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Urteil

15 A 14/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0117.15A14.22MD.00
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter der sich im Prostitutionsmilieu bewegt, sich bereit erklärt, gefälschte Ausweispapiere auf die Erkennbarkeit der Fälschung hin zu überprüfen und dazu vorgibt, er habe den Ausweis einem Dritten bei der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt, welcher nunmehr Schweigegeld verlange, begeht jedenfalls einen schweren außerdienstlichen Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht.(Rn.76) 2. Ein Zufallsfund aus einer Telefonüberwachung kann nach § 49 BeamtStG im Disziplinarverfahren verwendet werden.(Rn.78) 3. Zu den Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift. (ständige Rechtsprechung der Kammer).(Rn.67)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter der sich im Prostitutionsmilieu bewegt, sich bereit erklärt, gefälschte Ausweispapiere auf die Erkennbarkeit der Fälschung hin zu überprüfen und dazu vorgibt, er habe den Ausweis einem Dritten bei der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt, welcher nunmehr Schweigegeld verlange, begeht jedenfalls einen schweren außerdienstlichen Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht.(Rn.76) 2. Ein Zufallsfund aus einer Telefonüberwachung kann nach § 49 BeamtStG im Disziplinarverfahren verwendet werden.(Rn.78) 3. Zu den Voraussetzungen einer Disziplinarklageschrift. (ständige Rechtsprechung der Kammer).(Rn.67) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte hat schuldhaft ein schwerwiegendes - außerdienstliches - Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. I.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Trotz der vom Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Erschwernisse im Umgang, in der Bearbeitung und letztendlich dem Verständnis der Klageschrift erfüllt diese - noch - die gesetzlichen Erfordernisse an den Inhalt einer Disziplinarklageschrift. Das erkennende und für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht weist in seiner ständigen Rechtsprechung stetig und gerade in Verfahren der vertretenden anklagenden Polizeibehörde auf die Erfordernisse und Anforderungen an eine Disziplinarklageanschrift und im Übrigen auch der behördlichen Disziplinarverfügungen (§ 33 DG LSA) sowie den Entscheidungen zur vorläufigen Dienstenthebung und/oder Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge (§ 38 DG LSA) hin (vgl. aus der Vielzahl nur: VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20; VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2929, 15 A 12/19; VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; VG Magdeburg, Urteil v. 18.12.2013, 8 A 15/13; alle juris). 1.) Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei „verständiger“ Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten - nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen - eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen, das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln. Fehlt es einer Disziplinarklageschrift an diesen notwendigen Darstellungen, ist die Disziplinarklage mangels gesetzlicher (tatbestandlicher) Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 DG LSA und damit fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen bzw. bei heilbaren (wesentlichen) Mängeln nach § 52 Abs. 3 DG LSA zur Heilung zurückzugeben (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; juris). Dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 01.07.2020, 17 A 3/18; juris). Vage formulierte, unbestimmte und unsubstantiierte Vorwürfe oder Geschehnisse sind zurückzuweisen, aber ohne dass dies - wegen der Teilbarkeit - als Mangel der Disziplinarklageschrift insgesamt anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Disziplinargerichts; vgl. nur: Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; so auch: vgl. VG Meiningen, Urteil v. 23.11.2020, 6 D 141/19; juris). Danach gilt es, ausufernde und wiederholende Beschreibungen der Geschehnisse und die Aufspaltung von Lebenssachverhalten zu vermeiden. Dabei ist aber entscheidend, dass eine Disziplinarklageschrift nicht automatisch wegen ihrer Länge und der Vielzahl der Vorwürfe rechtlichen Bedenken unterliegt. Mag dies bei den behördlichen Verfassern der Disziplinarklageschrift auch gerade aus Sorge um den Erfolg der Klage geschehen, so gefährdet gerade diese „Übermotivation“ die „verständige“ verständliche Lektüre der Klageschrift. Zudem darf der gutachterliche Ermittlungsbericht des eingesetzten Ermittlungsführers nicht als Disziplinarklageschrift eingereicht werden. Denn der Unterzeichner der Klageschrift muss sich seiner Disziplinargewalt bewusst sein. Ebenso darf die Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und/oder erhoben werden. Sprachlich hat die Anklage im Urteilsstil zu erfolgen. Die Vorwürfe dürfen nicht über die durch Einleitungs- (§ 18 DG LSA) oder Ausdehnungsverfügung (§ 19 DG LSA) mitgeteilten Sachverhalte hinausgehen; neue Handlungen können nur über die Nachtragsdisziplinarklage (§ 50 DG LSA) eingeführt werden. Nicht mehr verfolgte oder nicht bewiesene Pflichtverletzungen sind in dem anklagenden Teil nicht mehr zu erwähnen, allenfalls in einem darstellenden Teil als Ergebnis der Ermittlungen. Beweisanträge können in der Disziplinarklageschrift gestellt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 DG LSA; nach § 58 Abs. 2 BDG „sind zu stellen“). Die Handlungen sind konkret als angeklagte Pflichtenverletzungen zu benennen und unter dem Pflichtentatbestand zu subsumieren; durch welche Handlung, wann und wo, wie oft, welche Pflicht verletzt wurde. Ähnlich wie nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet sich dazu die Darstellung in einem konkreten Anklagesatz an. Verweise