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Beschluss

4 EO 560/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2020:1002.4EO560.20.00
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Leitsätze
1. Bei Verdichtung der Erschließungspflicht kann eine Verpflichtung zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für ein zu DDR-Zeiten als Ferienwohngebiet errichtetes und inzwischen überwiegend zu Wohnzwecken umgenutztes Gebiet bestehen, bis (baurechtlich) geklärt ist, ob das Wohnen legalisiert wird.(Rn.2) 2. Die nicht von einem VEB WAB, sondern von anderen VEBs mit der Errichtung des Ferienwohngebietes geschaffenen und nach dem 17. Mai 1990 "privat" betreuten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen werden mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nicht zwangsläufig in dessen öffentliche Einrichtung integriert (Abgrenzung zu ThürOVG, Urteil vom 3. September 2008, Az.: 1 KO 559/07).(Rn.10) 3. Übernimmt die Gemeinde die "private" Betreuung des Anlagensystems in einem solchen Gebiet und stellt sie mittels dieses Anlagensystems die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Grundlage sicher, besteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen ihr und dem Zweckverband (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und 4 EO 1186/06).(Rn.10) 4. Hat sich die Erschließungspflicht für ein Gebiet, dessen endgültige bauplanungsrechtliche Einordnung noch ungeklärt ist, zumindest zu einer Pflicht zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung verdichtet, kann die Gemeinde weder das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis mit dem Zweckverband noch den privaten Ver- und Entsorgungsvertrag mit den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern kündigen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner werden mit folgenden - die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2020 abändernden - Maßgaben zurückgewiesen: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin auf dem Grundstück in der Gemarkung S..., Flur 2, Flurstück a... Trinkwasser zur Weiterleitung zum Grundstück des Antragstellers (A..., ... H..., Gemarkung H..., Flur 5 Flurstück b...) bereitzustellen. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das durch den Antragsgegner bereit gestellte Trinkwasser zum Grundstück des Antrag-stellers (..., ... H..., Gemarkung H..., Flur 5 Flurstück b...) weiterzuleiten. Hinsichtlich des Schmutzwassers wird die Antrags-gegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung des bestehenden Abwasser-netzes „A...“ bis in die nunmehr als abflusslose Grube betriebene frühere Kleinkläranlage durch den Antragsteller zu dulden. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verdichtung der Erschließungspflicht kann eine Verpflichtung zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für ein zu DDR-Zeiten als Ferienwohngebiet errichtetes und inzwischen überwiegend zu Wohnzwecken umgenutztes Gebiet bestehen, bis (baurechtlich) geklärt ist, ob das Wohnen legalisiert wird.(Rn.2) 2. Die nicht von einem VEB WAB, sondern von anderen VEBs mit der Errichtung des Ferienwohngebietes geschaffenen und nach dem 17. Mai 1990 "privat" betreuten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen werden mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nicht zwangsläufig in dessen öffentliche Einrichtung integriert (Abgrenzung zu ThürOVG, Urteil vom 3. September 2008, Az.: 1 KO 559/07).(Rn.10) 3. Übernimmt die Gemeinde die "private" Betreuung des Anlagensystems in einem solchen Gebiet und stellt sie mittels dieses Anlagensystems die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Grundlage sicher, besteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen ihr und dem Zweckverband (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und 4 EO 1186/06).(Rn.10) 4. Hat sich die Erschließungspflicht für ein Gebiet, dessen endgültige bauplanungsrechtliche Einordnung noch ungeklärt ist, zumindest zu einer Pflicht zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung verdichtet, kann die Gemeinde weder das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis mit dem Zweckverband noch den privaten Ver- und Entsorgungsvertrag mit den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern kündigen.