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Urteil

4 K 441/23.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1129.4K441.23A.00
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Leitsätze

Wird der Asylantrag von Antragstellern, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung möglich, die als Zielstaat das Heimatland der Betroffenen bestimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Asylantrag von Antragstellern, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung möglich, die als Zielstaat das Heimatland der Betroffenen bestimmt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.00.1986 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.1991 geborene Klägerin zu 2., der am 00.00.2008 geborene Kläger zu 3., der am 00.00.2013 geborene Kläger zu 4., der am 00.00.2015 geborene Kläger zu 5. und der am 00.00.2018 geborene Kläger zu 6. sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit. Sie wurden am 5. November 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie reisten am 18. März 2019 in das Bundesgebiet ein und stellten am 25. April 2019 jeweils förmlich einen Asylantrag. Die Kläger zu 1. und 2. sind zudem die Eltern der Kläger in den Verfahren 4 K 1152/22.A und 4 K 542/23.A. Die Kläger zu 3. bis 6. sind deren Geschwister. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2019 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Die Abschiebungsandrohung enthielt den Passus, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürften. Mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2020 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid mit Ausnahme des letztgenannten Passus auf, da es davon ausging, dass den Klägern in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union drohe. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Oktober 2020 gab der Kläger zu 1. als Grund dafür, den Irak am 31. August 2017 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu ihrer Ausreise habe die Familie in W. in Diyala im Eigentumshaus seines Bruders zusammen mit dem Bruder und dessen Ehefrau sowie seiner Mutter gelebt. Das eigene Haus der Familie sei noch im Bau gewesen. Im Haus des Bruders lebten weiterhin dieser mit seiner Ehefrau und die Mutter des Klägers. Auch seine Geschwister und die Großfamilie hielten sich noch in derselben Provinz auf. Die wirtschaftliche Lage seiner Eltern sei durchschnittlich. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und selbstständig in der Landwirtschaft auf dem Markt gearbeitet. Er sei zwischen den Jahren 2008 und 2011 für drei Jahre und drei Monate im Gefängnis inhaftiert worden. Er sei mit einem Kriminellen verwechselt worden, der den gleichen Namen gehabt habe wie er. Nach seiner Freilassung habe er bis zum Jahr 2014 in Kurdistan in einer privaten Firma gearbeitet. Im Zuge des Einmarschs des IS habe er seinen Job verloren. Am 24. Juli 2017 habe er das Haus verlassen, um einkaufen zu gehen. Ca. 500 m von seinem Haus entfernt sei er dann von mehreren Menschen mit verhüllten Gesichtern und Waffen entführt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt zwischen den Marktständen aufgehalten. Die Marktstände hätten sich ca. 10 m von der Straßenkante entfernt befunden. Die Leute seien von hinten gekommen, hätten seine Hände hinter dem Rücken festgehalten und einer habe mit einer Waffe auf ihn gezielt. Man habe ihm die Hände gefesselt und das Gesicht bedeckt. Mit einem Pkw seien sie ca. 25 bis 30 Minuten zu einem ihm unbekannten Ort gefahren. Dort habe man ihn in ein Gebäude gebracht. Er habe eine Treppe hinaufsteigen müssen und sei in einen Raum geworfen worden, in dem er sich für kurze Zeit aufgehalten habe. Er sei dann dort abgeholt und mit Strom und auf andere Arten gefoltert worden. Man habe seinem Penis mit einer Pistole mehr als zehn Mal einen Stromschlag versetzt. Seine Hände seien hinter dem Rücken gefesselt gewesen. Man habe ihn in eine Decke gewickelt und mit einem Seil zusammengebunden. Man habe ein Kissen auf sein Gesicht gedrückt, sodass er keine Luft mehr bekommen habe. Man habe ihm auf die Füße geschlagen, sodass die Sohle seines rechten Fußes geschwollen gewesen sei und geblutet habe. Mit hinter dem Rücken gefesselten Händen habe man ihn in einen Raum gebracht und ihm schlechtes Essen gebracht. Einen Tag später habe man ihn in einen Käfig gesperrt. Die Seitenwände des Käfigs seien so niedrig gewesen, dass er sich quasi habe zusammenfalten müssen, sodass er schlecht Luft bekommen habe. Er habe nicht aufstehen können. Er habe so lange sitzen müssen, bis er bewusstlos geworden sei. Dies habe man mehrfach wiederholt. Auf dem Bauch liegend hätten zwei Männer ein Tuch um seine Handgelenke gewickelt und anschließend eine Kette darumgezogen. Hinter dem Rücken hätten sie mithilfe der Kette die Arme zusammengezogen. Dies habe ca. 3 Stunden gedauert. Er wisse nicht genau, wie lange er dort gewesen sei, er vermute zehn Tage. Der Raum sei dunkel gewesen. Wenn die Männer gekommen seien, hätten sie durch ein Loch in der Tür mit einer Taschenlampe auf ihn geleuchtet. In dieser Zeit sei eine Person zu ihm gekommen, die ihn vor die Alternative gestellt habe, entweder mit ihnen zusammenzuarbeiten oder getötet zu werden. Trotz seiner verbundenen Augen habe er die Person sehen können. Auf dem Tisch habe ein Schild mit seinem Namen gestanden, O. E.. Dies sei ein Führer der K.