OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 EO 460/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0118.4EO460.23.00
7mal zitiert
33Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch der Anordnungsgrund für einen Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Wunschschule sind bereits deswegen zu verneinen, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird.(Rn.72) 2. Auch im Beschwerdeverfahren des behördlichen Antragsgegners ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Anspruches auf Aufnahme an die Wunschschule auf seine überwiegende Wahrscheinlichkeit hin geboten, wenn die Wunschschule aufgrund einstweiliger Anordnung im Hauptsacheverfahren vorläufig zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besucht werden darf und die Hauptsache insoweit vorweg genommen wird. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es in einer solchen Fallkonstellation nicht, die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine bloße Folgen- oder Interessenabwägung zu beschränken.(Rn.79) 3. Das in § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) geregelte verfahrensrechtliche Abstimmungsgebot zwischen Schulamt, Schulträger und Schulleitung bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schulklasse dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch die vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums.(Rn.100) 4. Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89). Dies gilt im Grundsatz auch für die durch den kommunalen Schulträger festzulegende Zügigkeit, an deren Festlegung der Schulleiter bei der Kapazitätsfestlegung gebunden ist.(Rn.88) 5. Die Kapazitätsfestlegung für eine einzelne Schule ist nicht darauf zu prüfen, ob der staatliche Bildungsauftrag im Gebiet des kommunalen Schulträgers in der Vergangenheit möglicherweise defizitär erfüllt wurde.(Rn.92) 6. Zur Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) kann die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnsitz des Bewerbers und nächstgelegenem Eingang zum Schulgrundstück aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität anhand eines Routenplaners erfolgen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Routenplaner nicht zwangsläufig auch ausreichende Informationen dazu vermittelt, ob der kürzeste Weg auch der verkehrsübliche und sichere ist.(Rn.115) 7. Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist der Hauptwohnsitz des Kindes auch dann, wenn die Eltern getrennt leben und deshalb das Kind in Umsetzung des sog. paritätischen Wechselmodells abwechselnd in der jeweiligen Wohnung eines jeden Elternteils lebt.(Rn.118) 8. Die Annahme eines „fiktiv freien Platzes“, der auf die rechtsschutzsuchenden Konkurrenten im Rahmen einer Regelungsanordnung zu verteilen wäre, setzt voraus, dass eine fehlerhafte Zuordnung eines oder mehrerer Konkurrenten festgestellt werden kann, der oder die einen Schulplatz erhalten hat bzw. haben und dass dadurch eine bestehende Aufnahmechance des Rechtsschutzsuchenden geschmälert wurde. Dies setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die das Losverfahren durchgeführt worden ist, bzw. dass der Rechtschutzsuchende bei Hinwegdenken des Fehlers einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die dann ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen.(Rn.135) 9. Bei der Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist zu berücksichtigen, dass jedem im Gebiet des kommunalen Schulträgers wohnenden schulpflichtigen Schülers ein Schulplatz an irgendeiner Schule des gewählten Bildungsganges zur Verfügung zu stellen ist. Insoweit stellt § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Anspruchsgrundlage dar.(Rn.91) 10. Erfüllt ein Kind bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch - insbesondere wegen des Notendurchschnitts - die Voraussetzungen für den Übertritt an ein Gymnasium, kann entgegen der Ziff. 1.1.2 der "Handreichung: Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe" des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nicht geschlussfolgert werden, dass der zum Haupt- oder Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wurde. Aus diesem Grund kann in einem solchen Fall - gegen den Willen der Betroffenen - eine Zuweisung an eine Regelschule nicht auf § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) gestützt werden.(Rn.126)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. August 2023 mit Wirkung ab 1. August 2024 (Beginn des Schuljahres 2024/2025) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des Schuljahres 2023/24) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder das Rechtsschutzbedürfnis noch der Anordnungsgrund für einen Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Wunschschule sind bereits deswegen zu verneinen, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird.(Rn.72) 2. Auch im Beschwerdeverfahren des behördlichen Antragsgegners ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Anspruches auf Aufnahme an die Wunschschule auf seine überwiegende Wahrscheinlichkeit hin geboten, wenn die Wunschschule aufgrund einstweiliger Anordnung im Hauptsacheverfahren vorläufig zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besucht werden darf und die Hauptsache insoweit vorweg genommen wird. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es in einer solchen Fallkonstellation nicht, die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf eine bloße Folgen- oder Interessenabwägung zu beschränken.(Rn.79) 3. Das in § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) geregelte verfahrensrechtliche Abstimmungsgebot zwischen Schulamt, Schulträger und Schulleitung bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schulklasse dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch die vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums.(Rn.100) 4. Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89). Dies gilt im Grundsatz auch für die durch den kommunalen Schulträger festzulegende Zügigkeit, an deren Festlegung der Schulleiter bei der Kapazitätsfestlegung gebunden ist.(Rn.88) 5. Die Kapazitätsfestlegung für eine einzelne Schule ist nicht darauf zu prüfen, ob der staatliche Bildungsauftrag im Gebiet des kommunalen Schulträgers in der Vergangenheit möglicherweise defizitär erfüllt wurde.(Rn.92) 6. Zur Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) kann die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnsitz des Bewerbers und nächstgelegenem Eingang zum Schulgrundstück aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität anhand eines Routenplaners erfolgen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Routenplaner nicht zwangsläufig auch ausreichende Informationen dazu vermittelt, ob der kürzeste Weg auch der verkehrsübliche und sichere ist.(Rn.115) 7. Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist der Hauptwohnsitz des Kindes auch dann, wenn die Eltern getrennt leben und deshalb das Kind in Umsetzung des sog. paritätischen Wechselmodells abwechselnd in der jeweiligen Wohnung eines jeden Elternteils lebt.(Rn.118) 8. Die Annahme eines „fiktiv freien Platzes“, der auf die rechtsschutzsuchenden Konkurrenten im Rahmen einer Regelungsanordnung zu verteilen wäre, setzt voraus, dass eine fehlerhafte Zuordnung eines oder mehrerer Konkurrenten festgestellt werden kann, der oder die einen Schulplatz erhalten hat bzw. haben und dass dadurch eine bestehende Aufnahmechance des Rechtsschutzsuchenden geschmälert wurde. Dies setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die das Losverfahren durchgeführt worden ist, bzw. dass der Rechtschutzsuchende bei Hinwegdenken des Fehlers einer Auswahlgruppe nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH) angehört, für die dann ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen.(Rn.135) 9. Bei der Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) ist zu berücksichtigen, dass jedem im Gebiet des kommunalen Schulträgers wohnenden schulpflichtigen Schülers ein Schulplatz an irgendeiner Schule des gewählten Bildungsganges zur Verfügung zu stellen ist. Insoweit stellt § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht nur eine Eingriffs-, sondern auch eine Anspruchsgrundlage dar.(Rn.91) 10. Erfüllt ein Kind bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch - insbesondere wegen des Notendurchschnitts - die Voraussetzungen für den Übertritt an ein Gymnasium, kann entgegen der Ziff. 1.1.2 der "Handreichung: Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe" des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nicht geschlussfolgert werden, dass der zum Haupt- oder Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wurde. Aus diesem Grund kann in einem solchen Fall - gegen den Willen der Betroffenen - eine Zuweisung an eine Regelschule nicht auf § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) gestützt werden.(Rn.126) Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. August 2023 mit Wirkung ab 1. August 2024 (Beginn des Schuljahres 2024/2025) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des Schuljahres 2023/24) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts und die darin enthaltene einstweilige Anordnung, den Antragsteller zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Friedrich-Schiller-Schule, Staatliche Gemeinschaftsschule, Schillerstraße 33, in Erfurt aufzunehmen. Mit Antrag vom 19. Februar 2023 meldete sich der am 5. Juni 2013 geborene Antragsteller an der Staatlichen Gemeinschaftsschule „Friedrich-Schiller-Schule“ für die 5. Klasse an. Als Zweitwunsch gab er die IGS Wendenstraße in Erfurt an. Bei der Anmeldung legten die Eltern das Zeugnis des 1. Schulhalbjahres 2022/23 für die vom Antragsteller seinerzeit besuchte 4.Klasse vor. Diesem Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch sowie Mathematik mit „gut“ und im Fach Heimat- und Sachkunde mit „sehr gut“ bewertet wurden. Des Weiteren gaben die Eltern unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens an, dass der Antragsteller an ADHS sowie LRS leide und eine Schulbegleitung habe. Er lebt im sog. Wechselmodell eine Woche bei seinem Vater in der M... in ... E... und eine Woche bei seiner Mutter in der M... in ... E..., wo er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für das Schuljahr 2023/2024 meldeten sich insgesamt 105 neue Schülerinnen und Schüler fristgerecht bei der Friedrich-Schiller-Schule an. Die Schulleitung legte die Aufnahmekapazität mit 44 Plätzen fest und führte am 22. März 2023 das in § 15a ThürSchulG vorgesehene Aufnahme- und Losverfahren durch. Vorrangig berücksichtigt wurden bei der Vergabe der 44 Schulplätze 5 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die die Friedrich-Schiller-Schule gemäß § 8a Abs. 3 ThürSchulG als geeigneter Lernort festgelegt worden ist. Von den danach verbleibenden Schulplätzen wurden 16 Plätze an sog. Geschwisterkinder vergeben. Die dann noch zur Verfügung stehenden 23 Schulplätze wurden unter der Gruppe der aus 49 Kindern gebildeten Gruppe, für die die Friedrich-Schiller-Schule nach Feststellung der Schulleitung die wohnortnächste Schule sein soll, verlost. An diesem Losverfahren nahm der Antragsteller nicht teil. Es wurde ein weiteres Losverfahren für die als „wohnortfern“ eingeordneten 35 Kinder durchgeführt, zu denen auch der Antragsteller gehörte. Als Ergebnis dieses zweiten Losverfahrens erhielt er auf der einheitlich geführten Nachrückerliste den Platz 56. In der vom Antragsteller als Zweitwunsch angegebenen IGS stand den 159 Erstwunschbewerbern eine Kapazität von 88 Schulplätzen gegenüber. Aus diesem Grund teilte diese Schule dem Staatlichen Schulamt Mittelthüringen mit, dass von den Schülerinnen und Schülern, die die IGS als Zweitwunsch angegeben hätten, keine(r) aufgenommen werden könnte. Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte die Friedrich-Schiller-Schule die Aufnahme des Antragstellers wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität ab. Ebenfalls durch Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte die IGS Erfurt die Aufnahme des Antragstellers ab. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Aufnahmekapazität von 88 Schülerinnen und Schülern schon mit den 159 Anmeldungen als Erstwunsch erschöpft sei. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers mit, dass „Ulrich-von-Hutten-Regelschule“, Grünstraße 9, 99084 Erfurt noch über Aufnahmekapazitäten verfüge und bat um Mitteilung, ob eine Aufnahme an diese Schule gewünscht sei. Die Ulrich-von-Hutten-Regelschule ist vom Hauptwohnsitz des Antragstellers ca. 1,1 km entfernt. Die Eltern teilten unter Vorlage des fachärztlichen Gutachtens und eines Nachweises über den festgestellten Pflegenachweis mit, dass sie eine Weiterbeschulung an einer Gemeinschaftsschule wünschten. Jeweils mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide der Friedrich-Schiller-Schule sowie der IGS und begehrte die Aufnahme in die jeweilige Schule. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2023 wurde der Antragsteller zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 der „Ulrich-von-Hutten-Regelschule“ zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der auch hier anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 am 13. Juni 2023 Widerspruch. Am 21. Juni 2023 unterzeichneten der Amtsleiter des Schulamtes Mittelthüringen und der Leiter des Amtes für Bildung der Stadt Erfurt eine Liste, in der (zum Stand 28. März 2023) für die Klassenstufe 5 der Friedrich-Schiller-Schule 44 und der IGS 88 Schulplätze ausgewiesen sind. Die Angaben zu den anderen Schulen in Erfurt auf dem in der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte abgehefteten Exemplar sind geschwärzt. Am 27. Juli 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mittels Erlasses einer einstweiligen Anordnung nachgesucht, den er wie folgt begründet hat: Es liege ein Härtefall vor. Der Antragsteller leide an ADHS sowie LRS und müsse zudem die Trennung der Eltern verkraften. Auch sei mitgeteilt worden, dass die Schulbegleitung beendet werden solle. Der Antragsteller sei aber anerkannt pflegebedürftig. In dieser Gesamtsituation sei es nicht zu rechtfertigen, ihm auch noch die Schule zu nehmen, auf die er sich jahrelang gefreut habe. Er ist der Auffassung, dass die Kapazität an der Friedrich-Schiller-Schule nicht ordnungsgemäß festgelegt worden sei. So sei eine Kapazität von 88 statt von 44 Schülern anzunehmen. Die Kapazität sei zudem verfahrensfehlerhaft nicht vor, sondern erst am 21. Juni 2023 nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 22. März 2023 an der Erstwunschschule festgelegt worden. Bereits in Anbetracht des schon vor Durchführung des Auswahlverfahrens bekannten Mangels an Schulplätzen an weiterführenden Schulen hätten im Vergleich zum Vorjahr mehr Schulplätze zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Schulnetzplan der Stadt Erfurt sei bereits vier Jahre alt und angesichts der Vielzahl von Entwicklungen, wie der Ausbruch des Ukraine-Krieges, überholt. Er enthalte keine konkreten Angaben zur Zügigkeit oder zu den Aufnahmekapazitäten der Friedrich-Schiller-Schule. Auch ergebe sich aus dem Schulnetzplan, dass die Kapazitäten an der Friedrich-Schiller-Schule mittels eines Erweiterungsbaus erhöht werden sollen. Damit hätte eine Drei-, wenn nicht sogar eine Vierzügigkeit erreicht werden können. Für eine mögliche Dreizügigkeit spreche auch, dass die Schule über 27 Unterrichtsräume bei insgesamt nur 18 Klassen verfüge. Die staatliche Gemeinschaftsschule 6 verfüge bei 29 Unterrichtsräumen über eine Dreizügigkeit und über 26 Klassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der 6., 8. und 11. Klasse bis zu 28 Kinder pro Klasse aufgenommen worden seien. Die Klassenstufen 7 und 10 seien dreizügig und die Klassenstufe 9 sogar vierzügig. Die Schulleiterin habe in einer Elterninformationsveranstaltung am 22. Mai 2023 erklärt, dass die Schule mindestens vier Jahre vierzügig laufen könne. Dazu benötige man nur einen Raum mehr, den man über die Grundschule „Am Steigerwald“ akquirieren könne. Die Festlegung der Friedrich-Schiller-Schule als wohnortnächste Schule sei bezogen auf vier Kinder fehlerhaft, die nicht am Losverfahren hätten beteiligt werden dürfen. So sei bezogen auf das in der Liste unter der Nr. 1 genannte Kind die Gemeinschaftsschule 9 nicht ebenso wie die Friedrich-Schiller-Schule 1,5 km, sondern 1,4 km entfernt. Für das Kind in der Liste unter der Nr. 13 bestünde die gleiche Entfernung zu einer anderen Schule. Deshalb sei eine Nachmessung erforderlich. Für die unter Nrn. 14 und 39 aufgeführten Kinder sei die Ulrich-von-Hutten-Regelschule die wohnortnächste Schule. In dem zweiten Losverfahren (ab Losplatz 50) hätte nicht unter sämtlichen übrigen Bewerbern, sondern vorrangig unter den Schülerinnen und Schülern gelost werden müssen, deren Eltern nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG ein ausdrücklich bestimmtes Schulprofil oder ein bestimmtes Fremdsprachenangebot wünschten. Es sei auch zu rügen, dass die Eltern nicht über die Bedeutung des Wohnsitzkriteriums aufgeklärt worden seien. Der Hauptwohnsitz sei deshalb praktisch zufällig. Auch die Aufnahmekapazität der IGS sei mit 88 fehlerhaft festgelegt worden. Sechs Kinder hätten nicht der Gruppe „wohnortnah“ zugeordnet werden und deshalb auch nicht an dem diesbezüglichen Losverfahren teilnehmen dürfen. Die Zuweisung zur Ulrich-von-Hutten-Regelschule werde einen Schulwechsel des Antragstellers in Zukunft notwendig machen, der bei der Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule entfalle. Demgegenüber sei es an beiden Wunschschulen möglich, ohne Schulwechsel das Abitur zu erreichen. Der Antragsteller erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Abitur. Seine Eltern hätten ihn jedoch nicht sogleich dem Druck eines Gymnasiums aussetzen, sondern ihm einen sanfteren Einstieg in die weiterführende Schullaufbahn ermöglichen wollen. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Friedrich-Schiller-Schule, Staatliche Gemeinschaftsschule 1, Schillerstraße 33, 99096 Erfurt, hilfsweise: der Staatlichen Integrierten Gemeinschaftsschule (IGS), Wendenstraße 23, 99086 Erfurt, aufzunehmen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist den Ausführungen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren entgegengetreten. Er hat darauf verwiesen, dass den 44 Plätzen - je 22 Plätze in zwei Klassen - 105 Anmeldungen gegenübergestanden hätten, und dazu vorgetragen, warum das diesbezügliche Aufnahmeverfahren fehlerfrei durchgeführt worden sei. Die Kinder Nrn. 14 und 39 seien nicht aufgenommen worden. Deshalb sei es unerheblich, dass die Friedrich-Schiller-Schule für diese tatsächlich nicht die wohnortnächste Schule sei. Bei gleicher Entfernung von zwei Schulen zum Wohnort könnte die Wunschschule als wohnortnächste Schule gewählt werden. Vorsorglich sei ein Losverfahren unter jenen 9 Schülerinnen und Schülern durchgeführt worden, für die das Kriterium Schulprofil/Fremdsprachenangebot von Bedeutung gewesen sei. Diese Kinder hätten ebenso wie die Kinder der Gruppe „wohnortfern“ nicht aufgenommen werden können. Dem Antragsteller werde mittels des bei der Anmeldung vorgelegten Arztbriefes eine „einfache Aufmerksamkeitsstörung“ und eine „Lese-Rechtschreibstörung“ attestiert. Eine Behinderung sei nicht angegeben worden. Erst nach der Anmeldung sei das Deckblatt eines Gutachtens vorgelegt worden, in dem seit 1. Februar 2023 ein Pflegegrad 2 empfohlen werde. Genauere Angaben seien nicht gemacht worden. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass gerade der Besuch der Wunschschule bestehende Belastungen entfallen lassen würde. Durch Beschluss vom 10. August 2023 hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 5 der Friedrich-Schiller-Schule Erfurt, Gemeinschaftsschule, Schillerstraße 33, Erfurt aufzunehmen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, weil dem Antragsteller im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs der Besuch der zugewiesenen Schule für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und der Schulwechsel an die Wunschschule erst danach nicht zuzumuten sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Es sei offen, ob die Festlegung der Kapazität an der Gemeinschaftsschule Friedrich-Schiller den Anforderungen des § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG entspreche. Es könne keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestlegung und damit zu den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren getroffen werden. Die Schulleitung habe die Aufnahmekapazität mit 44 Schülern festgelegt. Ob und wie hierbei personelle, räumliche und sächliche Gegebenheiten berücksichtigt worden seien und ob die erforderliche Abstimmung mit dem Schulträger erfolgt sei, sei unklar. Weder dem Vortrag des Antragsgegners noch dem Verwaltungsvorgang seien diesbezügliche Informationen, die dies dokumentierten, zu entnehmen. Er habe nur auf die Festlegung der Zweizügigkeit und der Klassengröße von 22 Schülerinnen und Schülern verwiesen. Diese Zahlen seien - auch durch den Schulnetzplan - nicht nachvollziehbar belegt. Der Verweis auf die Gesamtschülerzahl helfe nicht weiter. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht habe, dass der Unterricht nach dem „Dalton-Plan“ einen höheren Platzbedarf generiere, reiche die Bezugnahme auf dieses pädagogische Konzept nicht aus, um die Kapazitätsfestlegung nachzuvollziehen. Die Aufnahme des Antragstellers und auch der anderen Rechtsschutzsuchenden in den Parallelverfahren gefährde nicht die Funktionsfähigkeit der Friedrich-Schiller-Schule. Der Antragsteller könne jedoch voraussichtlich keine Auswahlfehler geltend machen. Er könne sich nicht auf einen Härtefall berufen. Denn es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass er nur an der Friedrich-Schiller-Schule die für ihn erforderliche individuelle Förderung erhalten könne oder dass gerade diese Schule eine besondere - bessere - Förderung biete. Auch sei nicht ersichtlich, warum gerade der Besuch der Wunschschule geeignet sein solle, die Trennung der Eltern zu verarbeiten. Zwar seien die Schülerinnen und Schüler mit den Nrn. 14 und 39 fehlerhaft der Gruppe „Wohnortnähe“ zugeordnet worden. Dies habe aber nicht zu einer rechtswidrigen Besetzung eines der Schulplätze geführt. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei gleicher Entfernung zwischen Wohnort und zwei Schulen eine dieser Schulen als wohnortnächste Wunschschule gewählt werden könne. Gegen den am 15. August 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner am 24. August 2023 Beschwerde erhoben, die er am 11. September 2023 wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Obwohl das Verwaltungsgericht den Erfolg in der Hauptsache nur als offen bewerte, habe es die einstweilige Anordnung erlassen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend dargelegt, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller durch den vorübergehenden Besuch der zugewiesenen Regelschule drohten. Da bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Klassenstufen 5 bis 8 einer Gemeinschaftsschule auf die Bildungsgänge zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses abgestellt werde, sei auch der Antragsteller entsprechend zugewiesen worden. Sollte die Beschulung in der Regelschule nicht seinen Vorstellungen entsprechen, könne ihm auch ein Platz am Albert-Schweitzer-Gymnasium oder an der Staatlichen Kooperative Gesamtschule im Gymnasialteil angeboten werden. Er könne sich dort auch selbst anmelden (GA Bl. 15, S. 4 unten der Beschwerdebegründung). Damit habe er Zugang zu einer Schule mit dem gewünschten Bildungsangebot erhalten. Die Aufnahmekapazität der Klassenstufe 5 an der Gemeinschaftsschule „Friedrich-Schiller-Schule“ sei mit 44 korrekt festgelegt worden. Der Stadtrat der Stadt Erfurt habe eine Zweizügigkeit in den Klassenstufen 5 bis 12 beschlossen. Entsprechend dieser Festlegungen seien zwei Klassen in der Klassenstufe 5 gebildet worden. Die aktuelle Raumsituation im Bestandsgebäude ermögliche gegenwärtig nur eine einzügige Sekundarstufe II. Schon deshalb sei der Erweiterungsbau beschlossen worden. Erst Recht seien für eine dreizügige Sekundarstufe I nicht die dann benötigten Klassen-, Differenzierungs- und Fachräume vorhanden. Die Schulleitung habe bei der Bildung der beiden Klassen die räumlichen, sächlichen und personellen Gegebenheiten berücksichtigt. Dabei habe wegen des praktizierten Rotationsprinzips berücksichtigt werden müssen, dass jede Klasse in der Lage sein müsse, jeden Klassenraum aufzusuchen. Insgesamt passten nur 18 Klassen in das Gebäude. Pro Person sei ein Raumbedarf von 2 qm in Ansatz gebracht worden. Nach Mitteilung der Schulleitung sei der Raum 3 mit 44,69 qm der Klasse 5.1 und der Klasse 5.2 letztendlich der ursprünglich für die Klasse 12 vorgesehene Raum 4 mit 52,32 qm zugewiesen worden. Der ursprünglich für die Klasse 5.2 vorgesehene Raum 3 mit 44,68 qm sei der Klasse 12 zugewiesen worden, da sich dort die geplante Schülerzahl von 27 tatsächlich auf 23 reduziert habe. Es bestehe keine Verpflichtung, die Raumplanung so zu gestalten, dass für die Aufnahme der 5. Klassen die größten Räume zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Fachkabinette stünden als Klassenraum nicht zur Verfügung. Es seien die im Zeitpunkt der Kapazitätsfestlegung bekannten Tatsachen zugrunde zu legen. Nachträgliche Änderungen könnten und müssten nicht berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die Frage, ob ein Lernbegleiter mitgebracht werde. Es bestehe keine Pflicht, einen Raum bis zur maximalen Personenzahl zu belegen. Bei maximaler Belegung könnten weder ein sicheres Lernumfeld geboten, noch Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Seit der vorläufigen Zuweisung der vier Schülerinnen und Schüler aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts sei die Funktionsfähigkeit der Friedrich-Schiller-Schule in den Klassen 5.1 und 5.2 wegen Überbelegung nicht mehr gewährleistet. Dazu hätte das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen durchführen bzw. zumindest einen richterlichen Hinweis geben müssen. Die an einer Schule vorhandenen Räume seien bei der Festlegung der Aufnahmekapazität nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG als räumliche Gegebenheit und damit als Tatsache zugrunde zu legen. Ob der kommunale Schulträger seiner Aufgabe, ausreichende Schulgebäude zur Verfügung zu stellen, nachgekommen ist, sei nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 15a ThürSchulG, sondern durch den Freistaat im Rahmen der ihm obliegenden Schulaufsicht über den Schulträger rechtsaufsichtlich zu klären. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. August 2023 abzuändern und die Haupt- und Hilfsanträge des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er hält ausdrücklich an seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag fest, beantragt die Durchführung eines Ortstermins, die Einvernahme der Schulleiterin als Zeugin sowie die Beiziehung der Akten des die IGS betreffenden Auswahlverfahrens. Des Weiteren wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie von einer nicht postulationsfähigen Bediensteten des Antragsgegners eingelegt worden sei. Darüber hinaus fehle der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner habe durch Verzögerungen im Verfahrensablauf rechtzeitige Entscheidungen der Gerichte verhindert, so dass er, der Antragsteller, in pädagogisch nicht sinnvoller Weise zu einem - ggf. mehrfachen - Schulwechsel gezwungen wäre, würde der Antragsgegner obsiegen. Der Unterricht in der Klasse 5 erfolge seit Schuljahresbeginn störungsfrei trotz angeblicher Überbelegung. Der Antragsgegner verhalte sich angesichts seiner Versäumnisse in der Vergangenheit, rechtzeitig für genügend Schulplätze zu sorgen und der Abschaffung der kleinteiligen Schulbezirke, treuwidrig und widersprüchlich. Sowohl die Friedrich-Schiller-Schule in der Vergangenheit als auch andere Schulleiter im Freistaat nähmen ohne Probleme eine bewusste Überbelegung der Klassen in Kauf. Die Beschwerde sei im Übrigen unbegründet, weil es dem Antragsgegner nicht gelinge, mit seinen Darlegungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die Kapazität der Regelschulklassen von 44 Plätzen in zwei Klassen sei entgegen § 15a Abs. 5 ThürSchulG fehlerhaft bestimmt worden. Das „Erfurter Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen - ERaS - 2019/2020“, sei nur eine Empfehlung. Die sich daraus ergebenden Zahlen stellten keine taugliche Kapazitätsfeststellung dar, weil dieses Raumkonzept, wie auch der Schulnetzplan, veraltet sei. Angesichts der steigenden Schülerzahlen hätte der Schulträger die Zügigkeit der Schulen längst erhöhen müssen. Die Vorgabe von 2 qm pro Schüler sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, vielmehr sei auch der Ansatz eines geringeren Platzbedarfs möglich. In der Vergangenheit habe die bislang nicht aktualisierte DIN-Norm (18031) lediglich einen Bedarf von 1,7 qm pro Schüler bei Schulneubauten vorgesehen. Andere Schulleiter in Thüringen belegten ihre Klassen über die sich aus der Raumvorgabe von 2 qm ergebende Klassenkapazitäten hinaus. Darüber hinaus ergäbe sich bereits aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass nicht einmal versucht worden sei, größere Räume zu finden. Es müsse ausdrücklich behauptet werden, dass die Kapazität nicht vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens festgelegt worden sei. Auch habe es kein Abstimmungsverfahren mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt gegeben. Diese Verfahrensvorschrift diene dem Zweck, insgesamt sicherzustellen, dass im Gebiet eines Schulträgers eine hinreichende Menge an Schulplätzen zur Verfügung stehe, und damit auch seinem Interesse. Sie solle auch verhindern, dass im Falle einer nachträglichen Kapazitätsänderung überzählige Schüler die Schule verlassen müssten. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers sei nicht möglich. Das in der Friedrich-Schiller-Schule angewandte Dalton-Konzept führe dazu, dass das Raumkonzept auf die Gesamtschülerzahl und nicht auf die einzelnen Jahrgangsstufen ausgerichtet sein dürfe. Es müsse ausdrücklich bestritten werden, dass der Biologieraum nicht als „Basislager“ einer Klasse 5 nutzbar sei. Es müsse eine Umgestaltung bzw. Verlagerung der Räume erfolgen, wenn die Fachkabinette größer seien. Die Schulleiterin habe ihren eigenen Angaben zufolge auf einer Elterninformationsveranstaltung im Mai 2023 zudem mitgeteilt, dass die Schule mindestens vier Jahre sogar vierzügig laufen könne und dass dafür nur ein weiterer Raum benötigt werde, der sich an der nebenan gelegenen Grundschule „Am Steigerwald“ akquirieren ließe. Auch habe die Schulleiterin erwogen, die Aula in vier Klassenräume umzunutzen. Eine Aula werde nicht zwingend benötigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Auswahlverfahren fehlerhaft gewesen. Für das unter der Nr. 1 ausgeloste Kind (wohnhaft B... ) sei die Friedrich-Schiller-Schule nicht die wohnortnächste Schule. Der Schulweg betrage nicht nur 900 m. Denn dieser im Routenplaner „Google Maps“ angezeigte Schulweg führe durch den Stadtpark. Dieser sei nicht durchgehend beleuchtet. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Beschluss dazu ausgeführt habe, dass dieser Umstand nicht belegt sei, könne der Bevollmächtigte des Antragstellers dies aufgrund eigener Ortskenntnisse bestätigen. Der nicht durch den Stadtpark führende Schulweg zur Friedrich-Schiller Schule betrage 1.000 m. Die TGS 9 sei nur 900 m entfernt. Bezogen auf das unter der Nr. 13 in der Liste der Gruppe „wohnortnah“ aufgeführte Kind könne nicht deshalb, weil es nicht ausgelost worden sei, dahin gestellt bleiben, ob eine andere Schule „wohnortnah“ sei. Die unberechtigte Aufnahme eines Kindes in ein Losverfahren minimiere die prozentualen Chancen der Teilnehmer an diesem Losverfahren. Es werde ausdrücklich bestritten, dass mit der Aufnahme des Antragstellers und der weiteren drei Kinder, die durch das Verwaltungsgericht vorläufig zugewiesen wurden, die Grenze der Funktionsfähigkeit der Friedrich-Schiller-Schule überschritten werde. Eine Überlastung der Friedrich-Schiller-Schule ergäbe sich auch nicht bei einer Unterschreitung der Platzvorgabe von 2 qm pro Schüler. Aktuell gebe es keine Schwierigkeiten bei der Durchführung des regulären Unterrichts. Die Aussage, dass generell 28 Personen im Klassenraum seien, treffe nicht zu. Der Förderpädagoge und die Schulbegleiterin seien nicht durchgehend anwesend. Auch die Schulbegleiterin des Antragstellers sei nicht durchgängig, sondern nur etwa in einem Drittel der Stunden vor Ort. Eine die Grenze überschreitende Funktionsunfähigkeit dürfe angesichts der Versäumnisse der für das Schulwesen Zuständigen nicht zu Lasten der Schüler gehen. Ein Verstoß gegen einschlägige Brandschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, die auch nicht benannt würden, sei nicht festzustellen. Dass die Durchführung der Schulspeisung und Mittagsfreizeiten an der Friedrich-Schiller-Schule problematisch sei, sei nicht auf die Aufnahme von vier weiteren Schülerinnen und Schülern aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückzuführen. Da das Dalton-Konzept erhebliche Freiarbeitszeiten beinhalte, behindere die infolge der Aufnahme der vier Kinder veränderte Stellung der Tische in den Klassenräumen nicht die Umsetzung dieses pädagogischen Konzepts. Dies gelte auch für die vom Antragsteller besuchte Klasse. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass eine Interessenabwägung erfolgen müsse, die zu seinen Gunsten ausfalle. Im ungünstigsten Fall (bei einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung und einer späteren gegenläufigen Entscheidung drohe ein dreimaliger Schulwechsel von der Grundschule zur Wunschschule, von der Wunschschule zur Pflichtschule und von dort wieder zurück zur Wunschschule). Es sei auch auf § 24a ThürSchulG zu verweisen. Danach komme eine Beendigung des Schulverhältnisses mit der aktuell besuchten Schule nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die hier unstreitig allesamt nicht vorlägen. Der Antragsteller könne problemfrei an der Erstwunschschule beschult werden. Ergänzend komme hinzu, dass er bei Stellung eines neuen Antrages für das nächste Schulhalbjahr oder ein höheres Schuljahr aufgenommen werden müsste. Insoweit sei kein festes Verfahren vorgeschrieben. Die ordnungsgemäße Feststellung der Kapazitäten an der Zweitwunschschule werde ebenfalls bestritten. Es seien sechs Kinder zu Unrecht der Gruppe „wohnortnah“ zugeordnet worden. Den Antrag des Antragsgegners auf Beiladung der Landeshauptstadt Erfurt in ihrer Eigenschaft als kommunale Schulträgerin hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2023 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verwaltungsgerichts sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23, 4 EO 469/23, 4 EO 470/23, 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 473/23 und 4 EO 482/23. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat zwar Erfolg, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung eines geordneten Schulwechsels erst mit Wirkung zum Ende des Schuljahres 2023/24 abzuändern. A. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beschwerde zulässig. Insbesondere wahren die Schriften des Antragsgegners über die Einlegung und Begründung der Beschwerde die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sich vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dem ist genügt, wenn jedenfalls eine der die vertretungsbedürftige Prozesshandlung vornehmenden Personen bei der vertretenen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt ist und die Befähigung zum Richteramt hat. Ob dies der Fall ist, ist vom Gericht erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises festzustellen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 36, beck-online). Die danach erforderliche sog. Postulationsfähigkeit der die Beschwerde für den Antragsgegner einlegenden Mitarbeiterin, Frau Oberregierungsrätin B..., nach § 67 Abs. 4 Satz 4 Alt. 1 VwGO ist im Wege des Freibeweises zur Überzeugung des Senats hinreichend nachgewiesen worden. Sie ist als Beamtin im höheren Dienst beim Antragsgegner tätig und hat bereits nach der Versicherung des Amtsleiters, sie habe beide juristische Staatsexamina absolviert, ihre Befähigung zum Richteramt nachgewiesen. Der Antragsgegner hat im Übrigen auch im Verfahren 4 EO 472/23 Kopien der Zeugnisse der Mitarbeiterin zur Gerichtsakte gereicht. Entgegen der Auffassung besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die (statthafte) Beschwerde des Antragsgegners. Dieses resultiert bereits daraus, dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist und dass ihm die Verwaltungsgerichtsordnung deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Soweit der Antragsteller das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners u. a. daraus herleiten will, dass er befürchten müsse, die aktuell und seinem Vortrag nach störungsfrei besuchte Schule zu verlassen, dass der Antragsgegner das Verfahren verzögert habe, keine ausreichende Anzahl von Schulplätzen zur Verfügung stelle und sich widersprüchlich verhalte, zielt dieser Vortrag offensichtlich darauf ab, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dies ist der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zuzuordnen und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu behandeln. B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. I. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht bereits daraus, dass dem Eilantrag des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte, weil dem Antragsteller eine gleichwertige schulische Bildung an der Zuweisungsschule eröffnet wird. Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO, dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet. Dass in den Fällen, in denen weder Erst- noch Zweitwunsch erfüllt werden, eine Pflicht des Antragsgegners zur und damit auch ein Anspruch des schulpflichtigen Antragstellers auf Zuweisung an eine Schule desselben Bildungsganges nach Maßgabe des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG besteht, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass eine Zuweisung an die Wunschschule nicht geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Nach Auffassung des Senats kann ein wesentlicher Nachteil, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter (aufgrund gesetzlicher Grundlage) in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Artt. 20 - 22 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.). Deshalb wäre die vom Antragsgegner dazu vertretene Auffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Dem Antragsteller würde im Ergebnis das Recht abgesprochen werden, die von ihm geltend gemachte Verletzung des auf den Zugang zur Wunschschule bezogenen Teilhaberechts aus § 15a ThürSchulG gerichtlich überprüfen zu lassen. II. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 2 VwGO betreffend die Aufnahme an die Erstwunschschule glaubhaft gemacht (1.). Gleichwohl bleibt es für den Zeitraum des Schuljahres 2023/24 aus verfassungsrechtlichen Gründen des Rechts auf Bildung zwecks Sicherstellung eines geordneten Schulwechsels und Erlangung des Schulhalbjahrzeugnisses bei der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Antragsteller vorläufig der Friedrich-Schiller-Schule in Erfurt zuweist (2.). Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, mit dem die Aufnahme an der IGS begehrt wird, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3.). Das ergibt sich aus Folgendem: Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 123 VwGO in eigener Entscheidungskompetenz voll zu überprüfen hat. Zwar heißt es in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe prüft. Dies bedeutet aber zunächst nur, dass die Prüfung des Senats auf einer ersten Stufe auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Ergibt diese Prüfung, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht rechtfertigt, hat der Senat nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in einer zweiten Stufe umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 -, juris Rn. 15 ff., m. w. N.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 146 VwGO Rn. 38 m. w. N.). Ausgehend hiervon ist eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 123 VwGO geboten. Denn der Antragsgegner dringt auf der ersten Stufe mit seinen dargelegten Rügen gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit der es seine dem Eilantrag stattgebende Entscheidung begründet hat, durch. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch mit der Begründung bejaht, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, weil nicht feststellbar sei, ob die konkrete Kapazitätsfestlegung von 44 Schülern entsprechend den Anforderungen des § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG fehlerfrei festgelegt worden sei. Es sei unklar, ob die Schulleitung bei der konkreten Festlegung der Kapazität personelle, räumliche und sächliche Gegebenheiten berücksichtigt habe und wie die vorherige Abstimmung mit dem Schulträger erfolgt sei. Mit den in der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen und seinem diesbezüglichen Vortrag hat der Antragsgegner die tragenden Erwägungen der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert. Denn der Antragsgegner hat nunmehr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die vom Verwaltungsgericht vermissten Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der Kapazitätsfestlegung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG ermöglichen. Deshalb ist nunmehr auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes, des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren erneut zu prüfen, ob der Antragsteller auf Grundlage des § 123 VwGO einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, die ihm weiterhin den vorläufigen Besuch der KGS bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestattet. Dies ist im Ergebnis jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann). a. Unzweifelhaft besteht angesichts des Umstandes, dass der Beginn des Schuljahres 2023/2024 im Zeitpunkt der Stellung des Antrages beim Verwaltungsgericht unmittelbar bevorstand und dass das erste Schulhalbjahr nunmehr fast abgeschlossen ist, die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und der in Rede stehenden Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen, der Anspruch auf Besuch einer konkreten Schule wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann und damit eine endgültige Verletzung von Rechten droht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris Rn. 6 ff. mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rn. 9, vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris Rn. 24 und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, juris Rn. 32). Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch nicht entgegen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule im selben Bildungsgang in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (vgl. dazu Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1396). Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, - wie oben bereits ausgeführt worden ist - auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Artt. 20 - 22 ThürVerf, Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.). Bezogen auf das Thüringer Schulrecht kommt ergänzend hinzu, dass der Thüringer Gesetzgeber seit dem 1. August 2020 (vgl. Artt. 1, 10 Abs. 1 Ziff. 10 des Thüringer Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 2. Juli 2019, GVBl. S. 210) die vorher bestehende Möglichkeit, sich bei allen im Gebiet des Schulträgers vorhandenen weiterführenden Schulen eines eröffneten Bildungsganges zu bewerben, mit der Einführung des § 15a ThürSchulG auf die Wahl von zwei Schulen und das Recht auf Teilhabe an einem diesbezüglichen Verteilungsverfahren konkretisiert und eingeschränkt hat. Erfolgt nach Durchführung des Verteilungsverfahrens keine Aufnahme in eine der beiden genannten Wunschschulen, wird der Antragsteller auf Grundlage des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG an eine andere Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers zugewiesen. Ungeachtet dessen, dass diese Zuweisung eine vorherige Anhörung der Eltern und die Berücksichtigung angemessener Schulwege erfordert, ändert dies nichts daran, dass insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung eröffnet wird. b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die vorläufige Zuweisung des Antragstellers an die Friedrich-Schiller-Schule aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die damit auf Zeit eingeräumte Rechtsposition nicht bereits dazu, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens allein aufgrund einer (erfolgsunabhängigen) Folgenabwägung ohne Prüfung des Anordnungsanspruches geboten wäre (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 200 m. w. N. und ThürOVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben hat, führt nicht dazu, dass dem Senat die Prüfung der Sach und Rechtslage aus Zeitgründen unmöglich wäre. Entscheidend ist insoweit, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden ist. Deshalb stand seit Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner die Möglichkeit im Raum, dass das Beschwerdeverfahren einen anderen Ausgang nehmen und der Antragsteller die Friedrich-Schiller-Schule nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wird besuchen können, sondern die Schule wird wechseln müssen. Wie bereits ausgeführt nimmt der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Antragsgegner in diesem Beschwerdeverfahren lediglich die auch ihm als Träger öffentlicher Verwaltung durch die Verwaltungsgerichtsordnung eingeräumte Rechtsmittelmöglichkeit wahr. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Unterricht in der vom Antragsteller besuchten Klasse seit Schuljahresbeginn störungsfrei stattfindet. Dies führt nicht dazu, dass die dem Antragsteller durch die erstinstanzliche Entscheidung eingeräumte Rechtsposition, die Schule zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besuchen zu können, sich in der Weise verfestigt, dass diese ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufrecht zu erhalten wäre. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 24a ThürSchulG, wonach eine Beendigung des Schulverhältnisses mit der aktuell besuchten Schule nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Denn diese Norm ist hier nicht einschlägig. Es geht nicht um die Beendigung eines bestandskräftig begründeten Schulverhältnisses zu einer konkreten Schule, sondern um die auflösend bedingte Begründung eines Schulverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Friedrich-Schiller-Schule durch den nicht rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ob dieses vorläufige Schulverhältnis fortbesteht, ist allein abhängig von einer Überprüfung der Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages im Beschwerdeverfahren. c. Gemessen an den o. g. für die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Grundsätzen ist es aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf (endgültige) Aufnahme in die 5. Regelschulklasse an der als Erstwunsch angegebenen Friedrich-Schiller-Schule hat. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Verdichtung des Teilhabeanspruchs zu einem Aufnahmeanspruch aus diesem Grund scheidet aus, weil es hier unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze für die Klassenstufe 5 in der Friedrich-Schiller-Schule gab. Denn die Anmeldungen für (105 Bewerber) überschreiten die mit 44 Plätzen festgelegte Kapazität der Friedrich-Schiller-Schule. Dass dies unzutreffend sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht. Da auf dem Gebiet des Schulträgers - der Stadt Erfurt - für Gemeinschafts-, Gesamt-schulen und Gymnasien keine Schulbezirke existieren, also faktisch ein das gesamte Stadtgebiet erfassender gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG), entsteht ein Anspruch auf Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule auch dann, wenn die Durchführung des Auswahlverfahrens ergibt, dass dem Aufnahmeantrag stattzugeben ist (§ 15a Abs. 2 ThürSchulG). Daran fehlt es hier. Denn aufgrund des Ergebnisses des im vorliegenden Fall am 22. März 2023 durchgeführten Aufnahmeverfahrens steht fest, dass der Antragsteller infolgedessen keinen Schulplatz an der Friedrich-Schiller-Schule erhalten hat. Des Weiteren kann eine Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule (mittels einstweiligen Rechtsschutzes) erreicht werden, wenn sich ein Fehler in dem nach § 15a ThürSchulG durchgeführten Auswahlverfahren feststellen lässt, dieser Verfahrensfehler eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hat und eine überkapazitäre Aufnahme die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigt. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht. Es sind zwar Auswahlfehler feststellbar (aa.). Diese haben jedoch keine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert (bb.). Ob eine überkapazitäre Aufnahme des Antragstellers die Funktionsfähigkeit der Schule beeinträchtigen würde, ist deshalb im vorliegenden Fall unerheblich (cc.). aa. Gemäß § 15a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 ThürSchulG ist den Anträgen auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer Gemeinschaftsschule in abgestufter Reihenfolge nach den in § 15a Abs. 6 ThürSchulG und § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG genannten Kriterien stattzugeben, wenn ein gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG), und die Zahl der Anmeldungen an einer dieser Schulen die Aufnahmekapazität übersteigt. Mit der Möglichkeit der Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für mehrere Schulen hat der Thüringer Landesgesetzgeber den in einem gemeinsamen Schulbezirk wohnenden Schülern dem Grunde nach ein Wahlrecht zwischen den Schulen des Schulbezirks eingeräumt. Aus der Perspektive des Schülers hat dies zur Folge, dass die zu seinem Schulbezirk gehörenden Schulen zu örtlich zuständigen Schulen werden. Dies macht bei Überhang der Anmeldungen für eine bestimmte Schule die Durchführung eines Auswahlverfahrens erforderlich, das nunmehr seit dem 1. August 2020 in § 15a ThürSchulG einheitlich geregelt ist. (1) Ein Auswahlfehler folgt zunächst nicht daraus, dass vorliegend die Kapazität der Friedrich-Schiller-Schule im strittigen Schuljahr durch die Schulleitung fehlerhaft zu niedrig festgelegt worden wäre. Dabei ist zunächst von folgenden grundsätzlichen Erwägungen zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Aufnahmekapazitäten in schulischen Aufnahmeverfahren auszugehen: Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Teilhaberecht in dem - die Beiladung des Schulträgers zu diesem Verfahren ablehnenden - Beschluss vom 26. Oktober 2023 aufgegriffen und ausgeführt, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG nur auf die zur Verfügung stehenden Schularten, -formen und die Bildungsgänge und deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten erstreckt. Das verfassungsrechtliche Recht auf Bildung nach Art. 20 ThürVerf vermittelt nur einen subjektiven Teilhabeanspruch auf gleiche Zugangsmöglichkeit zu den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) und einen Rechtsanspruch auf Zulassung zu derjenigen Schulart bzw. demjenigen Bildungsgang, die bzw. der der Begabung des jeweiligen Schülers am besten entspricht (Rux, Schulrecht, 6. Aufl., fortan: Rux, Rn. 190). Daher können die Eltern und Schüler grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangen. Derartige Teilhabe-, Wunsch- sowie Wahlrechte stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen und werden nur im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 - 4 EO 614/22 -). Es besteht also kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität einer bestimmten Schule, wenn ein Schüler aus Kapazitätsgründen nicht an seiner Wunschschule aufgenommen werden kann; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulgebäude (vgl. Rux, Rn. 964 f.; 983 m. w. N.). Genauso wenig besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Zügigkeit der Wunschschule oder auf Ausweitung der Räumlichkeiten dieser bestimmten Schule, wie z. B. die Aufstellung von Schulcontainern zur Erhöhung der Aufnahmekapazität, geschweige denn auf andere, zu einer erhöhten Aufnahmekapazität führende Organisationsentscheidungen, wie eine andere Zuordnung von größeren Klassenräumen. Im Gegensatz zum Hochschulzulassungsrecht ist jedoch für das Thüringer Schulrecht festzustellen, dass keine dezidierten Vorgaben zur Festlegung bzw. zur Ermittlung einer gemessen daran objektiv festzustellenden Kapazität existieren. Vielmehr stellt § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG ausdrücklich klar, dass die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit zu berücksichtigen sind. Gegen eine Vergleichbarkeit der Bestimmungen zum Hochschulrecht spricht auch, dass es „nur“ um die Aufnahme an eine bestimmte Wunschschule geht. Nicht betroffen ist das Recht auf Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang, der für den weiteren beruflichen Werdegang ebenso wie ein Hochschulstudium entscheidend sein kann und sich deshalb als ungleich schwerwiegenderer Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit darstellte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 14 L 228/20 - S. 9 des amtlichen Umdrucks, n. v.). Daher kann die zum Hochschulzulassungsrecht ergangene Rechtsprechung nicht unbesehen auf das in § 15a ThürSchulG für Schulaufnahmen geregelte Auswahlverfahren übertragen werden. Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 (4 EO 540/21, juris Rn. 29) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Dieser ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob die Grenzen des Willkürverbotes eingehalten wurden. Ein Bewertungsfehler kommt insoweit in Betracht, wenn feststellbar ist, dass ein unrichtiger/unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt, anzuwendendes Recht verkannt, gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen worden ist oder man sich bei der Festlegung von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Im Übrigen handelt es sich bei der festgelegten Aufnahmekapazität - der Zahl der an einer bestimmten Schule bereit gestellten bzw. zur Verfügung stehenden Schulplätze - um eine Tatsache, die der Prüfung, ob das Aufnahmeverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde, zugrunde zu legen ist. Diese grundsätzlichen Ausführungen des Senats zur nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Festlegung der Kapazität berücksichtigt der Antragsteller schon im Ansatz nicht. Denn seinem Vortrag und seinen Einzelargumenten liegt durchgehend die Annahme zugrunde, dass es eine objektiv feststehende bzw. bestimmbare Aufnahmekapazität gebe, die auch nachträglich durch das Gericht ermittelt werden und die durch die Schulleitung festgelegte Kapazität ersetzen könnte. Das ist aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall. Gemessen an diesen Grundsätzen ist insbesondere aufgrund des Vortrags des Antragstellers im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren kein Überschreiten der Grenzen des bei der Festlegung der Aufnahmekapazität eröffneten Organisations- und Beurteilungsspielraums feststellbar. Zunächst vermag der Antragsteller Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen des Organisationsermessens nicht durch seine Behauptung aufzuzeigen, der Schulnetzplan des Schulträgers sei veraltet. Der Schulnetzplan der Landeshauptstadt Erfurt 2019/2020 bis 2023/2024, Stand: Juni 2019 (fortan: Schulnetzplan 2019) ist für das hier in Rede stehende Schuljahr 2023/24 noch gültig. Eine Fortschreibung ist gesetzlich vorgesehen erst nach Ablauf von fünf Jahren, für die nach § 41 Abs. 1 ThürSchulG in der Regel die Schulnetzpläne von den Schulträgern im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet erstellt werden. Eine Fortschreibung ist daher erst für das Schuljahr 2024/25 vorzunehmen. Zur angestrebten Erhöhung der Kapazitäten im Gymnasialbereich hat der Schulträger im Schulnetzplan 2019 auf den Seiten 55 ff., 70 bis 74 seine geplanten Schulbaumaßnahmen erläutert, u. a. die Errichtung eines dreizügigen Gymnasiums in der Greifswalder Straße zum Schuljahresbeginn 2024/25, die Erweiterung von Regelschulen, z. B. die Zweizügigkeit der GS Kerpsleben und IGS Wendenstraße, die Neuerrichtung Gemeinschaftsschule Mühlhäuser Straße sowie die Erweiterung der Kapazität des Gymnasiums in der Scharnhorststraße 43. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den nach Maßgabe der §§ 41, 41 a - e ThürSchulG von den Landkreisen (im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden) und von den kreisfreien Städten alle fünf Jahre zu erstellenden und fortzuschreibenden Schulnetzplänen um eine interne Planungsgrundlage für den Schulträger handelt, die zum einen eine Bestandsaufnahme beinhaltet und zum anderen darauf gerichtet ist, mittel- oder langfristig schulorganisatorische Maßnahmen vorzubereiten. Die Schulnetzplanung soll auf veränderte Schülerzahlen und andere Umstände reagieren können, Planungsgrundlage für die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sein und den durch Schulartänderungen geprägten Bedürfnissen angeglichen werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 1 EN 311/16 - juris Rn. 28). Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Schulnetzplanung um eine wertende Planungsentscheidung handelt, bei der nicht das individuelle Schicksal eines einzelnen Schülers, wie das des Antragstellers, maßgebend, sondern eine Vielzahl von Gegebenheiten und Prognosen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen ist. Insoweit macht der Antragsteller mit seiner Rüge der mangelnden Aktualität des Schulnetzplans eigentlich sinngemäß geltend, dass an der Erstwunschschule weitere Schulplätze geschaffen werden sollten. Dies kann aus den o. g. Gründen jedoch nicht beansprucht werden. Nur soweit die Zahl der vorhandenen Schulplätze (in einem gebildeten Schulbezirk oder im Gebiet des Schulträgers) nicht ausreichend sein sollte, könnte sich ein Anspruch auf Bereitstellung weiterer Schulplätze durch den Staat ergeben, der durch den Staat und den kommunalen Schulträger im sog. staatlich-kommunalen Kondominium auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Artt. 7 und 28 des Grundgesetzes - GG - bzw. Artt. 20 bis 24ThürVerf) zu erfüllen ist. Dieser Anspruch, der sich für das Thüringer Landesrecht auch aus § 15a Abs. 7 ThürSchulG ableiten lässt, beinhaltet aber nicht die Bereitstellung von Schulplätzen an bestimmten Schulen. Denn auch insoweit haben Staat und kommunaler Schulträger ebenfalls einen weiten Planungs- und Organisationsspielraum, wie und an welchen Schulstandorten der Anspruch auf Bereitstellung eines Schulplatzes erfüllt wird. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Anzahl der Klassen an der Friedrich-Schiller-Schule zwischenzeitlich von insgesamt 15 (vgl. S. 136 des o. g. Schulnetzplanes) auf 18 erhöht wurde (vgl. dienstliche Erklärung der Schulleiterin, Anlage B3 zur Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 11. September 2023). Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmeanspruch bezogen auf eine bestimmte Schule besteht, auch nicht auf die Frage an, ob der kommunale Schulträger damit seiner Verpflichtung zur Schaffung von ausreichenden Schulplätzen auf seinem Stadtgebiet nachgekommen ist. Dies hat der Antragsgegner außerhalb dieses Verfahrens im Rahmen der Ausübung seiner Schulaufsichtspflicht zu prüfen, genauso wie die Frage, ob ein Schulnetzplan vorzeitig vor seinem Ablauf fortzuschreiben ist. Ob der Schulträger in der Vergangenheit seiner Verpflichtung zur Errichtung weiterer Schulgebäude bzw. der Antragsgegner seiner Schulaufsichtspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in diesem Verfahren, noch wirkt sie sich auf das Ergebnis der Entscheidung aus. Die gerichtliche Überprüfung des auf eine bestimmte Schule bezogenen Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG hat nicht zum Gegenstand, eventuelle Defizite bei der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags (im sog. staatlich-kommunalen Kondominium) aufzudecken und zu beheben. Auch im Übrigen ist die Kapazitätsfestlegung durch die Schulleiterin unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die Einvernahme der Schulleiterin und die Durchführung eines Ortstermins zur Klärung der Frage beantragt, ob noch weitere Plätze für Schülerinnen und Schüler in einem Klassenraum der von dem Antragsteller besuchten Schule eingerichtet werden können, zielen diese erstrebten Aufklärungsmaßnahmen darauf ab, die wertende Entscheidung der Schulleiterin durch eine eigene oder eine gerichtliche Bewertung zu ersetzen. Dazu besteht jedoch angesichts des der Schulleiterin eröffneten Organisations- und Beurteilungsspielraums aus den bereits genannten Gründen keine Befugnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleitung bei der Festlegung der Aufnahmekapazität der Friedrich-Schiller-Schule von einer Zweizügigkeit ausgegangen ist. Der bereits zitierte Schulnetzplan enthält dazu auf Seite 136, auf der die Friedrich-Schiller-Schule vorgestellt wird, zwar keine dezidierten Vorgaben. Denn dort ist bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung lediglich festgehalten, dass es insgesamt 319 Schüler und 15 Klassen geben soll. Eine Aussage zur Zügigkeit des Regelschulteils ist damit an dieser Stelle nicht getroffen. Der Antragsgegner weist jedoch in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass sich auf S. 69 des Schulnetzplanes - dort werden die u. a. an der Friedrich-Schiller-Schule geplanten Erweiterungsmaßnahmen dargestellt - der Hinweis befindet, dass die Schule vom Stadtrat als zweizügige Gemeinschaftsschule beschlossen sei, dass jedoch das Bestandsgebäude für die gymnasiale Oberschule nur eine Einzügigkeit ermögliche. An diese Festlegung der Zügigkeit ist die Schulleitung gebunden, wie sich aus § 15a Abs. 5 Sätze 1 und 2 ThürSchulG ergibt. Danach hat der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie der durch den Schulträger festzusetzenden Zügigkeit der Schule die Aufnahmekapazität vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens festzusetzen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Schulleiterin am 22. Mai 2023 auf einer Elterninformationsveranstaltung tatsächlich geäußert hat, dass die Schule für vier Jahre vierzügig „laufen“ könne. Zum einen ist nicht die Schulleiterin, sondern der kommunale Schulträger nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG für die Festlegung der Zügigkeit zuständig. Zum anderen bleibt auch auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers unklar, warum sich daraus gerade im Hinblick auf die Kapazität des Bestandsgebäudes eine Pflicht zur Erweiterung der Aufnahmekapazität für die Klassenstufe 5 ergeben könnte. Für die auf das Schuljahr 2023/2024 bezogene Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist es auch unerheblich, welche Zügigkeit sich möglicherweise ergeben könnte, wenn der geplante Erweiterungsbau realisiert ist. Auf Grundlage dieser sich aus dem Schulnetzplan ergebenden und auch bereits in dem Schreiben des kommunalen Schulträgers vom 8. Juni 2021 bestätigten Umstände (vgl. Anlage B1 zur Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 11. September 2023) ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht ersichtlich, dass die Festlegung der Zweizügigkeit im vorliegenden Fall gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder willkürlich sein könnte. Zunächst sind die gesetzlichen Vorgaben, die bei der Festlegung der Zügigkeit zu beachten sind, hier nicht verletzt. Gemäß § 41 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ThürSchulG sind Gemeinschaftsschulen mindestens zweizügig zu führen. Wie bereits ausgeführt wird die Klassenstufe 5 der Friedrich-Schiller-Schule im Schuljahr 2023/2024 zweizügig geführt. Es wurden die Klassen 5.1 und 5.2 eingerichtet. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Festlegung der Kapazität durch die Schulleitung unter Verstoß gegen § 15a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ThürSchulG erstmalig nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens an der Friedrich-Schiller-Schule am 21. Juni 2023 erfolgt sei, trifft dies ersichtlich nicht zu. Bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen Liste, die vom Schulamtsleiter und vom Leiter des Amtes für Bildung am 21. Juni 2023 unterzeichnet wurde, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Kapazitätsfestsetzung, sondern um eine auf den „Stand: 24.05.2023“ bezogene nachrichtliche Zusammenfassung der von den einzelnen Schulleitungen zuvor festgesetzten Kapazitäten, die möglicherweise der Vorbereitung der Zuweisungsentscheidungen diente (vgl. Blatt 121 des Verwaltungsvorganges). Dem in der Verwaltungsakte vorhandenen Protokoll über das Aufnahmeverfahren ist zu entnehmen, dass dieses am 22. März 2023 auf der Grundlage, dass 44 Plätze zu vergeben sind, durchgeführt wurde. Dies setzt denklogisch die vorherige Festlegung der Aufnahmekapazität voraus. Auch der vom Antragsteller erhobene Einwand, die Festlegung der Kapazität sei entgegen der Vorgabe des § 15a Abs. 5 Satz ThürSchulG nicht in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt und dem Schulträger erfolgt, erschöpft sich lediglich in einer Vermutung. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte der Antragsteller daraus keinen Anspruch auf Erweiterung der Kapazität oder sogar Aufnahme an der Erstwunschschule herleiten. Denn die vorstehende Verfahrensvorschrift zur Festlegung der Kapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Schulamt dient ihrem Sinn und Zweck nach nicht dem Schutz subjektiver Rechte der Schülerinnen und Schüler, soweit es um die angestrebte Aufnahme an der Erstwunschschule geht. Vielmehr dient dieses interne Abstimmungserfordernis der Erfüllung des gemeinsamen Erziehungsauftrags durch vorgenannten Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums (s. dazu den im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 26. Oktober 2023 betreffend Beiladung des Schulträgers). Das Abstimmungsgebot stellt sicher, dass der Schulträger und der Antragsgegner die ihnen obliegende Aufgabe, im Gebiet des Schulträgers eine ausreichende Zahl von Schulplätzen für jeden Bildungsgang bereit zu stellen, erfüllen können. Eine Verpflichtung an bestimmten Schulen zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, um insbesondere Erstwünsche zu erfüllen, besteht demgegenüber - wie bereits ausgeführt - nicht. Dafür bestünden allenfalls dann Anknüpfungspunkte, wenn die fehlende Abstimmung dazu führte, dass die Aufnahmekapazität willkürlich zu niedrig festgesetzt wurde. Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Auch ist die durch die Schulleiterin der Friedrich-Schiller-Schule vorgenommene Festlegung der Aufnahmekapazität für die Klassenstufe 5 des Regelschulteils nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG mit 44 Schülern in nur zwei Klassen nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt war die Festlegung der Zweizügigkeit durch den kommunalen Schulträger bei der Festlegung der Aufnahmekapazität als verbindliche Vorgabe zu beachten. Aufgrund des Vortrags des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass diese Festlegung von 22 Plätzen pro Klasse unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten willkürlich gewesen wäre. Es hielt sich in den Grenzen des eröffneten Organisationsermessens, der Klasse 5.1 den Raum 3 (mit 44,69 qm) und der Klasse 5.2 den Raum 11 (mit 44,54 qm) als Basisraum zuzuweisen und anknüpfend daran die Kapazität festzulegen. Insbesondere gibt es im Hinblick darauf, dass allen schon vorhandenen Klassen ebenfalls einer der zur Verfügung stehenden Räume zugewiesen werden muss, keine grundsätzliche Pflicht den neuen fünften Klassen einen größeren Raum zuzuweisen. Insofern stellt sich die durch bereits vorhandene Klassen in Anspruch genommene Kapazität an Schulplätzen und der dadurch bereits jeweils feststehende Raumbedarf für die Möglichkeit der Zuweisung eines der vorhandenen Räume als räumliche Gegebenheit dar. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu prüfen, ob andere organisatorische Entscheidungen (anderer Klassenraum, andere Tischordnung, Verlagerung der Spinde aus dem Klassenraum in den Flurbereich) zu einer höheren Aufnahmekapazität in der Klassenstufe 5 hätten führen können. Abgesehen davon, dass Mobiliar auf den Fluren nicht dazu führen darf, dass Rettungswege zugestellt werden (vgl. https://www.sichere-schule.de/eingangsbereich/flure/brandschutz; https://www.sichere-schule.de/eingangsbereich/flure/einrichtungen; Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen, Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR -; Fassung April 2009; 3.4 Breite der Rettungswege), darf das Gericht nicht seine Entscheidung anstelle des Organisationsermessens des Schulleiters oder Schulträgers zu setzen. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob an einer Schule ein sog. Klassen- oder Fachraumkonzept verfolgt wird. Dabei handelt es sich um eine konzeptionelle Entscheidung, die ebenfalls der Kapazitätsfestlegung als Tatsache zugrunde zu legen ist. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Schulleiterin bei der Festlegung der Kapazität pro Schüler pauschaliert einen Raumbedarf von 2 qm in Ansatz gebracht und die Aufnahmekapazität auf Grundlage der Raumgröße von jeweils ca. 44 qm rechnerisch mit 22 ermittelt hat. Erkennbar hat sich die Schulleitung an dem vom Schulträger im „Erfurter Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen“ - ERaS - (Stand: 22. Oktober 2018, Anlage zu EF-Drs. 2189/18, S. 2) orientiert, das als Planungsgrundlage für eine gerechte Bedarfsermittlung und Erstellung des Schulnetzplanes wie auch als Grundlage für künftige Investitions- und Finanzplanungen bei schulischen Neubau-, Umbau-, Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen erarbeitet worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn auch der Schulträger muss bereits bei der Planung der Größe eines Schulgebäudes und der Klassenräume den Raumbedarf pro Schüler berücksichtigen. Diesen Raumbedarf hat der Schulträger im ERaS in Ausübung seines - nach dem nach obigen Ausführungen auch gerichtlich nur eingeschränkten überprüfbaren - Planungsermessens willkürfrei bestimmt. Darin hat der Schulträger auf Seite 2 ausgeführt, dass die künftig anzuwendenden 2 qm pro Person Resultat des Vergleiches mit den anderen Bundesländern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BaySchulbauVO in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung: mind. 2 qm Grundfläche bei lichter Raumhöhe von 3 m und 6 Kubikmeter Luftraum pro Schüler) bzw. anderen kommunalen Schulträgern sei. Diese Referenzgröße korrespondiere ebenfalls mit der Empfehlung des Deutschen Spitzenverbandes der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe in der Vergangenheit eine bislang nicht aktualisierte DIN-Norm (18031) gegeben, welche lediglich pauschal ein Maß von 1,7m² pro Schüler bei Schulneubauten vorgesehen habe. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nichts zu einer eine Abweichung nach (oben) hindernden Verbindlichkeit vorträgt, ist diese vom Antragsteller in Bezug genommene DIN 18031 „Hygiene im Schulbau“, Ausgabe Oktober 1963, veraltet; sie wurde 1982 wohl auch zurückgezogen (vgl. Einfluss des aktuellen Wissensstandes auf die Normung im Bereich der Klassenraumakustik, Hans-Peter Tennhardt, Institut für Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken (IEMB) e. V. an der TU Berlin; S. 626: http://pub.dega-akustik.de/DAGA_1999-2008/data/articles/001161.pdf). Diese vom Antragsteller erwähnte DIN wird vom Bund deutscher Architekten in seiner Publikation „Guter Schulbau als Standard!, Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“, 19. November 2013 in Jena, auch nicht benannt (vgl. S. 66). In der Publikation des Bundes deutscher Architekten werden auf S. 62 f. demgegenüber für neue pädagogische Konzepte vielmehr mindestens 3,5 qm/Schüler für die Sekundarstufe II bzw. 4,5 qm für Schüler der Sekundarstufe I, gefordert. Dass die wertende Festlegung eines Raumbedarfs von 2 qm pro Schüler die Grenzen des Planungsermessen des für die Bereitstellung des Schulgebäudes zuständigen Schulträgers und des Organisationsermessens der Schulleitung überschreiten könnte, ist angesichts des nicht individuell, sondern nur pauschaliert zu ermittelnden Raumbedarfs nicht ersichtlich. Unerheblich ist für die Überprüfung der Festlegung der Aufnahmekapazität, dass der Klasse 5.2 zu Schuljahresbeginn letztendlich nicht der Raum 11 (mit 44,54 qm), sondern der Raum 4 (mit 52,32 qm) zugewiesen wurde. Dass dies bei Annahme eines Raumbedarfs von 2 qm pro Kind rechnerisch eine Aufnahmekapazität von 26 ergibt, führt nicht auf die Schlussfolgerung, dass diese Aufnahmekapazität bei Durchführung des Vergabeverfahrens nach § 15a ThürSchulG am 22. März 2023 hätte zugrunde gelegt werden müssen. Insofern weist der Antragsteller selbst zutreffend darauf hin, dass die Festlegung der Aufnahmekapazität vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, dass nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens eintretende Veränderungen, wie z. B. die nachträgliche Erhöhung der Aufnahmekapazität, unberücksichtigt bleiben (so auch Ziff. 7.1 der Handreichung „Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport - TMBJS). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin die Grenzen des ihr eröffneten Organisationsermessens dadurch überschritten hätte, dass sie nicht schon bei Festlegung der Aufnahmekapazität einer der 5. Klassen den größeren Raum 4 zugewiesen hat. In ihrer dienstlichen Erklärung (Anlage B3 zur Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 11. September 2023) gibt sie an, dass der größere Raum 4 zunächst für die zukünftige Klasse 12 vorgesehen gewesen sei. Dies hält sich im Hinblick darauf, dass anknüpfend an die Zahl der die Klasse 11 im Schuljahr 2022/23 tatsächlich besuchenden Schüler für die zukünftige Klasse 12 eine Schüleranzahl von 27 prognostiziert wurde, im Rahmen des eröffneten Organisationsermessens. Aufgrund der mit der Zuweisung des größeren Raum 4 verbundenen tatsächlichen Erhöhung der Aufnahmekapazität ergibt sich auch kein Aufnahmeanspruch bzw. eine Aufnahmechance des Antragstellers. Denn im vorliegenden Fall steht fest, dass die nachträgliche Erhöhung der Aufnahmekapazität um rechnerisch 4 Plätze nicht nachträglich zu einem freien Platz geführt hat, der nunmehr vergeben werden könnte. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass die sich infolge der Zuweisung des größeren Raums bei einem pauschalierten Raumbedarf von 2 qm/Kind rechnerisch ergebende Erhöhung der Aufnahmekapazität durch die tatsächlich aufgenommenen Kinder ausgeschöpft ist. Zu berücksichtigen ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass der pauschaliert mit 2 qm/Kind in Ansatz zu bringende Raumbedarf bezogen auf Kinder mit Lernortzuweisung nach § 8a Abs. 3 ThürSchulG offensichtlich nicht ausreichend ist. Darauf beruft sich auch der Antragsgegner, indem er unter Hinweis auf die tatsächliche Belegung und die wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderliche Anwesenheit weiterer Personen geltend macht, dass die Raumkapazität ausgeschöpft sei. Es liegt auf der Hand, dass der Raumbedarf von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Hinblick darauf, dass für die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht sachliche und personelle Unterstützungsleistungen erforderlich sind, größer ist. Diese pauschalierende Einschätzung, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen größeren Raumbedarf haben, wird auch bestätigt durch die Wertung in § 41b Abs. 2 ThürSchulG. Danach sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klassenbildung an allgemeinbildenden Schulen doppelt zu zählen. Aus diesem Grund ist es auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, im Vergabeverfahren nach § 15a ThürSchulG den Raumbedarf für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Vergleich zu Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Vergabe der Plätze pauschaliert doppelt anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bemessung rechtfertigen. Da die Schulleiterin im vorliegenden Fall aus den o. g. Gründen nicht in zu beanstandender Weise den Raumbedarf für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf pauschaliert mit 2 qm in Ansatz gebracht hat, ergibt dies für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im vorliegenden Fall pauschaliert und rechnerisch einen Raumbedarf von 4 qm, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser Bedarf tatsächlich besteht. Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22). Da an der Friedrich-Schiller-Schule fünf Kinder mit Lernortzuweisung nach § 8a Abs. 3 ThürSchulG aufgenommen werden, ist es gerechtfertigt, pauschaliert in einen Raumbedarf von 20 qm und damit die Inanspruchnahme von 10 Schulplätzen durch diese Kinder anzunehmen. Dass der Antragsgegner auch für diese Kinder einen Raumbedarf von 2 qm in Ansatz gebracht hat, führt lediglich dazu, dass er (in nicht zu beanstandender Weise) über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinausgehend Plätze vergeben hat. Bezogen auf die tatsächlich zu Schulbeginn vergebene Aufnahmekapazität von rechnerisch 48 Plätzen ist feststellbar, dass diese unter Berücksichtigung des erhöhten Raumbedarfs von Kindern mit pädagogischem Förderbedarf alle vergeben wurden. Bei Abzug von rechnerisch 10 Plätzen für diese Personengruppe hätten in der Gruppe „wohnortnah“ sogar nur 22 Plätze anstatt der 23 Plätze verlost werden können (48 Plätze abzüglich 10 Plätze für die Gruppe „§ 8a Abs. 3 ThürSchulG“ abzgl. 16 Plätze für Geschwisterkinder = 22 Plätze). Insofern weist der Senat klarstellend darauf hin, dass es natürlich keine Pflicht gibt, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Vergabe der Schulplätze „doppelt“ zu zählen. Denn eine Schule ist nicht daran gehindert, in Ausübung ihres weiten Gestaltungsspielraums Schülerinnen und Schüler über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinausgehend aufzunehmen. Bei der Klärung der Frage, ob es noch freie, nicht vergebene Plätze gibt, ist jedoch der Umstand, wie viele Plätze an Kinder mit Lernortzuweisung vergeben wurden, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner sich auch darauf beruft, dass diese Gruppe an Kindern mehr Raum beansprucht als andere. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Schulleiterin wegen der Umsetzung des Dalton-Konzepts an der Friedrich-Schiller-Schule zu einer weiteren Reduzierung der Aufnahmekapazität berechtigt gewesen wäre. Soweit diese vorgetragen hat, dass es sich bei den zugewiesenen Klassenräumen lediglich um Basisräume handele, weil die Kinder jeweils zu den Lehrern wechseln, ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand bei der Festlegung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wurde. Denn die Aufnahmekapazität wurde im vorliegenden Fall nicht nach dem kleinsten Unterrichtsraum, der von den 5. Klassen in Umsetzung des Rotationsprinzips besucht werden muss, sondern auf Grundlage der Größe des jeweiligen Basisraumes ermittelt. Insofern sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Reduzierung einer rechnerisch unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten ermittelten Aufnahmekapazität wegen personeller und/oder sächlicher Gegebenheiten schon bei Festlegung der Aufnahmekapazität einer nachvollziehbaren Begründung bedürfte. Unerheblich ist auch der Einwand des Antragstellers, dass an anderen Schulen eine Überbelegung von Klassen in Kauf genommen worden sein soll, ggf. um die Erfüllung von Erstwünschen zu erfüllen oder um einen Beitrag zur Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Schulplätzen im Gebiet des Schulträgers zu leisten. Daraus ergibt sich auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten kein Anspruch auf Überbelegung eines Klassenraumes. Soweit der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen hat, dass die Klassenstufen 7 und 10 dreizügig seien und in der 6., 8. und 11. Klasse bis zu 28 Kinder aufgenommen seien, führt dies nicht auf eine Verpflichtung, eine vergleichbare Zügigkeit und Klassengröße für die Kinder der Klassenstufe 5 festzulegen. Die Zügigkeit und Klassengröße der bereits vorhandenen höheren Klassen ist für die Festlegung der Aufnahmekapazität der Klassenstufe 5 nur insoweit relevant, als sie einen tatsächlich feststehenden Raumbedarf haben, der als räumliche Gegebenheit im Sinne des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG zu berücksichtigen ist. (2) Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schulleiterin zwei Kinder (nach Liste 5 der Beiakte: Nr. 14 und Nr. 39) in die Gruppe der wohnortnahen Bewerber eingeordnet hat, obwohl nicht die Friedrich-Schiller-Schule für diese Kinder, sondern die Ulrich-von-Hutten-Regelschule die wohnortnächste Schule ist. Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass diese Kinder nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in den das Abitur ermöglichenden Bildungsgang erfüllen. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wird vom Antragsgegner nicht angezweifelt. Weitere Verfahrensfehler ergeben sich entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht. Im Einzelnen: Die Gruppenbildung und -reihung entsprach zunächst der in § 15a Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 ThürSchulG gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Aufnahmekriterien (hier nur in Betracht kommend: sonderpädagogischer Förderbedarf, Härtefallgründe, Geschwisterkinder, wohnortnahe Schüler, Wunsch nach einem bestimmten Schulprofil/Fremdsprachenangebot). Vorrangig aufzunehmen waren daher zunächst die fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG, zu denen der Antragsteller nicht gehört. Weder der Antragsteller noch andere Kinder waren der Gruppe der als Härtefall nach § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG vorrangig vor den nach in § 15a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürSchulG aufzunehmenden Schüler zuzuordnen. Dass bei dem Antragsteller ADHS und LRS festgestellt wurde, führt nicht dazu, dass infolge des Besuchs einer anderen Schule als der Friedrich-Schiller-Schule eine das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreitenden Belastung entstehen würde, die auf eine besondere familiäre, soziale oder verkehrsbedingte Situation zurückzuführen ist. Insoweit weist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass nicht ersichtlich und vorgetragen ist, warum gerade der Besuch der Friedrich-Schiller-Schule erforderlich ist, um den Antragsteller angemessen zu fördern. Nach Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden dann in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG 16 angemeldete Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen, so dass nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG noch 23 Plätze an Kinder zu vergeben waren, die der Gruppe „wohnortnah“ zuzuordnen sind. Soweit der Antragsteller bezogen auf das Kind, das unter der Nr. 1 in der Gruppe „wohnortnah“ ausgelost wurde, vorträgt, dass der nicht durch den Stadtpark führende, im Routenplaner angezeigte Schulweg 1.000 m betrage, trifft dies zwar zu, führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass die TGS 9 mit einer Entfernung von 900 m bezogen auf dieses Kind die wohnortnächste Schule wäre. Anknüpfend an die „Handreichung: Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) ist es insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich vertretbar, zur Ermittlung der Wegstrecke zwischen dem Wohnort einer Schülerin oder eines Schülers und den nächstgelegenen Schulen einen Routenplaner zu nutzen. Da nicht nur der kürzeste, sondern auch der verkehrsübliche und sichere Fußweg zu ermitteln ist, liegt es auf der Hand, dass ein Routenplaner nicht zwangsläufig Informationen auch zu den beiden letztgenannten Kriterien vermittelt, sondern in erster Linie zuverlässig über die Länge des Fußweges Auskunft gibt. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die im Routenplaner angezeigten Wege zur Ermittlung der kürzesten Wegstrecke der Bestimmung der wohnortnächsten Schule zugrunde gelegt werden. Bezogen auf die beiden Kriterien „verkehrsüblicher“ und „sicherer“ Fußweg, können sich aus der Karten- bzw. ggf. Luftbildansicht des Routenplaners jedoch bereits Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass ein Verkehrsweg nicht „sicher“ oder nicht „verkehrsüblich“ ist. Insofern beruft sich der Antragsteller darauf, dass der durch den Stadtpark im Routenplaner angezeigte Fußweg wegen nicht durchgehender Beleuchtung nicht hinreichend sicher sei. Dies bietet nach Auffassung des Senats einen Anknüpfungspunkt dafür, dass der im Routenplaner durch den Stadtpark führende Weg nicht der kürzeste sichere Weg sein könnte. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch offen bleiben. Denn es gibt einen weiteren Schulweg, der ebenfalls kürzer als der Schulweg zur TGS 9 (900 m) ist. Bei Würdigung der sich aus dem Routenplaner ergebenden Anhaltspunkte für die Sicherheit und Länge des Schulweges ist nicht nur der Stadtwald, sondern auch der - zwischen den Beteiligten unstreitige - Umstand in den Blick zu nehmen, dass die Friedrich-Schiller-Schule sich zusammen mit der - vom Antragsteller zuvor besuchten - Grundschule „Am Steigerwald“ - auf einem gemeinsam genutzten Schulgrundstück befindet (vgl. S. 6 der Handreichung: Aufnahme in die Sekundarstufe). Das Schulgrundstück kann sowohl von der Schillerstraße also auch von der Goethestraße aus betreten werden. Die Entfernung vom Wohnsitz des unter der Nr. 1 ausgelosten Kindes bis zum „nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks“ an der Goethestraße beträgt nach dem Routenplaner „Google Maps“ 850 m. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann es dahin gestellt bleiben, ob das Kind Nr. 13 bezogen auf die Friedrich-Schiller-Schule der Gruppe „wohnortnah“ zugeordnet werden durfte oder nicht. Denn das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass dieses Kind bei der Auslosung keinen Platz erhalten hat. Dass sich mit der unberechtigten Teilnahme eines Kindes die prozentualen Chancen der berechtigten Teilnehmer verringert hätten - wie der Antragsteller meint -, trifft nicht zu. Kennzeichnend für ein Losverfahren ist das Zufallsprinzip (vgl. auch Begründung zu § 15a Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG). Daraus ergibt sich, dass für alle Teilnehmer - ungeachtet der Größe der Gruppe - einer Auslosung bezogen auf jeden einzelnen Platz die gleiche Chance besteht, ausgelost zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, einen Platz zu erhalten, erhöht sich nur, wenn die Zahl der zu vergebenden Plätze und damit die Anzahl der einzelnen Auslosungsvorgänge erhöht wird. (Unzulässigerweise) verringert sich die Wahrscheinlichkeit ausgelost zu werden, wenn die Zahl der zu vergebenden Plätze (unzulässigerweise) reduziert wird und sich damit die Anzahl der Auslosungsvorgänge verringert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Platz infolge eines einzelnen Auslosungsvorganges (rechtswidrig) an eine Person vergeben wird, die zu Unrecht an der Auslosung teilgenommen hat. In die Gruppe „wohnortnah“ wurde der Antragssteller zu Recht nicht aufgenommen, weil die wohnortnächste Schule für ihn nicht die Friedrich-Schiller-Schule (2,7 km entfernt), sondern die Jenaplanschule Erfurt (TGS 3) ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Insofern ist zunächst festzuhalten, dass für die Bestimmung der wohnortnächsten Schule im Sinne des § 15a Abs. 2 Nr. 2 ThürSchulG nicht der Wohnsitz des Vaters maßgebend ist, sondern der Wohnsitz der Mutter, an dem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Denn das Thüringer Schulgesetz bestimmt in § 14 Abs. 1 Satz 2 1. HS ThürSchulG, dass für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in einem Schulbezirk in erster Linie der Wohnsitz eines Schülers maßgeblich ist. Das kann schon dem Wortlaut nach nur der Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sein, weil nur insoweit von dem Wohnsitz die Rede sein kann (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, Rn. 41). Eine andere Auslegung, die auch die Berücksichtigung von Nebenwohnsitzen einbezieht, wäre nicht praktikabel und für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ungeeignet. Einer oder mehrere Nebenwohnsitze können auch in einem anderen Landkreis bzw. sogar in einem anderen Bundesland begründet werden, weil jede weitere Wohnung im Inland gemäß § 21 Abs. 3 BMG eine Nebenwohnung ist. Ebenso ist der Hauptwohnsitz für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ThürSchulG maßgebend, wenn die Bildung eines Schulbezirks nicht vorgesehen ist (oder ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet wurde) und alle Schulen im Gebiet des örtlichen Schulträgers (oder in dem gemeinsamen Schulbezirk gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 2. HS ThürSchulG) örtlich zuständige Schulen sind (oder als örtlich zuständige Schulen gelten). Auch dann bleibt der Hauptwohnsitz Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schulen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Hauptwohnsitz bei der Entscheidung, an welcher der örtlich zuständigen Schulen eine Aufnahme erfolgen soll, in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 2 1. HS ThürSchulG nicht mehr maßgebend sein soll. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es dann bei Praktizierung des sog. paritätischen Wechselmodells vom Zufall abhänge, welche Schule die nächstgelegene sei, trifft dies ersichtlich nicht zu. Bereits auf der melderechtlichen Ebene wird die Problematik, dass Eltern von minderjährigen Einwohnern getrennt leben und dass sie sich für das sog. Wechselmodell entschieden haben, gelöst. Gemäß § 22 Abs. 2 2. HS BMG ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Hauptwohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend genutzt wird. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung nach § 22 Abs. 3 BMG dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Bei der Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Bestimmung einigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 - 98, juris Rn. 24). Eine solche Einigung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Antragstellers liegt vor, denn sie haben gemeinsam den Hauptwohnsitz der Mutter als Hauptwohnsitz des Antragstellers bestimmt. Daran müssen sie sich festhalten lassen. Die an - objektiven Merkmalen zu orientierende - Bestimmung des Hauptwohnsitzes zielt darauf ab, Behördenzuständigkeiten sowie die an die Wohnung anknüpfenden Rechte und Pflichten des Einwohners eindeutig festzulegen (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf des § 12 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) als Vorgängernorm zu § 21 Abs. 2 BMG, BT-Drs. 8/3825 vom 19. März 1980, S. 20 und 30 f.). Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass § 4 Abs. 4 Satz 6 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) den Umstand, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einer Schülerin oder eines Schülers in jeweils eigenen Wohnungen getrennt leben, ebenfalls in den Blick nimmt (vgl. dazu LT-Drs. 5/1561, S. 39). Erkennbar wird hier schon dem Wortlaut nicht an den melderechtlichen Hauptwohnsitz, sondern an das Vorhandensein von mehreren Wohnungen angeknüpft, von denen wegen der Vorgabe des § 21 Abs. 1 BMG nur eine der Hauptwohnsitz sein kann. Dies zwingt jedoch nicht zu dem Rückschluss, dass - in Abweichung zu den bundesrechtlichen Meldevorschriften - auch eine Nebenwohnung ein Wohnsitz im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 1. HS ThürSchulG sein könnte. Denn bei der Ausgestaltung der Ansprüche auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten hat der Thüringer Landesgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, weil es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Es geht nicht um die Bestimmung der für die Erfüllung des Erziehungsauftrages zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, sondern um die Regelungen von Voraussetzungen, die für die Entstehung eines Anspruches auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten erfüllt sein müssen. Soweit in der o. g. Handreichung auf S. 6 darauf verwiesen wird, dass für die Ermittlung des tatsächlichen Schulweges die „Grundsätze der Schülerbeförderung“ gelten, ergibt sich daraus auch kein Widerspruch dazu, dass der melderechtliche Hauptwohnsitz für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule Ausgangspunkt der Ermittlung der Wegstrecke ist. Denn dieser Verweis auf die „Grundsätze der Schülerbeförderung“ bezieht sich nur darauf, wie die Entfernung zwischen zwei nach den Vorgaben des Thüringer Schulgesetzes zu bestimmenden Punkten zu ermitteln ist. Dabei wird in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die Länge, sondern auch die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des in Frage kommenden Schulweges in den Blick genommen werden soll. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller den Hauptwohnsitz noch wechseln kann. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf denjenigen Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abzustellen ist, der (zumindest für den Beginn des maßgeblichen Schuljahres) im Antragsformular angegeben wurde. Tatsächliche Umstände, die erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens eintreten und nicht zu einem Schulwechsel berechtigen, können keine Berücksichtigung mehr finden, denn dadurch würde der Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens - zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtsverbindlich und abschließend die Schulplatzvergabe zu regeln - gefährdet. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand auf mangelnde Information und Beratung seitens der Schulleitung bzgl. der Bedeutung des melderechtlichen Wohnsitzes bei der Anmeldung an der Erstwunschschule geht daher ins Leere, weil es eine eindeutige und klare gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG gibt. Die Schulleitung der Friedrich-Schiller-Schule hat richtigerweise die Jenaplanschule (TGS 3), die unstreitig ca. einen Kilometer vom Hauptwohnsitz des Antragstellers entfernt liegt, als wohnortnächste Schule bestimmt. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller mit seiner Anmeldung an der Friedrich-Schiller-Schule den Bildungsgang für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt hat, weil er mit seinem Zeugnis des 1. Schulhalbjahres der Klasse 4 nachgewiesen hat, dass er die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gymnasium erfüllt. Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG kommt es zur Bestimmung der wohnortnächsten Schule nicht auf die Schulart nach § 4 ThürSchulG, sondern auf ihre Zugehörigkeit zu einem Bildungsgang an. Dabei handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG um ein schulisches Lehr- und Lernangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses ermöglichen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Bildungsgang ist deshalb, ob der Besuch dieser Schule die Erreichung des Hauptschulabschlusses, Realschulabschlusses oder der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht. Eine Gemeinschaftsschule ist, wenn es um die Aufnahme in die Klasse 5 geht, entgegen der in der „Handreichung, Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe allgemeinbildender Schulen Auswahlkriterien bei Anmeldüberhang nach § 15a Thüringer Schulgesetz“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS), Stand: 8. April 2021, fortan: Handreichung, zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht eindeutig den Bildungsgängen zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses zuzuordnen. Zwar lernen die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klasse 8 in einem binnendifferenzierten Unterricht und müssen erst ab der Klassenstufe 9 in der Anspruchsebene III im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 7 ThürSchulG unterrichtet werden, um die allgemeine Hochschulreife erwerben zu können. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass mit einem Antrag auf Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule in jedem Fall nur der Bildungsgang „Haupt- oder Realschulabschluss“ gewählt wurde. Soweit das TMBJS in Ziff. 1.2.2. seiner Handreichung bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Klassenstufen 5 bis 8 die Auffassung vertritt, dass mit der Anmeldung an eine Gemeinschaftsschule zur Klasse 5 ausschließlich der zum Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wird, begegnet dies erheblichen Zweifeln, wenn das angemeldete Kind mit seinem Notendurchschnitt im Halbjahreszeugnis die Voraussetzungen für den Übertritt zum Gymnasium erfüllt, das gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürSchulG - ebenso wie die Gemeinschaftsschule (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ThürSchulG) und auch die Regelschule (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürSchulG) - eine eigene Schulart ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Anmeldung an einer konkreten, zu einer bestimmten Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürSchulG gehörenden Schule wird eindeutig ein Aufnahmewunsch bezogen auf die Schulart geäußert, zu der die gewählte Schule gehört. Soweit die Anmeldung an einer Regelschule oder einem Gymnasium erfolgt, ist mit der Anmeldung auch eindeutig der Aufnahmewunsch bezogen auf eine Schule geäußert, die sich im ersten Fall auf einen Haupt- oder Realschulabschluss und im zweiten Fall auf einen das Abitur vermittelnden Bildungsgang im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG bezieht. Bezogen auf den zum Abitur führenden Bildungsgang ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser nur wählbar und eine Anmeldung an einem Gymnasium nur möglich ist, wenn eine der in § 7 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 125 ThürSchulO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Der Senat geht auch davon aus, dass in den Fällen, in denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Anmeldung an einer Regelschule zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Lebenswirklichkeit allenfalls in Ausnahmefällen zu erwarten sein dürfte. Bezogen auf die Gemeinschaftsschule lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, welcher Bildungsgang mit der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule gewählt wird, weil die Wahl des Bildungsganges bei dieser Schulart nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange offen gehalten bleiben soll (vgl. LT-Drs. 6/1561, S. 39). Da die Gemeinschaftsschule jedoch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG das Angebot der Schulart Regelschule mit abdeckt, lässt sich die Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule zumindest in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 125 ThürSchulO nicht vorliegen, eindeutig so auslegen, dass der zum Haupt- und Realschulabschluss führende Bildungsgang gewählt wird. Anders ist dies, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG erfüllt, weil sie oder er im Zeugnis zum Schulhalbjahr der Klasse 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat-Sachkunde jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht hat. In diesen Fällen ist weder eine Gymnasialempfehlung noch eine Aufnahmeprüfung erforderlich, um schon ab Klassenstufe 5 das Abitur anzustreben und einen diesen Abschluss vermittelnden Bildungsgang wählen zu können. Da sowohl das Gymnasium als auch die Gemeinschaftsschule darauf ausgerichtet sind, das Abitur als Abschluss erlangen zu können (vgl. LT.-Drs. 5/1561, S. 24), kann die Anmeldung in diesen Fällen nicht so ausgelegt werden, dass nur die zum Haupt- und Realschulabschluss führenden Bildungsgänge gewählt wurden. Soweit in dem einheitlich im Gebiet der Stadt Erfurt verwendeten Vordruck Angaben zum „gymnasialen Bildungsgang“ gemacht werden können, rechtfertigt der Umstand, dass dieser Bereich von den Eltern nicht ausgefüllt wird, zumindest dann, wenn das Zeugnis vorgelegt wird, nicht die Schlussfolgerung, dass nur die beiden nicht zum Abitur führenden Bildungsgänge gewählt werden. Insoweit ist sowohl die Gestaltung des Vordruckes als auch die Verwendung des Begriffes des „gymnasialen Bildungsganges“ nicht eindeutig. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass es nach dem Regelungskonzept des Thüringer Schulgesetzes keinen „gymnasialen Bildungsgang“, sondern nur die Schulart „Gymnasium“ und den zum Abitur führenden Bildungsgang gibt, die jedoch aus den o. g. Gründen nicht deckungsgleich sind. Ebenso wenig gibt es eine „Bildungslaufbahn Gymnasium“, wie der Antragsgegner mit seiner deshalb schon im Ansatz verfehlten Argumentation in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2023 meint. Soll eine Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule für ein Kind, das die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG erfüllt, so ausgelegt werden, dass es sich dennoch für den Bildungsgang des Haupt- oder Realschulabschlusses und sich gegen einen zum Abitur führenden Bildungsgang anmeldet und entscheidet, bedürfte dies einer entsprechenden Gestaltung des Vordrucks, der die Abgabe einer solchen eindeutigen Erklärung hinsichtlich des angestrebten Bildungsganges ermöglicht bzw. auch abfordert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die Erwägungen des Senats nicht dazu, dass die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und es bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleiben müsste, weil der Ermittlung der Gruppe „wohnortnah“ anknüpfend an die Handreichung des TMBJS die Annahme zugrunde lag, dass mit der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule in keinem Fall der zum Abitur führende Bildungsgang gewählt wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG an jeder Schule unter Berücksichtigung der in der Handreichung niedergelegten Anwendungshinweise durchgeführt wurde. Es ist ausgeschlossen, dies nachträglich rückgängig zu machen und das Auswahlverfahren im gesamten Gebiet der Stadt Erfurt für das laufende Schuljahr zu wiederholen. Denn insoweit überwiegen das öffentliche Interesse und auch das Einzelinteresse aller Schülerinnen und Schüler, die endgültig an den von ihnen aktuell besuchten Schulen aufgenommen sind, an einem geordneten Verlauf des Schuljahres. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die in der Akte dokumentierten Feststellungen der Schulleitungen zur Schulweglänge bezogen auf die Schülerinnen und Schüler, die keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben und die vom Antragsteller in seinem Vortrag zur Begründung des Anordnungsanspruches auch nicht in den Blick genommen worden sein, aufgrund summarischer Prüfung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren als richtig zugrunde zu legen. Die Frage, welcher Bildungsweg gewählt wurde, ist in diesem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten und nur eine summarische Prüfung ermöglichenden Verfahren im Wesentlichen zur Klärung der Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Rechtsschutzsuchenden die richtige wohnortnächste Schule bestimmt und ob sein Anspruch auf Besuch einer Schule des gewählten Bildungsganges mittels der Zuweisung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG erfüllt wird. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner bei der Anwendung des § 15a ThürSchulG zukünftig berücksichtigen wird, dass die Annahme eines „gymnasialen Bildungsganges“ mit der Konzeption der Gemeinschaftsschule im Thüringer Schulgesetzes und des Definition des Begriffes „Bildungsgang“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG nicht vereinbar ist. Der Bestimmung der TGS 3 Schule steht nicht entgegen, dass an ihr die Abiturprüfung nicht abgelegt werden kann, weil sie ausweislich ihres Internetauftritts (www.jenaplanschule-Erfurt.de) selbst nur über 10 Klassenstufen verfügt. Es handelt sich bei dieser Schule dennoch um eine solche, die dem auf den Erwerb der Hochschulreife ausgerichteten Bildungsgang zuzuordnen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Schulträger gemäß § 6a Abs. 3 Satz 5 ThürSchulG verpflichtet ist, ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberschule als kooperierende Schule zu bestimmen. Diese Pflicht zur Kooperation soll bewirken, dass der weitere Weg des Schülers zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch bei dem notwendigen Schulwechsel ohne Bruch verläuft (vgl. LT-Drs. 5/1561, S. 24). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Eltern in dem Anmeldevordruck angekreuzt haben, dass der Antragsteller die Notenvoraussetzung für den „gymnasialen Bildungsgang“ nicht erfülle, obwohl dies nicht zutrifft. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich eindeutig, dass er das Abitur anstrebt, dieses jedoch nicht auf einem Gymnasium, sondern auf einer Gemeinschaftsschule erreichen will. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass auch zu klären ist, ob die Anmeldung bei Wahl des zum Abitur führenden Bildungsganges auf die Gemeinschaftsschule beschränkt werden könnte. bb. Allein die fehlerhafte Zuordnung von Bewerbern zu einer vorrangig vor dem Antragsteller zu berücksichtigenden Gruppe begründet aber noch keinen Auswahlfehler, der eine bestehende Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert hätte. Dies setzte im vorliegenden Fall voraus, dass fehlerhaft einer Gruppe/Kohorte zugeordnete Mitbewerber (in rechtswidriger Weise) auch einen Platz erhalten haben und dass der Rechtsschutzsuchende zu der Gruppe gehört, für die (letztendlich bei Wegdenken des Auswahlfehlers) ein Losverfahren durchzuführen wäre. Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE). Gemessen daran gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG hier nicht, dem Antragsteller einen „fiktiven“ Platz an der Friedrich-Schiller-Schule zuzuweisen bzw. ihn an einer diesbezüglichen Auslosung unter den Rechtsschutzsuchenden zu beteiligen. Denn vorliegend mangelt es an beiden Voraussetzungen. Wie bereits ausgeführt hat die Schulleiterin zwei Kinder (nach Liste 5 der Beiakte: Nr. 14 und Nr. 39) fehlerhaft in die Gruppe der wohnortnahen Bewerber eingeordnet, obwohl nicht die Friedrich-Schiller-Schule für diese Kinder, sondern die Ulrich-von-Hutten-Regelschule die wohnortnächste Schule ist. Diese Kinder haben jedoch - ebenso wie das Kind Nr. 13 - im Losverfahren keinen Platz erhalten. Schon deshalb ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu einer Gruppe gehören könnte, für die ein Losverfahren durchgeführt worden wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass bei einer unterstellten Herausnahme der beiden o. g. bzw. drei Kinder mehr als ausreichend Plätze für die Gruppe der wohnortnahen Kinder vorhanden gewesen wären und dass in der nächstfolgenden Gruppe des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG (Schul- oder Fremdsprachenprofil) oder sonstige Bewerber (§ 15a Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG) ein Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der Antragsteller der zuerst genannten Gruppe hätte zugeordnet werden können/müssen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Vortrag des Antragsgegners, für die 9 in die Gruppe des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG aufgenommenen Kinder sei ein gesondertes Losverfahren vor der Gruppe der „sonstigen“ Kinder durchgeführt worden, ersichtlich nicht zutrifft. Da diese 9 Kinder nicht die Plätze 50 bis 58 erhalten haben, geht der Senat davon aus, dass für die Plätze 50 ff. ein einheitliches Losverfahren für eine Gruppe durchgeführt wurde, die die Schulleiterin als „schulortfern“ bezeichnet hat. Die Durchführung eines gesonderten Losverfahrens für die in § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG genannte Gruppe „Schul- oder Fremdsprachenprofil“ ist jedoch erst erforderlich, wenn nach Aufnahme der zur Gruppe „wohnortnah“ gehörenden Kinder noch Plätze zu verteilen sind. Sofern vorsorglich eine Nachrückerliste für alle angemeldeten Kinder gebildet werden soll, sollte der Vorrang Gruppe „Schul- oder Fremdsprachenprofil“ vor den übrigen angemeldeten Kindern jedoch berücksichtigt werden. cc. Da schon ein die Aufnahmechance des Antragstellers schmälernder Fehler im Verfahren nach § 15a ThürSchulG nicht feststellbar ist, ist es unerheblich, ob eine überkapazitäre Aufnahme des Antragsstellers und auch der drei anderen Rechtsschutzsuchenden der Parallelverfahren die Funktionsfähigkeit der Schule beeinträchtigen könnte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob dann noch Brandschutz- und Unfallvorschriften eingehalten werden können. Angesichts des bereits skizzierten weiten Organisationsermessens besteht im Grundsatz keine Pflicht, eine Schule bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit auszulasten. Diese bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn dies notwendig wäre, um eine festgestellte Rechtsverletzung auszugleichen und eine gerichtlich festgestellte Fehlerkorrektur zu erreichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17). Daran mangelt es jedoch im vorliegenden Fall aus den unter bb. genannten Gründen. Soweit der Antragsteller meint, gleichwohl bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 in der Klassenstufe 5 der Friedrich-Schiller-Schule verbleiben zu können, weil er im folgenden Schulhalbjahr oder einem der folgenden Schuljahre auf einen entsprechenden Antrag hin aufgenommen werden müsste, trifft dies ersichtlich nicht zu. Wie bereits ausgeführt kann sich ein auf die Aufnahme in die Klasse 1 oder Klasse 5 bezogener Aufnahmeanspruch aus § 15a ThürSchulG insbesondere dann ergeben, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten unterschreitet. Soweit bezogen auf andere Klassenstufen die Aufnahme beansprucht wird, rechtfertigt der Umstand, dass es ein solches dezidiertes Aufnahmeverfahren nicht gibt, nicht die Schlussfolgerung, dass ein Aufnahmeanspruch bestünde. Vielmehr besteht insoweit nur, wie dies vor der Einfügung des § 15a ThürSchulG auch für die dort genannten Klassenstufen der Fall war, allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehler- und willkürfreie Entscheidung, der insbesondere das Vorhandensein eines freien Schulplatzes voraussetzt. Allein aus einer Anmeldung kann ein auf eine höhere Klasse bezogener Aufnahmeanspruch jedenfalls nicht hergeleitet werden. 2. Ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet und ein Anordnungsanspruch des Antragstellers abzulehnen, so ist es gleichwohl im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich geboten, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts weder ex tunc noch ex nunc mit Rechtskraft dieses Beschlusses (vgl. zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ex tunc oder ex nunc: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, § 123 Rn. 445), sondern - zur Sicherung eines geordneten Schulwechsels - erst mit Wirkung zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 abzuändern. Bei dieser Entscheidung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 150 i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO über die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch über die Geltungsdauer einer getroffenen Regelung nach § 123 VwGO im Falle einer begründeten Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 123 Rn. 34). Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, vorher - also im laufenden Schuljahr - die Schule zu wechseln. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2023 der Staatlichen Regelschule 7 „Ulrich-von-Hutten“ zugewiesen hat. Da der Antragsteller die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG für den Übergang zum Gymnasium erfüllt und sich die Anmeldung zur Friedrich-Schiller-Schule nicht eindeutig auf den zum Haupt- oder Realschulabschluss führenden Bildungsgang beschränkt, spricht viel dafür, dass dieser Zuweisungsbescheid rechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, diese Schule zu besuchen. Da der Senat nicht befugt ist, die Zuweisungsentscheidung abzuändern und durch eine eigene zu ersetzen, wird der Antragsgegner in Ausübung des ihm eröffneten Organisationsermessens prüfen müssen, welcher Schule der Antragsteller auf Grundlage des § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG zugewiesen werden kann. Dazu dürfte der Zeitraum bis zum Ende des noch laufenden Schuljahres ausreichen. 3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht auf den hilfsweise gestellten Antrag hin mit dem Inhalt abzuändern, dass der Antragsteller einstweilen in die 5. Klasse der IGS vorläufig aufzunehmen wäre. Insoweit mangelt es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch. Nach § 139b Abs. 2 ThürSchulO war auch dort zunächst ein Auswahlverfahren für die Erstwunschschüler durchgeführt worden. Erst danach wird die Anmeldung durch Zweitwunsch berücksichtigt. Dementsprechend leitet die Erstwunschschule die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, im Original an die Zweitwunschschule weiter. Eine Aufnahme als Zweitwunsch kann daher nur erfolgen, wenn nach der Durchführung des Erstwunschauswahlverfahrens noch freie Kapazitäten an der Zweitwunschschule vorhanden sind. An der IGS hatten sich im Erstwunsch bereits 159 Kinder angemeldet. Diesen standen 88 freie Plätze gegenüber. Da der Antragsteller bezüglich der IGS als Zweitwunschbewerber nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn nach Verteilung der 88 Plätze auf diejenigen Bewerber, die die IGS als Erstwunsch angegeben hatten, noch Plätze frei gewesen wären, scheidet eine Chance des Antragstellers, einen Platz an der IGS im Zweitwunsch zu erhalten, bei bereits 71 dem Antragsteller vorgehenden Erstwunschbewerbern aus. Die Aufnahme von Kindern an einer Schule, die sie als Zweitwunsch angegeben haben, setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass es weniger Anmeldungen für den Erstwunsch als Plätze gibt und dass ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG an dieser Schule nicht durchzuführen und deshalb auch keine Nachrückerliste zu erstellen ist. Es stellt sich insoweit nur als theoretisch gedachte Möglichkeit dar, dass sich bei einem Anmeldeüberhang und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Erstwunschbewerber im Nachhinein herausstellen könnte, dass es tatsächlich weniger Anmeldungen für den Erstwunsch als Plätze gab und dass ein diesbezügliches Verfahren nach § 15a ThürSchulG nicht hätte durchgeführt werden müssen. Denn nach Vergabe von Plätzen an Nachrücker (und ggf. auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung an rechtsschutzsuchende Erstwunschbewerber) müsste es noch Plätze geben, die an Zweitwunschbewerber vergeben werden könnten. Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebietet, einen rechtswidrig im Erstwunschverfahren vergebenen Platz bezogen auf einen rechtsschutzsuchenden Zweitwunschbewerber als fiktiv frei behandeln, so lange es noch Erstwunschbewerber gibt. Denn ein Fehler im Auswahlverfahren für Erstwunschbewerber ändert nichts daran, dass der Zweitwunschbewerber bei Anmeldeüberhang im Erstwunschverfahren keine Aufnahmechance hat, die hätte geschmälert werden können. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, den Verwaltungsvorgang, in dem das Auswahlverfahren für das Heinrich-Mann-Gymnasium dokumentiert ist, beizuziehen, um möglichen Einwänden des Antragstellers bezüglich der Kapazitätsfeststellung oder des Auswahlverfahrens nachzugehen. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller unterliegt, weil sein Antrag auf Erlass einer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltenden einstweiligen Anordnung mit der abändernden Beschwerdeentscheidung letztendlich abgelehnt wird. In Abweichung von § 154 Abs. 1 VwGO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er hat im Sinne dieser Bestimmung die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten verschuldet. Bei den nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegenden verschuldensabhängigen Kosten handelt es sich grundsätzlich um ausscheidbare Mehrkosten. Dies können aber auch - wie hier - die gesamten Kosten eines Rechtsmittels sein, sofern eine entsprechende Kausalität vorliegt (Wysk, VwGO, 2020, § 155 Rn. 21; Eyermann, VwGO, 2022, § 155 Rn. 10). Vorliegend hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens verursacht, weil er die Unterlagen, die eine Überprüfung die Kapazitätsfestlegung ermöglichten, weder in seine Verwaltungsakte aufgenommen, noch diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatte. Dazu hätte er aber im Hinblick darauf, dass die Antragstellerseite durchgehend entsprechende auf die Kapazitätsfestlegung bezogene Rügen erhoben hatte, Veranlassung sehen müssen. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen, in denen die Kapazitätsfestlegung nicht gerichtlich überprüft wurde, rechtfertigen keine andere Schlussfolgerung. Denn in diesen Verfahren war eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden. In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für das Beschwerdeverfahren ist der doppelte Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, weil - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht. Dieser Betrag wurde im Eilverfahren halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).