Urteil
8 E 1777/98
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0405.8E1777.98.0A
12mal zitiert
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Bestattungskosten zu tragen. Die notwendigen Kosten einer im Wege der Ersatzvornahme von der zuständigen Behörde veranlassten Bestattung können deshalb auch von den nach öffentlichem Recht bestattungspflichtigen Angehörigen erhoben werden, wenn diese nicht Erben sind.
Es ist nicht "grob unbillig", Angehörige zur Kostenerstattung heranzuziehen, denen gegenüber sich der Verstorbene der Verletzung seiner Unterhaltspflichten strafbar gemacht hat (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1997, 99 ff. ).
Im Falle der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme kann dem Bestattungspflichtigen nur der notwendige Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten auferlegt werden.
Die eine Ersatzvornahme anordnende Behörde muss sich für die Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anderslautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass er insoweit aufzuheben war (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid vom 16.02.1998 rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin die notwendigen Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes zu fordern. Die Rechtsgrundlage hierfür enthält § 74 Abs. 1 HVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde eine vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen kann, wenn dieser seiner Verpflichtung zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig erfüllt (Ersatzvornahme). Die Ersatzvornahme als solche ist rechtmäßig erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr lagen vor. Die Beklagte hat als zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 82 Abs. 1 HSOG, 66 Abs. 1 Nr. 1 HGO, 12 Abs. 4 Friedhofs- und BestattG) die Bestattung des Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme durch ein Beerdigungsinstitut ausführen lassen, nachdem die Klägerin es zuvor in dem am 21.11.1997 mit dem Ordnungsamt der Beklagten geführten Telefongespräch abgelehnt hatte, den Vater zu beerdigen. Nach § 12 Abs. 1 Friedhofs- und BestattG sind die Angehörigen eines Verstorbenen verpflichtet, unverzüglich die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen. Hierzu gehört gemäß § 10 Abs. 1 Friedhofs- und BestattG insbesondere die Bestattung der Leiche. Angehörige sind der Ehegatte sowie Verwandte ersten und zweiten Grades (§ 12 Abs. 2 Friedhofs- und BestattG). Die an die Klägerin als Tochter und damit Verwandte ersten Grades des Verstorbenen auf der Grundlage der §§ 11 HSOG i.V.m. 12 Abs. 1 Friedhofs- und BestattG ergangene Verfügung zur Bestattung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch keine Zweifel an der Identität des Verstorbenen bestehen. Soweit in dem Kostenbescheid vom 16.02.1998 ein am 22.11.1940 geborener K. P. H. als Verstorbener benannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- und Übertragungsfehler, der auch als solcher für die Klägerin erkennbar war. Dass es sich bei dem Verstorbenen um ihren Vater handelt, war der Klägerin bereits in dem Telefongespräch am 21.11.1997 mitgeteilt worden. Dementsprechend hat die Klägerin auch mit notarieller Urkunde vom 09.12.1997 die Erbschaft ausgeschlagen. Das Gebot, den Vater zu bestatten, durfte auch vollstreckt werden. Denn Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können auch, ohne dass sie unanfechtbar geworden sind oder ohne dass ein gegen sie eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde (vgl. § 2 HVwVG), vollstreckt werden, soweit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist (§ 72 Abs. 1 S. 1 HVwVG). Aus dem gleichen Grund war auch die an sich nach Maßgabe des § 69 Abs.1 Nr. 1 HVwVG erforderliche schriftliche Androhung des Zwangsmittels entbehrlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand eine gegenwärtige Gefahr, zu deren Abwendung die Beklagte die Ersatzvornahme durchführen ließ. Der Ansicht der Klägerin, trotz der noch nicht erfolgten Bestattung habe eine Gesundheitsgefährdung nicht bestanden, da diese durch technische Vorkehrungen beseitigt worden sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenVO) sind Leichen spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Zwar kann diese Höchstfrist überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen eine spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (§ 8 Abs. 1 S. 4 LeichenVO). Hierbei