Urteil
1 K 2279/21.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0223.1K2279.21.TR.00
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Leitsätze
Die vom Bund und dem Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellten Mittel für die Opfer der Flutkatastrophe im Juli 2021 (Flutopferhilfe) sind staatliche Leistungen zur Gründung eines Hausstandes im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII (juris: SGB 8) und damit Vermögen, von dessen Einsatz die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO).(Rn.7)
Tenor
Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht.
Antragsgemäß wird Rechtsanwalt M. in … B. beigeordnet.
Die Rechtsanwaltskosten sind bis zu den vergleichbaren Kosten eines im Zuständigkeitsbereich des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Bund und dem Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellten Mittel für die Opfer der Flutkatastrophe im Juli 2021 (Flutopferhilfe) sind staatliche Leistungen zur Gründung eines Hausstandes im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII (juris: SGB 8) und damit Vermögen, von dessen Einsatz die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO).(Rn.7) Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht nicht. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt M. in … B. beigeordnet. Die Rechtsanwaltskosten sind bis zu den vergleichbaren Kosten eines im Zuständigkeitsbereich des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Auf Antrag des Klägers ist ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Kläger ist bedürftig im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO. a. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Kläger insbesondere Einkommen zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Hierzu gehören nach § 115 Abs. 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ausweislich der vorgelegten „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 11. Januar 2022 verfügt der Kläger über kein Erwerbseinkommen, sondern erhält Leistungen des Jobcenters nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 869,00 EUR, von denen 420,00 EUR direkt an den Vermieter der von ihm bewohnten Wohnung ausgezahlt werden. Von dem ihm verbleibenden Betrag von 449,00 EUR bleibt nach Abzug des ihm nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ZPO zustehenden Freibetrags in Höhe von 446,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ZPO i.V.m. Anlage 01 zu § 28 SGB VII) kein Einkommen mehr übrig, das der Kläger zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen könnte. b. Auch über nennenswertes Vermögen, das nach § 115 Abs. 3 ZPO ebenfalls zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen wäre, verfügt der Kläger trotz der am 22. Dezember 2021 durch die ISB-Bank erfolgten Zahlung in Höhe von 7.000,00 EUR nicht. Insoweit handelt es sich um Vermögen, dessen Einsatz gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB XII nicht verlangt werden darf. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert, z.B. Bargeld, Bankguthaben, Grundstücke, bewegliche Sachen und Forderungen (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn. 54). Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und sich aus § 90 SGB XII, der entsprechende Anwendung findet, nichts anderes ergibt. Dabei gehören kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nicht mehr zum laufenden Einkommen zählen, sondern als Vermögensbestandteile angelegt worden sind, zum Schonvermögen und müssen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht zur Bestreitung der Prozesskosten eingesetzt werden. Der nach § 1 Satz 1 DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für jede volljährige Person als kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwert zu wertende und daher als Schonvermögen zu behandelnde Betrag von 5.000,00 EUR ist hier jedoch bereits überschritten. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII darf indes auch der Einsatz eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, nicht verlangt werden, soweit sie weiterhin einem dieser Zwecke dienen (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. [Stand: 30. März 2020], § 90 SGB XII Rn. 58). Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaffung einer Wohnung oder ihrer Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten gewährt werden (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. [Stand: 30. März 2020], § 90 SGB XII Rn. 60). Bei dem am 22. Dezember 2021 auf das Konto des Klägers überwiesenen Betrag von 7.000,00 EUR handelt es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Angaben des Bevollmächtigten des Klägers um eine Zahlung im Rahmen der staatlichen Aufbauhilfe für die Opfer der Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021. Dies sind finanzielle Mittel, die der Bund und das Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung und Leistung von Hilfen zur Beseitigung der von Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur in den betroffenen Regionen in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt hat (§ 2 Aufbauhilfe-Sondervermögensgesetz). Diese Mittel sind zweckgebunden u.a. zur Erneuerung eines Hausstandes von Privathaushalten zu verwenden (vgl. Ziffer 4 VV Wiederaufbau RLP 2021). Es handelt sich daher um eine staatliche Leistung zur Gründung eines Hausstandes im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII und damit um Vermögen, von dessen Einsatz die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGo i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Insbesondere hat die Klage in der Sache auch wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtsfrage Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 -, juris), da die Frage, ob Wehrdienstentziehern aus Syrien im Falle der hypothetischen Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, durch die Obergerichte weiterhin unterschiedlich beurteilt wird (verneinend: vgl. exemplarisch: Sächsisches OVG, Urteil vom 22.September 2021 – 5 A 855/19.A –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – 21 B 19.33586 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 – 4 L 238/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21, A 4 S 469/21 und A 4 S 470/21 –, juris; NiedersOVG, Urteile vom 23. April 2021 - 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris; bejahend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 155/18 –, juris). 3. Die antragsgemäße Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten ist jedoch auf die Höhe der vergleichbaren Kosten eines im Zuständigkeitsbereich des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts beschränkt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO).