Urteil
4 KO 74/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens in einem von einer Gemeinde erschlossenen Gewerbegebiet auf einen Abwasserzweckverband beinhaltet keine konkludente Kostenbeteiligungsvereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH).(Rn.61)
2. Die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) herstellt, ist aufgabenbezogen vorzunehmen.(Rn.58)
3. Ein kommunaler Abwasserzweckverband ist kein Aufgabenträger i.S.d. §§ 123 ff. BauGB, der einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB a.F.) bzw. einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) abschließen könnte.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens in einem von einer Gemeinde erschlossenen Gewerbegebiet auf einen Abwasserzweckverband beinhaltet keine konkludente Kostenbeteiligungsvereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH).(Rn.61) 2. Die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) herstellt, ist aufgabenbezogen vorzunehmen.(Rn.58) 3. Ein kommunaler Abwasserzweckverband ist kein Aufgabenträger i.S.d. §§ 123 ff. BauGB, der einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB a.F.) bzw. einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) abschließen könnte.(Rn.59) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Begehren der Klägerin ist bei verständiger Würdigung so auszulegen, dass sie nur insoweit eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, als ihre Klage abgewiesen wurde (§ 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO). Dem trägt der in der mündlichen Verhandlung präzisierte Antrag der Klägerin Rechnung. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Nacherhebungsbescheid vom 6. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2012 ist rechtmäßig, soweit eine Gebühr von 2.939,20 € erhoben wird. 1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Gebührenbescheid ist die rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft gesetzte GS-SOE 2009 und nicht die GS-SOE 2006. Die GS-SOE 2006 ist nichtig. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 130 b VwGO). Das Verwaltungsgericht hat erkennbar an die in dem Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) entwickelten Grundsätze angeknüpft. 1.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die GS-SOE 2009 wirksam beschlossen. Der Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. November 2009 über eine wirksame Verbandssatzung, auf deren Grundlage eine Satzung wirksam beschlossen werden konnte. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den die GS-SOE 2009 betreffenden, den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 25. April 2016 (Az.: 4 KO 698/14) sowie das die Verbandssatzung des Beklagten betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 (Az.: 4 KO 252/12). Die Einwendungen der Klägerin in diesem Berufungsverfahren geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. 1.1.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung - VS - nicht gegen das Vertretungsverbot des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG, das sinngemäß die Vertretung abwesender durch anwesende Verbandsräte verbietet (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -). § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten (in der Fassung der hier maßgeblichen 21. Änderungssatzung vom 7. August 2006) hat folgenden Wortlaut: „(4) Der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes vertritt die auf dieses Verbandsmitglied entfallenden Stimmen, sofern dieses Verbandsmitglied keine gekorenen Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsendet. Die Verbandsräte der übrigen Verbandsmitglieder verfügen jeweils über die folgende Stimmenzahl: Brahmenau Verbandsrat kraft Amtes: gekorener Verbandsrat 1 Stimme 1 Stimme Stadt Gera Verbandsrat kraft Amtes: gekorene Verbandsräte 12 Stimmen je 10 Stimmen Großenstein Verbandsrat kraft Amtes: gekorener Verbandsrat 1 Stimme 1 Stimme Hart-Pöllnitz Verbandsrat kraft Amtes: gekorene Verbandsräte 2 Stimmen je 1 Stimme Kraftsdorf Verbandsrat kraft Amtes: gekorene Verbandsräte 3 Stimmen je 1 Stimme Pölzig Verbandsrat kraft Amtes: gekorener Verbandsräte 1 Stimme 1 Stimme Wünschendorf Verbandsrat kraft Amtes: gekorener Verbandsräte 2 Stimmen 2 Stimmen Stadt Bad Köstritz Verbandsrat kraft Amtes gekorener Verbandsrat 2 Stimmen 2 Stimmen Stadt Ronneburg Verbandsrat kraft Amtes Gekorene Verbandsräte 3 Stimmen je 1 Stimme Mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitgliedes geben ihre Stimme nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitgliedes einheitlich ab. Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters. Für die interne Abstimmung gilt § 30 Abs. 2 Satz 6 ThürKGG entsprechend.“ Diese Fassung hatte § 6 Abs. 4 VS bereits durch die 20. Änderungssatzung vom 27. Juni 2005 erhalten. Mit der 21. Änderungssatzung sollte die Stadt Ronneburg drei gekorene Verbandsräte erhalten (vgl. Urteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 88). Der von der Klägerin in den Blick genommene § 6 Abs. 4 Satz 1 VS gilt in dieser Fassung seit Erlass der 11. Änderungssatzung vom 30. Juni 1999, auf deren Grundlage einige Mitgliedsgemeinden erstmals neben dem geborenen Verbandsrat auch gekorene Verbandsräte entsandten. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass § 6 Abs. 4 Satz 1 VS nur für die Verbandsmitglieder gilt, die nur den geborenen Verbandsrat entsenden. Die Stimmabgabe für Verbandsmitglieder, die auch gekorene Verbandsräte entsenden, ist in § 6 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 VS geregelt. Diese Vorschriften stehen offenkundig mit den Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG in Einklang. Es wird nur der Gesetzeswortlaut auf Satzungsebene wiedergegeben. 1.1.2. Soweit die Klägerin geltend macht, selbst keine Statistik und keine Stimmenzahl vorgelegt zu haben, ist dies nicht weiterführend. Sie trägt nicht einmal selbst vor, dass der Beklagte die jedem Verbandsmitglied zustehende Stimmenzahl unzutreffend ermittelt hat. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen war ihr mit seinerzeit 285 Einwohnern gemäß § 6 Abs. 3 VS eine Stimme zugewiesen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies im Hinblick darauf, dass jedem Verbandsmitglied nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VS je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme zugewiesen wird, fehlerhaft sein könnte. Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin als im Außenverhältnis betroffene Gebührenschuldnerin überhaupt das Innenverhältnis der Verbandsmitglieder betreffende Rügen erheben könnte (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 74). 1.1.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nachvollziehbar, warum dem Verbandsmitglied Gera zeitweise 72, 70 und 69 Stimmen zugewiesen wurden. Dies ist Folge der Regelung über die Stimmenparität in § 6 Abs. 3 Satz 1 VS. Die der Stadt Gera zustehende Zahl der Stimmen ist abhängig von der Zahl der insgesamt allen weiteren Verbandsmitgliedern zustehenden Stimmen. Ändert sich diese, ändert sich auch die Stimmenzahl der Stadt Gera (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 73 ff. zur Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 2 VS). Gemessen an der Einwohnerzahl würden der Stadt Gera ohne diese begrenzende Bestimmung über die Stimmenparität weitaus mehr als 50 % der Stimmen zustehen. Die Begrenzung der Stimmenzahl auf 50 % ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 - juris Rn. 62). 1.1.4. Soweit die Klägerin meint, dass erst einmal klarzustellen sei, ob mit dem Stimmenverteilungsschlüssel des § 6 Abs. 3 VS die Stimmenverteilung in dem Gremium Verbandsversammlung oder die Stimmenverteilung in jeder Sitzung gemeint sei, erläutert sie schon nicht, warum diese von ihr geforderte Differenzierung rechtlich geboten sein soll. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG), die durch ihre Organe handelt. Neben dem Verbandsvorsitzenden ist die Verbandsversammlung ein notwendiges Organ (§ 26 Satz 1 ThürKGG). Dieses aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten zusammengesetzte Gremium (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG) entscheidet in Sitzungen und handelt im Wesentlichen durch auf diesen Sitzungen gefasste Beschlüsse (§ 30 ThürKGG). Dafür muss auf jeder Sitzung feststehen, wie viele Stimmen jedes Verbandsmitglied hat. Die Verbandsmitglieder haben mittels ihrer Verbandssatzung entschieden, dass diese Stimmenzahl nicht statisch ist, sondern sich nach dem Einwohnerschlüssel bemisst. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dazu regelt die Verbandssatzung in § 6 Abs. 3 Satz 2, dass jeweils die letzte vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichte Zahl maßgebend sei. Es ist insbesondere für die Verbandsversammlung am 23. November 2009, auf der die maßgebliche Gebührensatzung beschlossen wurde, nachvollziehbar, dass eine Liste mit den Einwohnerzahlen erstellt wurde. 1.1.5. Der Beklagte vertritt nicht die Auffassung, dass für die Beschlussfassung der Satzung am 23. November 2009 die Einwohnerzahl zum 31. Dezember 1998 maßgebend gewesen sein könnte. Offenkundig handelt es sich insoweit in dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2015, in dem mehrfach auf die Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2008 Bezug genommen wird, um einen einmaligen Schreibfehler (vgl. Blatt 339 der Gerichtsakte). 1.2. Der Vortrag der Klägerin gibt keine Veranlassung, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit die Kalkulation des in § 4 GS-SOE 2009 für das Jahr 2006 mit 0,90 €/m²/Jahr festgesetzten Gebührensatzes inzident einer Überprüfung zu unterziehen. Schon das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die insoweit im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zutreffend darauf hingewiesen, dass es insoweit keine Pflicht zur ungefragten Fehlersuche gibt (vgl dazu auch Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, S. 175 m. w. N.). Nichts anderes gilt für die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren. 1.2.1. Die Klägerin will aus dem Umstand, dass die in den Nachkalkulationen für 2007 bis 2009 und für die Jahre 2011 bis 2014 ausgewiesenen und auch die in § 4 GS-SOE 2009 festgesetzten Gebührensätze kontinuierlich ansteigen, ableiten, dass sich bei Vorlage der kompletten Daten und Unterlagen eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgrund falscher Kalkulation und damit der Gebühren ergeben „könnte“ (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 14. Februar 2015 - GA Blatt 295 -, in dem auf den Schriftsatz vom 17. Juli 2013, GA Blatt 184, Bezug genommen wird). Dieser Vortrag erschöpft sich in einer bloßen Vermutung und lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem in der Kalkulation des Beklagten in Ansatz gebrachten Zahlenmaterial vermissen. Insbesondere trägt sie nichts dazu vor, warum der in der Gebührensatzung (zeitlich gestaffelt) festgesetzte Gebührensatz gegen Vorgaben des § 12 ThürKAG verstoßen könnte. 1.2.2. Auch die Behauptung der Klägerin, die Stadt Gera habe 300.000 m² zu wenig angegeben, ist zu allgemein gehalten, um von Amts wegen Veranlassung für weitere Nachforschungen zu bieten. 1.2.3. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss einer Gebührenkalkulation keine Vermögensübersicht beigefügt werden. Der vom Beklagten nach Anlage 4 zu § 23 Abs. 2 ThürEBV zu führende Anlagennachweis ermöglicht zwar (nachträglich) eine Berechnung der auch im Jahresabschluss auszuweisenden Abschreibungen nach dem Anschaffungswert, die auch schon vorher prognostiziert und in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen, wenn nicht sogar nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. HS ThürKAG die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht werden. Dies verpflichtet aber nicht, diesen Anlagennachweis auch der Gebührenkalkulation beizufügen. Erst dann, wenn die Höhe der in einer Gebührenkalkulation in Ansatz gebrachten Abschreibungen substantiiert in Zweifel gezogen würde, bestünde überhaupt Veranlassung, den Anlagennachweis bzw. möglicherweise auch Einzelinventarlisten überhaupt in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 - juris Rn. 42, aber bezogen auf einen fehlerhaften Zweckverband). 1.2.4. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel daran, dass Investitionen (für die Errichtung der Grundstücksentwässerung) dienenden Abwasserbeseitigungsanlagen anteilig über Beiträge und Gebühren finanziert werden dürfen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 149 ff.). Der Beklagte hat lediglich sicherzustellen, dass tatsächlich vereinnahmte Beiträge auch gebührenmindernd eingesetzt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürKAG). Die Frage des Verhältnisses von Gebühren und Beiträgen spielt bei der Erhebung von Straßenoberflächengebühren zudem keine Rolle. 