auf Aufstellungen, Listen, Daten etc. in den behördlichen Disziplinarvorgängen oder anderen Akten können die notwendige Substantiierung des Vorwurfs im Anklagesatz nicht ersetzen. Bei einer Vielzahl angeklagter Handlungen unter gleichzeitiger Verletzung mehrerer Pflichtentatbestände sollten deren Konkurrenzen im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens und der führenden Pflichtverletzung herausgearbeitet werden. Die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss genannt werden (Thüringer OVG, Urteil v. 08.08.2017, 8 DO 568/16; schon zur Anklageschrift nach den Disziplinarordnungen; BVerwG, Beschluss v.11.02.2009, 2 WD 4.08; alle juris). Ein bloßer „Verdacht“ kann bereits nach Sinn und Zweck nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein. Der „Verdacht eines Dienstvergehens“ aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ist Tatbestandsvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 DG LSA für die „Einleitung“ oder „Ausdehnung/Beschränkung“ des Disziplinarverfahrens“ und ist bereits vom Verständnis her allein dem behördlichen Disziplinarverfahren bis zur in Kapitel 3 DG LSA (§§ 32 ff) geregelten Abschlussentscheidung zuzuordnen. Entschließt sich die Behörde vielmehr zum Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33 DG LSA) oder gar der Erhebung der Disziplinarklage (§ 34, § 49 DG LSA), weil sich der Verdacht des Dienstvergehens bestätigt hat und dem Beamten zur Überzeugung der Behörde auch nachzuweisen ist, muss dies auch sprachlich zum Ausdruck kommen, was wieder für den konkreten Anklagesatz spricht; ein bloßer „Verdacht“ ist dafür nicht ausreichend (VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20; juris). 2.) Dies vorausgeschickt, gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass die zugrundeliegende Disziplinarklageschrift - noch - den gesetzlichen tatbestandlichen Erfordernissen nach § 49 Abs. 2 DG LSA genügt. Das Disziplinargericht hat sich daher dazu entschlossen, den angeschuldigten Lebenssachverhalt und die daraus resultierenden Pflichtenversäumnisse, soweit sie für das Disziplinargericht erkennbar sind, in der mündlichen Verhandlung wörtlich zu verlesen und damit einzuführen und auch im Tatbestand als Zitat wiederzugeben. Unter Zuhilfenahme der weiteren textlichen Darstellungen in der Disziplinarklageschrift lassen sich die angeklagten Pflichtenverletzungen identifizieren und konkretisieren, zumal es sich um einen leicht zu überschauenden Lebenssachverhalt handelt, welcher wesentlich gekürzt und unter den Pflichtentatbestand subsumiert hätte dargestellt werden können. II.) Unter diesen Voraussetzungen ist die Disziplinarklage begründet. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Beklagte durch die Geschehnisse um die Überprüfung der polnischen Identitätskarte Straftatbestände erfüllt und jedenfalls und vehement gegen seine beamtenrechtliche sog. Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. 1.) Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht vorgespielten Mitschnitte der Telefonate zwischen der vietnamesischen Staatsangehörigen T. K. (genannt H.) und einem deutsch sprechenden Mann und den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen steht für das Disziplinargericht fest, dass es sich bei dieser männlichen Person um den Beklagten handelt. Dies ergibt sich einmal aus der identifizierten Mobilrufnummer des Beklagten und aus den Inhalten der Telefongespräche, in denen der Beklagte zahlreiche Hinweise auf seine Person, wie Dienstzeiten, Verkauf des Autos, Jugendweihe, Urlaub, etc., gab. Dazu darf das Disziplinargericht auf die strafrechtliche Ermittlungsakte (Beiakte A; Bl. 10) verweisen. Im Übrigen wird diese Identität vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2.) Schließlich ist gegen die Verwendung der Mitschnitte aus der Telefonüberwachung als Zufallsfunde rechtlich nichts einzuwenden. Denn § 49 BeamtStG enthält eine bereichsspezifische Spezialregelung über die Übermittlung von Entscheidungen und Tatsachen betreffend einen Beamten aus Strafverfahren an den Dienstherrn, damit dieser prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (BVerwG, Beschluss v. 29.07.2019, 2 B 18.18; juris). 3.) Mit der Disziplinaranklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte in den Zeiträumen 25.02.2015 und 26.02.2015 sowie zwischen dem 11.05.2015 und 01.06.2015 die ihm von Frau K. zur Verfügung gestellte polnische Identitätskarte der T. T. (genannt M.) einer Überprüfung unterzogen und dabei auf vermeintliche Fehler bzw. Fälschungen hingewiesen hat, diese Identitätskarte jedenfalls am 25.02.2015/26.02.2015 wieder an Frau K. herausgab und sodann Schweigegeld in Höhe von 2.000,00 Euro von Frau K. für einen angeblichen Mitarbeiter der Ausländerbehörde forderte und erhielt sowie weitere 3.000,00 Euro für den „Chef“ des Mitarbeiters forderte, anderenfalls werde die Identitätskarte nicht zurückgegeben und die T. T. (M.) erwarte Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde. Aus den Protokollen der Telefonüberwachung vom 25.02.2015 (Beweismittelband; Sonderheft-TKÜ-Protokolle; Beiakte C) zwischen der Frau K. und dem in E-Stadt wohnenden D. T. ergibt sich, dass Frau K. die besagte von einem Kartenlieferanten ausgestellte polnische Identitätskarte von einem Bekannten überprüft wissen möchte. Dieser gehöre zur „Familie“. Im Telefonat vom 26.02.2015 äußert sie, dass der Bekannte ein Polizist sei und dieser festgestellt habe, dass ein „Fehler auf der Rückseite“ vorliege, „Vietnam“ sei mit „W“ geschrieben; „der Mann hat geguckt … der Kerl hat gestern geguckt und sofort entdeckt … also bestimmt auch im Falle einer Kontrolle“, dabei äußert Frau K., dass die besagte Person ein Kripobeamter sei. a.) Damit steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Beklagte die gefälschte polnische Identitätskarte bereits am 25.02./26.02.2015 in Händen hatte und in Kenntnis der nicht autorisierten staatlichen Ausstellung zurückgab. b.) Am 11.05.2015 erfolgte eine erneute Übergabe derselben oder einer anderen gefälschten polnischen Identitätskarte der „M.