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Urteil

3 K 3889/23.TR

VG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0404.3K3889.23.TR.00
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Leitsätze
1. Wird ein Beamter nach Erhebung der Disziplinarklage in den Ruhestand versetzt, ist die entsprechende Anpassung des Klageantrags ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Es handelt sich hierbei um keine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.26) 2. Die Aufforderung des Dienstherrn an den Beamten, dem polizeiärztlichen Dienst einen ausgefüllten Anamnesebogen sowie medizinische Unterlagen vorzulegen, stellt ein "Annex" zur Untersuchungsanordnung dar. Sofern man nicht bereits davon ausgeht, dass die Befugnis zum Erlass einer solchen Anordnung als "Minus" aus § 44 Abs. 1 LBG (juris: BG RP 2010) folgt, ergibt sich diese jedenfalls aus der allgemeinen dienstlichen Treuepflicht.(Rn.41) 3. Anders als im Hinblick auf Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung im Zeitraum vor Erlass einer Untersuchungsanordnung besteht insoweit nicht lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit, sondern eine zwingende Mitwirkungspflicht des Beamten.(Rn.40) 4. Zwar enthält § 112 Abs. 1 LBG (juris: BG RP 2010) eine gegenüber § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vorrangige Spezialregelung, jedoch schließt dies nicht aus, dass der Dienstherr auch gegenüber Polizeibeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG stützt.(Rn.45) 5. Im Fall von Folgeerkrankungen muss der Beamte den Dienstherrn gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 LBG (juris: BG RP 2010) spätestens am auf den letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung folgenden Arbeitstag darüber in Kenntnis setzen, dass er (weiterhin) erkrankt ist.(Rn.54)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Beamter nach Erhebung der Disziplinarklage in den Ruhestand versetzt, ist die entsprechende Anpassung des Klageantrags ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Es handelt sich hierbei um keine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.26) 2. Die Aufforderung des Dienstherrn an den Beamten, dem polizeiärztlichen Dienst einen ausgefüllten Anamnesebogen sowie medizinische Unterlagen vorzulegen, stellt ein "Annex" zur Untersuchungsanordnung dar. Sofern man nicht bereits davon ausgeht, dass die Befugnis zum Erlass einer solchen Anordnung als "Minus" aus § 44 Abs. 1 LBG (juris: BG RP 2010) folgt, ergibt sich diese jedenfalls aus der allgemeinen dienstlichen Treuepflicht.(Rn.41) 3. Anders als im Hinblick auf Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung im Zeitraum vor Erlass einer Untersuchungsanordnung besteht insoweit nicht lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit, sondern eine zwingende Mitwirkungspflicht des Beamten.(Rn.40) 4. Zwar enthält § 112 Abs. 1 LBG (juris: BG RP 2010) eine gegenüber § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vorrangige Spezialregelung, jedoch schließt dies nicht aus, dass der Dienstherr auch gegenüber Polizeibeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG stützt.(Rn.45) 5. Im Fall von Folgeerkrankungen muss der Beamte den Dienstherrn gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 LBG (juris: BG RP 2010) spätestens am auf den letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung folgenden Arbeitstag darüber in Kenntnis setzen, dass er (weiterhin) erkrankt ist.(Rn.54) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage, über die das Gericht gemäß § 21 des Landesdisziplinargesetzes (i.d.F. der Bek. vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 90)) – LDG –i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (i.d.F. der Bek. vom 19. März 1991 (BGBl. I 1991, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 409)) – VwGO – trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, führt in Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10, 11 LDG zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Der Kläger hat seinen Antrag zulässigerweise im Hinblick auf die Versetzung des Beklagten in den Ruhestand dahingehend umgestellt, dass er nunmehr nicht mehr dessen Entfernung aus dem Dienst, sondern die Aberkennung des Ruhegehaltes begehrt. Diese Anpassung an die Statusänderung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Es handelt sich hierbei um keine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift, da der Sachantrag in der Klageschrift für das Gericht unverbindlich ist und sich der zugrundeliegende Streitstoff durch den Eintritt in den Ruhestand nicht verändert hat (vgl. § 69 Abs. 2 u. 3 LDG; vgl. zur Anpassung der Klage an die Statusänderung: OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 2014 – 3d A 3330/07.O –, juris, Rn. 60; OVG NW, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 3d A 3330/07.O –, juris, Rn. 73; vgl. generell zum Antragswechsel: VG Sigmaringen, Urteil vom 7. April 2010 – DB 10 K 2765/09 –, Rn. 36, juris; Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 52 Rn. 16). Dass die Anpassung an die Statusänderung zwingend ist, zeigt sich zudem an der die Vollstreckung betreffenden Vorschrift des § 103 Abs. 6 S. 2 LDG, wonach die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt gilt, wenn ein Beamter vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Dienst verhängenden Entscheidung in den Ruhestand tritt. Die Disziplinarklageschrift und das behördliche Disziplinarverfahren leiden an keinem wesentlichen Mangel (I). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht (II.), das unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht (III.). I. Weder die Disziplinarklageschrift noch das der Disziplinarklage vorausgegangene förmliche Disziplinarverfahren sind in formeller Hinsicht zu beanstanden. Wesentliche Mängel im Sinne von § 64 Abs. 1 LDG wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wurden auch die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens verspätet vorgelegten Folgekrankmeldungen ordnungsgemäß zum Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gemacht. Es bedurfte insoweit keiner Ausdehnungsverfügung gemäß § 24 Abs. 1 LDG, denn diese Vorgänge waren von dem schon in der Einleitungsverfügung der Sache nach erhobenen Vorwurf der fortlaufenden verspäteten Vorlage der Krankmeldungen ohnehin erfasst. Dementsprechend wurde dem Beklagten auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausdrücklich die fortgesetzte verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Last gelegt. Doch selbst wenn man eine Ausdehnungsverfügung für erforderlich hielte, ließe sich im Hinblick auf die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens ausschließen, dass deren Fehlen sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung: Gansen, in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 65. Ergänzungslieferung, Stand: November 2023, § 55 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 –, juris, Rn. 7), da für den Beklagten gemäß vorstehenden Ausführungen jederzeit ersichtlich war, worin der disziplinare Vorwurf bestand und er die Gelegenheit hatte, hierzu sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren als auch im vorliegenden Klageverfahren Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. II. In der Sache steht unter Würdigung der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Disziplinar- und Personalakten fest, dass sich der Beklagte durch sein Verhalten eines schweren Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes (i.d.F. der Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl. I 2008, S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 389)) – BeamtStG – schuldig gemacht hat. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, da durch die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis im Hinblick auf vor dem Ruhestandsbeginn begangene Dienstvergehen nicht beeinträchtigt bzw. durch § 47 Abs. 2 BeamtStG eingeschränkt wird. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Auch gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, nicht bessergestellt werden darf als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die Disziplinarmaßnahme nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rn. 6). 1. Seiner rechtlichen Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde: a. Durch Schreiben vom 13. Juni 2023, dem Beklagten am 15. Juni 2023 zugestellt, forderte der Kläger den Beklagten nach Abschluss des vorangegangenen Disziplinarverfahrens erneut auf, den Anamnesebogen sowie die „erforderlichen medizinischen Unterlagen“ seine „Erkrankung betreffend“ bis spätestens zum 30. Juni 2023 dem PP ELT vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. b. Des Weiteren wurde der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2023 aufgefordert, an einem beabsichtigten, noch zu vereinbarenden Termin für ein Gespräch hinsichtlich seiner weiteren dienstlichen Verwendung in der Woche vom 3. bis 7. Juli 2023 teilzunehmen und bis spätestens 22. Juni 2023 mitzuteilen, ob er in der betreffenden Woche zwingende private Termine habe, wegen derer das dienstliche Gespräch nicht stattfinden könne. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung des Beklagten. c. Der Beklagte wurde bereits in der Vergangenheit durch seinen Dienstvorgesetzten darauf hingewiesen, dass er seine Dienststelle frühzeitig über Erkrankungen informieren müsse. Auch im Schreiben vom 13. Juni 2023 wurde er aufgefordert, seiner Dienststelle rechtzeitig die ärztlichen Folgekrankmeldungen vorzulegen. Dennoch zeigte er Erkrankungen in den folgenden Fällen nicht unverzüglich (etwa durch einen Anruf oder per E-Mail) am auf das Ende der vorangegangenen Krankschreibung folgenden Tag, sondern durch Übermittlung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verspätet an: Ausstellungsdatum der Krankschreibung Dauer der Krankschreibung Eingang bei der Dienststelle 22. Dezember 2022 (Ende der vorangegangenen Krankschreibung: 23. Dezember 2022) 22. Januar 2023 27. Dezember 2022 22. März 2023 26. April 2023 27. März 2023 28. April 2023 Bis auf Weiteres (nachfolgend bis 5. Mai 2023) 2. Mai 2023 5. Mai 2023 26. Mai 2023 12. Mai 2023 1. Juni 2023 29. Juni 2023 5. Juni 2023 29. Juni 2023 28. Juli 2023 3. Juli 2023 28. Juli 2023 28. August 2023 8. August 2023 28. August 2023 25. September 2023 7. September 2023 Diese Sachverhalte ergeben sich aus der Disziplinarakte und wurden vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Durch das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten hat dieser während seiner aktiven Dienstzeit ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 S.1 BeamtStG begangen. a. Indem der Beklagte nicht, wie es ihm mit Schreiben vom 13. Juni 2023 aufgegeben worden war, dem PP ELT, d.h. dem polizeiärztlichen Dienst, den ausgefüllten Anamnesebogen sowie die erforderlichen medizinischen Unterlagen seine Erkrankung betreffend bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt hat, hat er seiner Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sowie seiner Pflicht, sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, zuwider gehandelt (aa.). Indes ist er von dem Vorwurf freizustellen, er habe hierdurch die dienstlich angeordnete ärztliche Untersuchung vereitelt und einen gesondert zu behandelnden Verstoß gegen § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen (bb.). aa. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Beamter verpflichtet, die Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen. Die Befolgungspflicht ist das Gegenstück zur Weisungsbefugnis des Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten. Weisungsbefugnis und Befolgungspflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören, gewährleisten im Zusammenspiel die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Aus dem Zweck der Weisungsbefugnis folgt, dass grundsätzlich auch rechtswidrige Anordnungen die Befolgungspflicht auslösen, sofern sie einen Bezug zur Dienstausübung des Beamten aufweisen. Nur bei evidenten und besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen, wie etwa Anordnungen zu einem offensichtlich die Würde des Menschen verletzenden oder strafbaren bzw. ordnungswidrigen Verhalten, findet die Weisungsgebundenheit ihre Grenzen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 – 2 BvR 1117/94 u.a.–, juris, Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 D 34.98 –, juris Rn. 41 ff.). Allerdings hat die Rechtswidrigkeit der Anordnung im Rahmen der Maßnahmenbemessung regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge (vgl. zur Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 29). Hiervon ausgehend war der Beklagte im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Mitwirkungspflichten zwingend angehalten, dem gemäß § 113 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (i.d.F. der Bek. vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2024 (GVBl. 2024, S. 47)) – LBG – mit seiner Untersuchung beauftragten PP ELT den ausgefüllten Anamnesebogen und die erforderlichen medizinischen Unterlagen vorzulegen. Bei der diesbezüglichen Aufforderung im Schreiben vom 13. Juni 2023 hat es sich um eine eindeutige und unmissverständliche dienstliche Anordnung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gehandelt (vgl. zu den Anforderungen an eine dienstliche Anordnung: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 – 1 DB 24.99 –, juris, Rn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2018 – 80 K 29.16 OL –, juris, Rn. 36). Diese war auch im Hinblick auf die Vorlage der „erforderlichen medizinischen Unterlagen seine