Urteil
3 K 463/12 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:1127.3K463.12WE.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 01.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2012, mit dem die Beklagte die Klägerin zur Beisetzung der Urne ihrer verstorbenen Mutter aufgefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Bestattungsgesetz - ThürBestG - hat die zuständige Ordnungsbehörde unter anderem dann, wenn Bestattungspflichtige nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und auch kein anderer die Bestattung veranlasst, auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung vorzunehmen. Weigert sich demnach ein Bestattungspflichtiger, die Bestattung vorzunehmen, dann tritt die Behörde an seine Stelle und macht dann gegenüber dem Bestattungspflichtigen einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Trotz der in § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG verwandten Formulierung "auf Kosten" folgt nach Ansicht der Kammer aus dieser Vorschrift aber noch nicht unmittelbar der eigentliche Kostenerstattungsanspruch. Ein Anspruch auf Kostenersatz leitet sich in dieser Fallkonstellation - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vielmehr aus §§ 50 und ggfs. 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - ab (ist der Behörde ein Bestattungspflichtiger nicht bekannt, dann greift die unmittelbare Ausführung nach § 12 Ordnungsbehördengesetz ein, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 04.03.2009 - 3 K 1373/06 We). § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG ist insoweit nur deklaratorisch und stellt keine selbständige Anspruchsgrundlage dar1a.A. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung: Neue und alte Probleme, DVBl 2008, 1537, 1541 und Ebert, Rechtsfragen des Friedhofs- und Bestattungswesens im Freistaat Thüringen, ThürVBl. 2010, 1, 4a.A. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung: Neue und alte Probleme, DVBl 2008, 1537, 1541 und Ebert, Rechtsfragen des Friedhofs- und Bestattungswesens im Freistaat Thüringen, ThürVBl. 2010, 1, 4. Hiervon geht offenbar auch der Thüringer Gesetzgeber aus, denn in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum ThürBestG vom 21.01.2004 (LtDrs. 3/3937) heißt es zu § 18: "Absatz 2: Absatz 2 regelt den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Bestattungspflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen oder nicht tätig werden. Damit die Bestattung trotzdem ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat dann die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen und vorerst auch die Kosten zu tragen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt und eine Überführung ins Heimatland nicht möglich ist. Lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt Bestattungspflichtige oder Erben ermitteln, sind diese zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Satz 2 legt die Zuständigkeit bei Sterbefällen in einem Luftfahrzeug fest. In diesen Fällen soll verhindert werden, dass die Leiche (gegebenenfalls aus finanziellen Erwägungen) unnötig überführt wird. Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass durch § 18 nur die Bestattungspflicht, jedoch nicht die Verpflichtung zur endgültigen Tragung der Kosten geregelt wird. Lassen sich daher zu einem späteren Zeitpunkt Bestattungspflichtige oder Erben ermitteln, sind diese zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dementsprechend kann die Ordnungsbehörde, wenn sie im Wege der Ersatzvornahme eine Bestattung vorgenommen hat, unbeschadet der zivilrechtlichen Vorschriften über die Tragung der Beerdigungskosten, von dem Bestattungspflichtigen Ersatz ihrer Auslagen in Anwendung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes verlangen (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 194/94 Münster in NVwZ-RR 1995 S. 283)." (Hervorhebungen durch die Kammer). Die Begründung zu Absatz 3 bezeichnet damit zum einen ausdrücklich die Ersatzvornahmeregelungen nach dem ThürVwZVG als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung. Zum anderen erläutert sie sowohl zu Absatz 2 als auch zu Absatz 3 für den Fall, dass sich nachträglich Bestattungspflichtige oder Erben ermitteln lassen, dass diese zur Erstattung der Kosten verpflichtet seien. Auch diese Benennung u.a. von Erben als zur Kostentragung letztlich Verpflichtete zeigt, dass die Vorschrift nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine eigene Anspruchsnorm darstellen soll. Denn um eine Kostenerstattung durch Erben geht es im Rahmen von § 18 ThürBestG gar nicht, da Erben nicht Bestattungspflichtige im Sinne dieser Vorschrift sind. Die Formulierung "auf Kosten" soll demnach wohl vielmehr nur einen allgemeinen Hinweis auf andere Anspruchsgrundlagen (bzgl. Erben vgl. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und keinen selbständigen Kostenerstattungsanspruch darstellen. Vordringlicher Zweck des § 18 Abs. 2 ThürBestG ist nach Auffassung der Kammer demnach nicht die Regelung der Kostenerstattung, sondern die umgehende Bestattung der Leiche sicherzustellen. Hierzu enthält § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG zum einen die Handlungsanweisung an die Behörde einzutreten, wenn kein anderer die Bestattung veranlasst. Für die Fälle, in denen Bestattungspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen, verdichtet sie damit das in § 50 Abs. 1 ThürVwZVG vorgegebene Entschließungsermessen und macht wegen des regelmäßig knappen Zeitfensters bis zur Bestattung der Leiche (§ 17 Abs. 3 Satz 1 ThürBestG: regelmäßig 10 Tage) die Ausnahme des § 54 Satz 1 Halbsatz 1 ThürVwZVG - Handeln ohne vorangegangenen Verwaltungsakt - zum Regelfall. Zum anderen enthält die Vorschrift die Bestimmung, welche Behörde tätig zu werden hat, nämlich die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde (Satz 1) bzw. im Falle, dass der Tod in einem Luftfahrzeug eintritt, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Flugzeug landet (Satz 2). Dezidierte Regelungen zur Kostenerstattung enthält § 18 ThürBestG nicht, insbesondere wurde trotz des ganz ähnlichen Wortlauts von § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG und § 50 Abs. 1 ThürVwZVG keine dem § 50 Abs. 3 ThürZVG vergleichbare Regelung in das ThürBestG aufgenommen, obwohl der Gesetzgeber dies im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach dem ThürVwZVG für notwendig befunden hat (so bereits das Urteil der Kammer vom 23.03.2011 - 3 K 1133/09 We). Danach sind hier die Regeln über die Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG (sowie ggfs. § 54 ThürVwZVG) und damit insbesondere der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 und 3 Satz 1 ThürVwZVG einschlägig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG kann die Behörde im Falle, dass die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung von dem Vollstreckungsschuldner nicht oder nicht vollständig erfüllt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Kosten werden dann durch Leistungsbescheid festgesetzt. Vorliegend hat die Beklagte zwar ohne vorangegangenen Verwaltungsakt die Einäscherung der Verstorbenen veranlasst, nicht aber auch die Beisetzung der Urne. Letzteres hat sie der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgegeben. Die Beklagte ist demnach bislang nur zum Teil an die Stelle der Klägerin getreten. Die Beisetzung soll die Klägerin veranlassen. Gleichwohl ist der Bescheid rechtmäßig, denn die Klägerin ist zur Bestattung ihrer verstorbenen Mutter verpflichtet. Wer bestattungspflichtig ist, bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG und nennt dabei unter anderen nach Nr. 3 der Vorschrift die Kinder des Verstorbenen. Danach ist die Klägerin als Tochter bestattungspflichtig. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Bestattungspflicht in besonderen Ausnahmefällen entfallen kann. Dogmatische Herleitung, die Einordnung, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt sowie der Lösungsweg für die Problematik sind uneinheitlich. So wird vertreten, dass dies bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen der Fall sein kann (BayVGH, Beschlüsse vom 19.12.2011 - 4 C 11.2581 - Juris Rdnr. 2, vom 14.12.2011 - 4 C 11.1910 - Juris Rdnr. 2 und vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 - Juris Rdnr. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05 - Juris Rdnr. 5 und vom 19.05.2003 - 8 ME 76/03 - Juris Rdnr. 7). Ferner könne sich die Heranziehung zu Bestattungskosten in Anwendung der §§ 1579 und 1611 BGB als unverhältnismäßig erweisen (HessVGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - Juris Rdnr. 35). Teilweise soll dies auch bei einem Verstoß gegen Unterhaltsverpflichtungen der Fall sein (bejahend OVG Saarland, Beschluss vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 - Juris Rdnr. 87; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 - Juris Rdnr. 55 und Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 - Juris Rdnr. 67, vgl. aber auch Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 - Juris Rdnr. 27: für die Bestattungspflicht unerheblich, wird erst im Rahmen einer unbilligen Härte bei der Beitreibung der Kosten geprüft). Nach anderer Ansicht wird letzteres abgelehnt (BayVGH, jeweils a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.07.2005, a.a.O.). Ein Ausnahmefall soll vielmehr nur dann vorliegen, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde, was nur angenommen werden könne, wenn der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen habe (VG Halle, Urteil vom 20.11.2009 - 4 A 318/09- Juris Rdnr. 29; VG Köln, Urteil vom 20.03.2009 - 27 K 5617/07 - Juris Rdnr. 31; VG Gießen, Urteil vom 05.04.2000 - 8 E 1777/98 - Juris Rdnr. 34; wohl auch VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2005 - 6 K 93/05.KO - Juris Rdnr. 17; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 - 11 K 1326/06 - Juris Rdnrn. 28 ff. zum Fall eines sexuellen Missbrauchs). Andere Verfehlungen könnten dann - sofern keine zivilrechtlichen Rückgriffsansprüche bestehen - im Rahmen eines Antrags nach § 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - SGB XII auf Übernahme der Beerdigungskosten durch den Sozialhilfeträger berücksichtigt werden, denn eine "Unzumutbarkeit" i.S.v. § 74 SGB XII liege nicht nur dann vor, wenn die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen finanziell unzumutbar sei, sondern auch dann, wenn sich die "Unzumutbarkeit" der Kostentragung wegen grober Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ergeben sollte (BayVGH, a.a.O. unter Hinweis auf die Urteile des BVerwG, vom 05.06.1997 - 5 C 13/96 - und 29.01.2004 - 5 C 2/03 - vgl. hier Juris Rdnr. 18; OVG Saarland, a.a.O. Rdnrn. 69 ff. ). Ebenfalls an diese Ersatzmöglichkeit anknüpfend wird vertreten, dass es einer einschränkenden Auslegung der Bestattungsvorschriften nicht bedürfe. Zwar möge es Fälle geben, in denen es einem bestattungspflichtigen Angehörigen aufgrund des früheren Verhaltens des Verstorbenen emotional unmöglich erscheine, sich um dessen Bestattung zu kümmern. Doch könne der Angehörige dieser Belastung dadurch entgehen, dass er im Hinblick auf eine Bestattung des Verstorbenen untätig bleibe und allenfalls zu verstehen gebe, dass er zu keinerlei Maßnahmen bereit sei. Nach der Gesetzeskonzeption werde die Befolgung der Bestattungspflicht als solche grundsätzlich nicht eigens angeordnet und ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Vielmehr werde, wenn niemand tätig werde, in aller Regel die zuständige Behörde schon aus ordnungsrechtlichen Gründen die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Belastung des bestattungspflichtigen Angehörigen werde sich daher in diesen Fällen auf eine solche finanzieller Art reduzieren. Insoweit seien dann weiterhin die Ausgleichsmöglichkeiten für den Kostenpflichtigen in den Blick zu nehmen, etwa der Ausgleichsanspruch gegen den Erben des Verstorbenen oder die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 34/10 - Juris Rdnr. 24 bis 27 ebenfalls unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.01.2004). Diese letzteren Erwägungen lassen sich indes nach Auffassung der Kammer auf die Rechtsverhältnisse in Thüringen nicht übertragen. Danach erscheint eine Klärung, ob die Bestattungspflicht ausnahmsweise entfällt, doch notwendig, denn es ist nicht tunlich, den Betroffenen auf ein an sich rechtswidriges Verhalten (bzw. Unterlassen) zu verweisen, falls er - berechtigterweise - emotional nicht in der Lage ist, die Bestattung durchzuführen. Das Opfer einer schweren Straftat kann nach hier vertretener Ansicht nicht von Rechts wegen verpflichtet sein, für eine würdige Bestattung des Täters zu sorgen und dafür Engagement zu entwickeln sowie Zeit und Mühe aufzuwenden. Hinzu kommt in Thüringen, dass hier - was der Kammer aus anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt ist - gegen den Bestattungspflichtigen, der seiner Pflicht nicht nachkommt, regelmäßig ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird. Er kann damit im Falle, dass ihm die Bestattung aufgrund einer früheren Verfehlung des Verstorbenen emotional unmöglich erscheint, nicht ohne weiteres einfach untätig bleiben, um der Bestattungspflicht zu entgehen. Handelt es sich demnach nicht nur um