-Miliz gewesen. Er habe verlangt, dass der Kläger mit ihnen zusammenarbeite und für Sie Leute umbringe. Er habe unter dem Druck der Folter zugesagt. Man habe nicht nur ihm gedroht, sondern auch seiner Familie. Die weiteren ca. 20 Tage sei er nicht mehr gefoltert und gut behandelt worden. Am Tag meiner Freilassung sei er nochmals in das Büro zu O. E. geführt worden. Man habe ihm einige Telefonnummern gegeben und ihm gesagt, man werde ihn kontaktieren. Die Familie habe ihn aus der Folterhaft für 17.000 $ freigekauft. Das Geld sei dort als Kaution verblieben, bis er den Auftrag erledigt habe. Am 24. August 2017, nach 31 Tagen, habe man ihn freigelassen. Vier Tage später habe er das Land verlassen. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 21. Oktober 2020 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und sei dann zu Hause geblieben. Sie habe keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Ihre Eltern lebten weiterhin in W. in Diyala. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut. Sie habe noch Kontakt zu ihrer Familie. Sie habe den Irak verlassen, weil ihr Ehemann dies gesagt habe. Sein Leben sei bedroht gewesen. Er habe einkaufen gehen wollen und sei verschwunden. Ein paar Tage später hätten sie erfahren, dass jemand Geld verlangt habe. Ihr Onkel habe sich um den Verkauf des im Rohbau befindlichen Hauses gekümmert. Sie hätten zu Hause beim Essen gesessen, als es an der Tür geklopft habe. Ihr Onkel habe ihrem Ehemann geöffnet. Sie hätten gedacht, er sei bereits tot. Dem Gericht liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers zu 3. vor: - Vorläufiger Arztbrief des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der X. vom 30. April 2019, Diagnose: Fokale, nicht bewusste Epilepsie mit Übergang zu tonisch konischen Anfällen; latente Tuberkuloseinfektion - Entlassungsbericht der J. vom 16. Juni 2019, Diagnose: Afebriler cerebraler Krampfanfall, R56.0; bek. latente Tuperkulose Infektion; bekannte Epilepsie, Medikation mit Levitiracetam - Kinder- und Jugendärztliche Atteste der V. vom 23. Juli 2020/8. Oktober 2020, Diagnose: Epilepsie - KI-Neuropädiatrie-Konsil der Q. vom 13. November 2020 - Vorläufiger Entlassungsbericht der Klinik für M. vom 15. Dezember 2020, Diagnose: Tonisch-klonisch generalisierte Epilepsie - Ärztlicher Bericht der Klinik für M. vom 16. März 2021, Diagnose: Generalisiert tonisch klonische Epilepsie - Ärztlicher Bericht der G. vom 6. Januar 2022; Diagnosen: Generalisiert tonisch-klonische Epilepsie, Zustand nach intermittierender Therapie mit Levetiracetam, dauerhaft fortgeführte Therapie mit Levetiracetam seit 11/2020 - Ärztlicher Bericht der G. vom 20. Juni 2022; Diagnosen: Generalisiert tonisch-klonische Epilepsie, Zustand nach intermittierender Therapie mit Levetiracetam, dauerhaft fortgeführte Therapie mit Levetiracetam seit 11/2020 - Ärztlicher Bericht der G. vom 12. April 2023; Diagnosen: Generalisiert tonisch-klonische Epilepsie, Zustand nach intermittierender Therapie mit Levetiracetam, dauerhaft fortgeführte Therapie mit Levetiracetam seit 11/2020, letzter generalisierter Anfall 12/2020 - Vorläufiger Entlassungsbericht der Klinik für M. vom 14. November 2023, Diagnose: Erneuter afebriler Krampfanfall generalisiert tonisch-klonisch unter Therapie mit Levetiracetam Zum Kläger zu 5. liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: - Psychologischer Untersuchungsbericht der Klinik für M. vom 10. Januar 2023, Diagnose: Entwicklungsstörung i. S. einer Lernbehinderung F81.9; Hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens F90.1 - Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 22. August 2023, Ergebnis: Pflegegrad 2 - Mehrdimensionale Bereichsdiagnostik Sozialpädiatrie der S. vom 15. Januar 2024, Diagnose: Entwicklungsstörung i. S. einer Lernbehinderung F81.9; Reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit mit auch Beeinträchtigung des Sozialverhaltens F90.1; Medikation: Medikinet ret 15mg - Mehrdimensionale Bereichsdiagnostik Sozialpädiatrie (MBS) der S. vom 17. Juli 2024, Diagnose: Entwicklungsstörung i. S. einer Lernbehinderung F81.9; Reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit mit auch Beeinträchtigung des Sozialverhaltens F90.1; Medikation: Medikinet ret 30mg - Mehrdimensionale Bereichsdiagnostik Sozialpädiatrie (MBS) der S. vom 21. Oktober 2024, Diagnose: Entwicklungsstörung i. S. einer Lernbehinderung F81.9, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens F90.1; Medikation: Medikinet ret 30mg Zum Kläger zu 6. liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: - Mehrdimensionale Bereichsdiagnostik Sozialpädiatrie (MBS) der S. vom 20. November 2023, Diagnose: Kombinierte Entwicklungsstörung F83, Wechselnde Konzentration und Aufmerksamkeit zur weiteren Abklärung F90.0, Vitilingo L80, Nageldystrophien L60.3, Ganglion Füße beidseits M67.47, Panaritium Dig II rechts - Mehrdimensionale Bereichsdiagnostik Sozialpädiatrie (MBS) der S. vom 10. Oktober 2024, Diagnose: Kombinierte Entwicklungsstörung F83, Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) F90.0, Vitilingo L80, Nageldystrophien L60.3, Ganglion Füße beidseits M67.47, Panaritium Dig II rechts; Medikation: Medikinet retard 10mg Mit Bescheid des Bundesamts vom 13. Februar 2023 - in den Postlauf gegeben am 16. Februar 2023 - lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und die Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (4.). Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung in den Irak an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Am 1. März 2023 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen, dass weder die Flüchtlingsanerkennung in Griechenland noch die Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019, der zufolge die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, im vorliegenden Bescheid Berücksichtigung fänden. Der Entscheidung der griechischen Behörden sei Wirksamkeit zu verschaffen, denn die Erteilung des Flüchtlingsstatus sei rein deklaratorischer Art. Die Vertragsstaaten hätten sich in der Genfer Flüchtlingskonvention auf einheitliche Voraussetzungen der Anerkennung geeinigt. Daher könne aufgrund der Anerkennung in Griechenland kein Zweifel an ihrer Flüchtlingseigenschaft bestehen. Im Übrigen könne das Bundesamt als zuständige Behörde sachlich nicht mehr über den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden. Der materiellen Prüfung durch die Beklagte stehe die Anerkennung als Flüchtlinge in Griechenland entgegen. Die Annahme des Flüchtlingsstatus aufgrund der griechischen Entscheidung greife nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes oder die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ein, da ohnehin keine Überprüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte erfolgen dürfen. Am 20. September 2024 hat die Beklagte ein Informationsersuchen an Griechenland gerichtet, um die die Kläger betreffende Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung zu bringen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtige, den Flüchtlingsstatus anzuerkennen. Die griechischen Behörden haben daraufhin das Transkript der Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin am 31. Oktober 2018 und die Entscheidung des griechischen Asyldienstes vom 5. November 2018 übersandt. Die Kläger beantragen - sinngemäß -, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Februar 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihren Personen jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu den persönlichen Verhältnissen der Kläger angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2024 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Sie haben nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) oder des subsidiären Schutzstatus (II.) bzw. auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (III.). Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (V.) als rechtmäßig. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht an die Entscheidung der griechischen Behörden vom 5. November 2018 gebunden, durch die diese den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben. Sie muss diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte (lediglich) in vollem Umfang berücksichtigen und die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vornehmen. Dazu muss sie unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 76 ff. Letzteres hat das Bundesamt getan, sodass die Frage, welche Folgen eine Säumnis hätte, im vorliegenden Fall keiner Erörterung bedarf. Es hat sich mit Schreiben vom 20. September 2024 unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des EuGH an den Asylservice des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl gewandt. Es hat auf den erneuten Asylantrag des Klägers und darauf hingewiesen, dass man nicht beabsichtige, den gewährten Schutzstatus anzuerkennen. Es hat zudem um Mitteilung der Entscheidung über den Asylantrag, der Gründe für die Entscheidung und um die Übersendung derselben nebst Anhörungsprotokoll und aller anderen Unterlagen gebeten, aus denen die Gründe für die Gewährung des internationalen Schutzes hervorgehen. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Beklagte mitgeteilt, sie halte an der angefochtenen Entscheidung fest, da in Griechenland dasselbe wie im hiesigen Asylverfahren vorgetragen worden sei. 2. Auch die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 4, 3a bis 3e AsylG erfüllen die Kläger nicht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stellt das Gericht auf die Umstände in der Herkunftsregion der jeweiligen Kläger - hier die Provinz Diyala - ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 44 ff. m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen. Sie sind nicht vorverfolgt ausgereist. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Die Aussagen der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der erlittenen Entführung und Folter wiesen erhebliche Widersprüche zu ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt auf und waren auch in sich nicht konsistent und schlüssig. Zum einen waren die Angaben des Klägers in Kernpunkten nicht mit seinen Aussagen beim Bundesamt in Übereinstimmung zu bringen. Bereits die Umstände der Entführung schilderte er abweichend. So hatte er beim Bundesamt zunächst angegeben, dass er auf dem Weg zum Geschäft aufgegriffen worden sei, um dann zu präzisieren, er habe sich zwischen den Marktständen aufgehalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er demgegenüber an, er sei in ein Geschäft, ein Gebäude, hineingegangen und sei dort überwältigt worden. Auch das Gespräch mit dem Anführer der K.-Organisation schilderte er abweichend. Während er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch angegeben hatte, er habe die Person trotz seiner Augenbinde sehen können und dass sich auf dem Tisch ein Namensschild befunden habe, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, der Milizenchef habe sich ihm vorgestellt. Auch im Rahmen der Schilderungen der Klägerin zeigte sich ein auffälliger Widerspruch. So hatte die Klägerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, als der Kläger nach seiner Freilassung zu ihnen zurückgekehrt sei, habe sie sich mit der Familie zu Hause befunden. Es habe an der Tür geklopft und ihr Onkel habe die Tür geöffnet und gerufen, B. sei da. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie demgegenüber an, sie habe sich bei ihrer Familie aufgehalten und sei telefonisch durch den Bruder des Klägers von der Rückkehr des Klägers informiert worden. Auch ungeachtet der vorstehenden Widersprüche erwiesen sich die Ausführungen der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in sich als nicht schlüssig. So waren die Schilderungen der den Kern des Vorbringens bildenden Gefangennahme des Klägers nicht stimmig. Er gab zunächst an, sich nur in einem Raum aufgehalten zu haben, um dann auf entsprechende Nachfrage anzugeben, er sei in einem anderen Raum gefoltert worden. Später gab er - erneut erheblich abweichend - an, er habe sich zudem 13 Tage in einem Flur aufgehalten, in dem er die ganze Zeit habe stehen müssen. Auffällig war insoweit auch, dass er zunächst von drei aufeinanderfolgenden Tagen sprach, an denen er gefoltert worden sei. Dies wirft die Frage auf, warum er seinen Aufenthalt in dem Flur nicht erwähnte, der ebenfalls als Folter einzustufen wäre. Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, wie sie die Zeit der Abwesenheit des Klägers erlebt haben will, überzeugten nicht. So gab sie zunächst an, in den 31 Tagen der Abwesenheit „gar nichts“ gehört zu haben. Später berichtete sich auf entsprechende Nachfragen von dem verlangten Lösegeld, schränkte jedoch ein, dass nur die Familie ihres Mannes Kontakt zu diesem gehabt habe, dass sie jedoch ihr nichts hätten sagen dürfen. Wie sie sich vor diesem Hintergrund den Verkauf des Rohbaus des eigenen Hauses hatte erklären können, erschließt sich nicht. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG (Verfolgungsakteure, schützende Akteure, interner Schutz) entsprechend. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk"). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall der Kläger nicht erfüllt. 1. Sie können sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG berufen, demzufolge die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als ernsthafter Schaden gilt. Dafür bestehen aus den vorstehenden Gründen keine Anhaltspunkte. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich die Kläger im Rahmen des § 4 AsylG auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen können, ob sie mithin vor ihrer Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht waren. Denn jedenfalls sprechen nunmehr aus den nachstehenden Gründen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Diyala von einem solchen Schaden bedroht wären. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in ihrer Situation. Eine individuelle Bedrohung setzt voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 und 37. Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen Umstände, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 40. Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24. Diese Feststellung kann - nicht zuletzt angesichts der Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln - jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 35, 43. Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 f. und 22 f. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist zudem umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 88. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine solche allgemeine Situation der Gewalt in Diyala nicht anzunehmen. Diyala weist eine gemischte ethnisch-religiöse Bevölkerung auf. Seine geografische Lage der Nähe zu Bagdad und zum Iran machte es zu einer Priorität für die irakische Regierung und die vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Region zu kontrollieren. Es ist bekannt, dass Diyala seit 2004 extremistische Aufständische im Irak beherbergt. Es ist eines der irakischen Gouvernements, das von der IS-Invasion 2013-2014 am stärksten betroffen war. Dem IS gelang es, während seiner Offensive große Gebiete im Norden des Gouvernements einzunehmen. Teile der ländlichen Gebiete wurden ebenfalls erobert. Keines der Distriktzentren wurde eingenommen, obwohl einige von ihnen angegriffen wurden. Der Vormarsch im Jahr 2014 veranlasste viele Stammesführer, die durch die vom IS begangenen Gräueltaten verärgert und gedemütigt waren, Ad-hoc-Allianzen zur Unterstützung der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) im Kampf gegen den IS zu schließen. Die H., ein großer arabischer Stamm in der Gegend von L., sicherten dem IS ihre Loyalität zu. Diyala wurde im Januar 2015 nach einer etwa sechsmonatigen Besetzung, die zur Vertreibung tausender Einwohner führte, vollständig von der Kontrolle des Islamischen Staates befreit. Während der Anti-IS-Offensive haben nach einem Bericht des Institute for the Study of War (ISW) vom Iran unterstützte Volksmobilisierungseinheiten tausende von sunnitisch irakische Zivilisten aus der Provinz Diyala gewaltsam vertrieben und Hunderte getötet. In der Folge entwickelte sich eine unübersichtliche Sicherheitslandschaft mit bewaffneten Gruppen, langwierigen kommunalen Konflikten und dem Wettbewerb der PMF um den Zugang zu Ressourcen und Pachten. Insbesondere nach der territorialen Niederlage des IS im Zentralirak schlossen sich viele IS-Kämpfer innerhalb des Gouvernements wieder mit früheren Verbündeten zusammen. Der IS zog