“. In dem Telefonat mit Frau K. fragt diese den Beklagten, „ob er heute Zeit habe“, „sie brauche seine Hilfe“, worauf der Beklagte fragte, „wie es gemacht werden soll“. Frau K. erwidert: „[...] ich gebe die nur eine Karte von Ausweis von „M.“ und dann kannst du helfen und dann gucken ob die echt oder, oder, oder (unverständliches Wort) falsch.“ Schließlich heißt es im Telefonat vom 01.06.2015 zwischen Frau K. und dem Beklagten, dass der Beklagte ein „großes Problem mit „M.“ habe. Er führt aus: „Wir müssen mal reden wegen Ausländerbehörde und so, ist ganz doof.“ Es gebe „ein großes Problem mit dem Pass“ und die Ausländerbehörde habe jetzt auch gesehen, dass ich/wir den Pass kontrolliert haben. Jetzt gebe es ein Problem mit einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde; „Ich kann dir nur so viel sagen, dass er Schweigegeld haben will“, sonst werde „M.“ ausgewiesen und in die Fahndung gesetzt; der Beklagte möchte da mal in Ruhe drüber reden, weil es eine ganz schöne Summe ist. Aber „M.“ wolle ja in Deutschland bleiben; „Es ist eine Scheiß Situation“; Der Beklagte meint, dass sie sehen müssen ob „M.“ das Geld bezahlen wolle. Auf Nachfrage von Frau K. ob der Ausweis richtig sei, bestätigt der Beklagte, dass er „nicht korrekt“ sei. Und somit sei „M.“ illegal in Deutschland. Der Beklagte erklärt: „Es ist insofern nicht korrekt mit Polen; nicht korrekt, ist eine Fälschung. Aber das sieht nicht jeder. Es ist eine Fälschung, aber das sieht man nicht auf den ersten Blick. Wenn wir Dokumente überprüfen, dann kriegt das auch die Ausländerbehörde mit. Die werden dann hellhörig. Also die wissen dann Bescheid. Da gibt es dann jemanden der sagt, ich sage nichts, ich will aber Geld. Ansonsten gibt es den Ausweis nicht zurück, wenn nicht bezahlt wird. Das ist Bestechung, weißt du, 2.000,00 Euro. Das ist viel Geld“. Auf die Frage der Frau K., ob der Ausweis dann zurückgegeben werde erwidert der Beklagte: „Dann Ausweis zurück. Dann „M.“ den Ausweis wieder benutzen. Weil es sieht ja nicht jeder auf den ersten Blick, weißt du, dass der falsch ist.“ Frau K. versichert sich erneut, ob der Ausweis dann benutzbar sei, worauf der Beklagte erwidert: „Ja, dann kann man benutzen. Aber es sehen nur bestimmte Leute, dass eine Fälschung. Ja, es ist nicht gute Situation momentan. Es ist, wie sagt man auf deutsch? Scheiße. Müsst ihr überlegen, was wir machen; ob bezahlen oder nicht oder keine Ahnung“. Frau K. sodann: „Ja, doch wenn geht. Kann bezahlen. Aber wenn kann benutzen. Aber die Ausweis kann benutzen, ja? Die echt, ja?“ Der Beklagte erwidert: „Sie ist eine kleine Fälschung. Aber wenn sie benutzt, das sieht nicht jeder als Fälschung. Ansonsten keinen Ausweis mehr. Dann illegal in Deutschland und dann Ausweisung oder Fahndung. Müsst ihr überlegen. Dann müssen wir die Woche nochmal telefonieren, was ihr machen wollt. Ob ihr bezahlen wollt, oder keine Ahnung“. Frau K. bestätigt nochmals, wenn man den Ausweis benutzen könne, würden sie zahlen. Der Beklagte meinte, wenn Geld da ist, kann „M.“ den Ausweis benutzen. Der Beklagte würde dem Mann [Ausländerbehörde] das Geld geben und dann den Ausweis für „M.“ bekommen. Am 06.07.2015 findet folgendes Telefonat zwischen Frau K. und dem Beklagten statt: Der Beklagte meint, dass es nochmal um den Ausweis von „M.“ gehe. Der Typ von der Ausländerbehörde habe einen Chef, der mitbekommen habe, dass dort [um den Ausweis von „M.“] recherchiert/kontrolliert worden sei. Er habe Stress gemacht. Er habe mitbekommen, dass sie [„M.“] in B-Stadt arbeite und wisse auch wo. Der Beklagte hat Bedenken, dass der Chef ihm auch Ärger machen könnte, weil er denken könnte, dass er auch korrupt sei. Jetzt wolle der Chef auch noch Geld haben. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass es so nicht gehen würde. Der Chef mache jetzt seinem Mitarbeiter Stress, dem der Beklagte die 2.000,00 Euro gegeben habe. Frau K. will wissen, ob der Ausweis nicht echt ist. Der Beklagte meint, dass es ein Sicherheitsmerkmal gibt, was nicht 100%ig sei. Es gehe um das Wasserzeichen, was normalerweise spiegele. Wenn das mal rauskommt, könnte er [der Chef von der Ausländerbehörde] „M.“ zur Fahndung ausschreiben. Sollte sie dann angetroffen werden, könnte es sein, dass sie aus Deutschland ausgewiesen und nach Vietnam zurückgeschickt werde, oder auch ins Gefängnis komme. Frau K. meint, dass der Beklagte damals gesagt habe, sie („M.“) könne den Personalausweis benutzen. Der Beklagte bestätigt dies, aber jetzt sei der „Chef von dem Anderen“ das Problem. Der Beklagte möchte nicht, dass sie [„M.“] Stress bekomme und die Polizei oder Zoll bei ihnen vorbeikomme. Frau K. wirft dem Beklagten vor, dass er versprochen habe zu helfen. Der Beklagte erwidert, dass er ja auch schon geholfen habe. Er habe den Ausweis prüfen lassen und ihr gesagt, dass man diesen nutzen könnte. Er habe auf den kleinen Fehler hingewiesen, den aber keiner normalerweise erkenne. Da müsste man schon genau drauf schauen. Auf Nachfrage, wo der Test gemacht worden sei, erklärt der Beklagte, dass dies bei der Ausländerbehörde gewesen sei. Frau K. meint, dass sie [„M.“] nur helfen wolle. Sie habe bereits 2.000,00 Euro dafür bezahlt und „M.