(Rn.10) Die Beschwerden der Antragsgegner werden mit folgenden - die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2020 abändernden - Maßgaben zurückgewiesen: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin auf dem Grundstück in der Gemarkung S..., Flur 2, Flurstück a... Trinkwasser zur Weiterleitung zum Grundstück des Antragstellers (A..., ... H..., Gemarkung H..., Flur 5 Flurstück b...) bereitzustellen. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das durch den Antragsgegner bereit gestellte Trinkwasser zum Grundstück des Antrag-stellers (..., ... H..., Gemarkung H..., Flur 5 Flurstück b...) weiterzuleiten. Hinsichtlich des Schmutzwassers wird die Antrags-gegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung des bestehenden Abwasser-netzes „A...“ bis in die nunmehr als abflusslose Grube betriebene frühere Kleinkläranlage durch den Antragsteller zu dulden. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 15.000 € festgesetzt. Die Beschwerden der Antragsgegner haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO zu Recht stattgegeben, weil die Antragsgegner verpflichtet sind, die Trink-wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung vorläufig aufrecht zu erhalten (I.). Die Ziffern 1 und 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2020 sind jedoch wie tenoriert abzuändern, um die jeweils gegenüber dem Antragsteller (und auch den übrigen Bewohnern des Gebietes „A...“) bestehenden Pflichten der Antragsgegner präziser abzugrenzen (II.) I. Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnungen, mit denen die Antragsgegner sinngemäß verpflichtet werden, bis zum 30. April 2021 die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung vorläufig aufrecht zu erhalten, sind zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht, weil nach gegenwärtigem Sachstand viel dafür spricht, dass sich die allgemeine gemeindliche Erschließungspflicht für das Gebiet „...“ insoweit zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet hat, als die Antragsgegner die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit dem vorhandenen Anlagensystem in dem Umfang vorläufig aufrecht zu erhalten haben, dass die zwischenzeitlich überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäude weiterhin genutzt werden können, bis die dauerhafte bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes geklärt ist (vgl. Kröninger/Kniest, BauGB,3. Auflage 2013, Rdnr. 4a zu § 123). Dem steht nicht entgegen, dass das Gebiet „A...“ ursprünglich zu DDR-Zeiten als Ferienhausgebiet im Außenbereich errichtet wurde und dass die nunmehr vorhandene Wohnnutzung sich wohl nach der Wende unter Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen entwickelt und verfestigt hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es gegenwärtig keine bauordnungsrechtliche Verfügung gibt, die den Bewohnern des Gebietes „A ...“ die - wohl in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende - Nutzung ihrer Gebäude untersagt. Schon aus diesem Grund ist die Trinkwasser-versorgung und Abwasserbeseitigung mit dem vorhandenen Anlagenbestand zumindest vorläufig aufrecht zu erhalten. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin bereits am 14. September 2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, in dem das Gebiet „A...“ als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Ergänzend dazu hat sie am 15. Februar 2016 eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die am 6. Dezember 2018 ausgefertigt und am 21. Dezember 2018 im Thüringer Waldboten Nr. 25/2018 bekannt gemacht wurde. Damit hat die Antragsgegnerin ihren Willen bekundet, das Gebiet „A...“ in den beplanten Innenbereich einbeziehen zu wollen. Gegenwärtig ist nicht davon auszugehen, dass das Verfahren auf Erlass eines Bebauungsplanes - mangels gesicherter Erschließung - endgültig gescheitert ist und damit die tatsächliche Wohnnutzung im Gebiet „A...“ dauerhaft bauplanungs-widrig sein wird. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat dazu im Erörterungs-termin glaubhaft vorgetragen, dass sein Handeln von dem Bestreben getragen ist, im Gebiet „A...“ „legales Wohnen“ zu ermöglichen. Aus diesem Grund habe er die dortigen Grundstücke nach der vermögensrechtlichen Zuordnung zur Antragsgegnerin günstig an die Nutzer verkauft. Der Grundstückspreis sei mit 10 bis 16 €/m² niedrig bemessen worden, um den Erwerbern auch die Finanzierung der Erschließung zu ermöglichen. Die Erschließung solle von den Grundstücks-eigentümern über Erschließungsverträge finanziert werden. Von den 53 Erschließungsverträgen seien bisher 10 unterschrieben worden. Der Senat hält diese Variante der Finanzierung der Erschließungsanlagen innerhalb des Gebietes „A….“ durch die Grundstückseigentümer im Grundsatz zwar für möglich und zulässig. Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Zweckverband, dem Antragsgegner, nach Maßgabe des § 22 ThürKGG nicht mehr gemäß § 123 BauGB für die trink- und abwasserseitige Erschließung zuständig ist und deshalb insoweit mit den Eigentümern des Wohngebietes „A...“ auch keine wirksamen Ablöseverträge schließen kann (vgl. zu dieser Problematik Senatsurteile vom 8. September 2016, Az.: 4 KO 68/13, juris Rdnr. 33 ff. und vom 17. August 2017, Az.: 4 KO 85/15, juris Rdnr. 32 sowie Az. 4 KO 74/17, juris Rdnr. 59). Soweit es um die Finanzierung der Errichtung neuer Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zum Anschluss der Grundstücke an die von dem Antragsgegner betriebenen öffentlichen Einrichtungen geht, sollte er deshalb als insoweit zuständiger Aufgabenträger in die Verträge einbezogen werden, und es sollte hinsichtlich des Abwasserbereichs auch in den Blick genommen werden, dass der Antragsgegner für die Möglichkeit des Anschlusses an seine einheitliche Entwässerungseinrichtung Anschlussbeiträge erhebt (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2016, Az.: 4 KO 68/13, juris). Denkbar wäre es auch, dass der Antragsgegner die Errichtung der für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen selbst vornimmt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner bei der Ausgestaltung seiner der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Einrichtungen ein weites Planungs- und Organisations-ermessen zusteht (st. Senatsrspr. vgl. Senatsurteil vom 30. November 2017, Az.: 4 KO 823/14, juris Rdnr. 76 ff. m. w. N.). Durch sein Planungskonzept bestimmt er, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile wann - unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorgaben - den anschlussberechtigten Grundstücken geboten werden sollen. Da es noch keinen gültigen Bebauungsplan gibt, der das Gebiet als Wohngebiet ausweist, sind die betroffenen Grundstücke im vorliegenden Fall gegenwärtig (noch) nicht offenkundig dauerhaft anschlussberechtigt. Durch den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre ist jedoch bereits eine Planungsabsicht der Antragsgegnerin dokumentiert, die der Antragsgegner bei der Ausübung seines eigenen Planungs-ermessens einzubeziehen hat. Der Antragsgegner hat insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragsgegnerin - ebenso wie bei seinen anderen Mitgliedern - um einen unter den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 91 ThürVerf fallenden originären Träger kommunaler Selbstverwaltung handelt, während er selbst die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung nur aufgrund eines von den Mitgliedern (aus § 22 ThürKGG) abgeleiteten Selbstverwaltungsrechts wahrnimmt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009, Az.: 32/05, juris Rdnr. 105). Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner bei Ausgestaltung und Fortentwicklung seiner Entwässerungseinrichtung als abwägungserheblichen Belang berücksichtigen muss, dass die Verweigerung oder erhebliche zeitliche Verzögerung des Anschlusses eines von einer Mitgliedsgemeinde geplanten Wohn- oder Gewerbegebietes einen Eingriff in die aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Planungshoheit darstellt, dessen Folgen aber im Rahmen von Vorfinanzierungsvereinbarungen (s.o.) abgemildert werden können. Ob der Antragsgegner die Grenzen des ihm eröffneten weiten Planungs- und Organisationsermessens mit der im Abwasserbeseitigungskonzept dokumentierten Entscheidung, das Gebiet „A...