Urteil
4 KO 68/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:0908.4KO68.13.0A
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Leitsätze
1. Das Verbot der Doppelbelastung verpflichtet einen Einrichtungsträger, zu Gunsten des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, wenn sich ein (Vor-)Eigentümer für die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit des Anschlusses an der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - orientiert an den konkreten Kosten der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - bereits finanziell beteiligt hat.(Rn.33)
2. Der Beitragspflichtige kann eine solche vorherige finanzielle Beteiligung jedoch nicht der Beitragsfestsetzung oder -erhebung entgegenhalten. Der Aufgabenträger ist nur verpflichtet, diesem Umstand in irgendeiner Weise im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Erlassverfahrens oder anderweitig Rechnung zu tragen. Insoweit ist ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet.(Rn.33)
(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. September 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot der Doppelbelastung verpflichtet einen Einrichtungsträger, zu Gunsten des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, wenn sich ein (Vor-)Eigentümer für die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit des Anschlusses an der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - orientiert an den konkreten Kosten der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - bereits finanziell beteiligt hat.(Rn.33) 2. Der Beitragspflichtige kann eine solche vorherige finanzielle Beteiligung jedoch nicht der Beitragsfestsetzung oder -erhebung entgegenhalten. Der Aufgabenträger ist nur verpflichtet, diesem Umstand in irgendeiner Weise im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Erlassverfahrens oder anderweitig Rechnung zu tragen. Insoweit ist ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet.(Rn.33) (Rn.41) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. September 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten vom 15. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragen hat, die Bescheide vom 15. Juli 2011 seien von einem privaten Geschäftsbesorger inhaltlich verantwortet, gibt es keine Anhaltspunkte, die diese Annahme stützen könnten. Es ist aus einer Vielzahl von anderen den Beklagten betreffenden Verfahren gerichtsbekannt, dass der Beklagte das Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 (Az.: 4 KO 482/09) zum Anlass genommen hat, seine Bescheide seit dem durch eigene Mitarbeiter zu erlassen. Die Gestaltung des oberen Bereichs der Bescheide belegt, dass es sich um einen von eigenen Mitarbeitern verantworteten Bescheid handelt. Es bedürfte deshalb anderer Anhaltspunkte im Tatsächlichen, aus denen sich schlussfolgern ließe, dass der Beklagte auch nach Bekanntwerden des o. g. Senatsurteils im Jahr 2010 keine eigenen Mitarbeiter beschäftigte, von denen die Bescheide inhaltlich hätten verantwortet werden können. Derartige Anhaltspunkte gibt es nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 2. Die Beitragsbescheide können auf die überwiegend rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft gesetzte Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 (BGS-EWS 2007) gestützt werden. Diese Beitragssatzung ist sowohl formell als auch materiell wirksam. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12). Soweit die Stadt Gera die der Abwasserbeseitigung dienenden Kanäle in dem Gewerbegebiet „An der B.“ aufgrund der 2004 mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung unentgeltlich übertragen hat, begründet dies keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragssatzung. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte in seiner - über das Internet verfügbaren - Globalkalkulation 2007 das unentgeltlich übernommene Anlagevermögen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes in nicht zu beanstandender Weise unberücksichtigt lässt. Danach hat der Beklagte in seiner Globalkalkulation 2007 einen Betrag von 31.951.708,00 € für unentgeltlich übernommenes Anlagevermögen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes herausgerechnet (vgl. Globalkalkulation 2007 S. 32 sowie das den Beklagten betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 164 ff.). Es besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass der Wert des in dem Gewerbegebiet „An der B.