“ habe auch kein Geld mehr. Der Beklagte erklärt, dass er ihm [dem Chef] einfach sagen werde, dass es kein Geld mehr gebe. Er wolle Frau K. auch nur auf das Problem aufmerksam machen. Dann schildert der Beklagte nochmals den Ablauf der Prüfung. Frau K. zeigt sich enttäuscht, weil sie auf die Hilfe des Beklagten vertraut habe. Sie habe gedacht, dass nur der Beklagte den Ausweis überprüft. Der Beklagte versucht sich zu erklären. Er meint, dass er die Ausländerbehörde mit einbezogen habe, weil diese die Möglichkeiten der Prüfung habe. Er habe ja nicht wissen können, dass einige dort so korrupt seien. Der Beklagte versichert, dass er immer ehrlich zu Frau K. gewesen sei und er sich durch die ganze Sache auch großen Ärger einhandeln könne. Der Chef wolle 3.000,00 Euro haben, dann wäre die Sache gut. Es sei viel Geld. Es sei ihm selbst unangenehm, weil er ja nun auch blöd dastehe. Frau K. könne das nicht allein entscheiden und müsse mit „M.“ sprechen. Sie habe Sorge, dass es mit den 3.000,00 Euro nicht erledigt sein könnte. Der Beklagte meint, dass Frau K. und „M.“ das nun entscheiden müssten. Wenn die 3.000,00 Euro bezahlt seien, werde die Sache nicht weiter verfolgt. Dann sprechen beide nochmals über die Art und Weise der Überprüfung von Dokumenten. Der Beklagte werde denen von der Ausländerbehörde sagen, dass es kein Geld mehr gebe und dann müssen sie warten was passiert. Der Beklagte hofft, dass er selber keinen Ärger bekommt. Frau K. schlägt vor zu sagen, dass der Beklagte den Ausweis gefunden habe woraufhin der Beklagte lachend meint, „naja muss ich mal gucken […]“. Der Beklagte äußert, dass er damals in die Fahndung geschaut habe, da sei „M.“ noch nicht drin gewesen. Und in Deutschland sei sie nicht im Ausländerzentralregister registriert. Er [der Typ von der Ausländerbehörde] werde den Beklagten sicher diese Woche noch einmal nach dem Geld fragen. Der Beklagte äußert sich Frau K. gegenüber verständnisvoll und erklärt, dass es auch für ihn eine große Stange Geld sei, für die er auch einen Monat arbeiten müsse. c.) Demnach steht für das Disziplinargericht fest, dass der Beklagte den oder eine weitere Version des gefälschten polnischen Ausweises in Händen hatte und einer vermeintlichen Überprüfung unterzogen hat. Damit hat der Beklagte wiederholt den Straftatbestand des § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, wonach, wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ob diese Version des Ausweises tatsächlich die von dem Beklagten geschilderten Fälschungsmerkmale aufwies, ist dabei belanglos. Jedenfalls wusste der Beklagte, dass der Ausweis nicht staatlich autorisiert von den polnischen Behörden herausgegeben wurde, ansonsten macht die Bitte um die Überprüfung keinen Sinn. Auch ausländische Ausweispapiere unterliegen dem Anwendungsbereich des § 276 StGB. Als erfahrener Polizeibeamter wusste er auch um das kriminelle Umfeld in dem sich Frau K. und die „M.“ bewegten. Er wusste, dass sich „Manie“ als vietnamesische Staatsbürgerin illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und durch den polnischen Ausweis ein legaler EU-Aufenthalt suggeriert werden sollte. Durch seinen Besitz und seine Verfügungsgewalt verwahrte er zumindest auch den Ausweis. Demnach handelte er vorsätzlich und auch in der Absicht, den Gebrauch des falschen Ausweises durch Frau K. und „M.“ zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Weiter ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass der Beklagte die Frau K. bzw. „M.“ schuldhaft und rechtswidrig erpresst hat (§ 253 StGB). Denn er gab vor, den Ausweis nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 Euro für die vermeintlichen Dienste eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde zurückzugeben, anderenfalls schob er vor, dass „M.“ durch die vermeintlichen Mitarbeiter der Ausländerbehörde ausländerrechtliche Problem hinsichtlich ihres Aufenthalts bekommen und zur Fahndung ausgeschrieben werden würde; schließlich wolle sie doch in Deutschland bleiben. Diese 2.000,00 Euro sind nach der in den Telefonaten wiedergegebenen Aussage der Frau K. auch an den Beklagten geflossen. Die Forderung nach weiteren 3.000,00 Euro für den vermeintlichen „Chef der Ausländerbehörde“ ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Denn deren tatsächliche Zahlung ist aufgrund der vehementen Verweigerung durch Frau K. nicht nachweisbar. Dabei ist das Disziplinargericht weiter der Überzeugung, dass es diese vermeintlichen Mitarbeiter bei der Ausländerbehörde nicht gibt und diese von dem Beklagten nur vorgeschoben wurden, um seine „freundschaftliche, hilfsbereite“ Position bei Frau K. und „M.“ nicht zu gefährden. Denn aus „reiner Freundschaft“ hätte er schlichtweg solch hohe Geldbeträge nicht fordern können. Es macht keinen Sinn, weitere Mitwisser in die „Überprüfung“ der gefälschten Identitätskarte mit einzubeziehen, und es erschließt sich dem Disziplinargericht auch nicht, weshalb die Ausländerbehörde, bessere Überprüfungsmöglichkeiten hätte, als der Beklagte als erfahrener Polizeibeamter. Im Gegenteil dürfte der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung eigenständig in der Lage sein, amtliche Legitimationspapiere auf ihre Echtheit zu überprüfen, zumal es sich um einfache vom Beklagten geschilderte Fälschungsmerkmale gehandelt haben soll, wie etwa das Wasserzeichen. d.) Die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung erfolgen grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Zwar wird eine begangene Straftat auch das Dienstvergehen indizieren und die tatbestandlichen Feststellungen eines zuvor ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Disziplinargericht in der Regel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindend. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen zwischen Disziplinar- und Strafrecht muss jedoch stets eine eigene disziplinarrechtliche Bewertung der Pflichtenverletzung erfolgen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Demnach ist für das Disziplinargericht nicht entscheidend, dass das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde. Es ist für das Disziplinargericht mehr als offensichtlich, dass der Beklagte durch dieses - strafbare - Verhalten jedenfalls gegen seine allgemeine - außerdienstliche - Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 04.08.2022, 15 A 12/21; alle juris). Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris). e.) Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; insg. VG Magdeburg, Urteil vom 4. August 2022 – 15 A 12/21 MD –, Rn. 46 - 48, juris). Die vorliegend von dem Beklagten vorgenommene bezahlte „Prüftätigkeit“ einer vermeintlichen amtlichen Identitätskarte lässt Rückschlüsse auf seine Dienstausübung im Statusamt, also dem Polizeiberuf zu und erfüllt damit die qualifizierenden Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Erst seine besonderen Kenntnisse aus dem Polizeiberuf ermöglichten ihm die Begehung dieser Taten. Es erscheint dem Disziplinargericht schier unerträglich, dass ein Polizeivollzugsbeamter seine polizeilichen Kenntnisse zur Überprüfung von Ausweisdokumenten im kriminellen Milieu - zumindest im Bereich der gewerblichen Prostitution – und damit zur Ermöglichung der Vortäuschung eines legalen EU-Aufenthaltes einsetzt, dieses erkannt falsche Dokument zum Gebrauch im Rechtsverkehr wieder herausgibt und sich dafür bezahlen lässt. Dies geht weit über eine bloße Gefälligkeit oder einem Ratschlag in einem privaten Freundschaftsverhältnis hinaus. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst straffällig werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; Urteil v. 04.08.2002, 15 A 12/21; alle juris). Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von ihm begangenen Straftaten. Denn nach der vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich im Bereich der Kinderpornografie entwickelten Strafrechtsrahmentheorie nimmt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Dieser Strafrahmen ist bei den Taten nach den §§ 276 und 253 StGB erreicht. f.) Die Dienstpflichtverletzungen erfolgten vorsätzlich und schuldhaft. Auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip. Aus den Telefonaten geht hervor, dass der Beklagte stets wusste, was er tat, sein Ziel auch erreichen wollte und um die Strafbarkeit seines Handelns wusste. Denn er äußerte Frau K. gegenüber, dass er sich „großen Ärger einhandeln“ könne und hofft, diesen nicht zu bekommen. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; Urteil v. 04.08.2022, 15 A 12/21; alle juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021, 15 A 17/20; U. v. 04.08.2022, 15 A 12/21; alle juris). Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht sind im Einzelfall so mannigfaltig, dass grundsätzlich der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2018, 15 A 29/18; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris). Ausgehend von der dargestellten Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens, ist dies vorliegend auch mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu sanktionieren. Denn der anklagenden Polizeibehörde ist darin beizutreten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit als unwiderruflich zerstört anzusehen ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten oder gar des Beamten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr oder die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung durch das erkennende Disziplinargericht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Bei der Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes ist kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Dieser wird nach der maßgeblichen ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vielmehr allein nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. nur: BVerfG, 2 BvR 2055/16, Beschluss v. 14.01.2020; juris). Nach diesen Maßstäben besteht kein Restvertrauen mehr in die zukünftige ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter. Denn das Verhalten des Beklagten um das Tatgeschehen und die darin begründeten Pflichtenverstöße sind so gravierend und schwerwiegend, dass von einer Wiederherstellung des Vertrauens oder eines noch bestehenden Restvertrauens nicht ausgegangen werden kann. Die Öffentlichkeit wird kein Verständnis für einen Polizeivollzugsbeamten und damit kein Vertrauen in seine ordnungsgemäße und pflichtbewusste an Recht und Gesetz orientierte Wahrnehmung seiner hoheitlichen polizeilichen Aufgaben haben, der sich unter Einsatz seiner polizeilichen Kenntnisse derart beratend im kriminellen Prostitutionsmilieu bewegt, dass er gefälschte amtliche Dokumente auf die Erkennbarkeit der Fälschung hin überprüft, dafür Geld erpresst und annimmt und Verhaltensratschläge für den vermeintlichen gesicherten EU-Aufenthalt der sich illegal in Deutschland aufhältigen Prostituierten gibt. Stets zu prüfende Milderungsgründe, die die Schwere des Dienstvergehens in einem milderen Licht erscheinen ließen, vermag das Disziplinargericht nicht zu erkennen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens kann dann, wenn der Beamte - wie vorliegend - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nicht entlastend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 -, juris, Rdnr. 124 und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59 ff.). Dass das Dienstvergehen am Ende der beruflichen Laufbahn des kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Beklagten begangen wurde, vermag ihn nicht zu entlasten. Diese zeitliche Einordnung ist vielmehr allein seinem Tatentschluss geschuldet. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153 a Abs. 2 StPO ist ebenso für das Disziplinargericht unbedeutend; zumal damit kein Freispruch verbunden ist. Ebenso führt diese Einstellung nicht zum Maßnahmeverhängungsverbot der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). III.