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Urteil

6 K 3346/20.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2021:0419.6K3346.20.TR.00
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Leitsätze
1. § 4a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) ist zumindest auch auf solche vor seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2020 liegende Beitragsmonate anzuwenden, hinsichtlich derer noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.(Rn.23) 2. § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) ist dergestalt verfassungskonform auszulegen, dass der Rundfunkbeitrag eines Wohnungsinhabers auch dann für die Hauptwohnung entrichtet ist, wenn ein anderer Gesamtschuldner ihn aufgrund seiner eigenen Beitragspflicht geleistet und hierdurch gemäß § 2 Abs. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) i.V.m. § 44 Abs 2 S 1 AO (juris: AO 1977) auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Wohnungsinhabers als Gesamtschuldner erfüllt hat. (Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2020 verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in 54296 Trier, ... (Zimmer ...) zu befreien. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4a RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) ist zumindest auch auf solche vor seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2020 liegende Beitragsmonate anzuwenden, hinsichtlich derer noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.(Rn.23) 2. § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) ist dergestalt verfassungskonform auszulegen, dass der Rundfunkbeitrag eines Wohnungsinhabers auch dann für die Hauptwohnung entrichtet ist, wenn ein anderer Gesamtschuldner ihn aufgrund seiner eigenen Beitragspflicht geleistet und hierdurch gemäß § 2 Abs. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr RP) i.V.m. § 44 Abs 2 S 1 AO (juris: AO 1977) auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Wohnungsinhabers als Gesamtschuldner erfüllt hat. (Rn.27) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2020 verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in 54296 Trier, ... (Zimmer ...) zu befreien. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. A) Die Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in Trier ab dem 1. Januar 2020 zu befreien, da er den diesbezüglichen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat und die Sache spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wird der Ablehnungsbescheid vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2020 aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 179 m.w.N.). I. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der Beitragspflicht ist § 4a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. RP 2011, 385) in der Fassung des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 10. bis 28. Oktober 2019 (GVBl. RP 2020, 95). Die Vorschrift ist - wie auch die übrigen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - in das Landesrecht überführt worden (vgl. Art. 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. März 2020, GVBl. RP 2020, 94). Nach dem Wortlaut der Regelung wird eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet (Abs. 1 Satz 1). Gleiches gilt, wenn eine der genannten Personen den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet (Abs. 1 Satz 2). Die Befreiung erfolgt unbefristet (Abs. 2 Satz 1) und beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird (Abs. 2 Satz 2), ansonsten mit dem Ersten des Monats der Antragstellung (Abs. 2 Satz 3). Diese Vorschrift ist nach Hinterlegung sämtlicher Ratifikationsurkunden zwar erst am 1. Juni 2020 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags sowie die Bekanntmachung vom 20. August 2020, GVBl. RP 2020, 369). Sie ist jedoch für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren auch insoweit maßgeblich, als es um den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2020 geht. § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV ist auf den hier streitgegenständlichen Befreiungszeitraum ab dem 1. Januar 2020 anwendbar. 1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage, auf die es bei der Anfechtung von Beitragsbescheiden ankommt (vgl. - bzgl. der früheren Rundfunkgebühren - BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 -, Rn. 13 ff., juris). Dies ist die Sach- und Rechtslage vom Beginn bis zum Ende der Beitragspflicht, wobei auf den jeweiligen Bezugsmonat - dessen Beginn bzw. Ende (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 RBStV) - abzustellen ist, da der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 9 f.; zur Rundfunkgebühr vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 -, Rn. 11, und vom 28. April 2010, Rn. 13 ff.; jew. juris). Maßgeblich ist demnach im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage seit dem 1. Januar 2020 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, da der Kläger eine unbefristete Befreiung begehrt. 