“ übernommenen Anlagevermögens nicht in diesem aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechneten Betrag enthalten ist. 3. Auch die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ist entstanden. Auf Grundlage des von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrags des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Grundstücke nicht nur provisorisch, sondern dem Planungskonzept des Beklagten entsprechend dauerhaft seit 2004 an die von dem Beklagten betriebene einheitliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. 4. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BGS-EWS 2007 ist die Klägerin persönlich beitragspflichtig. Sie war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide vom 15. Juli 2011 Eigentümerin der veranlagten Grundstücke. Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass die Klägerin 2010 als Eigentümerin eingetragen wurde. 5. Die entstandenen Beitragsforderungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide vom 15. Juli 2011 auch nicht infolge des - von Amts wegen zu prüfenden - Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Bei der überwiegend rückwirkend zum 1. August 2004 in Kraft gesetzten Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 handelte es sich um eine Heilungssatzung, mit der die ungültigen Vorgängersatzungen ersetzt werden sollten. Wurde eine ungültige Satzung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVOBl. S. 82) durch eine gültige Satzung ersetzt, beginnt die (vierjährige) Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des nicht zu beanstandenden § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - und Senatsbeschluss vom 27. Mai 2016 - 4 ZKO 296/16 -) erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung, auf dessen Inhalt in § 21a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG verwiesen wird). Unter Anwendung dieser Bestimmungen begann die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2008 und endete am 31. Dezember 2011. 6. Die Zahlung der Ablösebeträge kann nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in Frage stellen, weil es sich bei der mit der Stadt Gera geschlossenen Vereinbarung um keine die Entstehung von Abwasserbeiträgen hindernde Ablösevereinbarung i. S. d. § 7 Abs. 9 ThürKAG 1991 (jetzt § 7 Abs. 13 ThürKAG) handelt. Da die Stadt Gera 1995 bereits Mitglied im Beklagten war, war sie für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht mehr zuständig (vgl. § 20 Abs. 1 ThürKGG) und daran anknüpfend auch nicht zum Abschluss einer solchen Ablösevereinbarung berechtigt. Sie war nur für die straßenseitige Erschließung zuständig. 7. Das verfassungsrechtlich aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Gebot der Doppelbelastung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - Az. 10 BN 5/06 - juris) verpflichtet zwar den Beklagten, zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Voreigentümer sich in Erfüllung der mit der Stadt Gera 1995 geschlossenen „Vereinbarung über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags“ bereits anteilig an der Finanzierung der von dem Beklagten betriebenen Entwässerungseinrichtung beteiligt hat (a.). Die Klägerin kann dies aber nicht mit Erfolg der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides entgegen halten (b.). a. Der Voreigentümer hat für die abwasserseitige Erschließung seiner Grundstücksflächen insgesamt einen Betrag von DM 176.100,49 (= 90.038,75 €) gezahlt, der sich wie folgt errechnet: Insgesamt wurden aufgrund der „Vereinbarung über die Ablösung eines Erschließungsbeitrages“ für die in Rede stehenden Grundstücksflächen DM 507.397 gezahlt. Dieser Betrag wurde durch Multiplikation der gewichteten Grundstücksfläche von 12.669,10 m² mit einem Ablösesatz in Höhe von 40,05 DM/m² errechnet. Es ist nachvollziehbar, dass von den Gesamtbruttokosten in Höhe von DM 14.451.856 ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von DM 598.576 (entspricht ca. 4 % des Aufwandes) abgezogen und nur der Differenzbetrag von DM 13.853.280 auf die nach dem Vollgeschossmaßstab gewichteten Grundstücksflächen mit dem Ablösesatz von 40,05 DM/m² umgelegt wurde. Von dem Gesamtaufwand in Höhe von DM 14.451.856 entfielen DM 5.006.637 auf die abwasserseitige „innere“ Erschließung (Kanal) im Gewerbegebiet. Davon wurden nach Abzug des Gemeindeanteils von ca. 4 % (= DM 200.265,48) 4.806.371,52 DM auf die Grundstückseigentümer im Gewerbegebiet umgelegt. Aus dem Ablösesatz von 40,05 DM/m² und dem „umlagefähigen“ Aufwand von DM 13.853.280 lässt sich berechnen, dass der Ermittlung des Ablösesatzes eine gewichtete Gesamtfläche von 345.899,62 m² zugrunde lag (= 13.853.280 DM : 40,05 DM/m²). Daraus ergibt sich ein auf die abwasserseitige Erschließung entfallender anteiliger Ablösesatz von 13,90 DM/m² (4.806.371,52 DM : 345.899,62 m²). Multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche von 12.669,10 m² ergibt dies für die hier veranlagten Grundstücke einen auf das Kanalnetz entfallenden anteiligen „Ablösebetrag“ von DM 176.100,49 (= 90.038,75 €). Der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht steht nicht entgegen, dass der im Gewerbegebiet entstandene Investitionsaufwand bei der Kalkulation des Beitragssatzes für die einheitlich gewidmete öffentliche Einrichtung des Beklagten unberücksichtigt blieb. Entgegen der - in der mit der Stadt Gera 2004 geschlossenen Übertragungsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen - Auffassung des Beklagten, wird hier kein Herstellungsbeitrag für nur „überörtliche“ Abwasseranlagen erhoben. Vielmehr umfasst der Herstellungsbeitrag auch den beitragsfähigen Aufwand, der der (rechtlichen) „Teileinrichtung“ innerörtliches Kanalnetz (in Wohn- und Gewerbegebieten) zugeordnet werden könnte. Das ergibt sich aus Folgendem: Der hier in Rede stehende einmalige Herstellungsbeitrag wird für die Vermittlung einer - nicht nach örtlichen und überörtlichen (rechtlichen) Teileinrichtungen differenzierenden - Möglichkeit des Anschlusses an die rechtlich einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten erhoben. Eine öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Aspekte der Kostenverursachung oder unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch Benutzung oder Inanspruchnahmemöglichkeit stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Abwassersysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zielt gerade auf die Erhebung einheitlicher Beiträge ohne Rücksicht auf die erheblichen Kostenunterschiede ab, die mit der Errichtung einzelner technischer Entwässerungsanlagen verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 und Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - juris Rn. 16). In einer einheitlichen Einrichtung wird der gesamte Investitionsaufwand für alle Anlagen pauschal auf das gesamte Einrichtungsgebiet verteilt und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet von den Grundstückseigentümern (bzw. anderen persönlich Beitragspflichtigen) erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme besondere Vorteile bietet. Diese bilden in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung eine Solidargemeinschaft. (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 m. w. N.). Der Herstellungsbeitrag für ein bestimmtes Grundstück wird demzufolge nicht nur auf Grundlage des Investitionsaufwandes ermittelt, der den zur Herstellung der planungsgemäßen Anschlussmöglichkeit benötigten technischen Entwässerungseinrichtungen zuzuordnen ist. Auch wird dabei nicht zwischen örtlichen und überörtlichen Abwasseranlagen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass der für die ermittelte Möglichkeit des Anschlusses an eine rechtlich einheitliche Entwässerungseinrichtung pauschalisierend in Ansatz gebrachte Investitionsaufwand sowohl die örtlichen als auch die überörtlichen Abwasseranlagen umfasst, ohne dass in den Blick genommen wurde, ob der für den konkreten Anschluss entstandene Aufwand tatsächlich als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt wurde. Aufgrund dieser einrichtungsbezogenen Kalkulation des Beitragssatzes steht fest, dass der gegenüber der Klägerin in Höhe von insgesamt 78.608,06 € (= 2.541,83 € + 41.108,99 € + 28.957,24 €) festgesetzte Herstellungsbeitrag eine Gegenleistung auch für die durch die örtlichen Abwasseranlagen (in funktionaler Abhängigkeit von den übrigen Teileinrichtungen) vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung ist. Ebenso steht fest, dass