1.2.5. Unerheblich ist, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Gebühren in Jena mit 0,80 €/m² und in anderen Kreisen mit 0,50 bis 0,80 €/m² wesentlich niedriger sind. Bei der Kalkulation einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühr sind in erster Linie die Kosten entscheidend, die für die Erbringung der Leistung im Gebiet des jeweiligen Einrichtungsträgers aufgewandt werden müssen. Die Höhe der Kosten hängt im Bereich der Wasserversorgung und auch der Abwasserbeseitigung maßgeblich von der im Gebiet des Einrichtungsträgers vorhandenen Gebietsstruktur ab. Dazu gehören insbesondere die hydrologischen Gegebenheiten, die Beschaffenheit des Leitungsnetzes und die Nachfragestruktur (vgl. dazu auch Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 23. Oktober 2012 auf die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Kemmerich, LT-Drs. 5/5150, S. 2 und BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08 - Wasserpreise Wetzlar - BGHZ 184, 168 ff. zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen u. a. aufgrund topographischer und geologischer Verhältnisse und der Versorgungsdichte im Rahmen der kartellrechtlichen Preisprüfung). Dies kann es rechtfertigen, in Gebieten mit einer ungünstigen Gebietsstruktur höhere Gebühren oder Preise zu verlangen, als dies in einem Einrichtungsgebiet mit einer günstigen Gebietsstruktur der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 - juris Rn. 33). 2. Der Gebührenerhebung für die mit 35.370 m² in Ansatz gebrachte Fläche der Straßen in dem Gewerbegebiet H... steht nicht die Bestimmung des § 23 Abs. 5 ThürStrG entgegen. Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ist die Erhebung einer Gebühr für die Beseitigung des auf einer Straße anfallenden Oberflächenwassers ausgeschlossen, wenn der Träger der Straßenbaulast und der für die Abwasserbeseitigung zuständige Aufgabenträger eine Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen haben. Nach der vorgenannten Bestimmung beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde, an den Kosten der Herstellung für eine von einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, wenn die Straßenentwässerung über diese Anlage erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich in der Rechtsfolge um einen gegenseitigen auf Abschluss einer Kostenvereinbarung gerichteten Anspruch (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -). Dieser Anspruch auf Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG setzt (auf der Tatbestandsseite) voraus, dass der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung eine Abwasserbeseitigungsanlage herstellt oder erneuert, deren Mitbenutzung zur Straßenentwässerung vereinbart und auch technisch umgesetzt wird. Schließen der Straßenbaulastträger und der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung in Erfüllung dieses Anspruchs eine Kostenbeteiligungsvereinbarung, geht die Aufgabe der Straßenbaulast in dem Umfang, in dem die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage zur Erfüllung der Aufgabe der Straßenentwässerung mitbenutzt wird, auf den Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung über. Die Begründung eines - bei wirksamer Gebührensatzung - zur Verwirklichung eines Gebührentatbestandes führenden Benutzungsverhältnisses ist dann deshalb nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, weil der kommunale Aufgabenträger insoweit eine eigene Aufgabe wahrnimmt (2.1.). Dem - mit dem Abschluss der Kostenbeteiligung verbundenen - Übergang einer Teilaufgabe der Straßenentwässerung steht nicht entgegen, dass der kommunale Aufgabenträger bezogen auf das auf Straßen im Innenbereich anfallende Niederschlagswasser gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürWG abwasserbeseitigungspflichtig ist (2.2.). Der (gegenseitige) Anspruch auf Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung ist im vorliegenden Fall zunächst entstanden (2.3.). Der gegenseitige Anspruch auf Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG wurde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch erfüllt, dass das der Abwasserbeseitigung dienende Anlagevermögen unentgeltlich auf den Beklagten übertragen bzw. von ihm stillschweigend übernommen wurde (2.4.). Der Beklagte war im vorliegenden Fall schon bei Beschluss der Gebührensatzung auch nicht mehr verpflichtet, eine solche zum Gebührenausschluss führende Kostenbeteiligungsvereinbarung abzuschließen (2.5.). 2.1. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG ist so auszulegen, dass mit dem Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung eine Teilaufgabe der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Straßenentwässerung auf den kommunalen Abwasserträger übertragen wird. Dafür sprechen zunächst der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG und insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 5 ThürStrG. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass diese Bestimmung die Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast „entsprechend der bisherigen Praxis in den alten Bundesländern bei Mitbenutzung nicht straßeneigener Abwasseranlagen“ regelt (LT-Drs. 1/1739, S. 30). Damit wird Bezug genommen auf die Praxis, auf der Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu schließen. Diesen Kostenbeteiligungsvereinbarungen liegt die Annahme zugrunde, dass ein Träger der Straßenbaulast unter Beachtung der Maßgaben des Wasserrechts ein Wahlrecht hat, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Oberflächenentwässerung einer eigenen Entwässerungseinrichtung bedient oder - in Absprache mit dem kommunalen Abwasserträger - eine kommunale Abwasseran-lage mitbenutzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 - NVwZ-RR 1998, 130 - 133). Im letztgenannten Fall löst die Mitbenutzung - bei Vorhandensein einer gültigen Satzung - eine Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast aus, wenn nicht zuvor eine nach dem Straßenrecht zulässige (vgl. exemplarisch § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen und § 44 Abs.1 ThürStrG) Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung stattgefunden hat. Eine solche die Erhebung von Gebühren ausschließende Teilaufgabenübertragung enthält (für Bundesstraßen) eine auf Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42). 