2. § 4a RBStV gilt unzweifelhaft hinsichtlich der Beitragsmonate ab dem 1. Juni 2020. Darüber hinaus spricht § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 RBStV für die Möglichkeit, eine Befreiung unter den dort geregelten Voraussetzungen auf die drei Monate vor dem Inkrafttreten der Norm zu erstrecken. Für eine Geltung der Vorschrift für weiter zurückliegende Monate - hier ab Januar 2020 - lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nichts herleiten. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält auch keine entsprechenden Übergangsvorschriften. Die Anwendbarkeit auf die hier maßgeblichen Monate von Januar 2020 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung folgt jedoch aus deren Entstehungsgeschichte. a) In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - (BVerfGE 149, 222, juris) hat das Bundesverfassungsgericht die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 insoweit für mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar erklärt, als sie § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch insoweit in Landesrecht überführen, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (Ziff. 1 des Entscheidungstenors). Darüber hinaus hat es das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für weiter anwendbar erklärt, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind (Ziff. 2 Satz 1 des Entscheidungstenors). Es hat die Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. b) § 4a RBStV dient ersichtlich dem Zweck, diesen Regelungsauftrag zu erfüllen und die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts getroffene vorläufige Regelung durch die geforderte gesetzliche Regelung zu ersetzen (vgl. LT-Drs. 17/10905, S. 1, 9). Das spricht dafür, diese Regelung zumindest auch auf solche vor ihrem Inkrafttreten liegende Bezugsmonate anzuwenden, hinsichtlich derer noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Dies entspricht auch der vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsregelung, die ebenfalls eine rückwirkende Antragstellung für Zeiträume ermöglicht, hinsichtlich derer noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist. Dort ist zwar lediglich von Zeiträumen die Rede, die Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheides sind. Entsprechendes muss aber erst recht für solche Zeiträume gelten, hinsichtlich derer - wie im vorliegenden Fall - noch kein Festsetzungsbescheid ergangen ist. II. Der Kläger hat nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV Anspruch auf die begehrte Befreiung. Er hat diese ordnungsgemäß beantragt (1.) und ist grundsätzlich sowohl hinsichtlich seiner Hauptwohnung in Köln als auch hinsichtlich seiner Nebenwohnung in Trier beitragspflichtig (2.). Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm hat er in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch für seine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag entrichtet (3.). 1. Dass der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 4 RBStV ordnungsgemäß - insbesondere gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2021 - beantragt hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakte des Beklagten und wird von diesem auch nicht infrage gestellt. Von weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird daher abgesehen. 2. Der Kläger ist beziehungsweise war während des hier maßgeblichen Zeitraums als Bewohner und damit Inhaber der genannten Hauptwohnung in Köln und der Nebenwohnung in Trier (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) nach § 2 Abs. 1 RBStV hinsichtlich beider Wohnungen beitragspflichtig. Dies entspricht dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten. Eine Vermutung für die Inhaberschaft besteht im Übrigen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bereits aufgrund der melderechtlichen Erfassung des Klägers unter beiden Anschriften. Dass die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung voraussetzt, dass der Betreffende auch im Hinblick auf die Hauptwohnung beitragspflichtig ist, folgt aus dem Sinn und Zweck des § 4a RBStV sowie der Verbindung dieser Vorschrift zu § 2 Abs. 1 RBStV. 3. Der Kläger hat den Rundfunkbeitrag seit dem 1. Januar 2020 für seine Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt dadurch „entrichtet“, dass sein Vater den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf diese Wohnung aufgrund seiner eigenen Beitragspflicht entrichtet und hierdurch gemäß § 2 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Klägers als Gesamtschuldner erfüllt hat (vgl. Düren, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 166. Lieferung 05.2021, § 44 Rn. 17 f.; vgl. - zur früheren Rechtslage - VG Greifswald, Urteile vom 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, Rn. 28 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31 und 33; a.A. z.B. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 7 ZB 20.2880 -, Rn. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, Rn. 20 f.; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, Rn. 38 ff.; jew. juris). a) Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV deutet zwar darauf hin, dass mit dem Entrichten des Beitrags nicht der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung der Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner gemeint sein soll. Hierfür spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Aufgrund der Bezugnahme auf § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO liegt es zudem nahe, unter dem Entrichten lediglich das Bewirken der geschuldeten Leistung durch Erfüllung und Aufrechnung im Sinne von § 44 AO zu verstehen, nicht hingegen den Eintritt der schuldbefreienden Wirkung der Leistung zugunsten der übrigen Gesamtschuldner (vgl. Düren, a.a.O.). Dieses Begriffsverständnis liegt auch der Begründung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugrunde. Darin heißt es zu § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV, der Rundfunkbeitrag werde lediglich von der Person entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgten (vgl. LT-Drs. 17/10905, S. 11). b) Ein solch enges Verständnis des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es dazu führt, dass der Kläger mit mehr als einem Rundfunkbeitrag belastet wäre. aa) Nach Ziff. 1 des Entscheidungstenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) war § 2 Abs. 1 RBStV mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen mangels einer Befreiungsregelung für Zweitwohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen wurden. Dabei deutet bereits die im Entscheidungstenor unter Ziff. 1 gewählte, von § 2 Abs. 1 RBStV abweichende Wortwahl darauf hin, dass mit dem Heranziehen etwas anderes zu verstehen ist als das Entrichten im Sinne der Bewirkung der geschuldeten Leistung, in dem oben (Buchst. a) dargelegten Sinn. Dies findet auch in der - im Folgenden stark verkürzt skizzierten - Begründung der Entscheidung seinen Niederschlag. Darin heißt es, der Rundfunkbeitrag gelte den individuellen, personenbezogenen Vorteil ab, der darin liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (Rn. 74 ff.). Dennoch bestünden gegen die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft keine durchgreifenden Bedenken, da der Gesetzgeber keinen Wirklichkeitsmaßstab, sondern auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen dürfe (Rn. 86 ff.). Die damit aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung verbundene Entlastung von Mehrpersonenhaushalten und die Möglichkeit der Aufteilung des Beitrags seien hinzunehmen (Rn. 99 ff.). Die Bemessung des Rundfunkbeitrags bei Zweitwohnungen (nach den damaligen Regelungen) verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber danach für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden seien, sei der Vorteil der Möglichkeit der Rundfunknutzung bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (Rn. 106 ff.). Der Zweitwohnungsinhaber werde für denselben personenbezogenen Vorteil doppelt herangezogen. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe diesen Vorteil nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten. Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft; eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung komme nicht in Betracht (Rn. 107). Gründe der Verwaltungsvereinfachung trügen die Regelung gleichfalls nicht (Rn. 108 ff.). Die Beitragsbelastung sei auch nicht aus Gründen der Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt (Rn. 110). bb) Die Kammer macht sich die vorstehend skizzierten Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, so dass es an dieser Stelle keiner Anmerkungen zur Bindungswirkung und Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - (vgl. hierzu z.B. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: 60. EL Juli 2020, § 31 Rn. 75 ff., 122 ff.) bedarf. Daraus folgt, dass es gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt, wenn der Kläger nach dem Wortlaut der geltenden Vorschriften einen Rundfunkbeitrag für seine Nebenwohnung zahlen müsste. (1) Der Kläger ist als Inhaber einer Nebenwohnung auch nach den derzeit geltenden Regelungen nicht nur im Hinblick auf diese, sondern grundsätzlich auch hinsichtlich der Hauptwohnung beitragspflichtig. Die damit verbundene Belastung wird zwar dadurch abgemildert, dass er neben seinem Vater - unter Umständen auch weiteren Personen - lediglich als Gesamtschuldner haftet und durch dessen Leistung von seiner Beitragsschuld befreit wird. Das führt aber nicht dazu, dass er im Sinne des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu keinem Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung herangezogen würde. Dies kommt auch in Ziff. 2 des Tenors des genannten Urteils zum Ausdruck, da dort ausdrücklich davon die Rede ist, dass Wohnungsinhaber ihrer Beitragspflicht nach § 2 Abs. 3 RBStV nachkommen. Damit ist ersichtlich die Erfüllungswirkung der Leistung eines anderen Gesamtschuldners gemeint. Entsprechendes ergibt sich daraus, dass an anderer Stelle die Möglichkeit der Aufteilung des Beitrags zwischen mehreren Gesamtschuldnern im Innenverhältnis als eine Verringerung der Belastung der einzelnen Beitragsschuldner bezeichnet wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 99). Das bedeutet im Hinblick auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit, dass bereits die Möglichkeit der Haftung im Innenverhältnis als relevante Belastung anzusehen ist (vgl. zu Vorstehendem insgesamt - zur früheren Rechtslage - VG