handelt es sich aber immer um einen Ausnahmefall, so dass grundsätzlich das gesetzliche Gebot der Einhaltung der Höchstfrist zu beachten ist. Vorliegend bedeutet dies, dass die Beklagte gerade nicht gehalten war, die Ersatzvornahme schriftlich anzudrohen, da eine Beachtung dieses Formerfordernisses auf jeden Fall eine weitere zeitliche Verzögerung mit sich gebracht hätte. Eine mündliche Androhung der Ersatzvornahme, die nach Maßgabe des § 72 HVwVG ebenfalls nicht erforderlich gewesen wäre, erfolgte ausweislich der Behördenakte am 21.11.1998. Wenn der Widerspruchsbescheid hierfür den 27.11.1998 nennt, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da ein solches Datum in diesem Zusammenhang von der Beklagten nicht mitgeteilt worden war. Eine Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Ersatzvornahme ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden; insbesondere ist ihre Heranziehung nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ermessensfehlerhaft. Die Klägerin ist als Angehörige ersten Grades bestattungspflichtig nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Friedhofs- und BestattG. Ob neben der Klägerin und ihrer Schwester noch weitere Personen zur Bestattung verpflichtet waren, ist rechtlich unerheblich. Der Beklagten waren solche jedenfalls sowohl im Zeitpunkt der an die Klägerin ergangenen Aufforderung, den Vater zu bestatten, als auch im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme nicht bekannt. Bereits von daher können die getroffenen Anordnungen insoweit nicht ermessensfehlerhaft sein. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die Beklagte habe es versäumt, die Erben des Verstorbenen zu ermitteln, ist dieser Einwand unbeachtlich. Denn die öffentlich- rechtliche Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten, an die vorliegend die Kostenerstattungspflicht nach Maßgabe des § 74 HessVwVG anknüpft, besteht völlig unabhängig von einer eventuellen zivilrechtlichen Erbenstellung (vgl. VGH Mannheim, NJW 1997, 3113). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR, 1995, 283 ). Die zivilrechtlichen Vorschriften, wonach in der Regel der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat (vgl. §§ 1968, 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3 BGB), stehen der Heranziehung der Klägerin deshalb auch in Ansehung ihrer Ausschlagung der Erbschaft nicht entgegen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen (BVerwG, a.a.O.). Die zivilrechtliche Kostentragungspflicht lässt vielmehr öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, unberührt (vgl. auch OVG Münster, NWVBl. 1998, 347, 348). Der aufgrund öffentlichen Rechts Bestattungspflichtige hat ggf. aber einen Ersatzanspruch gegenüber demjenigen, der zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist. Die Kostenforderung für die Ersatzvornahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft, weil eine Heranziehung der Klägerin zu den durch Ersatzvornahme entstandenen Beerdigungskosten unbillig wäre. Die erkennende Kammer vermag sich der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 02.02.1996, NVwZ-RR 1997, 99 ff. = FamRZ 1996, 1472 ff.) nicht anzuschließen. Nach Auffassung des OVG Münster besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen soll. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das Vollstreckungsrecht bedinge, dass die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung , deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben müsse. Deshalb sei die Regelung des § 14 Abs. 2 KostO Nordrhein-Westfalen, wonach die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u.a. dann ganz oder teilweise absehen kann, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde, über den eigentlichen Wortlaut hinaus auch auf die Inrechnungstellung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen aus einer Vollstreckung wegen Handlungspflichten anzuwenden. Damit werde dem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Unterlassung von Vollstreckungshandlungen, die zu unbilligen Härten führten, Rechnung getragen, was dem Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall, das Verfassungsrang habe, diene. Zur Interpretation des Begriffes der "unbilligen Härte" zieht das OVG Münster schließlich die in den §§ 1611 Abs. 1, 1579 BGB getroffenen Bestimmungen heran. Gemäß § 1611 Abs.1 S.2 i.V.m. S.1 entfällt die aus § 1601 BGB herrührende, zwischen Verwandten in gerader