Beschluss
5 A 640/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 203 Abs. 2 StGB ist nicht automatisch als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu qualifizieren; die Frage der Offenbarung ist im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht gesondert zu prüfen.
• § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG eröffnet eine Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse der Presse an Auskunft und dem privaten Geheimhaltungsinteresse; die Privatsphäre ist nicht absolut vorrangig.
• Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verdrängt nicht den Auskunftsanspruch der Presse nach dem PresseG; spezielle Vorschriften haben Vorrang.
• Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor; die Berufungszulassung ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein genereller Ausschluss des Presse-Auskunftsanspruchs durch §203 StGB; Abwägung nach §4 Abs.2 Nr.3 PresseG erforderlich • § 203 Abs. 2 StGB ist nicht automatisch als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu qualifizieren; die Frage der Offenbarung ist im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht gesondert zu prüfen. • § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG eröffnet eine Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse der Presse an Auskunft und dem privaten Geheimhaltungsinteresse; die Privatsphäre ist nicht absolut vorrangig. • Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verdrängt nicht den Auskunftsanspruch der Presse nach dem PresseG; spezielle Vorschriften haben Vorrang. • Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor; die Berufungszulassung ist zurückzuweisen. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, in dem ein Auskunftsanspruch der Kläger nach §4 Abs.1 PresseG über die Höhe eines Gutachterhonorars bejaht wurde. Die Beklagte behauptete, §203 Abs.2 StGB schließe als Geheimhaltungsvorschrift einen solchen Auskunftsanspruch aus. Sie rügte zudem eine unzureichende Abwägung zugunsten des privaten Geheimhaltungsinteresses. Die Kläger, vertreten durch die Presse, verlangten Zugang zur Information zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe. Das Verwaltungsgericht hatte die Abwägung zugunsten der Presse vorgenommen. Die Beklagte machte weiterhin geltend, das neue IFG NRW ändere die Rechtslage zugunsten einer Einschränkung des Presseanspruchs. • §203 Abs.2 StGB schützt nur vor unbefugter Offenbarung; der Begriff ‚unbefugt‘ verweist auf andere Befugnisquellen, so dass die strafrechtliche Norm nicht selbsttätig als Geheimhaltungsvorschrift im PresseG wirkt. • Systematische Auslegung: Würde §203 Abs.2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von §4 Abs.2 Nr.2 PresseG gelten, würde dies den Ausnahmetatbestand des §4 Abs.2 Nr.3 PresseG (Abwägung bei betroffenen Privatinteressen) weitgehend verdrängen, was dem Gesetzeszweck nicht entspricht. • Teleologischer und verfassungsrechtlicher Auslegungsansatz: Die Regelung des PresseG ist so auszulegen, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 GG) und der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG) möglich bleibt; dies verlangt die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach §4 Abs.2 Nr.3 PresseG. • Konkrete Abwägung im Ausgangsfall: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar gezeigt, dass das Informationsinteresse der Presse das Interesse der Beklagten an Geheimhaltung des Honorars überwiegt; weder lagen Anhaltspunkte vor, dass die Mitteilung Rückschlüsse auf sensible Geschäftsgeheimnisse oder die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers zulässt, noch machte die Beklagte hinreichend geltend, dass das Auskunftsinteresse nur bei zeitgeschichtlicher Relevanz bestehe. • Rechtliche Schwierigkeiten durch das IFG NRW entfallen: Das IFG NRW erweitert zwar den allgemeinen Informationszugang, schränkt aber ausdrücklich Informationsansprüche aus besonderen Rechtsvorschriften wie dem PresseG nicht ein; das PresseG bleibt vorrangig. • Mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtsanwendung ist die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO nicht gerechtfertigt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die den Auskunftsanspruch der Presse nach §4 Abs.1 PresseG bejahte, ist nicht zu beanstanden. §203 Abs.2 StGB schließt einen Auskunftsanspruch der Presse nicht automatisch aus; vielmehr ist eine Abwägung nach §4 Abs.2 Nr.3 PresseG vorzunehmen, die hier zugunsten der Presse ausgefallen ist. Das IFG NRW ändert an dieser Ergebnislage nichts, weil es spezielle Auskunftsrechte des PresseG nicht verdrängt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird festgesetzt.