2.2. Der Auslegung einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG als Übertragung einer Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung steht nicht das Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 entgegen. Vor Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes waren die Träger der Straßenbaulast gemäß § 9, 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürStrG nicht nur für die Aufnahme, Sammlung und Ableitung, sondern auch für die Beseitigung des auf Straßen im Innenbereich anfallenden Niederschlagswassers zuständig. Das bis zum Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 als Landesrecht fortgeltende Wasserrecht der DDR sah für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers keine dem Straßenrecht vorgehende speziellere Regelung vor (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 45). Erst mit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes wurde den Trägern der Straßenbaulast die Teilaufgabe der Beseitigung des Straßenoberflächenwassers für Straßen im Innenbereich entzogen und damit korrespondierend mit § 58 Abs. 2 ThürWG i. V. m. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürWG (im Umkehrschluss) eine Überlassungspflicht begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert die Möglichkeit der Erteilung einer einzelfallbezogenen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ThürWG) nichts an dem so skizzierten grundsätzlichen Regelungskonzept des § 58 ThürWG. Die mit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 verbundene Begründung einer abwasserrechtlichen Überlassungspflicht für das auf Straßen im Innenbereich anfallende Oberflächenwasser zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass nunmehr nur noch eine - bei gültiger Gebührensatzung - gebührenpflichtige Mitbenutzung der kommunalen Entwässerungseinrichtung zulässig ist. Der Träger der Straßenbaulast hat zwar seit dem 19. Mai 1994 nicht mehr die Möglichkeit, das auf einer Straße im Innenbereich anfallende Oberflächenwasser in einer eigenen Entwässerungseinrichtung zu beseitigen. Er kann aber weiterhin mittels Abschlusses einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG die Entstehung einer Gebührenschuld verhindern. Nach Auffassung des Senats verbietet sich - auch nach Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes - eine Auslegung, die § 23 Abs. 5 ThürStrG keinen eigenen Anwendungsbereich neben der wasserrechtlichen Überlassungs- und einer daran anknüpfenden Gebührenpflicht mehr belassen würde. Dagegen spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Thüringer Wassergesetzes im Jahre 1994 keine Veranlassung für eine Änderung oder Aufhebung des § 23 Abs. 5 ThürStrG gesehen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2000, GVBl. 178) sogar eine an die fortdauernde Existenz des § 23 Abs. 5 ThürStrG anknüpfende Regelung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenentwässerung in das ThürKAG aufgenommen. Ebenso verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Auslegung einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG als Gebührenverzicht. Dies wäre mit dem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden und nunmehr auch in § 2 Abs. 6 ThürKAG konkretisierten Verbot - vom Gesetz abweichender - abgabenrechtlicher Vereinbarungen unvereinbar. Dieser Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen auf Grund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist und die Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - VII C 83.57 - juris Rn. 10 und zum Steuerrecht Driehaus, Abgabensatzungen 2014, S. 30 m. w. N.). Der Gesetzesbegründung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass mit § 23 Abs. 5 ThürStrG eine gebührenrechtliche Regelung geschaffen werden sollte. Soweit § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich regelt, dass „darüber hinaus kein Entgelt zu erheben“ ist, beschreibt diese Bestimmung - anknüpfend an § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG - lediglich die sich aus der Übertragung einer Teilaufgabe ergebende Konsequenz (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 -). Daraus folgt jedoch die Notwendigkeit, für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994, die der Straßenbaulast zuzuordnende Straßenentwässerung und die Aufgabe der Abwasserbeseitigung voneinander abzugrenzen. § 23 Abs. 5 ThürStrG hat auch weiterhin nur einen eigenen Anwendungsbereich, wenn dem Träger der Straßenbaulast nach dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes die Übertragung einer Teilaufgabe möglich ist. Diese Abgrenzung hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. Juni 2009 (Az.: 4 EO 109/06 - juris Rn. 29) vorgenommen und dazu Folgendes ausgeführt: „Die gesetzliche Aufgabe des Abwasserzweckverbands setzt aber erst mit der Überlassung des Abwassers jenseits des Straßenkörpers an. Sie umfasst dagegen nicht die Aufnahme, Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Straßenkörper. Ohne vertragliche Vereinbarung würde also keine Aufgabenzuständigkeit des Abwasserzweckverbands für die Sammlung des Straßenoberflächenwassers in einem in der Straße verlegten Kanal bestehen.“ Daran ist festzuhalten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az.: 9 B 99/10) entschieden hat, dass die Reinigung von zur Straße gehörenden Sinkkästen bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen ist, gebietet dies keine andere Bewertung. Diese Entscheidung zwingt nicht zu der Annahme, dass (bereits) in den Sinkkästen das auf den Straßen angefallene Niederschlagswasser im Sinne des § 58 Abs. 2 ThürWG übergeben wird. Insoweit handelt es sich nur um der Überlassung „vorgelagerte Überlassungspunkte“ für die „Teilschmutzfracht“ in den Sinkkästen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. September 2010 - 1 L 13/09 - juris Rn. 55). Soweit der Senat in dem Urteil vom 11. August 2016 (Az.: 4 KO 116/12 - juris Rn. 44) angedeutet hat, dass es von der technischen Ausgestaltung des Kanalsystems im Straßenkörper abhängen könnte, ob die Sinkkästen als Überlassungspunkt einzuordnen sind, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Senat diese angedachten Überlegungen nicht mehr weiterverfolgt. Es kann nicht von der - in zulässiger Ausübung des weiten Planungsermessens - getroffenen Entscheidung des kommunalen Abwasserträgers über die konkrete technische Ausgestaltung eines Abwassersystems abhängen, ob die Übertragung einer Teilaufgabe der Straßenentwässerung und damit der Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG rechtlich möglich ist. Da die Teilaufgabe der Beseitigung des auf Straßen im Innenbereich anfallenden Oberflächenwassers nicht übertragen werden kann und eine Übertragung der sich auf die Straßenoberfläche beziehenden - dem Sinkkasten vorgelagerten - Teilaufgaben nicht angezeigt ist, kann Gegenstand der Übertragung einer Teilaufgabe unter Beachtung der Maßgaben des Wasserrechts nur die Sammlung des Wassers im Straßenkörper sein. Dies kann aus den bereits genannten Gründen nicht davon abhängen, ob das Oberflächenwasser im Straßenkörper zunächst in einem punktförmig auf einen kommunalen Kanal aufgebundenen Straßenentwässerungskanal oder sogleich in einem kommunalen Mischwasser- oder Regenwasserkanal zusammen mit dem auf den Grundstücken anfallenden Abwasser gesammelt und abgeleitet wird. Für diese Auslegung spricht auch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010. Danach entsteht (beseitigungspflichtiges) Niederschlagswasser erst, wenn es gesammelt abfließt. 