Linie bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ganz, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Beispiele für die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten sind in § 1579 BGB geregelt. Danach liegt u.a. grobe Unbilligkeit vor, wenn der Berechtigte sich eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat oder der Berechtigte längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Es wäre deshalb grob unbillig im Sinne der genanten BGB-Vorschriften gewesen, die Klägerin zu Unterhaltsleistungen für ihren Vater heranzuziehen, da dieser sich seinen eigenen Unterhaltspflichten -wie die entsprechende Verurteilung nach § 170 b StGB belegt- nachhaltig und in vorwerfbarer Weise entzogen hat. Allerdings führt dies jedoch nicht dazu, dass die Klägerin von ihrer Pflicht zur Bestattung nach Maßgabe des § 12 Friedhofs- und BestattG und in Folge von ihrer Kostentragungspflicht für eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme entbunden wird. Eine Heranziehung der Klägerin insoweit ist nämlich nicht grob unbillig. Zwar ist auch dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Meidung unbilliger Härten zu entnehmen (vgl. z.B. § 29 HVwVG; zur Billigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht allgemein: App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3.Aufl.1997, § 13, S.75 ff.). Entgegen der Ansicht des OVG Münster können die in den §§ 1611, 1579 BGB enthaltenen Wertungen zur Bestimmung einer groben Unbilligkeit aber nicht ohne weiteres zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung herangezogen werden. Denn hierfür sind die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte zu unterschiedlich. Während die genannten BGB- Vorschriften eine Freistellung von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht vorsehen, wenn der Unterhaltsbedürftige zuvor gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten seine Unterhaltsverpflichtungen gröblich vernachlässigt hat, überträgt hingegen die Vorschrift des § 12 Abs.1 Friedhofs- und BestattG die Bestattungspflicht ohne Einschränkungen auf die nächsten Angehörigen. Bei den Regelungen des BGB treten aus familienrechtlichen Gründen Interessen der öffentlichen Hand, nicht mit Unterhaltsleistungen für Bedürftige belastet zu werden, wenn und soweit leistungsfähige und an sich unterhaltsverpflichtete Angehörige vorhanden sind, zurück. Vergleichbare Einschränkungen zu Lasten der öffentlichen Hand sieht das hier einschlägige Bestattungsrecht aber gerade nicht vor. Nur dann, wenn Angehörige überhaupt nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig erreichbar sind, werden andere Personen oder Institutionen vom Gesetzgeber mit der Bestattungspflicht beauftragt (vgl. § 12 Abs.2 und 3 Friedhofs- und BestattG). Die Regelungen und die Rangfolge der nach § 12 Friedhofs- und BestattG zur Bestattung Verpflichteten erfolgen somit vorrangig unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr, wobei insoweit an die gewohnheitsrechtliche Tradition angeknüpft wird, wonach die Totenfürsorge den nächsten Familienangehörigen obliegt (vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Aufl. 1997, S. 118). Dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Rechnung zu tragen. Der öffentlich-rechtliche Anspruch, der sich aus einem behördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergibt, beruht auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995,283 ). Es ist daher auch nicht ohne Weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Eine mögliche Unbilligkeit im Sinne des § 1611 BGB allein beseitigt deshalb noch nicht die Bestattungspflicht der Angehörigen und hat folglich auch keine Auswirkungen auf etwaige Zwangsmaßnahmen. Denn derartige Ausnahmen hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es durchaus Fallgestaltungen geben mag, die eine Inanspruchnahme eines Angehörigen für die Bestattung verwehren. Eine solche Ausnahme dürfte aber erst dann vorliegen, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde, was angenommen werden kann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten wegen schwerer Straftaten gegen die persönliche Integrität des Angehörigen schuldig geworden ist. Allein die Verletzung der Unterhaltspflichten, auch wenn diese zur strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, reicht hierfür nicht aus. Der nach alledem zu Recht gegenüber der Klägerin erlassene Kostenbescheid vom 16.02.1998 ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig und deshalb gemäß § 113 Abs.1 S.1 VwGO teilweise aufzuheben. Soweit dieser Bescheid die Klägerin zu einem höheren Betrag als 315.