Greifswald, a.a.O.; a.A. z.B. BayVGH, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O.; VG Hamburg, a.a.O.; VG Leipzig, a.a.O.; VG Schleswig, a.a.O.). (2) Hiergegen spricht auch nicht, dass der Kläger durch den Umstand, dass er zusätzlich zu seiner Nebenwohnung seine bisherige Hauptwohnung beibehalten hat, im Ergebnis besser gestellt wird als Personen, die lediglich über eine einzige Wohnung verfügen. Dies ist lediglich die Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, bei der Abschöpfung des personenbezogenen Vorteils der Möglichkeit zur Rundfunknutzung am Beitragsmaßstab der Inhaberschaft einer Wohnung anzuknüpfen. cc) Die dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer in dem obigen Sinne engen Auslegung des Entrichtens im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass es in dem Urteil bezüglich der von den Gesetzgebern geforderten Neuregelung heißt: „Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Dieser an die Gesetzgeber gerichtete Hinweis nimmt weder an der auf den Entscheidungstenor begrenzten Gesetzeskraft der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG teil (vgl. Bethge, a.a.O., Rn. 122, 247 ff.), noch handelt es sich um einen der die Entscheidung tragenden Gründe, die nach § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte verbindlich sind (vgl. Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 96 ff.). Zwar dürfte die Formulierung „Entrichtung … durch sie selbst“ im Sinne von Entrichten als Erfüllung der Beitragsschuld in dem oben dargelegten Sinn zu verstehen sein. Dass eine solche Regelung jedoch ohne Änderung der sonstigen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zulässig sein soll, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen. Sie passt zudem nicht zu den sonstigen Ausführungen des Urteils zur Beitragsgleichheit vor dem Hintergrund des von den Gesetzgebern gewählten Beitragsmaßstabs (a.A. vgl. VG Leipzig, a.a.O., Rn. 26). dd) Das vom Beklagten vertretene abweichende enge Verständnis des Entrichtens im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV führt auch zu zufälligen und zum Teil nicht sachgerechten Ergebnissen (zur a.A. vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. Januar 2021 - B 3 K 20.471 -, Rn. 37, juris; VG Schleswig, a.a.O., Rn. 46). So könnte der Kläger für seine Nebenwohnung in Trier dann befreit werden, wenn er die Hauptwohnung in Köln auf seinen Namen beim Beitragsservice anmelden und der auf diese entfallende Beitrag für seine Rechnung gezahlt würde. Die Gesamtbelastung beider wäre in diesem Fall ebenso hoch wie bei einer Befreiung ohne einen solchen „Kunstgriff“. Noch seltsamer wäre die Konstellation bei Familien mit mehreren erwachsenen Kindern, die neben der Hauptwohnung jeweils eine Nebenwohnung innehaben. Hier könnte durch eine entsprechende Deklaration der Beitragsleistung lediglich hinsichtlich einer der Nebenwohnungen eine Befreiung herbeigeführt werden. Andererseits steht die Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV in Verbindung mit §§ 44 AO, 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB - grundsätzlich im Ermessen der Beklagten als Beitragsgläubigerin (vgl. Düren, a.a.O., § 44 AO Rn. 2), so dass sie es in der Hand hätte, die Höhe des Beitragsaufkommens mehrerer erwachsener Inhaber einer Hauptwohnung mit einer oder mehreren Nebenwohnungen durch die Heranziehung zu steuern. Ein sachlicher Grund hierfür ist jedenfalls bei der Entscheidung über einen Befreiungsantrag nicht ersichtlich, da der jeweilige Antragsteller die Befreiungsvoraussetzungen darlegen und nachweisen muss. c) Die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV geben jedoch keine Veranlassung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, da § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV dergestalt verfassungskonform auszulegen ist, dass der Rundfunkbeitrag auch dann für die Hauptwohnung entrichtet ist, wenn ein anderer Gesamtschuldner ihn mit befreiender Wirkung geleistet hat (vgl. allg. zur verfassungskonformen Auslegung z.B. Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 52 m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung ist vorzunehmen, wenn bei der Auslegung einer Norm mehrere Deutungen möglich sind und bei einem Teil dieser Deutungen ein Widerspruch zwischen der betreffenden Rechtsnorm und der Verfassung besteht. Dann ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung die Deutung zu wählen, die zum Ergebnis einer Vereinbarkeit mit der Verfassung führt. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 -, Rn. 67 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor (vgl. oben unter II. 3. a) und b) bb) bis dd)). Die dargelegte der Verfassung entsprechende Auslegung des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV überschreitet auch nicht die der verfassungskonformen Auslegung gesetzten Grenzen. Diese liegen dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 73 m.w.N., juris). Nach den Vorstellungen der Gesetzgeber sollte unter dem Entrichten im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV zwar das Bewirken der geschuldeten Leistung und nicht der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung der Leistung für die anderen Gesamtschuldner zu verstehen sein (vgl. oben unter II. 3. a)). Andererseits sollte § 4a RBStV aber gerade dazu dienen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) umzusetzen, um den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei der Heranziehung eines Inhabers mehrerer Wohnungen zur Leistung von mehreren Rundfunkbeiträgen zu beseitigen (vgl. LT-Drs. 17/10905, S. 1, 9). Dieses Ziel wird indes - wie dargelegt - nur erreicht, wenn § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV in der dargestellten Weise ausgelegt wird. Der Wille der Gesetzgeber kann nicht hingegen darin verstanden werden, dass sie einen neuen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herbeiführen wollten. § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV bliebe somit, wenn man ihn im Sinne der amtlichen Begründung des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags verstünde, hinter der Intention der Gesetzgeber zurück, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelungen zu beseitigen. Diese „Lücke“ kann bereits im Wege einer ausdehnenden Auslegung des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV in dem dargelegten Sinn geschlossen werden. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist daher nicht erforderlich. B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Inhaber einer Nebenwohnung für diese nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV von seiner Rundfunkbeitragspflicht befreit wird, wenn eine andere natürliche Person, die nicht in § 4a Abs. 1 RBStV erwähnt wird, ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV für die gemeinsame Hauptwohnung nachkommt. Diese Frage kann mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Sie ist zudem in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und bedarf zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung einer obergerichtlichen Klärung. Die Aufnahme der Zulassungsentscheidung in den Entscheidungstenor ist nicht zwingend (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 10 m.w.N.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob der am 20. Mai 2021 versehentlich ohne diesen Ausspruch niedergelegte Entscheidungstenor entsprechend ergänzt werden könnte. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,00 € (§§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziff. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169) festgesetzt. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung. Er ist seit dem 1. Januar 2020 unter der Adresse „..., 50933 Köln“ mit Hauptwohnsitz und unter der Adresse „... (Zimmer ...), 54296 Trier“ mit Zweitwohnsitz gemeldet. Die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung zahlt lediglich der dort ebenfalls gemeldete Vater des Klägers. Nachdem der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ den Kläger über seine Rundfunkbeitragspflicht hinsichtlich seiner Wohnung in Trier informiert und aufgefordert hatte, Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2020 zu zahlen, beantragte der Kläger am 23. März 2020 die dauerhafte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für diese Wohnung. Er begründete dies unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - damit, dass für ihn keine Beitragspflicht für seinen Nebenwohnsitz bestehe, weil er bereits unter der für seinen Hauptwohnsitz maßgeblichen Beitragsnummer miterfasst sei. Mit Bescheid vom 30. März 2020 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaber einer Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Voraussetzung sei danach, dass mehr als eine Wohnung beim Beitragsservice auf den Beitragspflichtigen angemeldet sei. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt. Zur Begründung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs machte der Kläger unter Bezugnahme auf ausführlich zitierte Passagen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW - im Wesentlichen geltend, er komme bereits seiner Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach, indem sein Vater den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung entrichte. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2020, zugestellt am 29. September 2020, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger nur für die Nebenwohnung als Beitragsschuldner angemeldet sei, zahle er nicht für mehr als eine Wohnung. Es sei nicht ausreichend, dass ein Haushalt in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen für eine Befreiung für die Nebenwohnung erfülle, sondern es komme auf das Vorliegen der Voraussetzungen in der einzelnen Person an. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4a Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien ebenfalls nicht erfüllt. Am 29. Oktober 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seine im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen wiederholt. Der Kläger hat schriftsätzlich erkennbar beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2020 zu verpflichten, ihn - den Kläger - mit Wirkung vom 1. Januar 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung im ... (...) in 54296 Trier zu befreien. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.