eine finanzielle Belastung, so erscheint es der Kammer damit notwendig, die Problematik nicht allein im Wege des § 74 SGB XII zu lösen, sondern ebenfalls darauf abzustellen, ob die Verpflichtung zur Bestattung die Menschenwürde des Verpflichteten verletzt und ob die Durchsetzung der Bestattungspflicht deshalb nicht verhältnismäßig ist. Hinsichtlich der Problematik der Verletzung von Unterhaltspflichten hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 08.02.2012 im Verfahren 3 K 1124/10 We der Auffassung angeschlossen, die einen Ausnahmefall nur dann für gegeben hält, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde. Das kann nach hier vertretener Auffassung nur angenommen werden, wenn der Verstorbene schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen hat (vgl. nochmals VG Halle, VG Köln, VG Gießen, VG Koblenz, VG Karlsruhe, jeweils a.a.O.). Eine Verletzung von Unterhaltspflichten genügt hierfür nicht, denn dies ist kein so gravierendes Erlebnis, dass die Bestattung von dem Betroffenen emotional nicht geleistet werden könnte. So wird die Verletzung der Kindesunterhaltspflicht von einem Kind als nicht so gravierend wahrgenommen werden wie eine massive Verletzung der körperlichen Integrität. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin möglicherweise noch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII hat. Denn diese Vorschrift erfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Vielmehr kann sich die Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ergeben (vgl. dazu BayVGH Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815 - Juris Rdnr. 8, OVG Saarland, Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 - Juris Rdnr. 69 ff, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 - Juris Rdnr. 26, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05 - Juris Rdnr. 7). Besteht aber diese Möglichkeit, so besteht ein Bedürfnis nach Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach dem ThürBestG nur in eingeschränktem Maße. Es erscheint deshalb sachgerecht, diese auf die genannten gravierenden Eingriffe in die körperliche Integrität zu beschränken. Diese Ansicht vertritt die Kammer nach wie vor, jedenfalls soweit es um Vorfälle geht, die dem Bestattungspflichtigen in jungen Jahren zugestoßen sind. Da das Gesetz selbst keine Ausnahmen vorsieht, ist insoweit eine restriktive Anwendung geboten. Nur wenn die Bestattung die Menschenwürde des an sich Bestattungspflichtigen verletzt, ist er hiervon entbunden. Dies kann aber nur bei einem Ereignis der Fall sein, das so gravierend ist, dass es für den Betroffenen eine enorme Belastung darstellt, also eine traumatische Wirkung entfaltet. Bei einem Kind wird dies wohl regelmäßig nur ein Ereignis sein können, das sich gravierend auf sein körperliches Wohlbefinden auswirkt. Denn etwa finanzielle Einschränkungen (die auf einem Fehlverhalten anderer beruhen) wird ein Kind nur eingeschränkt als negativ wahrnehmen und sie deshalb als nicht derart gravierend empfinden. Vorliegend ist der Mutter der Klägerin durch Urteil des Kreisgerichts Arnstadt vom 25.05.1976 das Erziehungsrecht über die Klägerin entzogen worden, weil sie wiederholt schwer und schuldhaft die elterlichen Erziehungspflichten so grob vernachlässigt hat, dass eine konkrete Gefährdung der Entwicklung des Kindes eingetreten war (siehe die richterliche Verfügung vom 17.06.2013, Blatt 71 der Gerichtsakte). Nach Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - Juris) kann aber ein Ausnahmefall, der von der Bestattungspflicht befreit, gerade dann vorliegen, wenn dem Verstorbenen das elterliche Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist. Im vorliegenden Fall beruhte die Entziehung auf § 51 FGB (Familiengesetzbuch der DDR) der wohl eine mit §§ 1666, 1666a BGB vergleichbare Zielrichtung hatte (vgl. das Urteil des Kreisgerichts, Blatt 1, Seite 2, 3. Absatz). Diese Rechtsprechung des OVG Lüneburg scheint deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt durchaus übertragbar. Gleichwohl vermag sich die Kammer dem unter Berücksichtigung der nach den obigen Erwägungen gebotenen restriktiven Anwendung von Ausnahmen von der Bestattungspflicht nicht anzuschließen. Die Vernachlässigung der Klägerin durch ihre Mutter fand im Kleinkindstadium statt. Die Klägerin ist am 27.10.1972 geboren. Mit Urteil vom 25.05.1976 wurde ihrer Mutter das Erziehungsrecht entzogen. Bereits zuvor wurde durch Beschluss