- DM heranzieht, ist die Erhebung von Auslagen, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind (vgl. § 11 Abs.1 Nr.10 Vollstreckungskostenordnung zum HVwVG) eine unrichtige Sachbehandlung, so dass die insoweit angefallenen Kosten nicht erhoben werden dürfen (§ 15 Vollstreckungskostenordnung). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, weil die Beklagte bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme gegen den in § 70 HVwVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, wonach von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen bei der Zwangsmittelanwendung diejenige zu bestimmen ist, die den Pflichtigen und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt. Der seitens der Beklagten geforderte und zuvor von dem Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellte Betrag geht weit über die notwendigen Mindestkosten einer Bestattung als unvermeidbarer Beeinträchtigung hinaus. Dies ergibt sich aus folgendem: Der vom Bestattungsunternehmen vorliegend erhobene Betrag beruht auf einer Vereinbarung der Vereinigung M. Beerdigungsinstitute e.V. mit dem Magistrat der Beklagten aus dem Jahre 1995. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Bestattungsunternehmen für Beerdigungen, deren Kosten im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 15 BSHG) übernommen werden, wie auch für vom Ordnungsamt der Beklagten veranlasste Beerdigungen einheitlich 4.100.- DM für Erdbestattungen und 3.800.- DM für Feuerbestattungen in Rechnung stellen. Unabhängig von der vom erkennenden Gericht nicht zu beurteilenden Frage, ob eine derartige Vereinbarung wettbewerbsrechtlich überhaupt zulässig ist, weil auch öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Dienstleistungen grundsätzlich im Wege transparenter Vergabeverfahren (vgl. 101 GWB) beschaffen müssen, ist festzustellen, dass der von dem Bestattungsunternehmen für die Beerdigung vorliegend erhobene Betrag von 2.470.- DM (ohne die zudem angefallenen Friedhofsgebühren in Höhe von 1.630.-DM) die im Landkreis Gießen oder der Stadt Gießen als "erforderliche Kosten einer Bestattung" nach Maßgabe des § 15 BSHG aufgebrachten Mittel um 1.420.-DM bzw. 1.370.- DM übersteigt. Infolge dieser erheblichen Abweichung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in M. nach Maßgabe der Vereinbarung berechneten Beerdigungskosten nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig im Sinne des § 70 HessVwVG sind. Bereits aufgrund der räumlichen Nähe der Städte M. und Gießen ist nicht ersichtlich, dass vergleichbare Leistungen im Raum M. von Bestattungsunternehmen nicht auch zu vergleichbaren Bedingungen wie im Raum Gießen ausgeführt werden würden. Außer dem Hinweis auf die getroffene Vereinbarung mit den M. Bestattungsunternehmen hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Ausschreibung der Bestattungsleistungen durch die Beklagte offenbar nicht erfolgte und diese Leistungen andernorts erheblich kostengünstiger erbracht werden, vermag sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Notwendigkeit der entstandenen Kosten nicht auf die getroffene Vereinbarung unter Hinweis darauf zu berufen, entsprechende Bestattungen seien für M. kostengünstiger nicht zu erlangen. Im Falle der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme kann dem Bestattungspflichtigen nur der notwendige Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten auferlegt werden, weil nur ein solcher Aufwand ihn "nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt." Ein derart einfaches Begräbnis mit einem Mindestaufwand ohne Beerdigungsfeierlichkeiten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn und soweit die Identität des Verstorbenen und seine Individualität gewahrt bleiben (vgl. hierzu Jahr, NWVBl.1998, 343, 346). Den erforderlichen Mindestaufwand für ein menschenwürdiges Begräbnis sieht die erkennende Kammer vorliegend mit einem Betrag von 1.100.- DM (ohne Friedhofsgebühren) als gedeckt an. Nach den Ermittlungen des Gerichts können mit dieser Summe die Anforderungen an ein menschenwürdiges Begräbnis gedeckt werden. Dies wird dadurch belegt, dass mit diesem Betrag im Landkreis und der Stadt Gießen die "erforderlichen Kosten einer Bestattung" gemäß 15 BSHG bemessen werden, die "erforderlichen Kosten" insoweit aber bereits in der Regel ein Mehr beinhalten als der notwendige Mindestaufwand für eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme verlangt (vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, NWVBl. 