Krankheit betreffend“ hinreichend bestimmt, denn durch die vorangehende Bezugnahme auf die Schreiben vom 6. Dezember 2022 und 21. Dezember 2022 sowie die Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2023 war für den Beklagten zweifelsfrei erkennbar, dass die zur Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit erforderlichen aktuellen ärztlichen Befundunterlagen vorgelegt werden sollten. An der Rechtmäßigkeit dieser dienstlichen Anordnung – bei der es sich der Sache nach um einen „Annex“ zu der Untersuchungsanordnung vom 6. Dezember 2022 handelt – bestehen keine Zweifel, denn sie beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage (i.), die zugrundeliegende Untersuchungsanordnung war rechtmäßig (ii.), der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt konnte ohne Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte die Dienstfähigkeit des Beamten nicht oder nur unvollständig beurteilen und die Anordnung zur Vorlage ärztlicher Unterlagen war ihrerseits verhältnismäßig (iii.) (vgl. zu diesen Anforderungen: VG Dessau, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 1 B 49/07 –, juris, Rn. 8; vgl. zur Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht: VGH BW, Beschluss vom7. August 2008 – 4 S 1068/08 –, juris, Rn. 8.). i. Sofern man nicht bereits davon ausgeht, dass die Befugnis zum Erlass einer solchen Anordnung als „Minus“ aus § 44 Abs. 1 LBG folgt, ergibt sich diese jedenfalls aus der allgemeinen dienstlichen Treuepflicht, welche die grundsätzliche Verpflichtung der betreffenden Beamten umfasst, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung ihres eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken (vgl. zur Vorlage von Befunden: VG Dessau, Beschluss vom 9. Februar 2007, a.a.O.; vgl. zur Verpflichtung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden: VGH BW, Beschluss vom 7. August 2008 – 4 S 1068/08 –, juris, Rn. 8; vgl. allgemein zur Mitwirkungspflicht: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, Rn. 25, juris). Anders als im Hinblick auf Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung im Zeitraum vor Erlass einer Untersuchungsanordnung besteht insoweit nicht lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – OVG 10 S 35.16 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 1 L 1128/15 –, juris, Rn. 17, juris; in diese Richtung tendierend: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 –, juris, Rn. 6) sondern eine zwingende Mitwirkungspflicht des Beamten (vgl. zur Vorlage eines Anamnesebogens: VG Trier, Urteil vom 25. September 2023 – 3 K 1282/22.TR, nicht veröffentlicht; VG München, Beschluss vom 20. Februar 2024 – M 5 E 23.5421 –, Rn. 18, juris; vgl. allgemein zur Mitwirkungspflicht bei einer vom Dienstherrn angeordneten Untersuchung: OVG RP, Beschluss vom 6. April 2010 – 2 A 10095/10 –, juris, Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 30. September 1999– 2 B 11735/99 –, juris, Rn. 4). ii. Auch bestehen an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Untersuchungsanordnung vom 6. Dezember 2022 keine Zweifel. Insbesondere gelten die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG entwickelten strengen Begründungserfordernisse nicht, wenn die Untersuchungsanordnung – wie vorliegend – auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, a.a.O., Rn. 47). Doch selbst wenn man in einem solchen Fall vor Erlass einer Untersuchungsanordnung grundsätzlich vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen des Dienstherrn für erforderlich hielte (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 56), wäre der Erlass der Untersuchungsanordnung vom 6. Dezember 2022 nicht zu beanstanden, denn nachdem der Beklagte bereits mit Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 15. August 2022 sowie des Dienstherrn vom 3. November 2022 erfolglos zur Vorlage ärztlicher Befunde aufgefordert worden war, war nicht davon auszugehen, dass weitere Aufklärungsversuche Erfolg gehabt hätten. Des Weiteren haben die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Untersuchungsanordnung gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 44 Abs. 1 LBG vorgelegen. Der Kläger hatte berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beklagten, da dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung am 6. Dezember 2022 infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hatte, sondern vielmehr seit dem 17. Februar 2022 ununterbrochen krankgeschrieben war. Zwar enthält § 112 Abs. 1 LBG eine gegenüber § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorrangige Spezialregelung, weshalb Polizeibeamte nicht allein aufgrund der Vermutungsregelung des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG in den Ruhestand versetzt werden können (vgl. VG Trier, Urteil vom 17. März 2020 – 7 K 5000/19.TR –, juris, Rn. 38), jedoch schließt dies nicht aus, dass der Dienstherr auch gegenüber Polizeibeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 S. 2 LBG stützt. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die sowohl die Polizeidienstunfähigkeit als auch die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. September 2018 – 6 B 860/18 –, juris, Rn. 12). iii. Schließlich war die als „Annex“ zu der Untersuchungsanordnung ergangene streitgegenständliche Anordnung zur Vorlage ärztlicher Unterlagen und des ausgefüllten Anamnesebogens erforderlich, da der mit der Untersuchung beauftragte polizeiärztliche Dienst die Dienstfähigkeit des Beklagten ohne nähere Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte nicht, bzw. jedenfalls nicht vollständig beurteilen konnte. Überdies war sie verhältnismäßig, denn eine Präzisierung der Anordnung war dem Dienstherrn nicht möglich, da sich seine Kenntnisse von der Krankengeschichte des Beklagten auf die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. März 2023 enthaltene stichwortartige Diagnose („Sinustachykardie, Benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hyp“), welche als solche weder Rückschlüsse auf die Schwere der Erkrankung noch auf die alleinige Ursächlichkeit dieser Erkrankung für die erheblichen Fehlzeiten zuließ, beschränkt haben. Schließlich ging der Anamnesebogen auch nicht über die zur Vorbereitung der Untersuchung erforderliche Aufklärung der Krankheitsgeschichte hinaus. Indem der Beklagte seiner Verpflichtung zur Vorlage des Anamnesebogens sowie der erforderlichen medizinischen Unterlagen seine Erkrankung betreffend nicht nachgekommen ist, hat er zugleich seine Hingabepflicht aus § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verletzt. Aus der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz folgt die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Pflicht, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wiederherzustellen. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft muss er alle ihm angebotenen und zumutbaren Möglichkeiten nutzen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, sich auf Anordnung des Dienstherrn hin amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR –, juris, Rn. 153 f.; vgl. Metzler-Müller in: PdK Bu C-17, BeamtStG § 34 Ziff. 2.5). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Pflicht zur Befolgung der als „Annex“ zur Untersuchungsanordnung vom 6. Dezember 2022 ergangenen Anordnung zur Vorlage des Anamnesebogens sowie der erforderlichen medizinischen Unterlagen, denn diese unterfielen als Vorbereitung des Untersuchungstermins, in welchem unter anderem geklärt werden sollte, ob Heil- oder Therapiemaßnahmen vorgeschlagen würden, ebenfalls der Gesunderhaltungspflicht des Beklagten. In subjektiver Hinsicht ist dem Beklagten Vorsatz zur Last zu legen, da ihm seine Verpflichtung zur Vorlage des Anamnesebogens und der Unterlagen aufgrund der unmissverständlichen Anordnung im Schreiben vom 13. Juni 2023 bekannt war. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen sind nicht ersichtlich. bb. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Beklagten darüber hinaus jedoch nicht zur Last gelegt werden, dass er die Durchführung einer dienstlich angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung verweigert hätte, denn der polizeiärztliche Dienst hat zu keiner Zeit einen verbindlichen Untersuchungstermin anberaumt. Soweit dem offenbar die Annahme zugrunde gelegen hat, dass eine Terminvergabe zur Durchführung der angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht möglich sei, solange die angeforderten Unterlagen nicht vorlägen (so der polizeiärztliche Dienst schon vor Erlass der Untersuchungsanordnung in seiner E-Mail vom 28. November 2022), ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn dem Kläger wäre es faktisch und rechtlich jederzeit möglich gewesen, auf der Grundlage der bereits ergangenen Untersuchungsanordnung einen Termin zur Untersuchung zu bestimmen. Im Rahmen dessen hätten die im Anamnesebogen zu machenden Angaben gemeinsam besprochen und gegebenenfalls auf Grundlage der erlangten Erkenntnisse ein weiterer Untersuchungstermin vereinbart werden können. Andernfalls hätte der Beklagte es in der Hand, durch die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen treuwidrig auf unbegrenzte Zeit die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu vereiteln. Ebenso wenig liegt neben dem Verstoß gegen die Folgepflicht ein eigenständiger Verstoß gegen § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 44 Abs. 1 LBG vor, denn die Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage der erforderlichen ärztlichen Unterlagen und des Anamnesebogens wurde erst durch die entsprechende dienstliche Weisung konkretisiert. Soweit der Beklagte hiermit zugleich seine allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt hat, geht dies in seinem Verstoß gegen die Weisung auf. b. Des Weiteren hat der Beklagte gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen, da er nicht, wie im Schreiben vom 13. Juni 2023 gefordert, bis zum 22. Juni 2023 mitgeteilt hat, ob er in der Woche vom 3. bis 7. Juli 2023 zwingende private Termine habe, an denen ein dienstliches Gespräch hinsichtlich seiner weiteren dienstlichen Verwendung nicht stattfinden könne. Indem der Beklagte dieser dienstlichen Anordnung im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nicht nachgekommen ist, hat er zugleich die Durchführung eines wichtigen dienstlichen Gesprächs verweigert. Anders lässt sich sein Verhalten vor dem Hintergrund der Ankündigung des Dienstherrn, er gehe davon aus, dass der Beklagte sich weigere, an einem gemeinsamen Gespräch teilzunehmen, wenn er sich nicht bis zum 22. Juni 2023 melde, nicht verstehen, zumal der Beklagte nichts Gegenteiliges vorgetragen und sich auch in der Folgezeit nicht um ein Gespräch bemüht hat. Auch bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Anordnung. Insbesondere war der Beklagte zur Vereinbarung eines Termins zur Durchführung eines Personalgesprächs sowie zum persönlichen Erscheinen zu selbigem unabhängig von seiner privatärztlicherseits erfolgten Krankschreibung verpflichtet. Denn das Gespräch war – wie ihm bekannt – wegen seiner bereits seit Monaten ununterbrochen andauernden Fehlzeiten dringend erforderlich, um über seine weitere dienstliche Verwendung entscheiden zu können. Gegenstand der Anordnung war mithin keine Dienstverrichtung des Beklagten, sondern lediglich eine Erörterung seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation, weshalb sie schon deshalb nicht in Widerspruch zu der ihm privatärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stand (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 3 A 11286/11.OVG –, nicht veröffentlicht; VG Trier, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 L 1148/12.TR –, juris, Rn. 13). Gründe, weshalb es dem Beklagten ohne seine Verschulden unmöglich gewesen sein soll, sich innerhalb der gesetzten Frist zur Vereinbarung eines Termins mit seinem Dienstherrn in Verbindung zu setzen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch die fehlende Rückmeldung zur Vereinbarung eines Termins für ein Personalgespräch hinsichtlich seiner weiteren dienstlichen Verwendung hat der Beklagte zudem ebenfalls gegen seine Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verstoßen. Die Pflicht, nach Aufforderung des Dienstherrn zu einem Personalgespräch zu erscheinen, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (vgl. VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016, a.a.O., Rn. 155). Auch diesbezüglich ist dem Beklagten bewusstes und gewolltes Handeln vorzuwerfen. c. Überdies hat der Beklagte gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 2 S. 1 LBG verstoßen, indem er seine Erkrankungen in acht Fällen verspätet angezeigt hat. Gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 LBG sind Erkrankungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Das bedeutet im Fall von Folgeerkrankungen, dass der Beklagte den Dienstherrn spätestens am auf den letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung folgenden Arbeitstag darüber in Kenntnis setzen muss, dass er (weiterhin) erkrankt ist, denn stets sind die Fristen des § 81 Abs. 2 LBG im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch rechtzeitige Verteilung der Dienstgeschäfte auf Vertreter einzuhalten (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. Januar 2006, 3 K 931/05.TR –, nicht veröffentlicht). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, denn er hat seine Erkrankungen nicht stets am ersten Arbeitstag nach Ablauf der vorangegangenen Krankschreibung angezeigt – etwa durch einen Anruf beim Dienstherrn oder per E-Mail – sondern lediglich auf dem Postweg seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Diese gingen jedoch in acht Fällen jeweils mehrere Tage (zwischen drei und neun Tage) zu spät beim Dienstherrn ein. So endete beispielsweise der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. Mai 2023 am 26. Mai 2023, so dass der Beklagte am 27. Mai 2023 seine (fortbestehende) Erkrankung hätte anzeigen müssen. Tatsächlich erlangte der Dienstherr hiervon erst am 5. Juni 2023 mit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2023, d. h. 9 Tage zu spät, Kenntnis. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Juni 2023 endete sodann am 29. Juni 2023. Von der (fortdauernden) Erkrankung erlangte der Dienstherr jedoch erst am 3. Juli 2023, d. h. 3 Tage zu spät, Kenntnis. Lediglich die Erkrankung ab dem 26. September 2023 hat der Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers – rechtzeitig angezeigt, da er bereits am 13. September 2023 telefonisch mitgeteilt hat, dass er bis einschließlich 27. September 2023 krankgeschrieben sei und am 28. September 2023 die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. September 2023 beim Beklagten eingegangen ist. Dass der Beklagte ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, dem Dienstherrn auch seine übrigen Folgeerkrankungen unverzüglich anzuzeigen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Des Weiteren hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 2 S. 2 Var. 1 LBG, wonach bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen ist, verstoßen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass auch im Falle einer fortdauernden Erkrankung erst am 4. Arbeitstag des neuerlichen Erkrankungszeitraums ein ärztliches Attest vorzulegen ist, ist der Beklagte dieser Pflicht in sechs Fällen nicht nachgekommen, da die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils nicht am 4. Arbeitstag, sondern erst verspätet, zwischen dem 5. und 10. Arbeitstag des Zeitraums der neuerlichen Erkrankung, beim Dienstherrn eingegangen sind. So dauerte etwa der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023 an. Die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. Juli 2023 ist jedoch nicht am 4. Arbeitstag des Folgezeitraums, d.h. am 2. August 2023, sondern erst am 8. August 2023 und damit 6 Tage zu spät (am 10. Arbeitstag) vorgelegt worden. Nachdem der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. Juli 2023 mit Ablauf des 28. August 2023 geendet hatte, legte der Beklagte erst am 7. September 2023, d.h. ebenfalls erst am 10. Arbeitstag des neuerlichen Zeitraums seiner Erkrankung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. August 2023 vor. Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte jeweils ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen spätestens am 4. Arbeitstag vorzulegen. Insoweit hat der Kläger ebenfalls vorsätzlich gehandelt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage ärztlicher Atteste im Krankheitsfall sind allgemein bekannt. Die Notwendigkeit ihrer strikten Beachtung musste dem Beklagten hier umso mehr bewusst sein, als er über einen langen Zeitraum krank war, währenddessen der Kläger erkennbar auf eine ununterbrochene Dokumentation der Dienstunfähigkeit angewiesen war (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2002 – 3 A 10985/02.OVG –, nicht veröffentlicht). Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beklagten vom 17. März 2023 bereits seit Winter 2019 in mehreren Gesprächen u. a. thematisiert worden ist, dass er den Dienstherrn frühzeitig über Erkrankungen informieren müsse. Zudem wurde im Schreiben vom 13. Juni 2023 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Folgekrankmeldungen rechtzeitig vorlegen müsse. Auch liegt es auf der Hand, dass bei der Vorlage der Atteste auf dem Postweg nicht davon auszugehen ist, dass diese nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 S. 2 u. 3 LBG rechtzeitig beim Dienstherrn eingehen (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. April 2002 – 3 K 1612/03.TR –, nicht veröffentlicht). Schuldausschließungsgründe sind auch insoweit nicht ersichtlich. Indes liegt in der verspäteten Vorlage der Krankmeldungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht zugleich ein Verstoß des Beklagten gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 LDG (vgl. hierzu: VG Trier, Urteil vom 22. Januar 2006 – 3 K 931/05.TR –, nicht veröffentlicht). Zwar ist der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2023 aufgefordert worden, seiner Dienststelle „rechtzeitig“ die ärztlichen Folgekrankmeldungen vorzulegen, jedoch geht der Verstoß hiergegen in dem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 S. 2 und 3 LBG auf, denn diese Aufforderung enthält keine über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Bestimmungen (wie etwa die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Folgeerkrankung), deren Nichtbefolgung ein eigener disziplinarisch relevanter Unwert zukäme. III. Das festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen kann nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden, da der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat und sein Verhalten auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung des Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte – beim Ruhestandsbeamten ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen – auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Ist dagegen die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt bzw. ihm das Ruhegehalt aberkannt werden (vgl. zu alledem in ständ. Rspr. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, juris, Rn. 7; VG Trier, Urteil vom 18. September 2018 – 3 K 14676/17.TR –, juris, Rn. 243 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte in seiner aktiven Dienstzeit ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen ist eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht. Die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes ernstlich gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört folglich zu den Kernpflichten eines Beamten, deren Verletzung stets ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Beschluss vom 24. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 20). Zudem war die hier bestehende Dringlichkeit, an der Vorbereitung der angeordneten ärztlichen Untersuchung durch Vorlage der angeforderten Unterlagen mitzuwirken, für den Beklagten von Anfang an klar erkennbar. Durch sie sollte immerhin die für den Bestand seines Dienstverhältnisses unabdingbare Frage geklärt werden, ob er dienstfähig war oder nicht. An ihrer Beantwortung musste er umso nachhaltiger mitwirken, als die diesbezüglichen Zweifel durch die in seinem Verantwortungsbereich liegenden wiederholten Fehlzeiten entstanden waren. In einer solchen Situation hätte er erst Recht, nachdem sich sein Fernbleiben bis zum Erlass der Anordnung vom 13. Juni 2023 über einen erheblichen Zeitraum verstetigt hatte, alles ihm Mögliche unternehmen müssen, um der streitgegenständlichen Anordnung unverzüglich zu entsprechen. Dass er dem aber beharrlich nicht nachgekommen ist, offenbart eine grundlegende Fehleinstellung in Bezug auf die selbstverständlichen beamtenrechtlichen Pflichten und trifft diese im Kern (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 23. August 2002, a.a.O.). Ebenso war für den Beklagten ohne weiteres die Dringlichkeit eines Personalgesprächs über seine weitere dienstliche Verwendung erkennbar. Denn die Gespräche waren – wie ihm bekannt – wegen seiner bereits seit Monaten ununterbrochen andauernden Fehlzeiten dringend erforderlich, um über seine weitere dienstliche Verwendung entscheiden zu können (vgl. VG Trier, Beschluss vom 24. Oktober 2012, a.a.O.). Wesentlich erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte insoweit bereits einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. Wegen der unterbliebenen Vorlage der erstmalig mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 sowie 21. Dezember 2022 seitens des Dienstherrn angeforderten aktuellen ärztlichen Befundunterlagen sowie des Anamnesebogens wurde gegen den Beklagten bereits mit Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2023 eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/10 für die Dauer von28 Monaten verhängt und für den Fall seiner weiteren Weigerung die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst angedroht, ohne dass er sich diese Maßnahme zur Pflichtenmahnung hat gereichen lassen. Auch die von ihm praktizierte Vorlage der Krankmeldungen zeigt deutlich, dass der Beklagte sich an seine dienstlichen Pflichten nicht mehr gebunden fühlt. Das Interesse seines Dienstherrn sowie seiner Kollegen an einer ordnungsgemäßen Dienstplanung waren ihm offenkundig gleichgültig (vgl. VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016, a.a.O., Rn. 195). Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LDG, die zu seinen Gunsten wirken, liegen nicht vor. Vielmehr zeugen die das schwere Dienstvergehen begleitenden Verhaltensweisen des Beklagten – welcher schon lange jeden Kontakt zu seinem Dienstherrn abgebrochen, diesem keinen Weg aufgezeigt hat, wie er in absehbarer Zeit seinen Dienst wieder aufnehmen könne und auch im gerichtlichen Verfahren keine Veranlassung gesehen hat, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern – von seiner völligen Pflichtvergessenheit und belegen, dass er jede Einsicht in die Bedeutsamkeit seines Fehlverhaltens vermissen lässt und nicht bereit ist, hieran Substantielles zu ändern. Die Tatsache, dass er selbst unter dem Eindruck der erhobenen Disziplinarklage in dem anschließenden Zeitraum bis zur Ruhestandsversetzung weder die erforderlichen ärztlichen Unterlagen noch den Anamnesebogen vorgelegt oder ansonsten irgendeinen Kontakt zu dem Dienstherrn aufgenommen hat, belegt dies deutlich. Darüber hinaus ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit wiederholt auch sonst gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen hat, weshalb bereits mit Disziplinarverfügung vom 22. November 2021 seine monatlichen Dienstbezüge wegen Verletzung seiner Pflicht zu geordneter Wirtschaftsführung und der Pflicht, den Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten, für die Dauer von 25 Monaten um 1/10 gekürzt worden sind. Auch wenn dieses Disziplinarverfahren inhaltlich andere Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand hatte als das vorliegende, zeigt sich hieran jedoch, dass der Beklagte sich grundsätzlich nicht hinreichend an seine dienstlichen Pflichten gebunden fühlt. In dieses Bild fügt sich ein, dass er ausweislich der Stellungnahme seines Vorgesetzten vom 17. März 2023 den Anforderungen an einen Polizeibeamten schon seit Winter 2019 immer weniger gerecht geworden ist. Das hierdurch verfestigte negative Persönlichkeitsbild schließt es aus, den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme ernstlich in Erwägung zu ziehen. Vielmehr muss bei der hier vorzunehmenden hypothetischen Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch durch sie nicht zu bewegen wäre, seine fehlerhafte Einstellung grundlegend zu ändern. Insgesamt hat der Beklagte durch sein Fehlverhalten gezeigt, dass er jede Rücksichtnahme auf die unabdingbaren Anforderungen seines Amtes vermissen lässt und ihm letztendlich jedwede Beziehung zu seinem Beruf fehlt. Nicht anders lässt sich erklären, dass er über die – in ihrer Gesamtheit bereits sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen hinaus – wie bereits ausgeführt schon lange jeden Kontakt zu seinem Dienstherrn abgebrochen und diesem damals keinen Weg aufgezeigt hat, wie er in absehbarer Zeit seinen Dienst wieder aufnehmen könne. Ein solches Verhalten muss zwangsläufig dem Ansehen des Dienstherrn einen schweren und dem Ansehen des Beamten selbst einen irreparablen Schaden zufügen, der seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst entgegensteht. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein von ihr alimentierter Polizeibeamter sich über lange Zeit hinweg jeglichen Bemühungen im Hinblick auf seine Dienstverrichtung entzieht und dadurch dokumentiert, dass er an dessen Wahrnehmung in Wahrheit keinerlei Interesse hat (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 23. August 2002, a.a.O.). Mildernde Gesichtspunkte, die es dennoch ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Danach bleibt festzustellen, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und ihm von daher das Ruhegehalt abzuerkennen ist. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf den schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstörenden Pflichtverletzungen während der aktiven Dienstzeit durch den Beklagten beruht und ihm daher auch noch als Ruhestandsbeamten die für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge der Pflichtverletzung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 – 1 D 60.00 –, juris, Rn. 34). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte nicht geboten (§ 70 LDG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargericht sind gerichtskostenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Der im Jahr 19** in N. geborene Beklagte stand im Dienst des klagenden Landes. Nach Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife studierte er von 2003 bis 2009 an der Universität ***. Am 4. Mai 2009 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizei – zugewiesen. Nachdem er die Laufbahnprüfung im Jahr 2012 mit der Gesamtnote „befriedigend“ absolviert hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und zur Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz, **. Einsatzhundertschaft in E., versetzt. Gleichzeitig wurde er bis September 2012 zum Polizeipräsidium W., Polizeiautobahnstation K., abgeordnet. Im Anschluss wurde er von Ende September 2012 bis Mitte Mai 2013 bei der Bereitschaftspolizei, **. Einsatzhundertschaft in E., verwendet und von Mitte Mai 2013 bis September 2013 zum Polizeipräsidium W. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 erfolgte seine Versetzung zum Polizeipräsidium W. und Zuweisung zur Dienstverrichtung zur Polizeidirektion K., Polizeiinspektion K.. Am 1. Mai 2015 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 31. Januar 2022 verrichtete der Beklagte bis auf wenige Tage Mitte Februar 2022 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr, weshalb er mit Verfügung vom 30. November 2023 wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum Ende des Monats in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Der Beklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet, verheiratet und hat ein Kind im Alter von *** Jahren. Er wurde – so auch der Kläger – noch nicht beurteilt. In einer Stellungnahme seines Vorgesetzten vom 17. März 2023 führte dieser aus, der Beklagte erbringe in der „Gesamtwertung“ eine durchschnittliche Leistung und verrichte grundsätzlich motiviert seinen Dienst. Seit Winter 2019 müsse festgestellt werden, dass er den Anforderungen an einen Polizeibeamten immer weniger gerecht würde. Neben diversen Dienstordnungsverstößen müssten auch seine Verlässlichkeit (beispielsweise hinsichtlich Pünktlichkeit und frühzeitiger Info bei Erkrankung), Eigenverantwortlichkeit beispielsweise für adäquate Vorgangsbearbeitung, Termintreue, Loyalität gegenüber den Mitarbeitern/Vorgesetzten in Form der Teilnegierung von Vorgaben sowie die inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, beispielsweise hinsichtlich Körperhygiene und optischem Auftreten, bemängelt werden. Dem Beklagten seien in mehreren Gesprächen die Anforderungen an einen Polizeibeamten verdeutlicht worden, jedoch sei in keinem der aufgeführten Bereiche eine dauerhafte Besserung eingetreten. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet: Mit Verfügung vom 15. September 2017 wurde gegen den Beklagten erstmals wegen des Verdachts des leichtfertigen Schuldenmachens und eines Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht ein Disziplinarverfahren eingeleitet, nachdem das Landesamt für Finanzen – LfF – mitgeteilt hatte, dass es eine Drittschuldnererklärung abgegeben habe und der Beklagte sich hierzu trotz wiederholter Aufforderung nicht geäußert hatte. Am 27. September 2017 wurde das Disziplinarverfahren eingestellt. Der Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens wurde aufgrund einer zwischenzeitlich abgegebenen Stellungnahme des Beklagten nicht mehr aufrechterhalten und der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht außerhalb des Disziplinarverfahrens gerügt. Am 2. Mai 2018 wurde erneut wegen des Verdachts des leichtfertigen Schuldenmachens ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, da das LfF aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes K. abermals eine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der unberechtigten Aneignung von 31 römischen Münzen ausgedehnt und bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgesetzt. Am 18. Oktober 2018 wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des leichtfertigen Schuldenmachens fortgeführt und mit Verfügungen vom 30. Oktober 2018, 14. Februar 2019, 26. Juni 2019, 9. September 2020 und 4. Mai 2021 wegen weiterer Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes K., des Nichtbefolgens einer Weisung, trotz Aufforderung unterlassener Äußerungen gegenüber dem LfF sowie gegen den Beklagten erlassener Haftbefehle ausgedehnt. Zwischenzeitlich wurde das Disziplinarverfahren am 5. März 2021 hinsichtlich des Verdachts der unberechtigten Aneignung römischer Münzen fortgeführt, nachdem das diesbezügliche Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft S. mit Verfügung vom 22. Mai 2019 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung und das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Amtsgericht S. mit Beschluss vom 13. Juli 2020 eingestellt worden waren. Schließlich wurden mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. November 2021 die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten wegen Verletzung seiner Pflicht zu geordneter Wirtschaftsführung und der Pflicht, den Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten, für die Dauer von 25 Monaten um 1/10 gekürzt. Der Vorwurf der unberechtigten Aneignung römischer Münzen wurde nicht aufrechterhalten. Am 26. Januar 2023 wurde abermals ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da der Beklagte ab dem 31. Januar 2022 bis auf eine kurze Unterbrechung von wenigen Tagen im Februar 2022 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, beauftragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2022 die Zentralstelle für Gesundheitsmanagement beim Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik – PP ELT – mit der Untersuchung des Beklagten zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und machte mit Schreiben vom 11. Juli 2022 eine entsprechende Mitteilung an den Beklagten. Der polizeiärztliche Dienst forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 15. August 2022 unter gleichzeitiger Übersendung eines von ihm auszufüllenden Anamnesebogens zur Vorlage von externen Befunden und Gutachten auf. Da der Beklagte nachfolgend keine Unterlagen vorlegte, forderte der Kläger ihn mit Schreiben vom 3. November 2022 erneut auf, aktuelle Befunde und Atteste unverzüglich bei der Zentralstelle für Gesundheitsmanagement vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Daraufhin ordnete der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, zugestellt am 10. Dezember 2022, erneut dessen ärztliche Untersuchung an und forderte ihn auf, den beigefügten Fragebogen sowie die aktuellen ärztlichen Befundunterlagen bis spätestens zum 19. Dezember 2022 dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 erinnerte er den Beklagten nochmals an die Vorlage des Fragebogens und der aktuellen ärztlichen Unterlagen und setzte hierzu eine Frist bis zum 7. Januar 2023. Des Weiteren teilte er ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mit, hinsichtlich seiner weiteren dienstlichen Verwendung werde am 25. Januar 2023 um 11 Uhr ein Besprechungstermin stattfinden. Solle er diesen verpflichtenden Termin nicht wahrnehmen, sei dies zu begründen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten. Zu dem Gesprächstermin am 25. Januar 2023 erschien er nicht. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 7. Juni 2023 kürzte der Kläger daher die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von 28 Monaten um 1/10. Der Beklagte habe gegen seine Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen sowie Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen, indem er trotz mehrmaliger Aufforderungen keine ärztlichen Unterlagen sowie den Fragebogen vorgelegt habe und den Gesprächstermin am 25. Januar 2023 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Schreiben vom 13. Juni 2023, zugestellt am 15. Juni 2023, forderte der Kläger den Beklagten nach Abschluss des vorangegangenen Disziplinarverfahrens erneut auf, den Anamnesebogen sowie die „erforderlichen medizinischen Unterlagen“ seine „Erkrankung betreffend“ bis spätestens zum 30. Juni 2023 dem PP ELT vorzulegen. Des Weiteren wurde der Beklagte aufgefordert, an einem beabsichtigten, noch zu vereinbarenden Termin für ein Gespräch hinsichtlich seiner weiteren dienstlichen Verwendung in der Woche vom 3. bis 7. Juli 2023 teilzunehmen und bis spätestens 22. Juni 2023 mitzuteilen, ob er in der betreffenden Woche zwingende private Termine habe, an denen das dienstliche Gespräch nicht stattfinden könne. Solle er sich bis zum 22. Juni 2023 nicht gemeldet haben, gehe man davon aus, dass er sich weiterhin weigere, an einem gemeinsamen Gespräch mit seinen Vorgesetzten teilzunehmen. Zudem solle der Beklagte seiner Dienststelle „rechtzeitig“ die ärztlichen Folgekrankmeldungen vorlegen. Diese gingen zuvor teilweise erst mehrere Tage nach Ausstellung der jeweiligen Krankmeldung bei der Dienststelle ein. Da hierauf seitens des Beklagten keine Reaktion erfolgte, leitete der Kläger gegen diesen am 11. Juli 2023 das vorliegende Disziplinarverfahren ein und belehrte ihn über seine Rechte im Disziplinarverfahren. Mit Schreiben vom 28. August 2023, zugestellt am 29. August 2023, übersandte er ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und belehrte ihn über seine Rechte, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Sodann wies der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2023, zugestellt am 8. September 2023, auf seine Möglichkeit, im Hinblick auf die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage bis zum 14. September 2023 die Mitbestimmung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, hin. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt. Am 12. Oktober 2023 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem zunächst verfolgten Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, 1. sich geweigert zu haben, ärztliche Unterlagen und einen Anamnesebogen trotz mehrmaliger Aufforderung dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen und dadurch die Durchführung einer angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung vereitelt zu haben, 2. trotz Aufforderung, sich wegen eines Gesprächs mit seinen Vorgesetzten bezüglich seiner weiteren dienstlichen Verwendung nicht gemeldet zu haben, 3. seine Erkrankung auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig angezeigt und entsprechende Atteste teils verspätet vorgelegt zu haben. Indem der Beklagte der erneuten Aufforderung im Schreiben vom 13. Juni 2023 zur Vorlage des Anamnesebogens sowie der erforderlichen medizinischen Unterlagen beim PP ELT nicht nachgekommen sei und seit fast 1,5 Jahren die diesbezüglichen Aufforderungen des Klägers und des polizeiärztlichen Dienstes ignoriert habe, habe er seine Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen sowie Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, verletzt. Er sei gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verpflichtet gewesen, vorab die erforderlichen medizinischen Unterlagen sowie den Anamnesebogen, welche Voraussetzung für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung seien, vorzulegen und sich in der Folge einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Dringlichkeit, die angeordneten Unterlagen vorzulegen und sich dann der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei für ihn klar erkennbar gewesen, da die für den Bestand des Dienstverhältnisses unabdingbare Frage nach seiner Dienstfähigkeit habe geklärt werden sollen. Hieran habe er umso nachhaltiger mitwirken müssen, als die diesbezüglichen Zweifel durch sein eigenes Verhalten entstanden seien und er seit Januar 2022 dienstunfähig erkrankt sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er es auch unterlassen, mit seinen Vorgesetzten, dem Inspektions- oder Direktionsleiter, bzw. mit dem zuständigen Personalreferat in Kontakt zu treten. Ferner habe der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er auf die Aufforderung im Schreiben vom 13. Juni 2023, sich wegen des beabsichtigten Gesprächstermins zu melden, nicht reagiert habe. Seiner Verpflichtung, an diesem Gesprächstermin teilzunehmen und sich bezüglich des genauen Datums zu melden, stehe nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt des beabsichtigten Gesprächs dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Gegenstand der Anordnung sei keine Dienstverrichtung, sondern lediglich eine Erörterung seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation, weshalb sie schon deshalb nicht im Widerspruch zu der ihm privatärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stehe. Schließlich habe der Beklagte gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Landesbeamtengesetz sowie seine Folgepflicht verstoßen, indem er die Krankmeldungen weiterhin verspätet vorgelegt habe. Infolgedessen sei das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit gegenüber dem Beklagten unwiederbringlich zerstört. Die Vielzahl der Pflichtverletzungen belege, dass er sich von jeglichen Dienstpflichten distanziert habe und nicht bereit sei, sein Verhalten künftig zu ändern. Die Verhängung von zwei Gehaltskürzungen habe ebenso wenig wie die Androhung in der Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2023, im Wiederholungsfalle eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben, zu einer Verhaltensänderung geführt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2023 in der Sache dieselben Dienstpflichten betroffen habe, die auch Gegenstand der Disziplinarklage seien. Entlastungsgründe lägen nicht vor. Vielmehr sei der Beklagte laut Aussage seines Dienststellenleiters seit Winter 2019 den Anforderungen an einen Polizeibeamten immer weniger gerecht geworden. Die Tatsache, dass er mittlerweile jeglichen Kontakt zu seinen Vorgesetzten abgebrochen habe, zeige, dass er sich bereits seit Jahren von seinen Dienstpflichten entfernt habe und auch nicht gewillt sei, wieder den grundlegenden Anforderungen an einen Polizeibeamten gerecht zu werden. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen, beantragt er im Hinblick auf dessen Versetzung in den Ruhestand nunmehr, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren auch nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.