sich der Voreigentümer für die Vermittlung dieser Anschlussmöglichkeit - orientiert an den tatsächlichen Kosten von konkret für diese Anschlussmöglichkeit benötigten Anlagenteilen - bereits in Höhe eines Betrages von 90.038,75 € finanziell an der Herstellung der Einrichtung beteiligt hat. Deshalb unterscheidet sich das Grundstück in erheblicher Weise von der Gruppe der anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke, für die einrichtungsbezogener Anschlussbeitrag erhoben wird, ohne dass ein anderweitiger finanzieller Beitrag geleistet worden wäre. Aufgrund des in der Globalkalkulation 2007 verfügbaren Zahlenmaterials lässt sich feststellen, dass die Klägerin für die drei Grundstücke einen Anschlussbeitrag von insgesamt 79.908,80 € (= 2.583,89 € + 47.888,51 € + 29.436,40 €) gezahlt hätte, wenn der Voreigentümer sich nicht mit einem Betrag von 90.038,75 € an der abwasserseitigen Erschließung seines Grundstücks beteiligt hätte. Diese fiktiven Beiträge errechnen sich wie folgt: Hätten der Voreigentümer und die anderen Eigentümer im Gewerbegebiet keinen „Ablösungsbetrag“ gezahlt, wäre der Aufwand für die abwasserseitige Erschließung des Gewerbegebietes von 5.006.637 DM (= 2.559.852,85 €) in voller Höhe (auch ohne Abzug des hier in Ansatz gebrachten Gemeindeanteils von 4 %) als beitragsfähiger Aufwand in die Globalkalkulation 2007 (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12) eingeflossen. Auf Seite 32 der Globalkalkulation 2007 wird ein Betrag von 31.951.708 € für „kostenfrei übertragenes Anlagevermögen“ vom beitragsfähigen Aufwand in Abzug gebracht. Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass in diesem Betrag das Anlagevermögen des hier in Rede stehenden Gewerbegebietes enthalten ist. Berücksichtigt man den Betrag von 2.559.852,85 €, würde sich der als beitragsfähig in Ansatz gebrachte Gesamtaufwand (1993 bis 2014) von 137.902.723 € auf 140.462.575,85 € erhöhen (vgl. S. 34 der Globalkalkulation 2007). Letztendlich ergäbe sich dann unter Berücksichtigung des für das Gewerbegebiet „An der B.“ in Höhe von 2.559.852,85 € in Ansatz zu bringenden Aufwandes ein rechnerisch höchstzulässiger Beitragssatz von 0,53(5) €/m² für die Grundstücksfläche (festgesetzt sind 0,53 €/m²) und in Höhe von 2,63 €/m² für die Geschossfläche (festgesetzt sind 2,58 €/m²). Unter Anwendung dieser fiktiven Beitragssätze wären (wenn man für die Grundstücksfläche „abgerundet“ weiterhin 0,53 €/m² in Ansatz bringt) für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... ein Beitrag von 2.583,89 € [= 371,53 € (= 701 m² x 0,53 €/m²) + 2.212,36 € (= 841,20 m² x 2,63 €/m²)], für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... ein Beitrag von 47.888,51 € [= 6.885,76 € (= 12.992 m² x 0,53 €/m²) + 41.002,75 € (= 15.590,40 m² x 2,63 €/m²)] und für das Grundstück mit den Flurstücks-Nummern c... und d... ein Beitrag von 29.436,40 € [= 4.232,58 € (= 7.986 m² x 0,53 €/m²) + 25.203,82 € (= 9.583,20 m² x 2,63 €/m²)] entstanden. Dies gibt in der Summe den Gesamtbetrag von 79.908,80 €. Da die Differenz zwischen dem tatsächlich entstandenen und dem fiktiven Beitrag nur 1.300,20 € beträgt, ist es mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn für die dem Grundstück vermittelte Möglichkeit des Anschlusses an die von dem Beklagten betriebene Einrichtung insgesamt ein Betrag von 168.646,81 € gezahlt werden müsste, ohne dass der darin enthaltene, schon gezahlte Betrag von 90.038,75 € in irgendeiner Weise Berücksichtigung findet. Hätte der Voreigentümer seinerzeit eine Vorausleistung gezahlt, müsste diese sogar vollständig auf den Beitrag angerechnet werden. b. Der Kläger ist auf ein gesondert auf Antrag durchzuführendes Erlassverfahren zu verweisen. Der von dem Voreigentümer für die konkret vermittelte Anschlussmöglichkeit gezahlte Betrag kann nicht wie eine Vorausleistung auf der Erhebungsebene auf den festgesetzten Beitrag angerechnet werden. Der Herstellungs- bzw. Anschlussbeitrag wird für die Vermittlung einer Anschlussmöglichkeit an die rechtlich einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten erhoben. Aus diesem Grund ist auch eine Vorausleistung unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Regelungen einrichtungs- und nicht anschluss- oder teileinrichtungsbezogen zu bestimmen. Wie bereits ausgeführt, orientiert