1996, 380 f.). Vorliegend ist ein solches, nicht zum notwendigen Mindestaufwand zählendes Mehr allerdings nicht gegeben. Denn der Betrag von 1.100.- DM umfasst nur die Aufwendungen für einen Sarg, Deckengarnitur und Sterbekleid, sowie die Einsargung und Überführung zum Friedhof, und damit ausschließlich Leistungen, die zum notwendigen Mindestaufwand einer Bestattung gehören. Hinzukommen die vom Bestattungsunternehmen verauslagten Friedhofsgebühren, die sich vorliegend auf 1.630 .-DM belaufen. Von der Summe von 2.730.- DM waren sodann die von der AOK gewährten Sterbegelder in Höhe von 2.100.- DM abzuziehen, so dass 630.- DM verbleiben, die nach der von der Beklagten getroffenen Entscheidung zwischen den beiden Bestattungspflichtigen hälftig aufzuteilen waren. Die Durchführung einer Feuerbestattung hätte vorliegend keine weitere Kostenersparnis bewirkt, so dass die vorgenommene Erdbestattung unter diesem Gesichtspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die eine Ersatzvornahme anordnende Behörde muss sich zwar für die Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anderslautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt (OVG Münster, NWVBl. 1998, 347, 349). Die Vorschriften des Gesetzes über die Feuerbestattung (GFG) vom 15.5.1934, das gemäß § 14 Friedhofs- und BestattG in Hessen fort gilt, stehen dem nicht entgegen. Grundsätzlich richtet sich die Bestattungsart nach dem Willen des Verstorbenen oder, wenn dessen Wille nicht bekundet ist, nach der Bestimmung seiner Angehörigen (§ 2 Abs.2 GFG). Durch die Weigerung, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, verzichten die bestattungspflichtigen Angehörigen jedoch auf ihr Recht, die Bestattungsart zu bestimmen und zwischen der Feuer- und der Erdbestattung zu wählen. Mit der Ersatzvornahme tritt die Behörde an die Stelle der Angehörigen, indem sie das pflichtwidrige Unterlassen der Angehörigen durch eigenes Handeln ersetzt (vgl. BVerwG, DVBl.1984, 1172). Sie kann dann auch die Bestattungsart wählen. Ein Fall des genehmigungsbedürftigen, nur in Übereinstimmung mit dem bekundeten Willen des Verstorbenen zu stellenden Antrags eines Dritten (§ 2 Abs.5 GFG) liegt insoweit nicht vor (OVG Münster, a.a.O.). Die Beisetzung des Verstorbenen durch Feuerbestattung wäre vorliegend aber nicht kostengünstiger als die Erdbestattung gewesen. Zwar wären die zu den Einsargungskosten von 1.100.- DM angefallenen Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung der Beklagten vom 26.11.1993 für eine Urnenbestattung mit insgesamt 740.- DM deutlich niedriger gewesen. Zusätzlich entstanden wären aber Einäscherungskosten einschließlich der Kosten für eine Überführung der Leiche zum nächstgelegenen Krematorium in Gießen und der Rückführung der Urne. Hinzu kommen die Kosten der Urne und eine Gebühr für die Durchführung der Feuerbestattung. Nach den hierzu von der Kammer eingeholten Auskünften wären insoweit insgesamt weitere Auslagen in Höhe von 930.- DM entstanden, so dass für eine Feuerbestattung im Wege der Ersatzvornahme in der Summe 2.770.- DM angefallen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs.2 VwGO), weil es der Klägerin aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar war, dieses selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheides, mit dem sie anteilig zu den Kosten der Beerdigung ihres Vaters herangezogen wird. Am 15.11.1997 verstarb in M. Herr H. P. H., geboren am 27.03.1940. Herr H. war mittellos. Die Klägerin ist die am 24.04.1968 geborene eheliche Tochter des Verstorbenen. Die Ehe der Eltern wurde 1976 geschieden. In der Folgezeit kam der Verstorbene seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin und ihrer Schwester, Frau P. Z., die Klägerin im Verfahren 8 E 1779/98 ist, nicht nach. Es wurde für die minderjährigen Kinder beim Jugendamt Oberallgäu eine Pflegschaft errichtet und der Vater der Klägerin auf Unterhalt verklagt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem der Verstorbene der Klägerin und ihrer Schwester monatlich 165,00 DM Kindesunterhalt ab dem 01.06.1978 zu zahlen hatte. Mit seinen Unterhaltsverpflichtungen kam der Verstorbene bis zur Volljährigkeit der Klägerin mit 6.949,93 DM