“ in den nächsten fünfzehn Jahren nicht an die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung anzuschließen, eingehalten hat oder nicht, bedarf hier keiner Entscheidung. In diesem Verfahren geht es nur darum, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung zunächst vorläufig mittels Nutzung des vorhandenen Bestandes aufrecht zu erhalten, bis das Erschließungs-problem dauerhaft gelöst ist. Deshalb bedarf es auch keiner Klärung der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob es sich im Rahmen des weiten Planungs- und Organisationsermessens des Antragsgegners hält, dass er sich dafür entschieden hat, das Gebiet „A...“ nicht leitungsgebunden, sondern über die Fäkalschlammentsorgung bzw. den sog. „rollenden Kanal“ an seine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Zumindest handelt es sich bei den von ihm getroffenen Anordnungen zur Errichtung von Kleinkläranlagen um eine Anschlussvariante, die wasserrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. z.B. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 ThürWG). Soweit der Antragsteller und auch die Antragstellerin des Parallelverfahrens 4 EO 561/20 in dem Erörterungstermin ihre Befürchtung geäußert haben, zunächst auf eigene Kosten zur Errichtung einer grundstückseigenen Kleinkläranlage und dann kurzfristig zur Finanzierung einer leitungsgebundenen Anschlussmöglichkeit verpflichtet zu werden, verweist der Senat vorsorglich auf § 48 Abs. 4 ThürWG. Danach sind die abwasserbeseitigungspflichtigen Aufgabenträger vor Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer - den Anforderungen der Abwasser-verordnung entsprechenden - Kleinkläranlage gehindert, den (leitungsgebundenen) Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zu fordern, wenn die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde. Der Senat weist aber dennoch vorsorglich darauf hin, dass die Frage der Finanzierung der Erneuerung der Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Gebiet „A...“ dringend geklärt werden muss, da das vorhandene Anlagensystem unstreitig überaltert ist und den Anforderungen an eine dauerhaftes Wohnen ermöglichende trinkwasserseitige und abwasserseitige Erschließung offenkundig nicht gerecht wird. Der Antragsteller und auch die Antragstellerin in dem Parallelverfahren 4 EO 561/20 haben in dem Erörterungstermin vorgetragen, sich selbst an den Reparaturarbeiten einer Trinkwasserleitung im Gebiet „A...“ beteiligt zu haben. Auch die aus DDR-Zeiten stammenden Sammelkläranlagen, deren Einleitstellen die Antragsgegnerin auf Anordnung der unteren Wasserbehörde geschlossen hat, entsprechen offenkundig nicht dem Stand der Technik und gewährleisten auf Dauer keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Da der Antragsgegner im Sinne des § 47 ThürWG abwasserbeseitigungspflichtig ist und die Bewohner des Gebietes „A...“ nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürWG überlassungspflichtig sind, muss, um dauerhaftes Wohnen zur ermöglichen, ein Anlagensystem geschaffen werden, das es den Bewohnern des Gebietes „A ...“ ermöglicht, ihre Überlassungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Soweit die Überlassung gegenwärtig in der Weise erfolgt, dass das anfallende Abwasser in das vorhandene Leitungssystem eingeleitet, den gebietseigenen „Sammelkläranlagen“ zugeführt und vom Antragsgegner im Rahmen des mit der Antragsgegnerin bestehenden Benutzungsverhältnisses über die Fäkalschlammentsorgung beseitigt wird, erfüllt dies offenkundig nicht die wasserrechtlichen Anforderungen und auch nicht die Voraussetzungen der §§ 11a ff. der Entwässerungssatzung - EWS - des Antrags-gegners, in denen er in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Bestimmungen Anforderungen für die Zulässigkeit der Errichtung von grundstückseigenen (Klein-)kläranlagen geregelt hat. II. Die Ziffern 1 und 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2020 sind wie tenoriert abzuändern, um die jeweils gegenüber dem Antragsteller (und auch den übrigen Bewohnern des Gebietes „A...