sich der von dem Voreigentümer gezahlte Betrag jedoch an dem Aufwand, der konkret für die im Gewerbegebiet verlegten Kanäle entstanden ist. Auch kommt eine Reduzierung der Zahlungsaufforderung von Amts wegen im Wege des Billigkeitserlasses (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. m. § 227 Abs. 1 AO) nicht in Betracht. Dies käme nur in Frage, wenn offenkundig sachliche Billigkeitsgründe vorlägen (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 197/15 - zum Gebührenrecht und BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124/82 - zum Erschließungsbeitragsrecht. Dies ist zumindest, soweit es um die Höhe des zu reduzierenden Beitrags geht, nicht der Fall. Die Einrichtungsträger haben bei der Entscheidung der Frage, wie und in welchem Umfang sie dem Verbot der Doppelbelastung Rechnung tragen, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum (so auch schon BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - Az. 10 BN 5/06 - juris für den Fall des Eintritts einer Gemeinde in einen Zweckverband). Es unterläge nur gerichtlicher Kontrolle, ob die Grenzen dieses weiten Gestaltungsspielraums überschritten sind, ob insbesondere das Willkürverbot verletzt ist. In diesem (gesonderten) Verfahren hat der Beklagte alle Gesichtspunkte zu ermitteln, die für oder gegen einen (eventuell auch nur teilweisen) Beitragserlass sprechen und dann im Rahmen seines ihm eröffneten weiten Gestaltungsermessen zu entscheiden, in welchem Umfang er das Gebot der Doppelbelastung letztendlich entweder beitragsreduzierend oder anderweitig zum Tragen kommen lassen will. Im vorliegenden Fall könnte beispielsweise auch berücksichtigt werden, dass die Stadt Gera 4 % des Aufwandes getragen hat und dass die Anlagenteile erst mehrere Jahre nach ihrer Fertigstellung aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 2004 auf den Beklagten übertragen wurden. Dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Anlagen im Zeitpunkt des Überganges auf den Beklagten einen geringeren Wert hatten als im Zeitpunkt ihrer Herstellung. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.608,06 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beklagte - ein mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung befasster Zweckverband - wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem es drei gegen die Klägerin erlassene Beitragsbescheide aufgehoben hat. Die Klägerin ist seit dem 24. Februar 2010 als Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern a... und b... im Grundbuch von T... eingetragen. Des Weiteren ist sie Eigentümerin des aus den Flurstücken mit den Nummern c... und d... bestehenden Grundstücks. Bei diesen Grund- bzw. Flurstücken handelt es sich um Teilflächen des ehemaligen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. e. 1995 hatte Herr ... H... eine Teilfläche von 13.197 m² des seinerzeit 21.726 m² großen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. e gekauft. Aus dieser Teilfläche entstanden später die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern a..., f... (jetzt c... und d...) und b. Am 8. Juni 1995 schlossen Herr ... H... und die Stadt Gera eine „Vereinbarung über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags“. In § 1 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung ist die Ablösung des Erschließungsbeitrags nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB vereinbart. § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Die Gemeinde hat zudem mit dem für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständigen Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung vereinbart, dass sie die Kosten für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf die erschlossenen Grundstücke umlegt und der Zweckverband keine Beiträge für die erstmalige Erschließung der Grundstücke erhebt.“ In § 2 wurde zum Ablösungssatz Folgendes vereinbart: „(1) Die Ablösesumme für den Erschließungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe des unter Anwendung der Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung voraussichtlich entstehenden Beitrags. Die Verteilung der Kosten für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung wird ebenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung vorgenommen. … (4) Der Ablösungssatz beträgt für den gesamten Gewerbepark für die folgenden Abschnitte einer Erschließungsanlage (alle Kosten brutto) 1. Straßenbau DM 3.727.304.