sich in die ländliche Peripherie zurück, Diyala blieb jedoch zunächst einer der größten Brennpunkte von Angriffen des IS im Irak. Die PMF, die die dominierende Autorität in Diyala sind, verschärften die konfessionellen Spannungen, da es ihnen hauptsächlich darum gegangen sein soll, die strategische Lage Diyalas zu nutzen, um Waffen und andere Unterstützung aus dem Iran zu schmuggeln. Vgl. euaa, Country of Origin Report, Iraq - Security Situation, January 2022, S. 122 f. In den letzten Jahren kam es im Gouvernement zu regelmäßigen IS-Angriffen und konfessioneller Gewalt. Die Angriffe des IS wurden als asymmetrisch beschrieben, da die meisten ihrer Operationen mit leichten Waffen und Sprengstoff durchgeführt wurden, wie z. B. einfache Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate und Hinterhalte mit kleinen Waffen. Obwohl die meisten Sunniten, die während des Krieges gegen den IS vertrieben wurden, in das Gouvernement zurückgekehrt sind, wurden sie von den Behörden und Nachbarn aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindungen zu der Gruppe häufig mit Misstrauen betrachtet. Wenn IS-Überreste Angriffe auf Zivilisten oder Sicherheitskräfte verübten, zog dies häufig Vergeltungsangriffe nach sich. Tötungen wurden auch zwischen schiitischen Gruppen im Zusammenhang mit rivalisierenden Milizen und ihren politischen und stammesbezogenen Verbündeten verübt, die um Einfluss stritten. Die Angriffe mutmaßlicher IS-Kämpfer richteten sich gegen irakische Soldaten, militärische Einrichtungen, Sicherheits- und Regierungsbeamte, örtliche Gemeindevorsteher und andere Zivilisten. Bei einigen tödlichen Vorfällen konnte nicht festgestellt werden, ob sie durch Aufstände oder Stammeskonflikte motiviert waren oder ob es sich um neue oder alte Sprengsätze handelte. Als Reaktion auf die IS-Aktivitäten führten die ISF weiterhin Anti-Terror-Operationen durch. Vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 78 ff. Die beschriebene Sicherheitslage schlug sich auf die Zahl ziviler Opfer nur teilweise nieder. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, Version 8, S. 76 ff.; euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 80 ff. Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) registrierte im Jahr 2023 in Diyala insgesamt 177 Vorfälle, wobei dazu neben Gewalt gegen Zivilpersonen, auch Kämpfe und Fernangriffe sowie Ausschreitungen, Proteste und gewaltlose strategische Entwicklungen zählen. Die Zahl der (nicht nur zivilen) Todesopfer blieb mit 140 daher vergleichsweise niedrig. Im ersten Halbjahr 2024 wurden 96 Vorfälle verzeichnet, die insgesamt 36 Todesopfer zur Folge hatten. Vgl. ACCORD, IRAK, JAHR 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) vom 8. April 2024; ACCORD, IRAK, 1. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) vom 15. Mai 2024; ACCORD, IRAK, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) vom 7. August 2024. Im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 berichtet UNAMI von 43 zivilen Opfern im Gouvernement, das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) von 22. Vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 81. Es ist weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Diyala in den letzten Monaten vor der mündlichen Verhandlung relevant verschlechtert haben könnte. Angesichts der ca. 1,8 Millionen Einwohner in der Provinz Diyala, vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 77, ist nach allem in rein quantitativer Hinsicht keine Gefahrendichte erreicht, bei der ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer individuellen Gefährdung jeder dort anwesenden Zivilperson auszugehen wäre. Selbst wenn die Kläger - die sich jedenfalls im Rahmen des Asylverfahrens in Griechenland als Sunniten bezeichneten - eine gewisse Nähe zu den geschilderten Auseinandersetzungen aufweisen sollten, ist angesichts der eher geringen Zahl an Opfern nicht ersichtlich, dass sich in ihrem Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür ergäbe, selbst Opfer eines gezielt gegen Sunniten gerichteten Vorfalls zu werden. Bei dieser Bewertung der Sicherheitslage rechtfertigt schließlich auch die schlechte medizinische Versorgungslage bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 333 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23. 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 24 - 27. Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne muss dabei einem Verfolgungsakteur zuzurechnen sein, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG. Für die notwendige Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34, wobei auch in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gilt, sich der Ausländer also darauf berufen kann, bereits einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben (Vorschädigung). Das Vorbringen der Kläger vermag die Erwartung, dass ein entsprechender Schaden bei einer Rückkehr zu erwarten wäre, nicht zu stützen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Diyala lässt eine Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt, die so intensiv ist, dass die Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr tatsächlich ausgesetzt wären. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation im Irak allgemein bzw. die in Diyala im speziellen auf sie besonders auswirken würde (dazu sogleich). III. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35 u. 36. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz allein in Betracht kommende humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Kläger gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung verletzen Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und somit lediglich ausnahmsweise, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Dahinstehen kann, ob die humanitären Verhältnisse in Diyala überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen. Denn selbst wenn der insoweit abgesenkte Prüfungsmaßstab, wonach (lediglich) zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene im Heimatland seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 173, 177; zum Ganzen im Einzelnen: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff., m. w. N., als maßgeblich betrachtet wird, ist die entscheidende Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ihr Existenzminimum nicht werden sicherstellen können. Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre Lage im gesamten Irak weiterhin angespannt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 255 ff., m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024, S. 28 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS, Version 8 vom 28. März 2024, S. 258 ff., 273 f. Gleichwohl ist festzustellen, dass es dem Kläger zu 1. auch vor der Ausreise der Familie möglich war, deren Lebensunterhalt (zu diesem Zeitpunkt Vater, Mutter und drei Kinder) durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen und darüber hinaus noch genügend zu erwirtschaften, um in ein eigenes Haus investieren zu können. Die Kläger haben nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass sich gegenüber der Situation vor ihrer Ausreise entscheidende Änderungen ihrer persönlichen Situation ergeben haben, die es nunmehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr im Familienverband (also gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 4 K 1152/22.A und 4 K 542/23.A) nicht werden sichern können. Da die Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft sind, ist nicht ersichtlich, was der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1. entgegenstehen sollte. Die Betreuung der Kinder obläge dann - erneut - der Klägerin. Zwar ist der Betreuungsaufwand für die Kinder schon wegen der Geburt dreier weiterer Familienmitglieder gestiegen. Zwischenzeitlich ist jedoch jedenfalls der Kläger zu 3. in einem Alter, das es ihm ermöglicht, seine Mutter - falls notwendig - in gewissem Umfang zu unterstützen. Die Kläger verfügen im Übrigen im Irak noch über Verwandte, von denen anzunehmen ist, dass sie sie auch im Falle einer Rückkehr in den Irak, der Bedeutung der Großfamilie im irakischen Kulturkreis entsprechend, erneut unterstützen würden. Die Klägerin beschrieb die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern als gut, der Kläger diejenigen seiner Familie als durchschnittlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die finanziellen Mittel der Kläger durch die Kosten der notwendigen Medikamente für die Behandlung des Klägers zu 3. in relevantem Umfang gebunden sein werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen ist das insoweit maßgebliche Medikament (Wirkstoff Levetiracetam) im Zentralirak erhältlich, wo Medikamente in öffentlichen Krankenhäusern im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems kostenlos abgegeben werden. Vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK vom 12. Januar 2021, Absencen-Epilepsie, Anfragende Stelle: BVwG, S. 2 f. Mit Blick auf die möglicherweise mit besonderen Schwierigkeiten belastete Phase unmittelbar nach einer möglichen Rückkehr ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnten. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 206. Es ist zulässig, sie auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung im Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 -, juris. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte. Die Epilepsie des Klägers zu 3. ist auch im Irak grds. kostenlos behandelbar. Die Erkrankungen der Kläger zu 5. und 6., die ihre Entwicklung betreffen, stellen sich nicht als derart schwerwiegend dar, dass sie die Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Belastbare ärztliche Unterlagen zu dem angeblichen Beinbruch des Klägers zu 5. legen die Kläger ebenso wenig vor, wie solche zu den Magenproblemen der Klägerin. Ihre Schilderung sprechen im Übrigen auch insoweit nicht dafür, dass die genannten Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre. Die Kläger können nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten. IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. 1. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind erfüllt. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind nach den vorstehenden Ausführungen weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor. Gemeint sind Abschiebungsverbote bzgl. des durch das Bundesamt ausgewählten Zielstaats - hier der Irak -. Vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 10. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht müssen Abschiebungsverbote bzgl. aller in Betracht kommender Staaten bestehen, dazu: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 34 AsylG, Rn. 61; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 23 f. Dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Gerichtsbescheid vom 23. April 2020 davon ausgeht, dass den Klägern in Griechenland eine den Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohen würde, ist daher im vorliegenden Kontext ohne Belang. Auch der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 14. Mai 2019, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürften, anders als die Abschiebungsandrohung nicht aufgehoben, greift nicht durch. Bei der genannten Feststellung handelt es sich um eine negative Staatenbezeichnung i. S. d. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und nicht um die bindende Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es lässt sich nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen, dass der Gesundheitszustand, das Kindeswohl oder familiäre Bindungen der Kläger ihrer Abschiebung entgegenstünden. Dem verwandtschaftlichen Verhältnis volljähriger Familienangehöriger zueinander bzw. jenseits der Kernfamilie kommt insofern regelmäßig keine besondere Bedeutung zu. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass dies in ihrem Fall anders zu bewerten ist. Im Übrigen hat die Kammer die Klagen der weiteren Kinder der Kläger zu 1. und 2. (4 K 1152/22.A und 4 K 542/23.A) mit Urteilen vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. 2. Die Abschiebungsandrohung genügt auch den Anforderungen des § 59 AufenthG. a. § 34 AsylG und hinsichtlich der Ausreisefrist § 38 Abs. 1 AsylG sind gegenüber § 59 Abs. 1 AufenthG spezieller und gehen dieser Regelung vor. Vgl. allgemein: Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 18, Stand: August 2024; Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Migrations- und Integrationsrecht, § 34 AsylG Rn. 3; Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), § 34 AsylG Rn. 4, Stand: 1. April 2024; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 34 AsylG Rn. 21, Stand: 1. September 2024. b. Die Bestimmung des Iraks als Zielstaat einer möglichen Abschiebung entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Danach soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Nach der Rechtsprechung ist eine Zielstaatsbestimmung mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allerdings aufzuheben, wenn der Ausländer in den genannten Staat nicht abgeschoben werden darf. Dies beurteilt sich nach den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 20. Diese gebieten die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Der in der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2019 enthaltene und vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von der Aufhebung ausgenommene Hinweis, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürften, steht der Bestimmung des Iraks als Zielstaat der Abschiebung bereits deshalb nicht entgegen, da dieser Hinweis nicht mehr wirksam ist. Es handelt sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Abschiebungsandrohung, der (wenn auch ungewollt) mit dieser durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgehoben wurde, da er ohne die Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 1 AufenthG mit Blick auf die Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge durch den griechischen Asyldienst. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der dort benannten asylrelevanten Verfolgungsgründe bedroht ist. Dies gilt u. a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Beruft sich ein Ausländer darauf, außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling anerkannt worden zu sein, ist ausnahmsweise kein Asylverfahren durchzuführen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Bundesamt die Möglichkeit verwehrt war, die Asylanträge unter Verweis auf den in Griechenland zuerkannten Flüchtlingsstatus als unzulässig abzulehnen. Im vorliegenden Ausnahmefall, in dem daher trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland abweichend von den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine materielle Prüfung erfolgt, ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Die Norm beruht - wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann von dieser Prämisse - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat nicht im Einklang mit der Grundrechte-Charta steht, ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 31. Damit wäre es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dennoch anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Denn die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhen auf derselben Prämisse. Vgl. Urteile der Kammer vom 12. Oktober 2023 - 4 K 2514/22.A -, n.v. und vom 23. Mai 2024 - 2862/23.A -, n.v. sowie VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 - 10 K 2844/20.A -, juris, Rn. 98 ff. m. w. N. c. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Griechenland nicht als einen Staat bezeichnet hat, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen. Vgl. in ähnlichen Konstellationen: VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 113, 115; VGH Kassel, Beschluss vom 15. November 2016 - 3 B 2455/16 -, juris, Rn. 15; in diesem Sinne wohl auch: OVG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 3 S 130.12 -, juris, Rn. 4. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt bleibt, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt. Daher wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Zielstaatsbestimmung einer Abschiebungsandrohung im Rahmen einer Anfechtungsklage isoliert aufgehoben werden kann, wenn hinsichtlich dieses Staats ein Abschiebungsverbot festgestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 18, 25; VG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 11 A 10/20 -, juris, Rn. 53, 56; Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR, Rechtschutz / 2.5.1, Rn. 6 ff., Stand: 30. Mai 2019. Als Konsequenz verbleibt es dann jedoch bei einer Abschiebungsandrohung, die - wie im vorliegenden Fall - einen Staat, in den zur Überzeugung des Gerichts nicht abgeschoben werden darf, als solchen nicht explizit bezeichnet. Dem Betroffenen entstehen dadurch allerdings auch keine Nachteile, da eine Abschiebung in einen Staat nur in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen zuvor die Abschiebung in den konkreten Staat angedroht wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A -, juris, Rn. 3 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 4 EO 365/23 -, juris, Rn. 11. 3. Auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. a. Die Vorgaben des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie sind erfüllt. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen sowie den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verwiesen werden. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist auch nicht etwa deshalb verletzt, weil die griechischen Behörden den Klägern im Jahr 2018 den Flüchtlingsstatus zuerkannt haben. Auch insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt und sogar verpflichtet war, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylantrags vorzunehmen und dabei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris. Dieser Pflicht zur vollständigen und aktualisierten Prüfung würde es widersprechen, den zuletzt prüfenden Mitgliedstaat mit Blick auf die zu erlassende Rückkehrentscheidung an eine ältere - nach aktualisierter Prüfung als überholt anzusehende - Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates zu binden. so im Ergebnis auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris, Rn. 101 ff. b. Auch Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie erlassen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Nach deutschem Recht ist dies die Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N. Nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, allerdings zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. (Erst) wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet Absatz 1 Anwendung. Dieses Stufenverhältnis würde jedoch im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Beklagte die Kläger zuerst hätte verpflichten müssen, sich nach Griechenland, also in einen Staat zu begeben, in den sie nicht zurückkehren wollen und in dem sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf voraussichtlich in einen menschenrechtswidrigen Zustand versetzt würden. Vor diesem Hintergrund würde eine entsprechende Verpflichtung zur reinen Förmelei. Vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris, Rn. 93. c. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Einzelrichter davon ab, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Der Beschluss des VG Stuttgart vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris, mit dem das Gericht dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Fragen zur Entscheidung vorgelegt hat, ob einer Verpflichtung des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedstaates zu begeben, Umstände in diesem anerkennenden Mitgliedstaat entgegenstehen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, mit der Folge, dass der Mitgliedstaat ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers erlassen kann und, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 GRC, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist, gebieten dies nicht. Nach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung, ob das Verfahren ausgesetzt wird, liegt im richterlichen Ermessen, wobei das Gericht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung grundsätzlich selbst entscheidet, ob es die vorgreifliche Frage (ggf. inzident) selbst entscheidet oder das Verfahren aussetzt. Bei der Ausübung des Ermessens sind auf der einen Seite das Interesse an zügiger effektiver Rechtsgewähr und auf der anderen Seite die an Entscheidungsharmonie und Prozessökonomie orientierten Zwecksetzungen der Regelung zu berücksichtigen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 17 K 4350/20.A -, juris, Rn. 4; Garloff, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 94 VwGO (Stand: 1. Januar 2022), Rn. 6. Auch die Einschätzung des Gerichts, dass die durch den Europäischen Gerichtshof zu beantwortenden Fragen offenkundig zu beantworten sind, kann gegen eine Aussetzung sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 14 A 1600/09 -, juris, Rn. 32. Die durch das VG Stuttgart aufgeworfenen Fragen sind aus Sicht des Einzelrichters vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des EuGH vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - offenkundig im vorstehenden Sinne zu beantworten. Zudem überwiegt nicht zuletzt deshalb das Interesse an einer zügigen Rechtsgewähr, da im aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens eingeleiteten Verfahren (C-288/23) nach den dem Gericht vorliegenden Informationen bislang weder mündlich verhandelt wurde, noch die Schlussanträge der Generalanwaltschaft vorliegen. V. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung anzuordnen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Fünf-Jahres-Zeitraums festgesetzt. Die Begründung, Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien nicht ersichtlich, da schutzwürdige Belange nicht vorgebracht seien, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.