Urteil
28 K 6/13.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:1210.28K6.13.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch einen hierfür nicht zuständigen Beamten, stellt einen Mangel dar. Dieser Mangel ist aber dann nicht erheblich, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens und auf die abschließende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, ausgewirkt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung des Beamten verantwortlich unterzeichnet hat und damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Verantwortung für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens übernommen zu haben.
2. Zur Bindungswirkung eines strafrechtlichen Urteils und den Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss.
3. Einzelfall, in dem die Kammer von der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten überzeugt ist und daher von einer Beweisaufnahme absehen kann.
4. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit hier aufgrund einer schwergradigen Depression erheblich war, ist eine von den Disziplinargerichten in eigener Verantwortung zu entscheidende Rechtsfrage.
Die unbeanstandete Dienstausübung bei nicht auffälligen Krankheitszeiten, die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit für das Versicherungsgewerbe und die strukturierte Ablage der heruntergeladenen kinderpornographischen Bild und Filmdateien über Jahre hinweg führen dazu, die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit zu verneinen.
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch einen hierfür nicht zuständigen Beamten, stellt einen Mangel dar. Dieser Mangel ist aber dann nicht erheblich, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens und auf die abschließende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, ausgewirkt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung des Beamten verantwortlich unterzeichnet hat und damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Verantwortung für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens übernommen zu haben. 2. Zur Bindungswirkung eines strafrechtlichen Urteils und den Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss. 3. Einzelfall, in dem die Kammer von der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten überzeugt ist und daher von einer Beweisaufnahme absehen kann. 4. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit hier aufgrund einer schwergradigen Depression erheblich war, ist eine von den Disziplinargerichten in eigener Verantwortung zu entscheidende Rechtsfrage. Die unbeanstandete Dienstausübung bei nicht auffälligen Krankheitszeiten, die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit für das Versicherungsgewerbe und die strukturierte Ablage der heruntergeladenen kinderpornographischen Bild und Filmdateien über Jahre hinweg führen dazu, die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit zu verneinen. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Ergebnis formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 60 HDG. Zwar hat der Kläger das behördliche Disziplinarverfahren nicht formgerecht eingeleitet, denn das Disziplinarverfahren hat nicht der nach § 20 Abs. 1 HDG zuständige Dienstvorgesetzte des Beamten eingeleitet. Dies ist nach § 10 Nr. 2 KMinBeamtRZustV (Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des hessischen Kultusministeriums vom 30.11.2011) der Leiter des Staatlichen Schulamtes bzw. dessen Stellvertreter. Vorliegend wurde das behördliche Disziplinarverfahren am 20.04.2012 durch einen Mitarbeiter des Staatlichen Schulamtes eingeleitet, der diese Funktionen nicht innehat. Auch die Verfügung bezüglich der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die den Mangel hätte heilen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 2 B 113/12 -, zitiert nach Juris), erfolgte am 26.09.2012 durch denselben Beamten. Somit leidet das behördliche Disziplinarverfahren eindeutig an einem Mangel, da die nach § 20 Abs. 1 HDG erforderliche schriftliche Verfügung über die Einleitung bzw. Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens von dem hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten nicht unterschrieben oder zumindest abgezeichnet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63/08 -; Beschluss vom 26.09.2014 - 2 B 14/14 -, jeweils zitiert nach Juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens jedoch nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung hat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Wesentlich ist der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dann, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, das heißt auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage, ausgewirkt haben kann. Maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 2 B 113/12 -, zitiert nach Juris). Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 HDG auf den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens und die abschließende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, ausgewirkt hat. Denn dadurch, dass der stellvertretende Leiter des Staatlichen Schulamtes - und damit zuständige Dienstvorgesetzte - mit Verfügung vom 06.08.2012 die vorläufige Dienstenthebung nach § 43 HDG gegen den Beamten erließ, brachte er auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er als Dienstvorgesetzter die Verantwortung für die Entscheidung übernommen hat, ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten durchzuführen zu wollen. Ein wesentlicher Mangel im Sinne von § 60 HDG haftet auch nicht der Disziplinarklageschrift an, weil sie den Vorgaben des § 57 Abs. 1 S. 1 HDG genügt. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 HDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, zitiert nach Juris). Es muss nach alledem aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Es genügt, wenn sich bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59/10 -, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klageschrift im Ergebnis. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass dem Beklagten der vorsätzliche und schuldhafte Besitz von insgesamt 4.335 eindeutig kinderpornographischen Bild- und Filmdateien, die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C-Stadt vom 18.07.2011 auf dem privaten PC des Beklagten aufgefunden wurden, und der zu einer Verurteilung gemäß § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen á 60 € führte, vorgeworfen wird. Durch dieses außerdienstliche Verhalten, das einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweise, habe er schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrauenswürdig in seinem Beruf zu verhalten. Die somit zulässige Klage ist auch begründet, weil der Beklagte durch den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 34 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), das zur Aberkennung des Ruhegehaltes führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, so dass vorliegend die ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltenden Regelungen des Beamtenstatusgesetzes zur Anwendung kommen. Die Disziplinarkammer legt hinsichtlich des Vorwurfes, der Beklagte habe durch Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen, die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts O-Stadt vom 10.08.2012 (Az.: 50 Ds - 4843 Js 226474/11; Bl. 53 ff. DA) gemäß § 62 Abs. 1 HDG zugrunde. Danach wurden am 01.08.2011 in der Wohnung des Beklagten auf einem PC mit zwei Festplatten 4.355 eindeutig kinderpornographische Bild- und Filmdateien gefunden, wodurch sich der Beklagte gemäß § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB schuldig machte. Im Übrigen hat der Beklagte die Tathandlung sowohl vor dem Amtsgericht C-Stadt als auch gegenüber der erkennenden Disziplinarkammer vollständig eingeräumt. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen für eine Lösung nach § 62 Abs. 1 S. 2 HDG von den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen sind nicht gegeben. Diese ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung eine abweichende Feststellung für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 55/13 -, jeweils zitiert nach Juris). Gemessen hieran ist die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht offensichtlich unrichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG. Das Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 10.08.2012 erging aufgrund der Hauptverhandlung, an der auch der Beklagte teilnahm. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte noch in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Dr. P. und unterbrach für die Teilnahme an der Hauptverhandlung diesen Aufenthalt. Dieser Umstand war dem Gericht ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung auch bekannt (Bl. 48 ff. DA). Des Weiteren war Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch ein Schreiben des Arztes Dr. med. Q., das verlesen wurde. Aus den Urteilsgründen (Bl. 53 ff. DA) ergibt sich ebenfalls, dass das Gericht den Gesundheitszustand des Beklagten zur Kenntnis genommen hat, denn dort wird sowohl darauf hingewiesen, dass er erkrankt sei und sich seit dem 16.07.2012 zur Behandlung in der Privatklinik Dr. P. befinde, als auch, dass er sich in eine freiwillige Therapie begeben habe, um sein Verhalten zu hinterfragen. Aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten offensichtlich unrichtig sei. Sowohl das Schreiben des Dr. med. Q. vom 31.07.2014 als auch der Befundbericht des Dr. med. Dipl.