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Polizeiinspektion B-Stadt (PI) führt die Disziplinarklage gegen den 1962 geborenen und bei ihr dienstlich verwendeten beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Kriminalobermeisters (BesGr. A 8) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Von 1969-1979 besuchte der Beklagte die polytechnische Oberschule, absolvierte 1981 die Baufacharbeiterprüfung und arbeitete sodann in mehreren Bauberufen. 1986 trat er in den Polizeidienst der Volkspolizei ein. Ab 01.09.1990 war er Offiziersschüler in der Landespolizeischule A. und wurde 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalmeister ernannt. 1995 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung und die Verwendung als Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung. Nach der Ernennung zum Kriminalobermeister 1996 wurde er weiter in dieser Funktion zuletzt bei der PI B-Stadt verwendet. Disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. Der Beamte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Unter dem 08.03.2016 wurde gegen den Beklagte ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen der anhängigen strafrechtlichen Ermittlungen sogleich ausgesetzt. Mit der Anklageschrift vom 06.09.2017 wurde der Beklagte von der Staatsanwaltschaft B-Stadt angeklagt, „in A-Stadt nach dem 25.02.2015 und am 01.06.2015 durch 2 Straftaten 1. einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 [StGB] bezeichneten Art enthält, in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, einem anderen verwahrt und überlassen zu haben. 2. einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt: Am 25.02.2015 erhielt der Angeschuldigte von der gesondert Verfolgten T. K. eine auf die ebenfalls gesondert Verfolgte T. L. ausgestellte gefälschte polnische Identitätskarte (Nr. ARH38112), die er zur angeblichen Überprüfung zunächst an sich nahm und diese zu einem späteren Zeitpunkt im Wissen darüber, dass es sich um eine Fälschung handelt, wieder herausgab, damit der weitere Gebrauch der Karte erfolgen konnte. Am 01.06.2015 forderte der Angeschuldigte von der gesondert Verfolgten T. K. 2000 € als Schweigegeld für einen angeblichen Mitarbeiter der Ausländerbehörde, der die Fälschung bemerkt habe. Anderenfalls würde die Ausschreibung der gesondert Verfolgten T. L. zur Fahndung und Abschiebung erfolgen. Zudem würde die polnische Identitätskarte nicht zurückgegeben werden, worauf die Zahlung der 2000 € auch an den Angeschuldigten erfolgte.“ Nach Zulassung der Anklage und mehrtägiger Verhandlung stellte das Amtsgericht H-Stadt (3 Ds 234/17; 822 Js 87105/15) mit Beschluss vom 07.01.2020 das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und nach Zahlung von 3.000,00 Euro mit Beschluss vom 16.03.2020 endgültig ein. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden unter dem 02.03.2020 wieder aufgenommen. Mit der Disziplinarklageschrift vom 13.05.2022 (Eingang am 18.05.2022) wird dem Beklagten „folgende Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt: Am 12.10.2015 wurde durch die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung H-Stadt, A-Stadt, gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG, Einschleusen von Ausländern gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, um dafür einen Vermögensvorteil zu erhalten oder sich versprechen zu lassen und gegen § 276 Abs. 2 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, gewerbs- oder bandenmäßig, eingeleitet. Diese Strafanzeige ergab sich aus verdeckten Ermittlungen der Bundespolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen einen vietnamesischen Staatsangehörigen und dessen Lebensgefährtin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Einschleusung von Ausländern und des gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, strafbar gemäß § 96 Abs. 2, Nr. 1 AufenthG, § 276 Abs. 1 und 2 StGB. Im Verlauf der Ermittlungen wurde bekannt, dass die vietnamesische Staatsangehörige T. K. (genannt H.) den Beschuldigten O. mit der Beschaffung einer gefälschten polnischen Identitätskarte für die in Deutschland unerlaubt aufhältige Vietnamesin „K.“ alias T. T. (vom Beklagten „M.“ genannt) beauftragt hatte. Für diese Dienstleistung bezahlte H. 2000 €. Beide Frauen gehen in B-Stadt der Prostitution nach. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.01.2015 wurden nachfolgend die Rufnummern der Beschuldigten und auch der Auftraggeberin überwacht. Die Auswertung der überwachten Gespräche erbrachte Erkenntnisse zum konkreten Verlauf von der Beauftragung über die Beschaffung bis hin zur Auslieferung der verfälschten polnischen Identitätskarte. Weiter wurde bekannt, dass die Identitätskarte wegen fehlerhafter Eintragungen zweimal durch die Auftraggeberin reklamiert und für eine Korrektur an den Verkäufer zurückgegeben wurde. Zur Überprüfung der Kartenqualität nahm die Auftraggeberin vermutlich in den Zeiträumen vom 25.02.2015 und 26.02.2015 sowie zwischen dem 11.05.2015 und 01.06.2015 die Hilfe eines Mannes in Anspruch, der während der Überwachung zwar namentlich nicht benannt wurde, aber in Telefonaten mit dem Verkäufer der Karte und der Auftraggeberin als „Bekannter“, „Polizist“ und “Kripobeamter“ bezeichnet wurde. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurden Gespräche zwischen der Auftraggeberin und dem deutsch sprechenden Nutzer der Mobilfunkrufnummer 0152-., registriert auf · A., wohnhaft A-Straße in A-Stadt aufgezeichnet. Aus den Telefonaten geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Sprecher um die Person handelt, die mit der Überprüfung der Identitätskarte durch H. betraut wurde. Die Ermittlungen zur Person A. erbrachten, dass dieser im Kriminaldienst (SG 1) des Polizeireviers B-Stadt als Kriminalobermeister beschäftigt ist. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass zwischen dem 11.05.2015 und dem 01.06. bzw. 06.07.2015 ein telefonisch avisiertes Treffen zwischen K. und dem Beklagten mit der Übergabe der Identitätskarte stattgefunden habe. Denn aus den Folgegesprächen war zu entnehmen, dass die Karte einer Überprüfung unterzogen worden war. Am 01.06.2015 um 21:55 Uhr meldete sich der Beklagte bei der Auftraggeberin und verlangte ein Treffen mit ihr, da es ein Problem mit dem Pass (der Identitätskarte) von „M.“ gebe. Er forderte für die Beseitigung dieser Probleme 2000 € Schweigegeld für einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde, da der „hellhörig geworden“ sei. Ansonsten würde „M.“ (K.) ausgewiesen oder zur Fahndung ausgeschrieben. Der Beklagte erklärte, dass die Identitätskarte eine Fälschung sei und somit die Inhaberin der Karte illegal in Deutschland wäre. Hinsichtlich der Fälschung erklärte der Beklagte, dass man diese auf den ersten Blick nicht sehe und diese nur bestimmte Leute erkennen würden. Wenn die Auftraggeberin und die Inhaberin der Karte die 2000 € bezahlen würden, bekämen Sie das Dokument zurück. Die Auftraggeberin bestätigte, dass sie die Summe zahlen würde, wenn sie die Karte auch nutzen könne. Die Nutzung der Karte wurde von dem Beklagten bestätigt. Am 06.07.2015 um 22:37 Uhr meldete sich der Beklagte nochmals bei der Auftraggeberin und verlangte weitere 3000 €, da der „Chef des Typen von der Ausländerbehörde etwas mitbekommen habe und nun die vorgenannte Summe fordere“. Die Auftraggeberin zeigte sich vom Beklagten enttäuscht, der sich zu rechtfertigen versuchte. Der Beklagte sprach davon, dass er die Ausländerbehörde in die Prüfung mit einbezogen habe, da diese die Möglichkeit der Prüfung hätte. Er könne nicht wissen, dass einige dort so „korrupt sind“. Nebenbei erwähnte der Beklagte, dass er auch in die Fahndung und in das Ausländerzentralregister geschaut habe und die Ausweisinhaberin dort „nicht darin sei“. Die Auftraggeberin wollte sich nachfolgend mit der Ausweisinhaberin beraten. Weitere Gespräche zwischen dem Beklagten und der Auftraggeberin wurden nicht aufgezeichnet. Die Person T. T., geboren am 1988, wurde vom 01.01.2015 bis 21.12.2015 nicht in den polizeilichen Informationssystemen abgeprüft. Die gefälschte Identitätskarte mit der Dokumentennummer ARH 38112 wurde nicht in den polizeilichen Auskunftssystemen abgeprüft. Inwieweit der Beklagte in seiner Dienstzeit Ermittlungshandlungen zur Identitätskarte führte oder sich mit der Auftraggeberin getroffen hatte, war nicht feststellbar. Der Beklagte nahm sein Aussageverweigerungsrecht wahr und machte keine Angaben zu den Tatvorwürfen. Die Auswertungen der Telefonate und auch der im Verfahren sichergestellten Beweismittel erhärteten den Straftatverdacht gegen den Beklagten.“ Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen: „An den Beklagten wurde die Aufforderung herangetragen, eine mutmaßlich gefälschte Identifikationskarte aus Polen, die zum unberechtigten Aufenthalt einer Vietnamesin in Deutschland genutzt werden sollte, auf mögliche Fehler zu untersuchen. Dem Beklagten waren die Umstände dieser Prüfung bekannt. Hier sollte gegen die Bestimmungen des § 276 Abs. 2 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) verstoßen werden, zudem musste der Beklagte ein Einschleusen von Ausländern und somit einen strafrechtlichen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 S. 2 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) annehmen. Der Beklagte hat es als Polizeivollzugsbeamter pflichtwidrig unterlassen, nach Bekanntwerden des illegalen Aufenthalts der auf der verfälschten Identitätskarte eingetragenen Person strafverfolgend tätig zu werden. Vielmehr hat der Beklagte für die Überprüfung dieser Karte Bargeld zur Bestechung vermeintlicher Mitarbeiter der Ausländerbehörde B-Stadt zur Verschwiegenheit gefordert und davon gesichert 2000 € erhalten. Nachfolgend wurden von dem Beklagten nochmals 3000 € als Schweigegeld für einen weiteren Mitarbeiter der Ausländerbehörde gefordert.“ Durch die Geldforderung habe der Beklagte weiter gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen. Ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG liege vor: „Der Beklagte nahm außerdienstlich eine gefälschte polnische Identitätskarte von Frau K. mit dem Auftrag entgegen, diese dahingehend zu prüfen, ob sie einer amtlichen Überprüfung standhält und somit der Aufenthalt der sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen vietnamesischen Staatsbürgerin legalisiert wird. Diese mit der Auftraggeberin vereinbarte Leistung hat sich der Beklagte mit 2000 € vergüten lassen und nachfolgend nochmals 3000 € erpresst. Die Weitergabe der geforderten Beträge an vermeintliche Mitarbeiter der Ausländerbehörde sind zwar hier nicht aktenkundig. Der Beklagte hat gleichwohl außerhalb des Dienstes gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und sich strafrechtlich relevant verhalten.“ Durch den Verstoß gegen §§ 152 Abs. 2, 163 StPO habe der Beklagte gegen seine Folgepflicht aus Anweisungen und Anordnungen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen. „“Wie oben ausgeführt hat sich der Beklagte dieser Pflicht entzogen. Dem Beklagten war bewusst, dass er sich im kriminellen Milieu des Einschleusens von Ausländern nach Deutschland und des Fälschens von Ausweisdokumenten bewegte und hier Straftaten offenbar wurden, die er zu verhindern bzw. aufzuklären hatte. Dies tat er nicht. Damit hat er vorsätzlich und somit schuldhaft seiner Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zuwidergehandelt.