Beschluss
1 L 2259/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0115.1L2259.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 2 Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG (DT AG) mit Datum vom 5. Dezember 2014 verfügte dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberaterin ... im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS GmbH) ... nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig. 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 5. Dezember 2014 genügt den an sie in formeller und materieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. 5 Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris). 6 Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle. Nach Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche Telekom AG mit der gleichzeitigen Öffnung des Telekommunikationsmarktes seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für die Antragstellerin bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein bei der DTKS GmbH. Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal die Antragstellerin als Beamtin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. 7 Die Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige - und damit den rechtlichen Anforderungen genügende - Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist (vgl. zu dieser Begründung bereits VG Neustadt, Beschluss vom 5. November 201 – 3 L 1069/10.NW -, bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, Rn. 7, juris). Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Ob die Angaben inhaltlich zutreffen – was die Antragstellerin in Abrede stellt – ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist aber - wie zuvor ausgeführt - nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d.h. die Belange der Antragsgegnerin und die des Enkelunternehmens, beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend Ausführungen. 8 Zudem drängt sich, auch wenn § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - in der Fassung vom 21. November 2012 für die dauerhafte Zuweisung einer neuen Tätigkeit, anders als noch § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009, kein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse für die Zuweisung mehr fordert, im Falle seines Vorliegens die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG). Ein solches dringendes betreibwirtschaftliches und personalwirtschaftliches Interesse liegt ausweichlich der Vollziehungsanordnung vor. 9 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. 10 Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisungsverfügung vom 5. Dezember 2014 ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Ob im Fall einer sogenannten Enkelgesellschaft ein Fall des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 PostPersRG vorliegt kann hier mangels nähere Aussagen zur Unternehmensstruktur dahinstehen, da die materiellen Voraussetzungen identisch sind. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer einem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 11 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Zuweisungsverfügung formell nicht zu beanstanden ist. So ist insbesondere die Antragstellerin vor Ergehen dieser Verfügung mit Schreiben der DT AG vom 22. September 2014 gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberater ... im Unternehmen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS GmbH) angehört worden. 12 Des Weiteren ist die Mitbestimmung des Betriebsrates beider Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt. 13 Die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit steht nicht in Frage und wurde auch durch die Antragstellerin nicht angezweifelt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Arbeitsplatz eines Kundenberaters ... in der DTKS GmbH der Entgeltgruppe T4/KS2 zugeordnet. Diese entspricht bei der Deutschen Telekom AG – wie die Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten hat - der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. 14 Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wendet sich die Antragstellerin inhaltlich zunächst gegen die Feststellung, dass ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG an einer Beschäftigung der Antragstellerin bei der DTKS GmbH vorliegt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ist jedoch nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin diese Gründe nur vorgeschoben haben soll. Insoweit hat die Antragstellerin sich, den Darlegungsanforderungen nicht genügend, auf das bloße Bestreiten der Angaben der Antragsgegnerin und auf das Vorbringen beschränkt, es dürfe für die Antragsgegnerin ein Leichtes sein, sie in einem Unternehmen unterzubringen, welches die Härtefallregelung und ihre gesundheitlichen Belastungen berücksichtige und es ein Leichtes sei einem anderen Beamten den Schichtdienst zuzuweisen. 15 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zum einen ist nicht substantiiert dargelegt, wo diese alternative Beschäftigung liegen sollte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft zu haben. Zum anderen steht bei einer Zuweisung eines Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer Beamter nicht in Rede. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines Beamten vor und ist diesem die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem - nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden - Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris). Unabhängig von dem – hier nicht substantiiert angegriffenen – Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses, verkennt die Antragstellerin zudem, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, anders als noch die vorherige Fassung, für eine dauerhafte Zuweisung ein solches Interesse nicht mehr fordert. 16 Eine materielle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus einer geltend gemachten Unzumutbarkeit der Zuweisung. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit, hat der Dienstherr zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich - z.B. aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes - ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der betroffene Beamte jedoch Nachteile als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 628/11 –, juris). Allenfalls muss der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht in die persönliche Sphäre des Beamten fallende Belange berücksichtigen, wenn diese als hinreichend gewichtig erscheinen. Eine Zuweisung einer Tätigkeit kann sich als unzumutbar erweisen, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass den mit der neuen Tätigkeit zusammenhängenden Umständen – wie hier die Dienstzeiten – im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Für die Unzumutbarkeit müssen sich aus einem hinreichenden substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Ist dies der Fall, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und steht der Annahme der Zumutbarkeit vor einer solchen Abklärung entgegen (OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 – Rn. 11, juris). 