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Beschluss

4 ZKO 620/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehende persönliche Angelegenheiten einzelner i.S.d. § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 TPG (juris: PresseG TH) erfassen auch etwaige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.(Rn.11) 1a. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses umfasst (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat; Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.(Rn.16) 1b. Ein schutzwürdiges Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde, wovon insbesondere bei Informationen auszugehen ist, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen.(Rn.18) 2. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs 2 S 2 TPG (juris: PresseG TH) sind solche, die zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben und die öffentliche Geheimnisse schützen und einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen.(Rn.9) 3. Auch in den Fällen, in denen allgemeine oder bereichsspezifische Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze vorliegen, bedarf es im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch einer eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse.(Rn.26) 4. Bei der Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist den Behörden ein Ermessensspielraum zuzugestehen; in welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch der Presse nachkommt, bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Einzelfall als notwendig erscheinen.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2017 - Az.: 2 K 1247/16 Ge - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehende persönliche Angelegenheiten einzelner i.S.d. § 4 Abs 2 S 1 Nr 2 TPG (juris: PresseG TH) erfassen auch etwaige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.(Rn.11) 1a. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses umfasst (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat; Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.(Rn.16) 1b. Ein schutzwürdiges Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde, wovon insbesondere bei Informationen auszugehen ist, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen.(Rn.18) 2. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs 2 S 2 TPG (juris: PresseG TH) sind solche, die zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben und die öffentliche Geheimnisse schützen und einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen.(Rn.9) 3. Auch in den Fällen, in denen allgemeine oder bereichsspezifische Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze vorliegen, bedarf es im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch einer eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse.(Rn.26) 4. Bei der Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist den Behörden ein Ermessensspielraum zuzugestehen; in welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch der Presse nachkommt, bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Einzelfall als notwendig erscheinen.(Rn.36) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Mai 2017 - Az.: 2 K 1247/16 Ge - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (zu 1.). Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (zu 2.). 1. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vorinstanz dem Kläger im Ergebnis zurecht einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes (TPG) gegen den Beklagten auf die begehrten, im Urteilstenor aufgeführten und zu anonymisierenden Informationen zum Gestüt der Beigeladenen zuerkannt und einen Ausschluss des Auskunftsrechts nach § 4 Abs. 2 TPG verneint hat. Dies betrifft zunächst den Einwand, der Kläger sei nur mit einem Teil seiner beruflichen Tätigkeit der Presse zugeordnet (unter a.). Soweit der Beklagte mit seinem Zulassungsbegehren die Prüfung der Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 TPG durch die Vorinstanz angreift, begründet sein Vortrag im Ergebnis keinen Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würde (unter b. bis d.). Entsprechendes gilt auch, soweit er eine mangelnde Vollstreckbarkeit und damit die Unbestimmtheit des Urteilstenors geltend macht (unter e.). a. Mit dem zunächst erhobenen Einwand, der Kläger könne nur mit einem Teil seiner beruflichen Tätigkeit der Presse zugeordnet werden (vgl. die Begründung des Zulassungsantrags vom 1. August 2017, S. 6 unter II.), macht der Beklagte sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 TPG fehlerhaft bejaht. Dieser Vortrag des Beklagten genügt schon nicht den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das im angegriffenen Urteil zum Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 TPG zustehe, u. a ausgeführt hat, es sei unerheblich, dass die Tätigkeit (als „fester freier“ Mitarbeiter einer Zeitung) haupt- oder nebenberuflich erfolge. Ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unschädlich, wenn die (Presse-)Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, ist darin zugleich enthalten, dass sie lediglich einen Teil der beruflichen Tätigkeit umfasst. Damit setzt sich der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander und behauptet lediglich das Gegenteil, dass dies für den Anspruch schädlich sei. b. Weiter macht der Beklagte im Zusammenhang mit der in der angegriffenen Entscheidung vom Verwaltungsgericht im Ergebnis verneinten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG geltend, nach dieser Norm bestehe kein Ermessen, auch bei entgegenstehenden Vorschriften über die Geheimhaltung die begehrte Auskunft zu erteilen. Nach dieser Bestimmung sind Auskünfte zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen. Das an der Rechtsfolgenseite der Vorschrift anknüpfende Argument des Beklagten vermag keine ernstlichen Zweifel bzw. solche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung hervorzurufen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Da bereits der Tatbestand dieser Vorschrift bei den hier allein geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen nicht eröffnet ist (unter aa.), kann offen bleiben, ob das am Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG anknüpfende Verständnis des Beklagten von der Rechtsfolgenseite der Norm zutreffend ist, oder ob eine verfassungskonforme Interpretation gleichwohl ein Ermessen eröffnet bzw. eine Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Rahmen der Prüfung des dem presserechtlichen Auskunftsbegehren des § 4 Abs. 1 TPG entgegenstehenden Auskunftsverweigerungsrechte des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG vorzunehmen ist (unter bb.). aa. Bei den vorliegend vom Beklagten allein geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen ist der Tatbestand von § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG nicht eröffnet, weil es sich insoweit nicht um „Vorschriften über die Geheimhaltung“ handelt und vorliegend auch keine anderen solchen Vorschriften ersichtlich sind (unter (1)). Vielmehr ist die Prüfung der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Tatbestand der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG zuzuordnen (unter (2)). Gleichwohl folgen aus der Anknüpfung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die falsche Norm keine ernstlichen Zweifel bzw. solche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Denn dem Vorbringen des Beklagten gelingt es nicht, die insoweit tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen seien nicht ersichtlich, substantiiert in Zweifel zu ziehen. Sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen letztlich zu verneinen, ist es im Ergebnis unerheblich, dass das Verwaltungsgericht diese Ausführungen dem falschen Ausschlusstatbestand zugeordnet hat (unter (3)). (1) Der Beklagte benennt mit seinem Zulassungsbegehren keine konkreten, einer Auskunftserteilung des Klägers entgegenstehenden „Vorschriften über die Geheimhaltung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG; insbesondere unterfallen dem Tatbestand dieser Vorschrift nicht die von ihm geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Es muss sich mithin um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollten. Vor allem sind das die Staats- und Dienstgeheimnisse betreffenden Normen etwa der §§ 93 ff., 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG, § 43 DRiG oder § 30 Abgabenordnung (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 4 Bf 179/09.Z - juris Rdnr. 33; vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, Kommentar, 6. Aufl. 2015, zu § 4 LPG Rdnr. 108 f.). Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG solche Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa nach § 37 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2009 -5 B 1184/08 - juris Rdnr. 12 ff. m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rdnr. 38 ff.). Sollte der Vortrag des Beklagten darauf zielen, vorliegend sei die Bestimmung des § 30 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) oder etwa die Norm des § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) als „Geheimhaltungsvorschrift“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen heranzuziehen und diese Normen stünden dem Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 TPG entgegen, so ginge dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Bestimmungen keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG sind (vgl. zur Einordnung des § 203 Abs. 2 StGB: OVG Münster, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 - juris Rdnr. 4 ff. m. w. N.). (2) Auch wenn die im Zulassungsverfahren vom Beklagten geltend gemachten Belange der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht dem Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG zuzuordnen sind, dürften diese aber grundsätzlich und ungeachtet der Frage, ob sie im Einzelfall vorliegen (dazu unter (3)), von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG erfasst sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG kann der Informationsan-spruch entfallen, wenn die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehren-gerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), wenn es sich um Auskünfte handelt, die über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht (Nr. 2) oder wenn Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten (Nr. 3). Die persönlichen Angelegenheiten einzelner im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG erfassen entgegen den Annahmen sowohl des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung als auch des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen auch etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. (3) Ungeachtet der fehlerhaften Zuordnung der der Auskunftserteilung ggf. entgegenstehenden schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zum Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG stellt das Zulassungsvorbringen jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel. Die fehlerhafte Anknüpfung dieser Ausführungen an den falschen Ausschlusstatbestand (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TPG statt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG) ist