“ Gleichsam habe er gegen den Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.02.2010 (AZ: 34.3-03013/10) „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ und weiterer genannter Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption verstoßen „So liegt hier der Fall. Unstreitig war der Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum Bediensteter der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord. Er hat für seine erbrachte Leistung, hier die Überprüfung der gefälschten Legitimationskarte, Bargeld von der Auftraggeberin, insgesamt in einer Höhe von 5000 €, für vermeintliche Mitarbeiter der Ausländerbehörde gefordert und davon nach Aktenlage mindestens 2000 € bekommen. Zugleich ist davon auszugehen, dass sowohl mit dem an den Beklagten geflossenen Bargeld als auch mit den Leistungen der Prostituierten sein Verschweigen des Sachverhaltes und seine polizeiliche Untätigkeit erkauft wurde.“ Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz liege ebenso vor. „Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des § 42 BeamtStG sind alle Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben (Vorteil). Auch die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. andere Bedienstete, rechtfertigt nicht deren Annahme. In Bezug auf das Amt im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt. Derartige Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden. So liegt hier der Fall. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte sich mit mindestens 2000 € bezahlen lassen, um die ihm anvertrauten Aufgaben nicht zu erfüllen. Der Auftraggeberin war bekannt, dass der Beklagte als Polizeibeamter - Kriminalbeamter - seinen Dienst versieht. Der Beklagte hat unter Ausnutzung der ihm vom Dienstherrn eingeräumten Vertrauensposition gehandelt und zum eigenen Vorteil seiner Dienstaufgaben nicht wahrgenommen. Der Beklagte forderte das Geld für seine Dienste im Bewusstsein, sich bereichern und die in Rede stehenden möglichen Straftaten nicht bearbeiten zu wollen. Für diese Untätigkeit hat er sich bezahlen lassen.“ Damit sei der Tatbestand eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 BeamtStG erfüllt. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO bestehe kein Maßnahmeverbot nach § 14 DG LSA. Denn aufgrund des endgültigen Verlustes des Vertrauensverhältnisses stehe hier der disziplinarrechtliche Ausspruch der Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme an. Denn die von dem Beklagten begangenen Dienstvergehen wiegen schwer. Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bemängelt, dass die Disziplinarklageschrift an wesentlichen Mängeln gemäß § 52 Abs. 1 DG LSA leide. Entgegen der Maßgabe des § 49 Abs. 2 Satz 2 DG LSA lasse die Klageschrift nicht die Tatsachen erkennen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde. Mit Verweis auf die disziplinarrechtliche Rechtsprechung und die des erkennenden Disziplinargerichts, sei es gerade nicht Aufgabe des Beklagten oder des Disziplinargerichts, sich den jeweiligen Vorwurf und die dazu gehörende Begründung aus der Vielzahl textlicher Ausführungen „herauszuschälen“. Die Klageschrift bestehe aus einer weitgehend unreflektierten Übernahme eines Vermerkes der Bundespolizeidirektion Kriminalitätsbekämpfung H-Stadt, Dienstort A-Stadt vom 02.10.2015. Es bedürfe Konkretisierungen hinsichtlich Zeit und Ort. Es treffe nicht zu, dass die Karte einer Überprüfung unterzogen worden wäre. Es ergebe sich nicht, dass der Beklagte das Dokument überhaupt besessen habe. Soweit in dem Telefonat davon die Rede sei, dass Frau K. das Dokument zurückbekäme, ist nicht gesagt von wem. Weiter sei in dem Telefonat die Rede davon, dass die Ausländerbehörde die Möglichkeit der Prüfung habe, also nicht der Telefonteilnehmer. Im Übrigen sei nicht klar, ob die Identitätskarte aus Polen tatsächlich gefälscht sei. Die rechtliche Wertung zum Verstoß gegen § 276 Abs. 2 StGB sei nicht nachvollziehbar. Denn die vermeintliche Überprüfung eines Ausweises sei davon nicht umfasst. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 AufenthG sei nicht ersichtlich. Aus welchen Gründen, also aufgrund welcher Tatsachen, der Beklagte hätte annehmen müssen, ein Einschleusen von Ausländern sei anzunehmen gewesen, werde von der Klägerin nicht dargelegt und sei auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass sich der Beklagte an einem Menschenhandel beteiligt habe, erschließe sich nicht ansatzweise. Gleiches gelte für die Behauptung, dass der Beklagte als Polizeibeamter es pflichtwidrig unterlassen habe, nach Bekanntwerden des illegalen Aufenthalts der betreffenden Person strafverfolgend tätig zu werden. Auf § 163 Abs. 1 StPO könne nicht abgestellt werden. Denn der Beklagte habe außerdienstlich keine diesbezügliche Garantenstellung. Gleiches gelte für § 152 Abs. 2 StPO. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG vor. Es mangele an einem notwendigen Amtsbezug. Der Beklagte habe sich auch nicht bereichert. Er habe keine 2.000 Euro erhalten. Aus den überaus umfangreichen Finanzermittlungen sei ersichtlich, dass es bei dem Beklagten keinerlei finanzielle Auffälligkeiten gegeben habe. Es sei auch kein Raum für die Annahme, dass der Beklagte „nochmals 3.000 Euro erpresst“ habe. Schließlich stelle die Zahlung der Geldauflage nach § 153a StPO kein Schuldeingeständnis dar. Im Übrigen sei das Verfahren gegen die gesondert verfolgte K. wegen Bestechung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Polizeibehörde erwidert auf die vorgehaltenen Mängel der Disziplinarklageschrift, dass unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts B-Stadt unter Punkt II der Disziplinarklage die erhobenen Pflichtenverstöße konkret benannt und in der weiteren Folge ausführlich einer disziplinarischen Würdigung unterzogen worden seien. Aus Absatz 2 des Punktes III sei ersichtlich, was dem Beamten konkret vorgeworfen werde. Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung die Telefonmitschnitte vorgespielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zahlreichen beigezogenen Strafakten, Verwaltungs- und Disziplinarvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren und sich aus der Eintragung in die Gerichtsakte ergeben.