Urteil
3d A 1815/13.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0308.3D.A1815.13O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1.7.19.. in S. an der G. geborene Beklagte legte im Mai 1989 das Abitur ab. Von 1990 bis 1998 studierte er an der Universität/Gesamthochschule Q. in den Studiengängen Lehramt Primarstufe und Lehramt Sekundarstufe I. Am 17.11.1998 legte er die erste Staatsprüfung mit der Note „gut“ ab. Den Vorbereitungsdienst absolvierte er ab Februar 1999. In der zweiten Staatsprüfung erzielte er am 27.11.2000 in den Fächern Katholische Religionslehre und Geographie die Gesamtnote „gut“. Er wurde mit Wirkung vom 1.2.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. an der Hauptschule T. II ernannt. Bereits am 1.10.2002 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf Grund besonderer Bewährung während der Probezeit. Im Jahr 2005 bewarb der Beklagte sich auf die ausgeschriebene Konrektorenstelle an der Hauptschule in C. . In der in diesem Zusammenhang erstellten Bedarfsbeurteilung des Beklagten vom 14.4.2005 heißt es abschließend: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Zu der Beförderung kam es wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht mehr. Neben seinem Studium und seiner beruflichen Tätigkeit engagierte sich der Beklagte in den Jahren 1990 bis 2000 und wieder ab 2007 als Moderator und Reporter im Hörfunk, u.a. bei den Sendern „Radio T1. “ in N. und „Radio 6 bis 99“ in B. . Er begleitete und leitete darüber hinaus im Rahmen des Schulunterrichts verschiedene Hörspiel- und Radioprojekte. Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Er wohnt im Haus seiner Mutter in einer eigenen Wohnung. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch Verfügung vom 25.7.2005 – nach einem Dienstgespräch vom 17.6.2005 – leitete die Bezirksregierung B. (Schulabteilung) das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es wurde dem Beklagten, der Klassenlehrer der Klasse 8 d und damit u.a. der Schüler G1. I. , geb. am 2.6.1991, und N1. X. , geb. am 12.8.1991, war, vorgeworfen, die beiden Schüler an zwei Wochenenden im April und im Mai 2005 in seine Privatwohnung eingeladen und ihnen gestattet zu haben, ein gewaltverherrlichendes Computerspiel zu benutzen, Horrorfilme anzuschauen und ein alkoholhaltiges Getränk zu konsumieren. Darüber hinaus habe der Beklagte den Schüler G1. I. in einem Brief als „kleinen Prinzen“ bezeichnet, trotz Ablehnung des Schülers den privaten Kontakt zu ihm gesucht, unzulässige Strafarbeiten gegen ihn und einen anderen Schüler verhängt sowie ihn ein „Problemkind“ genannt. Schließlich sei er seiner Aufsichtspflicht in der Schule am 25.5.2005 nicht nachgekommen. Mit Wirkung vom 1.8.2005 wurde der Beklagte wegen der in Rede stehenden Vorwürfe an die katholische Hauptschule St. X1. in N. versetzt. Am 23.11.2005 erließ die Bezirksregierung B. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 LBG NRW und untersagte dem Beklagten die Kontaktaufnahme zu Schülern. Zur Begründung wurde auf die bereits in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe Bezug genommen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten vorgeworfen, anlässlich der Besuche der 13 Jahre alten Schüler G1. I. und N1. X. im Frühjahr 2005 in seiner Privatwohnung bei dem gemeinsamen Anschauen von Horrorfilmen deren Hand gehalten, mehrere kurze pornografische Filme aus dem Internet heruntergeladen und sich diese gemeinsam mit den Schülern angeschaut zu haben, Gespräche über Praktiken der Selbstbefriedigung mit den Schülern geführt und dem N1. X. die Brustwarzen gerieben zu haben. Durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erstatteten G1. I. und N1. X. am 17.11.2005 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Durch Verfügung vom 12.12.2005 setzte die Bezirksregierung B. das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft B. anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 222 Js 376/05, später unter dem Aktenzeichen 294 Js 72/06 geführt. Der Beklagte bot der Staatsanwaltschaft an, die Festplatte seines Rechners zu Untersuchungszwecken zur Verfügung zu stellen. Dies wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich gehalten. Der vom damaligen Bevollmächtigten des Beklagten beauftragte Herr I1. untersuchte die Festplatte. Er führte in seiner mit Schriftsatz vom 22.6.2006 überreichten Stellungnahme aus: „Alsdann wurde eine Sicherungskopie der Platte in eine Imagedatei erstellt. Mit der verwendeten Software „Get Data Back for FAT“ (Version 2.31) der Firma „Runtime Software“ kann eine Bit-genaue Kopie der Platte erstellt werden, mit der dann weiter gearbeitet werden kann. ….Aus diesem Image können die weiteren Auswertungen erstellt werden.“ Als Ergebnis der Untersuchung hielt er u.a. fest: „Hinweise auf einen Internetzugriff in dem Zeitraum 15.04.2005 bis 17.04.2005 finden sich nicht. Im Zeitraum 04.05.2005 bis 07.05.2005 wurde das Internet am 07.05.2005 in der Zeit zwischen 10:39 Uhr und 11:30 Uhr genutzt, dann wieder ab 12:57 Uhr bis 17:22 Uhr. In diesem Zeitraum finden sich kaum längere Aufenthalte auf bestimmte websites. Auffallend sind nur längere Verweildauern auf ebay.de und endlessfantasy.de. Zwischen 11:18 und 11:26 finden sich 24 Einträge, die auf einen „Durchflug“ durch den Webshop von „Beate Uhse“ hinweisen. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer von ca. 20 Sekunden/Seite schließe ich das Herunterladen von Videos sicher aus. Sonstige Hinweise für das Herunterladen und Abspielen von Videos, insbesondere von Filmen mit sexuellem Hintergrund finden sich nicht.“ Die Staatsanwaltschaft B. erhob am 18.5.2006 Anklage gegen den Beklagten vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts C1. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Mit Beschluss vom 27.6.2007 wurde die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Beklagten vor dem Jugendschöffengericht eröffnet. Hauptverhandlungstermine fanden am 23.8.2007, am 21.8.2008 und am 28.1.2010 statt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2007 überreichte der damalige Verteidiger des Beklagten „die von Herrn I1. hergestellten Index-Images“. Hierbei handelte es sich um eine CD/R. KOK Specht von der Direktion K – KI 3 - KK34 Telekommunikationsüberwachung, IT-Ermittlungsunterstützung der Polizei E. wurde im Februar 2008 vom Strafgericht telefonisch um Stellungnahme zum Bericht des Herrn I1. sowie um Prüfung der Frage ersucht, ob die noch zur Verfügung stehenden Daten für ein Gutachten ausreichten. Er führte u.a. aus: „Das verwendete Programm GetDataBack ist für eine forensische Sicherung nur bedingt geeignet. Dem Programm fehlen wichtige Eigenschaften forensischer Sicherungsprogramme. Es fehlt z.B. eine Protokollierung des Sicherungsvorgangs, bei der üblicherweise die technischen Daten der beteiligten Festplatten, die Größe und Anzahl der erstellten Images sowie aufgetretene Probleme bei der Sicherung festgehalten werden. Dadurch kann am Ende der Sicherung überprüft werden, ob auch wirklich alle Daten gelesen und geschrieben wurden. Weiterhin fehlt dem Programm eine Prüfsummenbildung (Hashwerterstellung) der erstellten Images. Hiermit werden die Integrität und Nachprüfbarkeit der gesicherten Daten gewährleistet.“ „Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Programms GetDataBack als Sicherungs- und Analysewerkzeug wurde mit Herrn L. von der europäischen Niederlassung der Herstellerfirma des Programms Kontakt aufgenommen. (…) Herr L. bezeichnete die Verwendung des Programms zur Erstellung einer forensischen Sicherung auch aus den o.a. Gründen als nur bedingt geeignet. Für die Analyse von gelöschten Daten ist das Programm gar nicht geeignet. Das Programm ist als reines Datenrettungsprogramm konzipiert. Dabei wurde Wert auf das Wiederherstellen von üblichen Benutzerdaten wie Dokumente, Tabellen, Filmen und Bildern gelegt. Das Wiederherstellen von Daten der Internetaktivitäten ist nicht vorgesehen. Das Wiederherstellen der Daten außerhalb von noch vorhandenen Katalogeinträgen des Dateisystems durch eine Dateiheaderanalyse ist nur auf übliche Benutzerdaten beschränkt. Eine Protokollierung der durchgeführten Arbeitsschritte, bei gängigen Analyseprogrammen selbstverständlich, fehlt völlig.“ „Aus hiesiger Sicht bleibt abschließend festzustellen, dass die gesamte Vorgehensweise zur Sicherung und Auswertung der Daten und die Wahl des Werkzeugs zur Beantwortung der im Verfahren aufgetretenen Fragen nach den Internetaktivitäten, dem Laden und Abspielen von Filmen und Wiederherstellung von gelöschten Daten völlig unzureichend war.“ „Die der Akte beigefügte CD-ROM (Blatt 156 der Akte) enthält lediglich die konvertierten Verkaufsdateien des MS Internet Explorers. Diese Daten reichen aus den o.g. Gründen nicht für ein Gutachten aus. Da die ursprünglichen Daten in ihrer damaligen Form wahrscheinlich nicht mehr vorliegen, wird empfohlen, die damals erstellte Komplettsicherung der Festplatte erneut auszuwerten und begutachten zu lassen.“ Herr I1. konnte im März 2008 auf telefonische Anfrage des Strafgerichts nicht sagen, ob er noch über die damals erstellte Komplettsicherung verfügte. Er nahm zu den Ausführungen des KOK T2. unter dem 22.7.2008 Stellung und erklärte u.a.: „Dass die Polizei die Werkzeuge der Fa. Runtime-Software als nicht geeignet ansieht, ändert aber nichts an der Tatsache, dass dieses Programm bereits viele Jahre zur Datenrettung eingesetzt wird. Die Decodierung der Internetaktivitäten erfolgte auch nicht mit den Tools von Runtime-Software, sondern mit einem anderen Decodierungs-Programm. Auch dem Argument, dass das verwendete Programm keine Dateien sichergestellt werden können halte ich entgegen, dass es in 75 % aller Fälle von uns dafür erfolgreich eingesetzt wird. Sicherlich bedarf es hier und da weiterer kleiner Helferlein, die aus den ermittelten Dateifragmenten wieder etwas brauchbares zusammensetzen, manchmal auch mit einer eigenen Programmierung, die dies bewerkstelligt.“ Am 12.2.2009 beschloss das Strafgericht, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob auf der Sicherungskopie in der Index-Dat Internetaktivität vor dem 14.4.2005, in der Zeit zwischen dem 17.4.2005 und 4.5.2005 und nach dem 7.7.2005 dokumentiert sei. In diesem Zusammenhang gehe es auch um die Frage, ob anhand der Sicherungskopie (Image) festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls wann die Festplatte, von der das Image gezogen worden war, zuvor entsprechend in der Weise manipuliert worden sei, dass Internetaktivität in den angegebenen Zeiträumen gelöscht worden sei. In dem daraufhin im Juni 2009 überreichten Gutachten, das auf Grundlage der in den Akten befindlichen CD-R erstellt wurde, erklärte der Gutachter KHK C2. vom Landeskriminalamt NRW u.a., dass es sich bei den auf der CD-R befindlichen Dateien nicht um eine Datensicherung des Rechners des Beklagten in Form einer physikalischen Sicherung handle, sondern lediglich um die logische Übertragung von Indexdateien auf eben diese CD-ROM. Diese Dateien erlaubten keine weiteren Aufschlüsse über auf dem Rechner vorhandene Programme oder herunter geladene Videodateien, da mit diesen Dateien keine Rekonstruktion des Datenbestandes erfolgen könne. Bei der Sicherung des Fremdsystems sei augenscheinlich mit der physikalischen Sicherung gearbeitet worden. Allerdings werde im Untersuchungsbericht nicht dargelegt, mit welcher Auswertesoftware wie untersucht worden sei. Sollte das Programm „GetDataBack“ der Firma Runtime Software dazu eingesetzt worden sein, so sei zu bedenken, dass selbst die Herstellerfirma diese Software für eine forensische Untersuchung als nicht geeignet betrachte. Da die Originalfestplatte für eine forensische Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stehe, könne nur noch die von Herrn I1. erstellte physikalische Sicherung für eine Untersuchung der gesamten Festplatte Verwendung finden. Aus dem Untersuchungsbericht gehe allerdings nicht hervor, ob diese Sicherung überhaupt noch zur Verfügung stehe. Am 28.1.2010 verurteilte das Amtsgericht C1. den Beklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in der Zeit vom 4. bis zum 7.