des Rates des Kreises Arnstadt vom 26.02.1976 eine Heimeinweisung angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mithin noch keine vier Jahre alt. Die Entziehung erfolgte, weil die Mutter immer und in grober Weise gegen die Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes verstoßen hat. Ihre Gleichgültigkeit ging teilweise so weit, dass sie nicht wusste, wo sich ihr Kind befand, bei den Großeltern, im Krankenhaus oder in einem Heim. Eine kinderärztliche Diagnose lautete: Milieuschädigung mit geistiger Retardierung (Blatt 2 des Urteils des Kreisgerichts). Die Verstorbene verhielt sich ihrem Kind gegenüber mithin gleichgültig. Dass sie aber die Klägerin darüber hinaus etwa schwer körperlich misshandelt oder sie auch etwa in einer hilflosen Situation sich selbst überlassen hätte, lässt sich den Akten an keiner Stelle entnehmen. Letzteres wird von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Für die in der Klageschrift unsubstantiiert behaupteten häufigen Schläge („viel geschlagen“, Blatt 2 der Gerichtsakte, Mitte) finden sich dort ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Klägerin als Kleinkind die Gleichgültigkeit ihrer Mutter ihr gegenüber als ein so traumatisches Erlebnis empfunden hätte, dass sie heute die Bestattung ihrer Mutter emotional nicht leisten könnte mit der Folge, dass durch die entsprechende Verpflichtung ihre Menschenwürde verletzt würde. Zwar mag ihr dies unangenehm sein, es spricht aber nichts dafür, dass sie gegenüber ihrer Mutter eine solche Antipathie entwickelt hätte, dass ihr die Bestattung nicht zumutbar wäre. So wird schon ihr Erinnerungsvermögen an die damaligen Umstände, die sie im Alter von bis zu drei Jahren erlebt hat, nur eingeschränkt sein. Auch dass die Beklagte hier den Weg gewählt hat, zwar die Einäscherung nach § 54 Satz 1 Halbsatz 1 ThürVwZVG ohne vorangegangenen Verwaltungsakt zu veranlassen, die Klägerin dann aber zur Beisetzung der Urne mittels des angefochtenen Bescheids aufzufordern (und nicht auch dies ohne vorangegangenen Verwaltungsakt durchzuführen), macht die hier streitgegenständliche Aufforderung nicht rechtswidrig. Zwar verdichtet § 18 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG nach Ansicht der Kammer - wie oben bereits dargestellt - für die Fälle, in denen Bestattungspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen, das in § 50 Abs. 1 ThürVwZVG vorgegebene Entschließungsermessen und macht wegen des regelmäßig knappen Zeitfensters bis zur Bestattung der Leiche die Ausnahme des § 54 Satz 1 Halbsatz 1 ThürVwZVG zum Regelfall. Wenn die Beklagte hier aber gleichwohl zunächst einen Verwaltungsakt erlässt, so berührt das die Rechte der Klägerin nicht. Denn die Aufforderung, die Bestattung der Urne zu veranlassen, hat lediglich zur Folge, dass der Klägerin bereits hiergegen Widerspruchs- und Klagemöglichkeit eröffnet werden und nicht erst - wie dies ansonsten der Fall wäre - gegen den nachfolgenden Kostenbescheid. Die in dem Bescheid ebenfalls enthaltene Androhung der Ersatzvornahme begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG kann die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG erforderliche Androhung von Zwangsmitteln mit dem Verwaltungsakt verbunden werden. Dabei ist - soll die Handlung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden - in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 ThürVwZVG). Dies ist hier erfolgt. Zwar lässt sich der Kostenbetrag nicht aus dem Tenor des Bescheids vom 01.10.2011 entnehmen. In den Gründen wird auf Seite 3 jedoch ausgeführt, dass die von der Klägerin im Falle, dass die Beisetzung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werde, als Auslagen zu tragenden Kosten in Höhe von 600 € anfallen würden. Dies erscheint der Kammer als gerade noch ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei legt die Kammer den für die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagten Betrag zugrunde. Die sonstigen der Beklagten bislang entstandenen Kosten (vgl. Blatt 9 der Behördenakte) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Bestattung der am 18.10.2011 verstorbenen Mutter der Klägerin. Am 20.10.2011 erhielt die Beklagte von dem Bestattungsinstitut T... telefonisch Mitteilung von dem Todesfall. Sie unterrichtete die Klägerin am 24.10.2011 ebenfalls telefonisch vom Ableben ihrer Mutter und forderte sie auf, für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese erwiderte hierauf, dass sie für die Bestattung kein Geld und auch seit Jahren keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe. Am 25.10.011 sprach sie beim Bestattungsinstitut T... vor und erklärte dort, keine Bestattung einleiten zu wollen. Daraufhin veranlasste die Beklagte die Einäscherung der Leiche. Die Beisetzung der Urne erfolgte bislang nicht. Mit Bescheid vom 01.11.2011, der Klägerin zugestellt am 02.11.2011, gab die Beklagte dieser auf, die Asche ihrer verstorbenen Mutter beisetzen zu lassen, indem sie ein Beerdigungsinstitut ihrer Wahl beauftrage. Im Falle, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkomme, werde der Bürgermeister der Beklagten die Bestattung auf Kosten der Klägerin vornehmen lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz - ThürBestG - seien u.a. die volljährigen Kinder bestattungspflichtig. Diese Verpflichtung existiere auch unabhängig von der etwaigen Erbenstellung, so dass auch eine eventuelle Erbausschlagung nicht von der Bestattungspflicht befreie. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.11.2011 Widerspruch. Sie habe seit ca. 1974 keinen Kontakt mehr zu ihrer verstorbenen Mutter gehabt. Am 25.05.1976 sei dieser durch das damalige Kreisgericht Arnstadt das Erziehungsrecht entzogen worden, nachdem festgestellt worden sei, dass sich die Klägerin als Kind in einem verwahrlosten Zustand befunden habe und die Kindesmutter ihren Erziehungspflichten nicht im mindesten nachgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin schon über einen längeren Zeitraum in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Arnstadt vom 19.06.1980 sei dann ihren Großeltern das Erziehungsrecht übertragen worden. Es sei demnach unbillig, sie zur Bestattung der Verstorbenen heranzuziehen. Das Landratsamt des Ilm-Kreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2012 zurück. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG seien Leichen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod zu bestatten. Die Klägerin gehöre zu den bestattungspflichtigen Angehörigen nach § 18 Abs. 1 ThürBestG. Für die Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung spiele der geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt ebenso wenig eine Rolle wie die geltend gemachte Erbausschlagung. Am 18.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, eine Erbausschlagung oder ein über Jahre nicht vorhandener Kontakt alleine reichten wohl nicht aus, um eine Bestattungspflicht auszuschließen. Allerdings liege hier ein atypischer Sachverhalt vor, denn so wie sie in frühester Kindheit von der Verstorbenen behandelt worden sei, sei ihre Entscheidung zur Verweigerung der Bestattung nachzuvollziehen. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 zu Zeichen 3267 über die Androhung der Ersatzvornahme der Bestattung der Mutter der Klägerin sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Ilm-Kreises vom 21.03.2012 zu AZ: 092.443-01/2012-04 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Einschränkungen von der in § 18 Abs. 1 ThürBestG vorgeschriebenen Bestattungspflicht habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die bundesrechtlichen Vorschriften sähen solche ebenfalls nicht vor und auch von Verfassungs wegen sei der Thüringer Gesetzgeber nicht gehalten gewesen, eine Einschränkung der Bestattungspflicht für atypische Sachverhalte vorzunehmen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Bestattungspflicht ausnahmsweise entfallen könne, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde. Dies könne angenommen werden, wenn der Verstorbene schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen habe. Ein solcher Ausnahmefall könne hier möglicherweise vorliegen, denn im Mai 1976 habe das Kreisgericht Arnstadt der Verstorbenen das Erziehungsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Auch soweit die Klägerin vortrage, von der Verstorbenen oftmals als Kleinkind geschlagen worden zu sein, stünde diese Form der Misshandlung nach dem Strafgesetzbuch - StGB - unter Strafe, beispielsweise nach § 225 StGB. Hinzukommen könne die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die nach § 170 StGB ebenfalls strafbewehrt sei. Dies könne ausreichen, um einen Ausnahmefall anzunehmen und eine Bestattungspflicht der Klägerin zu verneinen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Arnstadt verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.