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Urteil

7 K 14130/17.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2018:0423.7K14130.17.00
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Leitsätze
1. Alleinige Voraussetzung des § 37 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ein stattgebender Eilbeschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) angeordnet wird. Diese Voraussetzung ist auch in den Fällen erfüllt, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, obwohl das Bundesamt statt der einwöchigen Ausreisefrist des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat.(Rn.15) 2. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung, wonach ein Eilantrag auch dann statthaft ist, wenn das Bundesamt statt der einwöchigen Ausreisefrist des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat, fest (Bestätigung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 - 7 L 14132/17.TR -, juris).(Rn.16) 3. Die Rechtsfolge des § 37 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) tritt unabhängig davon ein, welche Gründe zur Stattgabe im Eilverfahren geführt haben (Bestätigung des Beschlusses der 5. Kammer des VG Trier vom 16. März 2017 - 5 L 1846/17.TR).(Rn.19)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1. und 3. Satz 1 bis 3 des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind. 2. Die Ziffern 2. und 4. des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 werden aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinige Voraussetzung des § 37 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist ein stattgebender Eilbeschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) angeordnet wird. Diese Voraussetzung ist auch in den Fällen erfüllt, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, obwohl das Bundesamt statt der einwöchigen Ausreisefrist des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat.(Rn.15) 2. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung, wonach ein Eilantrag auch dann statthaft ist, wenn das Bundesamt statt der einwöchigen Ausreisefrist des § 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat, fest (Bestätigung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 - 7 L 14132/17.TR -, juris).(Rn.16) 3. Die Rechtsfolge des § 37 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) tritt unabhängig davon ein, welche Gründe zur Stattgabe im Eilverfahren geführt haben (Bestätigung des Beschlusses der 5. Kammer des VG Trier vom 16. März 2017 - 5 L 1846/17.TR).(Rn.19) 1. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1. und 3. Satz 1 bis 3 des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind. 2. Die Ziffern 2. und 4. des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 werden aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch die Kammer (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –) entschieden hat, ist erfolgreich; sie ist zulässig und begründet. Das Gericht war dabei durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. I. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Ziffern 1. und 3 S. 1 bis 3 des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 unwirksam geworden sind, ist eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Diese betrifft mit der Frage, ob § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegend Anwendung findet, ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär, denn eine Anfechtungsklage wäre nicht mehr statthaft, nachdem der streitgegenständliche Bescheid – wie nachfolgend ausgeführt wird – gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG in seinen Ziffern 1. und 3 S. 1 bis 3 unwirksam geworden ist. Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn indem die Beklagte der Erledigung widersprochen und den Bescheid auf Anfrage des Gerichts nicht aufgehoben hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht vom Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG auszugehen (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage: VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2017 – 22 K 2442/17.A –, Rn. 16, juris; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 3 A 186/17 –, Rn. 20, juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2018 – 31 K 237.17 A –, Rn. 13, juris). Die dergestalt zulässige Feststellungsklage ist begründet, denn die Ziffern 1. und 3 S. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG kraft Gesetzes unwirksam geworden. Die alleinige Voraussetzung des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG – das Vorliegen eines stattgebenden Eilbeschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG angeordnet wird – ist erfüllt, da das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hat. Auch nach der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht keine Veranlassung, diese alleinige Voraussetzung des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG von Amts wegen durch eine Änderung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu beseitigen. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Änderungsbeschluss ausnahmsweise ex tunc wirken würde (hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 191) ist das Gericht vielmehr weiterhin der Auffassung, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG trotz der unter Ziffer 3. des Bescheids enthaltenen Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zulässig war. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 verwiesen. Soweit die Beklagte schriftsätzlich auf § 80 Abs. 4 VwGO hingewiesen hat, führt dies zu keiner anderen Wertung. Zwar können die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gemäß § 80 Abs. 4 AsylG im Einzelfall die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, hinsichtlich dessen Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, aussetzen. Jedoch ermächtigt § 80 Abs. 4 VwGO die Beklagte nicht dazu, § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG anzuwenden, anstatt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. § 80 Abs. 4 VwGO ist nämlich – wie an der Verweisung auf § 80 Abs. 2 VwGO deutlich wird – erst bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der grundsätzlich sofort vollziehbar ist, anwendbar und nicht, wie offenbar von der Beklagten angenommen, schon bei Erlass des Verwaltungsaktes. Zudem berechtigt § 80 Abs. 4 VwGO die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. - 3. VwGO lediglich im Einzelfall (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 113) zu einer Abweichung von der gesetzgeberischen Entscheidung für die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Von diesem Sinn und Zweck der Norm ist die derzeit von der Beklagten praktizierte generelle Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht gedeckt. Überdies steht diese Praxis des Bundesamtes im Widerspruch zu den Sondervorschriften des Asylgesetzes, da das in den §§ 36, 37 AsylG enthaltene spezielle Regelungsgefüge, in welchem an die Stattgabe im Eilverfahren ausnahmsweise eine materielle Rechtsfolge anknüpft, bei einer flächendeckenden Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO letztlich ins Leere liefe. Dies ist wiederum mit der in den §§ 36 ff. AsylG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine Straffung des gerichtlichen Verfahrens in Fällen der vorliegenden Art (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 37 AsylG: Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT- Drucks. 9/1705, S. 3; Stellungnahme des Abgeordneten Jahn in der Sitzung des Bundestages vom 25. Juni 1982, Plenarprotokoll 9/109) nicht vereinbar. Zugleich läuft die Vorgehensweise des Bundesamtes in den Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung der Klage wegen ernsthafter Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung angeordnet wird, der Zielrichtung des europäischen Asylsystems zuwider. Hiernach soll jeder Asylbewerber effektiv und zügig Zugang zum Asylverfahren und damit zu einer inhaltlichen Überprüfung seines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten (vgl. Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III-Verordnung – ). Eben dies wird jedoch vereitelt, wenn dem Asylbegehrenden trotz ernsthafter gerichtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig die Fortführung des Verfahrens – und damit eine zeitnahe Sachentscheidung – vorenthalten und stattdessen eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren abgewartet würde. Aufgrund der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG sind sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids, als auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 S. 1 bis 3 des Bescheids unwirksam geworden, denn die gesetzliche Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn dem Eilrechtsschutzantrag – wie hier – aus Gründen stattgegeben wird, die die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst unberührt lassen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 – 5 L 1846/17.TR –, juris; VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 – 20 K 2037/17.A –, Rn. 22, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 10 ZB 17.30211 –, Rn. 4, juris). Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG, welcher für eine teleologische Reduktion keinen Raum lässt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2018, a. a. O., Rn. 5, juris). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen. Insbesondere der Gesetzesbegründung zum Integrationsgesetz (BT-Drucks. 18/8615, S. 19), in welcher § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG an den neugefassten § 29 AsylG angepasst wurde, lässt sich ein gesetzgeberischer Wille zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 AsylG nicht entnehmen, denn hiernach handelt es sich bei der Anpassung um eine bloße „Folgeänderung“ (vgl. VG Köln, Urteil vom 17. August 2017, a. a. O., Rn. 22). Schließlich spricht die Systematik des § 37 AsylG gegen eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Ein Umkehrschluss zu § 37 Abs. 3 AsylG, wonach die Unwirksamkeitsfolge nicht eintritt, wenn die Abschiebung in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten auf Grund der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ist, ergibt, dass in den übrigen Fällen ungeachtet der Gründe für die Stattgabe im Eilverfahren die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG eintritt (hierzu ausführlich VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017, a. a. O., Rn. 15). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte das Asylverfahren der Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG kraft Gesetzes fortführen muss. II. Des Weiteren ist der auf die Aufhebung der Ziffern 2. und 4. des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 gerichtete Antrag der Klägerin erfolgreich. Statthaft ist insoweit eine Anfechtungsklage, denn die Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung, nicht jedoch auf die Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2017 a. a. O., Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2018 a. a. O., Rn. 22). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung unter Ziffer 4 des Bescheids schon ohne ausdrückliche Aufhebung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (so VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. März 2017 – A 5 K 853/16 –, Rn. 30, juris) ließe dies die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage unberührt, da auch nichtige Verwaltungsakte mittels einer Anfechtungsklage angefochten werden können (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12. 5. 1998 – 12 A 12501/97 –, NVwZ 1999, 198, beck-online). Die Anfechtungsklage, deren übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen, hat in der Sache Erfolg, denn die Ziffern 2. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten ist bereits mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Feststellung rechtswidrig. Die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG setzt begrifflich voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt, da die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids gemäß den vorstehenden Ausführungen kraft Gesetzes unwirksam geworden ist. In dieser Situation ist die Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21), denn das Bundesamt hat das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG fortzuführen und hierbei nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG erneut über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden, sofern der Asylantrag abermals als unzulässig abgelehnt wird. Ebenso ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4. des Bescheids vom 23. November 2017) aufzuheben. Diese Entscheidung ist ebenfalls verfrüht ergangen (VG Aachen, Urteil vom 28. November 2017 – 4 K 2705/17.A –, Rn. 43, juris), denn das Bundesamt ist für diese Entscheidung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG nur in Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem AsylG zuständig – woran es hier nach Eintritt der Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG fehlt (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 a. a. O., Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2017, a. a. O., Rn. 26). III. Der Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und reiste am 29. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. September 2017 einen Asylantrag stellte, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Zuvor wurde ihr nach eigenen Angaben in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt (Bl. 54 der Asylakte). Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2017, zugestellt am 28. November 2017, wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.), die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3. S. 1 bis 3). Weiter wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf (Ziffer 3. S. 4). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Die Klägerin hat hiergegen am 1. Dezember 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Dezember 2017 (– 7 L 14132/17.TR –, juris) wurde antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da nach Auffassung der Kammer hinsichtlich Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorlag. Auf Anfrage des Gerichts, ob der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben und der Rechtsstreit für erledigt erklärt würde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018, bei Gericht am 17. Februar 2018 eingegangen, der Erledigung des Rechtsstreits widersprochen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nachdem die Klägerin in Unkenntnis dessen den Rechtsstreit zunächst am 19. Februar 2018 für erledigt erklärt hat, trägt sie nunmehr vor, der streitgegenständliche Bescheid sei kraft Gesetzes unwirksam geworden und das Asylverfahren im nationalen Verfahren fortzuführen. Ihren ursprünglich auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Antrag hat die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung umgestellt. Sie beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 1. und 3. Satz 1 bis 3 des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind und 2. die Ziffern 2. und 4. des Bescheids der Beklagten vom 23. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der gerichtliche Beschluss vom 13. Dezember 2017 sei unter Verstoß gegen die Anforderungen von § 80 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ergangen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung, den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Unterlagen zu den asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Griechenland, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.