“) bestehenden Pflichten des Antragsgegners und der Antragsgegnerin präziser abzugrenzen und in Beziehung zu setzen. Dabei ist zwischen der Trinkwasser-versorgung (1.) und der Abwasserbeseitigung (2.) zu unterscheiden. 1. Der Antragsgegner ist im Grundsatz nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürWG i. V. m. § 22 ThürKGG verpflichtet, die Bevölkerung in seinem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Dazu betreibt der Antragsgegner eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners - WBS -). Das mittels der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Gebiet der Antragsgegnerin durch den Antragsgegner bereit gestellte Trinkwasser gelangt zwar auch leitungsgebunden zu dem Grundstück des Antragstellers und zu den übrigen Grundstücken im Gebiet „A...“; dieser Umstand rechtfertigt aber im vorliegenden Fall nicht die Schlussfolgerung, dass die Grundstücke in dem Gebiet „A...“ durch Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung mit Trinkwasser unmittelbar „versorgt“ würden. Das Leitungssystem in dem Gebiet „A...“ gehört nicht zur öffentlichen Einrichtung. Zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller sowie den anderen Grundstückseigentümern bzw. -nutzern besteht auch kein Benutzungsverhältnis. Das Benutzungsverhältnis wurde vielmehr zwischen den Antragsgegnern begründet. Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass das im Gebiet „A ...“ vorhandene Leitungssystem nicht zur öffentlichen Wasserversorgungs-einrichtung des Antragsgegners gehört. Die öffentliche Einrichtung des Antrags-gegners endet gegenwärtig an dem Übergabeschacht, der sich auf dem der Antragsgegnerin gehörenden Grundstück in der Gemarkung S..., Flur 2, Flurstück a_ befindet. Von dort wird das durch den Antragsgegner bereit gestellte Trinkwasser über das gegenwärtig in Verantwortung der Antragsgegnerin befindliche Leitungssystem im Gebiet „A...“ zu den dortigen Grundstücken geführt. Dieser rechtlichen Ein- bzw. Zuordnung des Leitungssystems steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin Mitglied des Antragsgegners und dass die Aufgabe der Trinkwasserversorgung deshalb gemäß § 22 ThürKGG auf den Antragsgegner übergegangen ist. Zwar spricht eine Vermutung dafür, dass eine durch eine Gemeinde betriebene öffentliche Einrichtung in ihrer Gesamtheit im Zuge des Beitritts zu einem Zweckverband in seine öffentliche Einrichtung integriert wird (vgl. die Konstellation in dem Urteil des 1. Senats des ThürOVG vom 3. September 2008, Az. 1 KO 559/07, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Vermutung jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles widerlegt, da die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt in dem Gebiet „A...“ eine öffentliche Einrichtung betrieben hat. Insbesondere ist nicht am 17. Mai 1990 mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung im Gebiet „A...“ entstanden. Dies setzte voraus, dass es sich bei dem dortigen Leitungssystem vor dem 17. Mai 1990 um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage gehandelt hätte, die nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasser-versorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen (WVB) - vom 26. Januar 1978 (GBl. I S. 89) in Rechtsträgerschaft des örtlichen Rates der Gemeinde als Versorgungsträger gestanden hat. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in dem Erörterungstermin glaubhaft vorgetragen, dass die Trinkwasserleitungen in dem damaligen Ferienhausgebiet von den Volkseigenen Betrieben errichtet wurden, die dort Bungalows für ihre Bediensteten gebaut haben (vgl. dazu auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. August 2020, S. 3). Nach der Wende wurde dann ein Siedlerverein gegründet, zu dessen Aufgaben auch die Unterhaltung und der Betrieb der Ver- und Entsorgungsleitungen gehörten. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Gebührenbescheide war dieser Siedlungsverein gegenüber dem Antragsgegner auch Gebührenschuldner für das Trinkwasser, das im Gebiet „A...“ verbraucht wurde. Nach Auflösung dieses Vereins trat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner in die Stellung des Gebührenschuldners ein und begründete mit diesem ein öffentliches Benutzungsverhältnis, obwohl auf dem Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, kein Verbrauch stattfindet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013, Az.: 4 EO 1275/04 und Az.: 4 EO 1186/06, denen die Erwägung zugrunde liegt, dass es für die Bestimmung des richtigen Gebühren-schuldners auch darauf ankommen kann, auf welchem Grundstück der Verbrauch stattfindet). Die Antragsgegnerin leitet gegenwärtig das von dem Antragsgegner an der Übergabestelle bereit gestellte Trinkwasser an die Grundstücke im Gebiet „A_ ...“ weiter und rechnet die vom Antragsgegner erhobenen Gebühren mittels der selbst beschafften Zähler gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. -nutzern im Gebiet „A...“ zivilrechtlich ab. Nach Auffassung des Senats sind beide Antragsgegner vorläufig verpflichtet, diese nicht dem Konzept des § 42 ThürWG entsprechende Variante der Trinkwasserversorgung zunächst aufrecht zu erhalten, bis geklärt ist, wie die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung gewährleistet und finanziert wird. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, gegenüber den Bewohnern des Gebietes „A...“ den Wasserliefervertrag gekündigt zu haben. Diese Kündigung ist unwirksam, weil aus den bereits genannten Gründen insoweit eine Erschließungspflicht besteht, als die gegenwärtige Versorgungs- und Entsorgungssituation vorläufig aufrecht erhalten bleiben muss, bis die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes „A...“, die auch die Lösung der Erschließungsprobleme voraussetzt, endgültig geklärt ist. Deshalb kann die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner gegenwärtig auch nicht das Benutzungsverhältnis kündigen, obwohl auf dem Übergabegrundstück kein Trinkwasser verbraucht wird und kein Abwasser anfällt. Es ist aber wie bereits im Erörterungstermin darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten gemeinsam dringend eine Lösung finden müssen, wie die Trinkwasserversorgung dauerhaft gesichert wird, wenn eine Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken auch in Zukunft möglich sein soll. 2. Bezogen auf die Abwasserentsorgung ist festzustellen, dass die Grundstücke „A ...“ gegenwärtig weder leitungsgebunden noch anderweitig an die von dem Antragsgegner betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Die in dem Gebiet „A...“ vorhandenen Abwasseranlagen wurden ebenso wie die Trinkwasseranlagen zu DDR-Zeiten von den Volkseigenen Betrieben, die auch die Bungalows bauten, errichtet. Die der Abwasserbeseitigung im Gebiet „A...“ dienenden Anlagen wurden seinerzeit nicht an das von dem dortigen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) im übrigen Gemeinde-gebiet betriebenen Anlagensystem angeschlossen. Das anfallende Abwasser wurde in den im Gebiet vorhandenen Sammelkläranlagen vorgeklärt und dann in das Gewässer „Flößgraben“ eingeleitet. Wie der anfallende Klärschlamm seinerzeit beseitigt wurde, ist nicht bekannt. An dieser Abwasserbeseitigungssituation hat sich zwischenzeitlich nur insoweit etwas geändert, als die Einleitstellen der Sammelkläranlagen durch die Antragsgegnerin auf Anordnung der unteren Wasserbehörde geschlossen wurden und diese nunmehr nur noch als abflusslose Gruben genutzt werden, die der Antragsgegner regelmäßig leert. Ebenso wie bei der Trinkwasserversorgung besteht das Benutzungsverhältnis gegenwärtig zwischen den Antragsgegnern und nicht zwischen dem abwasser-beseitigungspflichtigen Antragsgegner und den ihm gegenüber überlassungs-pflichtigen Grundstückseigentümern und -nutzern des Gebietes „A...“. Auch hier gilt, dass es sich nicht um eine dauerhaftes Wohnen ermöglichende gesicherte abwasserseitige Erschließung handelt und dass die Beteiligten dringend eine gemeinsame Lösung finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).