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Urteil

8 DO 1446/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0912.8DO1446.10.0A
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Leitsätze
1. Bei vor der mündlichen Verhandlung amtsärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit bedarf es zur Feststellung in der mündlichen Verhandlung behaupteter Verhandlungsunfähigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung. Vereitelt dies der Beklagte dadurch, dass er die mündliche Verhandlung vorzeitig verlässt, fehlt es für eine Vertagung am erheblichen Grund i. S. d. § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO.(Rn.101) 2. Über die Frage, ob vor einer ggf. zu treffenden Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Zulassung der Revision über einen nach Urteilsverkündung gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden ist, ist - weil für die getroffene Sachentscheidung unbeachtlich - nicht in den Urteilsgründen zu befinden.(Rn.105) 3. Das Strafurteil über eine sachgleiche Straftat bindet im gerichtlichen Disziplinarverfahren auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit, jedenfalls soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist.(Rn.148) 4. Es spricht Vieles dafür, dass dem Beamten die Berufung auf verminderte Schuldfähigkeit bei rechtskräftig strafrichterlich festgestellter voller - nicht verminderter - Schuldfähigkeit wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG (juris: DG TH) im Verwaltungsprozess verwehrt ist.(Rn.153) 5. Mit dem in §§ 60 Abs. 4, 53 Abs. 2 ThürDG (juris: DG TH) vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgebot ist es nicht zu vereinbaren, es ins Belieben des Beamten zu stellen, den nach Fristablauf - etwa aus prozesstaktischen Gründen - fallen gelassenen Beweisantrag zu einem ihm genehmen Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen.(Rn.160) 6. Die Schwelle der Geringwertigkeit des durch ein Zugriffsdelikt Erlangten ist nach der Bagatellgrenze von 50 Euro entsprechend den zu § 248 a StGB entwickelten Grundsätzen zu bestimmen.(Rn.181) 7. Für den Milderungsgrund "schwierige Lebensphase" ist es nicht ausreichend, dass der verheiratete Beamte geltend macht, er habe es als belastend empfunden, wegen der danach fehlenden Bereitschaft seiner noch mit einem anderen Mann verheirateten späteren zweiten Ehefrau seinen Wunsch, mit ihr zusammenzuleben, nicht habe verwirklichen können.(Rn.196) 8. Entscheidend gegen die Annahme, der Beamte sei bei den von ihm begangenen Straftaten vermindert schuldfähig gewesen, spricht, wenn er im Tatzeitraum nur wenige Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und er offensichtlich in diesem Zeitraum (zumindest) den Anforderungen entsprechende dienstliche Leistungen erbracht hat.(Rn.199)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei vor der mündlichen Verhandlung amtsärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit bedarf es zur Feststellung in der mündlichen Verhandlung behaupteter Verhandlungsunfähigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung. Vereitelt dies der Beklagte dadurch, dass er die mündliche Verhandlung vorzeitig verlässt, fehlt es für eine Vertagung am erheblichen Grund i. S. d. § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO.(Rn.101) 2. Über die Frage, ob vor einer ggf. zu treffenden Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Zulassung der Revision über einen nach Urteilsverkündung gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden ist, ist - weil für die getroffene Sachentscheidung unbeachtlich - nicht in den Urteilsgründen zu befinden.(Rn.105) 3. Das Strafurteil über eine sachgleiche Straftat bindet im gerichtlichen Disziplinarverfahren auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit, jedenfalls soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist.(Rn.148) 4. Es spricht Vieles dafür, dass dem Beamten die Berufung auf verminderte Schuldfähigkeit bei rechtskräftig strafrichterlich festgestellter voller - nicht verminderter - Schuldfähigkeit wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG (juris: DG TH) im Verwaltungsprozess verwehrt ist.(Rn.153) 5. Mit dem in §§ 60 Abs. 4, 53 Abs. 2 ThürDG (juris: DG TH) vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgebot ist es nicht zu vereinbaren, es ins Belieben des Beamten zu stellen, den nach Fristablauf - etwa aus prozesstaktischen Gründen - fallen gelassenen Beweisantrag zu einem ihm genehmen Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen.(Rn.160) 6. Die Schwelle der Geringwertigkeit des durch ein Zugriffsdelikt Erlangten ist nach der Bagatellgrenze von 50 Euro entsprechend den zu § 248 a StGB entwickelten Grundsätzen zu bestimmen.(Rn.181) 7. Für den Milderungsgrund "schwierige Lebensphase" ist es nicht ausreichend, dass der verheiratete Beamte geltend macht, er habe es als belastend empfunden, wegen der danach fehlenden Bereitschaft seiner noch mit einem anderen Mann verheirateten späteren zweiten Ehefrau seinen Wunsch, mit ihr zusammenzuleben, nicht habe verwirklichen können.(Rn.196) 8. Entscheidend gegen die Annahme, der Beamte sei bei den von ihm begangenen Straftaten vermindert schuldfähig gewesen, spricht, wenn er im Tatzeitraum nur wenige Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und er offensichtlich in diesem Zeitraum (zumindest) den Anforderungen entsprechende dienstliche Leistungen erbracht hat.(Rn.199) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2010 ist zurückzuweisen. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. I. Der Senat war nicht durch das Verhalten des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2013 gehindert, in der Sache zu entscheiden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten als auch hinsichtlich des Verlassens der mündlichen Verhandlung vor deren Schließung. Die Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 88 Abs. 1 ThürVerf sind gewahrt. 1. Der Senat war nicht gehalten, nach der vom Bevollmächtigten des Beklagten behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten die mündliche Verhandlung - ohne Prüfung der Richtigkeit der Behauptung - erneut zu vertagen. Eine Vertagung setzt nach § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO "erhebliche Gründe" für die Vertagung voraus. Verhandlungsfähigkeit ist zweifellos ein erheblicher Grund im Sinne des Gesetzes. Bei festgestellter Verhandlungsunfähigkeit wird von Amts wegen vertagt; eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Der erhebliche Grund, hier die Verhandlungsfähigkeit, muss allerdings für das Gericht erkennbar vorliegen. Dies war hier jedoch zum Zeitpunkt der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung um 14.10 Uhr nicht der Fall. Die nicht belegte Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten in seinem zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, die "endgültige" Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten sei "objektiv durch das Gericht erkennbar“ gewesen, ersetzt die Verpflichtung zur sachgerechten Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit nicht. Nach der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung amtsärztlich bestätigten Verhandlungsfähigkeit des Beklagten war eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten auf Verhandlungsfähigkeit geboten, keine laienhafte Einschätzung durch den Bevollmächtigten des Beklagten oder das Gericht. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Landkreises Fulda bestand und besteht ebenso wenig Anlass wie für die Annahme, der Amtsarzt sei bei seinem Gutachten „befangen“ gewesen. Soweit der Bevollmächtigte moniert, es sei unterlassen worden, die „Befundberichte“ des Hausarztes Dr. K... „über die Verhandlungsunfähigkeit“ des Beklagten einzubeziehen und mit dem Hausarzt Rücksprache zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 13. August 2013: „sich umgehend amtsärztlich unter Vorlage aktueller hausärztlicher und fachärztlicher Befunde auf Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit untersuchen zu lassen“ nicht nachgekommen ist. Er hat sich weder umgehend untersuchen lassen, noch hat er die Befunde bei der Untersuchung am 3. September 2013 vorgelegt, noch hat er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Befunde nachzureichen. Er hat die Berücksichtigung von Befundberichten durch sein Verhalten vereitelt. Folglich kann er nicht mit Erfolg rügen, was er selbst zu vertreten hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Amtsarztes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Ablehnungsgesuch bereits deshalb nach §§ 54 Abs. 1 VwGO, 43 ZPO unzulässig ist, weil der Beklagte nach Verlesen des Attests vom 6. September 2013 rügelos verhandelt hat. Auch die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 9. September 2013 hat er in der Verhandlung nicht angegriffen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten beanstandet, er habe keine Kopien der amtsärztlichen Stellungnahmen erhalten, ist sein Vorhalt im Hinblick darauf, dass er keine Ablichtungen erbeten hat, nicht nachvollziehbar. Die Erfüllung eines entsprechend geäußerten Wunsches hätte nichts entgegengestanden, zumal wegen der durch die vom Bevollmächtigten des Beklagten für das Niederschreiben der sieben Beweisanträge benötigten Zeit von ca. einer Stunde ausreichend Zeit für die Ausfertigung der Kopien geblieben wäre. Die Atteste vom 6. September 2013 und vom 9. September 2012 waren auch erst kurz vor der Verhandlung bzw. erst in deren Verlauf eingegangen. Die vom Gericht veranlassten amtsärztlichen Feststellungen zur Verhandlungsunfähigkeit haben der Bevollmächtigte und der Beklagte durch das vorzeitige Verlassen der mündlichen Verhandlung vereitelt. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, sich nicht der Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. ... B... zu stellen, hat der Bevollmächtige des Beklagten nicht vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus seinem zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Danach hat er zwar einen Krankenhausbesuch erwogen, den Beklagten aber, nachdem dieser Tabletten eingenommen hätte, allein in seinem - des Beklagten - Fahrzeug zurückgelassen. Eine Notwendigkeit für den Beklagten, sich wegen des behaupteten Gesundheitszustandes in ärztliche Behandlung zu begeben, haben offensichtlich weder der Beklagte selbst noch sein Bevollmächtigter gesehen. Der Senat vermag auch nicht einzusehen, warum der Bevollmächtigte des Beklagten, nachdem er ihm allein in seinem Fahrzeug zurücklassen konnte, nicht zumindest den Versuch unternommen hat, an der protokollgemäß angekündigten Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wieder teilzunehmen. Für eine Vertagung fehlte es folglich bereits an der gesetzlichen Voraussetzung, am erheblichen Grund i. S. d. § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob nicht auf den Folgetag hätte vertagt werden können, weil, wie der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz nach Urteilsverkündung anlasslos mutmaßt, für diesen und weitere Tage Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden wäre, kommt es deshalb nicht an. Die Annahme, es sei beabsichtigt gewesen, bei Vertagung ohne den Beklagten zu verhandeln, ist substanzlos. 2. Die mündliche Verhandlung konnte trotz des vorzeitigen Verlassens des Termins durch den Beklagten und seinen Bevollmächtigten zu Ende geführt werden. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei vorzeitigem Verlassen des Termins durch Beteiligte ist, dass ordnungsgemäß geladen worden ist und die Beteiligten nicht unverschuldet an der Teilnahme verhindert sind. So verhält es sich jedoch hier. Der Beklagte und sein Bevollmächtigter waren ordnungsgemäß nach § 102 VwGO geladen; insbesondere war die Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO erfolgt, nämlich, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Beklagte und sein Bevollmächtigter waren auch nicht unverschuldet an der weiteren Terminsteilnahme gehindert. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe für das vorzeitige Verlassen des Termins überzeugen - wie dargelegt - nicht. Dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten war zumutbar, die angeordnete amtsärztliche Untersuchung abzuwarten, damit hätte festgestellt werden können, ob eine Vertagung erforderlich ist. Die Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten, er und der Beklagte seien - unabhängig von der amtsärztlichen Untersuchung - davon ausgegangen, es werde neuer Termin anberaumt, steht im Widerspruch zu der Behauptung, gesundheitliche Gründe hätten die weitere Teilnahme unmöglich gemacht. Die Behauptung steht auch im Widerspruch zur Angabe des Bevollmächtigten, er habe aus Äußerungen des Senatsvorsitzenden geschlossen, im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten werde entweder der Termin aufgehoben, auf einen anderen Tag verschoben oder am Folgetag um 9.00 Uhr fortgesetzt. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit ist die Behauptung, der Beklagte und sein Bevollmächtigter seien von der Anberaumung eines neuen Termins ausgegangen, angesichts der unmissverständlich protokollierten Erklärung des Senatsvorsitzenden, die Sitzung werde für zwei Stunden unterbrochen und danach werde eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst, nicht nachvollziehbar. Dass möglicherweise anderweitige terminliche Verpflichtungen des Bevollmächtigten des Beklagten für den Nachmittag des Verhandlungstages bestanden, begründet keinen Vertagungsgrund. 3. Schließlich stand der weiteren Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Beklagten und seinen Bevollmächtigten nicht entgegen, dass das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet war. Seine weitere Anwesenheit war, nachdem er sich zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert und dem Gericht einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu gewinnen ermöglicht hatte, zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich. 4. Da die mündliche Verhandlung ohne Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör durchgeführt worden ist, bestanden auch keine Gründe für eine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung. 5. Die gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 12. September 2013 vom Bevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. September 2013 vorgebrachten Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung) sind unstatthaft (§§ 146 Abs. 2, 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Bevollmächtigte des Beklagten nimmt die einschlägigen Vorschriften nicht zur Kenntnis. Über die Frage, ob vor einer ggf. zu treffenden Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision über die Befangenheitsanträge zu entscheiden ist (siehe BVerwG, Urteil vom 16. April 1997, - 6 C 9/957 -, juris), ist - weil für die getroffene Sachentscheidung unbeachtlich - nicht im Urteil zu befinden. Das am 13. September 2013 angebrachte Ablehnungsgesuch ist jedenfalls für das am 12. September 2013 verkündete Urteil unbeachtlich. Mit dieser die Instanz abschließenden Entscheidung ist der Verlust des Ablehnungsrechts eingetreten. Eine Befangenheit kann keine Auswirkungen mehr auf die Entscheidung haben. Die Ablehnung eines Richters nach seiner die Instanz beendenden Entscheidung ist insoweit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses evident unzulässig. II. 1. Die in der Berufung vorgetragenen Rügen des Verfahrens erster Instanz sind für die dem Senat obliegende disziplinarrechtliche Würdigung nicht erheblich. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten verkennt bereits die an eine Berufung in Disziplinarsachen zu stellenden Anforderungen. Offensichtlich ist ihm nicht geläufig, dass dem Berufungsgericht die volle Disziplinarbefugnis eröffnet ist und es selbst den angeschuldigten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht festzustellen und alle tatsächlichen Umstände zu ermitteln hat, die für die Bemessung und den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Es ist deshalb nicht ausreichend, wie er offensichtlich meint, Verfahrensfehler im Verwaltungsstreitverfahren erster Instanz zu behaupten, um seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen, der nicht - wie er irrig annimmt - darin bestehen könnte, dass die Sache zurückzuverweisen wäre. Er nimmt § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG nicht zur Kenntnis. 2. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht keiner der behaupteten Verfahrensfehler unterlaufen: Die Behauptung des Bevollmächtigten, der Beklagte sei zum ersten Termin am 5. Januar 2010 vor dem Verwaltungsgericht persönlich geladen gewesen, ist falsch; die Schlussfolgerung, er - der Bevollmächtigte - habe darauf vertrauen dürfen, der Beklagte erhalte Terminsnachricht für den Termin am 13. November 2010 vom Gericht und er habe den Beklagten deshalb nicht informiert, ebenfalls. Das persönliche Erscheinen des Beklagten im ersten Termin war nicht angeordnet. Der Beklagte hat ihn aber wahrgenommen und um einen neuen Termin gebeten, weil der Bevollmächtigte wegen des verlangten, aber nicht bezahlten Vorschusses von 500,00 Euro nicht erschienen ist. Es bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung, das persönliche Erscheinen des Beklagten anzuordnen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 95 VwGO ergibt. Im Übrigen ist das persönliche Erscheinen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht angeordnet und der Beklagte ist angehört worden. Die Relevanz der vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers offensichtlich bei Durchsicht der Akten in loser Folge erhobenen Verfahrensrügen das Verwaltungsgericht betreffend für das anhängige Disziplinarverfahren erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die Vorwürfe nicht durch Tatsachen unterlegt, die Behauptungen z. T. schlicht falsch und die Schlussfolgerungen verstoßen z. T. gegen Denkgesetze. So können etwa allein aus dem Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 nicht von Herrn Richter am VG Gith unterzeichnet ist und die Besetzung des Gerichts am 15. November 2010 eine andere als am 15. Januar 2010 gewesen ist, keine Verstöße gegen die Garantie des gesetzlichen Richters hergeleitet werden. Dies gilt ebenso für den Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, weil der Berufungskläger nach T... verzogen sei. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 45, 1 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Die Behauptung, die ehrenamtliche Richterin ... habe den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht unterschrieben, ist falsch, was sich bereits aus der vorhandenen Unterschrift auf Bl. 184 der Gerichtsakte ergibt. Auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es Beweisanträge übergangen habe, ist falsch. Im Hinblick darauf, dass es der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - offensichtlich nach seiner jedenfalls in der Berufung vertretenen Meinung gebotene - Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, ist sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag "übergangen" und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, nicht nachvollziehbar. Unterstellt, es handele sich tatsächlich, wie nunmehr in der Berufungsbegründung vorgetragen wird, um eine zwingend erforderliche, gebotene Beweiserhebung, ist nicht erklärlich, weshalb der Bevollmächtigte des Berufungsklägers dies zu beantragen unterlassen hat und wie dies mit seinen anwaltlichen Pflichten zu vereinbaren ist. Ob im anhängigen Disziplinarverfahren Beweis zu erheben ist, ist im Rahmen der Begründetheit der Disziplinarklage zu erörtern. Auch der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es die „Belastungszeugen“ erneut nicht gehört habe, ist unzutreffend. Der Beklagte hat die Vorwürfe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ebenfalls vollumfänglich eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2010 dargelegt hat, weshalb hier ausnahmsweise nach § 16 Abs. 2 ThürDG verfahren werde und auf die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung verzichtet werden könne, ist der Vorwurf des Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung, dies sei als schwerwiegender Verfahrensmangel und als ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einzuordnen, nicht nachvollziehbar. Auch hier muss sich der Bevollmächtigte des Beklagten fragen lassen, weshalb er es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisanregung im Schriftsatz vom 21. September 2009, "Alle Zeugen zu vernehmen", nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an einen Beweisantrag zu stellen wären. Es fehlt bereits die Benennung entscheidungserheblicher Tatsachen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG, verstoßen. Offensichtlich ist dem Bevollmächtigten des Beklagten nicht geläufig, dass Art. 103 Abs. 3 GG wegen des systematischen Unterschieds zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht im Verhältnis zueinander nicht gilt. III. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Disziplinarklage ist wirksam erhoben worden. Der Kläger hat das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, in der Klageschrift vom 8. Mai 2007 in der Fassung der Ergänzungsschrift vom 14. Juli 2009 hinreichend bestimmt dargelegt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Diesen Anforderungen ist genügt. 2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das behördliche Disziplinarverfahren unter Einbeziehung der ergänzenden Klageschrift fehlerfrei durchgeführt worden ist. Die hiergegen vom Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung vorgebrachten Einwände sind unzutreffend. Die in der - verfrüht eingereichten - Klageschrift vom 10. Mai 2007 vorhandenen Mängel hat der Kläger bis zur erneuten Einreichung der (ergänzenden) Klageschrift am 14. Juli 2009 beseitigt, nachdem das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2007 ausgesetzt und die gesetzte Frist auf Anträge des Klägers mehrfach verlängert hatte. Weitere Verfahrensfehler sind dem Kläger nicht unterlaufen bzw. wurden behoben. Der Landrat hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe zwei Fahrzeuge aus dem Bestand des Katastrophenschutzes veräußert, mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet. Hierzu war er als Dienstvorgesetzter des Beklagten nach § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 4 Abs. 2 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525 - ThürBG a. F.; vgl. nunmehr § 3 Abs. 2 ThürBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2009 - GVBl. S. 238), §§ 107 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ThürKO sachlich zuständig. Er hat es mit Verfügungen vom 14. Februar 2007 und 17. Juli 2007 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 ThürDG um die Vorwürfe 3 bis 11 der Klageschrift erweitert. Dabei hat er die einzelnen Vorwürfe hinreichend konkret bestimmt und den Beklagten über die Erweiterungen jeweils informiert. Sein Schreiben vom 9. Oktober 2006 enthält die nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG vorgeschriebene Belehrung und gibt dem Beklagten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Es enthält den Hinweis, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Am 21. Februar 2007 ist er angehört worden. Ihm ist nach Fortsetzung und Erweiterung des Verfahrens nochmals Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Verfahren mündlich zu äußern. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Es hat außerdem ausgeführt, dass der Ermittlungsführer den Beklagten und seinen Bevollmächtigten zweimal zu Anhörungsterminen eingeladen hatte, die aber vom Beklagten und seinem Bevollmächtigten nicht wahrgenommen worden sind. Im Hinblick hierauf ist die Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Anhörung getroffen, nicht nachvollziehbar. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten zur Begründung seiner Ansicht, im behördlichen Disziplinarverfahren sei die Anhörung mangelhaft gewesen, in der Berufung darauf hinweist, die Strafanzeige gegen den Beklagten sei erfolgt, ohne diesen anzuhören, ist keine Relevanz für das vorliegende Verfahren erkennbar. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Anhörungsrecht des Beklagten nicht dadurch beeinträchtigt worden ist, dass sein Bevollmächtigter vor den Anhörungsterminen keine Akteneinsicht erhalten hat. Er hat das Angebot nicht angenommen, Akteneinsicht im Landratsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen zu nehmen. Seine Ansicht, dass der Kläger die Behördenakten an seine Kanzlei oder an das Amtsgericht Fulda zur Akteneinsicht hätte übersenden müssen, ist unzutreffend. Nach § 21 ThürDG i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Die Behörde kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen hiervon gestatten; verpflichtet hierzu ist sie jedoch nicht. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes des Disziplinarrechts (§ 25 Abs. 1 ThürDG) und der dem Kläger vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist zur Vorlage einer ergänzenden Klageschrift ist es nicht zu beanstanden, dass er die Akten nicht ausnahmsweise zur Einsicht versandt hat. Es bestand die Gefahr der Verfahrensverzögerung. Die Ausführungen in der Berufung zum angeblichen Anhörungsmangel wegen verweigerter Akteneinsicht im behördlichen Disziplinarverfahren enthalten gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen nichts Neues. Die Behördenakten haben nicht an die Kanzlei des Bevollmächtigten des Beklagten oder das Amtsgericht Fulda zur Akteneinsicht übersandt werden müssen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Kläger hat die Rechte des Beklagten aus § 36 ThürDG ebenfalls beachtet. Er hat unter dem 7. Mai 2009 dem Bevollmächtigten des Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übermittelt und ihm gemäß § 36 Satz 1 ThürDG Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hat er den Bevollmächtigten über den Abschluss der Ermittlungen unterrichtet und dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, sich abschließend zu äußern (§ 36 Satz 6 ThürDG). Die behördlichen Ermittlungen waren entgegen der in der Berufung wiederholten Ansicht des Beklagten am 18. Mai 2009 auch abgeschlossen, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Weitere Beweiserhebungen durch den Ermittlungsführer waren weder offensichtlich notwendig, noch sind vom Beklagten Beweisanträge gestellt worden. Hinsichtlich der Vorwürfe 1. bis 3. kann sich der Kläger auf die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Januar 2008 berufen. Dass sich der Kläger wegen der Vorwürfe 4. bis 10. auf die Aussagen der Zeugen T... und H... im Strafverfahren bezieht, ist nicht zu beanstanden. Nach § 30 Abs. 2 ThürDG können Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlichen Verfahren vernommen worden sind, im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden. Die in der Berufung vertretene Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten, die „Belastungszeugen“ hätten erneut gehört werden müssen, ist unzutreffend. Er nimmt § 30 Abs. 2 ThürDG nicht zur Kenntnis. Wegen des 11. Vorwurfs waren keine weiteren Ermittlungen veranlasst, nachdem der Beklagte sich hierzu gegenüber dem Ermittlungsführer in seiner Anhörung zu Beginn des Disziplinarverfahrens geständig eingelassen hatte. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten musste der Ermittlungsführer auch nicht weitere Gerichtsakten wie die des Ehescheidungsverfahrens, des Unterhaltsverfahrens, des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsversteigerungsverfahrens beiziehen, um die persönlichen Verhältnisse des Beklagten weitergehend zu ermitteln. Hinsichtlich der familiengerichtlichen Verfahren war die Mitteilung des Beklagten, er sei geschieden und zahle an seine Kinder Unterhalt in Höhe von 850,00- Euro monatlich, ausreichend. Die Akten des Insolvenz- und des Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Ermittlungsführer schon deshalb nicht beiziehen können, weil ihn der Beklagte nicht über die Anhängigkeit der Verfahren informiert hatte. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat es im Übrigen versäumt, Inhalt und Hintergründe der Verfahren darzulegen. Erhebliche sonstige Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Personalrat nicht vor Einreichung der ergänzenden Klageschrift zu beteiligen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Satz 2 ThürPersVG ist der Personalrat bei der Erhebung einer Disziplinarklage nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen. § 75 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG bestimmt, dass der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen ist. Dem ist der Landrat mit seinem Schreiben vom 18. Mai 2009 nachgekommen. Er hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf der gesetzten Fristen die beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängige Klage durch Einreichung einer ergänzenden Klageschrift fortsetzen wird. Eine Belehrung, dass er nunmehr einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellen kann, schreibt § 75 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG nicht vor, vielmehr genügt der Hinweis auf den den Mitbestimmungstatbestand auslösenden Sachverhalt. Im Übrigen sind die Beteiligten auch vom Verwaltungsgericht mit dem Aussetzungsbeschluss vom 22. Mai 2007 darauf hingewiesen worden, dass der Personalrat (nur) auf Antrag des Beamten zu beteiligen ist (vgl. S. 8 des Beschlusses). Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten aus unterschiedlichen Regelungen in der Bundesrepublik zur Beteiligung des Personalrats folgert, trotz gesetzlicher Regelung in Thüringen müsse anders verfahren werden, verfängt dies nicht. Unschädlich ist, dass der Hinweis auf die Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits vor Einreichung der ursprünglichen Disziplinarklage erfolgt ist. Zwar liegt darin ein Verfahrensfehler, dieser ist jedoch mit Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens sowie des Schreibens des Landrats vom 18. Mai 2009 auf Grundlage des § 51 Abs. 2 ThürDG behoben worden. Mit dem Hinweis des Landrates, er werde eine ergänzende Klageschrift beim Verwaltungsgericht Meiningen einreichen, hat der Beklagte Gelegenheit erhalten, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann offen bleiben, ob auch für den Fall der Erhebung einer Disziplinarklage eine Benachrichtigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 80 Abs. 1 ThürDG notwendig ist. Der Kläger hat das Thüringer Landesverwaltungsamt - als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde - mit Schreiben vom 18. Mai 2009 darüber informiert, dass er beabsichtigt, gegen den Beklagten das Disziplinarklageverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 hat die Rechtsaufsichtsbehörde daraufhin mitgeteilt, das Verfahren nicht an sich ziehen zu wollen. Damit wäre dem Erfordernis einer Benachrichtigung nach § 80 Abs. 1 ThürDG Genüge getan. Soweit die Beteiligung der Aufsichtsbehörde erst nach Klageerhebung erfolgt ist, wäre der (eventuelle) Fehler ebenfalls auf Grundlage des § 51 Abs. 2 ThürDG behoben worden. Der Bevollmächtigte des Beklagten bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb seine in der Berufung aufgestellte Behauptung richtig sein soll, die Beteiligung der Aufsichtsbehörden nach Klageerhebung "stelle keine Behebung eines Verfahrensfehlers gemäß § 51 Abs. 2 ThürDG dar". Der geäußerte Verdacht, die Personalakten des Klägers seien manipuliert, ist weder belegt noch ist dessen Relevanz dargelegt. Grundsätzliche Fragen sind entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hierzu keine Ausführungen gemacht. IV. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus mehreren innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, was zur endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, zu verhängen ist. 1. Der Beklagte hat elf innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begangen. Er hat vorsätzlich gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG), sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 57 Satz 2 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) und die Wahrheit zu sagen (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG). Die Pflichtverstöße beruhen nach der Überzeugung des Senats auf Sachverhalten, die aufgrund der gemäß § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Meiningen vom 7. Oktober 2008, der gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (460 Js 22743/06) und der Angaben des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren, soweit er die Vorwürfe einräumt, erwiesen sind. Zu den den Verletzungen zugrunde liegenden Sachverhalten hat der Senat folgende - in der Reihenfolge der Anschuldigungspunkte geordnete - Feststellungen getroffen: Zu Punkt 1: Am 14. August 2006 bot der Beklagte in seiner Funktion als Mitarbeiter des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen Herrn ... N... einen Krankentransportwagen Typ Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Kauf an. Eigentümer des angebotenen Fahrzeuges mit einem Wert von mehreren 10.000 Euro war der Kläger; es wurde vom Deutschen Roten Kreuz genutzt. Nach einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch die Ehefrau des Herrn N... verständigte man sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 999,42 Euro. Das Geld wurde dem Beklagten noch am 14. August 2006 in bar übergeben. Zu einer Übergabe des Fahrzeuges kam es jedoch nicht. Wie der Beklagte auch sicher wusste, sollte der Krankenwagen von seinem Eigentümer, dem Kläger, keineswegs veräußert werden. Der Beklagte hatte auch keine Befugnis zum Verkauf des Fahrzeuges. Nachdem er die Eheleute N... längere Zeit immer wieder vertröstet hatte, musste er später einräumen, dass er das Eigentum nicht verschaffen konnte. Das erhaltene Geld zahlte er zwischenzeitlich zurück. Die Rückzahlung des genannten Geldbetrages erfolgte bereits vor Einleitung der polizeilichen Ermittlungen. Zu Punkt 2: Zu einem nicht mehr genau feststellbarem Zeitpunkt Anfang des Jahres 2005 bot der Beklagte Herrn S... einen IFA-LKW des Typs L 60 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher im Eigentum des Landratsamtes Wartburgkreis stand, zum Kauf an. Zum Beweis seiner angeblichen Berechtigung zum Verkauf des Fahrzeuges legte der Beklagte Herrn S... den Fahrzeugbrief vor und ermöglichte eine Inaugenscheinnahme des LKW. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von zunächst 1.800,00 Euro vereinbart, welchen der Beklagte gegenüber Herrn S... später auf 1.000,00 Euro reduzierte. Auch in diesem Fall war seitens des Eigentümers des LKWs ein Verkauf nicht beabsichtigt und der Beklagte zu einer Eigentumsübertragung nicht berechtigt. Der getäuschte Herr S... übergab dem Beklagten 1.000,00 Euro in bar, erhielt diese Summe jedoch vollständig zurück. Zu Punkt 3: Bereits am 13. Juli 2004 war der Beklagte in seiner Amtseigenschaft in der Dienststelle des Deutschen Roten Kreuzes in Meiningen erschienen und forderte den Mitarbeiter des DRK ... T... zur Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.500,00 Euro auf, welcher dem Landratsamt aufgrund einer nicht durchgeführten Fahrschulausbildung des Mitarbeiters des DRK ... T... aus dem Jahre 2004 zustand. Hierbei nahm der Beklagte, seiner vorgefassten Absicht entsprechend, das vom DRK Mitarbeiter T... in bar übergebene Geld entgegen und führte dies nicht pflichtgemäß an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen ab, sondern verbrauchte es in der Folgezeit für sich. Der Schaden ist inzwischen wieder ausgeglichen. Diese Sachverhalte stehen aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 7. Oktober 2008 fest. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil gebunden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Eine Lösung von den Feststellungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) kommt hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss genügende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, in Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen oder wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2007 - 2 WD 29.06 -, Rdnr. 31, juris). Gemessen daran bestehen hier keine Gründe für einen Lösungsbeschluss von den Feststellungen des Landgerichts Meiningen. Vom Beklagten werden keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigten, sich ausnahmsweise von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Dies gilt insbesondere für die unter Zeugenbeweis gestellt Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung, der Landrat des Klägers habe im Strafverfahren mündlich keine und schriftlich nur eine auf den Untreuetatbestand bezogene Aussagegenehmigung erteilt. Er hat folgende Anträge gestellt: "5. Zum Beweis für die Behauptung, daß Herr Landrat L... für die Strafverhandlung beim AG Meiningen (Richter Hollandt) mündlich weder gegenüber dem AG Meiningen, Herrn Richter Hollandt, noch gegenüber Herrn B... eine mündliche Aussagegenehmigung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn L..., sowie B..." "6. Zum Beweis für die Behauptung, daß Herr Landrat L... schriftlich nur und ausschließlich eine Aussagegenehmigung bzgl. eines UntreueTBs, nicht aber bzgl. eines Betrages oder einer Unterschlagung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn ... Die Beweisanträge waren entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 ZPO abzulehnen, weil die Behauptungen für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Es ist bereits nicht erkennbar, was der Bevollmächtigte des Beklagten aus der von ihm behaupteten „Beschränkung“ auf den Untreuetatbestand für die Frage der Lösung des Senats von den strafgerichtlichen Feststellungen herleiten will. Das Landgericht hat die Feststellungen auf das Geständnis des Beklagten, nicht auf Zeugenaussagen gestützt. Im Übrigen sind zu den abgeurteilten Taten andere Zeugen als diejenigen, denen Aussagegenehmigung erteilt worden ist, gehört worden. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der Berufung vorträgt, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte seien denen des Strafverfahrens nicht sachgleich, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Auch seine Ansicht, die Urteilsgründe des Strafurteils müssten in der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten verlesen oder im Selbstleseverfahren eingeführt werden, wenn die Gerichte Schlussfolgerungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil ziehen wollten, ist irrig. Nach der bestehenden Rechtslage des Thüringer Disziplinargesetzes ist dies nicht mehr vorgesehen. Zu Punkt 4-7: Der Beklagte erwirkte in insgesamt vier Fällen Zahlungen des Deutschen Roten Kreuzes an sich mit der Begründung, das Deutsche Rote Kreuz könne aus diversen Kostenstellen Katastrophenschutzmittel erhalten, wenn andere Kostenstellen ausgeglichen würden. Auf diese Weise erhielt er vom Deutschen Roten Kreuz am 9. Juni 2004 174,70 Euro (Punkt 4), am 9. November 2005 279,22 Euro (Punkt 5), am 19. Dezember 2005 1.680,74 Euro (Punkt 6) und am 23. August 2006 500,00 Euro (Punkt 7). Er leitete die Zahlungen nicht an die Kreiskasse weiter. Eine Zuwendung an das Deutsche Rote Kreuz aus einer anderen Kostenstelle erfolgte nicht. Die Sachverhalte ergeben sich aus den zulässigerweise nach § 16 Abs. 2 ThürDG zu verwertenden protokollierten Aussagen des Zeugen T... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Bl. 29 bis 31 der Fallakte 3 der Strafakte). Die Disziplinargerichte sind nach § 16 Abs. 2 ThürDG befugt, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, wie z. B. in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legen. Im Regelfall muss zwar im gerichtlichen Verfahren eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erfolgen. Ausnahmsweise gilt dies aber dann nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht bestritten werden (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 - NVwZ 2009, 597). So verhält es sich hier. Der Beklagte hat die Vorwürfe nicht bestritten. Er hat auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren bestätigt, die Gelder vom Zeugen T... in Empfang genommen zu haben; sie seien später verrechnet worden. Er hat die vom Deutschen Roten Kreuz erhaltenen Geldbeträge nicht an die Kreiskasse weitergeleitet, was sich den Ermittlungsakten im Disziplinarverfahren entnehmen lässt. Auch in der Berufungsbegründungsschrift nennt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weder Tatsachen, die von den benannten „Belastungszeugen“ bezeugt werden sollen, noch dass sie für seinen Mandanten günstig, d. h. entscheidungserheblich, sind. Zu Punkt 8 - 10: Der Beklagte verlangte und erhielt in drei Fällen von Herrn ... H... Kontoeröffnungsgebühren ohne rechtliche Grundlage. Herr H... nahm in den Jahren 2005 und 2006 an einer Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse C für Mitarbeiter des Katastrophenschutzes teil. Diese Maßnahme wurde vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen gefördert. Dies erfolgte in der Weise, dass sowohl Herr H... seinen Eigenanteil als auch das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen seinen Förderanteil unmittelbar an die Fahrschule zahlen sollten. Den Festlegungen widersprechend bestellte der Beklagte Herrn H... im Herbst 2005 in sein Büro ein. Dort teilte er ihm mit, die Zahlungen des Landratsamtes könnten erst dann erfolgen, wenn er eine sogenannte Kontoeröffnungsgebühr bezahlt hätte. Der Beklagte nahm zunächst einen Betrag in Höhe von 180 Euro entgegen. Davon zahlte er Herrn H... nach dessen mehrmaliger Anfrage 120,00 Euro zurück. Zu einem späteren Zeitpunkt forderte er - der Beklagte - eine weitere Kontoeröffnungsgebühr von 80,00 Euro, begnügte sich aber angesichts der finanziellen Verhältnisse des Herrn H... mit 20,00 Euro. Einen weiteren Betrag in Höhe von 10,00 Euro zahlte Herr H... an den Beklagten, nachdem dieser ihm gegenüber behauptet hatte, der Endbetrag der Fördermaßnahme solle auf dessen Privatkonto überwiesen werden. Auch der Endbetrag war jedoch wie alle vorherigen vom Landratsamt direkt an die Fahrschule überwiesen worden. Der Beklagte hatte noch wahrheitswidrig versichert, nach dem Ende der Fördermaßnahme würden die gesamten Kontoeröffnungsgebühren an Herrn H... zurückgezahlt. Diese Sachverhalte stehen auf Grund der nach § 16 Abs. 2 ThürDG heranzuziehenden Aussage des Zeugen H... vom 7. Februar 2007 gegenüber der Kriminalpolizei im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Bl. 21 - 24 der Fallakte 4 der Strafakte) sowie auf Grund seiner (schriftlich wiedergegebenen) Anhörung vom 17. Oktober 2006 beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen (Bl. 4 und 5 der Fallakte 4 der Strafakte) fest. Auf dieses Protokoll hat er bei seiner Aussage gegenüber der Kriminalpolizei Bezug genommen und es damit zum Gegenstand seiner Aussage gemacht. In seiner Aussage schildert er nachvollziehbar und detailliert den Sachverhalt, der zur Auszahlung der drei Geldbeträge führte. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen nicht. Eine Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war - wie schon beim Verwaltungsgericht - entbehrlich. Der Beklagte hat den Sachverhalt nicht bestritten. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat er hierzu nur vortragen lassen, die 180,00 Euro zurückgezahlt zu haben. Damit hat er zumindest die Entgegennahme der Gelder eingeräumt. Im Übrigen hat er diesen Sachverhalt auch in der Strafverhandlung vor dem Amtsgericht mit den Worten 'Es kann sein. Ich denke, sie sind wieder zurückerstattet worden.' eingeräumt. Wie bereits dargestellt, kann die im Strafverfahren gemachte Aussage des Zeugen H... nach § 16 Abs. 2 ThürDG verwertet werden. Die ohne Begründung vom Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung aufgestellte Forderung, Herr H... sei erneut zu vernehmen, ist nicht geeignet, die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG in Frage zu stellen. Der Bevollmächtigte des Beklagten nimmt offensichtlich die Vorschrift nicht zur Kenntnis. Zu Punkt 11: Der Beklagte übermittelte am 17. Januar 2007 dem Fachdienst Personal eine ärztliche Bescheinigung zur Betreuung seines Sohnes ... Am 23. Januar 2007 nahm er darauf Bezug und stellte einen Antrag auf bezahlte Freistellung für die Pflege seines Sohnes ... am 15. und 16. Januar 2007. Tatsächlich hatte er seine 12-jährige Tochter ... betreut. Für die Betreuung der Tochter hatte er keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Dienst. Der Sachverhalt steht aufgrund der Angaben des Berufungsklägers in seiner Anhörung vom 21. Februar 2007 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und im Gerichtsverfahren fest. Damit hat der Beklagte in elf Fällen gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) und davon in zehn Fällen zusätzlich (Punkte 1 - 10) gegen seine Dienstpflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 57 Abs. 2 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG), verstoßen. 2. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte auch rechtswidrig und vorsätzlich gehandelt hat. Er war schuldfähig. Hinsichtlich der rechtskräftig durch das Landgericht am 7. Oktober 2008 abgeurteilten Taten (Punkte 1 - 3) folgt das bereits aus den den Senat nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils, in dem es hierzu heißt: "Der Angeklagte erlitt im Jahr 2005/2006 einen schweren häuslichen Unfall, auf Grund dessen er heute noch an wiederholt auftretenden Kopfschmerzen leidet. Diese Folgen beeinträchtigen jedoch weder seine Steuerungsfähigkeit noch seine Einsichtsfähigkeit." "Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten haben sich nicht ergeben (§§ 20, 21 StGB)." Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der Berufung meint, "eine Bindungswirkung bezüglich der Schuldfähigkeit liege nicht vor", irrt er. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes - wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Das Strafurteil bindet auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit, jedenfalls soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 - juris, Rdnr. 29). Danach reicht es für die Annahme einer "schuldhaft" begangenen Dienstpflichtverletzung auch grundsätzlich aus, wenn wie im vorliegenden Fall die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint wurde. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht möglicherweise festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.). Des Verlesens der Urteilsgründe des Strafurteils im Termin bedarf es - wie bereits ausgeführt - nicht. Gründe für einen Lösungsbeschluss von den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 7. Oktober 2008 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ThürDG bestehen nicht. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten, der Beklagte habe auch in der Verhandlung vor dem Landgericht unter Medikamenteneinfluss gestanden, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Sie ist im Hinblick auf die ausdrückliche Verneinung der Frage des Staatsanwalts durch den Beklagten, ob er - der Beklagte - Medikamente eingenommen habe, die die Durchführung der Hauptverhandlung beeinträchtigten, als Schutzbehauptung einzuordnen. Im Übrigen ist die Relevanz für einen Lösungsbeschluss nicht dargetan. Die nunmehr vom Bevollmächtigten des Beklagten unter Sachverständigen- und Zeugenbeweis gestellte Behauptung, der Beklagte sei zum Zeitpunkt der abgeurteilten Vermögensdelikte nicht schuldfähig gewesen, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sein Bevollmächtigter versäumt hat, gegen das Urteil des Landgerichts Rechtsmittel einzulegen. Wenn der Beamte die ihm gebotenen rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Strafverfahren nicht ausschöpft, ist dies kein Anlass, im nachfolgenden Disziplinarverfahren eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren zu begründen. Dies liefe dem Sinn der Bindungswirkung zuwider. Hinsichtlich der den Anschuldigungspunkten 1. bis 3. zugrundeliegenden Taten des Beklagten, für die ihn das Landgericht Meiningen rechtskräftig wegen Betruges in zwei Fällen und Unterschlagung verurteilt hat, ist dem Senat schon wegen der eingetretenen Bindungswirkung (§ 16 Abs. 1 ThürDG) eine Beweisaufnahme zur Schuldfähigkeit versagt. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Beklagten: "Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu den entsprechenden Tatzeitpunkten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ein psychiatrisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen", ist abzulehnen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 3. bereits aus der gesetzlichen Folge des § 16 Abs. 1 ThürDG. Dass die Schuldfähigkeit für die Taten, deren Verfolgung das Landgericht vorläufig eingestellt hat (Anschuldigungspunkte 4. - 10.), anders als bei den Abgeurteilten zu beantworten wäre, ist nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat dies auch nicht behauptet; auch nicht für das strafrechtlich nicht gewürdigte Verhalten (Anschuldigungspunkt 11). Für die Frage der Zulässigkeit des gestellten Beweisantrags, bezogen auf die den Anschuldigungspunkten 4. bis 11. zugrundeliegenden Verfehlungen des Beklagten, kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich die "Sperrwirkung“ des § 16 Abs. 1 ThürDG auch darauf erstreckt. Der Beweisantrag war insoweit auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Er ist aus allgemeinen prozessualen Gründen unzulässig und im Übrigen verspätet im Sinne der §§ 60 Abs. 4 Satz 1, 53 Abs. 2 ThürDG. Der Beweisantrag erfüllt nicht die allgemeinen Voraussetzungen (entsprechend § 244 StPO). Er ist als Ausforschungsbeweis entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig. Der Bevollmächtigte des Beklagten versäumt es bereits, bestimmte Tatsachen für die behauptete Schuldunfähigkeit zu bezeichnen. Er wiederholt lediglich teilweise den Gesetzeswortlaut des § 20 StGB, statt Tatsachen zu benennen, aus denen sich die geltend gemachten Störungen und ihre Ursächlichkeit für die angeblich fehlende Einsichtsfähigkeit des Beklagten in das Unrecht seines Tuns ergeben sollen. Dies war jedoch insbesondere angesichts der landgerichtlichen Feststellungen, die auf den Angaben des Beklagten selbst beruhen, dass er - der Beklagte - bei den zwischen 2004 und 2006 begangenen Straftaten weder schuldunfähig noch vermindert schuldfähig war, erforderlich. Der Bevollmächtigte versäumt es schon, im Beweisantrag einen Bezug zu an anderer Stelle aufgestellten Behauptungen zu Krankheiten bzw. Medikamenteneinnahmen herzustellen. Selbst wenn darauf zurückgegriffen werden könnte, fehlt es an der Darlegung, dass die Medikamenteneinnahme oder die behauptete Krankheit zu einer im Sinne des § 20 StGB erheblichen Störung geführt habe. Zur Medikamenteneinnahme hat der Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren gesteigert vorgetragen: "Er stand ständig unter Medikamenteneinnahme, nahm rote Kapseln, Psychopharmaka und hatte Kopfschmerzen" (Berufungsbegründung), "er nahm durchgehend, spätestens ab 2004, täglich 4 bis 5 Tabletten Faustan ein“ (Schriftsatz vom 25. Juli 2013, nachdem im Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auf mangelnde Substantiierung hingewiesen worden war). Der Beklagte hat zu den Tabletten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er könne sich nicht an die Bezeichnung der eingenommen Tabletten erinnern. Auch bei der behaupteten "Psychose/Schizophrenie" wird zur Ursächlichkeit für die behauptete Schuldunfähigkeit nicht ausgeführt. Es fehlt folglich für die Behauptung des Bevollmächtigten, der Beklagte sei schuldunfähig gewesen, die tatsächliche Grundlage. Der Beweisantrag ist als Ausforschungsbeweisantrag unzulässig. Schließlich war der auf Feststellung der Schuldunfähigkeit gerichtete Beweisantrag nach § 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG abzulehnen. Nach dieser Vorschrift können Beweisanträge, die in der ersten Instanz entgegen der Frist des § 53 Abs. 2 ThürDG nicht gestellt worden sind, abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte in der ersten Instanz über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürDG bestimmt, dass Beweisanträge des Beamten von diesem innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage zu stellen sind, womit erkennbar nur die Ankündigung von in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Beweisanträgen gemeint ist. Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, d.h. bis zum 23. Juli 2009, hat der Bevollmächtigte des Beklagten keinen Beweisantrag mit dem Ziel der Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beklagten angekündigt. Der mit innerhalb der Frist am 22. September 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 21. September 2009 angebotene Sachverständigenbeweis über die Behauptung "Die volle Tragweite seiner Handlung konnte dem Beklagten aufgrund der Schulden, der familiären Situation und der Krankheiten gar nicht bewusst sein," ist auf die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten gerichtet. Der mit dem Ziel der Feststellung der Schuldunfähigkeit in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag entspricht dem angekündigten nicht. Insoweit ist unerheblich, dass der Bevollmächtigte des Beklagten am angekündigten Antrag nicht festgehalten und überhaupt keinen Beweisantrag in der ersten Instanz gestellt hat (hierzu siehe unten). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist auch mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 durch das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß über die Folgen der Versäumung der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 3 ThürDG belehrt worden. Nach der freien Überzeugung des erkennenden Gerichts verzögert die Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten gestellten Antrags die Erledigung des Disziplinarverfahrens. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die daraufhin erfolgende Stellungnahme der Beteiligten und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erfordern einen erheblichen Zeitaufwand. Zwingende Gründe für die Verspätung hat der Bevollmächtigte des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Folglich liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG vor. Von dem somit eröffneten Ermessen hat der Senat pflichtgemäß dahin Gebrauch gemacht, den verspäteten Antrag abzulehnen. Dabei hat er neben der Verzögerung die angesichts der bereits durch das landgerichtliche Urteil für den maßgeblichen Zeitraum festgestellte Schuldfähigkeit und die durch fehlende hinreichende Tatsachengrundlage verminderte Bedeutung des Antrags für die richterliche Überzeugungsbildung berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Bevollmächtigte des Beklagten weiter folgenden Antrag gestellt: "3. Zum Beweis für die Behauptung, daß der BKläger bereits in den Jahren ab 2004 fortlaufend von Herrn Dr. M... aufgrund der Erkrankung einer Psychose Schizophrenie behandelt wurde (Tabletten etc.) und aufgrund dieser Erkrankung der BKläger schuldunfähig/vermindert schuldunfähig zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewesen war, beziehe ich mich auf das Zeugnis des Herrn Dr. M..." Auch dieser Antrag war abzulehnen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Soweit die unter 1 bis 3 festgestellten Verfehlungen betroffen sind und Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht wird, folgt dies aus der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils vom 7. Oktober 2008. Auf die obigen Ausführungen hierzu (S. 37 f.) wird verwiesen. Der Antrag leidet ebenfalls an unzureichender Darlegung von Tatsachen. Zu den tatsächlichen Auswirkungen der behaupteten Krankheit auf die Steuerungsfähigkeit führt der Bevollmächtigte des Beklagten nicht aus. Jedenfalls war der Senat nach § 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG berechtigt, den Antrag wegen Verspätung abzulehnen. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürDG den Antrag gestellt, zum Beweis der Behauptung, der Beklagte habe "die volle Tragweite seiner Handlungen aufgrund der Schulden, der familiären Situation und der Krankheiten nicht erkennen können," die Einholung eines psychiatrischen-psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Bevollmächtigte des Beklagten zur verminderten Schuldfähigkeit Zeugenbeweis beantragt, also ein anderes Beweismittel, als innerhalb der Zweimonatsfrist angekündigt. Der neue Antrag ist schon deshalb verspätet. Im Übrigen wäre er auch dann verspätet, wenn hinsichtlich des Beweisziels und des Beweismittels Identität zwischen angekündigtem und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag bestünde. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat den fristgerecht angekündigten Beweisantrag bereits in der ersten Instanz fallen lassen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, er gehe davon aus, "dass der Beklagte unter erheblichen psychischen Problemen gelitten habe, was mit in den Milderungsgründen einzustellen sei". Daran muss er sich festhalten lassen. Dass seinem geänderten Prozessverhalten neue Erkenntnisse zugrunde liegen, hat er nicht behauptet. Solche sind auch nicht ersichtlich. Mit dem in §§ 60 Abs. 4, 53 Abs. 2 ThürDG vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgebot ist es nicht zu vereinbaren, es ins Belieben des Beamten zu stellen, den nach Fristablauf - etwa aus prozesstaktischen Gründen- fallen gelassenen Beweisantrag zu einem ihm genehmen Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag Nr. 3 ist verspätet. Dringende Gründe für die Verspätung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die erforderliche Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis ist erfolgt und die Beweiserhebung verzögerte das Disziplinarverfahren. Auf die obigen Ausführungen zum vom Beklagten beantragten Sachverständigenbeweis zur Schuldfähigkeit wird verwiesen. Bei der vom Senat getroffenen Ermessensentscheidung, den Antrag abzulehnen, hat er neben der Verspätung und der damit verbundenen Verzögerung die im Hinblick auf die vom Landgericht zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen und die durch fehlende hinreichende Tatsachengrundlage geminderte Bedeutung des beantragten Beweises für seine Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der handschriftlich gestellte Beweisantrag Nr. 4 war ebenfalls abzulehnen. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat folgenden Antrag gestellt: „4. Zum Beweis für die Behauptung, daß der BKläger zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter erheblichem Tabletteneinfluß stand beantrage ich die Vernehmung des Herrn S..., N..., B..., sowie Dr. M..., Frau P...“ Die behauptete Beweistatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Einnahme von Tabletten lässt keinen Rückschluss auf Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zu; auch nicht auf das Vorhandensein eines Milderungsgrundes. Die Ablehnung des Beweisantrags folgt aus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung. Schließlich ergeben sich auch im Übrigen keine Hinweise, die Veranlassung gäben, zu ermitteln, ob beim Beklagten die Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ausgeschlossen war (zur Minderung siehe unten). Zu einem derartigen Ausschluss ist auch beim Vorhandensein psychischer Probleme des Beklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nichts ersichtlich. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten auf einen im Mai 1999 vom Beklagten erlittenen Unfall und dessen Folgen hinweist (offensichtlich ist der in der Berufungsschrift im Strafverfahren dramatisch geschilderte und dort auf den Zeitraum der Straftaten datierte Vorfall gemeint) fehlt es bereits, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, an der Darlegung, dass die Unfallfolgen im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten stehen. Bereits aus den vorliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ist zu folgern, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Im Übrigen hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung detailliert dargelegt, dass der Beklagte im Tatzeitraum fast durchgängig arbeitsfähig gewesen ist und sich keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Tatzeitraum ergeben. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen. Folglich sieht der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Atteste sind erkennbar zum Beleg der Behauptungen ungeeignet. Sie betreffen den Tatzeitraum nicht. Zu Punkt 11 hat der Bevollmächtigte des Beklagten weiter vorgetragen, eine bei der behandelnden Ärztin beschäftigte Schwester habe darauf hingewiesen, dass der Beklagte für die Betreuung der Tochter keine Freistellung erhalten würde, man das Attest aber für ein jüngeres Kind ausstellen könne. Sie habe ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Er habe in gutem Glauben gehandelt, dass „es so in Ordnung ginge“. Der weitere Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Berufung hierzu, es könne von einem vorsätzlichen Dienstvergehen nicht die Rede sein, weil der Beklagte der Arzthelferin geglaubt habe, "dass man dies so machen könne", ist ungeeignet, einen vorsätzlichen Dienstpflichtverstoß in Abrede zu stellen. Es widerspricht ohne weiteres erkennbar beamtenrechtlichen Pflichten, aus dem Umstand, es werde einer Person "geglaubt, dass man dies so machen könne" zu folgern, dass eine falsche Behauptung richtig werde oder dass die Lüge keine Dienstpflichtverletzung darstelle. 3. Der Beklagte hat somit schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. begangen. Das Dienstvergehen betrifft den Kernbereich seiner Aufgaben. Er hat vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 57 Satz 2 ThürBG a. F.) und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.). Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Dienstvergehen des Beklagten äußerst schwer wiegt. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten nur zwei Monate unter der Grenze liegt, bei der die Entfernung aus dem Dienst hätte kraft Gesetzes erfolgen müssen (§§ 52 Satz 1 Nr. 1 ThürBG a. F.; 32 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Aufgrund des schuldhaft begangenen schweren Dienstvergehens ist die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 ThürDG), geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom 8. Oktober 2013 - 8 DO 530/13 - n.v., Umdruck S. 106 ff.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn eingetreten ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rdnr. 20, 21, juris). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall. Hier ist ein endgültiger Verlust des Vertrauens in die Person des Beklagten eingetreten. Lässt die prognostische Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte nur den Schluss zu, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen und ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen, muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, z. B. Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 - Rdnr. 74, juris). Die Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten haben die Verwaltungsgerichte zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, Rdnr. 18, juris). Sie ist einem Sachverständigenhinweis nicht zugänglich. Der vom Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag „7. Zum Beweis für die Behauptung, daß für den Berufungskläger eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“ war deshalb abzulehnen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 - ZBR 2005, 91). Hier hat der Beklagte mehrere schwerwiegende Verfehlungen begangen. Auch nach Überzeugung des Senats ist von besonderem Gewicht die Unterschlagung der 2.500,00 Euro. Der Beklagte hat den Betrag, den das Deutsche Rote Kreuz hätte erstatten müssen und den er mit dieser Zweckbestimmung von einem Mitarbeiter des DRK erhalten hatte, nicht an die Kreiskasse abgeführt, sondern für sich behalten. Er hat auf ihm dienstlich anvertrautes Geld zugegriffen. Damit hat er sich wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und somit ein "Zugriffsdelikt“ begangen. Auch für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte gelten die Bemessungsvorgaben des § 11 Abs. 1 ThürDG. Die innerdienstliche Untreue beeinträchtigt schwerwiegend die Vertrauensbasis. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, bei Geldangelegenheiten die auf Leistung abzielenden Angaben ihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen können, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten. Wer missbräuchlich aus seiner Amtsstellung und dienstlichen Möglichkeit zum Schaden seiner Behörde privaten Nutzen zieht, begeht ein schweres Dienstvergehen. Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 - juris, Rdnr. 21; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 - juris, Rdnr. 76). Der Senat schließt sich dem an. Die Forderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, § 11 Abs. 1 Hamburger Disziplinargesetz müsse analog angewendet werden, ist fehlerhaft. Dass die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die sich danach ergebende Indizwirkung für die Verhängung der Höchstmaßnahme ist hier eingetreten. Der Beklagte hat mit der veruntreuenden Unterschlagung mindestens ein Zugriffsdelikt begangen. Der durch das Zugriffsdelikt erlangte Betrag übersteigt mit 2.500,00 Euro die „Bagatellgrenze“ von 50,00 Euro (entsprechend den zu § 248a StGB entwickelten Grundsätzen), die nach Auffassung des Senats auch der Bestimmung der Schwelle der Geringwertigkeit im oben genannten Sinn zugrunde zu legen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vom 29. Mai 2008 (a. a. O.) eine deutliche Überschreitung der Geringwertigkeitsgrenze bei 215 Euro angenommen. Im Hinblick darauf ist höchst zweifelhaft, ob sich aus der Rechtsprechung (etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -, juris) der Grundsatz ableiten lässt, dass erst bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts schon dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 3d A 3330/07.0 - juris, Rdnr. 144-146). Ob dem OVG Nordrhein-Westfalen zu folgen ist, kann jedoch hier dahinstehen, weil Erschwerungsgründe bestehen. Zu Lasten des Beklagten ist folgendes zu berücksichtigen: Über das "Zugriffsdelikt" hinaus, hat der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen begangen, die veranschaulichen, dass er nicht bereit ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die insgesamt neun Betrugshandlungen gegenüber dem DRK bzw. dessen Mitarbeitern sowie gegenüber zwei weiteren Privatpersonen haben ebenfalls ein ganz erhebliches disziplinarisches Eigengewicht, die bereits einen endgültigen Vertrauensverlust und damit eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verletzt ein Beamter, der sich eines Betruges bzw. versuchten Betruges schuldig macht, in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Der betrügerisch handelnde Beamte verursacht durch ein solches Fehlverhalten auch erhebliche Zweifel des Dienstherrn an seiner Vertrauenswürdigkeit. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen Anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt somit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (BVerwG, Urteil. v. 8. September 1997 - 1 D 32/96 -, DokBer B 1998, 52 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Die Betrugshandlungen haben hier deshalb ein besonderes Gewicht, weil der Beklagte sie nur unter Ausnutzung seiner Amtsstellung begehen konnte. Im Glauben, sie könnten zwei Fahrzeugen des Landkreises günstig erwerben, waren die Geschädigten N... und S... bereit, ihm nicht unerhebliche Geldbeträge auszuhändigen. Gleiches gilt für die Mitarbeiter des DRK, die glaubten, auf Forderungen des Landkreises an den DRK G... zu leisten. Dass dies nicht nur das Vertrauen der Geschädigten zum Beklagten zerstört, sondern auch des Dienstherrn zum Beklagten liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass seine Dienstpflichtverletzungen besonders öffentlichkeitswirksam waren und damit auch das Ansehen des Beamtentums geschädigt wurde. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. 4. Die Indizwirkung entfällt nur, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97/09 - juris) Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall liegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – juris). Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, bestehen nicht. Der Beklagte kann sich nicht auf "klassische" Milderungsgründe berufen. Er befand sich in den Zeitpunkten der Tatbegehungen nicht in einer von ihm unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, die Anlass für seine Straftaten gewesen wäre. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beklagte bei den begangenen Straftaten in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. Eine wirtschaftliche Notlage besteht dann, wenn dem Beamten weniger verbleibt, als die Sozialhilfe nach den Regelsätzen beträgt (BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 - 1 D 80/89 -, juris). Der Beklagte befand sich seit 2004 zwar in finanziellen Schwierigkeiten, nicht aber in einer Notlage. Wie sich bereits den dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt, nahm die Gehaltsstelle des Klägers im August und September 2004 Lohnpfändungen des Beklagten über insgesamt 4.800,00 Euro zzgl. Zinsen entgegen. Daraus kann jedoch keine wirtschaftliche Notlage hergeleitet werden. Der Beklagte verfügte damals über monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.200,00 Euro zuzüglich Kindergeld in Höhe von 641,00 Euro. Auch unter Berücksichtigung der Kreditbelastungen in Höhe von 850,00 Euro für das Grundschulddarlehen und in Höhe von ca. 500,00 Euro für einen Verbraucherkredit verblieb noch ausreichend Geld, um seinen monatlichen Lebensunterhalt und den der Familie zu decken. Im Übrigen verfügte seine Frau über eigenes Einkommen. Schließlich ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Meiningen am 23. April 2008 protokollierte Äußerung des Berufungsklägers zu berücksichtigen: "Die finanziellen Verhältnisse sind geklärt, keine Schulden. Ich habe noch 500,00 Euro abzubezahlen. Meine Frau bekommt Unterhalt 850,00 Euro auch für die Kinder". Die Äußerung hat Eingang in das Urteil des Amtsgericht Meiningen vom 23. April 2008 gefunden. Dieses ist in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 7. Oktober 2008 verlesen und durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2008 insoweit nicht geändert worden. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nunmehr in der Berufung vorträgt, falls dieser beim Amtsgericht ausgesagt haben sollte, seine finanzielle Situation sei stabil, beruhe dies auf einem Irrtum, so muss er sich fragen lassen, weshalb er sich hierauf nicht bereits vor dem Landgericht und dem Verwaltungsgericht berufen hat. Schon deshalb ist die Behauptung unglaubhaft. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Berufung “das Einkommen habe zur damaligen Zeit unterhalb der Regelsätze des Sozialhilfesatzes gelegen", ist erkennbar falsch, weil der Beklagte Dienstbezüge erhalten hat. Offenbar war damit gemeint, dass angesichts der übrigen Belastungen das Einkommen nicht ausgereicht hat. Den angekündigten, im Sinne der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG verspäteten Beweisantrag zu behaupteten finanziellen Notlage hat der Bevollmächtigte nicht gestellt. Es erschließt sich auch nicht, weshalb die als Zeugen angebotenen Ärzte zu der Beweisfrage, der Beklagte habe zum Zeitpunkt seiner Straftaten seinen Lebensunterhalt mit unter dem Sozialhilfesatz liegenden Beträgen bestreiten müssen, Angaben machen können. Die erstmals vom Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe sich in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden, ist nicht geeignet, dem Senat Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen zu geben. Es fehlt bereits an der im Hinblick auf die nicht angegriffenen obigen Feststellungen zur finanziellen Situation des Beklagten, die schon das Verwaltungsgericht getroffen hat, und die detaillierten Ausführungen des Klägers zu den finanziellen Verhältnissen des Beklagten und seiner Familie in der Berufungsbegründungsschrift, an der erforderlichen Substantiierung der Behauptung. Im Schriftsatz vom 9. Mai 2011 führt der Kläger aus: „Soweit der Berufungskläger behauptet, seine Ehefrau habe über kein Einkommen verfügt, ist diese Aussage falsch. Allein die Tatsache, dass sie „erst später Ende des Jahres 2006 Rente“ erhielt, belegt, dass sie vorher versicherungspflichtiges Entgelt oder Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld) erhalten haben muss. Nach den dem Berufungsbeklagten vorliegenden Unterlagen hatte Frau P... im Jahr 2000 Einkünfte i. H. von 600,-- DM (vgl. Antrag des Berufungsklägers vom 12.07.00 auf Bewilligung eines Vorschusses - Kopie Anlage 1). Sie war bereits im Jahr 2005 zu 60 % schwerbehindert und bezog Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. Antrag des Berufungsklägers auf Herabsenkung der Arbeitszeit vom 14.09.05, Schreiben des Fachdienstes Personal an Herrn Dr. M... vom 17.11.05 - Anlage 2). Bei der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erwähnt der Berufungskläger nicht, dass seine Schwiegereltern, die Eheleute H..., von 1996 bis 2007 mit in seinem Haus in der Bergstraße (es handelt sich um 2-Familien-Haus) gewohnt haben. … Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Einkünfte aus Miete und Nebenkosten erzielt hat oder sich die Schwiegereltern an den Kosten des Hauskaufs und den laufenden Betriebskosten entsprechend beteiligt haben. Das Haus geriet erst in die Zwangsversteigerung, nachdem der Berufungskläger sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und auch die Schwiegereltern aus dem Haus ausgezogen waren. Bei den Angaben zu den sonstigen Familienausgaben auf Seite 29 kann es sich nach vorliegenden Unterlagen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung nicht um die tatsächlichen Ausgaben im Zeitraum 2004 - 2006 für einen Familienhaushalt handeln. 400,00 € Gas die Unterzeichnerin zahlte im Vergleich dazu für 2 Familien ca. 200,00 € monatlich für Heizung und Öl 300,00 € Wasser, Strom, GEZ der Aufwand der Unterzeichnerin für Wasser und Strom für 2 Familien betrug ca. 200,00 € monatlich, dazu eine monatliche Rundfunkgebühr von knapp 18,00 €/Haushalt und Monat 300,00 € Privatversicherung die Kosten betrugen nach den vom Berufungskläger selbst in der Anlage - zwischen den Krankenscheinen - beigefügten Versicherungsschein ab 01.01.05 146,45 €, davor 137,74 € 180,00 € Ffz-Steuer und Autoversicherung die Unterzeichnerin zahlte im Vergleichszeitraum etwa 60,00 € monatlich für Kfz-versicherung einschließlich Kasko und Steuer Der Aussage, der Berufungskläger habe schon Zahnarztrechnungen nicht mehr bezahlen können, muss entgegengehalten werden, dass er die ihm zustehenden Beihilfeansprüche (70 % der Arztkosten) geltend gemacht hat und ihm somit Beträge zur Bezahlung der Rechnungen zur Verfügung standen.“ Die Feststellungen sind vom Bevollmächtigten des Beklagten in der Berufung nicht substantiiert angegriffen worden. Der Bevollmächtigte des Beklagten versäumt es auch darzulegen, dass der Beklagte die Straftaten begangen hat, um durch das unrechtmäßig erlangte Geld für sich und seine Familie eine ausweglose, existenzielle Notlage abzuwehren. Allein die bloße Behauptung, die der Bevollmächtigte des Beklagten erstmals in der Berufung aufstellt, reicht nicht aus, zumal der Beklagte vor dem Amtsgericht Meiningen ausgesagt hat, er könne sich nicht erklären, wie es zu den Taten gekommen sei. Auch insoweit fehlt es demgemäß an tatsächlichen Grundlagen für eine Beweiserhebung. Folglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht von diesbezüglichen Ermittlungen abgesehen. Sie sind aus den genannten Gründen auch vom Senat nicht veranlasst. Schließlich fehlt es bereits an der Behauptung, dass der Beklagte die unterschlagenen und durch Betrug erlangten Gelder für die Abwendung einer Notlage eingesetzt hat. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ist hierzu dargelegt worden. Dass er die Unterschlagungen und die Betrügereien begangen hat, "um an Geld zu kommen", also aus "finanziellen Gründen", liegt auf der Hand. Als wahr unterstellt werden kann, dass der Beklagte und seine Familie erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren. Hieraus ergibt sich allerdings kein Milderungsgrund. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation berufen. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Milderungsgrund setzt voraus, dass die die die Versuchung auslösende Situation geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30/02 -, juris). In einer derartigen Situation hat sich der Beklagte hier nicht befunden. Er hat die Möglichkeit zum Zugriff auf das Geld selbst herbeigeführt, indem er die Geldforderung des Landkreises gegenüber dem DRK nicht schriftlich geltend gemacht, sondern persönlich das Geld in bar abgeholt hat. Auch von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Versagen kann nicht die Rede sein. Der Beklagte hat nach dem gleichen Muster weitere Betrügereien gegenüber Mitarbeitern des DRK begangen. Darüber hinaus spricht gegen eine einmalige Augenblickstat, dass der Beklagte die Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen hat. Die Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten, der Kläger habe mehrere, inhaltlich und äußerlich zusammengehörende Handlungen begangen, die von einem einheitlichen, spontanen Vorsatz umfasst seien, weshalb es sich um eine Augenblickstat handele, ist offensichtlich falsch. Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zugute. Dieser Milderungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutmacht. Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat weder die Taten freiwillig offenbart noch hat er freiwillig den Schaden vor Tatentdeckung wiedergutgemacht. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Berufung, die durch Straftaten erlangten Geldbeträge seien allesamt freiwillig vor Tatentdeckung zurückgezahlt worden, ist erkennbar falsch, wie sich bereits aus den unwidersprochen gebliebenen Erklärungen des Klägers in der Berufungserwiderungsschrift ergibt. Danach mussten die vom Beklagten veruntreuten 2.500,00 Euro vom Kläger durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Dass die Vollstreckung offensichtlich in der Weise erfolgt ist, dass das Gehalt gepfändet und dem Beklagten nur ein Teil der Bezüge ausgezahlt worden ist, folgt nicht, wie der Bevollmächtigte des Beklagten in der Berufung vorträgt, dass der Beklagte den Betrag freiwillig zurückgezahlt hat. Auch der Milderungsgrund der Geringfügigkeit des unterschlagenen bzw. durch Betrügereien erlangten Gutes besteht nicht, was bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Bereits der veruntreute Geldbetrag von 2.500,00 Euro ist offensichtlich keine "Bagatelle". Der „Gesamtschaden“ beträgt ca. 5.300,00 Euro. Angesichts dieses offenkundigen Umstandes bedarf es hierzu keines Belegs durch Rechtsprechung, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fordert. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund einer abgeschlossenen negativen Lebensphase berufen. Dieser Milderungsgrund betrifft ein Dienstvergehen, dessen Wurzeln nicht in der Persönlichkeit des Beamten zu suchen sind, sondern in Umständen, die vorübergehend auf den Beamten eingewirkt haben. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, sind die Voraussetzungen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur bei individuellen Extremsituationen erfüllt (vgl. hierzu auch VG Münster, Urteil vom 5. März 2013 - 13 K 1765/11 - juris, Rdnr. 26). Solche Umstände sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die möglicherweise bereits vor der Trennung von seiner Familie im Jahr 2006 angespannte familiäre Situation des Beklagten mag dazu geführt haben, dass der Beklagte diese Zeit als belastend empfunden hat. Dass er sich bereits seit Juni 2004 über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgehend in einer individuellen, seine fortlaufend begangenen Verfehlungen erklärenden Extremsituation befunden haben soll, ist damit nicht dargetan. Die familiäre Situation des Beklagten im Zeitraum der Straftaten ist nicht als ein gewichtiger Entlastungsgrund einzustufen. Die Ehe des Beklagten ist erst nach dem Zeitraum in dem er die Straftaten begangen hat (Juni 2004 bis August 2006) gescheitert. Der Beklagte lebte erst seit September 2006 von seiner Ehefrau getrennt. Sollte wegen der behaupteten Alkoholkrankheit der früheren Ehefrau und der Zuwendung des Beklagten zu seiner jetzigen Ehefrau bereits vor der Trennung eine schwierige Familiensituation bestanden haben, hat es der Beklagte versäumt, hierauf im erstinstanzlichen Verfahren hinzuweisen. Der Bevollmächtigte des Beklagten trägt hierzu nunmehr erstmals in der Berufung umfangreich vor. Soweit der Bevollmächtigte ausführt, die schwierige Lebensphase sei dadurch bestimmt gewesen, „dass sich der Beklagte in jemanden verliebt habe, was auch auf Gegenliebe gestoßen sei, beide jedoch nicht hätten zusammenleben können“, scheint er zum Ausdruck bringen zu wollen, der Beklagte habe es als belastend empfunden, dass er wegen der damals fehlenden Bereitschaft seiner noch mit einem anderen Mann verheirateten späteren zweiten Ehefrau seinen Wunsch, mit ihr zusammenzuleben, nicht habe verwirklichen können. Es mag sein, dass der Beklagte dies und nicht die Folgen für die von ihm verlassenen drei minderjährigen Kinder und die Ehefrau als besondere Belastung empfunden hat. Der Milderungsgrund einer schwierigen Lebensphase lässt sich damit nicht begründen. Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass es vor der Trennung der Eheleute Schwierigkeiten in der Ehe mit den daraus folgenden Belastungen der am Konflikt Beteiligten, also auch des Beklagten, gegeben hat. Diese erklären jedoch weder seine sich über einen langen Zeitraum hinziehenden Straftaten und Pflichtverletzungen, noch kann daraus ein gewichtiger Entlastungsgrund hergeleitet werden. Die angespannte familiäre Situation ist zwar mildernd zu berücksichtigen. Dies führt jedoch nicht zur Annahme, es liege damit ein anderes Ergebnis bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigender Entlastungsgrund vor. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn der Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei müsste das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend nicht. Der Beklagte hat das Dienstvergehen vielmehr über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Rahmen seiner gewohnten Tätigkeit begangen. Folgen des vom Bevollmächtigten des Beklagten im Strafverfahren dramatisch geschilderten Unfalls, bei dem sich der Beklagte eine schwer blutende Kopfverletzung zugezogen habe, kommen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Er macht geltend, der Beklagte leide noch heute an Kopfschmerzen. Die Darstellung zum Unfall ist bereits zu unsubstantiiert. Es werden völlig unterschiedliche Zeitpunkte genannt. Nach den Angaben des Bevollmächtigten in der Berufungsschrift im Strafverfahren soll der Unfall 2004/05 geschehen sein, es „könne aber auch 2006 gewesen sein". Diese Darstellung hat er in der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt. In der Berufung trägt er vor, der Unfall sei 1999 gewesen. Mit Ausnahme der behaupteten Kopfschmerzen sind keine weiteren Folgen des Unfalls dargetan. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war der Beklagte im Jahr 2005 nur an sieben Arbeitstagen dienstunfähig, gleiches gilt für den Zeitraum von Januar bis September 2006, in dem er ebenfalls nur an sieben Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlte. Erst ab Oktober 2006 - und damit nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens - fehlte er über einen längeren Zeitraum. Nach alledem besteht auch für den Senat kein Anlass, anzunehmen, dass der behauptete häusliche Unfall in irgendeinem Zusammenhang mit den Dienstpflichtverletzungen stehen könnte. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ausnahmesituation wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung berufen. Wegen der von den Bemessungsvorgaben des § 11 Abs. 1 ThürDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten beachtlich. Die Verwaltungsgerichte haben dieser Frage nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 -2 C 59/07- juris, Rdnr. 30). Es spricht bereits vieles dafür, dass dem Beamten die Berufung auf verminderte Schuldfähigkeit in den Fällen wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG im Verwaltungsprozess verwehrt ist, in denen - wie hier - das Strafgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Beamte bei den Straftaten nicht vermindert schuldfähig war. Die für das Wehrdisziplinarrecht entwickelte Auffassung, es handele sich um eine Frage der Straf- bzw. Maßnahmenzumessung, weshalb die strafgerichtlichen Feststellungen keine Bindungswirkung entfalteten (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, - 1 WD 2.03 -, juris), ist zwar für die Fallkonstellationen nachvollziehbar, in denen Raum für Zumessenserwägungen besteht; etwa wenn das Strafgericht überhaupt keine Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit getroffen oder die verminderte Schuldfähigkeit festgestellt und schuldmindernd gewürdigt hat. Wegen des unterschiedlichen Bezugs der Steuerungsfähigkeit - strafbares Unrecht einerseits Dienstpflichtverletzung andererseits - mag eine Entkopplung von den strafrichterlichen Feststellungen („Würdigung“) vertretbar sein (so verhielt es sich in dem der Entscheidung des BVerwG vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, zugrunde liegenden Fall). Wird hingegen bereits verminderte Schuldfähigkeit vom Strafgericht verneint, ist kein Raum mehr für eine Würdigung des Verwaltungsgerichts, ob die Störung eine erhebliche in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung ist. Die Frage, ob bei rechtskräftig strafrechtlich festgestellter voller - nicht verminderter - Schuldfähigkeit für die Verwaltungsgerichte die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 2 ThürDG eintritt, kann hier jedoch dahinstehen. Bei angenommener Bindungswirkung steht für die unter Nr. 1. - 3. angeschuldigten Taten fest, dass der Beklagte nicht vermindert schuldfähig war. Zu demselben Ergebnis gelangt der Senat aber auch - bei fehlender Bindungswirkung - aufgrund eigener Feststellungen. Aufgrund der gebotenen Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände gewinnt der Senat die sichere Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zu den Tatzeitpunkten nicht vermindert war. Um dies festzustellen, bedurfte es der vom Bevollmächtigten des Beklagten beantragten Beweiserhebung nicht. Die insoweit unter Beweis gestellten Behauptungen des Bevollmächtigten des Beklagten sind pauschal und geben keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Das Gericht ist nicht gehalten, einem Vorbringen nachzugehen, für das es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, wie sein Bevollmächtigter in der Berufung vorträgt, bei allen vorgeworfenen Taten nur eingeschränkt steuerungsfähig gewesen sei. Der Beklagte hat zwar bereits vor dem Amtsgericht - wohl bezogen auf die Tatzeiten - zunächst angegeben, er habe schwere gesundheitliche Probleme gehabt und sei lange Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen. Auf Nachfrage des Richters hat er dies allerdings dahin abgeschwächt, dass er ambulant ein paar Monate in Behandlung bei Dr. M... gewesen sei. Sein damaliger Verteidiger, der im gerichtlichen Disziplinarverfahren Bevollmächtigte, hat den Vortrag im Berufungsverfahren vor dem Landgericht dahin gesteigert, der Beklagte habe „u. a. auch extrem an psychischen Erkrankungen gelitten“. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist nicht zu entnehmen, dass er diesen Vortrag aufrechterhalten hat. Offensichtlich ist dies jedoch nicht der Fall gewesen, denn den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, wonach sich keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten ergeben, ist er nicht entgegengetreten. Wenn er nunmehr im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit rekurriert, muss er sich fragen lassen, weshalb er das landgerichtliche Urteil hinsichtlich dieser Feststellung nicht angegriffen hat. Ob der Vortrag des Bevollmächtigten in der Berufungsschrift im Strafverfahren bereits deshalb unglaubhaft ist, weil die von ihm gleichzeitig abgegebene Schilderung des Unfalls (die er vor dem Verwaltungsgericht wiederholt hat) - wie sich aus seinem Vortrag im Berufungsverfahren vor dem Senat ergibt - sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch der Schwere falsch gewesen ist, kann dahinstehen. Es fehlt bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag im Strafverfahren zur Art der Erkrankung, ihrer Schwere und ihrer Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit des Beklagten zu den Tatzeitpunkten. Der Mangel haftet dem Vortrag des Bevollmächtigten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren an. Dies betrifft bereits das erstinstanzliche Verfahren. In der Klageerwiderung hat der Bevollmächtigte zwar behauptet, der Beklagte habe sich aufgrund der Schulden, der familiären Situation und der Krankheiten der „vollen Tragweite“ seiner Handlungen nicht bewusst sein können. Über die pauschale Behauptung hinaus hat er aber keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen benannt. Die Angabe, der Beklagte habe sich bei seinem Internisten (!) Dr. M... wegen „psychiatrischer Probleme“ behandeln lassen, ist erkennbar nicht ausreichend. Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er gehe davon aus, dass der Beklagte unter erheblichen psychischen Problemen gelitten habe, was bei den klassischen Milderungsgründen einzustellen sei, hat er ebenfalls nicht mit Tatsachen unterlegt. Gleiches gilt für die Behauptung in der Berufungsschrift, der Beklagte sei im Zeitraum 2004 bis 2006 nicht in der Lage gewesen, bewusste Entscheidungen zu treffen; seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen, wofür er die Vorlage eines „Privatgutachtens“ angekündigt hat. Auch zum Bezug der in der Berufungsbegründungsschrift behaupteten Diagnose „Psychose/Schizophrenie“ unter Hinweis auf nachzureichende Unterlagen zur Steuerungsfähigkeit wird nicht ausgeführt. Soweit der Bevollmächtigte in der Berufungsbegründungsschrift vorträgt: „Er stand ständig unter Medikamenteneinnahme, nahm rote Kapseln, Psychopharmaka und hatte Kopfschmerzen“ und zum Schriftsatz vom 25. Juli 2013 dahin ergänzt, der Beklagte habe täglich vier bis fünf Tabletten Faustan genommen (wobei sich der Beklagte selbst an die Bezeichnung der Tabletten nicht zu erinnern vermochte), ist dies unsubstantiiert und entbehrt insbesondere der Darlegung der Relevanz für die Frage eingeschränkter Steuerungsfähigkeit. Gleiches gilt für die unter Zeugenbeweis von sieben Ärzten gestellte Behauptung, der Beklagte sei „im streitgegenständlichen Zeitraum erkrankt gewesen, und nicht in der Lage, sein Verhalten zu steuern.“ Es fehlt bereits an der Bezeichnung der Erkrankungen. Schließlich fehlt für die in der mündlichen Verhandlung im handschriftlichen Beweisantrag zu 3. unter Zeugenbeweis des Internisten Dr. M... gestellte, wiederholte Behauptung, der Beklagte sei aufgrund einer „Psychose Schizophrenie“ zu den Tatzeitpunkten vermindert schuldfähig gewesen, der stichhaltige Vortrag von Anknüpfungstatsachen für eine daraus resultierende Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Der Bevollmächtigte des Beklagten führt hierzu nicht aus. Dafür, dass auch keine hinreichenden Tatsachen vorhanden sind, spricht, dass der Bevollmächtigte des Beklagten weder die avisierten Unterlagen des Dr. M... noch das ebenfalls angekündigte psychiatrisch-psychologische (private) Sachverständigengutachten des Dr. H... vorgelegt hat, mit dem nach den Angaben des Bevollmächtigten der Beklagte bereits einen Termin zur Begutachtung für den 16. Dezember 2010, 9.00 Uhr, vereinbart hatte. Entscheidend gegen die Annahme, der Beklagte sei zu den Tatzeitpunkten vermindert schuldfähig gewesen, spricht, dass er im Zeitraum von 2004 bis vor Aufdeckung der Taten 2006 nur wenige Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und er offensichtlich in diesem Zeitraum (zumindest) den Anforderungen entsprechende dienstliche Leistungen erbracht hat. Damit ist die behauptete eingeschränkte Steuerungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen; auch nicht mit den Feststellungen der Strafgerichte. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Erheblichkeitsschwelle, die sich generell an schwerwiegenden Gesichtspunkten wie Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, Folgeerscheinungen von Alkohol, Drogen oder Medikamenten messen lassen muss, umso höher liegt, je schwerer das begangene Delikt wiegt. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit von der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Bei dem Dienstvergehen des Beklagten geht es nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Pflichtentatbestände, vielmehr handelt es sich um jedem Beamten ohne weiteres einsehbare Pflichten. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen gerade dieser einfachen Grundpflichten unvermeidbar versagt haben soll, während er anderen beruflichen oder privaten Pflichten genügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Im Tatzeitraum der Vermögensdelikte ist er offensichtlich ohne Beanstandungen seinen dienstlichen Aufgaben nachgegangen. Danach fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass in der genannten Zeitspanne schuldeinschränkende psychische Erkrankungen und auch maßgeblichen Auswirkungen eines - wann auch immer - erlittenen Unfalls vorgelegen haben. Jedenfalls hätten entsprechende gesundheitliche Einschränkungen angesichts der erfolgreichen Ausübung seiner Tätigkeit keinen solchen Grad erreicht, dass der Beklagte darin gehindert worden wäre, das Rechtswidrige seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liegt angesichts des sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens ebenfalls nicht vor. Eine Erklärung, warum der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen begangen hat, hat er im Verfahren nicht abgegeben. Die Gelegenheit zur Äußerung hat bestanden. Darüber hinausgehende gerichtliche Ermittlungen des Senats, wie der Bevollmächtigte des Beklagten meint, sind nicht veranlasst. Darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Umstand, dass der Beklagte zuvor noch nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist kein durchgreifender Milderungsgrund. Vielmehr stellt eine straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von Beamten für gewöhnlich den Normfall dar und bedarf als Selbstverständlichkeit keiner besonderen Erwähnung. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Beklagten auf einen „tadellosen Lebenslauf“ ist unbehelflich. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn auch auf einer anderen Stelle, weiterbeschäftigt wurde. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens wirkt sich nicht mildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen - wie hier fürsorglicher und finanzieller Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 - 1 D 72.94 - NJW 1997, 1719; ThürOVG, Urteil vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 -). Zu Lasten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er mittels eines falschen Attests versucht hat, sich zwei Tage Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge zu erschleichen. Zwar kommt diesem Umstand im Vergleich zu den anderen Dienstpflichtverletzungen kein erhebliches Eigengewicht zu. Allerdings wird aus dieser Pflichtverletzung deutlich, dass das Vertrauen in den Beklagten unwiederbringlich zerstört ist. Trotz eines laufenden Straf- und Disziplinarverfahren hat der Beklagte seinen Dienstherrn getäuscht, um sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen. Seine Einlassung, die Idee hierzu sei von der Arzthelferin ausgegangen und er habe geglaubt, es habe deshalb seine Ordnung, zeigt, wie wenig ihm Regeln bedeuten, wenn es ihm um die Durchsetzung seiner Interessen geht. Zugleich wird aus dieser "Rechtfertigung" deutlich, wie schnell der Beklagte bereit ist, Gelegenheiten zu nutzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die gegenteilige Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten ändert daran nichts. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 1 D 49/99 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens steht der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Die gegenteilige Behauptung des Bevollmächtigten des Beklagten, „nach neun Jahren wirke die Tat nicht mehr nach; es sei eine positive Persönlichkeitsprognose zu stellen“, ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 B 89/11 -, juris). Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 B 89/11 -, a. a. O.). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 73 Abs. 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). I. Der 56 Jahre alte Disziplinarbeklagte (im Folgenden Beklagter) steht seit 1993 als Beamter in den Diensten des Disziplinarklägers (im Folgenden Kläger). Er besuchte die Polytechnische Oberschule in R... und absolvierte danach eine Lehre als Landmaschinenschlosser, die er 1976 abschloss. Von 1976 bis 1977 war er als Schlosser im volkseigenen Kreisbetrieb für Landtechnik in B... tätig. Nach seiner Militärzeit von 1977 bis 1980 und einem einjährigen Aufenthalt in Angola nahm er die Schlossertätigkeit 1982 in B... wieder auf. Dort blieb er bis zum Jahr 1985. Danach arbeitete er bis zum Jahr 1989 in der LPG S..., unterbrochen durch einen halbjährigen Auslandsaufenthalt in Libyen 1986. Anschließend war er im Jahr 1990 als Brandschutzbeauftragter des Rates des Kreises tätig. Der Kläger beschäftigte ihn ab 1990 als Sachbearbeiter im Bereich Katastrophenschutz. Er berief ihn zum 1. Januar 1993 in das Beamtenverhältnis auf Probe, ernannte ihn zum Kreisassistenten und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 ein. Nachdem der Beklagte eine Ausbildung zum geprüften Verwaltungsangestellten absolviert hatte, ernannte ihn der Kläger am 1. September 1995 zum Beamten auf Lebenszeit; 1996 folgte die Beförderung zum Kreissekretär, 2002 zum Kreisobersekretär. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten aus dem Jahr 2002 weist das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ auf. Aus seiner ersten Ehe, die 1983 geschlossen und 2006 geschieden worden war, hat der Beklagte vier Kinder. Sie sind 30, 20, 18 und 14 Jahre alt. Aus der zweiten Ehe, die 2010 geschlossen wurde, gingen zwei Kinder hervor. Eines ist zwei Jahre, das zweite 7 Monate alt. Das Gehalt des Beklagten wird in Höhe von 850,00 Euro wegen Unterhaltsforderungen gepfändet. Zu den persönlichen Verhältnissen hat sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt: Der Beklagte müsse nach wie vor Medikamente nehmen. Er stehe auch jetzt unter Medikamenteneinfluss. Die Medikamente beeinträchtigten seine Fahrtüchtigkeit nicht. Er sei inzwischen als zu 30 % schwerbehindert anerkannt. Das jüngste Kind sei seit seiner Geburt erheblich gesundheitlich beeinträchtigt. In einem Gerichtsverfahren gegen den Beklagten werde eine Erhöhung des titulierten Unterhaltsanspruchs erstrebt. Der Beklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen vor dem Senat unter anderem wie folgt geäußert: „Nachdem ich mich verfolgt und beeinträchtigt gefühlt habe, habe ich mich wieder „gefangen“. Ich habe wieder geheiratet und mit meiner neuen Frau zwei Kinder. Ich fühle mich glücklich. Seit der Heirat habe ich mich stabilisiert. Wir haben festgestellt, dass wir uns manches finanziell nicht mehr leisten können. Meine Frau hat „im Westen“ gearbeitet, wir haben mit den Eltern gesprochen. Wir haben beschlossen, auch wegen meiner Gesundheit, nach Thüringen zurückzuziehen. …“ Disziplinarische Vorbelastungen sind nicht bekannt. II. Der Beklagte ist wegen Betruges und Unterschlagung vorbestraft. Das Landgericht Meiningen verurteilte ihn am 7. Oktober 2008 wegen Betruges in zwei Fällen und Unterschlagung (§§ 263 Abs. 1, 246 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 460 Js 22743/06). Die abgeurteilten Taten sind neben anderen Vorwürfen Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Dem Urteil des Landgerichts war das des Amtsgerichts Meiningen vom 28. April 2008 (460 Js 22743/06 2 DS) vorausgegangen, das wegen des vom Beklagten unwirksam erklärten Rechtsmittelverzichts zulässigerweise mit der Berufung angegriffen und vom Landgericht aufgehoben worden war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 23. April 2008 äußerte der Beklagte zu seinen finanziellen Verhältnissen: „Ich hatte keine Schulden. Meine finanzielle Situation war stabil.“ „Die finanziellen Verhältnisse sind geklärt, keine Schulden. Ich habe noch 500,- € abzuzahlen. Meine Frau bekommt Unterhalt 850,00 € auch für die Kinder.“ und zu seinen Erkrankungen: „Ich hatte danach Probleme, gesundheitliche Probleme sehr schwer, war lange Zeit in ärztlicher Behandlung.“ Auf richterliche Nachfrage: „Ich war ambulant ein paar Monate in Behandlung bei Dr. M... Ansonsten war ich nicht in psychologischer Behandlung.“ Mit dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen war er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt worden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Meiningen erklärte er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2008, er habe vor dem Gerichtstermin am Amtsgericht die Medikamente Faustan und Opipramol genommen und deshalb Teile der Verhandlung nicht mitbekommen. In der Berufungsbegründung im Strafverfahren erklärte seinerzeit sein Bevollmächtigter, der sein Verteidiger war: „Er hat u.a. auch extrem an psychischen Erkrankungen gelitten und leidet derzeit heute auch noch. Er hat im Jahr 2004/2005, es könnte auch 2006 sein, einen schweren Unfall erlitten, er stürzte rücklings mit der Schubkarre vom Balkon und hatte zwei Löcher im Kopf. Er steckte sich die Finger in den Kopf, sonst wäre er verblutet. Er lag stationär im Krankenhaus, dort musste eine Notoperation durchgeführt werden. Auf Grund dieses Unfalls leidet er auch heute noch stark unter Kopfschmerzen.“ In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen am 7. Oktober 2008 verneinte der Beklagte die Frage des Staatsanwaltes, ob er Medikamente eingenommen habe, die die Verfolgung der Hauptverhandlung beeinträchtigten. Er erklärte, dass er am Abend des 6. Oktober 2008 die letzten Medikamente eingenommen habe. Er könne der Berufungshauptverhandlung folgen. Er sei nur sehr aufgeregt. Das Landgericht Meiningen traf in seinem seit 7. Oktober 2008 rechtskräftigen Urteil folgende Feststellungen: „Der am ...1957 in Schmalkalden geborene Angeklagte wuchs normal im Elternhaus auf. Nach dem Abschluss der mittleren Schulreife mit durchweg sehr guten Leistungen erlernte er den Beruf eines Maschinenschlossers und studierte anschließend Sprachen, hier überwiegend Französisch und Portugiesisch. Aufgrund herausgehobener beruflicher Leistungen war er noch zu „DDR" - Zeiten drei Jahre lang im Ausland tätig. Nach der sogenannten Wiedervereinigung war der Angeklagte zunächst als Angestellter beim Rat des Kreises in Schmalkalden in der Brandschutzabteilung tätig. Im Jahre 1995 wurde er als Beamter auf Probe und sodann 1996 als Beamter auf Lebenszeit mit der Dienstleistung beim Landratsamt Schmalkalden - Meiningen bis heute beschäftigt. Er ist im mittleren Dienst als Kreisobersekretär mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € im Fachbereich Ordnung und Sicherheit beim Landratsamt tätig. Er war dort in der Abteilung für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen tätig. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Meiningen vom 23.04.2008 war der Angeklagte zunächst aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Mit Schreiben des Landkreises Meiningen vom 05.08.2008 wurde das Beamtenverhältnis als fortwirkend erklärt und der Angeklagte hat am 11.08.2008 seinen Dienst wieder aufgenommen. Allerdings wurde er aus dem Innendienst in den Tätigkeitsbereich der Straßenreinigung versetzt, wo er als Straßenkehrer eingesetzt wurde. In der Folgezeit litt der Angeklagte häufig an psychischen und physischen Erkrankungen, die eine längerdauernde Dienstunfähigkeit, welche bis heute andauert, nach sich zog. Der Angeklagte erlitt im Jahr 2005/2006 einen schweren häuslichen Unfall, aufgrund dessen er noch heute an wiederholt auftretenden Kopfschmerzen leidet. Diese Folgen beeinträchtigen jedoch weder seine Steuerungsfähigkeit noch seine Einsichtsfähigkeit. Der Angeklagte hat im 1983 seine Ehefrau geheiratet. Ab dem Jahr 2004 kam es zu Auseinandersetzungen in der Ehe, die in zeitweisem Getrenntleben und schließlich in der endgültigen Trennung im Dezember 2006 gipfelten. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder im Alter von 26, 14, 11 und 9 Jahren hervorgegangen. Während die 26 jährige Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau selbständig ist, leben die drei übrigen unterhaltsberechtigten Kinder bei der Mutter. Der Angeklagte zahlt für die drei Kinder 850 € monatlich an Unterhalt. Zum Ehevermögen gehört ein gemeinschaftliches Haus, das im Wege der Scheidungsauseinandersetzung wegen hoher Belastungen zwangsversteigert werden wird. Der Angeklagte lebt nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin in T... in einer gemeinsamen Mietwohnung. Der Angeklagte ist weder vor der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 23.04.2008 noch nach dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 14.08.2006 bot der Angeklagte in seiner Funktion als Mitarbeiter des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen dem Zeugen ... N... einen Krankentransportwagen Typ Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Kauf an. Eigentümer des angebotenen Fahrzeuges mit einem Wert von mehreren 10.000,- € ist der Landkreis Schmalkalden-Meiningen; es wird derzeit vom Deutschen Roten Kreuz genutzt. Nach einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch die Ehefrau des Zeugen N... verständigte man sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 999,42 €. Das Geld wurde dem Angeklagten noch am 14.08.2006 in bar übergeben. Zu einer Übergabe des Fahrzeuges kam es jedoch nicht. Wie der Angeklagte auch sicher wusste, sollte der Krankenwagen von seinem Eigentümer, dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen, keineswegs veräußert werden. Der Angeklagte hatte auch keine Befugnis zum Verkauf des Fahrzeuges. Nachdem er die Zeugen N... längere Zeit immer wieder vertröstet hatte, musste er später einräumen, dass er das Eigentum nicht verschaffen konnte. Das erhaltene Geld hat er zwischenzeitlich zurückgezahlt. Die Rückzahlung des genannten Geldbetrages erfolgte bereits vor Einleitung der polizeilichen Ermittlungen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2005 bot der Angeklagte dem Zeugen Sch... einen IFA-LKW des Typs L 60 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher im Eigentum des Landratsamtes Wartburgkreis steht, zum Kauf an. Zum Beweis seiner angeblichen Berechtigung zum Verkauf des Fahrzeuges legte der Angeklagte dem Zeugen S... den Fahrzeugbrief vor und ermöglichte eine Inaugenscheinnahme des LKW. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von zunächst 1.800,- € vereinbart, welchen der Angeklagte gegenüber dem Zeugen S... später auf 1.000,- € reduzierte. Auch in diesem Fall war seitens des Eigentümers des LKWs ein Verkauf nicht beabsichtigt; auch hier war der Angeklagte zu einer Eigentumsübertragung nicht berechtigt. Der getäuschte Zeuge S... übergab dem Angeklagten 1.000,- € in bar, erhielt diese Summe jedoch vollständig zurück. Bereits am 13.07.2004 war der Angeklagte in seiner Amtseigenschaft in der Dienststelle des Deutschen Roten Kreuzes in Meiningen erschienen und forderte den Mitarbeiter des DRK ... T... zur Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.500 €, welcher dem Landratsamt aufgrund einer nicht durchgeführten Fahrschulausbildung des Mitarbeiters des DRK ... T... aus dem Jahre 2004 zustand, auf. Hierbei nahm der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend das vom DRK Mitarbeiter T... in bar übergebene Geld entgegen und führte dies nicht pflichtgemäß an das Landratsamt Schmalkalden - Meiningen ab, sondern verbrauchte es in der Folgezeit für sich. Der Angeklagte hat auch diesen Schaden zwischenzeitlich wieder ausgeglichen. Soweit dem Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil sechs weiter tatmehrheitlich begangene Fälle des Betrugs angelastet worden waren, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren im Rahmen der Berufungshauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die oben ausgeführten Taten eingestellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten haben sich nicht ergeben (§ 20, 21 StGB ).“ Am 9. Oktober 2006 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das er mehrfach erweiterte. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter I. 2. (Seite 2 - 4) seines Urteils, die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen. III. Am 10. Mai 2007 hat der Kläger aus den in den Einleitungsverfügungen genannten Gründen mit dem Antrag, den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen, Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten 11 Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, diese als schwerwiegend eingeordnet, keine durchgreifenden Entlastungsgründe festgestellt und eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses angenommen. Im Übrigen wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil unter II. (Bl. 4 - 9) verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: 1. Verkauf eines dem Kläger gehörenden Krankentransportwagens (14. August 2006, Kaufpreis 999,42 Euro). 2. Verkauf eines dem Kläger gehörenden LKW (Anfang 2005, Kaufpreis 1.000,00 Euro). Annahme und Verbrauch von ihm nicht zustehenden Geld: 3. 2.500,00- Euro „Fahrschulausbildung“ (13. Juli 2004); 4. 174,70 Euro „Katastrophenschutzmittel“ (9. Juni 2004); 5. 279,22 Euro „Katastrophenschutzmittel“ (9. November 2005); 6. 1.680,74 Euro „Katastrophenschutzmittel“ (19. Dezember 2005); 7. 500,00- Euro „Katastrophenschutzmittel“ (23. August 2006); 8. 180,00- Euro „Kontoeröffnungsgebühr“ (Herbst 2005); 9. 20,00- Euro „Kontoeröffnungsgebühr“ (Herbst 2005); 10. 10,00- Euro „Fördermaßnahme“ (Herbst 2005). 11. Falsche Angaben zum Antrag auf bezahlte Freistellung (Januar 2007). Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten des Beklagten die ergänzende Klageschrift vom 14. Juli 2009 zugestellt (23. Juli 2009) und mit Schreiben vom 21. Juli 2009 folgenden Hinweis erteilt: „Zugleich werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zu rügen haben. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist gerügt, so kann das Verwaltungsgericht diese Mängel unberücksichtigt lassen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass dadurch die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Fristversäumung vom Beamten geltend gemacht werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Beweisanträge des Beamten innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage zu stellen sind. Wird der Beweisantrag nicht innerhalb der Frist gestellt, kann das Verwaltungsgericht diesen Antrag unberücksichtigt lassen, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass durch die Berücksichtigung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.“ Der Klage ist der Beklagte mit dem Antrag entgegengetreten, die Klage abzuweisen. In der Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Disziplinarverfahren weise Fehler auf: Seinem Bevollmächtigten sei rechtswidrig Akteneinsicht verweigert worden, der Kläger habe den Personalrat nicht angehört, über die persönlichen Verhältnisse des Beklagten sei unzureichend ermittelt worden, insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass er an „extremen psychischen Erkrankungen“ gelitten habe. Er habe kein Dienstvergehen begangen, weil er den Schaden wiedergutgemacht habe. Dies sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ebenso wie seine wirtschaftliche Not, seine Krankheiten, die Dauer des Verfahrens und seine gute Diensterfüllung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Beklagtenvortrag macht der Senat von der Bezugnahme auf die Seiten 9 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils nach § 130 b Satz 1 VwGO Gebrauch. Mit Schriftsatz vom 21. September 2009 (Eingang per Fax 22. September 2009) hat der Bevollmächtigte Folgendes erklärt: „Die volle Tragweite seiner Handlungen konnte dem Beklagten aufgrund der Schulden, der familiären Situation und der Krankheiten gar nicht bewusst sein. Beweis: Einholung eines psychiatrisch-psychologischen SVG.“ Mit Beschluss vom 5. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zu dem für den 15. Januar 2010 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen des Beklagten nicht angeordnet war, ist der Beklagte, nicht aber sein Bevollmächtigter erschienen. Hierzu hat der Beklagte erklärt, der Bevollmächtigte habe eine Teilnahme am Termin davon abhängig gemacht, dass er zuvor von ihm, dem Beklagten, 500,00 Euro erhalte, die er aber nicht habe aufbringen können. Dem daraufhin vom Beklagten gestellten Antrag, neuen Termin zu bestimmen, ist die Kammer nachgekommen. Sie hat den Termin vom 15. Januar 2010 aufgehoben und nach der auf die Beschwerde des Beklagten hin durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2010 gewährten Prozesskostenhilfe erneut Termin auf den 15. November 2010 bestimmt, ohne das persönliche Erscheinen des Beklagten anzuordnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Beklagten keinen Beweisantrag gestellt. IV. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. November 2010 (dem Bevollmächtigten des Beklagten in vollständiger Fassung am 1. Dezember 2010 zugestellt) der Disziplinarklage stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beklagte aus dem Dienst entfernt wird. Es hat die Disziplinarklage für zulässig und begründet gehalten. Es hat ausgeführt, dass das behördliche Disziplinarverfahren unter Einbeziehung der ergänzenden Klageschrift fehlerfrei durchgeführt wurde. Verfahrensfehler seien beseitigt worden. Das Anhörungsrecht des Beklagten sei gewahrt. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe die ihm zu Recht statt der Versendung der Akten angebotene Akteneinsicht bei der Behörde nicht wahrgenommen. Hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 1 bis 3 könne sich der Kläger auf die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Januar 2008 und hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 4 bis 10 auf Aussagen im Strafverfahren und hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 11 auf die geständige Einlassung des Beklagten berufen. Für die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse habe es nicht der Beiziehung der vom Beklagten angeführten Gerichtsakten bedurft. Durchgreifende Mängel bei Beteiligung des Personalrats lägen nicht vor. Soweit hier Verfahrensfehler unterlaufen seien, seien sie geheilt worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten bezieht sich der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12 - 14 des Urteils (§ 130b Satz 1 VwGO). Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus mehreren schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen bestehe. Er habe sich in zwei Fällen des Betruges schuldig gemacht, indem er Fahrzeuge des Katastrophenschutzes an Dritte veräußert habe, ohne hierzu befugt gewesen zu sein. In einem Fall habe er 2.500,00- Euro, die seinem Dienstherrn zugestanden hätten, unterschlagen. Er habe in insgesamt vier Fällen Zahlungen des DRK an sich mit der Begründung erwirkt, das DRK könne aus diversen Kostenstellen Katastrophenschutzmittel erhalten, wenn andere Kostenstellen ausgeglichen würden. Außerdem habe er von Herrn H... eine Kontoeröffnungsgebühr ohne rechtliche Grundlage verlangt und erhalten. Er habe gegenüber dem Fachdienst Personal im Januar 2007 falsche Angaben gemacht. Die Verfehlungen habe er rechtswidrig und schuldhaft begangen. Dadurch habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, wie es sein Beruf erfordere. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass als angemessene Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme. Bei den festgestellten Zugriffsdelikten sei grundsätzlich Richtschnur für die Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese Indizwirkung sei hier aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten auch nicht entfallen. Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte bestünden nicht. Insbesondere habe sich der Beklagte nicht in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage befunden. Es habe sich nicht um eine einmalige Augenblickstat gehandelt. Der Beklagte habe sich auch nicht in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Der geltend gemachte geschilderte Unfall und die in dessen Folge auftretenden Kopfschmerzen komme als Milderungsgrund nicht in Betracht. Weitere Folgen des Unfalls seien nicht dargetan. Dies ergebe sich schon daraus, dass er im Jahr 2005 nur an sieben Arbeitstagen und von Januar bis September 2006 ebenfalls an nur sieben Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 15 bis 26 des Urteilsabdrucks verwiesen (§ 130 b Satz 1 VwGO). V. Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. Dezember 2010 zugestellte Urteil am 7. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung trägt der Bevollmächtigte des Beklagten vor: Das angefochtene Urteil „nebst den ihm zugrundeliegenden Verfahren“ sei aufzuheben und an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren im ersten Rechtszug leide an wesentlichen Verfahrensmängeln. Eine Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei auch im Hinblick auf den ansonsten eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht Meiningen sei nicht zuständig. Der Beklagte sei im Februar 2008 nach T... umgezogen (an anderer Stelle: „seit dem 6. April 2007“), weshalb das Verwaltungsgericht Kassel zuständig sei. Es seien Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu rügen: Am „Aussetzungsbeschluss“ vom 22. Mai 2007 habe der Richter Gith und an seiner Stelle am „Verlängerungsbeschluss“ vom 28. Januar 2008 der Richter Both-Kreiter mitgewirkt. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welchen Geschäftsverteilungsplans die ehrenamtlichen Richter ... und ... im ersten Termin beteiligt gewesen seien. Warum diese durch ... und ... im zweiten Termin ausgewechselt worden seien, sei nicht ersichtlich. Die Richterin ... habe das Urteil nicht unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei keine Vollmacht des Landrats Luther vorgelegt worden, weshalb keine wirksame Vertretung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe weitere Verfahrensfehler begangen, insbesondere habe es das Recht des Beklagten aus Art. 103 GG auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe den Beklagten nicht zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2010 geladen. Der Beklagte habe nichts von dem Verhandlungstermin gewusst. Er - der Bevollmächtigte - sei von einer Ladung des Beklagten ausgegangen, weil dieser zum ersten Termin (5. Januar 2010) geladen gewesen sei. Das Gericht habe die Anforderungen an seine Aufklärungspflicht, die sich den Ausführungen des „ehemaligen Richters des Disziplinarsenats bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Dr. Dr. Frank Eberhard“ in seinem Leitfaden für den öffentlichen Dienst „Das aktuelle Disziplinarrecht“, 3. Auflage 2008, entnehmen ließen, nicht genügt. Auch die Anforderungen in Urteilen des „BVG“ vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.5 - und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.7 - und die des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erfülle das erstinstanzliche Urteil nicht. Weil es den Beklagten nicht angehört habe, sei der Untersuchungsgrundsatz durch das Gericht verletzt worden. Es habe auch erheblichen und unter Beweis gestellten Vortrag übergangen. Es sei weder den Beweisantritten auf Vernehmung der den Beklagten belastenden Zeugen T... und H... nachgegangen noch dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass der Beklagte im Zeitraum 2004 bis 2006 nicht der Lage gewesen sei, bewusste Entscheidungen zu treffen. Damit sei das Gericht von dem in jedem Prozess ordnungsgemäß vorgeschriebenen Ablauf abgewichen. Mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe neben der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung habe das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen. Die Disziplinarklage sei unzulässig. Zwei Verfahrensfehler seien nicht behoben worden. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland folge, dass auch ohne Antrag der Personalrat hätte beteiligt werden müssen. Der Verfahrensfehler sei nicht durch die Beteiligung der Aufsichtsbehörde nach Klageerhebung behoben worden. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 BDG vor. Die Aussagen der Belastungszeugen seien nicht überprüft worden. Der Kläger habe Strafanzeige erstattet, ohne dem Beklagten vorher rechtliches Gehör gewährt zu haben. Damit sei die notwendige Anhörung unterblieben. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass jede Anhörung für die angehörte Person eine erhebliche psychische Belastung mit sich bringe. Ihm, dem Bevollmächtigten, sei rechtswidrig Akteneinsicht verwehrt worden. Die Ermittlungen seien nicht abgeschlossen gewesen. Die Vorwürfe hätten dem Beklagten in einer weiteren Anhörung vorgehalten werden müssen. Es bestehe der Verdacht, dass die Personalakte nicht vollständig sei. Teilweise befänden sich die Seitenzahlen rechts oben fortlaufend aufgeführt, teilweise befänden sich dort keine Zahlen. Teilweise befänden sich auf den Akten Zahlen mit Kugelschreiber und darüber mit Bleistift eingekreist. Zum Teil befänden sich oben links Klammerlöcher. Die Disziplinarklage sei unbegründet. Die Aussagen von Zeugen im Ermittlungsverfahren hätten nicht verwertet werden dürfen. Es bestehe keine Sachverhaltsidentität. Der Vorfall bezüglich J... oder F... habe sich so abgespielt, wie ihn der Beklagte geschildert habe. Er habe der Arzthelferin geglaubt, dass man dies so machen könne. Von einem vorsätzlichen Dienstvergehen könne deshalb nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit binde das strafgerichtliche Urteil nicht. Er sei zu den entsprechenden Tatzeitpunkten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Er sei zu den Zeitpunkten der jeweiligen Handlungen schuldunfähig gewesen. Er habe kurz davor gestanden „sich mehrmals das Leben zu nehmen“. Er sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt erkrankt und nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern, was die behandelnden Ärzte bezeugen könnten. Er habe unmittelbar nach den Vorfällen gebeten, amtsärztlich untersucht zu werden, was man abgelehnt habe. Jedenfalls sei er aber vermindert schuldfähig gewesen. Es sei ein psychiatrisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hierauf habe er bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2009 hingewiesen. Die Persönlichkeit des Beklagten sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Hierzu hätte der Beklagte im Termin vor dem Verwaltungsgericht angehört werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe nicht reflexartig die Höchststrafe verhängen dürfen. Der Beklagte habe sich in einer Ausnahmesituation befunden. Der Beklagte habe sich unverschuldet in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden, die existenzbedrohend gewesen sei. Das Einkommen habe zur damaligen Zeit „unterhalb der Regelsätze des Sozialhilfesatzes“ gelegen. Der Familie seien zum Leben „ca. maximal“ 300,00 Euro verblieben. Der Beklagte habe keine andere Möglichkeit gesehen, sich anders als mit der Verfehlung zu helfen. Dies werde unter Beweis gestellt durch Parteivernehmung des Beklagten, Zeugnis der Ehefrauen sowie von fünf Ärzten. Soweit der Beklagte vor dem Amtsgericht Meiningen geäußert habe, seine finanzielle Situation sei stabil, könne sich dies unmöglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen haben. Die Aussage beruhe auf einem Irrtum. Der Beklagte habe vermutlich die Lebenssituation mit seiner jetzigen Ehefrau gemeint. Die im Zusammenhang mit dem Hauskauf vorhandenen finanziellen Belastungen hätten zumindest teilweise als Milderungsgrund herangezogen werden müssen. Das „Vollgepumptsein mit Medikamenten“ habe das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung nicht mit einbezogen. Es habe die Urteilsgründe in der Anhörung im Termin vorlesen müssen bzw. im Selbstleseverfahren vorzuhalten gehabt. Es sei ungewöhnlich, dass der Beklagte im Strafverfahren ohne Rechtsanwalt aufgetreten sei und auf Rechtsmittel verzichtet habe. Dieses ungewöhnliche Verhalten hätte das Verwaltungsgericht zum Anlass nehmen müssen, den Beklagten im Termin zu seiner Motivation und seiner Erkrankung zu befragen. Es habe über die Motivlage des Beklagten Beweis erheben müssen. Der Beklagte habe sich in einer schwierigen Lebensphase befunden. Bereits aus der Lebenserfahrung ergebe sich, dass bei einer Trennung eine schwierige Lebensphase entstehe. Dies sei beim Beklagten der Fall gewesen. Zur familiären Situation schildert der Bevollmächtigte des Beklagten unter Angebot der Vernehmung des Beklagten, seiner beiden Ehefrauen und fünf Ärzten, ausführlich die Entwicklung der Liebesbeziehung des Beklagten zu seiner zweiten Ehefrau, den Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts, die Trennung der zweiten Ehefrau von ihrem ersten Mann, die Alkoholsucht der ersten Ehefrau des Beklagten und ihre Geldausgaben. Die schwierige Lebensphase sei dadurch bedingt gewesen, „dass sich der Beklagte in jemanden verliebt habe, was auf Gegenliebe gestoßen sei, beide jedoch nicht hätten zusammen leben können“. Die psychische Ausnahmesituation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Dafür habe der Sachverhalt ausreichend Anlass geboten. Der Beklagte habe im Mai 1999 einen schweren Unfall erlitten. Er sei seitdem in ärztlicher Behandlung. Hierzu würden verschiedene Rechnungen mit Krankenhausaufenthalten eingereicht. Als er sich in den Jahren 2004 bis 2006 durch den Arzt Dr. M... habe behandeln lassen, habe dieser die Diagnose "Psychose Schizophrenie“ gestellt. Dies könne Herr Dr. M... bezeugen. Die Unterlagen von Dr. M... würden gegebenenfalls nachgereicht. Der Bevollmächtigte hat die Vorlage eines Gutachtens des Herrn Dr. H... aus Fulda angekündigt. Der Beklagte sei mit allem überfordert gewesen. Er sei „völlig aus der Spur gewesen“. Er habe nicht mehr ein und aus gewusst. Er habe ständig unter „Medikamenteneinnahme“ gestanden, rote Kapseln und Psychopharmaka genommen und habe Kopfschmerzen gehabt. Er habe sich in einer verheerenden psychischen Situation befunden, der er nicht mehr gewachsen gewesen sei. Er habe begonnen, Tabletten zu nehmen. Es seien Tabletten der Marke Faustan gewesen. Er habe täglich 4 bis 5 Stück genommen. Er habe sich in dem Zeitraum 2004 bis 2006 in einem völlig instabilen Zustand befunden. Er sei an einer tiefen bewusstseinseinschränkenden Depression, einhergehend mit Angstzuständen, erkrankt gewesen. Er habe sowohl beim Termin beim Amtsgericht als auch beim Landgericht unter Tabletteneinfluss gestanden. Bereits der Kläger habe mitgeteilt, dass der Beklagte schon immer oft krank gewesen sei und dass ihn 2004/2005 wohl die schwere Erkrankung seiner Frau belastet habe. Die vom Beklagten behaupteten Störungen i. S. v. §§ 20, 21 StGB könnten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden, sie seien in die Gesamtwürdigung einzustellen. Es sei vom Verwaltungsgericht keine Rechtsprechung dazu zitiert worden, dass es angenommen habe, die Bagatellgrenze sei bei 50,00 Euro überschritten. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei nicht eingetreten. Der Beklagte habe einen tadellosen Lebenslauf vorzuweisen. Es bestehe bei ihm keine Wiederholungsgefahr. Er habe in den letzten Jahren keine Dienstpflichtverletzungen begangen. Weil er sich über neun Jahre pflichtgemäß verhalten habe, könne nicht die Prognose gestellt werden, er werde sich künftig anders verhalten, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gebe. Der Beklagte werde wegen seiner Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können. Nach neun Jahren wirke die Tat nicht mehr nach. Es sei eine positive Persönlichkeitsprognose zu stellen. Hierfür werde Sachverständigengutachtenbeweis angeboten. Die tätige Reue des Beklagten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beträge seien allesamt freiwillig vor Tatentdeckung zurückgezahlt worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Die bereits verhängte Kriminalstrafe hätte angemessen berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. November 2010, Az.: 6 D 60011/09 Me, die Klage abzuweisen; hilfsweise das Verfahren einzustellen; hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht sei ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe keine Verfahrensfehler begangen. Der Beklagte sei geladen worden. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe durch Information an den Mandanten dessen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen müssen. Das Verwaltungsgericht habe keinen Vortrag des Berufungsklägers übergangen. Die erforderlichen Beweise seien erhoben worden. Das Gericht habe sich zu Recht hinsichtlich der sachgleichen Disziplinarvorwürfe auf die Feststellungen im Strafverfahren gestützt. Das gelte für die Tat selbst und für die Schuldfeststellungen. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe habe sich das Verwaltungsgericht auf § 16 Abs. 2 ThürDG stützen und auf eine nochmalige Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten behaupteten Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren gebe es nicht. Bereits aus der Feststellungswirkung des landgerichtlichen Urteils folge, dass der Beklagte zu den Tatzeitpunkten weder schuldunfähig noch gemindert schuldfähig gewesen sei. Anlass zu Zweifeln an den Feststellungen des Strafgerichts seien nicht vorgetragen. Das Verbot der Doppelbestrafung sei vorliegend nicht einschlägig. Die verhängte Kriminalstrafe sei auch nicht im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen. Der Beklagte könne sich weder auf eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat noch auf eine psychische Ausnahmesituation berufen. Er habe sich auch nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien durch die Berufung nicht in Zweifel gezogen worden. Soweit behauptet werde, die Ehefrau des Beklagten habe über kein Einkommen verfügt, sei diese Angabe falsch. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die erste Ehefrau im Jahr 2000 Einkünfte in Höhe von 600,00 DM gehabt. Im Jahr 2000 sei sie zu 60 % schwerbehindert gewesen und habe Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Schwiegereltern des Beklagten zusammen mit der Familie des Beklagten in einem Haus gewohnt hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beklagte Einkünfte aus Miete und Nebenkosten erzielt habe oder sich die Schwiegereltern an den Kosten des Hauskaufs und den laufenden Betriebskosten entsprechend beteiligt hätten. Das Haus sei erst in die Zwangsversteigerung geraten, nachdem der Beklagte sich von seiner Ehefrau getrennt gehabt habe und auch die Schwiegereltern aus dem Haus ausgezogen seien. Bei den Angaben zu den Familienausgaben könne es sich nicht um die tatsächlichen Ausgaben für einen Familienhaushalt handeln. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien die Angaben unzutreffend. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt. Dass der Beklagte die Zahnarztrechnung nicht mehr habe bezahlen können, sei unzutreffend, weil er die ihm zustehenden Beihilfeansprüche geltend gemacht habe. Der Beklagte habe sich auch in keiner psychischen Notlage befunden. Der Beklagte trage hierzu nicht substantiiert vor. Durch die Unterlagen würde lediglich ein Fall im Mai 1999 belegt, bei der sich der Beklagte zwei Kopfplatzwunden und ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma zugezogen habe. Der dreitägigen stationären Behandlung sei eine kurze ambulante Behandlung gefolgt, jedoch keine weitere Folgebehandlung. Die vom Beklagten angeführten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2008 seien für den streitgegenständlichen Zeitraum völlig unerheblich. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei er mit Ausnahme von zwei etwas längeren Krankschreibungen im September und November 2004 insgesamt bei nur acht Kurzerkrankungen 1 bis 5 Tage voll arbeitsfähig gewesen. Der Beklagte habe erstmals am 14. April 2011 einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit gestellt. Die angespannte familiäre Situation sei berücksichtigt worden. Der Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau liege - auch nach den widersprüchlichen Angaben des Beklagten - nach dem streitgegenständlichen Zeitraum. Seine Behauptung, die Beträge seien freiwillig vor Tatentdeckung zurückgezahlt worden, sei falsch. Allein die gegenüber dem Landkreis veruntreuten 2.500,00 - Euro seien nicht freiwillig zurückgezahlt worden. Die Forderung habe vollstreckt werden müssen. VI. Der Senat hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. März 2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dabei hat er den bis dahin vom Beklagten in der Berufung gehaltenen Vortrag gewürdigt. Zur Frage der unter Beweis gestellten Behauptung, der Beklagte sei schuldunfähig gewesen, hat er unter anderem auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. März 2013 Bezug genommen. Die für den 19. Juni 2013 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Senat ist ebenso wie der weitere Termin vom 13. August 2013 wegen vom Beklagten geltend gemachter Erkrankung jeweils vertagt worden. Zum Termin am 9. September 2013 hat der Amtsarzt des Landkreises Fulda dem Beklagten Verhandlungs- und Reisefähigkeit bescheinigt. Er hat für die Verhandlung folgende Empfehlung ausgesprochen: „Da sich im längeren Gesprächsverlauf leichte Konzentrationsmängel zeigten, wird eine maximale Verhandlungsdauer von 3 Stunden empfohlen. Pausen von 15 Minuten sind nach 45 Minuten Verhandlungsdauer sinnvoll einzuräumen.“ Die mündliche Verhandlung ist mehrfach unterbrochen worden, u.a. ca. eine Stunde, die der Bevollmächtigte des Beklagten zur Niederlegung angekündigter Beweisanträge benötigte. Im Einzelnen ist in Anwesenheit des Beklagten insgesamt eine Stunde und 44 Minuten verhandelt worden: 10.15 Uhr - 10.58 Uhr 11.13 Uhr - 11.51 Uhr 12.39 Uhr - 12.45 Uhr 13.50 Uhr - 13.58 Uhr 14.05 Uhr - 14.10 Uhr Auf die weiteren Einzelheiten des Untersuchungsberichts vom 6. September 2013 (Blatt 628 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Auf Nachfrage durch den Vorsitzenden des Senats, ob am selben Verhandlungstag - gegebenenfalls nach einer längeren 15-minütigen Pause - mit dem Beklagten weiter verhandelt werden könne, wenn jeweils nach 45 Minuten Verhandlung 15 Minuten pausiert werde, hat der Amtsarzt des Landkreises Fulda den vierten Absatz seines Schreibens vom 6. September 2013 wie folgt präzisiert: „Die maximale Verhandlungsdauer von 3 Stunden mit inkludierten Pausen von jeweils 15 Minuten nach 45 Minuten Verhandlung ist für eine kontinuierliche Durchführung einer Verhandlungsetappe anzusetzen. Sollte an einem Verhandlungstag insgesamt eine längere Verhandlungsdauer notwendig sein, so ist nach einer ausreichenden Erholungszeit von zwei Stunden ein neuerlicher Verhandlungsintervall mit maximal 3 Stunden (mit jeweils 15-minütiger Pause nach 45 Minuten Verhandlungszeit) möglich. Es ergibt sich somit eine maximale tägliche Verhandlungsdauer von insgesamt 6 Stunden, wobei nach maximal 3 Stunden eine zweistündige Pause einzuhalten ist.“ Nach der Erklärung des Bevollmächtigten des Beklagten, sein Mandant habe ihm erklärt, er sei verhandlungsunfähig, ist die Sitzung für zwei Stunden unterbrochen und eine amtsärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt vor Ort veranlasst worden. Diese hat nicht durchgeführt werden können, weil der Beklagte und sein Bevollmächtigter nach Sitzungsunterbrechung nicht mehr anwesend waren. Hierzu trägt der Bevollmächtigte des Beklagten in seinem Antrag auf Wiedereröffnung der Hauptverhandlung vom 11. September 2013 vor, er und der Beklagte seien davon ausgegangen, dass neuer Termin anberaumt werde. Stattdessen sei die mündliche Verhandlung um 16.29 Uhr laut Protokoll geschlossen worden. Die Beweisanträge seien abgelehnt worden, ohne dass rechtliches Gehör gewährt worden sei. Er - der Bevollmächtigte - habe sich um den Beklagten kümmern müssen und nicht alleine zum Gericht zurückkehren können. Er habe als medizinischer Laie das Leben des Beklagten nicht gefährden können und wollen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte der Amtsarzt den Beklagten als verhandlungsunfähig eingestuft, damit wäre der Termin vertagt worden und die mündliche Verhandlung hätte nicht geschlossen werden können. Der Beklagte sei zu 30 % schwerbehindert. Er habe einen Gleichstellungsantrag gestellt mit der Folge, dass er zu 50 % schwerbehindert sei. Sei er zu 50 % schwerbehindert, müsse der Personalrat angehört werden. Nachdem der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von der 30-prozentigen Schwerbehinderung erhalten habe, hätte dieser sofort den Personalrat informieren können und müssen. Der Personalrat hätte einer Entlassung aus dem Dienst nicht zugestimmt. Außerdem hätte der Kläger beim Betreuungsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters beantragen müssen. Durch diese Vorgehensweise sei dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, weitere Beweisanträge zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 11. September 2013 Befangenheitsanträge gegen den Senatsvorsitzenden und den Amtsarzt des Landkreises Fulda gestellt. Mit Beschluss vom 12. September 2013 ist das Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2013 verwiesen. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag des Bevollmächtigten auf Protokollberichtigung vom 12. September 2013 mit Beschluss vom 12. September 2013 abgelehnt. Das Urteil ist am 12. September 2013 verkündet worden. Am 13. September 2013 hat der Bevollmächtigte des Beklagten erneut Befangenheitsanträge gegen den Senatsvorsitzenden und gegen den Amtsarzt des Landkreises Fulda gestellt. Zugleich hat er sofortige Beschwerde gegen den den Befangenheitsantrag zurückweisenden Beschluss vom 12. September 2013 eingelegt, hilfsweise Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. Er hat außerdem beantragt, die Richter, die am Beschluss vom 12. September 2013 mitgewirkt haben wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemachten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 9. September 2013 verwiesen.