-Päd. R. vom 18.09.2014 gehen lediglich von der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten aus. Die stillschweigend getroffene Feststellung der Schuldfähigkeit nimmt mithin an der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils teil. Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten - Besitz von 4.335 kinderpornographischen Bild- und Filmdateien - ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen, weil er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 34 S. 3 BeamtStG) verletzt hat. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Am 01.08.2011 wurden bei dem Beklagten 4.335 eindeutige kinderpornographische Bild- und Filmdateien ausschließlich auf seinem privaten PC, der mit zwei Festplatten ausgestattet war, gefunden. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG). Besitzt ein beamteter Lehrer vorsätzlich kinderpornographische Dateien, so verstößt er gegen diese Pflicht. Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist auch einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Ein Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret- funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, den einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgaben gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - 2 C 13.10 -, zitiert nach Juris). Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Dateien, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, zitiert nach Juris). Die für das festgestellte schwere Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 - zitiert nach Juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10 -). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -) bzw. bei zwischenzeitlichem Ruhestandseintritt die Aberkennung des Ruhegehalts. Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B133/11 - zitiert nach Juris). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass das vom Beklagten verwirklichte Strafdelikt nach § 184 b Abs. 1, Abs. 4 StGB (Besitz kinderpornographischer Schriften) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Unter Geltung des gesetzlichen Strafrahmens des § 184 b Abs. 4 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist bei gegebenem Dienstbezug angesichts der Dienstpflichten eines Lehrers, der Dauer der Verfehlungen und der großen Anzahl kinderpornographischer Bild- und Filmdateien im vorliegenden Fall der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen dem Beklagten im Ergebnis nicht zur Seite. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist die Disziplinarkammer nicht an die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 10.08.2012 gemäß § 62 Abs. 1 HDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldfähigkeit mit bindender Wirkung bejaht, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 -; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, jeweils zitiert nach Juris). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Disziplinarkammer ist von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB des Beklagten während des Tatzeitraums überzeugt. Die Kammer kann daher von einer Beweisaufnahme absehen, weil sie - aufgrund der nachfolgenden Ausführungen - das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als wahr unterstellen kann. Aufgrund des vorgelegten Befundberichts des den Beklagten seit August 2011 behandelnden Psychotherapeuten vom 18.09.2014 sowie der eigenen Schilderungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte an einer schwergradigen Depression leidet, die schon vor der ersten Behandlung durch den Psychotherapeuten bestand und sich im Verlauf der vorangegangenen 10 Jahre entwickelte. Nach Angaben des Psychotherapeuten sei der Beklagte ein eher melancholischer und nachdenklicher Typ, was ihn seit den Jahren seit 2000 zunehmend ausgelaugt und belastet habe. Der Beklagte sei schon vor Behandlung deutlich depressiv und sozial zurückgezogen gewesen. Die soziale Isolation habe ihm keine andere Wahl gelassen, als sich in eine andere Welt zu flüchten. Insbesondere vor dem biographischen Hintergrund einer schwierigen Kindheit und belastenden Beziehungsgeschichte mit mehreren Beziehungen (2-mal verheiratet und geschieden) sei er zu einer anderen Kompensationsmöglichkeit nicht in der Lage gewesen, so dass von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. Dass diese Symptomatik mit einem gewissen Schweregrad gegeben war, wird zur Überzeugung der Kammer durch die stationäre Einweisung in die Psychiatrische Klinik Dr. P. vom 16.07. - 31.08.2012 belegt. In Anbetracht dieses Beschwerdebildes geht die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner sozialen Isolation und depressiven Erkrankung in seiner Fähigkeit eingeschränkt war, anders zu handeln und sich nicht die Dateien kinderpornographischen Materials zu verschaffen und zu besitzen. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung - wie hier aufgrund der schwergradigen Depression - „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung der Schuldfähigkeit erheblich war im Sinne von Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichteren Formen des Schwachsinns, altersbedingten Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, sind vorliegend für die Disziplinarkammer nicht erkennbar. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angab, sei es mit dem Herunterladen der Bilder schleichend losgegangen zwischen seinem 50. und 60. Lebensjahr, einhergehend mit seiner sozialen Isolation. Er habe in einem länger als ein Jahr vor der Entdeckung zurückliegenden Zeitraum sich diese Bilder verschafft. Dies stimmt mit der Auswertung der Dateien überein (Bl. 41 ff. DA). Auf dem PC waren nahezu alle Bilddarstellungen in strukturierter Ablage gespeichert (Bl. 45 DA). In diesem Zeitraum habe er ganz normal seinen Lehrerdienst versehen; die in der Personalakte aufgeführten Krankheitszeiten in diesem Zeitraum sind auch nicht auffällig und bestätigen seine Angaben. Seit über 20 Jahren übt der Beklagte für die K. eine Nebentätigkeit aus und führt diese auch jetzt noch fort. Seinen Angaben zufolge hat er einen Kundenstamm von 2.500 Personen. Die Leute kämen zu ihm, z.B. für eine PKW-Versicherung abzuschließen oder um eine Versicherungsbestätigung zu erhalten. In den letzten Jahren habe die Attraktivität der Lebensversicherungen abgenommen; in 2012 habe er in diesem Bereich einen Reinverdienst von 280 € gehabt. Bei dem Dienstvergehen des Beklagten - Besitz kinderpornographischer Dateien - handelt es sich nach Auffassung der Disziplinarkammer um eine - insbesondere durch den gegebenen Dienstbezug - für einen Lehrer bekannte und ohne weiteres einsichtige Pflicht. Dem Beklagten musste die gänzliche Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den ihm gerade als Lehrer obliegenden zentralen Pflichten trotz verminderter Schuldfähigkeit ohne weiteres klar sein. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen dieser einfachen Grundpflicht über einen Zeitraum von mindestens über einem Jahr unvermeidbar versagt haben soll, während er hingegen in der Lage war, seinen Beruf ohne Beanstandungen auszuüben und zudem noch einer Nebentätigkeit im Versicherungsgewerbe nachzugehen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12.09.2013 - 8 DO 1446/10 - zitiert nach Juris). Dass er diese Tätigkeit auch im tatrelevanten Zeitraum ausüben konnte, zeigt ein Schreiben seines Bevollmächtigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 10.08.2011, mit dem um Herausgabe eines USB-Sticks und eines Laptops gebeten wurde, da der Beklagte diese für die Zusammenarbeit mit der K. benötige und andernfalls diese Zusammenarbeit Schaden nehmen könnte. Auch war der Beklagte offensichtlich in der Lage, die von ihm heruntergeladenen Dateien strukturiert abzulegen. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Disziplinarkammer der Überzeugung, dass die verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der schwerwiegenden Depression keinen solchen Grad erreicht hat („erheblich“), dass der Beklagte über den gesamten Zeitraum daran gehindert worden wäre, das Rechtswidrige seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei der nach § 16 HDG gebotenen Gesamtabwägung ist die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Klägers bezüglich der Person des Beklagten eingetreten ist (§ 16 Abs. 2 HDG), der bei einem aktiven Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich gemacht hätte. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist bei einem solchen Fall die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte u. a. den Anspruch auf Versorgung (§ 15 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Versorgung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 15 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Ruhestandsbeamten bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt, das ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Christ Richterin am VG Dr. Diehl Evers ist urlaubsbedingt abwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Christ Der am ... geborene Beamte besuchte von ...-... die Grundschule und von ...-... das Gymnasium, von dem er dann auf die Realschule wechselte. Diese schloss er am ... mit der mittleren Reife ab. Von 1967-71 besuchte er die Pädagogischen Fachinstitute in D-Stadt und E-Stadt und studierte von ...-... an der Fachhochschule F-Stadt im Fachbereich Pädagogik. Am ... legte er die Erste Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden“ ab (Bl. 8 PA). Am ... erwarb er den akademischen Grad Fachlehrer (grad.) in der Fachrichtung Musik und Werken. Von … bis … studierte der Beamte an der G. in C-Stadt Mathematik und Musik. Dieses Studium brach er wegen fachlicher Schwierigkeiten ab. In der Zeit vom ... bis ... unterrichtete er im Umfang von 4 Wochenstunden und vom ... bis ... im Umfang von 8 Wochenstunden Musik als Lehrbeauftragter an der H.. Am ... wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum apl. Fachlehrer ernannt (Bl. 70 PA). Am 28.11.1979 bestand er die Zweite Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden“. Er erhielt die Lehrbefähigung in den Fächern Musik und Werken (Bl. 73 PA). Mit am 04.12.1979 ausgehändigter Urkunde wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Fachlehrer zur Anstellung ernannt (Bl. 80 PA). Als Dienstort wurde die I., J-Stadt, bestimmt. 1981 erfolgt die Lebenszeiternennung und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (Bl. 110 PA). Mit Wirkung vom 01.04.1985 erfolgte aufgrund gesetzlicher Regelung die Einstufung des Beamten in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG (Bl. 150 PA). Am 04.11.1994 erhielt er eine bis zum 31.07.1995 befristete Nebentätigkeitsgenehmigung für Vermittlungstätigkeiten bei der K.. Am 11.07.2000 stellte er einen neuen Nebentätigkeitsantrag, der ihm am 14.09.2000 genehmigt wurde (Bl. 281 PA). Mit Bescheid vom 27.02.2009 wurde dem Beamten Altersteilzeit gemäß § 85 b HBG gewährt. Vom 01.08.2009 bis 31.01.2013 dauerte die Arbeitsphase, die Freistellungsphase sollte sich vom 01.02.2013 bis 31.07.2016 erstrecken (Bl. 287 PA). Der Beamte war ab dem 06.03.2012 dienstunfähig erkrankt. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 30.10.2012 wurde festgestellt, dass mit der Widerherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Mit Bescheid des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales L-Stadt vom 17.12.2012 wurde ein Grad der Behinderung in Höhe 50 % festgestellt. Mit Bescheid des Landesschulamtes und Lehrkräfteakademie, Staatliches Schulamt für den Landkreis A., vom 07.01.2013 wurde der Beamte mit Ablauf des Monats Januar 2013 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beamte ist zweimal geschieden (1983 und 1995) und hat einen erwachsenen Sohn. Der Beamte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Polizeipräsidium M. teilte mit Schreiben vom 10.04.2012 dem Staatlichen Schulamt mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184 StGB mit Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 18.07.2011 die Wohnräume des Beklagten durchsucht und diverse Speichermedien gefunden wurden. Nach einer Auswertung sei eine Vielzahl von kinder- und jungendpornografischen Bilddarstellungen nachgewiesen worden. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 20.04.2012 wurde durch einen Mitarbeiter, Herrn N., ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 HDG gegen den Beamten eingeleitet. Der Einleitung des Verfahrens liege das Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften zugrunde. Gleichzeitig wurde das Verfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt (Bl. 4 DA). Der stellvertretende Amtsleiter des Staatlichen Schulamtes enthob den Beklagten mit Verfügung vom 06.08.2012 gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig vom Dienst (Bl. 24 DA). Durch Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 10.08.2012 (Az.: 4843 Js 226474/11 P) wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 1, 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde auf 60,-- € festgesetzt (Bl. 110 DA). Seit 16.07.2012 befand sich der Beamte in der Privatklinik P. in stationärer psychotherapeutischer Behandlung (Bl. 30 DA). Mit Schreiben eines Mitarbeiters des Staatlichen Schulamtes vom 26.09.2012, Herrn N., wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beamten nach Beendigung des Strafverfahrens fortgesetzt (Bl. 59 DA). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde unter dem Datum des 12.11.2012 zusammengefasst und am gleichen Tage dem Beamten übersandt mit der Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend hierzu zu äußern (Bl. 63 DA). Der Beamte teilte mit Schreiben vom 16.11.2012 mit, dass er keine weiteren Angaben machen werde. Mit Klageschrift vom 17.12.2012, die am 31.12.2012 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist und die der Leiter des Staatlichen Schulamtes unterzeichnet hat, wurde gegen den Beamten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. In der Klageschrift wird der persönliche Werdegang des Beamten und der Gang des Disziplinarverfahrens geschildert. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Einlassung des Beamten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht O-Stadt sowie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft C-Stadt und das Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vollumfänglich Bezug genommen. Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB erfüllt. Er habe damit schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, das Recht zu achten und sich achtungs- und vertrauenswürdig in seinem Beruf zu verhalten (§ 34 BeamtStG). Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beamten weise einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der unmittelbare Kontakt mit Kindern und Jugendlichen gehöre untrennbar zu den Tätigkeiten eines Lehrers. Eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst komme daher nicht mehr in Betracht. Unabhängig hiervon sei der Eintritt des Beamten in die passive Phase der Altersteilzeit zum 01.02.2013 zu betrachten. Eine mildere Maßnahme könne hierdurch nicht begründet werden, da sich der Vertrauens- und Ansehensverlust auch auf Beamte im Ruhestand beziehe und die Schwere der Dienstpflichtverletzung dem entgegenstehe. Ergänzend weist der Kläger daraufhin, dass das Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 10.08.2012 bindend sei und sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten ergäben. Der Beamte habe den Arzt Dr. Q. erst am 01.08.2011, an dem Tag der Wohnungsdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Beamten, aufgesucht. Der beschriebene Zustand sei daher nicht verwunderlich. Es könne sein, dass der Beamte am Tag der Durchsuchung aufgelöst bis zur Schuldunfähigkeit gewesen sei. Zweifelhaft sei es jedoch, eine solche Schlussfolgerung für die Vergangenheit ziehen zu wollen. Aussagen oder Stellungnahmen der psychiatrischen Klinik, in der sich der Beamte vom 16.07. bis 31.08.2012 aufgehalten habe, lägen nicht vor. Ebenso keine Aussagen des ihn angeblich bis heute behandelnden Therapeuten Dr. R.. Es sei festzustellen, dass die Antworten des Dr. Q. nicht geeignet seien, nach Rechtskraft des Strafbefehls zu einer Schuldunfähigkeit im Hinblick auf die disziplinarische Würdigung der Tat zu schließen. Die Schuldunfähigkeit hätte über einen längeren Zeitraum bestehen müssen, währenddessen der Beamte 4.335 Film- und Bilddateien gespeichert habe. Hiervon könne nach den bisher vorliegenden Unterlagen nicht ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, er habe sich nach der Durchsuchung am 01.08.2011 unverzüglich in eine freiwillige Therapie begeben, um sein Verhalten zu hinterfragen. Das Ergebnis dieser Therapie sei, dass er für sein Verhalten strafrechtlich und auch damit disziplinarisch entweder schuldunfähig oder gemäß § 21 StGB nur eingeschränkt schuldfähig sei. Daher könne er auch im Disziplinarrecht nicht oder jedenfalls nicht vollständig zur Verantwortung gezogen werden. Daher werde die Einholung eines entsprechenden Gutachtens beantragt. Der Vorlage ärztlicher oder therapeutischer Unterlagen, aus denen sich die behauptete Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit ergebe, bedürfe es nicht. Die Behauptung gründe sich auf Besprechungen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Beklagten, auf der Tat selbst, auf der Tatsache, dass der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei und zwar nicht aus körperlichen, sondern aus psychischen Gründen, auf die vorhergehende völlige Unbestraftheit und auf die Tatsache, dass sich der Beklagte in therapeutische Behandlung begeben habe und sich dort immer noch befinde. Weitere Anknüpfungstatsachen seien nicht notwendig, um ein Gutachten, das genau über die Frage der Schuldfähigkeit Auskunft gegeben solle, in Auftrag zu geben. Die