-- 2. Straßenbeleuchtung DM 103.500,-- 3. Kanal DM 5.006.637,-- 4. Wasser DM 388.485,-- 5. Begrünung DM 747.500,-- 6. Finanzierungskosten gem. BauGB DM 1.080.090,-- 7. Umlage der öffentlichen Flächen DM 3.398.340,-- Eigenanteil Gemeinde DM 598.576,-- Der Ablösungssatz beträgt pro qm Nutzungsfläche DM 40,05.“ In § 4 der Vereinbarung war für die von Herrn ... H... erworbene Fläche eine Ablösesumme von DM 507.398 ausgewiesen. Ende des Jahres 2004 schlossen der Beklagte und die Stadt Gera eine Vereinbarung, mit der sich die Stadt Gera verpflichtete, die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem Gewerbegebiet „An der B.“ in Gera-T... unentgeltlich und lastenfrei an den Beklagten zu übereignen. Unter Nr. 1 dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass zwischen den Vertragspartnern kein Erschließungsvertrag bestehe. Unter Nr. 6 der Vereinbarung wird ausgeführt, dass der Beklagte nach Anschluss des Erschließungsgebietes an die zentrale Abwasserbeseitigung die Beitragserhebung für „überörtliche“ Abwasseranlagen durchführen werde. Durch Vertrag vom 22. Dezember 2008 brachte Herr ... H... die drei Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern b..., a... und f... (jetzt c... und d...) in die als Aktiengesellschaft firmierende Klägerin ein und erhielt dafür ein Bezugsrecht an 166 Aktien. Durch Bescheid vom 15. Juli 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet in Höhe von 2.541,83 € fest. Durch Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 47.108,99 € fest. Ferner erließ er am 15. Juli 2001 für das aus den Flurstücks-Nummern c... und d... bestehende Grundstück einen Bescheid über einen Beitrag von 28.957,24 €. Am 15. August 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die drei Bescheide ein, den sie damit begründete, dass beim Kauf der Grundstücke erhebliche Erschließungsbeiträge an die Stadt Gera entrichtet worden seien. Durch Teilabhilfebescheid vom 20. Januar 2012 änderte der Beklagte den auf das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... bezogenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Zahlungsaufforderungen ab. Über den fristgerecht erhobenen Widerspruch wurde in der Folge nicht entschieden. Am 1. März 2012 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben. Diese hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragssatzung des Beklagten nichtig sei, weil sie keinen zulässigen Beitragsmaßstab enthalte. Die Abstufung zwischen Voll- und Teileinleitern benachteilige Bewohner im ländlichen Raum ohne Vollanschluss. Der Beitragsbescheid sei zudem von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden. Durch Urteil vom 18. September 2012 hat das Verwaltungsgericht Gera die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11. Oktober 2007 nichtig sei. Der von dem Beklagten gewählte Maßstab sei nicht vorteilsgerecht. Für die reine Schmutzwasserbeseitigung sei nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab ohne Einbeziehung der Grundstücksfläche geeignet. Auch die prozentuale Beitragsabstufung sei zu beanstanden. Gegen das am 25. September 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Oktober 2012 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nach Zulassung der Berufung durch am 6. Februar 2013 zugestellten Beschluss vom 16. Januar 2013 (Az.: 4 ZKO 778/12) hat der Beklagte seine Berufung am 5. März 2013 im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundstücksfläche auch bei der Bemessung eines Beitrags für ein Grundstück, das nur die Fäkalschlammentsorgung oder nur eine reine Schmutzwasserentsorgung in Anspruch nehme, berücksichtigt werden dürfe. Der Teilbeitrag dürfe im Verhältnis zum Vollbeitrag prozentual abgestuft werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. September 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die Beitragsbemessung für die Fäkalschlammentsorgung nicht nach einem kombinierten Beitragsmaßstab unter Einbeziehung der Grundstücksfläche erfolgen dürfe. Eine Beitragserhebung sei wegen der 1995 unter Mitwirkung des Beklagten geschlossenen Vereinbarung über eine Ablösung des Beitrags nicht mehr zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.