unerheblich. Denn der Beklagte hat die insoweit tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Auskunftserteilung ggf. entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die schutzwürdig sein könnten, schon nicht ersichtlich seien, nicht mit beachtlichen Gründen in Frage gestellt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren ist vielmehr unergiebig geblieben. Die Vorinstanz hat in dem angegriffenen Urteil zu den dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ggf. entgegenstehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen ausgeführt (Urteilsumdruck, Seite 11): „Dies vorausgeschickt, sind persönliche Interessen oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die schutzwürdig sein könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt vielmehr lediglich Auskunft über Genehmigungsbescheide und Kontrollberichte, über etwaige Ordnungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie ggf. Strafanzeigen gegen Bedienstete der Beigeladenen. Soweit im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen personenbezogene Daten in den Akten des Beklagten vorhanden sein könnten, hat der Beklagte diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem solche Daten in der zu erteilenden Auskunft anonymisiert mitgeteilt werden, wie der Kläger es ausdrücklich begehrt. Welche Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen schutzwürdig sein könnten, bleibt nach ihrem Vortrag unklar. …“ Diese insoweit entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zieht das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht ernstlich in Zweifel. Auszugehen ist dabei vom Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, der im Thüringer Pressegesetz zwar nicht legaldefiniert ist, nach allgemeiner presserechtlicher Rechtsprechung aber (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge umfasst, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechts-träger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 - juris Rdnr. 50; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205; OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 13a F 31/07 - juris Rdnr. 22 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - juris Rdnr. 11; BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - juris; OVG Münster, Urteil vom 19. November 2019 - 13 A 1326/17 - Rdnr. 122 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 8 ZB 18.1652 - juris Rdnr. 21 ff.; vgl. nun auch § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Fassung vom 18. April 2019 - GeschGehG). Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Offenlegung der begehrten Informationen muss also die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens schwächen und die des Konkurrenten fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - juris Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 - juris Rdnr. 50). Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 8 F 144/19 - juris Rdnr. 17). Das schutzwürdige Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde. Davon ist insbesondere bei solchen Informationen auszugehen, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen. Schutzwürdig sind in erster Linie Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsunterlagen etc. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 - juris Rdnr. 17). Gemessen daran, zeigt das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung auf, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht ersichtlich seien. Das gilt zunächst, soweit sich der Beklagte zur Begründung seines Zulassungsbegehrens lediglich pauschal und unsubstantiiert darauf beruft, dass die Kenntnis von Umsatzzahlen wichtige Informationen für Konkurrenzbetriebe enthielten und geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes der Beigeladenen und auch dessen Position bei An- und Verkäufern von Pferden nachhaltig zu schwächen (Seite 6, erster Absatz, der Begründung das Berufungszulassungsantrags). Insoweit fehlt jegliche Substantiierung, in welchen Informationen, deren Auskunft der Kläger begehrt, die Umsatzzahlen des Betriebes der Beigeladenen enthalten sein sollen und welche Geschäftsjahre bzw. Zeiträume diese beträfen. Dies wäre insbesondere auch deshalb geboten gewesen, weil der Beklagte weiter geltend macht, dass die Vorgänge, zu denen Auskunft begehrt werde, teilweise schon mehrere Jahre zurücklägen, die darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für die Führung des Geschäftsbetriebs der Beigeladenen aber weiterhin von Relevanz seien. Letztlich geht dieses Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus und setzt sich nicht hinreichend mit der insoweit tragenden Argumentation in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass unklar bleibe, welche Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen schutzwürdig sein könnten. Dies gilt auch für eine eventuelle Kenntniserlangung von der „Art der Pferdehaltung und -bestallung“, auf die sich der Beklagte zur Begründung seines Zulassungsbegehrens beruft. Der Beklagte hat auch hierzu nicht dargelegt, inwieweit Kenntnisse hierüber einem Konkurrenzbetrieb der Beigeladenen nützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen schwächen könnten. Eine Kenntniserlangung zu den von der Beigeladenen „gehandelten Pferderassen“ dürfte sich nicht einmal auf geheime, nicht offenkundige Tatsachen beziehen. Vielmehr wird ein Pferdehändler regelmäßig mit den Pferderassen werben, die er zum Verkauf anbietet. Sollte das Vorbringen des Beklagten, mit dem er auf die Ausführungen des VG Gera im Urteil vom 