und hinsichtlich der Schwester P. Z. mit 6.788,51 DM in Verzug. Wegen der Unterhaltspflichtverletzungen wurde der Vater der Klägerin angezeigt und strafrechtlich gemäß § 170 b StGB verurteilt. Laut Aktenvermerk des Ordnungsamtes der Beklagten (ohne Datum) wurden die Klägerin und ihre Schwester am 21.11.1997, nachdem sie bereits zuvor von der Polizeistation S. über den Tod ihres Vaters informiert worden waren, telefonisch aufgefordert, für die Beerdigung des Vaters Sorge zu tragen. Dies lehnten die Töchtern ab, woraufhin beiden die Ersatzvornahme angedroht wurde. Die Beklagte beauftragte sodann am 24.11.1997 das in M. ansässige Bestattungsunternehmen Sch. mit der Beerdigung, die am 27.11.1997 erfolgte. Mit Kostenbescheid vom 16.02.1998 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 1.000,00 DM wegen der "Kosten für die Beerdigung ihres Vaters K. P. H., geboren am 22.11.1940," auf. Zur Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 4 des hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs- und BestattG) der Gemeindevorstand verpflichtet sei, die Sorgemaßnahmen für einen Verstorbenen zu veranlassen, falls Angehörige nicht vorhanden oder nicht in der Lage sind, dies zu tun. Für die Bestattung des Vaters seien von der Fa. Sch. insgesamt 4.100,00 DM berechnet worden, wovon die Krankenkasse einen Betrag in Höhe von 2.100,00 DM erstattet habe. Für den Restbetrag von 2.000,00 DM hafteten die Klägerin und ihre Schwester gesamtschuldnerisch. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 16.02.1998 verwiesen. Am 26.02.1998 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid. Zur Begründung führte sie aus, der Name des Vaters laute nicht K. P. H., sondern H. P. H.. Soweit ein K. P. H. verstorben sei, sei sie nicht Angehörige. Ihr Vater sei darüber hinaus nicht am 22.11.1940, sondern am 27.03.1940 geboren. Der Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 1.000,00 DM werde im Übrigen zurückgewiesen. Die Ersatzvornahme sei nicht schriftlich angedroht worden. Eine Haftung für die Bestattungskosten sei dem Grunde nach auch nicht gegeben. Nach der Mitteilung der Polizei über den Tod des Vaters habe sie - wie auch ihre Schwester - unverzüglich durch notarielle Erklärung vom 09.12.1997 die Erbschaft ausgeschlagen. Der Vater habe sich im Übrigen niemals um seine Kinder gekümmert, so dass man sich auch auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 1611 BGB berufe. Eine Inanspruchnahme für die Bestattungskosten wäre grob unbillig, weil der unterhaltspflichtige Vater in der Vergangenheit seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern gröblich vernachlässigt und sich diesbezüglich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 25.02. und 06.05.1998 im Vorverfahren Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch zurück und verpflichtete die Widerspruchsführerin, dem Magistrat der Stadt M. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides sei § 74 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Zuständig für den Erlass einer Kostenforderung sei die Behörde, die die Ersatzvornahme angeordnet habe, hier also der Magistrat der Stadt M.. Die erforderliche Grundverfügung liege in der telefonischen Aufforderung an die Klägerin und ihre Schwester, das Notwendige für die Bestattung des eigenen Vaters zu veranlassen. Diese Verfügung sei auf der Grundlage des § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ergangen. Der Magistrat sei gemäß §§ 2 S. 1, 82 Abs. 1 HSOG, 66 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die zuständige Behörde, da es sich bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht aus § 12 Friedhofs- und BestattG um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 1 HSOG handele, die von der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werde. Die Bestattungsanordnung sei verfahrens- und formgemäß erfolgt und habe der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedient. Diese Gefahr habe darin bestanden, dass die Klägerin sich ihrer aus § 12 Friedhofs- und BestattG herrührenden öffentlich- rechtlichen Pflicht, unverzüglich die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen für ihren verstorbenen Vater zu veranlassen, verweigert habe. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin gewesen, da sie als Tochter des Verstorbenen und damit Verwandte ersten Grades eine zur Bestattungsanordnung verpflichtete Angehörige gewesen sei, die durch ihre pflichtwidrige Unterlassung die Gefahr verursacht habe. Die öffentlich- rechtliche Bestattungspflicht und etwaige zivilrechtliche Vorschriften seien strikt voneinander zu trennen. Eine mögliche grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1611 BGB wirke sich deshalb nicht auf die Bestattungspflicht aus. Gleiches gelte für die Kostenpflicht bei der Ersatzvornahme, weil andernfalls eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet sei. Wegen der näheren Einzelheiten und der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 verwiesen. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides befindet sich nicht in der dem Gericht vorgelegten Behördenakte. Die Klägerin hat am 02.10.1998 Klage erhoben. Sie rügt die Identität des Verstorbenen mit ihrem Vater. Diese sei nicht durch ein öffentliches Dokument, z.B. eine Sterbeurkunde, nachgewiesen. Nach dem Kostenbescheid der Beklagten sei die Firma Sch. am 24.11.1997 mit der Bestattung beauftragt worden. Gemäß Widerspruchsbescheid sei die Ersatzvornahme jedoch erst am 27.11.1997, mithin drei Tage nach Durchführung der Ersatzvornahme, angedroht worden. Die Ersatzvornahme sei darüber hinaus nur fernmündlich und nicht schriftlich angedroht worden, was nur im Falle der Abwendung einer drohenden Gefahr zulässig sei. Eine drohende Gefahr, insbesondere eine Gesundheitsgefahr, habe aber nicht bestanden. Zwischen Eintritt des Todes und Auftragsvergabe seien neun Tage vergangen, so dass offensichtlich durch technische Vorkehrungen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen gewesen sei und somit auch noch Zeit bestanden habe, die Ersatzvornahme schriftlich anzudrohen. Die Heranziehung der Kläger sei weiterhin ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe es insbesondere versäumt, weitere Verwandte des Verstorbenen, insbesondere Erben, zu ermitteln. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es nicht zulässig sei, Bestattungskosten zu überbürden, wenn der Vater eigene Unterhaltspflichten vernachlässigt habe. Es sei grob unbillig, das Opfer einer Unterhaltspflichtverletzung auf Zahlung der Beerdigungskosten des Täters in Anspruch zu nehmen. Auch seien die Kosten der Bestattung übersetzt. Nach Auskunft eines Bestattungsunternehmens koste ein Sozialbegräbnis im Raum Sonthofen 1.100,00 DM und das Begräbnis durch einen Angehörigen in der preiswertesten Ausführung 1.800,00 DM. Derartige Bestattungskosten seien auch durch die Sterbegelder der AOK gedeckt. Wenn die Beklagte ein Luxusbegräbnis in Auftrag gebe, so seien diese Kosten als nicht notwendig im Hinblick auf die Ersatzvornahme anzusehen. Unter Berücksichtigung eines kostengünstigen Begräbnisses und der Friedhofsgebühren habe allenfalls ein Betrag von 2.630,00 DM anfallen können. Eine Feuerbestattung wäre ebenfalls kostengünstiger gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin vom 29.09., 02.10., 30.10. und 11.12.1998 sowie auf den Schriftsatz vom 03.01.2000 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Stadt M. vom 16.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 31.08.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem im Widerspruchsbescheid genannten Datum des 27.11.1997 nicht um den Tag der Androhung der Ersatzvornahme handele. Diese sei vielmehr, wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin ergebe, am 21.11.1997 angedroht worden. Die Ordnungsbehörde sei berechtigt, einen Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme durch ein Bestattungsunternehmen beisetzen zu lassen, wenn die Angehörigen die Bestattungspflicht nicht erfüllten. Dies sei vorliegend zwei Tage, nachdem man die Klägerin erreicht habe, geschehen. Eine Verpflichtung, weitere Kostenpflichtige zu ermitteln, bestehe nicht. Eine Feuerbestattung sei nicht möglich gewesen, da diese nur mit Zustimmung der zur Totensorge berechtigten Angehörigen erfolgen könne und eine solche Zustimmung nicht vorgelegen habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 17.11.1998 Bezug genommen. Das Gericht hat Ermittlungen zur Höhe der Kosten eines einfachen Begräbnisses durchgeführt. So belaufen sich bei der Stadt Gießen die Kosten für ein vom Sozialamt zu bezahlendes Begräbnis auf 1.100,00 DM (zuzüglich der Friedhofsgebühren). Beim Landkreis Gießen werden für entsprechende Begräbnisse 1.050,00 DM verauslagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 8 E 1779/98 sowie auf die vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.