Pflichtwidrigkeit stelle sich infolge der verminderten Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten als weniger schwerwiegend dar. Insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren ohne Bedeutung. Es handele sich nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um rechtliche Feststellungen, was die Schuldfähigkeit betreffe. Diese könne im Strafverfahren eine völlig andere Bedeutung haben bzw. möglicherweise überhaupt nicht erwähnt werden, während sie im disziplinarrechtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung sein könne. In dem strafrechtlichen Urteil stehe allerdings kein Wort über Schuldfähigkeit, so dass eine Auseinandersetzung damit und eine sich daraus ergebende Bindungswirkung für die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung nicht vorhanden seien. In der Therapie sei die Diagnose einer depressiven Stimmungslage festgestellt worden, die durchaus zu einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit führen könne. Der Beamte sei durch den Bevollmächtigten aufgefordert worden, Arztberichte hinsichtlich des stationären Klinikaufenthaltes dem Gericht zu überreichen. Der den Beklagten behandelnde Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. äußerte sich mit Schreiben vom 31.07.2014 dem Gericht gegenüber, dass er den Beklagten im Jahr 2007 wegen Schulter-Arm-Beschwerden gesehen und untersucht habe. Am 01.08.2011 habe eine erneute Begegnung stattgefunden, wobei der Beklagte einen aufgelösten Eindruck gemacht habe und depressiv gewirkt habe. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass er durch vorangegangene Scheidungen schon länger an einer depressiven Symptomatik leide. Das Selbstwertgefühl wirke gemindert, ein Insuffizienzerleben sei deutlich geworden. Bezüglich des bei ihm festgestellten vorgeworfenen pornografischen Materials habe er schuldbewusst und schambesetzt gewirkt. Zum Teil sei deutlich geworden, dass er in dieser Zeit auch dann vermehrt Alkohol getrunken habe. Er habe sich vom 16.07. bis 31.08.2012 in der Psychiatrischen Klinik Dr. P. befunden, wo unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt worden sei. Weitere Vorerkrankungen seien ihm nicht bekannt. Erkrankungen/Beschwerden, die bereits vor Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegen hätten, habe er nicht feststellen können. Auch wenn Schuldfähigkeit im Sommer 2011 nicht Thema der Untersuchung gewesen sei, müsse angesichts der aufgelösten psychischen Situation von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen werden (Bl. 52 GA). Ergänzend wurde ein Befundbericht des Dr. med. Dipl.-Pädagoge R. (Bl. 71 GA) vom 18.09.2014 vorgelegt. Dort wird angegeben, dass sich der Beklagte seit dem 08.08.2011 in der psychotherapeutischen Behandlung befinde. Der Beklagte habe sich im August 2011 erstmalig vorgestellt mit einer depressiven Symptomatik (bedrückte Stimmung mit Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Wutgefühlen auf sich selbst, Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Unsicherheit, Minderwertigkeitsgefühlen, gelegentlich Schwierigkeiten bei Entscheidungen, Schuldgefühlen, Appetitlosigkeit, Durchschlafstörungen und Libidoverlust, sowie vorübergehenden Suizidgedanken). Die Symptomatik habe schon länger bestanden mit schleichendem Beginn über die letzten 10 Jahre. Durch das akute Ereignis einer Hausdurchsuchung habe er sich überwunden, damals ärztliche und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Verlauf der Psychotherapie sei es immer wieder zu depressiven Einbrüchen gekommen, so dass sogar ein stationärer Aufenthalt vom 16.07. bis 31.08.2012 notwendig geworden sei. Der Beklagte sei schon vor der Kontaktaufnahme deutlich depressiv und sozial zurückgezogen gewesen. Die Symptomatik zeige einen deutlichen Schweregrad, der auch schon früher bestanden haben müsse, so dass von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese soziale Isolation habe dem Beklagten keine andere Wahl gelassen, als sich in eine „andere Welt“ zu flüchten. Insbesondere vor dem biografischen Hintergrund einer schwierigen Kindheit und belastenden Beziehungsgeschichte mit mehreren Beziehungen (2 mal verheiratet und geschieden), sei er zu einer anderen Kompensationsmöglichkeit nicht in der Lage gewesen und habe vermutlich wie im Rausch auf den entsprechenden Seiten gesurft. Dabei habe er auch glaubhaft keinerlei Befriedigung durch das Betrachten der Bilder gezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (4 Bd. Personalakten des Beklagten, 1 Hefter Disziplinarakte) Bezug genommen.