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft B. legten Berufung gegen das Urteil ein. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht B. - Az. 6 Ns 5/10 - fand am 5., 12. und 24.5.2011 statt. Die Berufung wurde von beiden Seiten zurückgenommen. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 24.5.2013 erlassen. In dem seit dem 24.5.2011 rechtskräftigen Urteil vom 28.1.2010 hat das Amtsgericht C1. auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt: „ ... Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2005 bot der Angeklagte sämtlichen Schülerinnen und Schülern seiner Klasse an, ihn auch an den Wochenenden privat besuchen und durch kleine Tätigkeiten im Garten noch ein Taschengeld dazu verdienen zu können. Insgesamt drei Schüler, unter anderem die Geschädigten X. und I. , bewarben sich um ein solches Wochenende. Der dritte Mitschüler konnte aus Termingründen nicht teilnehmen. So kam es zu dem ersten Besuch der beiden Geschädigten in der Zeit vom 15. 04. 2005 bis 17. 04 2005. Nach der Schule nahm der Angeklagte die beiden Schüler mit in das elterliche Wohnhaus in T3. und verbrachte mit ihnen ein Wochenende, wobei die Schüler so gut wie keine Gartenarbeiten durchführen mussten, dafür aber mit dem Angeklagten im Internet surfen konnten und auch mehrere Spielfilme ansehen durften. Wegen einer Magenverstimmung konnte der Geschädigte X. allerdings nur eingeschränkt an den Aktivitäten teilnehmen. Aus diesem Grund bot der Angeklagte beiden die Wiederholung des Wochenendes an. Mit Zustimmung der Eltern fand dieses dann in der Zeit vom 04. 05. 2005 bis 07. 05. 2005 wiederum im elterlichen Wohnhaus des Angeklagten in C1. -T3. statt. Da der Feiertag Christi Himmelfahrt in diesem verlängerten Wochenende lag, verlängerte sich der Aufenthalt naturgemäß um einen weiteren Tag. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses kam es zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an diesem Wochenende zum sexuellen Missbrauch der beiden Kinder. Alles begann damit, dass der Zeuge G1. I. über den PC des Angeklagten seine GMX-Nachrichten abfragte und dabei an die Website „gaybusters.com“ geriet. Obwohl sowohl der Angeklagte als auch die beiden Schüler wussten, was sich hinter dieser Website verbarg, hatten sie gegen den Vorschlag des Angeklagten, die Seite zu öffnen und anschließend fünf oder sechs Videoclips herunterzuladen und sich diese anzuschauen, zunächst keine Einwände. In diesen Filmen wurde Geschlechtsverkehr, insbesondere auch Oralverkehr, homosexueller Art dargestellt. Der Zeuge G1. I. äußerte darüber offen seinen Unmut, was den Angeklagten dazu veranlasste, ihn zu befragen, was ihm daran denn nicht gefalle. Spontan äußerte er ergänzend, er lasse sich doch lieber von einem Mann „einen blasen“. Der wisse doch, was ein Mann wolle. Im Rahmen bzw. auf der Grundlage dieser Videoclips führte der Angeklagte mit den beiden Schülern Gespräche über homosexuelles Verhalten und forderte sie auf, ihm Geschichten über ihre sexuellen Erfahrungen und Erlebnisse während der Pubertät zu erzählen. Dies sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Das bedeutete, die Kinder sollten ihre Erlebnisse erzählen und im Gegenzug wollte der Angeklagten von seinen Erlebnissen berichten. Mehr oder weniger ratlos fantasierten die Zeugen eine Geschichte zusammen, wonach sie sich gegenseitig befriedigt hätten. Als die Kinder rechts und links von dem Angeklagten auf dem Sofa Platz genommen hatten, berichtete er von verschiedenen Techniken der Selbstbefriedigung. Unter anderem pries er den Kindern das Stimulieren durch Reiben an den Brustwarzen an. Als er merkte, dass beide darüber noch gar keine Erfahrungen hatten, bot er ihnen an, das an ihnen zu demonstrieren. Während der Zeuge G1. I. dieses jedoch kategorisch ablehnte, stimmte der Zeuge N1. X. zu. Der Angeklagte rieb daraufhin an den Brustwarzen des Zeugen X. , der dadurch aber keinerlei sexuelle Erregung verspürte und dies auch zum Ausdruck brachte.“ Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 22.8.2011 unter Berücksichtigung der Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts C1. fortgeführt. Unter dem 29.12.2011 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Auf seinen Wunsch wurde der Personalrat beteiligt. Am 7.3.2012 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen, weil er ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Pflichten begangen habe. Das zur Last gelegte Dienstvergehen des sexuellen Missbrauchs von zwei zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Schutzbefohlenen (Punkt III.7 der Klageschrift) sei ihm im strafgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig abgeurteilt worden. Darüber hinaus habe der Beklagte weitere, strafrechtlich nicht relevante Verhaltensweisen gezeigt, die sich mit seinen Dienstpflichten als Lehrer nicht in Übereinstimmung bringen ließen und Dienstvergehen darstellten. So habe er den Schülern G1. I. und N1. X. das nicht für Jugendliche freigegebene Computerspiel „Counter-Strike“ gekauft und sie damit spielen lassen (Punkt III.1 der Klageschrift). Er habe den Schülern zwei Horrorfilme vorgeführt und ein Biermixgetränk zu trinken gegeben (Punkt III.2 der Klageschrift). Er habe den Schüler G1. I. in einem Brief an dessen Mutter als „kleinen Prinzen“ bezeichnet, den er in sein „Herz geschlossen habe“ (Punkt III.3 der Klageschrift). Er habe versucht, weiterhin den privaten Kontakt zu der Familie I. aufrechtzuerhalten, weil er die ablehnende Haltung von G1. I. ihm gegenüber nicht habe wahrnehmen wollen (Punkt III.4 der Klageschrift). Er habe unzulässige „Strafarbeiten“, wie Gartenarbeit oder Hilfe beim Einräumen seines Büros, verhängt (Punkt III.5 der Klageschrift). Er habe Schüler vorzeitig und unbeaufsichtigt aus dem Klassenraum entlassen und dadurch gegen seine Aufsichtspflicht verstoßen (Punkt III.6 der Klageschrift). Hinsichtlich der Einzelheiten der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe wird auf die Klageschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2013 hat die Klägervertreterin erklärt, die dem Beklagten unter Nummer III.4, III.5 und III.6 der Klageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen sollten nicht weiter Gegenstand der Disziplinarklage sein. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, die Schüler G1. I. und N1. X. sexuell missbraucht zu haben. Die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts C1. vom 28.1.2010 seien falsch. Das Strafgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt. Die als Zeugen vernommenen Schüler hätten sich in Widersprüche verwickelt. Das Amtsgericht habe dies ausweislich der Urteilsgründe zwar bemerkt, aber daraus nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen, dass die Aussagen falsch gewesen seien. Dass er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts C1. zurückgenommen habe, sei nicht als Schuldeingeständnis zu werten. Diese prozessuale Reaktion sei allein deshalb erfolgt, weil er durch die lange Verfahrensdauer zermürbt und gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen sei. Daher sei die Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen zu beschließen. Durch erhebliche Fehler in den strafrechtlichen Ermittlungen sei ihm die Gelegenheit genommen worden, noch weitergehend nachzuweisen, dass entsprechende Videofilme oder Videoclips zu keiner Zeit auf seinen Rechner herunter geladen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchung seiner Festplatte nicht für erforderlich gehalten, so dass er sie schließlich entsorgt habe. Jedenfalls sei die rechtliche Würdigung durch das Strafgericht unzutreffend. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, Abs. 4, 52 StGB lägen nicht vor. Es fehle sowohl an der „sexuellen Handlung“ als auch an Feststellungen zum pornografischen Inhalt der angeblich herunter geladenen Filme und der geführten Gespräche. Zudem sei ein „Einwirken“ nicht gegeben; ebenso fehle es an der sexuellen Motivation. Bei den weiter im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen ihn erhobenen Vorwürfen habe es sich nicht um Dienstvergehen, sondern um pädagogisch sinnvolle Maßnahmen bzw. um im Umgang mit Schülern an der Hauptschule T. II übliche Verhaltensweisen gehandelt. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei jedenfalls unangemessen. Mit dem angegriffenem Urteil vom 4.7.2013 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Eine Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts C1. im Urteil vom 28.1.2010 hat es abgelehnt und hierzu ausgeführt: „Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, das durch das Amtsgericht C1. mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde, sei tatsächlich nicht erforderlich gewesen, weil durch die Untersuchung des (Privat-)Sachverständigen I1. bereits nachgewiesen worden sei, dass es während des Aufenthalts der Schüler in der Wohnung des Beklagten, nicht zu einem Herunterladen von Videoclips gekommen sei, geht er fehl. Abgesehen davon, dass dem durch den Verteidiger des Beklagten beauftragten Gutachter, der nach eigener Darstellung als Hardware- und Software-Entwickler gearbeitet und die Informatik AG eines Gymnasiums geleitet hat, die fachliche Qualifikation für die Erstellung eines verwertbaren Gutachtens fehlte, ist aber auch auf Grund seiner Feststellungen keineswegs nachgewiesen, dass es nicht zu einem Herunterladen der Filme kam. Soweit er nämlich feststellt, Hinweise auf einen Internetzugriff vom Computer des Beklagten in der Zeit vom 15. bis 17. April 2005 (dem ersten Wochenendbesuch der Schüler) fänden sich nicht, widerspricht dies den insofern übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der beiden Schüler, nach denen auch an diesem Wochenende das Internet genutzt worden sei. Das wiederum lässt nur den Schluss zu, dass entweder die Untersuchungen des (Privat-) Sachverständigen I1. fehlerhaft waren oder dass die entsprechenden Eintragungen auf der Index-Datei der von dem Beklagten übergebenen Festplatte zuvor gelöscht wurden. Zudem ist es - entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht unstreitig, dass die Schüler es nur mit e i n e m Rechner zu tun hatten. Beide haben in ihren Zeugenaussagen übereinstimmend angegeben, auf dem Schreibtisch des Beklagten hätten zwei Rechner gestanden. Genauso wie die Würdigung der Untersuchungen der Festplatte bzw. der Sicherungkopie lässt auch die Bewertung der Zeugenaussagen der beiden Geschädigten durch das Strafgericht keine gravierenden Fehler erkennen. Das Gericht hat aufgezeigt, dass die Angaben der beiden Schüler über die Jahre - von November 2005 bis Januar 2010 - geringe Abweichungen aufweisen, dass sie jedoch in ihrem Kerngehalt übereinstimmend und inhaltsgleich sind. Die von dem Beklagten in der Klageerwiderung „exemplarisch dargestellten Widersprüche“ betreffen nur unerhebliches Randgeschehen, nicht aber das Tatgeschehen an sich. Nach allem ist kein durchgreifender Gesichtspunkt erkennbar oder vorgetragen worden, aus dem sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder an der Beweiswürdigung ergäbe. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach denen eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen das am 19.7.2013 zugestellte Urteil am 22.7.