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Beschluss

4 EO 365/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0714.4EO365.23.00
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Leitsätze
1. Da es sich bei der Bestimmung des Zielstaates in einer Abschiebungsandrohung um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt handelt und der Vollzug der Abschiebung eine vollziehbare Abschiebungsandrohung mit konkreter Zielstaatsbestimmung und darauf bezogener Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraussetzt, ist zwecks Verhinderung der Abschiebung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.(Rn.9) 2. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem den Asylantrag ablehnenden Bescheid wegen Identitätstäuschung eine Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat erlassen, folgt aus der speziellen Zuständigkeitsbestimmung des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Konkretisierung des Zielstaats nach Bekanntwerden des Herkunftsstaates des Ausländers.(Rn.17) 3. Daneben besteht keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer Zielstaatskonkretisierung gemäß §§ 71 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter insoweitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023 - 2 E 467/23 We - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 3 Satz 1 des Bescheides vom 23. März 2023 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½ zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da es sich bei der Bestimmung des Zielstaates in einer Abschiebungsandrohung um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt handelt und der Vollzug der Abschiebung eine vollziehbare Abschiebungsandrohung mit konkreter Zielstaatsbestimmung und darauf bezogener Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraussetzt, ist zwecks Verhinderung der Abschiebung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.(Rn.9) 2. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem den Asylantrag ablehnenden Bescheid wegen Identitätstäuschung eine Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat erlassen, folgt aus der speziellen Zuständigkeitsbestimmung des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Konkretisierung des Zielstaats nach Bekanntwerden des Herkunftsstaates des Ausländers.(Rn.17) 3. Daneben besteht keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer Zielstaatskonkretisierung gemäß §§ 71 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter insoweitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023 - 2 E 467/23 We - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 3 Satz 1 des Bescheides vom 23. März 2023 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½ zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) durch die antragsgegnerische Ausländerbehörde. Der Antragsteller hatte im Asylverfahren seine armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Das Bundesamt lehnte durch bestandskräftigem Bescheid vom 14. November 2016 seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm unter Aufforderung zur Ausreise die Abschiebung in seinen „Herkunftsstaat“ bzw. jeden anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Nach Bekanntwerden der Staatsangehörigkeit des Antragstellers forderte die antragsgegnerische Ausländerbehörde - ohne vorherige Anhörung - in Ziff. 2 ihres Bescheides vom 23. März 2023 den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides auf und verfügte unter Ziff. 3 Satz 1 für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise, dass die Abschiebeandrohung des Bundesamtes vom 14. November 2016 von „Herkunftsstaat“ in „Armenien“ konkretisiert werde; ferner könne der Antragsteller auch - Ziff. 3 Satz 2 des Bescheidtenors - in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden. Mit Schreiben vom 26. April 2023 schrieb der Antragsgegner das Bundesamt wegen einer Beteiligung gem. § 72 Abs. 2 AufenthG - Prüfung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bzw. nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG - an. Den Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses vom 26. Juni 2023 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erachtet und daher dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Erteilung einer Duldung für die Dauer bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung nach § 123 VwGO begehre. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur einstweiligen Duldung des Antragstellers bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung. Es sei nicht absehbar, innerhalb welchen Zeitraumes die vollziehbare Ausreisepflicht durchgesetzt werde. Mit der fristgerecht am 3. Juli 2023 erhobenen Beschwerde gegen den am 29. Juni 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides weiter. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der fristgerecht dargelegte Einwand, dass der Antragsgegner zur Zielstaatsbestimmung unzuständig sei, gibt Anlass, den angefochtenen Beschluss wie tenoriert zu ändern. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Zielstaatsbestimmung ist statthaft. In der Hauptsache ist eine Anfechtungsklage die richtige Klageart (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn bei der durch Ziff. 3 Satz 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides erfolgten Ergänzung bzw. Konkretisierung der in Ziff. 5 Sätze 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes 14. November 2016 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (statt „Herkunftsstaat“ nunmehr „Armenien“) handelt es sich - im Gegensatz zum bloßen Hinweis nach Ziff. 3 Satz 2 des Bescheidtenors auf andere aufnahmebereite Staaten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7) - um einen den Antragsteller belastenden, teilbaren und daher selbständig mit Rechtsbehelfen angreifbaren Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343-349, Rn. 14). Die Klage gegen diese nachträgliche Zielstaatsbestimmung hat als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 ThürAGVwGO bzw. § 30 ThürVwZVG - dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung und damit auch als inhaltlicher Bestandteil der Abschiebungsandrohung der Erlass einer nachträglichen Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung - keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur Abschiebungsandrohung: ThürOVG, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 EO 167/21 - juris Rn. 33). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes mangelt es diesem Antrag auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die entsprechende Auslegung des Antrags des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht nach § 88 VwGO entspricht nicht dem Begehren des Antragstellers. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zielstaatsbestimmung rechtsschutzintensiver als die Gewährung einer Duldung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO für die Dauer des - vorliegend weder rechtlich noch tatsächlich unmöglichen - Abschiebungsverfahrens bzw. bis zur tatsächlichen Abschiebung. Denn solange eine vollziehbare Zielstaatsbestimmung nicht vorliegt bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine solche Zielstaatsbestimmung angeordnet ist, ist eine Abschiebung rechtswidrig und darf nicht betrieben werden. Demgegenüber hinderte die vom Verwaltungsgericht gewährte Duldung bis zur Ausreise bzw. Abschiebung den Antragsgegner nicht daran, die Abschiebung des Antragstellers nach Armenien zu vollziehen. Zwar war die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, die wegen der Identitätstäuschung des Klägers mangels bekannten Herkunftsstaates in der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erlassenden Abschiebungsandrohung keinen konkreten Zielstaat der Abschiebung bestimmen konnte, aufgrund dessen nicht rechtswidrig. Solange aber der Zielstaat der Abschiebung dem Ausländer gegenüber nicht vollziehbar bestimmt worden ist, kann keine Abschiebung erfolgen. Der konkrete Zielstaat muss dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des konkretisierten Zielstaats gelten machen kann. Dies gilt auch im Falle der Täuschung des Ausländers über seine Staatsangehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - juris Rn. 13 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 - juris; Bergmann/Dienelt/Dollinger, AufenthG, Stand: 2022, fortan: Bergmann/Dienelt, § 59 AufenthG Rn. 44; BeckOK, Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2023, fortan: BeckOK-AuslR, § 34 AsylG Rn. 32 ff.; Huber/Mantel, AufenthG, Stand: 2021, § 59 AufenthG Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Bd. IV, Stand: September 2022, fortan: Funke-Kaiser, AufenthG § 59 II Rn. 86 ff.). Auch in der Sache hat der Eilantrag insoweit Erfolg. Die vom Senat zu treffende Abwägungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris). Gemessen daran fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Bescheides zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Konkretisierung der vom Bundesamt erlassenen Zielstaatsbestimmung durch den Antragsgegner mangels seiner Zuständigkeit als rechtswidrig erweist. Denn die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, die Prüfung von Abschiebungshindernissen und die damit verbundene Bestimmung des Zielstaates bestand auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fort. Dies ergibt sich aus Folgendem: Hat das Bundesamt in seiner Abschiebungsandrohung keinen Zielstaat bestimmt, weil - wie hier - das Herkunftsland des Asylbewerbers nicht bekannt war, ist die Zielstaatsbestimmung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Denn ohne konkreten Zielstaat kann vor der Abschiebung nicht über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote entschieden werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung folgt hier nicht aus §§ 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden zwar für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Eine solche aufenthaltsrechtliche Entscheidung ist grundsätzlich auch die des Erlasses einer (Abschiebungsandrohung mit) Zielstaatsbestimmung nach § 59 AufenthG, wobei die Ausländerbehörde vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zwecks Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG das Bundesamt zwingend gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen hat. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist vorliegend aber nicht einschlägig. Ist - wie hier – nämlich ein Asylverfahren eingeleitet oder abgeschlossen, wird die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 AufenthG durch die asylrechtliche, spezielle Zuständigkeitsregelung verdrängt: Denn nach § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Daher entscheidet im Falle eines Asylverfahrens - auch nach dessen bestandskräftigem Abschluss - ausschließlich das Bundesamt über Abschiebungshindernisse und damit über die Zielstaatsbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 22 L2538/22 - juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2020 - 33 L 29/20 A - juris Rn. 24; BeckOK-AuslG § 34 Rn. 32 ff.; Bergmann/Dienelt, AufenthG § 59 Rn. 45; Funke-Kaiser, AufenthG II § 59 Rn. 83; II § 72 Rn 10; offen gelassen in: BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - juris Rn. 14 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 7 f.; widersprüchlich: Hofmann, Ausländerrecht, 2023, § 59 AufenthG Rn. 19 f.). Die Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet also keine neben der asylrechtlichen Zuständigkeit des Bundesamtes bestehende sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass von Abschiebungsandrohungen. Die Zuständigkeitsregelungen der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AsylG verdrängen als spezielle Norm die des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser, AufenthG II § 59 Rn. 15, 22 ff., 34 ff.). Die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AsylG für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens an, solange diese nicht aus anderen Gründen beendet wurde (vgl. dazu im Einzelnen: Funke-Kaiser, AufenthG II § 59 Rn. 22 ff., 34 ff.). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies erfasst auch die Zielstaatsbestimmung. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass für eine gegenteilige Entscheidung (vgl. Funke-Kaiser, AufenthG II § 59 Rn. 83 a. E.). Denn vorliegend hat das Bundesamt im Bescheid vom 14. November 2016 mangels bekannten Herkunftsstaats - auch wenn es aufgrund einer Sprachanalyse Hinweise für eine armenische Staatsangehörigkeit des Antragstellers hatte - das Vorliegen von Abschiebungshindernissen betreffend Armenien noch nicht geprüft. 2. Demgegenüber ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides unstatthaft. Der Antragsteller ist bereits kraft Gesetzes nach § 42 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die ausgesprochene Aufforderung an den Antragsteller, binnen vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides auszureisen, wiederholt auch nur die bereits durch Ziff. 5 Satz 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. November 2016 ausgesprochene Ausreiseaufforderung, wonach der Antragsteller bereits binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Ausreise verpflichtet wurde. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausreisefrist bietet der Sachverhalt nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu quoteln. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).