2.3. Der (gegenseitige) Anspruch auf Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG ist im vorliegenden Fall zunächst entstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser vorgenannten Bestimmung liegen vor. Der Beklagte hat in dem Gewerbegebiet H... der kommunalen Abwasserbeseitigung dienende (technische) Anlagen hergestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Anlagen in Erfüllung des als „Erschließungsvertrag“ bezeichneten Vertrages errichtet hat bzw. errichten ließ. Bei der Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG kommt es nicht darauf an, wer tatsächlich die zur Errichtung einer kommunalen Abwasseranlage erforderlichen Baumaßnahmen durchführt. Dies können eigene Mitarbeiter, aber auch die Mitarbeiter eines beauftragten (privaten) Bauunternehmens sein. Da der Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG dazu führt, dass der für die kommunale Abwasserbeseitigung zuständige Aufgabenträger für die sich an die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung anschließende Beseitigung des Straßenoberflächenwassers keine Gebühren verlangen kann, hat auch die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG herstellt, aufgabenbezogen zu erfolgen. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte. Die zur Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung gehörende Teilaufgabe der Herstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen ist gemäß § 20 ThürKGG auf den Beklagten übergegangen, seitdem die Klägerin und auch die Stadt M. Mitglied des Beklagten sind. Die Durchführung der „abwasserseitigen Erschließungsanlagen“ wurde auch nicht gemäß § 124 BauGB a. F. mittels des als „Erschließungsvertrag“ bezeichneten Vertrages auf die in diesem Vertrag als „Erschließungsträger“ bezeichneten Kommunen übertragen. Vielmehr ist dieser Vertrag so auszulegen, dass der Beklagte die beiden Kommunen (zulässigerweise) wie ein Bauunternehmen mit der Errichtung der Entwässerungsanlagen in dem Gewerbegebiet beauftragte. Bei Abschluss des Vertrages haben die Parteien übersehen, dass der Beklagte als kommunaler Abwasserzweckverband kein Aufgabenträger i. S. d. §§ 123 ff. BauGB ist. Gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder anderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Letzteres ist hier der Fall, da für die abwasserseitige Erschließung der Baugrundstücke aus den bereits genannten Gründen nicht die Klägerin, sondern der Beklagte zuständig ist. Auch trägt der als „Erschließungsvertrag“ bezeichnete Vertrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin für die der wasserrechtlichen Überlassungspflicht vorgelagerte Pflicht zur Straßenentwässerung selbst Erschließungsträgerin war und es deshalb einer „Übertragung der Durchführung“ dieser Teilerschließungsaufgabe nicht bedurfte. Die Klägerin (sowie die Stadt M.) - als Träger der Straßenbaulast - und der Beklagte - als Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung - haben zumindest konkludent die Mitbenutzung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage zur Straßenentwässerung vereinbart und auch technisch in der Weise umgesetzt, dass das auf den Straßen im Gewerbegebiet H... anfallende Oberflächenwasser zusammen mit dem auf den Baugrundstücken anfallenden Abwasser in einem Mischwasserkanal abgeleitet wird. Die Klägerin und die Stadt M. betreiben keine eigene technische Straßenentwässerungsanlage, die auch die ordnungsgemäße Beseitigung des auf den Gemeindestraßen anfallenden Oberflächenwassers umfasst. 2.4. Die Beteiligten haben jedoch keine Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen. In dem als Erschließungsvertrag bezeichneten Vertrag, in dessen Anlage 3 die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens vorgesehen ist, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass (auch) eine Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe einer solchen Kostenbeteiligungsvereinbarung, sich an den fiktiven Kosten eines technisch eigenständigen, auch die ordnungsgemäße Beseitigung des Straßenoberflächenwassers ermöglichenden Entwässerungssystems orientieren muss. Dass die Aufgabe der Beseitigung des auf Straßen im Innenbereich anfallenden Oberflächenwassers den Trägern der Straßenbaulast seit Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 wasserrechtlich entzogen ist, ändert nichts an der straßenrechtlichen Vorgabe für die Bemessung der Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG. Bei der Bemessung der fiktiven Kosten für eine eigenständige Entwässerungseinrichtung sind nicht nur die Kosten für ein Leitungssystem in dem Gewerbegebiet, sondern darüber hinaus auch die Kosten für weitere Anlagen wie beispielsweise Verbindungssammler zur Vorflut, Regenrückhaltesysteme und Einlaufbauwerke zu berücksichtigen. Soweit der Senat in dem Beschluss vom 28. Mai 2009 (Az.: 4 EO 347/08) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der unentgeltlichen Übertragung der der Entwässerung dienenden Anlagen in einem Erschließungsgebiet um eine Sacheinlage handeln kann, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass eine derartige Sacheinlage auf der Erfüllungsebene Berücksichtigung finden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass zuvor eine Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen sein muss, mit der die (gebührenausschließende) schuldrechtliche Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast zur Zahlung der Kostenbeteiligung, deren Höhe sich dann aufgrund gesetzlicher Anordnung an den fiktiven Kosten einer eigenen Straßenentwässerungsanlage orientiert, begründet wird. Erst dann, wenn ein Anspruch auf Zahlung der Kostenbeteiligung entstanden ist, kann daran anknüpfend geklärt werden, ob und in welchem Umfang ein solcher Zahlungsanspruch durch eine Sacheinlage (an Erfüllung