17 Das Vorbringen der Antragstellerin, im Rahmen einer Schichtdiensttätigkeit ihre Eltern nicht mehr betreuen zu können, vor allem ihre Mutter nicht mehr zu den notwendigen ärztlichen Terminen begleiten zu können, stellt hingegen keinen hinreichend gewichtigen Grund dar, der einer Zuweisung entgegensteht. Er ist vielmehr allein der privaten Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen. 18 Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Eine solche Entscheidung ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für den Fall der Pflege – und dies muss erst Recht gelten, wenn wie hier nur eine zeitweise Betreuung in Rede steht - wird dies gerade durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen deutlich. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 BBG haben nämlich Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben und nach ärztlichen Gutachten einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, lediglich einen (antragsgebundenen) Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung, und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Es ist deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, einem Beamten, der - wie die Antragstellerin - keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, eine solche Vollzeittätigkeit nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen, welche der Realisierung seines Wunsches ganz oder teilweise entgegensteht, einen Angehörigen selbst zu pflegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, Rn. 20, juris). 19 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass die Eltern pflegebedürftig sind und zu festen Zeiten der Unterstützung bedürfen. Vielmehr handelt es sich um punktuelle und auch planbare Unterstützungshandlungen. Darüber hinaus, ist in Bezug auf die Betreuung der Mutter nicht substantiiert aufgezeigt, welche Betreuung oder gar Pflege durch die Antragstellerin – bis auf die Begleitung zu augenärztlichen Besuchen - bislang wahrgenommen worden ist, und dass dies infolge eines Wechsels in den Schichtdienst überhaupt gefährdet wäre. Aus dem Informationsbogen zur Ermessensentscheidung ergibt sich zudem, dass die Mutter der Antragstellerin nicht als pflegebedürftige Angehörige angegeben wurde (Blatt 25 der Verwaltungsakte), und eine Pflegebescheinigung nicht vorgelegen hat. Belegt wurde durch ärztliche Bescheinigung bisher lediglich, dass eine Unterstützung der Mutter bei augenärztlichen Untersuchungen notwendig sei. Des Weiteren verhält es sich ja offenkundig keineswegs so, dass die Antragstellerin bisher eine vollzeitige Betreuung sichergestellt hätte. Bei einem solchen Betreuungsbedarf auch während des Tages stünde dieser Einwand zudem jeglicher Dienstausübung der Antragstellerin und damit auch einer Zuweisung einer - angeblich doch gewollten - Tätigkeit bei der DTKS GmbH mit flexiblen Arbeitszeiten entgegen, was auf der Hand liegend nicht richtig sein kann. Des Weiteren ist es theoretisch auch möglich im Rahmen eines Schichtdienstes mit einer entsprechenden Terminplanung, die Eltern zu unterstützen und im Fall einer Unvereinbarkeit für Abhilfe zu sorgen. Auch bisher hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Berufstätigkeit keine durchgehende Betreuung der Mutter leisen können, dies ist neben einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit auch nicht realisierbar, so dass nur von einer punktuellen Betreuung auszugehen ist. 20 Ebenso wenig lässt sich dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin eine unzumutbare Härte entnehmen. Dem zur Substantiierung vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. ... ist bereits mangelnde Aussagekraft entgegenzuhalten, soweit es um die allein entscheidungserheblichen zuweisungsbedingten Veränderungen der gegebenen Situation geht (dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 B 1886/06 –, Rn. 25, juris). 21 Aus einem ärztlichen Attest muss, um den Substantiierungserfordernissen zu genügen, sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (in Bezug auf die Anforderungen an einen Beweisantrag im Falle einer PTBS vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264; OVG Bautzen, Urteil vom 04.02.2011 - A 3 A 706/09). 22 Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest nicht. Zwar sind gesundheitliche Bedenken auch dann zu berücksichtigen, wenn – wie hier - der Antragsgegnerin diese Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt war, und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde. Aus dem vorgelegten Attest der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht hinreichend substantiiert eine der Zuweisung unmittelbar entgegenstehende Erkrankung. 23 Aus dem ärztlichen Attest geht lediglich hervor, dass die Antragstellerin an einer seelischen Beeinträchtigungssymptomatik leidet, in welchen Symptomen sich diese äußert, und sie daher aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit im Callcenter nicht ausüben könne. Wechselschicht, aber auch feste Arbeitszeiten seien ihr gesundheitlich nicht möglich. Flexible Arbeitszeiten seien, um Ausgleichsstrategien etablieren zu können, essentiell wichtig. 24 Aus diesen Angaben ergibt sich nicht schlüssig und nachvollziehbar, warum und inwieweit sich durch eine Tätigkeit im Schichtdienst die beschriebenen Symptome verstärken sollen. Vielmehr wird allgemein eine Tätigkeit in einem Callcenter als mir der Gesundheit nicht vereinbar beschrieben. Warum flexible Arbeitszeiten „essentiell sind um Ausgleichsstrategien etablieren zu können“, worin diese bestehen sollen und daher eine Tätigkeit im Schichtdienst ausschließen, erschließt sich nicht. Auch ergibt sich aus dem Attest nicht, seit wann die Antragstellerin unter der Erkrankung leidet und durch was sie hervorgerufen wurde. Im Rahmen der Anhörung hat sie die - nunmehr geltend gemachten -gesundheitlichen Probleme nicht vorgetragen. Das Attest ist daher ohne weitere Belege und Angaben, deren Einholung im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht möglich ist, nicht geeignet einen hinreichend gewichtigen Grund darzulegen, der die Unzumutbarkeit der Zuweisung begründet. Zuweisungsbedingte Gesundheitsprobleme, die bei ihrer bisherigen Tätigkeit nicht von Relevanz wären, ergeben sich aus dem Attest mithin nicht. Sie verhindern daher nicht eine, bis zur Klärung der Gesundheitsfrage, erteilte Zuweisung. 25 Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.