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Er trägt vor: Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätten sich Umstände ergeben, die eine neue Beweisaufnahme erforderten und zuließen. Der damalige Verteidiger habe dem Amtsgericht C1. mit Schriftsatz vom 24.8.2007 eine CD/R vorgelegt, die er im Schriftsatz als „die von Herrn I1. hergestellten Index-Images“ bezeichnet habe. Dieser Datenträger sei im Strafverfahren mit dem Ergebnis untersucht worden, dass die Daten keine Festplattenspiegelung darstellten und daher für eine entsprechende Begutachtung keine ausreichende Aussagenkraft hätten. Er, der Beklagte, sei im Strafverfahren und im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren davon ausgegangen, dass es sich um den oder die Datenträger gehandelt habe, die sein damaliger Verteidiger mit erfolgter Festplattenspiegelung von Herrn I1. erhalten hatte. Er habe auch keine Veranlassung gehabt, anderes zu glauben, denn es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass es noch andere Datenträger gegeben habe. Nach dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts habe ihn ein Bekannter darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand der Begutachtung nur eine CD/R gewesen sei, die gar nicht das Volumen habe, eine Festplatte zu spiegeln. In einem Verfahren, das er gegen seinen damaligen Verteidiger wegen dessen Honorarforderungen führe, habe dieser in der erstinstanzlichen Verhandlung am 6.3.2012 u.a. einige CDs und DVDs überreicht. Diese seien jedoch nicht näher in Augenschein genommen worden. Soweit für ihn von seinem Platz ersichtlich, habe es sich um den Film der Klassenfahrt u.ä. gehandelt, was er im Laufe des Mandats dem damaligen Verteidiger überreicht habe. Die Akten seien am 26.7.2013 bei seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten eingegangen. Dabei sei erstmals festgestellt worden, dass sich unter den abgegebenen Datenträgern auch eine DVD befunden habe mit der Aufschrift: „I3. FP-Image 20.11.05 18.00 1v2 Packer X2. Image: Getdataback Runtime Soft“. Er, der Beklagte, habe diese DVD im Beisein seines Prozessbevollmächtigten geladen und geöffnet. Dabei habe sich herausgestellt, dass auf der DVD eine WinRAR-Datei mit einem Datenvolumen von 4.403.200 KB enthalten sei. Die seinerzeit im Strafverfahren überreichte CD habe hingegen nur Dateien mit einem Volumen von 866 KB enthalten. Diese CD habe keine Beschriftung gehabt. Demgegenüber ergebe sich schon aus der Beschriftung der DVD und der Datenmenge, dass es sich um die entsprechende Festplattenspiegelung handle. Es werde beantragt, die Akten des LG B. – I-3 O 21/11 – und des OLG I2. – I-28 U 153/12 – beizuziehen und den in diesen Akten auf S. 105 befindlichen Datenträger (DVD mit der Beschriftung „I3. FP-Image 20.11.2005) durch einen Sachverständigen dahingehend untersuchen und begutachten zu lassen, ob sich darauf Anhaltspunkte befänden, dass in den behaupteten Tatzeiträumen (15.-17.4 und 4.-7.5.2005) die von den Schülern angegebenen Filme mit mutmaßlich pornografischem Inhalt herunter geladen worden seien, und, falls sich solche Daten nicht fänden, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Festplatte manipuliert oder die Daten nicht vollständig auf dem Datenträger gespeichert seien. Es liege nunmehr die physikalische Sicherung der Festplatte vor, die das LKA in seinem Gutachten für erforderlich gehalten habe. Es könne für den gesamten Zeitraum bis einschließlich 20.11.2005 geprüft werden, ob die von den damaligen Zeugen behaupteten vermeintlichen Pornofilme tatsächlich an den Besuchswochenenden herunter geladen bzw. ob Löschungen oder Manipulationen an der Festplatte vorgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auf seinem Tisch zwei Computer gestanden hätten, es sei aber nur einer an das Internet angeschlossen gewesen. Dementsprechend hätten sich schon auf der ursprünglich untersuchten CD Daten zu den Internetseiten befunden, auf denen die Schüler ohne sein Wissen gesurft hätten. Diese Daten würden sich auch auf der Festplattenspiegelung finden, so dass damit gleichzeitig feststehe, dass es sich um Daten der Festplatte handle, die in dem von den Schülern verwendeten Rechner installiert gewesen sei. Ergebe sich nach der Begutachtung, dass es das von den Schülern geschilderte Geschehen um das Herunterladen von 1-2 oder 5-6 Videoclips oder Videofilme nicht gegeben habe, stehe damit gleichzeitig fest, dass die diesbezüglichen Angaben der Schüler unzutreffend gewesen seien. Dies sei ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, auch die Angaben hinsichtlich der angeblichen Sofagespräche und des Anfassens der Brustwarze nicht als glaubhaft zu bewerten und insgesamt von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts C1. Abstand zu nehmen. Zusätzlich werde auf die Ausführungen in der Klageerwiderung erster Instanz Bezug genommen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht das Abspielen des Liedes „Bums mich“ von Aggro durch einen der Schüler zu Unrecht als altersentsprechenden Austausch über Sexualität bewertet. Die noch allein verbleibenden Vorwürfe (Kaufen des Spiels „Counter Strike“, Ansehen eines Horrorfilms und Dulden des Konsums eines „V+“ und Bezeichnung eines Schülers als „kleiner Prinz“) rechtfertigten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht. Diese sei im Übrigen in keinem Fall eine angemessene Disziplinarmaßnahme. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit sei nicht unwiderbringlich zerstört; er, der Beklagte, nehme trotz Kenntnis seines Umfelds von den Vorwürfen weiter aktiv am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben teil. Dies belege eine einseitige Stellungnahme an das Gericht während der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Teilnahme des Beklagten am gesellschaftlichen Leben sei positiv zu bewerten. Sie könne den eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit aber nicht beseitigen. Die vom Beklagten thematisierte Tätigkeit als Schulverwaltungsassistent sei für das Disziplinarverfahren keine Lösung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn er ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Einen förmlichen Vertagungsantrag hat der in der mündlichen Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht gestellt. Auch eine Vertagung von Amts wegen war nicht geboten. Der Beklagte hat einen erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht, ein solcher ist auch im Übrigen nicht erkennbar gewesen. Das Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu vertagen, wenn anderenfalls der grundrechtliche Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. Das von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 – 2 B 34.14 –, juris, Rn. 20. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Der erhebliche Grund ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. Die Erkrankung eines Beteiligten kann dann ein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn sie so schwer wiegt, dass vom Betroffenen die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann, und wenn der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin durch einen Anwalt oder in Verfahren ohne Vertretungszwang auch durch andere Personen vertreten zu lassen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der die Vertagung beantragenden Partei im Falle einer Vertretung nach Lage der Dinge die Möglichkeit genommen würde, sich "erschöpfend und sachgemäß" zu erklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 – 9 B 64.15 ‑, juris, Rn. 25. Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung und Glaubhaftmachung einer so schweren Erkrankung, dass vom Beklagten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden konnte. Das vorgelegte privatärztliche Attest vom 6.3.2017 sprach lediglich davon, dass der Beklagte vom 6.3.2017 bis zum 10.3.2017 erkrankt sei. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist nicht angesprochen. Auch aus der E-Mail, die der Beklagte am 7.3.2017 an seinen Prozessbevollmächtigten geschrieben hatte und die dieser in der mündlichen Verhandlung am 8.3.2017 überreicht hat, folgt nicht, dass vom Beklagten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden konnte. Weder der geltend gemachte grippale Infekt noch der Bluthochdruck stellten ohne weiteres Gründe dar, der Verhandlung fern zu bleiben. Die – nicht durch eine (privat)ärztliche Bescheinigung belegte – Behauptung des Beklagten, ihm sei „Bettruhe“ verordnet worden, lässt in dieser Pauschalität ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob es ihm gesundheitlich unzumutbar gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Das Fehlen einer entsprechenden Attestierung auf der vorgelegten Bescheinigung spricht gegen die Unmöglichkeit der Teilnahme. Der Verweis darauf, dass er wegen der ihm verordneten Medikamente kein Auto fahren dürfe, begründet bereits wegen der Erreichbarkeit des Gerichts mit öffentlichen Verkehrsmitteln – oder, wie bezüglich eines Termins kein Amtsarzt am 9.3.2017 in den Blick genommen, wegen Autofahrt in Begleitung einer weiteren Person - ebenfalls keinen erheblichen Hinderungsgrund. II. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2016 - 3d A 1785/14 -, juris, Rn. 47, zulässig. III. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus: a) (1) In der Zeit vom 4.5.-7.5.2005 sah der Beklagte mit den Schülern I. und X. fünf bis sechs auf seinen Rechner geladene Videoclips, in denen Geschlechtsverkehr, insbesondere auch Oralverkehr, homosexueller Art dargestellt wurde. Im Anschluss daran äußerte er, er lasse sich doch lieber von einem Mann „einen blasen“, denn der wisse doch, was ein Mann wolle. Weiter führte der Beklagte mit den beiden Schülern Gespräche über homosexuelles Verhalten und forderte sie auf, ihm Geschichten über ihre sexuellen Erfahrungen und Erlebnisse während der Pubertät zu erzählen. Dies sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Mehr oder weniger ratlos fantasierten die Zeugen eine Geschichte zusammen, wonach sie sich gegenseitig befriedigt hätten. Als die Kinder rechts und links von dem Angeklagten auf dem Sofa Platz genommen hatten, berichtete er von verschiedenen Techniken der Selbstbefriedigung, unter anderem der Stimulation durch Reiben an den Brustwarzen. Er bot ihnen an, das an ihnen zu demonstrieren und rieb nach Zustimmung des Schülers X. an dessen Brustwarzen. (2) Des Weiteren hat der Beklagte den Schülern I. und X. das nicht für Jugendliche freigegebene Computerspiel „Counter-Strike“ gekauft und sie in seiner Wohnung damit spielen lassen. Er hat den Schülern zwei Horrorfilme vorgeführt und ein Biermixgetränk („V+“) zu trinken gegeben. Zudem hat er den Schüler G1. I. in einem Brief an dessen Mutter als „kleinen Prinzen“ bezeichnet, den er in sein „Herz geschlossen habe“. b) Die Feststellungen zu (2) beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Beklagten und den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem in den Akten enthaltenen Abdruck des Schreibens vom 28.4.2005 an die Mutter des Schülers G1. I. . Die Feststellungen zu (1) beruhen auf den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden Feststellungen des Amtsgerichts C1. im Urteil vom 28.1.2010. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen liegen nicht vor. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die "offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung kann daher nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.8.2010 - 2 B 43.10 - , juris, Rn. 4 ff., vom 28.12.2011 - 2 B 74.11 -, juris, Rn. 13, und vom 25.2.2016 - 2 B 1.15 -, juris, Rn. 7, je. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7.12.2016 – 3d A 1610/12.O –, juris, Rn. 116 ff. Die Einführung eines neuen, vom Strafgericht nicht gewürdigten Beweisangebots in das gerichtliche Disziplinarverfahren führt jedenfalls dann nicht zur offenkundigen Unrichtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, wenn sich ausschließen lässt, dass eine Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu erschüttern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 – 2 B 43.10 –, juris, Rn. 17. Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nicht vor. Das Auffinden der DVD mit der Beschriftung „I3. FP-Image 20.11.05 18.00 1v2, Packer X2. , Image: Getdataback Runtime Soft“ führt nicht zu erheblichen Zweifeln an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts im oben beschriebenen Sinne. Dies ist zum einen bereits deshalb der Fall, weil für einen Lösungsbeschluss auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen müssen. Diese können nicht durch einen Beweisantrag, der darauf abzielt, solche Tatsachen erst noch zu ermitteln, ersetzt werden. Es stünde im Widerspruch zum Zweck der Bindungswirkung, auf Grund eines erst noch aufzuklärenden Geschehens die bindenden Feststellungen des Strafrichters erschüttern zu wollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2003 – 22d A 4143/02.O –, juris, Rn. 57 (zu § 18 DO NRW), VG Meiningen, Urteile vom 8.5.2006 - 6 D 60011/02.Me ‑, juris, Rn. 30, und vom 2.6.2008 – 6 D 60008/06 Me –, juris, Rn. 35, und vom 8.12.2008 – 6 D 60024/06 Me –, juris, Rn. 45. Dies wäre hier aber erforderlich, denn Anhaltspunkte für die etwaige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen müssten erst durch eine Beweisaufnahme ‑ die Auswertung der auf der DVD gespeicherten Daten ‑ ermittelt werden. Erst hierdurch könnte – gewissermaßen in einem „Zwischenverfahren“ – ermittelt werden, ob auf der angeblich auf der DVD enthaltenen Festplattenspiegelung für das Wochenende 4.5.-7.5.2005 Anhaltspunkte enthalten sind für das Herunterladen von fünf bis sechs Videoclips, in denen Geschlechtsverkehr, insbesondere auch Oralverkehr, homosexueller Art dargestellt wurde. Zum anderen zeigte auch das Fehlen von derartigen Informationen auf der DVD keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen auf. Der Beklagte hat die Festplatte Herrn I1. erst im November 2005 und damit ein halbes Jahr nach dem zweiten Wochenendbesuch der Schüler X. und I. übergeben, so dass jedenfalls keine Datensicherung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt vorliegt. Die Festplattenspiegelung kann demnach allenfalls den Datenbestand im November 2005 wiedergeben. Dessen ungeachtet handelt es sich im Hinblick auf die Frage, welche Daten im November 2005 auf der Festplatte des Computers noch nachzuweisen waren, um ein untaugliches Beweismittel. Nach den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Übertragung der Festplatte stattgefunden hat. Nach der Beschriftung der DVD – gesetzt den Fall, diese enthält tatsächlich eine so genannte „Festplattenspiegelung“ – sowie nach dem Bericht des Herrn I1. vom 22.6.2006 wurde für die Erstellung einer Kopie der Festplatte das Programm GetDataBack der Firma S1. Software verwendet. Dieses Programm ist aber auf der Grundlage des Akteninhalts selbst nach den Angaben der Herstellerfirma zur forensischen Sicherung einer Festplatte nur bedingt geeignet. KOK T2. hat hierzu in seiner Stellungnahme ausgeführt, das Programm sei nach Herstellerangaben als reines Datenrettungsprogramm konzipiert. Dabei ist Wert auf das Wiederherstellen von üblichen Benutzerdaten wie Dokumente, Tabellen, Filmen und Bildern gelegt worden. Das Wiederherstellen von Daten der Internetaktivitäten ist nicht vorgesehen. Eine Protokollierung des Sicherungsvorgangs, bei der üblicherweise die technischen Daten der beteiligten Festplatten, die Größe und Anzahl der erstellten Images sowie aufgetretene Probleme bei der Sicherung festgehalten werden, fehlt dem Programm, so dass nicht überprüft werden kann, ob auch wirklich (zu welchem Zeitpunkt?) alle Daten gelesen und geschrieben wurden. Der Einwand des Herrn I1. , dass in 75 % aller Fälle das benutzte Programm zur Sicherstellung von Daten erfolgreich eingesetzt werde, setzt dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegen. Entscheidend für die Unvollständigkeit der gesicherten Daten spricht auch, dass sich nach Angaben des Herrn I1. bei der Untersuchung der von ihm durchgeführten Festplattensicherung keine Hinweise auf einen Internetzugriff in dem Zeitraum 15.4.2005 bis 17.4.2005 finden ließen, obwohl nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Schüler im Strafverfahren auch an diesem Wochenende Internetnutzung stattgefunden hatte. Zudem waren nach Angaben des Herrn I1. im Zeitraum 4.5.2005 bis 7.5.2005 Internetzugriffe lediglich am 7.5.2005 erkennbar, obwohl der Beklagte selbst in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 23.8.2007 erklärt hatte, dass die Schüler auch am Abend des 5.5.2005 im Internet gesurft hätten. Unabhängig vom Vorstehenden spricht gegen eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen, dass der Beklagte es versäumt hat, gegen die Feststellungen des Strafgerichts im dafür vorgesehenen strafgerichtlichen Instanzenzug vorzugehen. Auch hat er nach Auffinden der DVD kein Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) angestrengt. Wenn der Beamte die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Strafverfahren nicht ausschöpft, ist dies kein Anlass, im nachfolgenden Disziplinarverfahren eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren zu begründen. Dies liefe dem Sinn der Bindungswirkung zuwider. Vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.9.2013 – 8 DO 1446/10 –, juris, Rn. 152. Auch die bereits mit der Klageerwiderung geltend gemachten Einwände gegen die Beweiswürdigung des Strafgerichts führen nicht zu einer Lösung von dessen Feststellungen. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. 2. Auf Grundlage der vorerwähnten obigen Feststellungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. a) Durch das unter 1. a) (1) festgestellte Verhalten hat der Beklagte sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176 Abs. 1 StGB, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Gemäß § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Diesen Tatbestand hat der Beklagte verwirklicht, indem er die Brustwarzen des zum Tatzeitpunkt 13jährigen Schülers X. gerieben hat. Hierbei handelte es sich entgegen der Einschätzung des Beklagten auch um eine sexuelle Handlung. Der dafür erforderliche sexuelle Bezug liegt vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war. Vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2016 – 2 StR 558/15 –, juris, Rn. 12. Beim Tatgeschehen handelte es sich bereits deshalb um eine Handlung mit Sexualbezug, weil es dem Beklagten nach den getroffenen Feststellungen gerade darum ging, Techniken der Selbstbefriedigung zu demonstrieren. Die Handlung war auch hinreichender erheblich; um eine lediglich unerhebliche oder flüchtige Berührung handelte es sich dabei ersichtlich nicht. Zweifel am Vorsatz und der Schuldhaftigkeit des Handelns des Beklagten bestehen nicht. Der ebenfalls verwirklichte Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB tritt hinter § 176 Abs. 1 StGB zurück. Vgl. BGH, Urteil vom 7.3.1996 – 1 StR 707/95 -, NStZ 1996, 383 (384). Der Beklagte hat sich auch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt. Der Schüler X. war dem Beklagten in diesem Sinne zur Erziehung und Ausbildung anvertraut. Das erforderliche Obhutsverhältnis besteht jedenfalls zwischen einem Klassenlehrer und den der Klasse angehörenden Schülern. Vgl. BGH, Beschluss vom 25.4.2012 – 4 StR 74/12 ‑, juris, Rn. 7. b) Durch das unter 1. a) (1) und (2) geschilderte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17.6.2008 am 1.4.2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 17, und vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2012 – 3d A 317/11.O –, juris, Rn. 39, m.w.N. Es handelte sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern auf einer etwaigen kausalen und logischen Einbindung des maßgeblichen Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 – 1 D 1.08 –, Rn. 54, juris. Diese Einbindung in das Amt ist im Streitfall, in dem der Beklagte während des Tatzeitraums Lehrer des von ihm sexuell missbrauchten Schülers war, gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.1.2016 – 3d A 2381/13.O -, und vom 15.12.2009 – 3d A 222/09.O -. Abgesehen davon erfüllt die vom Beklagten begangene Missbrauchstat auch die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung - hier: einen Verstoß gegen die Pflicht, auch außerdienstlich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. – darstellt. Denn es war nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 83 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten, wie der Beklagte sie begangen hat, besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 ff., juris. Ein solcher Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten liegt hier vor. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer indiziert einen Persönlichkeitsmangel. Dieser gibt Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegen und anvertraut sind. 3. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2010 – 2 B 121.09 –, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. a) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn. 16. aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn.19. Demgegenüber kommt in Fällen innerdienstlichen Dienstvergehens – wie hier – dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 2 B 24.16 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Der hier zugrundezulegende Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt nach § 176 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. bb) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist im Fall des sexuellen Missbrauchs eines Schülers durch seinen Lehrer in der Regel der Fall. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deshalb ist bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst indiziert, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rn. 9. b) Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Derartige Erkenntnisse liegen nicht vor. aa) Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. Insbesondere spricht nichts für eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. (1) Zwar kann zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er nicht disziplinarisch vorbelastet ist und seine Leistungen nach der letzten Beurteilung die Anforderungen übertrafen. Zudem handelte es sich bei ihm offenbar um einen besonders engagierten Lehrer, auch wenn er sich bei einer Gesamtschau seines Verhaltens wohl eine des Öfteren fehlende Distanz zu seinen Schülern vorwerfen lassen muss. Im Ergebnis können seine Leistungen den Beklagten bereits deshalb nicht entlasten, weil auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13, m.w.N. (2) Zugunsten des Beklagten kann weiter berücksichtigt werden, dass er sich im Hinblick auf die unter III.1.a) (2) dargestellten Vorwürfe geständig eingelassen hat. Auch dies vermag aber ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen. c) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Der sexuelle Missbrauch eines Schülers durch seinen Lehrer stellt ein Versagen des Lehrers im Kernbereich seiner Pflichten dar. Der Vertrauensverlust ist besonders groß. Da es insoweit auch auf das Vertrauen des Dienstherrn ankommt, ist es unerheblich, dass nach den Darlegungen des Beklagten – insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten überreichten Aufstellung „Persönlichkeitsbild Markus I3. seit der Suspendierung 2005“ – sein Ansehen in seinem gesellschaftlichen Umfeld ungeschmälert sein soll. Überdies lässt dies keine Rückschlüsse auf ein Vertrauen der Öffentlichkeit auf eine beanstandungsfreie Tätigkeit als Lehrer zu. d) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, insbesondere des sexuellen Missbrauchs eines ihm anvertrauten 13jährigen Schülers, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. e) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. f) Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2010 – 2 B 5.10 –, juris, Rn. 4, m.w.N. III. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.