statt) erloschen ist. 2.5. Im vorliegenden Fall war der Beklagte schon bei Beschluss der (seinerzeit unerkannt) nichtigen GS-SOE 2006 am 29. Juni 2006 nicht mehr verpflichtet, eine solche zum Gebührenausschluss führende Kostenbeteiligungsvereinbarung abzuschließen. Wie bereits ausgeführt war zwischen den Beteiligten zunächst die gegenseitige Verpflichtung zum bzw. ein Anspruch auf Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung entstanden. Von dieser Verpflichtung ist insbesondere der Träger der Straßenbaulast dann befreit, wenn die in § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG angeordnete Pauschalierung wegen atypischer Umstände unzumutbar ist und der Träger der Straßenbaulast im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens von einer Kostenbeteiligung absieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 22). Für eine solche Fallkonstellation gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Ein kommunaler Abwasserträger ist berechtigt, anstatt der Kostenbeteiligung die Gebührenerhebung zu wählen, wenn zwar eine Mitbenutzungslösung vereinbart und praktisch umgesetzt worden ist, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung aber nicht zustande gekommen ist und der Träger der Straßenbaulast auch nicht zu erkennen gegeben hat, ob er eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG leisten oder davon absehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 31). Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss einer Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG setzt aber in jeder Hinsicht voraus, dass derjenige, der dies für sich beanspruchen will, sich gegenüber dem anderen auf die Gründe beruft, die ihn dazu berechtigen, von dem Abschluss einer Kostenbeteiligung Abstand zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht feststellbar, dass einer der Beteiligten in dem Zeitraum vor dem erstmaligen Beschluss einer Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung die Frage thematisiert hat, ob mit dem 1995 geschlossenen „Erschließungsvertrag“ auch eine Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG verbunden ist bzw. wie die unentgeltliche Übertragung des Anlagevermögens diesbezüglich einzuordnen ist. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass einer der Beteiligten sich vergeblich um den Abschluss einer Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG bemüht hätte. Da vor Erlass einer Gebührensatzung mit der Einleitung des Straßenoberflächenwassers keine Gebührenpflicht begründet werden konnte, bestand dafür aus Sicht der Beteiligten auch keine zwingende Notwendigkeit. Nach Aktenlage ist nachvollziehbar, dass die der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen in erster Linie unentgeltlich übertragen wurden, weil die Klägerin für diese Fördermittel erhielt. Etwaige auf ungedeckte Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung zurückzuführende Defizite konnten über die von den Verbandsmitgliedern nach § 37 ThürKGG zu erhebende Umlage finanziert werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 4 ZEO 4/02 - und vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/08 -). Die Beteiligten haben diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass dies auch so praktiziert und in der Vergangenheit sogar eine spezielle, nur die Defizite der Straßenoberflächenentwässerung abdeckende Umlage erhoben wurde. Bezogen auf die Finanzierung der laufenden Unterhaltungskosten für die Beseitigung des auf Gemeindestraßen anfallenden Oberflächenwassers stellt sich eine solche Umlage aus der Perspektive der Verbandsmitglieder im Verhältnis zur Gebührenerhebung lediglich als ein nach anderen Maßstäben (Einwohnerschlüssel anstatt Flächen, vgl. § 11 der Verbandssatzung des Beklagten) zu bemessendes Finanzierungsinstrument dar. Da die Klägerin als Verbandsmitglied auch in dem Zeitraum nach Übertragung des Anlagevermögens und vor Beschluss der Gebührensatzung über die Umlage an den Kosten der laufenden Unterhaltung beteiligt war, wäre es von ihr zu erwarten gewesen, dass sie gegenüber dem Beklagten rechtzeitig geltend gemacht hätte, welche Straßenflächen in ihrem Gemeindegebiet ihrer Auffassung nach von einer Gebührenerhebung ausgeschlossen sein sollen. Sie hatte als Verbandsmitglied, das mit einem Verbandsrat in der Verbandsversammlung repräsentiert wird, Einblick in die Vorgänge und insbesondere die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, dass der Erlass einer auch sie als zukünftigen Gebührenschuldner betreffenden Gebührensatzung vorbereitet wurde. Soweit in den Protokollen über die Sitzungen der Verbandsversammlung des Beklagten nachvollzogen werden kann, dass der Vertreter der Klägerin unentschuldigt fehlte, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Die Entscheidung eines Verbandsrates, nicht an einer Verbandsversammlung teilzunehmen und die kommunalverfassungsrechtlich geschützten Mitwirkungsrechte des Verbandsmitgliedes wahrzunehmen, und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind dem Verantwortungsbereich des Verbandsmitgliedes zuzurechnen. Demgegenüber bestand aus der Perspektive des Beklagten keine Veranlassung, vor Erlass der Gebührensatzung auf den Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung zu dringen. Das Anlagevermögen hatte er unentgeltlich, also ohne eigenen Aufwand, erhalten. Die laufenden Kosten wurden über die Umlage abgedeckt. Da es hier um Gemeindestraßen geht, kann offen bleiben, wie dies zu beurteilen wäre, wenn es um die Finanzierung der Straßenoberflächenentwässerung einer ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG fallenden Kreis- oder Landesstraße ginge. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Gebührenforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides nicht infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Bei der überwiegend rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Gebührensatzung des Beklagten vom 4. Dezember 2009 handelte es sich um eine Heilungssatzung, mit der die ungültige Vorgängersatzung ersetzt werden sollte. Wurde eine ungültige Satzung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVOBl. S. 82) durch eine gültige Satzung ersetzt, beginnt die (vierjährige) Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des nicht zu beanstandenden § 21 a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - und Senatsbeschluss vom 27. Mai 2016 - 4 ZKO 296/16 -) erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung, auf dessen Inhalt in § 21 a Abs. 12 Satz 2 ThürKAG verwiesen wird). Unter Anwendung dieser Bestimmungen begann die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst am 1. Januar 2010 zu laufen und endete am 31. Dezember 2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.939,20 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, soweit es ihre Klage gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten abgewiesen hat. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Wasser- und Abwasserzweckverband, dessen Mitglied auch die Klägerin ist. Die Klägerin ist Straßenbaulastträger für öffentliche Straßen, Wege und Plätze in ihrem Gemeindegebiet. Das auf diesen Verkehrsanlagen anfallende Oberflächenwasser leitet sie in die von dem Beklagten betriebene und gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung ein. In der zweiten Hälfte der 90er Jahre erschlossen die Stadt M. und die Klägerin das Gewerbegebiet „H...“. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in diesem Gebiet schloss der Beklagte mit der Klägerin und der Stadt M. 1995 einen als „Erschließungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, in dem sich die beiden Kommunen zur Planung und Herstellung der Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und der Straßenentwässerung auf eigene Kosten verpflichteten. Diesem Erschließungsvertrag war eine „Anlage 3“ beigefügt, mit der die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen dem Beklagten übereignet wurden. Der Beklagte verpflichtete sich insgesamt zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 396.375,42 DM für einzelne, näher bezeichnete Abwasseranlagen, die außerhalb des Gewerbegebietes errichtet worden waren. Zwischen den Vertragspartnern bestand Einigkeit darüber, dass darüber hinaus keine Kostenerstattung stattfinde. Die Klägerin und die Stadt M. erhielten Fördermittel für die Erschließung des Gewerbegebietes. Davon entfielen 1.605.327,43 DM auf den Abwasserbereich. Durch Bescheid vom 21. Februar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf Grundlage seiner „Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser ‚Mittleres E.‘ vom 28. Juli 2006“ - GS-SOE 2006 - eine Gebühr in Höhe von 30.126,80 € für die Einleitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Jahr 2006 fest. Der Gebührenbemessung lagen eine Fläche von 36.740 m² und ein Gebührensatz von 0,82 €/m² zugrunde. Der Gebührenbescheid vom 21. Februar 2007 wurde nach Zurückweisung des Widerspruches bestandskräftig. Durch Bescheid vom 26. Januar 2010 „über die Nacherhebung der Benutzungsgebühr für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen“ errechnete der Beklagte für das Jahr 2006 eine Gebühr von 33.066,00 € und setzte eine Nacherhebungsgebühr von 2.939,20 € fest. Die Erhöhung der Gebühr war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte den Gebührensatz pro m²/Jahr rückwirkend von 0,82 € auf 0,90 € durch die am 23. November 2009 beschlossene GS-SOE 2009 vom 4. Dezember 2009 erhöht hatte. Die der Gebührenbemessung zugrunde liegende Fläche wurde erneut mit 36.740 m² in Ansatz gebracht. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 1. Februar 2010 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die auf das Gewerbegebiet H... entfallende Fläche von 35.370 m² bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben müsse. Der maßgeblichen Gebührensatzung sei zu entnehmen, dass der Beklagte nur Gebühren für die Oberflächenentwässerung von Straßen erhebe, für die der Träger der Straßenbaulast sich nicht nach § 23 Abs. 5 ThürStrG oder ansonsten pauschal an den Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage beteiligt habe. Sie, die Klägerin, habe sich an den Herstellungskosten beteiligt, weil sie diese Erschließungsanlagen gemeinsam mit der Stadt M. im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (Förderprogramm) errichtet habe. Die Abwasserbeseitigungsanlagen seien nach Herstellung der Erschließungsanlagen unentgeltlich auf den Zweckverband übertragen worden. Dabei handele es sich um einen zulässigerweise abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag, mit dem eine Einigung auch über die Höhe der vom Straßenbaulastträger zu zahlenden Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 ThürStrG erzielt worden sei. Eine Gebührenerhebung sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Höhe der Kostenbeteiligung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 entspreche. Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit er über 1.233,00 € (=1.370 m² * 0,90 €/m) hinausgehe. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2010 hob der Beklagte den Nacherhebungsbescheid vom 26. Januar 2010 auf und erhob mit Bescheid gleichen Datums erneut eine Gebühr von 2.939,20 €. Diese Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 (Az.: 4 KO 482/09) damit begründet, dass der Bescheid vom 26. Januar 2010 von einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft inhaltlich verantwortet und deshalb rechtswidrig sei. Auch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2010 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruches der Klägerin durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. Juni 2012 hat die Klägerin am 27. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Gera gegen den das Jahr 2006 betreffenden Gebührenbescheid vom 6. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Nach § 1 GS-SOE 2009 könne eine Gebühr für die Straßenoberflächenentwässerung nur erhoben werden, wenn der Träger der Straßenbaulast sich nicht nach § 23 Abs. 5 ThürStrG an den Kosten der Herstellung der Entwässerungsanlage beteiligt habe. Für das Jahr 2006 sei eine Fläche von 36.740 m² in Ansatz gebracht worden. Es sei nicht danach differenziert worden, was zum Straßenkörper gehöre. Deshalb sei nicht ersichtlich, wie diese Fläche ermittelt worden sei. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Gebührenerhebung ausgeschlossen sei. Insbesondere habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, Entwässerungsanlagen in ihrem Gebiet auf Grundlage eines Erschließungsvertrages auf eigene Kosten selbst hergestellt und dem Beklagten dann kostenfrei übertragen habe. Deshalb sei die Gebührenerhebung nach § 1 GS-SOE 2009 i. V. m. § 23 Abs. 5 ThürStrG ausgeschlossen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Gebührensatz über die Jahre erhöht worden sei. Eine Differenzierung nach Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sei nicht vorgenommen worden. Die Gebührenforderung für das Jahr 2006 sei zudem verjährt. Durch Urteil vom 8. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 6. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 aufgehoben, soweit in dem Bescheid eine Gebühr von mehr als 2.939,20 € festgesetzt wird und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 2007 für das Jahr 2006 eine Gebühr von 30.126,80 € festgesetzt habe. Diese Festsetzung sei bei der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 6. Dezember 2010 nicht berücksichtigt worden. Soweit im Wege der Nacherhebung eine Gebühr von 2.939,20 € festgesetzt worden sei, sei der Bescheid vom 6. Dezember 2010 rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG i. V. m. der einschlägigen GS-SOE 2009 des Beklagten, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Die Einwendung der Klägerin, der Gebührensatz sei fehlerhaft kalkuliert, sei nicht hinreichend konkret. Es bestehe von Amts wegen keine Veranlassung die Gebührenkalkulation zu überprüfen. Unerheblich sei es, ob das anfallende Oberflächenwasser in den Vorfluter geleitet werde. Die Leistung des Beklagten bestehe in der Abnahme des Abwassers. Die Kalkulation der Gebührensätze für die Straßenoberflächenentwässerung und die Entwässerung von Privatgrundstücken unterlägen anderen Grundsätzen, weil der Gebührensatz für die Straßenoberflächenentwässerung keinen Beitragsteil enthalte. Die Gebührenerhebung sei nicht nach § 23 Abs. 5 ThürStrG ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich für einige Straßen als Trägerin der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung der mitbenutzten Abwasseranlage beteiligt habe. Die Übertragung der von der Klägerin selbst errichteten Erschließungsanlagen stelle keine Kostenbeteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 ThürStrG dar. Vielmehr habe die Klägerin damit den Zweck verfolgt, das Baugebiet „H...“ vorzeitig baureif zu machen. Die durch Beschluss vom 24. Januar 2017 (Az.: 4 ZKO 392/13) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die GS-SOE 2009 sei nicht wirksam beschlossen worden. § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten sei nichtig. Diese Bestimmung erlaube es, den geborenen Verbandsräten entgegen des Vertretungsverbotes des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG auch die Stimmen der nicht erschienenen oder der gekorenen Verbandsräte abzugeben. Die Klägerseite habe keine Statistik und Stimmenzahl vorgelegt. Vielmehr habe allein der Beklagte die jedem Verbandsmitglied zustehende Stimmenzahl ermittelt. Der Widerspruch hinsichtlich des Zweckverbandsmitgliedes der Stadt Gera mit 72/70/69 Stimmen ergebe sich allein aus der Handlungsweise des Beklagten. Nach Auffassung der Klägerin sei erst einmal klarzustellen, was mit dem Stimmverteilungsschlüssel des § 6 Abs. 3 der Verbandssatzung gemeint sei. Es sei nicht klar, ob die Stimmverteilung im Gremium Verbandsversammlung oder die Stimmenverteilung in jeder Sitzung gemeint sei. Entgegen des Vortrags des Beklagten könne für die Beschlussfassung der Satzung am 23. November 2011 nicht die Einwohnerzahl am 31. Dezember 1998 maßgebend gewesen sein. Es sei zu beanstanden, dass die konkrete Stimmenzahl für jedes Verbandsmitglied nicht in der Verbandssatzung, sondern durch eine statistische, nicht praktikable Regelung festgelegt sei. Die dann vorgenommene prozentuale Berechnung der Stimmenanteile für die Stadt Gera sei nicht korrekt. Die Stadt Gera habe stets darauf geachtet, immer die Hälfte der Stimmen zu haben. Die Abwesenheit des Verbandsmitgliedes einer Gemeinde habe immer zur Stimmenmehrheit der Stadt Gera geführt. Ohne die Begrenzungsregelung hätte die Stadt Gera mit 86 Stimmen sogar eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Kalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2011 bis 2014 und der Annahme einer Fläche von 3.700 m² ergebe sich bei einem Kostenanteil für 2011 mit 3.291 T€ ein Preis pro m² von 0,89 €, für 2012 mit 3.484 T€ ein Preis pro m² von 0.94 €, für 2013 mit 3.586 T€ ein Preis pro m² von 0,97 € und für 2014 mit 3.651 T€ ein Preis pro m² von 0,99 €. Für 2010 und 2011 seien 1,07 €/m² geltend gemacht worden. Hier sei zu erkennen, dass sich bei Vorlage der kompletten Daten und Unterlagen eine Unrichtigkeit des Urteils aufgrund falscher Kalkulation und damit der Gebühren ergeben könnte. Für 2011 bis 2014 sei ein Überschuss von ca. 958 T€ eingetreten und ab 1. Januar 2015 ein Gebührensatz von 1,24 €/m² geplant, obwohl zunächst 1,22 €/m² angedacht worden seien. In jedem Fall bedürfe es einer Aufklärung zu den erfolgten Nachkalkulationen zu 2007 bis 2009, soweit es hier eine nicht unbeträchtliche Abweichung zwischen den erfassten und abgerechneten Flächen gebe. So seien 2010 3.736.223 m² Fläche erfasst worden. Bei einem Gebührensatz von 1,07 €/m² ergebe dies rechnerisch ein Gebührenaufkommen von 3.997.758 € bei einem Deckungsbedarf von 3.617.733 €. Vereinnahmt worden seien 3.257.671 €. Die Differenz von 740.087 € sei klärungsbedürftig. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation die Kosten zu hoch veranschlagt. Die Stadt Gera habe 300.000 m² zu wenig angegeben. Die Kostenansätze seien nicht korrekt. Es fehle an einer Vermögensübersicht, die jedoch Grundlage für die Erstellung kalkulatorischer Kosten sein müsse. Bei Gebühren dürfe es keine gemischte Finanzierung geben, da Investitionsbedingungen regelmäßig eine Gebühr ausschlössen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Gebühren in Jena mit 0,80 €/m² und in anderen Kreisen mit 0,50 bis 0,80 €/m² wesentlich niedriger seien. Die Gebührenerhebung sei nach § 23 Abs. 5 ThürStrG ausgeschlossen, weil dem Beklagten das der Abwasserbeseitigung dienende Anlagevermögen unentgeltlich übertragen worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Mai 2013 insoweit abzuändern, als die Klage hinsichtlich des in dem Nacherhebungsbescheid vom 6. Dezember 2010 erhobenen Betrages in Höhe von 2.939,20 € abgewiesen wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Gebührensatzung wirksam beschlossen worden sei. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verbandssatzung über die Stimmenverteilung seien wirksam. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Entwässerungsanlagen handele es sich nicht um eine die Gebührenerhebung ausschließende Vereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 ThürStrG. Es mangele schon an einer Vereinbarung über die Mitbenutzung der von dem Beklagten betriebenen Entwässerungseinrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.