Urteil
8 DO 647/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0425.8DO647.15.0A
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Leitsätze
Zur disziplinarischen Relevanz von Schlecht- oder Minderleistungen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Pflicht des Beamten zur Berufsausübung mit vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG).(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2015 abgeändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) zurückgestuft.
Der Beklagte hat die Kosten des - gebührenfreien - Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur disziplinarischen Relevanz von Schlecht- oder Minderleistungen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Pflicht des Beamten zur Berufsausübung mit vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG).(Rn.38) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2015 abgeändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) zurückgestuft. Der Beklagte hat die Kosten des - gebührenfreien - Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, mit der der Kläger seinen Disziplinaranspruch gegen den Beklagten wegen der ihm zur Last gelegten Dienstvergehen weiterverfolgt, ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Sie hat ferner in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin gehend, dass der Beklagte in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO) zurückgestuft wird. Die Disziplinarklage ist zulässig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, haften weder der Klageschrift noch dem vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren wesentliche Mängel an (vgl. §§ 50 Abs. 1, § 51 ThürDG). Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. UA S. 11 f.) ergänzend verwiesen, die sich der Senat entsprechend § 130b Satz 2 VwGO zu Eigen macht. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Der Beklagte hat mit dem Tankartenmissbrauch am 25. Mai und 20. Juni 2012 sowie der mehrfachen Verletzung seiner Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Prüfung der Tankrechnungen der Fa. U... - als ein einheitliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu würdigende - innerdienstlich und schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen begangen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seiner Würdigung zugrunde gelegt, dass der Beklagte am 25. Mai und 20. Juni 2012 jeweils unberechtigt aus einem verschlossenen Arbeitszimmer in der Polizeistation L... eine der Reservetankkarten, die zum Betanken von Rasenmähern und ähnlichem vorgehalten wurden, an sich nahm, damit an der Tankstelle G... in Saalburg seinen privaten PKW mit dem Kennzeichen ... mit Superbenzin im Wert von 87,97 € bzw. 85,27 € betankte und anschließend die Tankkarte wieder zurücklegte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den bereits im rechtkräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck vom 10. Oktober 2012 getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden können (zur Indizwirkung eines Strafbefehls nach der entsprechenden Vorschrift des § 57 Abs. 2 BDG vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Juris, Rn. 10 m. w. N.), und den geständigen Einlassungen des Beklagten. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellungen begründen könnten, liegen nicht vor. Der Sachverhalt steht darüber hinaus insoweit fest, als der Kläger dem Beklagten zur Last legt, er habe in den Jahren 2009 bis 2011 Tankabrechnungen der Fa. U... nicht ordnungsgemäß kontrolliert und damit gegen seine damaligen Pflichten als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ in der Polizeiinspektion S... verstoßen. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs hat sich der Beklagte sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren geständig eingelassen. Hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen ergeben könnten, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der tatsächlichen Umstände formuliert, aus denen der Kläger eine Verletzung der Kontrollpflichten des Beklagten in Bezug auf die Tankrechnungen ableitet. Es hat nur die rechtliche Würdigung des Klägers nicht geteilt, der Beklagte habe damit grob fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen. Sowohl der Tankartenmissbrauch am 25. Mai und 20. Juni 2012 als auch die defizitären Kontrollen der Tankrechnungen der Fa. U... durch den Beklagten, soweit sie das Jahr 2011 betreffen, begründen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzungen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein (innerdienstliches) Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Mit der unberechtigten Inbesitznahme und der missbräuchlichen Verwendung der Reservetankkarten (Nrn. 4 und 5) am 25. Mai und 20. Juni 2012 hat der Beklagte gegen seine Pflichten verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG) und sich in seinem Beruf achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Der Beklagte hat insoweit auch vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist der dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck zugrunde liegende Sachverhalt insgesamt und damit insbesondere auch hinsichtlich des Vorsatzes des Beklagten unstreitig. Soweit der Beklagte im Jahre 2011 die Tankabrechnungen der Fa. ... nicht ordnungsgemäß kontrolliert hat, hat er seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG), verletzt. Zur Berufsausübung mit vollem persönlichem Einsatz i. S. v. § 34 Satz 1 BeamtStG gehört auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, so dass gegen diese Pflicht verstößt, wer während der Zeit der Dienstleistung Schlecht- oder Minderleistungen erbringt. Im Rahmen der Prüfung, ob insoweit die disziplinarrechtlich relevante Schwelle überschritten ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der betreffenden Pflichtverletzung ein gewisser disziplinarischer Unrechtsgehalt innewohnen, sie also ein Minimum an Gewicht und Evidenz aufweisen muss. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es daher - auch im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit - grundsätzlich des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld, d. h. auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 - Juris, Rn. 58 m. w. N.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 B 44.14 - Juris, Rn. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall haben die dem Beklagten unterlaufenen Fehler bei der Kontrolle der Tankrechnungen für das Jahr 2011 ihren Grund nicht nur in bloßem Unvermögen. Wie auch PHM ... H..., Mitarbeiter Innendienst in der Geschäftsstelle der Polizeiinspektion S..., in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 10. Oktober 2013 in dem gegen den Beklagten wegen weiterer missbräuchlicher Verwendungen von Tankkarten in den Jahren 2008 bis 2011 zunächst eingeleiteten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Gera (Az.: 402 Js 38935/13) bestätigte, waren bei der Kontrolle der Tankrechnungen der Fa. U... durch den Beklagten die einzelnen Tankbelege, die von ihm gesammelt wurden, mit den Rechnungen abzugleichen. Ferner musste er einen Abgleich mit den Eintragungen (wie insbesondere hinsichtlich der Kilometerstände und der Betankungen) in den einzelnen Fahrtenbüchern vornehmen (vgl. Bl. 87 Strafakte). Grundlage einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Tankrechnungen waren damit die Tankquittungen, die Tankabrechnungen und die Fahrtenbücher zu den betankten Fahrzeugen. Schon die Häufigkeit, in der der Beklagte im Jahre 2011 Tankrechnungen rechnerisch und sachlich richtig zeichnete und damit zumindest mittelbar Auszahlungen veranlasste, obwohl er die betreffenden Tankvorgänge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen keinem Dienstfahrzeug zuordnen konnte, offenbaren grundsätzliche Mängel in seiner Arbeitsweise. Insgesamt handelt es sich um 11 Tankvorgänge, die der Beklagte auf 8 Tankrechnungen der Fa. U... als rechnerisch und sachlich richtig abzeichnete, obwohl die Betankung mit der jeweiligen Reservetankkarte keinem Dienstfahrzeug aus dem Bestand der Polizeiinspektion S... zugeordnet werden konnte, weil entweder keine Fahrzeugnummern auf den entsprechenden Tankbelegen angegeben waren (10 Tankvorgänge in 7 Tankrechnungen) oder ein solcher Beleg gar nicht vorhanden war (1 Tankvorgang in der Rechnung vom 31. August 2011). Diese Auffälligkeiten waren bei dem gebotenen Abgleich der Tankrechnungen mit den Tankbelegen und den Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu den Dienstfahrzeugen bei sorgfältiger Kontrolle der Unterlagen nicht nur ohne weiteres erkennbar. Vielmehr drängte sich für den Beklagten die eingehende Prüfung der Tankvorgänge, die unter Verwendung einer Reservetankkarte erfolgten, schon deshalb auf, weil diese Tankvorgänge jeweils am Ende der Einzelpostennachweise zu den Tankrechnungen gesondert unter dem Stichwort „RESERVE“ deutlich aufgeführt waren. Die Angaben mussten umso mehr das besondere Augenmerk des Beklagten auf die genannten Tankvorgänge lenken, als der Einsatz von Reservetankkarten für die Dienstfahrzeuge nicht als Regelfall vorgesehen war, sondern vielmehr nur ausnahmsweise - unter sehr engen Voraussetzungen - erfolgen durfte. Nach den innerdienstlichen Vorgaben insbesondere für den Bereich der Polizeiinspektion S... kam die Verwendung der Reservetankkarten nur in Betracht bei einer Betankung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Hilfe durch Fremdkräfte und bei Verlust oder Beschädigung der fahrzeuggebundenen Tankkarten (vgl. den Aktenvermerk des PHM L..., des Nachfolgers des Beklagten als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ bei der Polizeiinspektion S..., vom 15. Januar 2013 [Bl. 40, 80 Strafakte], den Ermittlungsbericht des KHK B..., Kriminalpolizeiinspektion S..., vom 3. April 2013 [Bl. 54 Strafakte] und die schriftliche Zeugenaussage des PHM ... H..., Mitarbeiter Innendienst in der Geschäftsstelle der Polizeiinspektion S..., vom 10. Oktober 2013 [Bl. 87 Strafakte]). Die besondere Nachlässigkeit, die der Arbeitsweise des Beklagten bei der Kontrolle der Tankrechnungen anhaftete, zeigt sich ferner darin, dass er, wie bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 11. November 2013 eingeräumt, die Tankrechnungen (generell) nur mit den ihm vorgelegten Tankquittungen, nicht hingegen auch mit den Fahrtenbüchern abglich (vgl. Bl. 96 Strafakte). Ein bewusster Sorgfaltspflichtverstoß bei der Rechnungskontrolle durch den Beklagten liegt überdies darin, dass er eine Rechnung als „sachlich richtig“ abzeichnete, obwohl ihm eine entsprechende Tankquittung nicht vorlag. Insoweit vermag sich der Beklagte nicht auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten Umstand zu berufen, dass Zeitdruck bestanden habe, weil die Rechnungszahlung habe angewiesen werden müssen, obwohl die Quittungen zum betreffenden Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegen hätten (vgl. Niederschrift S. 3). Da bei Fehlen eines Tankbelegs dem Beklagten die Zuordnung des abgerechneten Tankvorgangs zu einem bestimmten Dienstfahrzeug von vornherein nicht möglich war, ließ sich die Abzeichnung der Rechnung als „sachlich richtig“ unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Die dargestellten - die Arbeitsweise des Beklagten bei der Prüfung der Tankrechnungen bestimmenden - Sorgfaltswidrigkeiten lassen die Ausübung seiner dienstlicher Tätigkeit als so nachlässig erscheinen, dass nicht mehr von bloßem Unvermögen - wie etwa von mangelnder Übersicht, mangelndem intellektuellem Vermögen, mangelnder Ausdauer oder mangelndem Konzentrationsvermögen - ausgegangen werden kann. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet und zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch imstande war, so dass ihn jedenfalls ein Fahrlässigkeitsschuldvorwurf trifft. Da die mehrmalige Verletzung der Sorgfaltsanforderungen den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ betrifft, wiegt sie schwer. Der darin liegende erhebliche qualifizierte Verstoß gegen die dem Beklagten obliegenden Dienstpflichten überschreitet damit auch die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Annahme einer disziplinarisch relevanten Schlecht- oder Minderleistung aufgrund der mehrfach fehlerhaften Kontrollen der Tankrechnungen durch den Beklagten nicht deshalb fraglich, weil er möglicherweise auch in diesen Fällen selbst die Reservetankkarten missbräuchlich zu privaten Zwecken eingesetzt und damit weitere Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn begangen hat, die indessen als solche mangels Anschuldigung in der Klageschrift nicht Gegenstand der disziplinarrechtlichen Klage und damit des vorliegenden Verfahrens geworden sind (§ 55 Abs. 2 Satz 2 ThürDG). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass ein möglicher (weiterer) Betrug eine disziplinarisch relevante Schlechtleistung nicht ausschließt, weil eine solche vom Straftatbestand nicht konsumiert wird. Wenn der Beklagte insbesondere auch im Jahre 2011 Tankkarten missbräuchlich zu eigenen Zwecken genutzt haben sollte, erklärte dies, weshalb der Beklagte die betreffenden Tankrechnungen später als rechnerisch und sachlich richtig abzeichnete. Es änderte aber nichts daran, dass die Tankvorgänge nicht auf Kosten des Dienstherrn abgerechnet werden durften und deshalb die Kontrolltätigkeit des Beklagten hinsichtlich der Rechnungen in besonderer Weise mangelhaft war. Da Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, begründet auch die mehrfach fehlerhafte Kontrolltätigkeit des Beklagten hinsichtlich der insgesamt 11 Tankvorgänge in 8 Tankrechnungen für das Jahr 2011 ein Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Anderes gilt hinsichtlich der Würdigung der dem Beklagten zur Last gelegten weiteren fehlerhaften Kontrollen der Tankrechnungen für die Jahre 2009 und 2010. Denn der Verantwortungsbereich des Beklagten bei der Prüfung der Tankrechnungen war in diesen vorangegangenen Jahren beschränkt. Erst im Jahre 2011 oblag dem Beklagten außer der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit auch die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der Rechnungen. Bis dahin war sein Dienstvorgesetzter für die Abzeichnung der Rechnungen als „sachlich richtig“ zuständig. Dies wird auch durch die Unterschriften des damaligen Leiters der Polizeiinspektion bzw. dessen Stellvertreters auf den Rechnungen für die Jahre 2009 und 2010 bestätigt. Bezog sich demgemäß die Prüfung der Rechnungen durch den Beklagten vor 2011 nur auf die rechnerische Richtigkeit, war er bis dahin nur verantwortlich für die Prüfung, ob „der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der Anordnung und den begründenden Unterlagen richtig sind“ (vgl. auch Nr. 9.1 Absatz 1 der Anlage 1 zur nunmehr aktuellen Neufassung der Verwaltungsvorschriften des Thüringer Finanzministeriums für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 ThürLHO vom 11. November 2015 [ThürStAnz. 51/2015, S. 2303] - VV-ZBR -), nicht hingegen auch „dafür, dass die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind“ oder „die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war“ (vgl. auch Nrn. 6.1.1 und 6.1.3 VV-ZBR). Ausgehend von dieser gegenständlich beschränkten Prüfung der Tankrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 durch den Beklagten waren seine diesbezüglichen Zeichnungen als „rechnerisch richtig“ von vornherein dienstrechtlich nicht zu beanstanden. Der weitere dem Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf, er habe in den Jahren 2009 bis 2011 die von ihm verwalteten Tankkarten (Nrn. 1 bis 3) nicht ordnungsgemäß verwahrt, weil er sie nicht verschlusssicher in seinem Schreibmaschinentisch in seinem Bürozimmer aufbewahrt und das Zimmer beim Verlassen während seiner Dienstzeit nicht abgeschlossen habe, begründet ebenfalls kein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Die tatsächlichen Grundlagen dieses Vorwurfs dürften zwar ebenfalls angesichts dessen feststehen, dass der Beklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat. Allerdings liegt unabhängig hiervon in dem in Rede stehenden Sorgfaltspflichtverstoß der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Tankkarten noch keine Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG). Er stellt sich nur als bloßes Versagen in seinem dienstlichen Verantwortungsbereich dar, dem von vornherein kein hinreichendes Gewicht und damit kein disziplinarischer Unrechtsgehalt innewohnt. Wegen der vom Beklagten innerdienstlich und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen, die als einheitliches Dienstvergehen zu behandeln sind (zur einheitlichen Würdigung mehrerer Dienstpflichtverletzungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 - Juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Juris, Rn. 42), ist der Beklagte - über die vom Verwaltungsgericht angeordnete Zurückstufung um ein Amt hinaus - in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO) zurückzustufen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürDG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme vorrangig nach dem Umfang der Dienstpflichtverletzung und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass alle Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Bei der Ausübung des den Disziplinargerichten eröffneten Ermessens ist jede Schematisierung zu vermeiden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Juris, Rn. 36, und Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Juris, Rn. 12 und 22, jeweils m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt das vom Beklagten begangene Dienstvergehen disziplinarrechtlich eine Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO) als geboten erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung noch auf die frühere ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abgestellt, wonach einerseits bei einem innerdienstlich begangenen Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, andererseits die rechtsmissbräuchliche Nutzung einer Tankkarte nicht mit einem Zugriffsdelikt vergleichbar sei. Nach dieser älteren Rechtsprechung des BVerwG stellt der Tankkartenmissbrauch kein einem Zugriff gleichzusetzendes Fehlverhalten dar, sondern ist nach den Grundsätzen der Untreue und des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten. Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld sei mit dem Tankkartenmissbrauch nicht verbunden, weil der wertmäßige Bestand der Kasse durch die missbräuchliche Verwendung der Karte nicht unmittelbar vermindert werde. Eine Tankkarte stelle auch keinen Geldersatz dar. Vielmehr handele es sich um eine Kundenkarte, die als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos diene, der es dem ausstellenden Unternehmen ermögliche, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Tankberechtigung vornehmen zu müssen. Ein solches Dienstvergehen habe wie auch ein sonstiges betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge. Vielmehr sei im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme könne dann in Betracht kommen, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch sei, z. B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulation, erheblichen eigennützigen Motiven oder missbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben seien (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1998 - 1 D 42.97 - Juris, Rn. 13 ff., m. w. N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechungslinie hat das BVerwG noch in seinem Beschluss vom 6. Mai 2015 (Az.: 2 B 19.14) ausgeführt, dass auch in sonstigen Fällen innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen sei, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorlägen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstünden, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe könnten sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stünden (vgl. Juris, Rn. 11 m. w. N.). An diesen Grundsätzen hält das BVerwG in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr fest. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az.: 2 C 6.14) hat es neue Maßstäbe für die Bestimmung des konkreten Orientierungsrahmens für die Maßnahmenbemessung aufgestellt. Hiernach muss sich die Zuordnung auch eines innerdienstlichen Dienstvergehens zu einer Disziplinarmaßnahme prinzipiell zunächst am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ausrichten. Das BVerwG hat insoweit ausgeführt, dass der Orientierungsrahmen für eine mögliche Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichen Straftaten, für die die strafrechtlichen Vorschriften eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reiche. Sowohl nach diesen neueren Grundsätzen als auch nach der überholten früheren Betrachtungsweise, die auf die Einordnung als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn abgestellt hat, ist vorliegend der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach oben nicht beschränkt. Für den vom Beklagten begangenen zweifachen Computerbetrug ist in § 263a Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf - und damit sogar mehr als drei - Jahren vorgesehen. Eine Beschränkung des Orientierungsrahmens nach den früheren Grundsätzen scheidet ebenfalls aus, obwohl der Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) kein echtes Zugriffsdelikt im Sinne der vormaligen Rechtsprechung darstellt, da beim Beklagten Erschwerungsgründe vorlagen. Er gelangte in den Besitz der Tankkarten, indem er sie jeweils unberechtigt aus einem verschlossenen Zimmer der Polizeistation L... entwendete. Ferner wusste er aufgrund seiner früheren Funktion als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“, wo die Tankkarten in der Dienststelle aufbewahrt wurden, und nutzte damit dienstlich erworbene Kenntnisse aus. Ungeachtet des mithin nach oben nicht beschränkten Orientierungsrahmens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend indessen nicht geboten. Der grundsätzlich eröffnete Orientierungsrahmen ist angesichts der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht auszuschöpfen, weil die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht dem Schweregehalt des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als schärfste Art der Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 ThürDG) kann nur ausgesprochen werden, wenn dieser durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Zu einem solchen endgültigen Vertrauensverlust ist es aufgrund der konkreten Umstände der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen noch nicht gekommen. Im Zusammenhang mit dem zweifachen Computerbetrug (§ 263a StGB) durch die missbräuchliche Verwendung der Reservetankkarten (Nrn. 4 und 5) zu privaten Zwecken hat der Beklagte keine Pflichten verletzt, die unmittelbar mit der Erfüllung seiner täglichen besonderen Aufgaben zusammenhängen. Von seinen Aufgaben als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ wurde er bereits zum 1. März 2012 entbunden, so dass er zum Zeitpunkt der Betrugshandlungen (25. Mai und 20. Juni 2012) weder für die Kontrolle von Tankrechnungen noch für die Aufbewahrung von Reservetankkarten verantwortlich war. Zwar hat der Beklagte mit der zweifachen Begehung des Delikts eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt. Der durch den missbräuchlichen Einsatz der Tankkarten am 25. Mai und 20. Juni 2012 für den Dienstherrn eingetretene Schaden (87,97 € + 85,27 € = 173,24 €) war allerdings nicht sehr hoch, auch wenn er die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei etwa 50 € anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Juris, Rn. 26 m. w. N.), deutlich überschritt. Der vom Beklagten begangene zweifache Computerbetrug (§ 263a StGB) - als die das Dienstvergehen in erster Linie prägende schwerere Dienstpflichtverletzung (zur Maßgeblichkeit der schwersten Verfehlung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Juris, Rn. 47) - wiegt unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zwar schwer, aber - aus den vorgenannten Gründen - nicht besonders schwer. Er hat deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten als Beamten nicht endgültig entfallen lassen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der dem Beklagten weiter zur Last gelegten fehlerhaften Kontrollen der Tankrechnungen, weil sie angesichts des geringeren Schweregrads im Rahmen des einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens in den Hintergrund treten. Hiervon ausgehend führen die konkreten Umstände der zu würdigenden Dienstpflichtverletzungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ThürDG dazu, dass eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und stattdessen nur eine Zurückstufung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 ThürDG) als angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist. Eine solche wird unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und Gesichtspunkte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG aber nicht nur um eine, sondern vielmehr um zwei Stufen - in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO) - erfolgen müssen. Denn bei der Entscheidung über den Umfang der Zurückstufung ist die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Juris, Rn. 39). Eine vorsätzlich begangene Straftat eines Polizeibeamten, dessen vordringliche Aufgabe die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten ist, erschüttert das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität eines solchen Beamten (vgl. auch Senatsurteil, Urteil vom 20. März 2008 - 8 DO 969/05 - UA S. 23 f.). Ferner können sich innerdienstliche Pflichtverletzungen, die unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden, für die Bewertung eines Verhaltens erschwerend auswirken (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Juris, Rn. 20 m. w. N.). So liegt es im Falle des Beklagten, für den der Ort, an dem die Tankreservekarten (Nrn. 4 und 5) in der Polizeistation L... aufbewahrt wurden, als dort eingesetzten Polizeibeamten leichter zugänglich war, auch wenn er zu den betreffenden Zeitpunkten nicht mehr selbst für die Aufbewahrung der Tankkarten verantwortlich war. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Computerbetrug unter Ausnutzung dienstlich erworbener Kenntnisse beging, weil er aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ wusste, wo die Tankkarten in der Polizeistation L... aufbewahrt wurden. Unter solchen Umständen wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität eines Polizeibeamten in besonderer Weise erschüttert. Entsprechende Auswirkungen hat dies insbesondere, wenn sich ein Polizeibeamter - wie der Beklagte - durch mehraktige Handlungen zu Lasten seines Dienstherrn kriminell bereichert hat. Die Betrugshandlungen hatten ferner nachteilige Auswirkungen für das Ansehen der Polizisten insbesondere im Bereich der Polizeiinspektion S..., weil sie auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Denn sie waren Gegenstand der Berichterstattung in den lokalen Medien. So ist in der O...er Zeitung vom 14. März 2013 nicht nur über die Betrugshandlungen des Beklagten und den Bezug zu dessen beruflicher Tätigkeit als Polizist bei der Polizeiinspektion S... berichtet worden. Der Tankkartenmissbrauch war überdies Gegenstand eines in derselben Zeitungsausgabe erschienenen Kommentars (zur Berücksichtigung des Bekanntwerdens von Dienstpflichtverletzungen von Bundeswehrsoldaten in der Öffentlichkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - Juris, Rn. 39, und Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - Juris, Rn. 29, jeweils m. w. N.). Das Gewicht der vorgenannten Pflichtverletzungen wird überdies verschärft durch die weiteren Verfehlungen des Beklagten aufgrund der fehlerhaften Kontrollen der Tankrechnungen aus dem Jahre 2011, in deren Folge dem Dienstherrn ein weiterer finanzieller Schaden in nicht unerheblicher Höhe entstanden ist. Nicht zugunsten des Beklagten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Pößneck den zweifachen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) nur mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 30 Tagessätzen geahndet hat. Zwar kann zur Bestimmung der Schwere eines im Einzelfall begangenen Dienstvergehens indiziell auf die von einem Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Juris, Rn. 13 m. w. N.). Dies gilt aber nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016, a. a. O., Rn. 14 ff., m. w. N.). Um ein solches handelt es sich bei dem Computerbetrug des Beklagten, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehung für die Kontrolle von Tankrechnungen oder die Aufbewahrung von Reservetankkarten nicht mehr zuständig war, indessen nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ferner nicht zugunsten des Beklagten in die Bemessung der Maßnahme einzustellen, dass er in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten wird und deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürDG nicht mehr befördert werden kann. Denn das Prinzip der Gleichbehandlung gleichartiger Fälle darf die Entscheidung nach Möglichkeit nicht vom zufälligen zeitlichen Zusammentreffen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit anderen beamtenrechtlichen Entscheidungen abhängig machen. Die zulässige Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der Rechtsstellung, die der Beamte im Zeitpunkt des Urteils innehat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 1 D 40.90 - Juris, Rn. 49 m. w. N.). Da sich der Beklagte auch nicht auf besondere Milderungsgründe (wie etwa eine wirtschaftliche Notlage, eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine negative Lebensphase bzw. außergewöhnliche Belastungssituation oder eine verminderte Schuldfähigkeit) berufen kann, stellt sich eine weitergehende Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO), das Eingangsamt seiner Laufbahn, als angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Das gilt auch ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf den baldigen Eintritt des Beklagten in den Ruhestand das disziplinarrechtliche Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung gemindert ist (zu diesem Gesichtspunkt bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Juris, Rn. 51). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG). Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO, § 127 BRRG). Der am ... in L... geborene Beklagte steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Klägers. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Töchter. Er erhält als Polizeihauptmeister Dienstbezüge der BesGr A 9 ThürBesO, die sich derzeit auf monatlich ca. 3.000 € netto belaufen. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Von 1968 bis 1974 besuchte er die Polytechnische Oberschule in W... Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Von 1976 bis 1981 leistete er seinen Grundwehrdienst. Danach war er bis zur deutschen Wiedervereinigung bei dem früheren Volkspolizeikreisamt L... im Bereich Verkehrsüberwachung tätig. Mit Wirkung vom 1. November 1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 18. Dezember 1992 wurde er zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 22. Dezember 1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm zum 1. März 1995 verliehen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert. Seine letzte Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 endete mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - untere Grenze“. Bis zum 30. August 2002 versah der Beklagte seinen Dienst in der Polizeistation B... ..., zuletzt als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“. Zum 1. September 2002 wurde er zur Polizeiinspektion S... nach S... umgesetzt. Dort unterstützte er zunächst den „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ und vertrat ihn. Ab 1. Januar 2004 war er selbst als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ insbesondere für die Kontrolle von Tankrechnungen und die Aufbewahrung von Reservetankkarten verantwortlich. Bis Ende 2010 oblag ihm die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Tankrechnungen, ab 2011 auch die Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit. Von seinen Aufgaben als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ wurde er zum 1. März 2012 entbunden. Ab diesem Zeitpunkt wurde er in der Polizeistation L... auf dem Dienstposten „Mitarbeiter Wasserschutz“ eingesetzt. Vom 15. April 2013 bis 14. Januar 2014 verrichtete er seinen Dienst in der Polizeiinspektion S... Mit Wirkung vom 15. Januar 2014 wurde er zu dieser Dienststelle versetzt. Dort nimmt er derzeit die Aufgaben eines Mitarbeiters im Einsatz- und Streifendienst wahr. Durch - seit dem 5. Dezember 2012 rechtskräftigen - Strafbefehl vom 10. Oktober 2012 (Az.: Cs 402 Js 28027/12) verhängte das Amtsgericht Pößneck gegen den Beklagten wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70 €. Dem Strafbefehl liegt der Vorwurf gegenüber dem Beklagten zugrunde, er habe am 25. Mai 2012 unberechtigt aus dem verschlossenen Arbeitszimmer für Arbeiter der Polizeistation L... eine der Tankkarten entnommen, die zum Betanken von Rasenmähern und ähnlichem vorgehalten worden seien. Mit dieser Tankkarte habe er anschließend um 13.46 Uhr an der Tankstelle G... S... in S... seinen privaten PKW (Nissan) mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit Superbenzin im Wert von 87,97 € betankt. Die Zahlung sei mit PIN an einem POS-Automaten erfolgt. Anschließend habe er die Tankkarte zurückgelegt. Am 20. Juni 2012 habe er erneut unberechtigt aus dem verschlossenen Arbeitszimmer eine Tankkarte entnommen und mit dieser anschließend um 15.40 Uhr an derselben Tankstelle sein privates Fahrzeug mit Superbenzin im Wert von 85,27 € betankt und wieder mit PIN an einem POS-Automaten gezahlt. Anschließend habe er die Tankkarte wieder zurückgelegt. In der O...er Zeitung vom 14. März 2013 wurde unter der Überschrift „Geldstrafe gegen Polizisten - Beamter hat mit Dienstkarte sein privates Auto betankt“ nicht nur über die Betrugshandlungen des Beklagten und den dienstlichen Bezug der Taten berichtet. Es wurde zugleich über die Verhängung der Geldstrafe und darüber informiert, dass der Beklagte bei der Polizeiinspektion S... als Polizeibeamter beschäftigt war. Ferner war die Tat Gegenstand eines in derselben Ausgabe der Zeitung erschienenen Kommentars („Rache mit der Zapfpistole“). Am 20. Dezember 2012 wurde gegen den Beklagten ein weiteres Strafverfahren wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB) eingeleitet (Az.: 402 Js 38935/13). Der Beklagte wurde verdächtigt, auch in der Zeit vom September 2008 bis Ende 2011 in 29 Fällen zur dienstlichen Verwendung bestimmte Reservetankkarten für private Zwecke benutzt zu haben. Durch Verfügung vom 12. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Gera das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bereits durch Verfügung vom 8. Januar 2014 hatte der Präsident der Landespolizeidirektion (LPD) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 11. November 2014 hat er Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. In dieser hat er dem Beklagten außer der genannten zweimaligen unberechtigten Besitznahme und missbräuchlichen Verwendung der Reservetankkarten am 25. Mai und 20. Juni 2012 folgende weitere Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: Im Zeitraum 2009 bis 2011 habe er die von der Fa. U... übermittelten Tankabrechnungen nicht ordnungsgemäß kontrolliert und die von ihm verwalteten Tankkarten nicht ordnungsgemäß aufbewahrt und damit grob fahrlässig seine Pflicht verletzt, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Der Beklagte habe in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 14. April 2013 in der Polizeiinspektion ... ... den Dienstposten „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ innegehabt. In seinen Aufgabenbereich sei die Kontrolle sämtlicher Tankrechnungen der Fa. U... gefallen; dazu habe auch gehört, diese Rechnungen sachlich sowie rechnerisch richtig zu zeichnen und die Tankabrechnungen zur Zahlungsanweisung über die vormalige Polizeidirektion S... an die Bereitschaftspolizei Thüringen weiterzuleiten. Jedem Dienstfahrzeug der Polizeiinspektion sei eine Tankkarte zugeordnet gewesen. Der Polizeiinspektion S... hätten insgesamt sieben Reservetankkarten zur Verfügung gestanden. Zwei der Karten (Nrn. 4 und 5) seien im relevanten Zeitraum im verschlossenen Aufenthaltsraum der Arbeiter der Polizeistation L... aufbewahrt worden. Für die in der Polizeiinspektion S... ... aufbewahrten Reservetankkarten (Nrn. 1 bis 3) sei der Beklagte in seiner Eigenschaft als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ direkt verantwortlich gewesen. Ihm habe auch die verschlusssichere Aufbewahrung der Karten oblegen. Er habe sie jedoch im unverschlossenen „Schreibmaschinentisch“ in seinem Dienstzimmer deponiert und das Zimmer jeweils nur zum Dienstende abgeschlossen. Die vom Beklagten durchzuführenden Kontrollen der Tankrechnungen hätten in der Weise erfolgen müssen, dass die einzelnen Tankquittungen mit den von der Firma U... zweimal im Monat übermittelten Tankrechnungen und den darin aufgelisteten Tankvorgängen hätten abgeglichen werden müssen. Zudem habe ein Abgleich mit den Eintragungen in den Fahrtenbüchern der betankten Fahrzeuge erfolgen müssen. Sofern die Angaben übereingestimmt hätten, sei die jeweilige Tankrechnung durch den „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen und zur Zahlungsanweisung weiterzuleiten gewesen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Kontrolle seien damit die Tankquittungen, Tankabrechnungen und Fahrtenbücher gewesen. Dieser Kontrollpflicht sei der Beklagte in disziplinarrechtlich relevanter Weise nicht nachgekommen, was sich aus von ihm als rechnerisch bzw. sachlich richtig abgezeichneten Tankvorgängen aus den Jahren 2009 bis 2011 ergebe, die mit den von ihm verwalteten Ersatztankkarten - ohne erkennbare dienstliche Verwendung - bezahlt worden seien. Diese Fälle belegten, dass der Beklagte über mehrere Jahre eine mangelhafte Arbeitsweise bei der Kontrolle der in Rede stehenden Tankrechnungen der Firma U... an den Tag gelegt und damit im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt habe. So habe er in der überwiegenden Anzahl dieser Fälle Tankvorgänge, die laut Tankrechnungen der Firma U... unter Inanspruchnahme der Reservekarten erfolgt seien, rechnerisch bzw. sachlich richtig gezeichnet und zur Zahlungsanweisung angewiesen, obwohl er sie anhand der ihm vorliegenden Unterlagen keinem Dienstfahrzeug habe zuordnen können. Darüber hinaus habe er Tankvorgänge mit Reservekarten Fahrzeugen zugeordnet, die laut der ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Unterlagen an den fraglichen Tagen nicht genutzt worden seien, was er bei sorgfältiger Prüfung ebenfalls ohne weiteres habe erkennen können. Die dem Beklagten zur Last zu legende mangelhafte Kontrolle der (17 im Einzelnen aufgeführten) Tankrechnungen betreffe insgesamt 23 Tankvorgänge. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die Gesamtwürdigung seiner Pflichtverletzung ergebe jedoch, dass er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren habe. Besonders schwer wiege die zweimalige missbräuchliche Nutzung einer zur dienstlichen Verwendung bestimmten Reservetankkarte für private Zwecke. Der Beklagte habe sich mit diesem Verhalten nicht nur eines Computerbetrugs strafbar gemacht, sondern zugleich in schwerwiegender Weise seine innerdienstlichen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Erschwerend wirke darüber hinaus, dass er durch die mangelhafte Kontrolle der Tankrechnungen sowie die unsachgemäße Aufbewahrung der Tankreservekarten eine disziplinarrechtlich relevante Schlechtleistung erbracht habe. Durch dieses Verhalten habe er grob fahrlässig seine Pflicht verletzt, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Der Beklagte habe das Vertrauen seines Dienstherrn zwar ganz erheblich beschädigt, aber noch nicht endgültig zerstört. Andererseits verlange die besondere Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens eine überaus deutliche Pflichtenmahnung, nämlich die Zurückstufung um zwei Ämter in das Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten wegen eines Dienstvergehens in das Amt des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) zurückzustufen. Der Beklagte hat beantragt, allenfalls in das Amt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO) zurückgestuft zu werden. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Er stimme der Klageschrift zu und sei froh darüber, dass der Dienstherr sein Vertrauen zu ihm nicht völlig verloren habe. Eine Zurückstufung um zwei Stufen hätte für ihn jedoch erhebliche Auswirkungen auf sein Ruhegehalt. Da er voraussichtlich zum 1. November 2018 in den Ruhestand treten werde, sei es ihm nicht möglich, bei Bewährung wieder befördert zu werden. Demgemäß sei die Zurückstufung um ein Amt angemessen und ausreichend. Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2015 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr A 8 ThürBesO) zurückgestuft. In den Urteilsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Disziplinarklage sei zulässig und begründet. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Beklagte mit der zweimaligen unberechtigten Besitznahme und missbräuchlichen Verwendung der Reservetankkarten am 25. Mai und 20. Juni 2012 schuldhaft zwei Betrugshandlungen zum Nachteil seines Dienstherrn begangen habe, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellten. Der Beklagte habe damit seine Verpflichtung aus § 34 Satz 3 BeamtStG, dass sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere, sowie seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung aus § 34 Satz 2 BeamtStG vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Nicht erwiesen sei hingegen der Vorwurf, der Beklagte habe grob fahrlässig seine Pflicht verletzt, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), weil er in den Jahren 2009 bis 2011 von ihm verwaltete Tankkarten nicht ordnungsgemäß verwahrt und Tankabrechnungen der Fa. U... nicht ordnungsgemäß kontrolliert und damit eine disziplinarisch relevante Schlechtleistung erbracht habe. Zwar sei offensichtlich, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ in den insgesamt 23 angeschuldigten Fällen, in denen mit den Reservetankkarten der Polizeiinspektion S... (Nrn. 1 bis 3) getankt worden sei, weder geprüft habe, welchen dienstlichen Zweck diese Betankungen gehabt hätten, noch eventuelle Unstimmigkeiten seinem Vorgesetzten, dem Leiter der Polizeiinspektion, gemeldet habe, sondern stattdessen die entsprechenden Rechnungen der Fa. U... als rechnerisch richtig bzw. ab 2011 als rechnerisch und sachlich richtig gezeichnet habe. Es lasse sich aber nicht der zweifelsfreie Schluss ziehen, der Beklagte habe seine Dienstleistungspflicht grob fahrlässig nicht erfüllt. Viel näher liege, dass der Beklagte - auch in den angeschuldigten 23 Fällen - die Tankkarten zu eigenen Zwecken genutzt habe. Träfe diese Vermutung zu, wäre auch ohne weiteres erklärbar, weshalb der Beklagte die offensichtlichen Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen nicht beanstandet oder gemeldet habe. Dann aber läge kein Fall einer disziplinarisch relevanten grob fahrlässigen Schlechtleistung vor, sondern weitere Fälle eines Betruges zum Nachteil des Dienstherrn. Diese möglichen Betrugshandlungen könnten schon deshalb vom Gericht nicht festgestellt werden, weil sie nicht in der Klageschrift angeschuldigt seien. Deshalb sei es auch nicht möglich, auf Grundlage einer Wahlfeststellung zu prüfen, ob der Beklagte Betrugshandlungen oder eine Schlechtleistung begangen habe. Dies gelte auch für den Vorwurf, der Beklagte habe die Reservetankkarten nicht verschlusssicher in seinem Schreibmaschinentisch aufbewahrt. Zwar habe der Beklagte sich im Strafverfahren dahin gehend eingelassen, dass er die Karten in der unverschlossenen Schublade seines Schreibmaschinentisches aufbewahrt und sein Dienstzimmer auch nicht verschlossen gehabt habe, wenn er während der Dienstzeit das Zimmer verlassen habe. Auch hier liege der Verdacht nahe, dass der Beklagte sich mit seiner ihn insoweit selbst belastenden Aussage vom Vorwurf eines weiteren Betruges habe befreien wollen. Er habe damit aufgezeigt, dass theoretisch andere Personen, vor allem Kollegen, in der Lage gewesen seien, auf die Reservetankkarten zuzugreifen. Mit der Verwendung der Reservetankkarten beim Betanken seines privaten Kraftfahrzeugs habe sich der Beklagte des Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar gemacht. Zugleich habe er damit gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und nach seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordere (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Da er diese Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen habe, liege ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Dieses innerdienstliche Dienstvergehen wiege zwar schwer. Es führe jedoch nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Nach § 11 Abs. 2 ThürDG sei ein Beamter regelmäßig nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies sei beim Beklagten nicht der Fall. Die rechtsmissbräuchliche Nutzung einer Tankkarte sei nicht einem Zugriffsdelikt gleichzustellen, das regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst erfordere. Vielmehr sei ein solches Fehlverhalten eines Beamten nach den Grundsätzen der Untreue und des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn zu werten. Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setze voraus, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert werde, was bei einer missbräuchlichen Verwendung einer dienstlichen Tankkarte nicht der Fall sei. Dienstvergehen wegen betrügerischen Verhaltens zum Nachteil des Dienstherrn hätten nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge. Besondere Erschwernisgründe, die eine Entfernung aus dem Dienst verlangten, seien im Falle des Beklagten nicht gegeben. Weder sei eine besondere kriminelle Intensität festzustellen, noch habe er (nachweisbar) eine Vielzahl von Betrugshandlungen begangen. Auch der Schaden liege mit insgesamt 173,24 € im unteren Bereich. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dem Beklagten auch nicht erschwerend anzulasten, seine besondere dienstliche Stellung ausgenutzt zu haben. Zum Zeitpunkt der festgestellten Tathandlungen sei der Beklagte nicht mehr für die Verwahrung der Reservetankkarten zuständig gewesen. Trotz des eher geringen Schadens sei im vorliegenden Fall gleichwohl eine Zurückstufung auch unter Berücksichtigung dessen geboten, dass der Beklagte sich durchgängig einsichtig gezeigt und den Schaden wiedergutgemacht habe. Es sei zunächst einzustellen, dass der Beklagte seine dienstlichen Kenntnisse zur Begehung der Dienstpflichtverletzungen ausgenutzt habe. Er habe gewusst, wo die Reservetankkarte aufbewahrt worden sei, und habe diese Kenntnisse aus eigennützigen Motiven ausgenutzt. Insoweit sei eine erhebliche Nähe zu einem Zugriffsdelikt festzustellen. Zum anderen könne nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Beamter, der im besonderen Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet sei, regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend handele, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften - wie das Strafrecht - verstoße. Dies gelte erst recht für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestands durch einen Polizeivollzugsbeamten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass zu den einem Polizeivollzugsbeamten obliegenden spezifischen Amtspflichten als Kernpflicht insbesondere die Verhinderung und die Verfolgung von Straftaten gehörten. Angesichts dieser spezifischen Amtspflichten erschüttere eine innerdienstlich begangene vorsätzliche Straftat in besonderem Maße das Vertrauen der Verwaltung sowie die Achtung der Bevölkerung in die Integrität eines Polizeivollzugsbeamten. Im Hinblick auf die zwei Betrugshandlungen mit einem relativ geringen Schaden sowie der geständigen und einsichtigen Haltung des Beklagten sei die Zurückstufung um ein Amt jedoch ausreichend, auch weil der Beklagte nach der Aufdeckung seiner Verfehlungen sich besonders bemüht habe, seine Dienstpflichten ordentlich zu erfüllen. Im Übrigen sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten und so keine Möglichkeit mehr haben werde, noch einmal befördert zu werden. Gegen das am 15. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese begründet. Er trägt im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf einem schweren Aufklärungsmangel. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten vom Vorwurf fehlerhafter Kontrolle der Tankrechnungen und nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Reservetankkarten freigestellt, ohne dies auf eine ordnungsgemäße Sachaufklärung zu stützen. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, welche konkreten Umstände die Vermutung des Verwaltungsgerichts trügen, dass der Beklagte auch in den 23 weiteren Fällen Betrugshandlungen zum Nachteil seines Dienstherrn begangen und die offensichtlichen Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen nicht beanstandet und gemeldet habe, damit die weiteren missbräuchlichen Betankungen seines Privatfahrzeugs nicht aufgedeckt würden. Da Erkenntnisse über weitere Betrugshandlungen des Beklagten fehlten, habe das Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der minderschweren Verfehlung der Schlechtleistung ausgehen müssen, zumal es selbst ausführe, dass der Beklagte seiner Kontrolltätigkeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob die dem Beklagten vorgeworfene Schlechtleistung erwiesen sei, keine tatsächlichen Feststellungen zu den näherliegend erachteten - nicht „angeschuldigten“ - Betrugshandlungen habe treffen können. Darüber hinaus komme auch eine Wahlfeststellung vorliegend nicht in Betracht. Schließlich ließen sich den Urteilsgründen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte mit seinem Vortrag zur nicht verschlusssicheren Aufbewahrung der Reservetankkarten eigene Betrugshandlungen habe verschleiern wollen. Im Übrigen schließe ein (vermuteter) Betrug eine Schlechtleistung nicht aus. Denn eine strafrechtliche Bewertung könne neben einer dienstrechtlichen Bewertung stehen und werde nicht konsumiert. Selbst wenn man einen Betrug für näher liegend erachte, blieben die als sachlich und rechnerisch richtig gezeichneten Tankabrechnungen fehlerhaft. Überdies sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft. Bereits der nachgewiesene zweifache Missbrauch einer dienstlichen Reservetankkarte für die Betankung des privaten Fahrzeugs des Beklagten rechtfertige die beantragte Zurückstufung des Beklagten um zwei Ämter. Mit diesen Handlungen habe sich der Beklagte nicht nur wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar gemacht. Er habe vielmehr zugleich in schwerwiegender Weise seine innerdienstlichen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass der Beklagte sein aufgrund seiner früheren Tätigkeit als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ erworbenes spezielles Wissen zur Begehung von Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn ausgenutzt habe. Ihm sei bekannt gewesen, wo die Reservetankkarten aufbewahrt worden seien. Hiervon ausgehend sei zumindest die Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn geboten. Er habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und durch sein Verhalten gezeigt, dass er bereit sei, zur Verfolgung persönlicher Interessen grundlegende Dienstpflichten zu missachten und dabei Straftaten zu begehen. Ferner habe sich die Stellung des Beklagten als Polizeibeamter deshalb besonders erschwerend ausgewirkt, weil ein Bezug zur Dienstausübung bestanden habe. Darüber hinaus wiesen die mangelhafte Kontrolle der Tankrechnungen und die unsachgemäße Aufbewahrung der Tankreservekarten als relevante Schlechtleistung ein erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht auf. Demgemäß erforderten sie schon bei isolierter Betrachtung eine nachhaltige Disziplinarmaßnahme und seien bei der Gesamtwürdigung entsprechend zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Entlastungsgesichtspunkte könnten eine Abweichung von der beantragten Zurückstufung um zwei Stufen nicht rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2015 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 ThürBesO) zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im angefochtenen Urteil vollumfänglich und widerspruchsfrei festgestellt und auf diesen festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei seine Entscheidung gestützt. Insbesondere hafte der Entscheidung kein schwerer Aufklärungsmangel an. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht sei nicht dazu berufen, eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Zurückstufung des Beklagten um ein Amt eine ausreichende und angemessene Disziplinarmaßnahme sei. Demgemäß sei die vom Kläger beantragte Herabstufung um zwei Ämter weder erforderlich noch angemessen. Dies gelte auch für den Fall, dass der disziplinarrechtliche Vorwurf der Schlechtleistung aufrechtzuerhalten sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, den verursachten Schaden ausgeglichen habe und seine dienstlichen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfülle, seitdem gegen ihn die Vorwürfe erhoben worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die - bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten und ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemachten - Verwaltungsvorgänge des Klägers, bestehend aus der Personalakte des Beklagten (1 Ordner mit den Grundakten A, B, C, D1, D4, E2 und G), der Disziplinarakte einschließlich der dort in Fotokopie enthaltenen Akten der Staatsanwaltschaft Gera zu den Strafverfahren 402 Js 28027/12 und 402 Js 38935/13 (1 Ordner), den Tankvorgängen aus den Jahren 2009 bis 2011 (1 Ordner) sowie 4 Fahrtenbüchern.