18. August 2016 (Az.: 3 K 125/16 Ge) zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen Bezug nimmt (insbesondere Seite 3 der Zulassungsbegründungsschrift vom 1. August 2017), so zu verstehen sein, dass er meint, die dortigen Ausführungen seien inhaltlich so überzeugend, dass sie das Verwaltungsgericht auch in der hier angegriffenen Entscheidung hätten bindend überzeugen müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Subsumtion im Urteil vom 18. August 2016 (Az.: 3 K 125/16 Ge) sich darin erschöpft, dass die vom Kläger begehrten Daten „ersichtlich als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu beurteilen“ seien. bb. Im vorliegenden Fall ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fehlerhaft an die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG angeknüpft hat, denn sie ist jedenfalls im Rahmen ihrer Prüfung, ob dem Auskunftsanspruch des Klägers Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG entgegenstehen, auch - wie dies für die Prüfung von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG unzweifelhaft ist - vom Erfordernis einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an einer Geheimhaltung - hier ggf. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - einerseits und der Pressefreiheit andererseits ausgegangen und hat den verfassungsrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berücksichtigt (Urteilsumdruck Seite 10). Insoweit geht der Einwand des Beklagten, der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mangele es rechtsfehlerhaft an einer Abwägung zwischen dem presserechtlichen Auskunftsinteresse und dem Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (Seite 4, vorletzter Absatz, erster Satz, der Begründung des Zulassungsantrags), an der Begründung der angegriffenen Entscheidung vorbei. Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob es im Fall des Eingreifens von Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG noch einer solchen Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Pressefreiheit bedarf, denn das Verwaltungsgericht hat hierzu ohnehin festgestellt, dass schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht ersichtlich sind, was der Beklagte mit seiner Antragsbegründung nicht ausreichend in Zweifel gezogen hat (vgl. dazu unter 1. b. aa. (3)). c. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Juli 2016 (Az.: 9 K 1636/15) und das Urteil des OVG Lüneburg vom 2. September 2015 (Az.. 10 LB 33/13) die Auffassung vertritt, dass die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Ansprüchen nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz und dem Thüringer Pressegesetz anzuwenden seien (Antragsbegründung, Seite 4, letzter Absatz, und Seite 5, erster Absatz), ist schon nicht klar, was der Beklagte hier meint. So erscheint es denkbar, dass der Beklagte das Landespressegesetz neben dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz für nicht anwendbar hält. Dies gäbe aber keine Veranlassung für eine Zulassung der Berufung, da in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass es sich bei dem presserechtlichen Auskunftsanspruch im Verhältnis zum informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsanspruch um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016, Az.: 7 C 7/15, juris). Dies liegt sowohl der angefochtenen Entscheidung als auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. August 2016 (Az.: 3 K 125/16 Ge) und dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2017 (Az.: 3 ZKO 977/16) zugrunde, ohne dass diese Annahme vom Beklagten mit seinem Zulassungsvorbringen substantiiert angegriffen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegender, dass der Beklagte mit seinem Vorbringen meint, dass die einer Auskunftserteilung nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehenden Ausschlussgründe (vgl. § 9 ThürIFG) auch der Erteilung einer Auskunft nach dem Thüringer Pressegesetz entgegenstünden. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen bieten keinen Anlass dafür, dass dies so sein könnte. Bezogen auf das Urteil des VG Minden berücksichtigt der Beklagte nicht, dass dort der Klage des auskunftsbegehrenden Journalisten bereits auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes vollumfänglich stattgegeben und deshalb das Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs offen gelassen wurde. Es ging in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil streitentscheidend gar nicht um die Auslegung von einer Auskunftserteilung entgegenstehenden Ausschlussgründen, sodass der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat, weshalb die dortigen Ausführungen gleichwohl zum Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs führten. Auch das OVG Lüneburg (Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13) hat keine Grundsätze zum Verhältnis von Informations- und Pressefreiheit entwickelt. Vielmehr hat es sich an der vom Beklagten in Bezug genommenen Stelle nur zum Verhältnis des niedersächsischen Pressegesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geäußert. Es hat wegen der „außerordentlich differenzierten Bewertung der gegenläufigen Interessen“ im Verbraucherinformationsgesetz einen weitergehenden Informationsanspruch der Presse verneint. Ungeachtet dessen, ob dem zu folgen wäre, gibt der Vortrag des Beklagten nichts dafür her, warum diese bereichsspezifische Argumentation des OVG Lüneburg auf das Verhältnis des allgemeineren Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum presserechtlichen Auskunftsanspruch übertragbar sein sollte. Auch berücksichtigt der Beklagte in seinem Vortrag nicht, dass gerade in den Fällen, in denen allgemeine oder bereichsspezifische Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG und VIG) vorliegen, im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch eine eigenständige Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12/14 -, juris Rdnr. 29 m. w. N.). Gerade diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil vorgenommen. Mit dem von ihm vertretenen Ansatz verkennt der Beklagte, dass die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche schon nicht beschnitten haben dürfte. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Mit dieser besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - juris Rdnr. 7 f. m. w. N.). Soweit der Beklagte in seiner Antragsbegründung zum Verhältnis zwischen informationsrechtlichem und presserechtlichem Auskunftsanspruch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. März 2015 - Az.: 6 C 12/14) hinweist, vermag diese Entscheidung die Ansicht des Beklagten nicht zu stützen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Informationsfreiheitsgesetze einem Auskunftsanspruch der Presse nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 29). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu unter anderem aus: „Dagegen besagt die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.“ Weshalb diese Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang den gegenteiligen Schluss begründen sollen, dazu enthält das Vorbringen des Beklagten in der Begründung seines Zulassungsbegehrens keine Ausführungen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf verwiesen, dass das Gericht seine Entscheidung vom 18. August 2016 (Az.: 3 K 125/16 Ge) entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen gestützt habe, vielmehr sei es aus Sicht des Gerichts in der dortigen Sache darauf aus Rechtsgründen nicht angekommen, weil das Gericht bereits das „rechtliche Interesse“ des Klägers nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürIFG verneint habe, worauf es im vorliegenden Zusammenhang des Auskunftsbegehrens nach dem Thüringer Pressegesetz nicht ankomme (Urteilsabdruck, Seite 11, erster Absatz a.E., und Seite 10 zweiter Absatz). Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedenfalls nicht so hinreichend auseinander, dass sie in Zweifel gezogen wären. d. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte weiter geltend, die Qualifizierung der vom Kläger begehrten Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis entfalle auch nicht durch eine Anonymisierung, wie das Verwaltungsgericht Gera im Urteil vom 18. August 2016 (Az.: 3 K 125/16 Ge) festgestellt habe. Ohne Begründung und nicht nachvollziehbar gehe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung wegen der behaupteten Ansprüche nach dem Thüringer Pressegesetz zu Unrecht davon aus, dass die vom Kläger begehrten Informationen nach Anonymisierung eventueller personenbezogener Daten nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen seien. Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil es an den die Entscheidung an dieser Stelle tragenden Erwägungen vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 2 TPG verneint, weil es schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu erkennen vermochte, wie die vorstehenden Ausführungen belegen. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme, dass erst eine Anonymisierung den begehrten Informationen ihre Eigenschaft als schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nehme, an den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung vorbei. Die Ausführungen zur Anonymisierung beziehen sich nicht auf etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Sie betreffen vielmehr personenbezogene Daten, soweit sie im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen in den Akten des Beklagten vorhanden sein könnten, zu denen der Kläger Auskunft begehrt (Urteilsabdruck, Seite 11, erster Absatz). e. Unter Berücksichtigung der Antragstellung des Klägers und der klarstellenden Hinweise der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen (a. E.) des angegriffenen Urteils vom 24. Mai 2017 (Az.: 2 K 1247/16 Ge) ist der Urteilstenor - entgegen der Kritik des Beklagten - jedenfalls auslegbar und (noch) hinreichend bestimmt. Ausweislich des Urteilstenors wird der Beklagte verurteilt, „dem Kläger in anonymisierter Form darüber Auskunft zu erteilen, welche Genehmigungsbescheide sowohl in bau- wie in tierschutzrechtlicher Hinsicht (inklusive nach § 11 Tierschutzgesetz) er der Beigeladenen erteilt hat, ferner dem Kläger in anonymisierter Form Auskunft über sämtliche Kontrollberichte veterinär- bzw. baupolizeilicher Art der Jahre 2008 bis 2012, einschließlich eventueller Zwangsgeldfestsetzungen, Ordnungsverfügungen bzw. -androhungen, und inwieweit er in den Jahren 2008 bis 2012 Strafanzeigen gegen Verantwortliche des Gestüts der Beigeladenen erstattet hat, zu erteilen“. Soweit der Beklagte kritisiert, der Tenor des Urteils vom 24. Mai 2017 sei nicht ausreichend bestimmt und infolge dessen auch nicht vollstreckbar, und geltend macht, der Tenor bestimme nicht, in welcher Form und in welchem Umfang die zu erteilenden Auskünfte zu anonymisieren seien (vgl. Antragsbegründungsschrift vom 1. August 2017, Seite 4), verkennt er, dass den Behörden bei der Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ein Ermessenspielraum zuzugestehen ist. In welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde dem Auskunftsersuchen der Presse nachkommt, unterliegt keinen starren Regeln, sondern bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Einzelfall als notwendig erscheinen; eine der Sache angemessene Auskunft kann die Behörde in der Regel auf verschiedene Art und Weise geben (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19. Kap. Rdnr. 2 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 1 BvR 857/15; Vorinstanzen: ThürOVG, Beschluss vom 13. März 2015 - 1 EO 128/15 - juris, VG Meiningen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 E 464/14 Me - juris), in diesem Zusammenhang ausgeführt (juris Rdnr. 18): „… In keinem der Landespressegesetze - so auch nicht in Thüringen - wird der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs näher präzisiert. Es wird lediglich bestimmt, dass die Behörden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Erfüllung des Anspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich lediglich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten soll (vgl. Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b).“ Vorliegend ist der Urteilstenor unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auslegbar, sodass für den Beklagten hinreichend deutlich ist, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen und in welcher Form und in welchem Umfang sie zu erteilen und zu anonymisieren sind. Die zu erteilenden Auskünfte beziehen sich auf von dem Beklagten gegenüber der Beigeladenen erlassene baurechtliche sowie tierschutzrechtliche Genehmigungsbescheide, ferner auf in den Jahren 2008 bis 2012 erstellte Kontrollberichte veterinär- bzw. baupolizeilicher Art einschließlich eventuell ergangener Zwangsgeldfestsetzungen, Ordnungsverfügungen oder Ordnungsandrohungen sowie auf in den Jahren 2008 bis 2012 eventuell erfolgte Strafanzeigen gegen Verantwortliche des Gestüts der Beigeladenen. Dabei durfte das Verwaltungsgericht dem Beklagten die Form der Auskunftserteilung entsprechend des der Behörde zustehenden Ermessensspielraums überlassen. Vorliegend hat das Gericht ihm in klarstellenden Hinweisen am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils zudem „Hilfestellungen“ hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung bereitgestellt. So hat es in einer sogenannten „klarstellenden Bemerkung“ am Ende seiner Entscheidungsgründe (vgl. Urteilsumdruck Seite 11 f.) zu Form, Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs des Klägers ausgeführt: „Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger, wie der Beklagte zu Recht betont, kein Akteneinsichtsrecht zusteht, vielmehr bezieht sich der presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Mitteilung konkreter Tatsachen, die sich im amtlichen Raum manifestiert haben, bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt (vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 - zitiert nach Juris). Über die Art und Weise der Auskunftserteilung besagt das Gesetz nichts. Der Beklagte kann daher beispielsweise in Form einer Stellungnahme zu eventuellen Genehmigungsbescheiden, Kontrollberichten, Ordnungsmaßnahmen usw. Auskunft erteilen oder auch Berichte übergeben, wenn er letzteres für angemessen hält.“ Danach kann der Beklagte seiner Auskunftsverpflichtung etwa durch eigene Stellungnahmen oder Berichte über die erteilten Genehmigungsbescheide, die erstellten Kontrollberichte oder eventuelle Strafanzeigen oder auch durch Überlassung von Kopien von Genehmigungsbescheiden oder Kontrollberichten oder Auszügen hieraus - ggf. auch als Anlagen zu Berichten - nachkommen. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei selbst verfassten Stellungnahmen oder Berichten personenbezogene oder geschäftsbezogene Daten der Beigeladenen auszulassen sind und bei ggf. übermittelten Kopien von Genehmigungsbescheiden oder Kontrollberichten personenbezogene oder geschäftsbezogene Daten zu schwärzen sind. 2. Soweit der Beklagte die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, erfüllt sein Vortrag schon nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht des Antragstellers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 26. August 2013 - 4 ZKO 398/13 - n.v., vom 10. März 2015 - 4 ZKO 1397/10 - n.v. und vom 28. Januar 2020 - 4 ZKO 456/13 - n.v.). Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen konkreten Frage. Es reicht nicht aus, allgemein geltend zu machen, „zur inhaltlichen Abgrenzung der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 TPG liege, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor“ und es sei davon auszugehen, dass „die Bestimmung und Gewichtung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen auch in weiteren Verfahren von Bedeutung“ sei. Im Übrigen ist die Bestimmung und Gewichtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine einzelfallbezogene Anwendungsfrage. Darüber hinaus verkennt der Beklagte mit seinem Vorbringen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung bezogen auf den vorliegenden Fall keine Gewichtung der geltend gemachten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse vorgenommen hat. Vielmehr waren - wie vorstehend bereits im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO ausgeführt - ausweislich der vom Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Auffassung der Vorinstanz „Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die schutzwürdig sein könnten“, bereits „nicht ersichtlich“ (vgl. Urteilsumdruck Seite 11). Der Beklagte hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht hier nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die diese selbst trägt. Die Beigeladene hat im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.