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Urteil

10 K 1424/19.TR

VG Trier 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0116.10K1424.19.00
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Leitsätze
1. Eine "schwere Straftat" kann insbesondere gegeben sein, wenn ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt.(Rn.25) 2. Bei der Einzelfallbeurteilung kann auch auf die im Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung, die Tatausführung, das verletztes Rechtsgut sowie die Schwere des eingetretenen Schadens abgestellt werden.(Rn.26) 3. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten zur Bewährung, die insbesondere wegen einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines Küchenmessers ergangen ist, stellt auch aufgrund der konkreten Tatausführung eine "schwere Straftat" im Sinne von § 4 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "schwere Straftat" kann insbesondere gegeben sein, wenn ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt.(Rn.25) 2. Bei der Einzelfallbeurteilung kann auch auf die im Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung, die Tatausführung, das verletztes Rechtsgut sowie die Schwere des eingetretenen Schadens abgestellt werden.(Rn.26) 3. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten zur Bewährung, die insbesondere wegen einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines Küchenmessers ergangen ist, stellt auch aufgrund der konkreten Tatausführung eine "schwere Straftat" im Sinne von § 4 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin entscheiden kann, ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) (dazu 1.). Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG (dazu 2.). Ferner hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu 3.). 1. Der Rücknahmebescheid, gegen den sich der Kläger mit seinem Hauptantrag wendet, ist rechtmäßig. Die Rücknahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst ist der Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2019 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist das Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom 18. Oktober 2018, welches auch eine Belehrung nach § 73b Abs. 4 i.V.m. 73 Abs. 4 S. 3 AsylG enthält, am 2. Februar 2019 ordnungsgemäß an den Kläger zugestellt worden. Nach § 73b Abs. 3 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter anderem zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Vorliegend ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine „schwere Straftat“ begangen hat. Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend § 73b Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu eigen und sieht, da der Kläger insoweit nicht substantiiert Stellung genommen hat, sich die maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer zugunsten des Klägers nicht geändert hat und schließlich die Rechtslage ebenso keine ergebnisrelevante Änderung erfahren hat, entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend gilt, dass die Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommt. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die selbst keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das BVerwG betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7.09 –, juris). Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 – M 4 K 16.31646 –, juris). Zumindest soll die gleiche Schwere der Straftat wie bei einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44) vorliegen, also eine Straftat die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14. Mai 2014 – RN 7 K 13.30239 –, juris m.w.N. und Urteil vom 31. März 2014 – RO 7 K 13.30510 –, juris). Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 K 181.18 A – juris; VG München, Beschluss vom 2. September 2019 - M 22 S 19.32826 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Annahme des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, einer vollständigen Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris). Eine schwere Straftat kann jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Als Kriterien der Würdigung des Einzelfalls können dabei unter anderem die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben weisen die vom Kläger begangenen Straftaten unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Kläger ist wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB -, Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB sowie Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Dabei wird insbesondere die gefährliche Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und damit als besonders schwerwiegendes Vergehen zu qualifizieren. Die Körperverletzung ist auch in den Rechtsordnungen anderer Länder mit hohen Strafen belegt (vgl. etwa Art. 123 Nr. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch - dort: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Die Straftaten des Klägers begründen auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1a Var. 2 AufenthG, da er wegen mehrere vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wurde. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand 1. August 2019, § 54 Rn. 12a). Für die Schwere der Tat spricht auch die Begehung der Straftaten, insbesondere hat der Kläger die körperliche Integrität des Geschädigten in hohem Maße missachtet. Zudem hat der Kläger bei der konkreten Tatbegehung - vor allem durch den mehrfachen Einsatz eines Küchenmessers und das Attackieren einer am Boden liegenden, bereits verletzten Person - eine besonders erschreckende Verrohung und Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt und eine deutlich über dem Mindestmaß liegende Haftstrafe zur Bewährung erhalten. Der Kläger hat nach alledem eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AsylG begangen und sich damit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als unwürdig erwiesen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen, insbesondere setzt der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG anders als § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG keine Wiederholungsgefahr voraus (vgl. VG München, Beschluss vom 2. September 2019, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019, a.a.O.). Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -; VG München, Beschluss vom 2. September 2019, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019, a.a.O.). Insoweit stehen das Erlernen der deutschen Sprache, die Verbüßung der Haftstrafe, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sowie die Anmietung einer eigenen Wohnung, einer Rücknahme des subsidiären Schutzstatus, auch wenn diese Gesichtspunkte zu einer Resozialisierung des Antragstellers beitragen mögen, nicht entgegen (vgl. VG München, Beschluss vom 2. September 2019, a.a.O.). Letztlich ist für die Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG unerheblich, ob das Bundesamt zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits Kenntnis von der Verurteilung hatte. § 73b Abs. 3 Var. 1 AsylG normiert vielmehr, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Zuerkennung „hätte ausgeschlossen werden müssen“, d.h. die Voraussetzungen für einen Ausschluss bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Auf eine Kenntnis des Bundesamtes wird gerade nicht abgestellt. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt tatsächlich Kenntnis von der Verurteilung des Klägers hatte. Nach alledem hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG von der Gewährung des subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen und den zuerkannten subsidiären Schutz zurückgenommen. Insoweit bedarf die Frage, ob der Kläger - wie das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid ausgeführt hat - auch nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG als Gefahr für die Allgemeinheit ausgeschlossen ist, keiner weiteren Erörterung. 2. Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes durch die Beklagte gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG zu da er - wie oben ausgeführt - nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG insgesamt von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. 3. Der Kläger hat auch keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung dann entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, juris). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Derartige, ein Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung rechtfertigende Umstände (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris) sind weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer erkennbar. Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu eigen. Auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war nicht weiter nachzugehen. Ein Beweisantrag ist die förmliche Forderung an das Gericht, es möge die Behauptung einer bestimmten Tatsache durch Nutzung eines vom Antragsteller benannten bestimmten Beweismittels zur Überzeugung des Gerichts feststellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 86 Rn. 18 a). Diesen Vorgaben entspricht der gestellte Beweisantrag nicht. Der gestellte Beweisantrag (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020) ist bereits unzulässig, da es an einem klar formulierten Beweisthema fehlt und der Antrag insgesamt unzureichend substantiiert ist. Darüber hinaus war der Beweisantrag auch abzulehnen, da für die Kammer nicht entscheidungserheblich ist, ob ein Mann namens *** bezeugen kann, dass der Vater des Klägers ermordet wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger - wie die Beklagte im streitbefangenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Kabul, als Ort der Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O.), ausgesetzt ist. Lediglich ergänzend gilt, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Taliban oder die verfeindete Familie ein Interesse daran hätten, den aus der Provinz Wardak stammenden Kläger in Kabul zu verfolgen. Es ist dem Kläger auch zumutbar, sich in Kabul niederzulassen. Die dem Gericht verfügbaren Erkenntnisse lassen insbesondere trotz der widrigen Lebensbedingungen in Kabul nicht den Schluss zu, dass schlichtweg jede aus Europa abgeschobene Person in Kabul so gefährdet wäre, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris; VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris; so auch: OVG RP, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 8 A 10818/18.OVG –). Darüber hinaus droht dem Kläger auch keine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder schiitischen Religion. Zwar unterliegen Hazara und Schiiten in Afghanistan noch einer gewissen Diskriminierung. Sie sind jedoch derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung und damit einem erheblichen Schaden ausgesetzt (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 25. September 2018 – 8 A 11188/18.OVG –; VGH BW, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 14. August 2017 – 13 a ZB 17.30807 –, juris). Die Volksgruppe der Hazara ist in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert. Zudem bestehen gesellschaftliche Spannungen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Dabei kam es auch in jüngerer Zeit zu Entführungen von und Anschlägen auf Hazara. Insgesamt hat sich die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara jedoch grundsätzlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 2. September 2019, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13. November 2019, S. 290 ff.). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan zudem selten. Auch aus dem Gutachten von Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 folgt keine abweichende Sichtweise. Soweit sie eine Gefährdung jedes sich im Hazarajat aufhaltenden Angehörigen der Volksgruppe bejaht, beruht dies auf der Überlegung, dass Rahmenbedingungen erkennbar seien, die in der Vergangenheit zu einer systematischen Verfolgung der Angehörigen der Hazara geführt hätten. Indessen benennt sie keine konkreten Umstände, die die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte - und damit einen erheblichen Schaden im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG - belegen würden. Vielmehr spricht sie ausdrücklich davon, dass die Bedrohungslage bislang nur punktuell zu großen Opferzahlen geführt habe (vgl. Gutachten, S. 327 f.; hierzu auch: VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 – 8 A 11 S 924/17 –, juris, Rn. 44 ff. und Rn. 76 ff. – zur Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts –). Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind im Rahmen des § 60a AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein ungünstigen Verhältnisse in seinem Heimatland vermögen nicht zu einem entsprechenden Abschiebungsverbot zu führen. Bei diesen der Bevölkerung allgemein drohenden Gefahren gilt der Vorrang einer politischen Leitentscheidung im Wege einer generellen Aussetzung der Abschiebung. Die Sperrwirkung des § 60a AufenthG ist allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann einzuschränken, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine extreme Gefahrenlage dergestalt zu gewärtigen hätte, dass er gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde und die obersten Landesbehörden von der nach § 60a AufenthG bestehenden Ermächtigung, die Abschiebung auszusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben. Die extremen Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris). Im Falle des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr nach Afghanistan erfüllt sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan von einer problematischen wirtschaftlichen Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage führt. Es ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die verbreitete Armut führt landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Staatliche soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Erwerbsmöglichkeiten sind nur eingeschränkt vorhanden und die Arbeitslosenrate ist hoch (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10.OVG vgl. zu den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. September 2019). Dem Kläger droht indes auch vor dem Hintergrund der geschilderten allgemeinen Lage keine extreme Gefahrenlage. Widrige Lebensumstände, wie insbesondere eine Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Extremgefahr im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –; ebenso BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 – 13a B 11.30439 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 –, jeweils juris). Die Frage der Existenzsicherung kann deshalb letztlich nur bezogen auf den Einzelfall festgestellt werden. Insofern kommt es wesentlich auf die konkreten Umstände des Rückkehrers, insbesondere seine Erziehung, seine Schulbildung, seine Sprachkenntnisse und seine berufliche Qualifikation sowie darauf an, ob er in Afghanistan mit einer Unterstützung durch seinen Familien- oder Stammesverband rechnen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 8 A 10294/16.OVG –; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 8 A 10172/18.OVG –; Beschluss vom 1. August 2018 – 8 A 10809/18.OVG –). In Ergänzung zu den Ausführungen im streitbefangenen Bescheid, welche sich das Gericht zu eigen macht, hat auch das Klageverfahren nicht ergeben, dass ein Abschiebungsverbot in vorliegendem Einzelfall festzustellen wäre. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, leistungsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen, der keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn er keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhält (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10.OVG –, juris; zuletzt: Beschluss vom 13. Juli 2018 – 8 A 10028/18.OVG –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 –, juris). Dies entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei leistungsfähigen Männern wie dem 30-jährigen Kläger, eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 – UNHCR-Richtlinien –, S. 125). Der Kläger hat die Schule bis zur 3. Klasse besucht und war in der eigenen Landwirtschaft und als Teppichknüpfer tätig. Hier in Deutschland arbeitet er in der Lagerlogistik. Es ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht auch erneut in seinem Heimatland ausüben könnte. Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind zudem in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann. Diese umfassen neben einer finanziellen Starthilfe auch Unterstützung bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche und Geschäftsgründung (vgl. etwa Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 42 ff.; VG München Urteil vom 8. Oktober 2018 – 26 K 17.35228 –, juris). Ein aus Europa zurückkehrender Afghane hat auch auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, in wirtschaftlicher Hinsicht im Heimatland Fuß zu fassen. Insgesamt hat sich das wirtschaftliche Umfeld im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Existenzsicherung insbesondere in der Hauptstadt Kabul – als voraussichtlichen Zielort der Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris) – zwar graduell verschlechtert. Indessen ist keine grundlegende Änderung eingetreten, die zu einer Neubewertung insbesondere der Situation alleinstehender junger Männer in dem Sinne Anlass böte, dass eine Existenzsicherung von vorneherein ausgeschlossen wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 2017 a.a.O.; zuletzt etwa: Beschluss vom 2. März 2018 – 8 A 11541/17.OVG –). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger möglicherweise noch über eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder in Afghanistan verfügt. Jedoch sind diese nach seinen eigenen Angaben seit 2015 verschollen, weshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder Sorge für seine Familie tragen müsste. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach den Feststellungen im Urteil des LG Bad Kreuznach in Deutschland eine Freundin hat, was auch das emotionale Lossagen von der Familie indiziert. Losgelöst dessen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben noch über eine Familie in Afghanistan verfügt, namentlich mehrere Tanten und Onkel. Unabhängig der eigenen Bemühungen zur Sicherung der Existenz ist daher zu berücksichtigen, dass der Familienverband den Kläger - gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Frau und den beiden Kindern - jedenfalls zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten unterstützen kann (so auch UNHCR-Richtlinien a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann sich das Gericht insgesamt keine Überzeugung davon bilden, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zeitnah in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Beklagte hat nach alledem auch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zutreffend abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Asylgesetzes - AsylG - zu gewähren sowie weiter hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, von der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischen Glaubens. Er lebte zuletzt in der Provinz Wardak. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Dezember 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Januar 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. Januar 2013 im Wesentlichen aus, seine Familie habe Waren und Ernte in die Bezirksstadt Jalrez gebracht. Etwa neun Monate vor seiner Ausreise sei er mit einem Transporter gefahren und in der Gegend von Kharwati angehalten und aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Die Personen hätten seine Autoreifen zerstochen und begonnen ihn zu schlagen. Er habe sein Bewusstsein verloren und sei im Krankenhaus zu sich gekommen. Nach seinem Aufenthalt im Krankenhaus sei er zur Bezirksverwaltung gegangen und habe Anzeige erstattet. Im Anschluss sei er zum Kommandanten gegangen, der für seine Gegend zuständig gewesen sei. Als auch dieser ihm nicht habe helfen können, sei er zum Polizeipräsidenten der Provinz gegangen. Dieser habe ihm mitgeteilt, gegen Regierungsmitglieder könne man keine Anzeige erstatten. Im Anschluss habe er die Sache ruhen lassen, da ihm niemand habe helfen können. Nach einem Jahr und zwei Monaten sei er erneut mit einer Ladung Holz nach Jalrez gefahren und wieder in der Gegend von Kharwati angehalten worden. Eine Person sei zu ihm gekommen und habe gesagt, nun hätten sie ihn endlich und habe gefragt, warum er eine Anzeige erstattet habe. Danach sei er mit einem spitzen Gegenstand attackiert worden. Nach seinem erneuten Aufenthalt im Krankenhaus habe seine Mutter ihm erzählt, dass Sicherheitsbehörden bei ihnen Zuhause gewesen seien und seinen Vater festgenommen hätten. Er habe daraufhin sein Elternhaus verlassen und sei zu seinem Schwiegervater gegangen. Er habe über seinen Großvater erfahren, dass derjenige der seinen Transporter angehalten habe, getötet worden sei. Seine Familie sei wegen dieses Todes verdächtigt worden. Sie hätten auch zwei Schreiben erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei, sich zu melden, dann würde sein Vater freigelassen werden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens vor dem Bundesamt wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 46 bis 55 d. Verwaltungsakte ***) verwiesen. Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger durch Bescheid vom 4. Mai 2015 der subsidiäre Schutz zuerkannt. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Mit Urteil vom 8. April 2015 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung sowie Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2015 das Urteil des Landgericht Bad Kreuznach vom 8. April 2015 soweit es den Kläger betrifft im Ausspruch über die Einzelstraftaten in zwei Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichtes Bad Kreuznach zurückverwiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 19. Mai 2016 - *** - wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf das Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach und seine Gründe (vgl. Bl. 17 ff. d. Verwaltungsakte ***) wird Bezug genommen. Am 15. Januar 2019 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 nahm der Kläger hierzu Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine Angaben bezüglich seines Verfolgungsschicksals. Weiter führte er aus, im August 2016 habe er von seiner Tante in Afghanistan erfahren, dass die Taliban zu seinem Onkel nach Hause gekommen seien, diesen erschossen und seiner Frau und Kinder mitgenommen hätten. Hier in Deutschland habe er einen guten Weg gefunden, die Führerscheinprüfung abgelegt und eine Arbeit als Leiharbeiter. Mit Bescheid vom 11. März 2019 nahm die Beklagte den mit Bescheid vom 4. Mai 2015 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zurück, erkannte den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Asylgesetz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Mit Eingang vom 27. März 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die hohen Anforderungen an eine Rücknahme lägen bereits nicht vor, da die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Beklagten sei vor Erlass des zuerkennenden Bescheides auch bekannt gewesen, dass eine Verurteilung des Landgerichtes Bad Kreuznachs vom 8. April 2015 vorgelegen habe. Etwaige weitere eingeleitete Verfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Es sei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung geboten. Nicht jede Straftat sei per se eine „schwere Straftat“. Auch sei die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu beachten, nach welcher ein schweres Ausweisungsinteresse nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren anzunehmen sei. Die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen weiter vor, insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu suchen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages stützt sie sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.