin nicht vor und erschließt sich auch im Übrigen nicht. Allein der Umstand, dass das nach § 58a ThürKAG zu erstellende Abwasserbeseitigungskonzept in der Klageerwiderung erwähnt wird, rechtfertigt diese Schlussfolgerung jedenfalls nicht. f) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt die Darlegungslast, soweit es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragssatzungen inzident auch um die Wirksamkeit von Beitragssatzungen - insbesondere des festgesetzten Beitragssatzes - geht, nicht primär beim Beklagten sondern bei der Klägerin. Soll insbesondere die Vereinbarkeit eines - zuvor in einer Beitragssatzung festgesetzten - Beitragssatzes mit höherrangigem Recht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle eines Beitragsbescheides sein, bedarf dies der substantiierten Darlegung eines erheblichen Kalkulationsfehlers durch den Abgabenschuldner (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Juris Rn. 25; Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, § 10 Rn. 9 m. w. N.). g) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte sich im Hinblick auf die Nichtigkeit der Beitragssatzungen aus den Jahren 1996, 2001 und 2004 nicht auf die Gültigkeit der BGS-EWS 2008 zurückziehen können, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der tragenden Erwägungen seiner eigenen Entscheidungen begründet, warum es in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass die Beitragssatzungen aus den Jahren 1996, 2001 und 2004 nichtig waren und die sachliche Beitragspflicht deshalb auf Grundlage dieser Vorgängersatzungen nicht entstanden sind. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht in Frage gestellt. Anknüpfend an die Nichtigkeit der Vorgängersatzungen hat das Verwaltungsgericht dann folgerichtig die BGS-EWS 2008 in den Blick genommen, ihre Wirksamkeit festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die sachliche Beitragspflicht mit ihrem Inkrafttreten entstanden ist. Wie bereits ausgeführt, hatte das Verwaltungsgericht mangels entsprechender Rügen der Klägerin keine Veranlassung, die materielle Gültigkeit der BGS-EWS 2008 von Amts wegen, einer vertieften Überprüfung zu unterziehen. Auch in der Begründung zu ihrem Zulassungsantrag trägt die Klägerin nichts dazu vor, woraus sich eine Unwirksamkeit der BGS-EWS 2008 ergeben könnte. h) Soweit die Klägerin meint, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum sie entgegen der Vereinbarungen in dem Kaufvertrag irgendwelche Anschlussleistungen tragen solle, verfehlt sie ebenfalls die Anforderungen an das Darlegungsgebot. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt, dass dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine etwaige vertragliche Vereinbarung, nach der die Klägerin das Grundstück voll erschlossen haben will, nicht entgegen stehe. Der Beklagte sei nicht Vertragspartner gewesen. Denkbar seien etwaige Ausgleichsansprüche gegen die damalige Vertragspartnerin. Die Gemeinde Roßleben könne auch nicht zu Lasten des Beklagten auf Beiträge verzichtet haben, da dieser seinerzeit noch gar nicht existent gewesen sei. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Allein die allgemein gehaltene Forderung nach einer wesentlich genaueren Begründung durch das Verwaltungsgericht oder zuvor durch den Beklagten reicht dafür jedenfalls nicht. Hier hätte die Klägerin dazu vortragen müssen, warum es ihrer Auffassung nach geboten ist, die vertraglichen Vereinbarungen mit der Gemeinde Roßleben im Beitragsschuldverhältnis mit dem Beklagten zu berücksichtigen. Dazu hätte auch dargelegt werden müssen, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt eine solche Berücksichtigung gebietet. Selbst wenn sich dies im Hinblick auf das Verbot der Doppelbelastung im Ansatz bejahen ließe, stünde damit noch nicht fest, ob eine solche vertragliche Vereinbarung einer Beitragsfestsetzung entgegenstünde, ob die aufgrund einer solchen Vereinbarung für die innere Entwässerung gezahlten Beträge von Amts wegen auf der Erhebungsebene (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 ThürKAG) mittels einer Reduzierung der Zahlungsaufforderung durch Billigkeitserlass (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. m. § 227 Abs. 1 AO) - oder ob diese Umstände im Rahmen eines auf gesonderten Antrag durchzuführenden Erlassverfahrens berücksichtigt werden könnten (vgl. zu dieser Differenzierung im Gebührenrecht, Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 197/15 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dazu trägt die Klägerin jedoch nichts vor. i. Der Vortrag der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Gemeinde Roßleben die Anlagen kostenfrei übertragen habe, rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise dar, was sie vorgetragen hätte, wenn sie von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätte. Auf Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich der Wert des von der Gemeinde Roßleben übernommenen Anlagevermögens nicht beitragserhöhend ausgewirkt hat, weil dieser Betrag nicht auf der Aufwandsseite in die Globalkalkulation eingeflossen ist. Da die Klägerin die Kalkulation des in der BGS-EWS 2008 für einen Vollanschluss festgesetzten Beitragssatzes im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hat, bestand seitens des Verwaltungsgerichts von Amts wegen keine Veranlassung, die Frage, ob der beitragsfähige Aufwand zutreffend ermittelt wurde, in den Blick zu nehmen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verdeutlichen lediglich, dass ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot mit der unentgeltlichen Übernahme des Anlagevermögens von der Gemeinde Roßleben nicht verbunden sein kann. j. Der Vortrag der Klägerin gibt keine Veranlassung, in einem Berufungsverfahren zu klären, ob die in dem Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2012 festgesetzte Beitragsforderung im Zeitpunkt des Erlasses bereits infolge Festsetzungsverjährung erloschen war. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt zugrunde, dass § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG bezogen auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2012 keine Anwendung findet, weil die nach Feststellung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2008 (BGS-EWS 2008) ohne Rückwirkungsanordnung erst zum 1. Januar 2009 in Kraft trat. Dies hat auch der Senat bereits bezogen auf die BGS-EWS 2008 des Beklagten in seinem Beschluss vom 13. August 2015 (Az.: 4 ZKO 356/15) festgestellt und dazu begründend ausgeführt: „Der Regelungsbereich des nach Maßgabe des § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG anwendbaren § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) 2. Spstr. ThürKAG a. F. erfasst nur solche vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Heilungssatzungen, die mit einer Rückwirkungsanordnung versehen sind (vgl. Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 52. Erg.-Lief. März 2015, § 8 Rn. 1498 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat deshalb konsequenterweise festgestellt, dass es im vorliegenden Fall gar nicht auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) 2. Spstr. ThürKAG a. F. ankam. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) 2. Spstr. ThürKAG a. F. führte nicht zu einer die Beitragserhebung hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - zitiert nach Juris Rn. 34 ff.). Auf Grundlage der BGS-EWS 2008 konnte die sachliche Beitragspflicht für Altanschlüsse frühestens mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS 2008 am 1. Januar 2009 entstehen und der Lauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO nicht vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Der Bescheid vom 1. August 2012 wurde innerhalb der am 31. Dezember 2013 ablaufenden vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlassen.“ k. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Teile der Anlage bereits ab 1996 hergestellt gewesen seien, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Der Vortrag des Klägers gibt zwar Raum für Annahme, dass die zur Beitragserhebung berechtigende tatsächliche Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden sein könnte, falls die nach dem Planungskonzept des Aufgabenträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris) schon endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Es ist daraus aber nicht zu schlussfolgern, dass rechtsstaatliche Gründe einer Beitragserhebung aufgrund der erst am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen BGS-EWS 2008 entgegenstehen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) eingefügte Übergangsbestimmung des § 21a Abs. 12 ThürKAG zumindest für Altanschlüsse in den Anforderungen des Rechtstaatsprinzip gerecht werdender Weise sicherstellt, dass eine Beitragserhebung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 - 4 KO 69/13 - n. v., Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris und Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - 4 ZKO 356/15 - n. v.). Auch der Einwand der Klägerin, die Übergangsregelung sei erst durch das vorgenannte Gesetz vom 20. März 2014 mit Wirkung vom 29. März 2014 eingefügt worden, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Durch die Übergangsregelung des Gesetzes vom 20. März 2014 wurde nicht wie in Brandenburg (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 und dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris Rn. 48 ff.) rückwirkend in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2014 bekannt gewordene mögliche Verfassungswidrigkeit des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG nicht zu einer Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führte. Der Beklagte war als Träger öffentlicher Verwaltung weiterhin zur Anwendung dieser möglicherweise verfassungswidrigen Bestimmung verpflichtet. Die Verwaltungsgerichte hätten einer gerichtlichen Entscheidung auch nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zugrunde legen dürfen, sondern hätten das Verfahren bei Erheblichkeit des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht oder dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorlegen müssen. Ebenso hätte verfahren werden müssen, wenn ein Verwaltungsgericht - etwa veranlasst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (Az.: 1 BvR 1282/13) zu der Auffassung gelangt wäre, dass das Thüringer Kommunalabgabenrecht mangels Regelung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Abgabenerhebung (vgl. zum Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C19.14 - Juris Rn. 13 und kritisch zum Landesrecht in Thüringen Driehaus, KStZ 2014, 181 - 188) nicht mit den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Thüringer Gesetzgeber durch das vorgenannte Gesetz vom 20. März 2014 durch Art. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. und 3. Spstr. ThürKAG eine Regelung geschaffen hat, die die Beitragserhebung im Falle des Erlasses einer Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung zukünftig auf einen Zeitraum von zwölf Jahren begrenzt. Die Übergangsregelung in § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgabenträger im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung Heilungssatzungen mit Rückwirkungsanordnung und auch Beitragsbescheide innerhalb der sich unter Anwendung dieser Bestimmung errechenbaren Festsetzungsfrist erlassen. Darüber hinaus wurde in dieser Übergangsregelung des § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG eine Übergangsregelung für die Fälle geschaffen, in denen im Vertrauen darauf, dass die Festsetzungsverjährungsfrist frühestens in den vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Heilungssatzung laufen würde, Beitragsbescheide auch erst in diesem Zeitraum, also häufig erst mehr als zwölf Jahre nach Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden tatsächlichen Vorteilslage - erlassen wurden. 2. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag der Klägerin schon nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nach § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt, ergibt sich auch aus den Ausführungen unter 1., das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Senatsrechtsprechung abweicht, sondern vielmehr daran anknüpft. 3. Auch nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass es das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen haben könnte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Klägerin Einsichtnahme in die Unterlagen zur Kalkulation und die Erhebung entsprechender Einwendungen gegen die Festsetzung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung zu ermöglichen. Wie bereits ausgeführt hätte es der Klägerin oblegen, Einsicht in die relevanten Unterlagen zu verlangen, zu nehmen und dann entsprechende Rügen zu erheben. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie Akteneinsicht genommen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).